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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 20MillionenEuroTäglich am 12. August 2016, 08:50

Titel: Strafgesetzbuch § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 12. August 2016, 08:50
Strafgesetzbuch  § 129
Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...  ::)