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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: Profät Di Abolo am 11. August 2016, 22:29

Titel: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. August 2016, 22:29
Edit "Bürger":
siehe u.a. auch unter
https://de.wikipedia.org/wiki/Kassation
https://de.wikipedia.org/wiki/Kassatorische_Entscheidung
"Bei einer kassatorischen Entscheidung prüft eine instanziell übergeordnete Stelle, typischerweise Behörde oder Gericht, die Entscheidung einer Ausgangsstelle, nur mit der Befugnis, die Ausgangsentscheidung zu bestätigen oder aufzuheben, zu kassieren (von lat. cassare = kaputt machen, zerstören). Eine Befugnis zu einer eigenen (abweichenden) Sachentscheidung hat die übergeordnete Stelle nicht, sie hat ggf. die Sache zur erneuten Entscheidung an die Ausgangsstelle zu verweisen."


----------


Welcome to the MatriX .....

Rein fiktiv.

Operation Phase I:

Der gallische Keil.



Zitat

über das
Verwaltungsgericht Berlin               Berlin, den


sowie das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg


an den

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin


Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens

Beschwerde

des Antragssteller / Beschwerdeführers,

Autonomix Gallix
Beitragsnixus Platz 1
00001 Gallisches Dorf
Freies Gallien

gegen den Beschluss der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den

Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Nixus Hörus als Einzelrichter

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

VG 27 L XXX.16

gegen die Zurückweisung auf Gewährung des Rechtsschutzes durch

das Herstellen der aufschiebenden Wirkung durch Klage VG 27 K XXX.16, gegen den „Feststellungsbescheid“ vom XX.XX.2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.2016.

Sowie gegen das

Urteil VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 -,

gegen den Beschluss

OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -

und gegen den Beschluss,

OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013  - OVG 11 S 23.13 -

1)   Wird beantragt die Beistellung eines Notanwaltes § 78 b ZPO, da die von mir sowohl fernmündlich, schriftlich und persönlich aufgesuchten Rechtsbeistände eine anwaltliche Vertretung ablehnten.

2)   Hilfsweise die nichtanwaltliche Vertretung zuzulassen

3)   Sodann die Einleitung eines Kassationsverfahrens zuzulassen gegen das:

Urteil VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 -

sowie den Beschluss

OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015  - OVG 11 S. 28.15,

nebst Beschluss,

OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013  - OVG 11 S 23.13 -

und die vorgennannten Urteile und Beschlüsse zu kassieren und

die Aufhebung des Beschlusses v. XX.XX.2016 und aufschiebende Wirkung der Klage Verwaltungsgericht Berlin VG 27 K XXXX.16 zum „Feststellungsbescheid“ vom XX.XX.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.2016 anzuordnen.

4)
Einstweilen anzuordnen, dass der Ausfall von „Rundfunkbeitragsmitteln“ des Rundfunks Berlin Brandenburg durch die Staatskasse des Landes Berlin zu erstatten ist und damit die Finanzierung der unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt dem RBB gewährleistet wird, bis die 27. Kammer des VG Berlin in der Hauptsache entschieden hat.

5)
Die Kosten des Kassationsverfahrens dem Land Berlin aufzuerlegen.





Begründung:

zu 1)

Ich bestätige die ordnungsgemäße Belehrung der 27. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin zur Vertretungspflicht durch einen Prozessbevollmächtigen.

Ein Rechtsanwalt lässt sich zur Vertretung sowohl im vorliegenden Verfahren, im Hauptverfahren sowie im abgetrennten Verfahren trotz meiner intensiven Suche nicht finden. Eine Vielzahl fernmündlicher, schriftlicher Anfragen sowie persönlicher Vorsprachen führten zu keinem Erfolg.

Beweis:
      Kopie Schreiben Kanzlei Nixus Bockus v. XX.XX.2016
      Kopie Schreiben Kanzlei xxx / xxx / xxx v. 20.05.2016

Beweis:
Letztmaliges Vorsprechen in der Kanzlei Zuwenix / Eurux am XX.XX.2016 um XX.00 Uhr, mein Zeugnis, Zeugnis des Rechtsanwaltes Eurux.

Es ist mir, wie ich bereits mit Anschreiben vom XX.XX.2016 zur Klage und nochmals mit Schriftsatz XX.XX.2016 dargelegt habe nicht möglich einen geeigneten Rechtsbeistand zu finden. Darüberhinaus habe ich mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 unter XXX vorsorglich die Beiordnung, eines Rechtsbeistandes im Falle einer gerichtlichen Entscheidung die beim OVG Berlin-Brandenburg beschwert werden kann, beantragt.
Die Anforderungen an den rechtssuchenden im Rahmen der Suche nach einem Notanwalt dürfen nicht überspannt werden. Von mir kann nicht verlangt werden, dass ich mich täglich auf die Suche nach einem Rechtsbeistand mache. Mein Eindruck, dass der entsprechende Personenkreis sich der Sache nicht annehmen will - dank der sagenhaften Siegesserie des Beklagten - hat sich nicht nur bestätigt, ich habe zusätzlich den Eindruck gewonnen, dass der Gesamtkomplex derart umfassend ist, dass ein einzelner Anwalt Wochen damit beschäftig wäre sich einen Überblick zu verschaffen und auch schon wegen des Zeitaufwandes und der Kosten die ihm erstattet werden zurückschreckt.
Mein Klage- / Beschwerdebegehren hat nicht nur Aussicht auf Erfolg, bei sachlicher vernünftiger Betrachtungsweise ist der Erfolg garantiert.

zu 2)

Auf die Beiordnung eines Notanwaltes kommt es aber nicht ausschließlich an.

Nach Art. 15 der Verfassung von Berlin, Art. 47 EuGRCh sowie Art. 6 EMRK steht jedem ein Anspruch auf rechtliches Gehör vor seinem gesetzlichen unabhängigem Richter zu. Ausnahme- / Sondergerichte sind unzulässig.

Ich berufe mich im hier vorliegenden Zulassungsantrag, zur Einleitung eines Kassationsverfahrens, auch zusätzlich auf mein Grund- und Menschrecht der Petition sowie der Wirksamkeit einer Beschwerde:

Art. 17 GG, Art. 47 EuGRCh, Art. 13 EMRK

Ich berufe mich daher auch ausdrücklich darauf, dass ich ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht habe, dass das Recht der Union und damit, die garantierten Rechte oder Freiheiten die verletzt worden sind, durch wirksamen Rechtsbehelf unabhängig, unparteiischen und in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist, nachgeprüft werden.

Die sich auch aus Art. 4 EUV ergebenden Loyalitäts- und Treuepflichten gebietet die unionsrechtskonforme Auslegung nationaler Gesetze und die Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH sowie des primär- und sekundärechtes der Union.

II.   Zulässigkeit:

Der Zulassungsantrag auf Einleitung eines Kassationsverfahrens beantragt die Herstellung und Herbeiführung einer Vorlageentscheidung durch die angerufene 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin über den zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg  nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zu den Regelungen des RBStV und deren Unvereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin außerhalb der eigentlichen verfahrensrechtlichen Prozessregelungen, aber unter Beachtung des primär- und sekundärrechtes der Union, herbeizuführen.

Der Zulassungsantrag dient der Prüfung inwieweit ein Kassationsverfahren der Entscheidungen in Form des Urteils VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 - sowie des Beschlusses OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15, nebst Beschlusses OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August - OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 28.15 - sowie des Beschlusses v. XX.XX.2016 - VG 27 L XXXX.16 - der mich unmittelbar beschwert, erforderlich und auch verfassungs- und unionsrechtlich geboten ist.
Die weitere rein formale Beschreitung des Rechtsweges ist wegen der verfestigten Rechtsprechung sowie der gerichtlichen Gemengelage als unzumutbar zu bezeichnen ist.
Eine Zulassung des Kassationsverfahrens stellt auch die Schutzrechte der Berlinerinnen und Berliner sowie des RBB her und gewährleistet auch die Unabhängigkeit der angerufenen Gerichte, indem er die Verfahren sozusagen in den vorherigen Stand versetzt und die Sache RBStV insgesamt „rebootet“.

Das Kassationsverfahren selbst prüft die einzelnen Wirkungskreise der Beteiligten nach und korrigiert diese. Dies stärkt die Unabhängigkeit der einzelnen betroffenen Organe und Träger dadurch, dass die sich teilweise überlappenden und sich dadurch gegenseitig behindernden Wirkungskreise entwirrt werden und so für eine klare Aufgabenzuweisung sorgt wird, innerhalb derer sich die einzelnen Organe und Träger frei und unabhängig - sich ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl bewusst - kraftvoll entfalten.
Es beendet zudem einen sich immer weiter beschleunigenden Prozess der Korrosion verfassungs- und unionsrechtlich zugewiesener Aufgaben.


II.A   Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 ist in Berlin nicht anwendbar.
Die Revisionsverfahren beruhen auf § 13 RBStV und nicht auf die Verletzung von verwaltungsverfahrensspezifischem Bundesrecht.
Sie berücksichtigen in keinster Weise den besonderen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin, seine Verfassung und gesetzlichen Regelungen zum Gebühren und Beitragsrecht sowie der Nicht-Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes von der gemeinsamen Rechtsprechung der Bundesgerichte abweicht und die Zuständigkeit des gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vorlag, da diese „bereichsspezifische Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag“ gegen Bundesrecht verstößt.
Dies betrifft ebenso die Entscheidung des BGH vom 11.06.2016 - I ZB 64/16 -.

.
III.   Begründung des Zulassungsantrages:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Grundsatz des gesetzlichen Richters sowie die Verfassung von Berlin und das Primär- und Sekundärrecht der Union.
Sie greifen tief in die sich aus der Verfassung von Berlin sowie dem Unionsrecht ergebenden Schutzrechte ein. Die angegriffenen Entscheidung und Beschlüsse verpflichten den RBB zur Wahrnehmungen von Aufgaben aus dem RBStV die seine Unabhängigkeit untergraben und degradieren ihn zur unmittelbaren Staatsverwaltung. Sie verletzten daher den RBB in der unbeeinflussten Wahrnehmung seiner von Verfassungswegen zugwiesen Aufgaben.

III.a   Schutzrechte des RBB

Sowohl der Landesgesetzgeber als auch die erkennenden Gerichte haben die die herausragende Bedeutung des Satzes:

Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

verkannt.
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und führt im Ergebnis dazu, dass die Staatsferne es nicht zulässt, dass dem RBB hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden und wahrnimmt die eindeutig der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuweisen sind.

Urteil des EuGH vom 13.12.2007 Rechtssache C-337/06
Zitat
55
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus den zur ersten Frage angestellten Überlegungen ergibt, die Existenz der fraglichen öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat abhängt. Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, ohne dass zu verlangen ist, dass der Staat auf die verschiedenen Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen auf dem Gebiet der Auftragsvergabe konkreten Einfluss nehmen kann.

Genau diese Verbindung ist es die, den RBB in staatliche Anhängigkeit und damit auch unmittelbar angreifbar macht.

Diese verfassungswidrige Aufgabenzuweisung rückt den RBB unmittelbar in den Fokus der Öffentlichkeit. Er wird - als Staat - als staatlicher Repressionsapparat - als staatlicher Überwachungsapparat - wahrgenommen und macht sich damit angreifbar und unglaubwürdig.

1
Die Grundzüge der dualen Rundfunkordnung sowie die Pressefreiheit gewährleisten die Freiheit und finanzielle Unabhängigkeit des RBB. Die Zuweisung der Aufgabe als Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV stellt eindeutig eine unmittelbare staatliche Verwaltungsaufgabe die mit hoheitlichen „polizeiähnlichen“ Eingriffsbefugnissen (vgl. § 14 Abs. 9 sowie 9 a RBStV einmalige / zweimalige Rasterfahndung) verbundene Aufgabe dar die der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen ist.

2.
Diese Aufgabenzuweisung beschneidet in erheblichem Maße die Freiheit der Berichterstattung des RBB. Die Aufgabenkollision zwischen der Berichterstattung - in eigener Sache - als Rasterfahndungsbehörde und Datenkraken ist im wegen der damit verbundenen negativen Meinungs- und Willensbildung offensichtlich schwer möglich.

Die Berlinerinnen und Berliner haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch darauf, dass der RBB fair und unabhängig darüber berichtet, wie die Fortschreitende technische, automatisierte, digitalisierte Entwicklung immer umfangreichere ausufernde staatliche Überwachungsmaßnahmen möglich macht.

3.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat einen Anspruch auf den ungehinderten Zufluss von Finanzierungsmitteln. Ihm ist es zwar insofern anzulasten, dass er sich gegen die verfassungswidrige Zuweisung einer mit dem Staat unmittelbar verbunden hoheitlichen Aufgabe nicht zu Wehr gesetzt hat, doch ist dies ohne jeglichen Belang, da dies einzelnen Entscheidungsträgern anzulasten ist und nicht dem Rundfunk Berlin-Brandenburg insgesamt.

Die steigende Zahl der „Beitragsverweigerer“ in Berlin zeigt zudem den Nachhaltigen Verlust sowohl des Glaubens an die „Beitragsgerechtigkeit“ sowie den Verdruss darüber, dass gegen die Form der als Zwang empfundenen „Abgabe“ keine gerichtliche Abhilfe möglich ist.

Auch das ist dem Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht in seiner Gesamtheit anzulasten, sondern der Landespolitik und dem eklatanten Versäumnis einzelner Entscheidungsträger.

Zu Sicherstellung der verfassungsrechtlich geboten Finanzierung des Rundfunks Berlin-Brandenburg hat dieser einen zwingenden Anspruch darauf, dass der steigende Ausfall an „Beitragsmitteln“ aus dem Landeshaushalt ersetzt wird.

Dies stellt auch das her, was zwingend geboten ist. Die Übernahme der Verantwortung des Landes Berlin für die als Desaster zu bezeichnende Regelung.

Die Kassationsgründe werden im Einzelnen wie folgt dargelegt:



Gallischer Granit!

Warum nur den Beschluss kassieren, wenn man die ganze Rechtsprechung haben kann?

Natürlich wurde auch Anhörungrüge erhoben.

Grüße an die tapferen Gallier vor Castra Karlsruha! Der gallische Keil ist unterwegs!

Ach falls ein Urteil des OVG oder VG Berlin vergessen wurde, einfach bescheid geben.

Lassen wa gleich mitkassieren.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 16. August 2016, 23:57
Rein fiktiv natürlich.

Sag mal Lupus, warum macht deine XXVII. Legion eigentlich grad ne Schildkröte?

Zitat

III.b   Urteil VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 -


Zitat
16
Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Der RBStV verstößt in erheblichen Umfang gegen verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben. Die erkennende 27. Kammer lässt berücksichtigt höchstrichterliche Rechtsprechung in keinster Weise und beschränkt sich lediglich auf einen Blickwinkel, der auf die „bereichsspezifische Sichtweise“ Rundfunkrecht beschränkt bleibt.

Zitat
15
1. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Das Land Berlin besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Es hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist zweifelslos verletzt. Und zwar in einem Ausmaß die jede Wohnung trifft.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG lässt es nicht zu, dass der Landesgesetzgeber ein „bereichsspezifisches Meldewesen“ für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, den RBB einführt. Die leidige Diskussion um „Steuer“ ist in Berlin völlig überflüssig. Art. 105 Abs.5 a weist den Ländern eine Gesetzgebungskompetenz zu.
Doch bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Es besteht eine landesgesetzliche spezifische Regelung die anzuwenden ist und war. Auch das hat die erkennende 27. Kammer völlig verkannt und damit eine landesgesetzliche verfassungskonforme gesetzliche Regelung vollkommen unbeachtet gelassen.

Das im Gesetz über Gebühren und Beiträge von 1957 legt bindend fest:

Zitat
§ 4 Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

§ 10 Gebühren- und Beitragsschuldner
(3)   Beitragsschuldner sind Grundeigentümer und Gewerbetreibende, denen die im § 4 bezeichneten Vorteile zugute kommen.

Es erspart jedermann Ausführungen hinsichtlich der Zuordnung der von „Empfangsgeräten“ zu Wohnungen. Der Grundeigentümer leistet seinen Beitrag in der Form, dass er für die „Veranstaltungen“ des RBB - aus denen er durch Ausstattung der Mietwohnungen, der Wohnung, des Hauses mit der Empfangsmöglichkeit des Kabelanschlusses einen wirtschaftlichen Vorteil hat. Er kann eine höhere Miete erzielen, da er denn den Wert der Immobilie steigert. Eine Beweislast bedarf es nicht mehr. Dieser Beitrag kann im Wege der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Das ist besonders Datenschonend, da die völlig verfassungswidrige Überwachung des Melde- und Wohnungswesens entfällt.

Zitat
57
c) Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (verneinend VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 27 L 64.13 -, juris Rn. 8, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -, juris Rn. 7; ebenso BayVerfGH, Urteil vom 18. April 2013 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris und Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 156 ff.), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

Die derzeitige Praxis der ausufernden Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens ist als völlig verfassungs- und unionsrechtswidrig zu bezeichnen. Die Kombinierte „Standardmaßnahme“ §§ 14 Abs. 9, 9a und § 3 a DVO-MeldG greift tief in das Recht auf Privatheit ein.
Die Bundesländer haben 2013 ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk übermittelt. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus im Rahmen der „anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten“ ca. 9 Millionen Meldedaten zusätzlich übermittelt. Diese regelmäßige Überwachung des Wohn- und Meldewesens ergab für das Jahr 2014 eine Übermittlung von 12,1 Millionen Meldedatensätzen und für das Jahr 2015 wurden 13,3 Millionen Meldedatensätze übermittelt.

Beweis:

Geschäftsbericht 2013 Beitragsservice S. 14,
Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16,
Jahresbericht Beitragsservice 2015 S. 23,

Diese Zahlen zeigen die unfassbare Streubreite. Es bedarf keiner weiteren Ausführung hierzu. Die anhaltende Rasterfahndung, die Programmfahndung im Land Berlin nach „Schwarzbewohnern“ dient nicht der Bekämpfung schwerster Straftaten und des Terrorismus.

Von einer Beachtung des primären- und sekundären Unionsrechtes kann hier gar keine Rede sein. Die „bereichsspezifische“ gesetzliche ist als allumfassende Verletzung der Richtlinie 95/46/EG zu bezeichnen. Ein Sachvortrag hierzu sprengt den Rahmen des Zulassungsantrages völlig und ist dem Kassationsverfahren vorbehalten.


III.c.    Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Geltung für den RRB verschafft und es steht fest:

Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.

Damit wurde der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 vom Gesetzgeber kassiert.

Zitat
9
Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.

10
Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich .2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

Das erkennende Oberverwaltungsgericht verkennt, dass auch die jahrelang redaktionell unbearbeitete Vorgängerregelung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln einen maßgeblichen Verfassungsgrundsatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk umsetzte. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und sein Vorgänger nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.

Diese gesetzliche Regelung war nicht nur von beiden Bundesländern bei Abschluss des RBB-Staatsvertrages gewollt, sie war verfassungsrechtlich zwingend notwendig.
Diese auch als verfassungsrechtliche Gemengelage zu bezeichnende Entscheidung zeigt aber auch, dass der Berliner Gesetzgeber äußerst lax im Umgang mit der redaktionellen Überarbeitung von Gesetzestexten ist und es zudem auch unterlassen hat, auf dem vorliegenden Rechtsgebiet der Rundfunkfinanzierung, für eine durchgängig klare verfassungskonforme Aufgabenverteilung und verwaltungsverfahrensrechtliche klare gesetzliche Regelung zu sorgen. Mit dem RBStV ignoriert er gleich mehrfach die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Berliner Verfassung, insbesondere zum zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin und auch ein in dieser Angelegenheit maßgeblich gewachsenes Kommunales Abgabengesetz: dem Gesetz über Gebühren und Beiträge.

Es ist nicht zuletzt diese Nachlässigkeit des Abgeordnetenhauses und Senats von Berlin, der andere Wirkungskreise dazu zwingt, ihren Wirkungskreis zu überschreiten.
Damit stellte  das Berliner Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, den Rundfunk Berlin-Brandenburg sowie die Hauptverwaltung namentlich die örtlichen Finanzämter als Vollstreckungsbehörden vor schier unlösbare Probleme, die zudem auch noch auf das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wirken.
Allesamt scheitern an einem einfachen präzisen Landesgesetz, dem Gesetz über Gebühren und Beiträge, denn der Rundfunkbeitrag entfaltet sich nicht Kraft Gesetz. Die Pflicht zur Rundfunkbeitragsleistung entsteht mit Zugang des Veranlagungsbescheides §§ 4, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1 i.V.m. § 13 Gesetz über Gebühren und Beiträge.
Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der, nachdem er unanfechtbar geworden ist und in Bestandskraft erwächst (vgl. Urteil BSG, vom 11.04.2013 Az. B 2 U 8/12 R).


III.d.    Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -

Dieser Beschluss scheitert auch an einem einfachen elementaren Verfassungsgrundsatz:

dem gesetzlichen Richter.

Gesetzlicher Richter war am 06. August 2013 nicht der 11. Senat sondern der 12. Senat der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für das Geschäftsjahr 2013 für den Datenschutz zuständig war.

Zitat
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verarbeitung der Daten durch den ARD ZDF Beitragsservice bei summarischer Prüfung nicht zur Rechtswidrigkeit des Abrufs führe, weil der Beitragsservice die Datenverarbeitung als Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV wahrnehme und insoweit Teil des Antragsgegners sei, der danach die für die Verarbeitung der Daten datenschutzrechtlich relevante Stelle im Sinne des anwendbaren Berliner Datenschutzgesetzes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG) sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller demgegenüber ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts ausführt, dass der danach „aus elf unterschiedlichen juristischen Personen“ bestehende Beitragsservice ein dem deutschen Rechtssystem unbekanntes Konstrukt und keine Behörde i.S.d. § 1 VwVfG sei, ist schon nicht ersichtlich, weshalb es angesichts der Regelung des § 10 Abs. 7 RBStV und der daraus nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts resultierenden Stellung des Antragsgegners selbst als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle (i.d.S. auch § 11 Abs. 2 RBStV) auf eine Behördeneigenschaft des Beitragsservice ankommen sollte. Zu den vom Antragsteller befürchteten „unverantworteten Aktivitäten“ kann es danach nicht kommen. Eine überwiegende oder gar hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Meldedatenabrufs gem. § 14 Abs. 9 RBStV ergibt sich unter diesen Umständen auch nicht etwa daraus, dass - wie der Antragsteller meint - mit der Konstruktion des Beitragsservice als unselbständiger Verwaltungsstelle die rechtlichen Schutzvorschriften umgangen würden, die für den Fall einer Auftragsdatenverarbeitung durch sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers und umfangreiche vertragliche Regelungen und Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen seien. Dabei kann hier dahinstehen, ob die dem § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugrunde liegende Konstruktion datenschutzrechtlich als Datenverarbeitung im Auftrag anzusehen ist oder als „interne Datenverarbeitung“ durch eine nicht als Dritter anzusehende Stelle (vgl. einerseits Stellungnahme der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages - Stand 15. September 2010 -, dort unter III., http://www.sachsen-Anhalt.de/index.php?print=1&no_cache =1&id=45664; andererseits Tucholke, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn 57 ff.; Herb, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 11 Rn 12). Denn als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ist der Antragsgegner auch dann für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen (vgl. § 5 BlnDSG) verantwortlich, wenn er nicht einen Auftragnehmer mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beauftragt, sondern die Datenverarbeitung selbst in einem - ggf. auch organisatorisch selbständigen - Teil der Anstalt durchführt. Dass und ggf. inwiefern die insoweit getroffenen organisatorischen (vgl. dazu bereits § 11 RBStV) und/oder technischen Vorkehrungen die einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen verfehlen, wird mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt.




Das dumme an na Legions-Schildkröte iss, sie sieht nicht wo die kleinen gallischen Zecken hinspringen! Bupp! Na Lupus, wo sind wa hin? Hihihi!

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 17. August 2016, 00:12
Rein fiktiv:

Huhuhu! Lupus! Hier sind wir!

Zitat
Besonders prekär ist auch die Tatsache, dass die Hüterin der Grundrechte und Grundfreiheiten, des wesentlichen Elementes des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des RBB, Frau XXX, „nebenamtlich“ im Justiziariat des RBB tätig ist und den RBB in Klageverfahren zum RBStV vertritt. Ein weiteres Beispiel dafür, was eine Aufgabenkollision bewirken kann. Die „Beiladung“ in Klageverfahren, zu Lebenssachverhalten die auf der verfassungswidrigen Überwachung des Melde- und Wohnungswesens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV) beruhen, der Datenschutzbeauftragten des RBB erfolgte sozusagen von „Amtswegen“, sofern sie den RBB dort in ihrer „nebenamtlichen“ Tätigkeit vertritt.

Zitat
Art. 28 („Kontrollstelle“) der Richtlinie 95/46 bestimmt:

(3)
Jede Kontrollstelle verfügt insbesondere über:

– Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlichen Informationen;

– wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, im Einklang mit Artikel 20 vor der Durchführung der Verarbeitungen Stellungnahmen abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, oder die Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten oder die Parlamente oder andere politische Institutionen zu befassen;

– das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.

Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.

Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. November 2009 in der Rechtsache C-518/07

Zitat
20
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zweck eng mit dem Hauptzweck der Richtlinie 95/46 selbst zusammenhängt. Folglich sind die Kontrollstellen eines der Mittel zur Verwirklichung der mit der Richtlinie 95/46 angestrebten Ziele, so dass die Unabhängigkeit der Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben diesen ermöglichen muss, zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen dem freien Verkehr personenbezogener Daten einerseits und dem Schutz der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, andererseits beizutragen.

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 9. März 2010 In der Rechtssache C-518/07

Zitat
22
Deshalb und wie insbesondere aus ihrem zehnten Erwägungsgrund und Art. 1 hervorgeht, hat die Richtlinie 95/46 außerdem zum Ziel, den durch die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften garantierten Schutz nicht zu verringern, sondern vielmehr in der Gemeinschaft bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 70, sowie vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, Slg. 2008, I-9831, Randnr. 52)

23
Die in Art. 28 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Kontrollstellen sind somit die Hüter dieser Grundrechte und Grundfreiheiten, und ihre Einrichtung in den Mitgliedstaaten gilt, wie es im 62. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, als ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die summarische Nachprüfung der den Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013 - OVG 11 S 23.13 - zugrunde liegenden Lebenssachverhalten führt zu einer beachtlichen Zahl von Verstößen, deren Darlegung den Rahmen des Zulassungsantragsverfahren sprengen würde. Eine grobe Skizzierung kommt hinsichtlich der Meldedatenübertragung zu folgendem Ergebnis:

Handelt die Hauptverwaltung Art. 67 der Verfassung von Berlin:

Nein, im weitesten Sinne der RBB.

Handelt der öffentlich-rechtliche Rundfunk innerhalb seines verfassungsrechtlichen Wirkungskreises:

Nein, die sogenannte Gruppenauskunft dient nicht publizistischen journalistischen Zwecken. Mit dem seinerzeit gültigen MRRG § 21 Abs. 8 sowie mit der Nachfolgeregelung § 48 BMG ist der Bundesgesetzgeber seiner alleinigen Regelungsbefugnis abschließend nachgekommen und hat die Gruppenauskunft, damit die Zweckänderung der personenbezogen Meldedatensätze für das öffentlich rechtliche Fernsehen, somit für die Landesrundfunkanstalten abschließend und ausschließlich geregelt.

Handelt es sich bei der Datenempfangenden Stelle um die Landesrundfunkanstalt:

Nein, es handelte sich um die gemeinsame Stelle § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV.

Bestand die empfangende Stelle rechtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung:

Nein, die Beitragsvereinbarung Beitragsservice trat am 01.10.2013 in Kraft.

Sind die „Daten-Zugriffsberechtigen“ natürlichen Personen der Datenempfangen Stelle (Amts)täger und demokratisch personell legitimiert (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999):

Nein, die handelnden natürlichen Personen sind im weit entfernten Sinne dem „staatsfernen“ öffentlich-rechtlichen Rundfundfunk RBB zuzuordnen. Sie wurden nicht vom Senat von Berlin eingestellt oder ernannt (Art. 77 VvB).

Dient die Programm- / Rasterfahndung der Abwehr schwerer Gefahren für den Bestand des Landes Berlin:

Nein, sie dient der Fahndung nach „Schwarzsehern“ / „Schwarzbewohnern“ zur „Ertragssteigerung.“

Die Verarbeitung dieser zweckgebundenen Meldedaten erfolgte automatisiert. Für eine solche automatisierte Verarbeitung zu „verwaltungsverfahrensrechtlichen“ Zwecken ist das BDSG vorrangig anzuwenden (§ 1 Abs. 4 BDSG Vorrang bei der Sachverhaltsermittlung §§ 24 und 26 VwVfG). Eine automatisierte Einzelentscheidung ist darüber hinaus nach § 6 a BDSG, § 15 a BlnDSG sowie Art. 15 Richtlinie 95/46/EG verboten.
Was einem der gesunde Menschenverstand nahelegt, das eine Rasterfahndung für das öffentlich-rechtliche Fernsehen an elementarem scheitert, ist bei rechtlicher Nachprüfung auch der Fall. Die Verstöße sind atemberaubend. Die grob willkürliche Missachtung des Grundrechtes auf Datenschutz Art. 33 VvB von 2,5 Millionen Bürgerinnen und Bürgern ist nicht als „Streubreite“ sondern Gesamtbreite zu bezeichnen und vollkommen verfassungswidrig.


III.e. Verwaltungsgericht Berlin Beschlusses v. 29.07.2016 - VG 27 K XXX.16 -

Anders als vom erkennenden Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Berlin Herrn XXXX begründet, führt die sachliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage des Rechtsbehelfs der Klage in der Hauptsache zu einem zwingenden Erfolg. Der abgetrennte bei der X. Kammer verbliebene Teil der Klage zielt nämlich darauf ab, dass Widerspruchverfahren in die Hände der Rechts- und Fachaufsicht zu legen und damit auch das herzustellen, was zwingend notwendig in der vorliegenden rechtlichen Gemengelage ist. Das Herstellen der Zuständigkeit des verantwortlichen Wirkungskreises, dem Senat von Berlin.

Die Rechtsaufassung der erkennenden X. Kammer stützt sich ferner auf Rechtsprechung die entweder nicht anwendbar oder nichtig ist. Für den Bereich des Landes Berlin ergeben sich die Nichtigkeit der von der X. Kammer angeführten o.g. Beschlüsse und das Urteil:

1.   auf Verletzungen spezifischen Verfassungsrechtes des Landes Berlin,

2.   auf der Verletzung des gesetzlichen Richters.

Die Anführung von Beschlüssen und Urteilen anderer Bundesländer ist wie bereits dargelegt nicht möglich, da Berlin sowohl durch sein Verfassungsrecht, als auch durch Landesrecht, als Stadtstaat eine besondere Rolle einnimmt.

Die summarische Prüfung führt wie bereits unter III.d. dargelegt bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Regelungen dazu. dass in die eingegriffenen Schutzrechte wie den personenbezogenen Datenschutz Art. 33 VvB sowie die sich aus dem Besitzverhältnis zur Wohnung ergebenden Eigentumsrechte Art. 23 VvB und dem sich aus Art. 25, 26 28, und Art. 12 der VvB ergebendem Recht auf Privatheit und Schutz der Familie in der Wohnung, die dem innersten Lebensbereich zuzuordnen ist. Dieser private, nicht öffentliche Rückzugsraum der sich versammelnden Familie - auch um politisch zu diskutieren - ist vollkommen Anmeldefrei für Beiträge zu „Veranstaltungen“ die der Meinungsbildung dienen. In diesem nicht-öffentlichen Raum kommen Menschen zusammen, die der Mensch zu seinem inneren Lebenskreis zählt und mit denen er auf gewisse Dauer freundschaftlich verbunden ist. Dieser Kernbereich des wohnenden Menschen ist unmittelbar mit seiner Würde verbunden Art. 6 VvB.

Art. 22 VvB verpflichtet das Lande Berlin darüber hinaus, seine sozialen Sicherungspflichten zu übernehmen. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge kommt dem nach, indem es einen Beitrag dem Grundeigentümer auferlegt. Eigentum verpflichtet. Das dem Wohnungsinhaber, die in der überwiegenden Anzahl in Berlin Mieter sind, ein Beitrag auferlegt wird, ist nicht nur ungerechtfertigt, es Verstößt auch gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Betroffenen. Aus der Verpflichtung zur sozialen Sicherung erfolgt ferner auch die Verpflichtung des Landes Berlin dafür Sorge zu tragen, dass der RBB vernünftig und verfassungskonform finanziert wird. Die sich aus Art. 14 VvB ergebende Informations- und Pressefreiheit ist elementar für einen Rechtsstaats der sich dem Sozialprinzip verpflichtet hat. Die freie Presse und damit auch der RBB gewährleistet nämlich als „Vierte Gewalt“ die unabhängige Kontrolle über die drei Gewalten. Der RBB dient damit auch der sozialen Sicherung und ist verfassungsrechtlicher Garant des Sozialstaatsprinzips indem er auf Missstände aufmerksam zu machen hat. Hier wird dem Staatsvolk ein Beitrag auferlegt, der dem RBB zur Finanzierung dienen soll.
Dieser Beitrag trifft diejenigen die in den Wohnungen leben. Das ist die Bevölkerung Berlins. Damit ist es mit dem sich aus dem Vorspruch sowie in Art. 2 und Art. 3 VvB festgeschriebenen Demokratieprinzip unvereinbar, dass Träger „staatsferner hoheitlicher“ Gewalt mit Bindung an eine außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle handeln. Genau das ist hier der Fall. Weder der RBB noch der Beitragsservice sind demokratisch personell Legitimiert. Im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung nehmen sie Aufgaben wahr die der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen sind. Die (Amts)träger sind vom Senat weder eingestellt, ernannt noch zum Beitragsservice in Köln versetzt worden. Dies wird jedoch von Art. 77 VvB gefordert.

Das Rechtsstaatsprinzip wird auch durch unabhängige an das Gesetz gebundene Richter Art. 79, 80 VvB gewährleistet. Ein Bundesland indem alle drei Gewalten versagt haben, unter dem Deckmantel der dualen Rundfunkordnung und Rundfunkfreiheit verfassungstragende Elemente missachtet werden handelt rechtsstaatswidrig.

Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß bereits im Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist unmittelbar rügefähiges individuelles Recht wenn der Rechtsanspruch auf staatlichen Schutz des einzelnen im Zusammenhang mit seinen subjektiven Rechten nach Art. 36 VvB nicht mehr gewährleistet ist.
Dieses Rügefähige Recht auf Verletzung des Rechtsstaatsprinzips ist die Vorstufe zum Widerstandesrecht nach Art. 36 Abs. 3 VvB.

Das Grundrecht auf rechtlichem Gehör ist durch die Verfassung von Berlin gewährleistet. Die Rechtspflege ist im Geist der Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben. Die Verfassung von Berlin garantiert damit eine organisatorische Fundierung einer unabhängigen Justiz, wie sie von Artikel 3 Abs. 1 VvB gefordert wird.
Dieses Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen ich Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte.

Welchen Sinn macht dieses Grundrecht wenn die Entscheidungen der erkennenden X. Kammer auf eigene Beschlüsse und Urteile beruhen, die die Gesetze und die Verfassung von Berlin und wesentliche Grund- und Menschrechte missachten?

Der RBStV ist völlig unvereinbar mit der VvB dem Verwaltungsaufbau des Landes Berlin sowie mit der Unabhängigkeit des RBB als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nicht die dieser Erkenntnis im Wege stehenden Verfassungs-, Grund- und Menschrechte, sowie die Gesetze sind durch „Auslegung“, an diesen verfassungswidrigen Staatsvertrag anzupassen, er ist als nichtig einzustufen und als keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die vorgennannten Rechte zu bewerten.


IV. Ergebnis

Die angegriffenen Beschlüsse und das Urteil verletzen die Verfassung von Berlin sowie das primär- und sekundär Recht der Union. Dadurch bin ich unmittelbar beschwert. Meine sowohl verfassungsrechtlichen, als auch unionsrechtlich garantierten Schutzrechte wurden von der erkennenden X. Kammer völlig unzureichend gewürdigt und willkürlich versagt.
Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen. Die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Entscheidung der XX. Kammer vom XX.XX.2016 steht völlig im Missverhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, Keinesfalls rechtfertigt die Gewährleistung des Zuflusses von „Beitragsmitteln“, die auf einer grob rechtwidrigen Bescheidung und einem offensichtlich nicht im Einklag mit der Verfassung und dem Unionsrecht beruhenden gesetzlichen Regelungen, die Versagung des beantragten Rechtschutzes.

Der vorliegende Antrag dient der Herbeiführung einer Vorlageentscheidung durch die angerufene XX. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin über den zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg  nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG, dem ich - im Interesse des Rechtsstaatsprinzips und der Verfassung von Berlin - stattzugeben bitte.

Die Herbeiführung einer Vorlageentscheidung durch die angerufene 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin über den zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg  nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 VerfGH ist begründet und zwingend erforderlich.

Der Antrag auf Zulassung des Kassationsverfahrens ist ausreichend begründet.

Eine genauere Begründung bleibt dem Kassationsverfahren selbst vorbehalten, da hier nun die Vorrausetzungen zu prüfen sind.



Lupus! Wir sind Niederlagen gewöhnt! Was ist mit dir?
Hahaha!

Auf der Mauer, auf der Lauer, sitzt ne gallische Zecke. Seht euch nur die Zecke an, wie die Zecke tanzen kann....

Klein aber bissig Lupus. Und selbst wenn se verliert. Sie lauert weiter und tanzt dazu noch!
Hahahaha! Mach das mal nach Lupus!
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. August 2016, 19:13
Rein fiktiv.

Ahhh! Post vom OVG. (siehe Anhang)

Aha. Nicht zulässig und unbegründet. Welch ein Wunder!  :)

Soso. "Mutwilliges Rechtsschutzbedürfnis". Aha.

PAK Prozessrecht aktiv, 07.01.2014
Prozesskostenhilfe - Das bringt die Novelle 2014
http://www.iww.de/pak/aktuelle-gesetzgebung/prozesskostenhilfe-das-bringt-die-novelle-2014-f72563
einschl. "Checkliste?/?Hier bejaht die Rechtsprechung Mutwilligkeit"

Hmm. Na gut! Mutwillige Anhörungsrüge kommt.  ;D

Da kiekste wa Lupus! Voll verloren und immer noch am tanzen. So sind se die gallischen Zecken.

Total MUTWILLIG!!! Hahaha!


Edit "Bürger":
Beiträge und Dokumente zusammengefasst. Teile der Dokumente mussten noch anonymisiert werden.
Bitte immer auf vollständige Anonymisierung achten.
Ebenfalls mussten die Link-Infos ergänzt werden. Bitte hierzu die Foren-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) zur Verlinkung beachten.
Danke für das Verständnis und die konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 27. August 2016, 11:42
Soso. "Mutwilliges Rechtsschutzbedürfnis". Aha.

Hmm. Na gut! Mutwillige Anhörungsrüge kommt.  ;D

Für die Begriffe einer Person S liest sich der Beschluss vom OVG so, als wenn das OVG bei der weiteren Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts, dass "die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint", eher auf die angebliche Aussichtslosigkeit abstellt und allein dadurch schon diese Voraussetzung für's OVG nicht erfüllt scheint.

Warum S das glaubt: Weil das OVG sich auf Seite 4 auf die Urteile des BVerwG's stützt und damit wohl auf eine allgemeine Aussichtslosigkeit hinaus will; auf eine mutwillige Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers hingegen wird nicht eingegangen.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: PersonX am 27. August 2016, 12:36
Irgendwie hat Person x den Eindruck, dass damit argumentiert wird, dass Kontakt zu 2/3 Anwälten nicht ausreichend sei, und irgendwie angeblich auch nicht glaubhaft dargelegt wurde, aber wahrscheinlich muss Person x noch ein weiteres Mal lesen.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: ellifh am 27. August 2016, 12:42
Das ist auch der Eindruck einer Bekannten. Sie findet auch, das die versuchten Kontakte ausreichend sind.. Für eher wahrscheinlich hält die Bekannte, das es abgebügelt werden soll bzw. das für den klagenden Bürger so schwer wie möglich, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden soll. Das gilt erst Recht für Bürger, die nicht über das nötige Geld verfügen, um ihr Recht zu bekommen. UNFAIR bis zum Gehtnichtmehr.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. August 2016, 17:03
Rein fiktiv.

Gallische Grüße.

Danke an den Mod Bürger.

Das mit der Mutwilligkeit wird stimmen.

Trotzdem ein echter Kalauer:

https://dejure.org/gesetze/ZPO/78b.html

Wichtig ist daraus zu lernen:

Für das OVG hat das nicht ausgreicht, was wir vorbereitet haben.

Liste Anwälte nehmen und 20 Anschreiben per Mail, Streitwert mit rein. Die sagen alle ab.
Warum? Weil ein Anwalt - wenn er keine besondere Honorarvereinbarung abschliesst - etwa satte 60 Euro an dem Fall "verdient". Na, da bin ich mal gespannt was das OVG dann schreibt. Na, und wenn 20 nicht reichen, dann beim nächsten Mal 40.

So und nun wissen wir durch: learning by doing, wie das so läuft.

Aber das war hier nicht unser Ziel. Watt? Nöö!

Die fiktive Geschichte geht weiter ... jetzt erstmal mit der "MUTWILLIGEN ANHÖRUNGSRÜGE".

Asymmetrische Prozessführung.

Von learning by doing profitiert die 3. Klagewelle.

Und eines sollte Mensch nicht vergessen, liest ein OVG auch nicht alle Tage:

Zitat
...
Damit wurde der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 vom Gesetzgeber kassiert.
...
Dieser Beschluss scheitert auch an einem einfachen elementaren Verfassungsgrundsatz:

dem gesetzlichen Richter.
...
.

Womit der Anfang vollbracht wäre, oder?

Wissen sie Bescheid, dass wir Bescheid wissen. Wat nun OVG?

Nicht zulässig .... nicht begründet .... wird wohl beim nächsten Mal nicht reichen.

Erst recht ncht wenn ein Anwalt kommt. Und der ist sachlich. Ja und wir haben da so unsere Strategie. Denn wir machen das hier nicht alleine. Zu Beton verfestigte Rechtsprechung bricht Mensch am besten mit einem Presslufthammer auf. Solche Presslufthämmer als Anwälte gibt es.
Nur die werden da nicht rangehen. Z.B. ist in Berlin folgende Kanzlei in Sachen Verwaltungsrecht die Nummer eins (s. Bevollmächtigte, link) und wen vertritt die gerade ?

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/08/fs20150826_2bvf000115.html

Das Land Berlin.

Hier wurde im Forum schon oft von einem "Staranwalt" geschrieben und angedacht diesen mal anzuschreiben. Nun ratet mal wer schriftlich abgesagt hat und wessen Schreiben als Anlage zum Kassationsantrag dran hing. Genau!

Nennen wir ihn einfach den fiktiven Dr. Geysir. Er hat keine Zeit, was bestimmt stimmt.

Viele verstehen auch nicht den Sinn. 17,50?

Dem steht eine andauernde Rasterfahndung und eine "private" Verwaltung ausserhalb jeglicher parlamentarischer und rechtsaufsichtlicher Kontrolle gegenüber.

Wer glaubt das, ausser Big Brother BeitraX Servus?

Also die Anwälte mit denen wir gesprochen haben, haben bei den Zahlen große Augen gemacht.
letztes Jahr 13 Millionen Meldedatensätze.
Das Datenschutzverfahren würden sie alle gerne machen. Streitwert 5000 Euro. Den Datenschutz-Anwalt den wir wollen, der hat gerade keine Zeit. Der Schreibt nämlich gerade eine Verfassungsbeschwerde. So ist das mit dem Recht.

Alles eine Frage des Geldes, denkt Mensch.

Falsch gedacht. Alles eine Frage der Strategie.

Wenn ich daran denke, wie wir angefangen haben. Alles keine Juristen und euch geht es bestimmt genauso. Und wenn ich dann jetzt unsere Schriftsätze und Klagen ansehe.... was wir alles machen.

Wir sind nicht der NABEL der WELT und nicht unfehlbar. Wir machen Fehler. Wir haben hier im Forum gelesen und uns wurde geholfen, wir haben gelernt und lernen immer noch.

Zeit Danke zu sagen. An das Forum hier.

Kopiert raus was ihr braucht.

Was wir hier bekommen haben an Hilfe, geben wir jetzt zurück.

Und zwar KOSTENLOS.  Doch keine Frage des Geldes! Waaa?

Nochmal D A N K E ! An euch alle!

Besonders an die Mods!

Ohne euch wären wir jetzt nicht da wo wir sind. Beim OVG und zwar ohne Anwalt und dem Bewusstsein, das wir von vorneherein keine Chance hatten. Und wo liegt dann der Sinn? In der:

MUTWILLIGEN ANHÖRUNGSRÜGE

Hihihihi!


Edit "Bürger":
Besten Dank für die anerkennenden Worte und den "gebührenfreien" Erkenntnisaustausch.
Im Weiteren (der leidigen Kapazitäten und Übersicht wegen) bitte die zielgerichtete Diskussion zum Kern-Thema dieses Threads
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
fortführen.
Danke für das Verständnis, die Mitwirkung und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. August 2016, 22:50
Ohhh. Ja verstanden. Sorry.

So zurück zum Thema.

Fiktiv natürlich.

Vorab zur Info. Diss sieht immer so aus als ob Profät Di Abolo alleine ist. Diss iss
aber nicht so. Profät ist sozusagen der Meldekopf. Wir sind mehrere und haben verschiedenes am "köcheln". Soviel dazu.

Was jetzt kommt ist die Anhörungsrüge in der 1. Instanz bei einem fikitven Verwaltungsgericht. Wir sagen mal fiktiv Berlin. Das ist vielleicht nicht unbedingt der Ton, den der eine oder andere Mensch so wählen würde, aber es macht aus unserer Sicht Sinn, weil es ein Teil von vielen Teilen ist.
Ebend der gallische Keil. Sein Job ist es, als "Presslufthammer" leichte oder größer Risse in der Imperialen Mauer zu verursachen. Er soll GEHÖR verschaffen.

Naja und dann ist das auch für die von euch, die schon immer mal deutlich werden wollten.

Also ab hier fängt die rechtliche Battlezone an, in der ein fiktives Gericht als "feindlich" angesehen wird:

Teil 1 von X (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)
Zitat
Verwaltungsgericht


VG XX L XX.16
CHAP(2016) 00XXX


GalliX   ./.   Deutschland vertreten durch das Bundesland Berlin, den RBB

Rüge Verletzung Art. 47 EuGRCh

wegen massiver Verletzungen des Primär- und Sekundärrechtes der Union und Versagung des gebotenen gerichtlichen Schutzes.

Rüge Versagung faires Verfahren Art. 6 EMRK

Anhörungsrüge § 152 a VwGO



1.   Anhörungsrüge zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung

Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfassungsbeschwerdefahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.

Vor der Entscheidung des Richter am Verwaltungsgericht X als Einzelrichter vom XX. Juli 2016  im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

VG XX L XX.16

wurde ich nicht gerichtlich angehört.

Entgegen der Darstellung des erkennenden Richters am Verwaltungsgericht führt die summarische Prüfung der mit meinen Schriftsätzen dargelegten zutreffenden Rechtslage, tatsächlich dazu das ein begründetes öffentliches Interesse daran besteht, die sofortige Vollziehung von erlassenen „Rundfunkbescheiden des Beitragsservice RBB“ auszusetzen. Die Beurteilung der von mir dargestellten Rechtslage führt nämlich nicht nur im Ergebnis dazu, dass kein gesetzmäßiges Verwaltungshandeln des Beklagten und seines Bevollmächtigten vorliegt, sondern darüber hinaus auch dazu, dass der Beklagte ohne die personell demokratisch erforderliche Legitimität handelt. Er führt faktisch ein „Amt“ aus, dass er nicht inne hat. Durch die fehlende personelle demokratische Legitimation, insbesondere von der ehemaligen Intendantin Frau Reim, ist die grob rechtswidrige „Allgemeinverfügung Direktanmeldung“ völlig rechtswidrig. Weder war sie hierzu gesetzlich befugt, noch vom Senat von Berlin hierzu berufen.

Darüber hinaus stellt sich das automatisierte Handeln des Bevollmächtigten Beitragsservice als unvereinbar mit Primär- und Sekundärrecht der Union dar.

Die Unterbrechung des Zuflusses zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führt auch nicht dazu, dass dessen Handlungsfähigkeit beeinträchtigt wäre, da im Falle des RBB eine Insolvenz ausgeschlossen ist.
Auch kann diese Form der Argumentation zweifelsfrei nicht dazu herangezogen werden, um eindeutig rechtswidriges Vorgehen - auch nur vorübergehend - zu dulden. Dies widerspricht vollkommen dem Rechtsstaatsprinzip.
Auch widerspricht sich der erkennende Richter am Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung selbst. Der Zufluss von „Beitragsmitteln“ für die Wohnung X, findet nicht statt und zwar seit 01.01.2013. Daran wird sich auch in Zukunft nicht das Geringste ändern und dennoch sendet der Beklagte jeden Abend pünktlich die Abendschau.
Die dem RBB durch meine hartnäckige Beharrung auf verfassungskonformes Verhalten, fehlende „gewaltige Beitragssumme“ von (fiktiv schlappe) 330,00 Euronen für den Zeitraum von 01.2013 bis 06.2014, die er mit „Festsetzungsbescheid“ vom XX.09.2014 „festsetzte“, brachten ihn derart an den Rand einer unmöglichen Insolvenz, dass er sich entschloss meinen Widerspruch vom XX.09.2014 am

XX.01.2016

zurückzuweisen. Am XX.07.2016 entschied Herr Richter am Verwaltungsgericht X, der „Ertrag“ muss nun fließen, um die drohende Pleite zu verhindern.
Nicht nur liegt die Nichtigkeit des Feststellungsbescheides vor, der Feststellungsbescheid wurde unter Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und unter Verletzung des Prinzips der staatsferne von einer ultra-vires handelnden Stelle erlassen und rechtsunwirksam zugestellt. Denn der erkennende Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herr X verkennt, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG es nicht zulässt, dass Hoheitsmacht an den Beklagten in einer ausufernden Form, wie hier geschehen, übertragen wird.
Der angeführte Art. 96 der Verfassung von Berlin bezieht sich auf gemeinsame Anstalten des öffentlichen Rechts die tatsächlich mit Hoheitsrechten ausgestattet werden. Dies ist zweifelsfrei hier nicht der Fall, da das Abgeordnetenhaus nunmehr auch für die sich zuvor als „Abgeordnetenhaus betätigende“ XX. Kammer bestimmt hat:

Das Verwaltungsverfahrensrecht gilt nicht für den RBB.

Nicht nur hat es damit die Hoheitsrechte begrenzt, Hoheitsrechte sind dem Beklagten völlig entzogen. Hierzu führt der Beschluss jedoch nicht das Geringste aus. Er wiederholt die Rechtsauffassung des Beklagten, die das Gericht sich jetzt und auch in der Vergangenheit zu eigen gemacht hat.

Auch welcher (Amts)träger in Köln die Print- bzw. Sendetaste betätigte und den „Feststellungsbescheid“ ausdruckte bzw. an einen (Verwaltungs)helfer übermittelte, lässt die Entscheidung offen.
Anhaltspunkte für den Beschäftigtenkreis ergeben sich aus dem Verfahren vor dem LAG Köln, Urteil Az. 11 Sa 751/14, 4. März 2015.

Zitat
Der von den Beklagten (Anm.: Sachbearbeiterin/Teilzeitkraft gemäß § 4 Abs. 1 MTV WDR/GEZ) auszugsweise vorgelegte Haushaltplan 2013 der G (Bl. 68 ff. d. A.) enthält unter Haushaltsvermerke III. eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Kontos - Vergütung für Arbeitnehmer ohne Planstellen -, wonach arbeitsvertragliche Verpflichtungen bis zu zwei Jahren eingegangen werden können. Unter Ziffer 3.2 „Personal und Dienstleistungsplanung“ wird auf die Auswirkungen der Umstellungsaktivitäten zum neuen Rundfunkfinanzierungsmodell auf den Personalbestand hingewiesen. In Ziffer 3.2.1 heißt es u. a., dass zur Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen der Realisierung des Rundfunkbeitragssystems weitere befristete Personalkapazitäten erforderlich seien.
Zusätzliche Belastungen seien durch den befristeten verstärkten Einsatz von Mitarbeitern ohne Planstellen abgedeckt.

Vom WDR eingestellte Mitarbeiter sind nach Art. 77 der Verfassung von Berlin nicht „Träger“ von „Hoheitsgewalt“ des Landes Berlin.
Was aber im vorliegenden Sachverhalt eigentlich nicht näher erläutert zu werden braucht, da das Verwaltungsverfahrensgesetz in Berlin für den Beklagten nicht gilt.
Zu welchem Ergebnis daher das OVG Bautzen kam ist ohne Belang. Bautzen liegt nicht in Berlin, wie jeder weiß.

Auch ist der Beklagte nicht zum Erlass einer Widerspruchsentscheidung zuständig. Dies scheitert bereits an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beklagte ist ein Fernsehsender nicht mehr und nicht weniger. Er ist weder mit Hoheitsrechten zum Erlass von „Widerspruchentscheidungen“ ausgestattet, noch berechtigt Hoheitsabzeichen wie etwa ein Dienstsiegel zu führen.

Dass ich Inhaber einer Wohnung bin wird aufgrund des Melderechtes vermutet. Belegt ist rein gar nichts. Weder habe ich Herrn Richter am Verwaltungsgericht X zu Besuch gebeten, noch hat er je Blumen oder Bier vorbeigebracht. Das nun der erkennende Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herr X meine „Meldevermutung“ lieber auf die von mir eingereichte Anmeldebestätigung stützt, statt auf die „Verwaltungshistorie“ des Beklagten, liegt wohl daran, dass dieser „Verwaltungshistorie“ der üble Gestank einer Rasterfahndung für ARD und ZDF entsteigt.

Anm.: Dieses "Fettnäpfchen" und der Aufenthalt im X-Land war nicht für das Gericht gedacht, sondern für den RBB. Aber nee, das Gericht musste voll reinspringen.

Eine Maßnahme die er für „verfassungskonform“ erachtet hat. Dass meine Tochter ergänzend mich als Mitbewohner angab, beweist dass ich ihr Vater bin.
Das für jede Wohnung vom Wohnungsinhaber ein „Rundfunkbeitrag“ zu entrichten ist, ist allseits bekannt und macht die Sache deshalb nicht verfassungsgemäß.
Die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft wollte ich nicht widerlegen, sondern den RBB bloß stellen. Aufzeigen welche tiefen Einblicke in den innersten Lebenskreis erforderlich sind, um sich eines Art. 5 Abs. 1 Satz GG zu erwehren.
Denn es ist eigentlich unerheblich wo ich gewohnt habe und meinen Nebenwohnsitz hatte. Dieser Verfahrensabschnitt zeigt nur auf, dass der erkennende Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herrn X mittlerweile meine Lebensmittelpunkte kennengelernt hat und einen tiefen Einblick in meinen innersten Lebenskreis erhielt und zwar nicht weil er Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten ist und ich ein vermuteter Angehöriger einer terroristischen Schläferzelle bin. Nein, er bekam diese Einblicke weil ich in einer Wohnung gemeldet bin.
Es zeigt auf, dass der Richter am Verwaltungsgericht  - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewähren lässt. Als Richter am Berliner Verwaltungsgericht hat er Erkenntnisse über mich gewonnen, die nichts, rein gar nichts mit Terrorismus oder einer Gefährdung des Staates zu tun haben.

Dass die Höhe der Rundfunkbeiträge nicht zu beanstanden ist, zeigt den Wert der Menschenwürde, den der Richter am Berliner Verwaltungsgericht X ihr beimisst. 17,98 bzw. ab April 17,50. Mehr ist sie ihm nicht wert.

Das gemäß § 10 Abs. 5 RBStV rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden steht auf dem Papier. So wie die Verfassung von Berlin Art. 67. Wie die Veranlagung zur „Beitragspflicht“ zu bescheiden ist, ergibt sich ferner aus dem Gesetz über Gebühren und Beiträge, dass ebenfalls auf Papier steht. Auf Papier steht auch die „Verwaltungsvereinbarung Beitragsservice“ die in der Gerichtsakte schlummert. Mit der einzigen Unterschrift, ohne das „Dienstsiegel“ eines (Amts)trägers des RBB. Die Unterschrift von Frau Reim und zwar am 25.11.2013. Was wiederum die Frage aufwirft, welche Stelle mit „Hoheitlichen Rechten“ vor November 2013 in Sachen RBStV „beliehen“ war. Aber das scheint den Richter am Berliner Verwaltungsgericht X nicht im Geringsten zu interessieren.

Dass Säumniszuschläge nach einer Satzung des RBB anfallen zeigt meine „gesetzliche Mitgliedschaft“ in der „Personenkörperschaft“ RBB nach § 1. Es zeigt ferner, dass Herr Richter am Berliner Verwaltungsgericht X lieber die Augen und Ohren verschließt und aus Angst vor der örtlich ausgelagerten gemeinsamen Inkassostelle Beschluss BGH I ZB 64/16 ein Urteil, dem ein Lebenssachverhalt in Tübingern zugrunde liegt, anführt, statt seine Aufgaben in Berlin „Kraft Gesetz“ wahrzunehmen und entsprechend seinem Amtseid zu handeln.

Der Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herrn X ist der Berliner Verfassung und dem Grundgesetz sowie dem Recht der Union verpflichtet und nicht der örtlich ausgelagerten Inkassostelle, die auch in Tübingen Jagd auf Wohnungsinhaber macht.

Erneut macht der Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herr X Ausführungen zur Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben, obwohl er mittlerweile wissen muss, dass der RBStV völlig unvereinbar mit dem Primär- und Sekundärrecht der Union ist.

Obwohl er verpflichtet ist die Schutzrechte, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten werden, fehlt ihm hierzu der Mut. Lieber versteckt er sich erneut hinter dem Bundesverwaltungsgericht, das im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH einen Vorteil annimmt und dessen Revisionsentscheidung (§ 13 RBStV) sich nicht auf Berliner Lebenssachverhalte beziehen.

Ohne Belang sind seine Ausführungen, ob es sich um eine Steuer handelt. Das Urteil wird derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht mit Beschwerde angegriffen. Aber auch das ist ohne Bedeutung, ist der Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herr X Richter in Berlin und nicht in Münster oder Leipzig.
Hier gilt der Beitragsgrundsatz nach § 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge.
Seinen Ausführungen zu meiner Wohnungsinhaberschaft zeigen auf, dass ich nicht der Grundeigentümer bin. Sein erlangtes Wissen zu meinen Aufenthalt in X-Land zeigt, dass ich von den „Veranstaltungen“ des gemeinsamen Inkassounternehmens ARD und ZDF keinen wirtschaftlichen Vorteil hatte.
Der Richter am Berliner Verwaltungsgericht Herrn X verweist auf - wie auch der Beklagte - im Rahmen des Rechtes auf personenbezogenen Datenschutz, auf das Urteil des ByVerfGH zu An- und Abmeldepflichten sowie der Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV. Meinen mehrfachen Hinweis auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG GG hat er nicht vernommen.
Einer rechtlichen Verpflichtung zur Anmeldung bin ich nachgekommen. Das beweist die Bestätigung meiner melderechtlichen Anmeldung und zeigt, dass ich mich an das halte was gesetzlich vorgeschrieben ist. Es beweist auch meine Intelligenz, denn ich würde nie einen Gedanken daran verschwenden mich bei der Abendschau anzumelden.

Darauf kommt es aber nicht ausschließlich an. Die Entscheidung des erkennenden Richters am Verwaltungsgericht ist auch sonst völlig unvereinbar mit der Verfassung von Berlin.
Sie lässt befürchten, dass der erkennende Richter am Verwaltungsgericht elementare Grundzüge der Verfassung von Berlin weder kennt, noch - falls er sie kennt - umzusetzen vermag. Der Beklagte handelt außerhalb seines ihm durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zugewiesen Wirkungsbereiches. Die XX. Kammer verkennt eindeutig die dem Beklagten durch den RBStV zugewiesene Aufgabe, die zweifelsfrei bei der „Beitragserhebung“ gesamtstädtische Belange berührt. Diese Aufgabe ist gem. Art. 67 VvB der Hauptverwaltung zwingend zuzuordnen.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 Seite XX - XX, wurde der zweistufige Verwaltungsaufbau des Landes Berlin dargestellt. Während der Richter am Verwaltungsgericht Ausführungen hinsichtlich der Beiladung der Beauftragten für den Datenschutz macht, unterlässt es die XX. Kammer in der Hauptsache Schritte zu unternehmen, die die Beteiligungsrechte des Landes Berlin wahren und das angeblich rechtmäßige „Verwaltungshandeln“ des Beklagten untersuchen.
Nichts dergleichen hat sie bislang unternommen.



Teil 1 von X (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)

Noch eine Anmerkung. In diesem Verfahren wurde der Datenschutzteil "Rasterfahndung" etc. abgetrennt und an die zuständige Kammer für den Datenschutz abgegeben. Streitwert 5000 Euronen. Das sollte Mensch wissen, da die Gerichtsgebühren 438 Euronen betragen.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. August 2016, 23:02
Fiktiv natürlich:

Teil 2 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)

Zitat
2.   „Verwaltungsverfahren“ Beitragsservice

Mit Schriftsatz vom XX.03.2016, Seite X - X, wurde die XX. Kammer gebeten gerichtkundige Tatsachen bekannt zu geben. Dazu sah sie sich offensichtlich nicht veranlasst.
Entgegen der Rechtsauffassung der XX. Kammer, scheitern die „Feststellungsbescheide“ zu „Rundfunkbeiträgen“ bereits am Vorspruch der Verfassung von Berlin sowie Art. 2 und Art. 3 VvB.

Der erkennende Richter am Verwaltungsgericht  scheitert bei der Beurteilung der „Feststellungsbescheides“  - wie auch der Beklagte selbst - an dem Begriff Staatsferne.
Selbst wenn ich wohlwollend annehme der „Feststellungsbescheid“ wäre von einer natürlichen Person erlassen worden, scheitert diese „natürliche“ Person am Aufbau des zentralen Beitragsservice. Dieser hat wie der Verwaltungshistorie zweifelsfrei zu entnehmen den „Feststellungsbescheid“ erlassen und nicht der dezentrale Beitragsservice RBB. Dies ergibt sich aus den Anfangsbuchstaben der Verwaltungshistorie die eine Zuordnung der „handelnden Behörde“ ermöglicht. G für die vormalige GEZ, L für die Landesrundfunkanstalt. Aber auch das ist dem erkennenden Richter am Verwaltungsgericht Berlin wohl verborgen geblieben, hört er doch eher dem Beklagten zu statt mir.

Entsprechend § 3 Nr. 2. der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug setzt sich der Verwaltungsrat des Beitragsservice wie folgt zusammen:

Zitat
2.   
Jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio entsenden je ein Mitglied und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat. Vertretung ist bei Verhinderung eines Verwaltungsratsmitglieds zulässig; ebenso die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Verwaltungsratsmitglied. Die Mitglieder kommen aus der Finanzkommission und der Juristischen Kommission.

BVerfG Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, - 2 BvL 6/98 -

Zitat
1.
Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Es erlaubt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen.

2.
Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt das demokratische Prinzip. Der Gesetzgeber darf ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen schaffen und verwaltungsexternen Sachverstand aktivieren, einen sachgerechten Interessenausgleich erleichtern und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden.

3.
Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt.

Wie dem erkennenden Richter am Verwaltungsgericht wohl zweifelsfrei bekannt sein dürfte, ist die „Aufsicht“ des Beitragsservice der RBB. Dieser zeichnet sich, dass kann ich nicht oft genug betonen, durch Staatsferne aus.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014; - 1 BvF 1/11 -; - 1 BvF 4/11 -:

Zitat
1.
Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a)
Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.
b)
Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2.
Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a)
Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.
b)
Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.

Von der Tätigkeit der Abendschau des Beklagten i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist seine „hoheitliche Verwaltungstätigkeit“ zu unterscheiden.

Dabei ist zu beachten:

VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

Zitat
24
Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.

25
aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).

26
bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). …

Die „Bescheidung“ rückständiger Rundfunkbeiträge erfolgt somit - falls natürliche Personen tatsächlich gehandelt haben sollten - nicht durch personell demokratisch legitimierte (Amts)träger.

VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

Zitat
27
Die neben der personellen Legitimation erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation wird im Bereich der Exekutive vorrangig durch Gesetzesbindung sowie durch demokratisch verantwortete Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung vermittelt (vgl. BVerwGE 106, 64 <81>).

28
ccc) Als Ausübung von Staatsgewalt, die der zuvor behandelten demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 <68>). Erfasst werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 <76>). Entscheidungscharakter kommt überdies der Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen zu; dazu gehört namentlich die Erteilung von Weisungen, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist.

Erschwerend kommt hinzu, dass aufgrund der „staatsfernen“ Ausrichtung des RBB nicht einmal die (Amts)leitung des RBB eine demokratische Legitimation ausweist, diese aber mit „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ stark verspätet eine Entscheidung trifft, an wen 2,5 Millionen Berliner Meldedatensätze übertragen werden und wer diese dann „automatisiert bescheidet“.

Auch die „Behördenleitung“ i.S.d. RBStV scheitert vollkommen an grundlegendem:

Zitat
Artikel 77 Verfassung von Berlin

(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

Der Feststellungsbescheid ist vollkommener Müll.  :)  Das hätte der erkennende Richter am Verwaltungsgericht wissen müssen, zumal er Kenntnis von meiner Rechtsauffassung hatte, dass der RBB keine „Behörde“ ist.

Auch scheinen der XX. Kammer elementare Kenntnisse zum Verwaltungsaufbau des Bundeslandes Berlin zu fehlen. Die Verwaltung des Landes Berlin ist zweistufig aufgebaut.
Unzweifelhaft stellt die Veranlagung zu Rundfunkbeiträgen eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung Art. 67 VvB dar. Sie ist daher der Hauptverwaltung zuzuweisen.
Zutreffend hat das Abgeordnetenhaus daher beschlossen:


Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.


Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218, § 2 Abs. 4.
Zweifelsfrei steht somit fest, dass die handelnden (Amts)träger des Beklagten weder personell demokratisch legitimiert sind, noch das Verwaltungsverfahrensgesetz für sie gilt.

VGH Baden-Württemberg, Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008

Zitat
Leitsätze
Die in .2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.

8
§ 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der erfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit „Tätigkeit“ in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.

9
Die zitierte Begründung ist allerdings insoweit fragwürdig, als die spezialgesetzliche Regelung über den Gebühreneinzug schon damals und auch heute noch Lücken aufweist. Das Vorhandensein einer solchen Lücke rechtfertigt es jedoch nicht, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, um diese Lücke zu schließen. Ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist vielmehr nur insoweit möglich, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 1; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., .2 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, .2 Rn. 2). …

OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010

Zitat
31
§ 80 VwVfG findet aber im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung. Denn nach .2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht.

32
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.

33
Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.




Teil 2 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. August 2016, 23:13
Immer noch fiktiv.

Teil 3 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)

Zitat

Zitat
34
So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.

35
Mit dem Verwaltungsgericht ist weiter davon auszugehen, dass im Recht der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auch eine ergänzende Heranziehung des .80 VwVfG NRW bzw. des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens des kostenrechtlichen Ausgleichs für eine im Ergebnis berechtigte Rechtsverfolgung durch den Bürger nicht in Betracht kommt. Wenngleich das Verwaltungsverfahren bei der Erhebung von Rundfunkgebühren und speziell bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur rudimentär normiert ist und daher im Einzelfall der Rückgriff auf grundlegende Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts geboten sein kann,

36
so im Ergebnis für die ..48 und 49 VwVfG NRW OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2009 16 A 106/09 , Juris (Rn. 32); vgl. allgemein etwa Schliesky, a.a.O., .2 Rn. 6,


Mit Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013 OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte das OVG seine Rechtsauffassung nochmals und führte erneut aus:

Zitat
35
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk- und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.

36
Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte „eigentliche“ Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls  typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunks umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.


Der erkennende Richter am Verwaltungsgericht ist offensichtlich nicht in der Lage den Sinnzusammenhang mit meinen vorgetragenen Argumenten und dem vorliegenden Lebenssachverhalt herzustellen. Er hört mir nicht zu und hört mich vor einer weitreichenden Entscheidung auch nicht an. Elementare Verfassungsgrundsätze der Verfassung von Berlin sind ihm fremd. Selbst mein mehrfacher Hinweis auf die beabsichtigte und dann durchgeführte Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung fand keinen Zugang zu seinen Gehörgängen.


3.   „Beitrag“ kraft „RBStV“


Hätte mich der erkennende Richter am Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung angehört, so hätte er auch in Erwägung ziehen können, dass der Rundfunkbeitrag nicht kraft Gesetzes im Bundesland Berlin entsteht, sondern durch Veranlagung.


Gesetz über Gebühren und Beiträge
Vom 22. Mai 1957
GVBl. 1957, 516


Zitat
§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1)   Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.
(2)   Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
(3)   Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.

Die Pflicht zur „Rundfunkbeitragsleistung“ entsteht mit Zugang des Veranlagungsbescheides.
Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (vgl. Urteil BSG, vom 11.04.2013 Az. B 2 U 8/12 R). Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist keine Behörde, für ihn gilt nicht das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

Widerspruchsbehörde gemäß § 13 GebBtrG BE ist die zuständige Senatskanzlei II B.

Ein solcher Veranlagungsbescheid ist nicht ergangen, sondern eine völlig rechtswidrige und nichtige Direktanmeldung.

Die Wohnungsrundfunkbeitragspflicht wird durch die verwaltungsrechtliche Feststellung der Wohnungsinhaberschaft begründet. Dazu ist der Veranlagungsbescheid zur Heranziehung des so festgestellten Wohnungsinhabers zum Rundfunkbeitrag zwingend gesetzlich vorgeschrieben (§ 12 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge).
Dieser Veranlagungsbescheid - als Dauerverwaltungsakt - begründet ggf. eine lebenslange Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen.
Bereits der gesunde Menschenverstand legt nahe, dass die Intendantin des RBB gesetzlich nicht befugt ist, eine „Direktanmeldung“ im „Wege einer Allgemeinverfügung“ vorzunehmen. Frau Intendantin Reim war seinerzeit weder ermächtigt noch gesetzlich berufen so zu verfahren und eine solche „Anordnung“ zu treffen.
Das gesetzlich vorgeschriebene nach § 9 Abs. 1 RBStV wurde aus „zeitlichen Gründen“ bewusst und gewollt grob willkürlich umgangen.


4.   Eigentumsrechte

Die Auffassung des erkennenden Richters am Verwaltungsgericht Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht tangiert, ist vermutlich dem Umstand geschuldet, dass Fortuna ihm hold war und er nie das Dasein in einer Mietkaserne fristete oder es ihn schlichtweg nicht im Geringsten Interessiert. Zweifelsfrei greift der RBStV in Eigentumsrechte ein, was ein Volljurist wissen müsste:

BVerfG Beschluss- 1 BvR 2285/03 - vom 16. Januar 2004:

Zitat
9
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters. Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 <5 ff.> ). Die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen, ist Aufgabe des Gesetzgebers. Er muss die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Die allgemein zuständigen Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des einfachen Rechts ebenfalls die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten; sie müssen die im Gesetz auf Grund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 <8>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2658 <2659>).

Diese Abgrenzung hat der Landesgesetzgeber auch im Rahmen der „Beiträge“ vorgenommen und zwar 1957 im Gesetz über Gebühren und Beiträge.

Zitat
§ 4 Beiträge
Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

§ 10 Gebühren- und Beitragsschuldner
(3)   Beitragsschuldner sind Grundeigentümer und Gewerbetreibende, denen die im § 4 bezeichneten Vorteile zugute kommen.

Dem Sozialstaatsprinzip folgend erkannte der Landesgesetzgeber Grundeigentum verpflichtet.
Prof. Dieter Wilke führt dort unter anderem in seinem Werk Gebührenrecht und Grundgesetz Verlag C.H. Beck, 1973 aus, dass die weitgehend zustehende Dispositionsfreiheit des Gesetzgebers überspitzt darin mündet, dass diejenigen Leistungen  individuell zurechenbar sind, die der Gesetzgeber individuell zurechnet.

Das Lex Specialis zum historisch gewachsen Begriff des Beitrages für Berlin spricht hier von einem „besonderen wirtschaftlichen Vorteilen“ die dem Grundeigentümer oder Gewerbetreibenden durch die „Veranstaltungen“ erwachsen. Der Beitrag wird zur Deckung der Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der durch öffentliches Interesse bedingten Anlagen erhoben.

Die Ausführungen des Herrn Prof. Wilke sind die Lösung aller Probleme mit dem RBStV.
Die Annahme der „Wohnungsinhaber“ erhalte eine „vorzügliche“ Leistung ist auch unzutreffend.

EuGH v. 22. Juni 2016 Rechtssache C-11/15:

Zitat
23
Was die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende öffentliche Rundfunkdienstleistung angeht, ist festzustellen, dass zwischen ?eský rozhlas und den Schuldnern der Rundfunkgebühr kein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, noch besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der Gebühr.

24
Im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistung sind ?eský rozhlas und diese Personen nämlich weder durch eine vertragliche Beziehung oder Vereinbarung über einen Preis oder einen Gegenwert, noch durch eine rechtliche Verpflichtung verbunden, die die eine mit der anderen Seite freiwillig eingegangen ist.

25
Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühr nicht aus der Erbringung einer Dienstleistung, deren unmittelbaren Gegenwert sie darstellte, da diese Verpflichtung nicht an die Nutzung der von ?eský rozhlas erbrachten öffentlichen Rundfunkdienstleistung durch die Personen, die dieser Verpflichtung unterliegen, gebunden ist, sondern allein an den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts, und das ungeachtet der Art und Weise, in der dieses genutzt wird.

Die „Rundfunkbeitragspflicht“ ist an die Inhaberschaft einer Wohnung geknüpft ungeachtet der Art der Nutzung. Gut ist da, dass das erkennende Gericht zur Kenntnis genommen hat, dass ich mich größtenteils in X-Land aufhielt.

Während die XX. Kammer offensichtlich an der Rechtsprechung des EuGH keinerlei Interesse zeigt, sind ihr andererseits unionsrechtliche Verstöße nicht ersichtlich.
Das Heranziehen der Grundstückseigentümer und Vermieter ist rechtlich geboten, erforderlich und auch verfassungsrechtlich zwingend. Sie werden über einen Rundfunkbeitrag zur Leistung herangezogen, die den spezifischen Vorteil für eine höhere Miete und Wohnwertsteigerung abschöpft, sofern die fraglichen Gebäude über einen entsprechenden Anschluss verfügen.


BGH Urteil Az. VIII ZR 202/06 vom 27. Juni 2007:

Zitat
40
Die Vereinbarung einer Umlegung von Antennenkosten führt jedenfalls dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit der Breitbandkabelkosten, wenn es sich um eine duldungspflichtige Modernisierung handelt (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Au_., Rdnr. 3035c, 5371; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, .556 Rdnr. 253; Sternel, Mietrecht, 3. Au_., III Rdnr. 323; aA Staudinger/Weitemeyer, aaO, .556 Rdnr. 64). So ist es hier, denn zu den duldungspflichtigen Verbesserungsmaßnahmen im Sinne von .554 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört in der Regel auch der Anschluss einer Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz (Senatsurteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, unter II 8b, zu .541b BGB aF; Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04, NJW 2005, 2995, unter II 2). Dass die Umstellung auf den Kabelanschluss für den Beklagten eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten könnte (.554 Abs. 2 Satz 2 BGB), ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht; Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Beklagte kein Fernsehgerät besitzt; ob er den Kabelanschluss nutzt, ist ohne Belang (Staudinger/Weitemeyer, aaO, .556 Rdnr. 43).

All dies hätte ich bei einer vorherigen Anhörung, dem erkennenden Richter am Verwaltungsgericht, darlegen können.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13

Zitat
30
Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse, die sich in diesem Rahmen halten, sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.

Tatsächlich vorhandene Eigentumsrechte werden völlig vom erkennenden Richter am Verwaltungsgericht ignoriert.

Folgt man dem genialen Prof. Wilke, einem Berliner, so ist der „Wohnungsinhaber“ in Berlin der Grundeigentümer.


Ende Teil 3 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. August 2016, 23:43
Fiktiv wie immer:

Ende Teil 4 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)

Zitat

5.   Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung Loyalitäts- und Treuepflicht

Ich weise die XX. Kammer ausdrücklich auf die sich auch aus Art. 4 EUV ergebenden Loyalitäts- und Treuepflichten hin und dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Gesetze hin. Die Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH sowie des primär- und sekundärechtes der Union ist für die XX. Kammer ein bindender Grundsatz. Die Anwendung nationaler Gesetze kommt zwingend dann nicht in Betracht, wenn diese primär- und sekundär Recht und damit wie im vorliegenden Lebenssachverhalt die Schutzrechte Betroffener verletzten.


6.   Willkürverbot / verbotenes Sondergericht

Die offensichtliche fehlerhafte Anwendung wesentlicher verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Elemente führt bei verständiger Würdigung dazu, dass die beherrschenden wesentlichen Grundgedanken des Verfassungs- und Unionsrechtes in krassem Widerspruch zu der Entscheidung des erkennenden Richters am Berliner Verwaltungsgericht liegen.

Die vorgetragenen „Argumente“ des Richters am Berliner Verwaltungsgericht Amelsberg wurden hier alle stichhaltig widerlegt.
Es drängt sich nicht nur der Schluss auf, dass die Entscheidung v. XX.07.2016  sachfremden Erwägungen beruht, die sachfremden Erwägungen liegen zweifelsfrei vor. Denn sachfremd sind Erwägungen insbesondere dann, wenn nicht einmal ansatzweise die (Amts)trägerschaft des Beklagten nach gesetzlichem und verfassungsrechtlichem Landesrecht geprüft wird und eine wesentliche gesetzliche Vorschriften wie etwa das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz, das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vollkommen unbeachtet bleiben. Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen. Die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Entscheidung v. XX.07.2016 steht völlig im Missverhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will. Keinesfalls rechtfertigt die Gewährleistung des Zuflusses von „Beitragsmitteln“, die auf einer grob rechtwidrigen Bescheidung und einem offensichtlich nicht im Einklag mit der Verfassung und dem Unionsrecht beruhenden gesetzlichen Regelung, die Versagung des beantragten Rechtschutzes. Der Beklagte ist es, der hierfür die vorrangige Verantwortung trägt.
Es bestand die Verpflichtung für den erkennenden Richter am Berliner Verwaltungsgericht abzuwägen, zwischen dem reinen Interesse des Beklagten an einer „Ertragssteigerung“ durch weiteren Zufluss von „Beitragsmitteln“ und der tatsächlichen Rechtslage zu unterscheiden.
Danach steht unverrückbar fest, dass der Beklagte sich außerhalb seines verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreises betätig hat. Er hat zweifelsfrei ultra-vires gehandelt. Diese Handlungen sind nicht nur nichtig, sie sind nach der Ultra-Vires-Lehre nicht existent. Bei der Abwägung zwischen der zusätzlich auch grob verfassungs- und unionsrechtswidrigen Handlungsweise des Beklagten, war ferner zu Prüfen, ob ein unausweichlicher Schutzanspruch meiner Rechte besteht. Dieser liegt zweifellos vor. Ich muss es nicht dulden, dass unter völliger Missachtung wesentlicher die Verfassung und das Unionsrecht tragende Grundgedanken eine Entscheidung zu Gunsten des Beklagten getroffen wird, der grob verfassungs- und unionsrechtswidrig handelt. Die Würde des Menschen steht im Mittelpunkt dieser Grundgedanken. Danach hat der erkennende Richter am Berliner Verwaltungsgericht nicht nur in völligem Missverhältnis Abwägungen im Sinne der „Beitragsgerechtigkeit“ und dem „Zufluss von Beitragsmitteln“ an den Beklagten vorgenommen, er hat auch darüberhinaus in prozessualer Weise grob willkürlich gehandelt. Er hat in entscheidungserheblicher Weise meinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies wiegt umso schwerer, da Teile des grob verfassungs- und unionsrechtswidrigen Handelns ihm bereits mit meinen Schriftsätzen bekanntgegeben wurden. Dies und die nochmalige zusätzliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Unterlassen meiner Anhörung vor seiner Entscheidung v. XX.07.2016 führen im Ergebnis dazu, dass der Beschluss vom XX.07.2016 des Richters am Berliner Verwaltungsgericht in erheblichem Umfang meine verfassungs- und unionsmäßigen Schutzrechte verletzt.
Wie dargelegt greift das Handeln des Beklagten nicht nur in den sich aus Art. 6 und 13 GG ergebenden Schutzbereich in Verbindung mit dem Recht auf Datenschutz Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG in die Privatheit der Wohnung sowie in die sich aus dem innehaben einer Wohnungen ergebenden Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 GG ein, der Beklagte verletzt auch durch sein Handeln ein die Verfassung tragendes Prinzip. Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Prinzip gewährleistet seine Unabhängigkeit und dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Art. 20 Abs. 3 GG. Aufgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz GG ist es die verfassungsmäßige Ordnung vor grob rechtsstaatwidrigem Tun und Handeln zu schützen und sich nicht in herausragender Weise daran zu beteiligen.

Das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG verlangt ferner, dass das Berliner Verwaltungsgericht jegliche Handlungen nicht demokratisch legitimierter (Amts)träger, dass nachweislich in Schutzrechte eingreift, unterbindet.

Dies verbunden mit dem Vorverhalten der XX. Kammer, dass auch eine Durchbrechung des Prinzips der Gewalteilung darstellt, indem es den Willen des Gesetzgebers missachtete (Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung), verbunden mit der Missachtung der Menschenwürde und des Art. 1 Abs. 3 GG, dass das erkennende Gericht an die Beachtung der Grundrechte bindet, führen im Ergebnis dazu, das die XX. Kammer als verbotenes Ausnahmegericht Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG zu bezeichnen ist.
Darüber hinaus hat die XX. Kammer auch im Rahmen der vorherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Datenschutzes den gesetzlichen Richter missachtet.

Ferner wurde die sich aus Art. 4 EUV ergebende Verpflichtung zur Beachtung der unionsrechtlichen Schutzrechte derart grob willkürlich missachtet, da die XX. Kammer eher die Rolle als Sondergericht im Sinne des RBB wahrnimmt, statt sich an Recht und Gesetz zu halten und die verfassungsmäßige Grundordnung zu beachten.

Dies wirkt unmittelbar nach und stellt sich, sofern dem nicht unverzüglich abgeholfen wird, als unüberbrückbares Prozesshindernis zur Fortführung des Verfahrens dar.

Der Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichtes, XX. Kammer, des Vorsitzenden Richters am Berliner Verwaltungsgericht, VG XX L XX.16 vom XX.07.2016 ist streng genommen vollkommen nichtig. Er beugt geltendes Verfassungs- und Unionsrecht.

Ich Rege an, dass die XX. Kammer ihren Beschluss v. XX.07.2016 selbst kassiert.

Anm.: was natürlich nicht passiert ist. Siehe OVG Beschluss.

7.   Verletzung von Schutzrechten

Die Verletzung rechtlichen Gehörs führte zu einer Verletzung folgender Unions-Schutzrechte, die ich hiermit Rüge:

Art. 1 EuGRCh
Würde des Menschen.

Art. 7 EuGRCh
Recht auf Achtung der Privatheit und des Familienlebens.

Art. 8 EuGRCh
Datenschutz.

Art. 11 EuGRCh
Freiheit der Medien. Ich habe ein Anrecht darauf, dass der RBB frei von staatlichen Hoheitlichen Aufgaben bleibt und die damit Staatsferne gewährleistet ist.

Art. 12 EuGRCh
Negative Vereinigung- und Versammlungsfreiheit.


Art. 17 EuGRCh
Meine sich aus dem Besitzrecht der Wohnung ergebenden Eigentumsrechte. Der RBStV stellt ferner eine völlig unzulässige Einschränkung der Eigentumsrechte dar, da er die Verletzung des Rechtes auf Privatheit und Datenschutz auch noch zur Beitragspflicht erhebt.

Art. 20 EuGRCh
Gleichheit vor dem Gesetz. Ungleichbehandlung durch Nichtanwendung des Gesetzes über Gebühren und Beiträge.

Art. 33 EuGRCh
Sozialer Schutz der Familie.

Art. 47 EuGRCh
Recht auf wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen und unparteiischen durch Gesetz errichteten Gerichts. Herstellung des Schutzes der vorgennannten Grundrechte.

Art. 53 und 54 EuGRCh
Die XX. Kammer hat erneut mit dem hier vorliegenden Beschluss auch die Auffassung vertreten der RBStV sei mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar.
Der RBStV stellt eine Verletzung der EuGRCh dar. Das Gericht legt damit die EuGRCh in einem Sinne aus, die ihr zuwiderläuft.



Ende Teil 4 von 4 (Vf. 1, Anh. 1. Inst.)

Unweigerlich fragt sich der Mensch, welcher Imperiale Magnet die Gerichte an diesem "Ding RBStV" kleben lässt. Also wir (FFBB) sind der Meinung das der RBStV nicht nur einmal die Verfassung reißt, nöö, irgendwie haben wir nischt gefunden was an diesem Ding stimmt. Merkwürdig.
Wieso keine Steuer. Was gibt es da für ein Problem? Die 4. Machtsäule? Außerhalb jeglicher Aufsicht und parlamentarischer Kontrolle. Weil was? Wir das Volk, der Träger der Staatsgewalt in unseren Wohnungen, einen Putsch gegen uns selbst planen?

Da reicht der Mensch hier doch tatsächlich Klage vor einem Verwaltungsgericht gegen DAS FERNSEHEN ein! Jooo. Klar. Logisch. War schon immer so, ham wa schon immer so jemacht, machen wa so weiter. Hallooooo? Zeit gehen weiter! Huhuhu! Hören Sie uns? Kuckuck! Hier unten in den Wohnungen!!! Irgendwie denke ich manchmal das Deutschland sich in Sachen RBStV echt zum Drops macht. Die Schattenverwaltung. Ich weiß echt nicht was schlimmer ist, die Tatsache das die Technik existiert 70 Millionen Datensätze zu rastern, oder das ausgerechnet das Fernsehen ditt macht. Hola die Waldfee! Ein Hoch auf die Terrorfahndung zur Herstellung der "Beitragsgerechtigkeit".

 :)

Ja ich weiß beim Thema bleiben. Sorry.

Ausblick:

Jetzt jibbet die Tage noch Anhörungsrüge beim OVG.

Ja und dann ... Haaa! Hören die Gerichte plötzlich zu. Hahaha! Nee. Dann jibet ...

Den? Genau! Den, den, den Kassationsantrag. Natürlich nicht zulässig und unbegründet.  ;D ;D ;D

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Roggi am 28. August 2016, 11:43
Der Vorwurf mit dem "Sondergericht" ist interessant. Bei allen Verhandlungen gegen den WDR, an denen ich teilgenommen habe, kam unweigerlich der Eindruck auf, das ganze sei ein Kasperletheater. Grund war der, dass der Richter die Rolle des Verteidigers des WDR übernahm und die Argumente der Kläger "überhörte" oder abtat als wenn sie nicht relevant wären. So kann nur ein Sondergericht des örR handeln, nicht ein Verwaltungsgericht.

Da in diesem Thema hier die Berliner Verfassung herangezogen wird, dürften die anderen Bundesländer aber auch ahnliche Artikel in ihren Verfassungen haben, was zu prüfen wäre.

Auch dürfte nun bewiesen sein, dass der Beitragsservice keine Behörde ist, weil die Legitimation dazu fehlt.

Die fehlende Staatsferne des örR wird hier sehr schön bewiesen. Die daraus resultierenden "Machtmissbräuche" ebenfalls.

Vielen Dank für diese sehr wichtige, informative Ausarbeitung. Die nächste Klagewelle wird sicherlich härter. Noch mehr Bürger können nun erkennen, dass örR völlig unrechtmäßig handelt und weitere Widerständler werden sich formieren.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 01. September 2016, 17:51
Guten TagX!  :)

Hi, @Roggi. Die nächste Klagewelle wird auch eine gallische Schadensersatz La Ola!

Das mit dem Datenschutz ist nämlich gagagagagar nicht witzig.

Und fiktiv im Kampf gegen das Imperium nach einer fiktiv angeforderten Stellungnahme der fiktiven XXVII. Legion (1. Instanz), s. Anhang:

Teil 1 von 1 (Vf. 1, Anh. 1. Inst. / Stellungnahme)

Zitat

VG xx L xx.16
CHAP(2016) 00xxx


FFBB   ./.   Deutschland vertreten durch das Bundesland Berlin, den RBB

Rüge Verletzung Art. 47 EuGRCh

wegen massiver Verletzungen des Primär- und Sekundärrechtes der Union und Versagung des gebotenen gerichtlichen Schutzes.

Rüge Versagung faires Verfahren Art. 6 EMRK

Anhörungsrüge § 152 a VwGO

Gerichtlich angeforderte Stellungnahme v. xx.xx.2016

Die xx. Kammer und der Beklagte lassen mir keine andere Wahl.
Ich erhebe hier nicht Klage, weil meine „Gage“ für „Fernsehauftritte“ beim Beklagten zu gering ausfällt. Die Intendanz des RBB ist virtuell durch meine Wohnung marschiert und hat die Identität meiner Tochter und mir festgestellt. Anschließend erhielt ich „Verwaltungsschreiben“ und „Bescheide“ die den Rechtscharakter von Werbung und Post-Spam haben.
Der RBStV dient direkt der Bedienung eines Marktes „privater Verwaltungshelfer“ und eines „nicht rechtsfähigen Inkassokonstrukts“, dass gegen Bundesrecht Abschnitt 1 a, § 71 a - 71 e VwVfG verstößt und in grober Weise den zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin missachtet.
Auch verstößt der RBStV in erheblichem Umfang gegen Verfassungs-, Unions- und Verwaltungsrecht.
Unter Außerachtlassung einfachster Prüfungspunkte eines „Verwaltungsaktes“ hat es die xx. Kammer bislang unterlassen, die (Amts)trägerschaft der handelnden „Behörde“ nachzuprüfen.
Unter dem Deckmantel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erdreistet sich der RBB sich als „Verwaltung“ aufzuspielen und ist dabei unmittelbar mit der Staatsverwaltung verbunden.
Die Klage richtet sich direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin, da hier „Verwaltungs“handeln zur Finanzierung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt.
Einfachste Grundsätze, wie etwa die personelle demokratische Legitimation, des dem „staatsfernen“ RBB zuzuordnendem Kreis der handelnden Personen, einschließlich der Prozessbeteiligten des Beklagten erfüllen nicht einmal die minimalsten Vorrausetzungen.
Unter grober Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Staatsaufbau des Bundeslandes Berlin, hat die xx. Kammer es bislang unterlassen, die sich auch aus der Charta der Grundrechte Europäischen Union ergebenden Rechte in diesen Lebenssachverhalten zu beachten. Ich bin unmittelbar hiervon betroffen.

Meine Lebenseinstellung, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und mein uneingeschränktes Bekenntnis zur Europäischen Union, lassen es nicht zu, dass sich der RBB an einem Anschlag auf elementare Grundzüge des Rechtsstaates und der Union beteiligt.
Was dem Beklagten als „gesetzliche Aufgabe“ auferlegt wurde, ist als „bundesweite Privatsierung staatlicher Verwaltungstätigkeit“ zu bezeichnen und grob verfassungs- und unionsrechtswidrig.
Die Prozessvertretung des Beklagten beteiligt sich darüber hinaus an einem nachhaltigen Anschlag auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, indem sie sich zur Staatverwaltung hat degradieren lassen und mir Pflichten auferlegt aus denen sich auch Rechte ergeben, die ich nicht habe.
Weder richtete sich mein rechtlicher Angriff gegen das Verwaltungsgericht noch die Abendschau. Ich hatte die Absicht, das Land Berlin vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, in die Pflicht zu nehmen.
Sowohl der Beklagte als auch die xx. Kammer sind an Recht und Gesetz gebunden.
Weder der Beklagte, noch die xx. Kammer sind in der Lage meine Rechte richtig zu werten. Diese Rechte wurden erneut verletzt.
Die Anhörungsrüge greift nicht eine „Entscheidung“ der xx. Kammer an, sondern ihre gesamte Rechtsauffassung sowie ihr bisheriges Verhalten in Sachen RBStV.
Die Anhörungsrüge dient der Herstellung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, der unabhängig dafür Sorge trägt, dass dem Rechtsstaatsprinzip uneingeschränkt Geltung verschafft wird und ggf. der RBB vor der „RBB-Beitrags-Staatsverwaltung“ geschützt wird.
Sie dient der Herstellung des Justizgewährungsanspruches. Art. 19 Abs. 4 GG dem Schutz durch nicht vor dem Richter.

Die Anhörungsrüge wird selbstverständlich aufrechterhalten.

Sie greift direkt das bisherige Verhalten der xx. Kammer an und dient nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität dazu, den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

Die Anhörungsrüge dient damit der Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges.




Teil 1 von 1 (Vf. 1, Anh. 1. Inst. / Stellungnahme)


An dieser Stelle möchten wir, die FFBB, dem fiktiven Heerführer danken, der uns folgenden Satz in das Gehirn brannte: Woraus Sie Ihre Befugnis ableiten ....  ;D


Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. September 2016, 01:43
Rein fiktiv:

Die Anhörungsrüge 2. Instanz beim fiktiven OVG

Teil 1 von 2 (Vf. 1, Anh. 2. Inst.)

Zitat
Im Zulassungsverfahren zu meinem Kassationsantrag vom XX.08.2016 vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin


Rüge Verletzung Art. 47 EuGRCh

wegen massiver Verletzungen des Primär- und Sekundärrechtes der Union und Versagung des gebotenen gerichtlichen Schutzes.

Rüge Versagung rechtlichen Gehörs Art. 6 EMRK

Anhörungsrüge § 152 a VwGO

1.   Gegenvorstellung

Der mit Beschluss vom XX.08.2016 OVG XX S XX.16 des XX. Senats des Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg auf Seite 4 als „Schriftsatz“ bezeichnete Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens ist ein Rechtsbehelf, außerhalb der „eigentlichen“ Prozessordnung und dient dem Zweck der wirksamen Beschwerde. Er soll die angerufenen Gerichte zur Nachprüfung ihrer Rechtsprechung und Einleitung eines Verfahrens nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG veranlassen.
Der Antrag dient der Vermeidung einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges und soll den angerufenen XX. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg dazu anhalten, seine eigene Rechtsprechung nochmals selbstständig nachzuprüfen, sodass er im Wege der Selbstkorrektur auf den Boden der verfassungsmäßigen Ordnung und des Primär- und Sekundärrechtes der Union zurückkehrt.

2.   Anhörungsrüge zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung, des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips sowie Justizgewährungsanspruches

Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfassungsbeschwerdefahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.

So verhält sich die Sachlage hier. Sowohl die XX. Kammer, als auch der XX. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg haben durch ihre Rechtsprechung zum RBStV in erheblichem Umfang verfassungsrechtliche Grundsätze des Grundgesetzes sowie der Verfassung von Berlin völlig unbeachtet gelassen und damit dazu beigetragen, dass eine „staatferne Schattenverwaltung“ außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und außerhalb der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Landes Berlin entstanden ist.

Das von den erkennenden Gerichten als „streitgegenständlicher Feststellungsbescheid“ bezeichnete Schreiben des Beitragsservice vom XX.XX.2014, scheitert bereits bei A wie Amtsträger. „Streitgegenständlich“ ist auch nicht der „Feststellungsbescheid“, sondern die „behördliche“ Stellung des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders und seines Dienstleisters Beitragsservice.

Der RBStV dient direkt der Bedienung eines Marktes „privater Verwaltungshelfer“ und eines „nicht rechtsfähigen Inkassokonstrukts“, dass gegen Bundesrecht Abschnitt 1 a, § 71 a - 71 e VwVfG verstößt und in grober Weise den zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin missachtet.
Damit verstößt der RBStV in erheblichem Umfang gegen Verfassungs-, Unions- und Verwaltungsrecht.
Unter Außerachtlassung einfachster Prüfungspunkte eines „Verwaltungsaktes“ haben es die angerufenen Gerichte bislang unterlassen, die (Amts)trägerschaft der handelnden „Behörde“ nachzuprüfen.
Unter dem Deckmantel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erdreistet sich der RBB sich als „Verwaltung“ aufzuspielen und ist dabei unmittelbar mit der Staatsverwaltung verbunden.
Die Klage richtet sich direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin, da hier „Verwaltungs“handeln zur Finanzierung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt.

Einfachste Grundsätze, wie etwa die personelle demokratische Legitimation, des dem „staatsfernen“ RBB zuzuordnendem Kreis der handelnden Personen, einschließlich der Prozessbeteiligten des Beklagten erfüllen nicht einmal die minimalsten Vorrausetzungen.
Die offensichtliche fehlerhafte Anwendung wesentlicher verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Elemente führt bei verständiger Würdigung dazu, dass die beherrschenden wesentlichen Grundgedanken des Verfassungs- und Unionsrechtes in krassem Widerspruch zu den angegriffenen Entscheidungen liegen.

Es drängt sich nicht nur der Schluss auf, dass die angegriffenen Entscheidungen auf  sachfremden Erwägungen beruhen, die sachfremden Erwägungen liegen zweifelsfrei vor. Denn sachfremd sind Erwägungen insbesondere dann, wenn nicht einmal ansatzweise die (Amts)trägerschaft des RBB nach gesetzlichem und verfassungsrechtlichem Landesrecht geprüft wird und eine wesentliche gesetzliche Vorschriften wie etwa das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz, das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vollkommen unbeachtet bleiben. Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen.

Danach steht unverrückbar fest, dass der RBB sich außerhalb seines verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreises betätig hat. Er hat zweifelsfrei ultra-vires gehandelt. Diese Handlungen sind nicht nur nichtig, sie sind nach der Ultra-Vires-Lehre nicht existent. Bei der Abwägung zwischen der zusätzlich auch grob verfassungs- und unionsrechtswidrigen Handlungsweise des RBB, war ferner zu Prüfen, ob ein unausweichlicher Schutzanspruch meiner Rechte besteht. Dieser liegt zweifellos vor. Ich muss es nicht dulden, dass unter völliger Missachtung wesentlicher die Verfassung und das Unionsrecht tragende Grundgedanken eine Entscheidung zu Gunsten des RBB getroffen wird, der grob verfassungs- und unionsrechtswidrig handelt. Die Würde des Menschen steht im Mittelpunkt dieser Grundgedanken. Das Handeln des RBB greift nicht nur in den sich aus Art. 6 und 13 GG ergebenden Schutzbereich in Verbindung mit dem Recht auf Datenschutz Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG der Privatheit der Wohnung sowie in die sich aus dem innehaben einer Wohnungen ergebenden Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 GG ein, der RBB verletzt auch durch sein Handeln ein die Verfassung tragendes Prinzip. Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Prinzip gewährleistet seine Unabhängigkeit und dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Art. 20 Abs. 3 GG. Aufgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz GG ist es die verfassungsmäßige Ordnung vor grob rechtsstaatwidrigem Tun und Handeln zu schützen und sich nicht in herausragender Weise daran zu beteiligen.

Das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG verlangt ferner, dass das Berliner Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht jegliche Handlungen nicht demokratisch legitimierter (Amts)träger, dass nachweislich in Schutzrechte eingreift, unterbindet.

Die angerufenen Gerichte haben es bislang auch unterlassen, die sich auch aus der Charta der Grundrechte Europäischen Union ergebenden Rechte in diesen Lebenssachverhalten zu beachten. Ich bin unmittelbar hiervon betroffen.
Meine Lebenseinstellung, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennt und mein uneingeschränktes Bekenntnis zur Europäischen Union, lassen es nicht zu, dass sich der RBB an einem Anschlag auf elementare Grundzüge des Rechtsstaates und der Union beteiligt.

Diese Anhörungsrüge greift nicht nur die eine „Entscheidung“ des XX. Senat vom XX. August 2016 an, sondern die gesamte Rechtsauffassung sowie das bisheriges Verhalten in Sachen RBStV, des XX. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg.

Die Anhörungsrüge dient der Herstellung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, der unabhängig dafür Sorge trägt, dass dem Rechtsstaatsprinzip uneingeschränkt Geltung verschafft wird und ggf. der RBB vor der „RBB-Beitrags-Staatsverwaltung“ geschützt wird.
Sie dient der Herstellung des Justizgewährungsanspruches. Art. 19 Abs. 4 GG dem Schutz durch nicht vor dem Richter.

Diese Anhörungsrüge dient der Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges.

2.   Gültigkeit Art. 47 EuGRCH sowie Art. 6 EMRK

2.1   Art. 6 EMRK

Zu der vom erkennenden XX. Senat angeführte Entscheidung bezüglich der Geltung des Art. 6 EMRK BVerwG Beschluss vom 25. Juli 1996 - 5 B 201.95:
Zitat
RdNr. 2 unten
Entgegen der Ansicht des Klägers folgt ein Recht, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst zu vertreten, auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK . Denn diese auf strafrechtliche Anklageverfahren und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Vorschrift (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Februar 1983 <EuGRZ 1983, 190/194 f.>) gilt nicht für verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklagen der hier vorliegenden Art.

RdNr. 5 mitte
Auch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK wäre im Revisionsverfahren nicht einschlägig, da der vorliegende Rechtsstreit keine strafrechtliche Anklage betrifft. Daß Art. 6 Abs. 1 EMRK eine öffentliche (mündliche) Verhandlung lediglich in einer Tatsacheninstanz, nicht aber für jeden Rechtszug gewährleistet, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwGE 72, 59 <61> [BVerwG 25.07.1985 - 3 C 35/84] ).

wird der erkennende XX. Senat hiermit auf § 12 RBStV hingewiesen:

Zitat
§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.   den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2.   der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3.   den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)   Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

Die Rückseite des vom XX. Senat, als „streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid“ vom XX.XX.2014 bezeichneten Schreibens, enthält folgenden Hinweis der nationalen öffentlichen - rechtlichen Fernsehsender:

Zitat
Wird der festgesetzte Betrag nicht unverzüglich gezahlt, können Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst werden. Daneben kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden, in dem eine Geldbuße bis zu 1000 EUR verhängt werden kann.

Beweis:
Ablichtung des von Ihnen angeführten „streitgegenständlichen Festsetzungsbescheides“ vom XX.XX.2014 Vorder- und Rückseite

Ich verweise zudem auf:

1) Öztürk gegen Deutschland Urteil vom 21.04.84 EGMR BeschwNr. 8544/79 v. 21.02.84. Art. 6 EMRK gilt im Rahmen von Handlungen die mit einem Bußgeld bedroht sind.

2) Rada gegen Rumänien; EGMR Urteil vom 8.11.2007; BeschwNr. 38.840/03

3) Skugor gegen Deutschland; EGMR Urteil vom 10.5.2007; BeschwNr. 76.680/01; Art. 6 Abs.1 EMRK

4) Asnar gegen Frankreich; EGMR Urteil vom 18.10.2007; BeschwNr. 12.316/04

5) Richter gegen Österreich ; EGMR Urteil vom 18.12.2008; BeschwNr. 4.490/06
Dauer und Fairness eines Administrativverfahrens betreffend Einwendungen gegen den Bau einer Tiefgarage unter Missachtung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen von seinem Grundstück. Zweifache Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK zweimal 2000 Euro.

6) Bota gegen Rumänien; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 16.382/03
Rechtskräftiger Freispruch in einem Finanzstrafverfahren. Rechtskräftiges Urteil: Zuspruch von Haftentschädigung.
Aufgrund eines Antrages der Generalprokuratur wurde dieses Urteil aufgehoben. Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK - fair trial - Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Zuspruch von € 14.000,-- für materiellen und € 2.000,-- für immateriellen Schaden. In diesem Zusammenhang ist auf die „Zwangsinhaftierung“ im Sendegebiet des MDR zur „Vollstreckung“ von Rundfunkbeiträgen zu verweisen.

7) Kijewska gegen Polen; Urteil vom 6.9.2007; BeschwNr. 73.002/01
Zurückweisung eines Antrages auf Berichtigung einer Grundbuchseintragung.

VIII) Paul gegen Deutschland Zulässigkeitsentscheidung vom 29.5.2007; BeschwNr. 35.556/03
Keine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers im Schadenersatzprozess wegen Immissionen aus einer Kläranlage.

9) Eskelinen gegen Finnland; EGMR Urteil der Großen Kammer vom 19.4.2007; BeschwNr. 63.235/00
Anwendung des Art. 6 EMRK im öffentlichen Dienst.
Zuspruch nach Art. 41 EMRK: € 2.500,-- für jeden Beschwerdeführer an immateriellem Schaden, € 9.622,-- für Kosten und Auslagen.

10) Staroszczyk gegen Polen; EGMR Urteil vom 22.3.2007; BeschwNr. 59.519/00
Das polnische Verfahrenshilfesystem widerspricht dem Art. 6 Abs.1 EMRK (4:3 Stimmen). Der Verfahrenshilfeanwalt des Beschwerdeführers war nach polnischem Recht nicht verpflichtet, eine schriftliche Erklärung abzugeben, warum er eine Beschwerde an das Höchstgericht nicht für aussichtsreich hält und er diese daher nicht eingebracht hat. Der Beschwerdeführer hatte daher keinen effektiven und konkreten Zugang zu den Gerichten, was ihre rechtliche Vertretung nach dem polnischen Verfahrenshilfesystem anbelangt.
Zuspruch von € 4.000,-- an immateriellem Schaden und € 3.500,-- für Kosten und Auslagen.

Hier ist auf den Beschluss vom 23.08.2016 des erkennenden 11. Senats zu verweisen, der auf Seite 3 -  4 Ausführungen hinsichtlich der „Erfolgsaussichten“ des Klagebegehrens macht.

11) Sialkowska gegen Polen; EGMR Urteil vom 22.3.2007; BeschwNr. 8.932/05
Der Verfahrenshilfeanwalt hat sich geweigert, ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zu erheben – unzureichende Vertretung des Beschwerdeführers – Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK – Zugang zu einem Gericht.

Der Beschluss vom XX.08.2016 des erkennenden XX. Senats, der auf Seite 3 in Bezug auf meine hilfsweise erhobene Beschwerde vom XX.08.2016 schlussfolgert, ich hätte meine Bemühungen auf anwaltliche Vertretung nicht ausreichend Glaubhaft gemacht, verkennt die Tatsache, dass das erkennende Gericht selbst, bereits eine „Erfolgsaussicht“ verneint und mit seiner eigenen Rechtsprechung die Grundzüge des fairen Verfahrens verletzt.

12) Tudor-Comert gegen Moldawien; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 27.888/04
Berufung im Amtshaftungsverfahren abgelehnt, weil der Rechtsmittelwerber nicht in der Lage war, die Gerichtsgebühren zu bezahlen. Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK.

Fazit:
Die Gewährleistung der EMRK hat in Deutschland den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Aus Art. 6 EMRK ergibt sich bei den civil rights ein Anspruch auf ein unabhängiges, unparteiisches Gericht, dass ein gerechtes Verfahren im Sinne des fair trial führt.
Art. 6 EMRK ist auch keine auf „strafrechtliche Anklageverfahren“ und ihnen vergleichbare Verfahren zugeschnittene Vorschrift. Sie gilt für verschiedene Verfahrensarten. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit ist in den vorliegenden Lebenssachverhalten zutiefst verletzt worden. Beide Gerichte, die erstinstanzliche XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes sowie der erkennende XX. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg sind als „feindliche“ Gerichte zu bezeichnen, da sie auf Zuruf des beklagten RBB, einem nationalem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, der keine Beamten kennt, die einem Diensteid verpflichtet sind, völlig rechtswidrige „Hoheitsakte“ zulassen.

Ende Teil 1 von 2 (Vf. 1, Anh. 2. Inst.)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. September 2016, 02:00
Immer noch fiktiv:


Teil 2 von 2 (Vf. 1, Anh. 2. Inst.)

Zitat

2.2.   Art. 47 EuGRCh

Art. 47 Abs. 1 EuGRCh stützt sich nach den Erläuterungen zur Charta (Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl. 2007 Nr. C 303/29) auf Art. 13 Abs. 1 EMRK stützt. Dieses Recht verbürgt es dem Einzelnen einen wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen. Art. 47 Abs. 2 EuGRCh wurde auf Art. 6 Abs. 2 EMRK gestützt. Die in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltene Beschränkung wurden nicht in Art. 47 Abs. 2 EuGRCh aufgenommen, da das im Unionsrecht geltende Recht auf ein Gerichtsverfahren nämlich über die Streitigkeiten hinausgeht und die Union eine Rechtsgemeinschaft darstellt.

Der vom OVG Berlin-Brandenburg angeführte BSG Beschluss vom 10.12.2014, B 5 R 378/14 B:

Zitat
RdNr. 2 unten

Dieser verletzt schließlich auch nicht Art 47 Abs 2 S 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh), wonach sich jede Person vor Gericht beraten, verteidigen und vertreten lassen "kann". Denn diese Kann-Vorschrift versperrt den Mitgliedstaaten keinesfalls die Möglichkeit, vor ihren obersten Gerichtshöfen einen Vertretungszwang vorzuschreiben (Senatsbeschluss vom 5.4.2011 - B 5 R 66/11 B - BeckRS 2011, 71789 RdNr 4 und BFH Beschluss vom 22.7.2010 - V S 8/10 - BFH/NV 2010, 2095; auch vor dem EuGH besteht ein Vertretungszwang, vgl Art 19 Abs 3 Satzung EuGH sowie Art 58 Verfahrensordnung des Gerichtshofes).

Ist im vorliegenden Zulassungsverfahrens zu einem Kassationsverfahren nicht anwendbar. Bezüglich des anwaltlichen Vertretungszwanges verweise ich auf Punkt 5. dieser Anhörungsrüge.

Einen Bezug der anhängigen Klageverfahren zum Unionsrecht habe ich deutlich gemacht und darüber hinaus auch Beschwerde bei der EU-Kommission wegen massiver Verletzungen der Richtlinie 95/46/EG erhoben. Dieser Teil der Klage wurde nicht ohne Grund an die X. Kammer  (Verfahren VG X L XXX.16 / VG X K XXX.16) des Berliner Verwaltungsgerichtes abgetrennt, den gesetzlichen Richter für den Datenschutz. Die Rechtsverletzungen der Rechte und Freiheiten des Primär- und Sekundärrechtes der Union habe ich somit dargelegt und darüber hinaus, mit dem Zulassungsantrag auf ein Kassationsverfahren auch die Verpflichtung der angerufenen Gerichte dargelegt, nationale Gesetze unionsrechtskonform auszulegen.

3.   Petitionsrecht


Der Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens stützt sich darüber hinaus auch rein vorsorglich auf Art. 17 GG:

Zitat
Art 17 GG
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Hierzu führt der Abweisungsbeschluss vom XX.XX.2016 gar nichts an. Der Beschluss zeigt an sich, dass der XX. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg wohl eher darum bemüht ist, im Schnell-Verfahren nicht „zulässig und unbegründet“, den Antrag auf Zulassung eines Kassationsverfahrens möglichst zügig vom „Tisch“ haben wollte. Meine subjektive Vermutung ist es, dass der erkennende XX. Senat wohl eher peinlich berührt von der Tatsache ist, dass er im Rahmen seiner Rechtsprechung wohl erhebliche Fehler begangen hat. Diese nun im Rahmen der Selbsteinsicht zu korrigieren kommt ihm dabei nicht in den Sinn.

Mein Petitionsrecht hatte ich Ihnen gegenüber wahrgenommen. Darauf habe ich Sie jetzt nochmals hingewiesen.

4.   (Amts)träger

Der „streitgegenständliche Feststellungbescheid“ wurde von einer Stelle veranlasst die als „GIM“ dokumentiert wurde. Diese Dokumentation können Sie der „Historie“, der Übersicht zur „elektronischen Aktenführung“, des Beklagten entnehmen. Die summarische Prüfung hinsichtlich der Stellung des Beklagten nationalen Fernsehsender und der handelnden natürlichen Personen beim Beitragsservice führt bei objektiver Betrachtung eines unabhängigen Richters zwangsweise zu der Schlussfolgerung, dass die handelnden Organe eindeutig geltendes Recht verletzen. Die Unfähigkeit des Beklagten auf meine Schriftsätze auch nur annähernd substanziell einzugehen, führen die erkennenden und beurteilenden Gerichte fort. Dabei lassen Sie - allesamt - das Gesetz über Gebühren und Beiträge und den gesetzlichen sowie verfassungsrechtlichen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin völlig unbeachtet. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg hinsichtlich der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den RBB beschränken sich auf: „rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten“.

Es liegt nun in der Hand des XX. Senates des Oberverwaltungsgerichtes Berlin Brandenburg im Sinne des Amtseides für die Beamten des Landes Berlin zu handeln. Einen Eid den die Richterin und Richter des XX. Senats - im Gegensatz zu den Bediensteten des RBB und des Beitragsservices - geleistet haben:

Zitat
"Ich schwöre, dass ich mein Amt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Berlin in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit ausüben und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde; so wahr mir Gott helfe."

Und ob Sie meine Damen und Herren Richter des XX. Senats die Eidesformel mit den Worten "so wahr mir Gott helfe" geleistet haben ist, ist Ihre Ureigenste Angelegenheit. So wie es meine ureigenste Angelegenheit ist, was ich in der Privatheit meiner Wohnung so alles treibe. Wer die Götter des RBB sind, können sie dem RBB-Staatvertrag § 14 Zusammensetzung des Rundfunkrates entnehmen.

5.   Anwaltszwang

Eines Anwaltes bedarf es weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Fraglich ist daher, ob im vorliegenden Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens, der die angerufenen Gerichte zur Nachprüfung ihrer Rechtsprechung und Einleitung eines Verfahrens nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG veranlassen soll, Anwaltszwang für den Petenten / Beschwerdeführer / Antragssteller besteht.

Dies ist zu verneinen.


Anlage:   Ablichtung „Feststellungsbescheid“ vom XX.XX.2014

      Ablichtung „Historie“ aus Beiakte


Ende Teil 2 von 2 (Vf. 1, Anh. 2. Inst.)

Link ERLÄUTERUNGEN ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE (2007/C 303/02):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32007X1214(01)&from=de

Und fiktiv: Ey! Yoo! Imperium! Die Luft wird langsam dünn, waa?

 ;D ;D ;D
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. September 2016, 15:43
Rein fiktiv natürlich:

Die Anhörungsrüge wurde natürlich als unzulässig zurückgewiesen, Beschluss s. Anlage.
Darauf wurde das fikitv OVG aufgefordert:


Zitat


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Hardenbergstr. 31
10623 Berlin



OVG 11 RS x.xx

OVG 11 S xx.xx
VG 27 L xx.xx

CHAP(2016) 00XXX


FFBB   ./.   Deutschland vertreten durch das Bundesland Berlin

Aufforderung zur Abgabe des Kassationsantrages vom XX.08.2016 an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg wird hiermit aufgefordert den Kassationsantrag vom XX.08.2016 nebst den Gerichtsakten zu den Verfahren

OVG 11 RS XX
OVG 11 S XX (VG 27 L XXX

an den

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin

abzugeben.

Ferner gibt mir der 11. Senat den Schriftverkehr mit dem Beklagten, insbesondere seine Anträge auf Abweisung, unverzüglich in Ablichtung bekannt.

Frist:

bis zum XX. September 2016




Ja und das hat das OVG fristgerecht gemacht. Die Akten sind auf dem Weg zum Verfassungsgerichtshof Berlin.

Also fiktiv:


Teil 1 von 3 VerfGH Bln

Zitat

an den

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin

Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde

Kassationsverfahren


des Antragssteller / Beschwerdeführers,

         GalliX



gegen die Beschlüsse der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom xx. Juli 2016 durch den

Richter am Verwaltungsgericht xxx als Einzelrichter

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

VG 27 L xxx,

des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom xx. August 2016

durch die Richter x, y und Dr. z im Verfahren auf Zulassung eines Kassationsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

OVG 11 S xx.16

sowie gegen den Beschluss des 11. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom xx. September 2016

durch die  Richter x, y und z

OVG 11 RS xx

im Verfahren auf Zulassung eines Kassationsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Zurückweisung Gegenvorstellung und Anhörungsrüge.



A.1.   Beschwerdesachverhalt:

Der Verfassungsbeschwerde liegt die grob rechtstaats- und unionsrechtswidrige Rasterfahndung des nationalen Fernsehsenders Rundfunk Berlin-Brandenburg durch sein beauftragtes Dienstleistungs- und Rechenzentrum zugrunde im Jahr 2013.

Im Rahmen einer Untätigkeitsklage vor dem Berliner Verwaltungsgericht wurde auch, dass Herstellen der aufschiebenden Wirkung durch Klage VG 27 K xx.16, gegen den „Feststellungsbescheid“ zu „Rundfunkbeiträgen“ vom xx. September 2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx. Januar 2016 beantragt.

Im Rahmen des Klageverfahrens wies sowohl der Rundfunk Berlin-Brandenburg als auch das Berliner Verwaltungsgerichtes mehrfach auf das:

Urteil VG Berlin - VG 27 K 310.14 -,

den Beschluss

OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -

sowie den Beschluss,

OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013  - OVG 11 S 23.13 -

hin.

Ferner wurde ich von der 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 hingewiesen.

A.2. Verletzungen des Grundgesetzes, der Verfassung von Berlin sowie Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union

Die angegriffenen Beschlüsse und das Urteil verletzen die Verfassung von Berlin sowie das primär- und sekundär Recht der Union. Dadurch bin ich unmittelbar beschwert. Meine sowohl verfassungsrechtlichen, als auch unionsrechtlich garantierten Schutzrechte wurden von der erkennenden 27. Kammer völlig unzureichend gewürdigt und willkürlich versagt.
Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen. Die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Entscheidung der 27. Kammer vom xx.07.2016 steht völlig im Missverhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will. Keinesfalls rechtfertigt die Gewährleistung des Zuflusses von „Beitragsmitteln“, die auf einer grob rechtwidrigen Bescheidung und einem offensichtlich nicht im Einklag mit der Verfassung von Berlin und dem Unionsrecht beruhenden gesetzlichen Regelungen, die Versagung des beantragten Rechtschutzes.
Der vorliegende Antrag auf Zulassung der Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges liegt auch dem öffentlichen Interesse und ist im Sinne der Verfassung von Berlin.


A.2.1. Verletzung des Trennungsgebot von Staat und Rundfunk

Die bisherige Rechtsprechung der hier angegriffenen Urteile und Beschlüsse verletzten das abgeleitete Trennungsgebot des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG von Staat und Rundfunk.
Sie greifen tief in die sich aus der Verfassung von Berlin sowie dem Unionsrecht ergebenden Schutzrechte ein. Die angegriffenen Entscheidung und Beschlüsse verpflichten den RBB zur Wahrnehmungen von Aufgaben aus dem RBStV die seine Unabhängigkeit untergraben und degradieren ihn zur unmittelbaren Staatsverwaltung des Landes Berlin. Sie verletzten daher den RBB in der unbeeinflussten Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich zugwiesen Aufgabe.
Sowohl der Landesgesetzgeber als auch die erkennenden Gerichte haben die herausragende Bedeutung des Satzes:

Zitat
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

verkannt.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und führt im Ergebnis dazu, dass die Staatsferne es nicht zulässt, dass dem RBB hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden und wahrnimmt die eindeutig der unmittelbaren Staatsverwaltung zuzuweisen sind.

Urteil des EuGH vom 13.12.2007 Rechtssache C-337/06

Zitat
55
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus den zur ersten Frage angestellten Überlegungen ergibt, die Existenz der fraglichen öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat abhängt. Das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat ist somit erfüllt, ohne dass zu verlangen ist, dass der Staat auf die verschiedenen Entscheidungen der betreffenden Einrichtungen auf dem Gebiet der Auftragsvergabe konkreten Einfluss nehmen kann.


1. Die Grundzüge der dualen Rundfunkordnung sowie die Pressefreiheit gewährleisten die Freiheit  und finanzielle Unabhängigkeit des RBB. Die Zuweisung der Aufgabe als Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV stellt eindeutig eine unmittelbare staatliche Verwaltungsaufgabe die mit hoheitlichen „polizeiähnlichen“ Eingriffsbefugnissen (vgl. § 14 Abs. 9 sowie 9 a RBStV einmalige / zweimalige Rasterfahndung in Kombination mit § 3 a DVO-MeldG) verbundene Aufgabe dar, die der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen ist.

2. Diese Aufgabenzuweisung beschneidet in erheblichem Maße die Freiheit der Berichterstattung des RBB. Die Aufgabenkollision zwischen der Berichterstattung in eigener Sache, als Rasterfahndungsbehörde und Datenkraken, ist ihm wegen der damit verbundenen negativen Meinungs- und Willensbildung offensichtlich schwer möglich.
Die Berlinerinnen und Berliner haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch darauf, dass der RBB fair und unabhängig darüber berichtet, wie die Fortschreitende technische, automatisierte, digitalisierte Entwicklung immer umfangreichere ausufernde staatliche Überwachungsmaßnahmen möglich macht.

3. Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat einen Anspruch auf den ungehinderten Zufluss von Finanzierungsmitteln. Ihm ist es zwar insofern anzulasten, dass er sich gegen die verfassungswidrige Zuweisung einer mit dem Staat unmittelbar verbunden hoheitlichen Aufgabe nicht zu Wehr gesetzt hat, doch ist dies ohne jeglichen Belang, da dies einzelnen Entscheidungsträgern anzulasten ist und nicht dem Rundfunk Berlin-Brandenburg insgesamt.
Die steigende Zahl der „Beitragsverweigerer“ in Berlin zeigt zudem den nachhaltigen Verlust sowohl des Glaubens an die „Beitragsgerechtigkeit“ sowie den Verdruss darüber, dass gegen die Form der - als Zwang empfundenen - „Abgabe“ keine gerichtliche Abhilfe möglich ist.
Auch das ist dem Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht in seiner Gesamtheit anzulasten, sondern der Landespolitik und dem eklatanten Versäumnis einzelner - auch richterlicher - Entscheidungsträger.


A.2.2. Urteil VG Berlin - VG 27 K 310.14 -

Zitat
16
Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Der RBStV verstößt in erheblichen Umfang gegen verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben. Die erkennende 27. Kammer berücksichtigt sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung in keinster Weise und beschränkt sich lediglich auf einen Blickwinkel, der auf die „bereichsspezifische Sichtweise“ Rundfunkrecht beschränkt bleibt.

Zitat
15
1. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Das Land Berlin besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Es hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist zweifelslos verletzt. Und zwar in einem Ausmaß die jede Wohnung trifft.
Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG lässt es nicht zu, dass der Landesgesetzgeber ein „bereichsspezifisches Meldewesen“ für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, den RBB einführt. Eine Diskussion um „Steuer“ ist in Berlin völlig überflüssig. Daher bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Es besteht eine landesgesetzliche spezifische Regelung die anzuwenden ist und war. Auch das hat die erkennende 27. Kammer völlig verkannt und damit eine landesgesetzliche verfassungskonforme gesetzliche Regelung vollkommen unbeachtet gelassen.

Das Gesetz über Gebühren und Beiträge von 1957 legt bindend fest:

Zitat
§ 4 Beiträge

Beiträge werden zur Deckung der Kosten für die Herstellung und die Unterhaltung der durch ein öffentliches Interesse bedingten Anlagen von den Grundeigentümern und Gewerbetreibenden erhoben, denen durch die Veranstaltungen besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

§ 10 Gebühren- und Beitragsschuldner
(3)   Beitragsschuldner sind Grundeigentümer und Gewerbetreibende, denen die im § 4 bezeichneten Vorteile zugute kommen.

Es erspart jedermann Ausführungen hinsichtlich der Zuordnung der von „Empfangsgeräten“ zu Wohnungen. Der Grundeigentümer leistet seinen Beitrag in der Form, dass er für die „Veranstaltungen“ des RBB aus denen er, durch Ausstattung der Mietwohnungen, der Wohnung, des Hauses mit den Empfangsmöglichkeiten des Kabelanschlusses etc., einen wirtschaftlichen Vorteil hat. Er kann eine höhere Miete erzielen, da er denn den Wert der Immobilie steigert. Eine Beweislast bedarf es nicht mehr. Dieser Beitrag kann im Wege der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Das ist besonders Datenschonend, da die völlig verfassungswidrige Überwachung des Melde- und Wohnungswesens entfällt.

Zitat
57
c) Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (verneinend VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 27 L 64.13 -, juris Rn. 8, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -, juris Rn. 7; ebenso BayVerfGH, Urteil vom 18. April 2013 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris und Urteil vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. -, juris Rn. 156 ff.), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

Die derzeitige Praxis der ausufernden Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens ist als völlig verfassungs- und unionsrechtswidrig zu bezeichnen. Die Kombinierte „Standardmaßnahme“ §§ 14 Abs. 9, 9a und § 3 a DVO-MeldG greift tief in das Recht auf Privatheit und Datenschutz ein.
Die Bundesländer haben 2013 ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk übermittelt. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus im Rahmen der „anlassbezogenen Übermittlung von Bewegungsdaten“ ca. 9 Millionen Meldedaten zusätzlich übermittelt. Diese regelmäßige Überwachung des Wohn- und Meldewesens ergab für das Jahr 2014 eine Übermittlung von 12,1 Millionen Meldedatensätzen und für das Jahr 2015 wurden 13,3 Millionen Meldedatensätze übermittelt.

Beweis:
Geschäftsbericht 2013 Beitragsservice S. 14,
Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16,
Jahresbericht Beitragsservice 2015 S. 23,

Diese Zahlen zeigen die unfassbare Streubreite. Es bedarf keiner weiteren Ausführung hierzu. Die anhaltende Rasterfahndung, die Programmfahndung im Land Berlin nach „Schwarzbewohnern“ dient nicht der Bekämpfung schwerster Straftaten und des Terrorismus.
Von einer Beachtung des primären- und sekundären Unionsrechtes kann hier gar keine Rede sein. Die „bereichsspezifische“ gesetzliche ist als allumfassende Verletzung der Richtlinie 95/46/EG zu bezeichnen. Ein Sachvortrag hierzu sprengt den Rahmen des Zulassungsantrages völlig und ist der eigentlichen Verfassungsbeschwerde vorbehalten.
Eine verfassungskonforme Auslegung hätte dazu führen müssen, dass die 27. Kammer ein Vorlageentscheidungsverfahren nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 Abs. 1 VerfGHG zur Prüfung des RBStV und dessen Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beantragt.



Ahh! Der experimentelle zweite praktische Versuch. Verfassungsbeschwerde Berlin 2

 ;D ;D ;D


Edit "Bürger":
Bei einem der Dokumente musste die Anonymisierung noch ergänzt werden.
Bitte konsequent selbst darauf achten. Dies trägt auch zur schnelleren Freischaltung bei.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. September 2016, 22:30
Teil 2 von 3 rein fikitv natürlich

Zitat

A.2.3. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Geltung für den RRB verschafft und es steht fest:

Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.

Damit wurde der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 vom Gesetzgeber kassiert.

Zitat
9
Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.
10
Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich .2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

Das erkennende Oberverwaltungsgericht verkennt, dass auch die jahrelang redaktionell unbearbeitete Vorgängerregelung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln einen maßgeblichen Verfassungsgrundsatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk umsetzte. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und der vorherige SFB nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.
Diese gesetzliche Regelung war nicht nur von beiden Bundesländern bei Abschluss des RBB-Staatsvertrages gewollt, sie war verfassungsrechtlich zwingend notwendig.
Diese auch als verfassungsrechtliche Gemengelage zu bezeichnende Entscheidung zeigt aber auch, dass der Berliner Gesetzgeber äußerst lax im Umgang mit der redaktionellen Überarbeitung von Gesetzestexten ist und es zudem auch unterlassen hat, auf dem vorliegenden Rechtsgebiet der Rundfunkfinanzierung, für eine durchgängig klare verfassungskonforme Aufgabenverteilung und verwaltungsverfahrensrechtliche klare gesetzliche Regelung zu sorgen. Mit dem RBStV ignoriert er gleich mehrfach die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Berliner Verfassung, insbesondere zum zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin und auch ein in dieser Angelegenheit maßgeblich gewachsenes Kommunales Abgabengesetz: dem Gesetz über Gebühren und Beiträge.
Es ist nicht zuletzt diese Nachlässigkeit des Abgeordnetenhauses und Senats von Berlin, der andere Wirkungskreise dazu zwingt, ihren Wirkungskreis zu überschreiten.
Damit stehen das Berliner Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, der Rundfunk Berlin-Brandenburg sowie die Hauptverwaltung, namentlich die örtlichen Finanzämter als Vollstreckungsbehörden, vor schier unlösbare Probleme, die zudem auch noch auf das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wirken.
Allesamt scheitern an einem einfachen präzisen Landesgesetz, dem Gesetz über Gebühren und Beiträge, denn der Rundfunkbeitrag entfaltet sich nicht Kraft Gesetz. Die Pflicht zur Rundfunkbeitragsleistung entsteht mit Zugang des Veranlagungsbescheides §§ 4, 9 Abs. 3, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1 i.V.m. § 13 Gesetz über Gebühren und Beiträge.
Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der, nachdem er unanfechtbar geworden ist und in Bestandskraft erwächst (vgl. Urteil BSG, vom 11.04.2013 Az. B 2 U 8/12 R).


A.2.4. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013 - OVG 11 S 23.13 -

Dieser Beschluss scheitert auch an einem einfachen elementaren Verfassungsgrundsatz: dem gesetzlichen Richter.
Gesetzlicher Richter war am 06. August 2013 nicht der 11. Senat sondern der 12. Senat der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für das Geschäftsjahr 2013 für den Datenschutz zuständig war.

Zitat
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verarbeitung der Daten durch den ARD ZDF Beitragsservice bei summarischer Prüfung nicht zur Rechtswidrigkeit des Abrufs führe, weil der Beitragsservice die Datenverarbeitung als Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV wahrnehme und insoweit Teil des Antragsgegners sei, der danach die für die Verarbeitung der Daten datenschutzrechtlich relevante Stelle im Sinne des anwendbaren Berliner Datenschutzgesetzes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG) sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller demgegenüber ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts ausführt, dass der danach „aus elf unterschiedlichen juristischen Personen“ bestehende Beitragsservice ein dem deutschen Rechtssystem unbekanntes Konstrukt und keine Behörde i.S.d. § 1 VwVfG sei, ist schon nicht ersichtlich, weshalb es angesichts der Regelung des § 10 Abs. 7 RBStV und der daraus nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts resultierenden Stellung des Antragsgegners selbst als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle (i.d.S. auch § 11 Abs. 2 RBStV) auf eine Behördeneigenschaft des Beitragsservice ankommen sollte. Zu den vom Antragsteller befürchteten „unverantworteten Aktivitäten“ kann es danach nicht kommen. Eine überwiegende oder gar hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Meldedatenabrufs gem. § 14 Abs. 9 RBStV ergibt sich unter diesen Umständen auch nicht etwa daraus, dass - wie der Antragsteller meint - mit der Konstruktion des Beitragsservice als unselbständiger Verwaltungsstelle die rechtlichen Schutzvorschriften umgangen würden, die für den Fall einer Auftragsdatenverarbeitung durch sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers und umfangreiche vertragliche Regelungen und Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen seien. Dabei kann hier dahinstehen, ob die dem § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugrunde liegende Konstruktion datenschutzrechtlich als Datenverarbeitung im Auftrag anzusehen ist oder als „interne Datenverarbeitung“ durch eine nicht als Dritter anzusehende Stelle (vgl. einerseits Stellungnahme der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages - Stand 15. September 2010 -, dort unter III., http://www.sachsen-Anhalt.de/index.php?print=1&no_cache =1&id=45664; andererseits Tucholke, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn 57 ff.; Herb, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 11 Rn 12). Denn als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ist der Antragsgegner auch dann für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen (vgl. § 5 BlnDSG) verantwortlich, wenn er nicht einen Auftragnehmer mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beauftragt, sondern die Datenverarbeitung selbst in einem - ggf. auch organisatorisch selbständigen - Teil der Anstalt durchführt. Dass und ggf. inwiefern die insoweit getroffenen organisatorischen (vgl. dazu bereits § 11 RBStV) und/oder technischen Vorkehrungen die einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen verfehlen, wird mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt.

Besonders prekär ist auch die Tatsache, dass die Hüterin der Grundrechte und Grundfreiheiten, des wesentlichen Elementes des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des RBB, Frau A , „nebenamtlich“ im Justiziariat des RBB tätig ist und den RBB in Klageverfahren zum RBStV vertritt. Ein weiteres Beispiel dafür, was eine Aufgabenkollision bewirken kann. Die „Beiladung“ in Klageverfahren, zu Lebenssachverhalten die auf der verfassungswidrigen Überwachung des Melde- und Wohnungswesens beruhen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV), der Datenschutzbeauftragten des RBB erfolgt sozusagen von „Amtswegen“, sofern sie den RBB dort in ihrer „nebenamtlichen“ Tätigkeit vertritt.
Damit aber nicht genug, diese „Datenschutzbeauftragte“ verkennt vollkommen, dass die beim Beitragsservice gespeicherten personenbezogenen Datensätze monatlich als Vorratsdatenspeicher missbraucht werden.

Art. 28 („Kontrollstelle“) der Richtlinie 95/46 bestimmt:

Zitat
(3) Jede Kontrollstelle verfügt insbesondere über:
– Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlichen Informationen;
– wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, im Einklang mit Artikel 20 vor der Durchführung der Verarbeitungen Stellungnahmen abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, oder die Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten oder die Parlamente oder andere politische Institutionen zu befassen;
– das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.

Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.

Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. November 2009 in der Rechtsache C-518/07

Zitat
20
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zweck eng mit dem Hauptzweck der Richtlinie 95/46 selbst zusammenhängt. Folglich sind die Kontrollstellen eines der Mittel zur Verwirklichung der mit der Richtlinie 95/46 angestrebten Ziele, so dass die Unabhängigkeit der Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben diesen ermöglichen muss, zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen dem freien Verkehr personenbezogener Daten einerseits und dem Schutz der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihrer Privatsphäre, andererseits beizutragen.

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 9. März 2010 In der Rechtssache C-518/07

Zitat
22
Deshalb und wie insbesondere aus ihrem zehnten Erwägungsgrund und Art. 1 hervorgeht, hat die Richtlinie 95/46 außerdem zum Ziel, den durch die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften garantierten Schutz nicht zu verringern, sondern vielmehr in der Gemeinschaft bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., Randnr. 70, sowie vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, Slg. 2008, I-9831, Randnr. 52)
23
Die in Art. 28 der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Kontrollstellen sind somit die Hüter dieser Grundrechte und Grundfreiheiten, und ihre Einrichtung in den Mitgliedstaaten gilt, wie es im 62. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, als ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die summarische Nachprüfung der den Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013 - OVG 11 S 23.13 - zugrunde liegenden Lebenssachverhalten führt zu einer beachtlichen Zahl von Verstößen, deren Darlegung den Rahmen des Zulassungsantragsverfahren sprengen würde. Eine grobe Skizzierung kommt hinsichtlich der Meldedatenübertragung zu folgendem Ergebnis:

Handelt die Hauptverwaltung Art. 67 der Verfassung von Berlin:

Nein, im weitesten Sinne der RBB.

Handelt der öffentlich-rechtliche Rundfunk innerhalb seines verfassungsrechtlichen Wirkungskreises:

Nein, die sogenannte Gruppenauskunft dient nicht publizistischen journalistischen Zwecken. Mit dem seinerzeit gültigen MRRG § 21 Abs. 8 sowie mit der Nachfolgeregelung § 48 BMG ist der Bundesgesetzgeber seiner alleinigen Regelungsbefugnis abschließend nachgekommen und hat die Gruppenauskunft, damit die Zweckänderung der personenbezogen Meldedatensätze für das öffentlich rechtliche Fernsehen, somit für die Landesrundfunkanstalten abschließend und ausschließlich geregelt.

Handelt es sich bei der Datenempfangenden Stelle um die Landesrundfunkanstalt:

Nein, es handelte sich um die gemeinsame Stelle § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV.

Bestand die empfangende Stelle rechtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung und des Datenabrufs:

Nein, die Beitragsvereinbarung Beitragsservice trat am 01.10.2013 in Kraft.
Sind die „Daten-Zugriffsberechtigen“ natürlichen Personen der Datenempfangen Stelle (Amts)täger und demokratisch personell legitimiert (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999):

Nein, die handelnden natürlichen Personen sind im weit entfernten Sinne dem „staatsfernen“ öffentlich-rechtlichen Rundfundfunk RBB zuzuordnen. Sie wurden nicht vom Senat von Berlin eingestellt oder ernannt (Art. 77 VvB).

Dient die Programm- / Rasterfahndung der Abwehr schwerer Gefahren für den Bestand des Landes Berlin:

Nein, sie dient der Fahndung nach „Schwarzsehern“ / „Schwarzbewohnern“ zur „Ertragssteigerung“.

Die Verarbeitung dieser zweckgebundenen Meldedaten erfolgte automatisiert. Für eine solche automatisierte Verarbeitung zu „verwaltungsverfahrensrechtlichen“ Zwecken ist das BDSG vorrangig anzuwenden (§ 1 Abs. 4 BDSG Vorrang bei der Sachverhaltsermittlung §§ 24 und 26 VwVfG). Eine automatisierte Einzelentscheidung ist darüber hinaus nach § 6 a BDSG, § 15 a BlnDSG sowie Art. 15 Richtlinie 95/46/EG verboten.
Was einem der gesunde Menschenverstand nahelegt, das eine Rasterfahndung für das öffentlich-rechtliche Fernsehen an elementarem scheitert, ist bei rechtlicher Nachprüfung auch der Fall. Die Verstöße sind atemberaubend. Die grob willkürliche Missachtung des Grundrechtes auf Datenschutz Art. 33 VvB von 2,5 Millionen Bürgerinnen und Bürgern ist nicht als „Streubreite“ sondern Gesamtbreite zu bezeichnen und vollkommen verfassungswidrig.


A.2.5. Verwaltungsgericht Berlin Beschlusses v. xx.xx.2016 - VG 27 L xx.16 -

Anders als vom erkennenden Richter am Verwaltungsgericht Berlin Herrn x begründet, führt die sachliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage des Rechtsbehelfs der Klage in der Hauptsache zu einem zwingenden Erfolg. Der abgetrennte bei der 27. Kammer verbliebene Teil der Klage zielt nämlich darauf ab, dass Widerspruchverfahren in die Hände der Rechts- und Fachaufsicht zu legen und damit auch das herzustellen, was in der vorliegenden rechtlichen Gemengelage zwingend notwendig ist: das Herstellen der Zuständigkeit des verantwortlichen Wirkungskreises, dem Senat von Berlin.

Die Rechtsaufassung der erkennenden 27. Kammer stützt sich ferner auf Rechtsprechung die entweder nicht anwendbar oder nichtig ist. Für den Bereich des Landes Berlin ergeben sich die Nichtigkeit der von der 27. Kammer angeführten o.g. Beschlüsse und das Urteil:

1.   auf Verletzungen spezifischen Verfassungsrechtes des Landes Berlin,

2.   auf der Verletzung des gesetzlichen Richters.



Ende Teil 2 von 3
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. September 2016, 22:49
Fiktiv Teil 3 von 3 VerfGH Bln

Zitat

Die Anführung von Beschlüssen und Urteilen anderer Bundesländer ist wie bereits dargelegt nicht möglich, da Berlin sowohl durch sein Verfassungsrecht, als auch durch Landesrecht, als Stadtstaat eine besondere Rolle einnimmt.
Die summarische Prüfung führt wie bereits bei verfassungaskonformer Anwendung verwaltungsrechtlicher Regelungen zur völligen Rechtswidrigkeit des „Verwaltungsverfahrens“. Der Eingriff in die Schutzrechte, wie den personenbezogenen Datenschutz Art. 33 VvB, das sich aus dem Besitzverhältnis der Wohnung ergebende Eigentumsrecht Art. 23 VvB und dem sich aus Art. 25, 26 28, und Art. 12 der VvB ergebendem Recht auf Privatheit und Schutz der Familie in der Wohnung, die dem innersten Lebensbereich zuzuordnen ist, rechtfertigt nicht im geringsten, dass „verwaltungsrechtliche Handeln“ des RBB. Der private, nicht öffentliche Rückzugsraum, der sich versammelnden Familie - auch um politisch zu diskutieren - ist vollkommen Anmeldefrei für Beiträge zu „Veranstaltungen“ des RBB, die auch der Meinungsbildung dienen. In diesem nicht-öffentlichen Raum kommen Menschen zusammen, die der Mensch zu seinem inneren Lebenskreis zählt und mit denen er auf gewisse Dauer freundschaftlich verbunden ist. Dieser Kernbereich des wohnenden Menschen ist unmittelbar mit seiner Würde verbunden Art. 6 VvB.
Art. 22 VvB verpflichtet das Land Berlin darüber hinaus, seine sozialen Sicherungspflichten zu übernehmen. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge kommt dem nach, indem es einen Beitrag dem Grundeigentümer auferlegt. Eigentum verpflichtet. Das dem Wohnungsinhaber, die in der überwiegenden Anzahl in Berlin Mieter sind, ein Beitrag auferlegt wird, ist nicht nur ungerechtfertigt, es Verstößt auch gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Betroffenen. Aus der Verpflichtung zur sozialen Sicherung erfolgt ferner auch die Verpflichtung des Landes Berlin dafür Sorge zu tragen, dass der RBB vernünftig und verfassungskonform finanziert wird. Die sich aus Art. 14 VvB ergebende Informations- und Pressefreiheit ist elementar für einen Rechtsstaats der sich dem Sozialprinzip verpflichtet hat. Die freie Presse und damit auch der RBB gewährleistet als „Vierte Gewalt“ die unabhängige Kontrolle über die drei Gewalten. Der RBB dient damit auch der sozialen Sicherung und ist verfassungsrechtlicher Garant des Sozialstaatsprinzips indem er auf Missstände aufmerksam zu machen hat. Hier wird dem Staatsvolk ein Beitrag auferlegt, der dem RBB zur Finanzierung dienen soll.
Dieser Beitrag trifft diejenigen die in den Wohnungen leben. Das ist die Bevölkerung Berlins. Es ist mit dem sich aus dem Vorspruch sowie in Art. 2 und Art. 3 VvB festgeschriebenen Demokratieprinzip unvereinbar, dass Träger „staatsferner hoheitlicher“ Gewalt, mit Bindung an eine außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle, handeln. Genau das ist hier der Fall. Weder der RBB noch der Beitragsservice sind demokratisch personell Legitimiert. Im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung nehmen sie Aufgaben wahr die der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen sind. Die (Amts)träger sind vom Senat weder eingestellt oder ernannt, noch zum Beitragsservice in Köln versetzt worden. Das wird jedoch von Art. 77 VvB gefordert.
Das Rechtsstaatsprinzip wird auch durch unabhängige an das Gesetz gebundene Richter Art. 79, 80 VvB gewährleistet. Ein Bundesland indem alle drei Gewalten, unter dem Deckmantel der dualen Rundfunkordnung und Rundfunkfreiheit, versagt haben und verfassungstragende Elemente missachtet werden, handelt rechtsstaatswidrig.
Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß bereits im Vorspruch und nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist unmittelbar rügefähiges individuelles Recht, wenn der Rechtsanspruch auf staatlichen Schutz des Einzelnen, im Zusammenhang mit seinen subjektiven Rechten, nach Art. 36 VvB nicht mehr gewährleistet ist.
Dieses Rügefähige Recht auf Verletzung des Rechtsstaatsprinzips ist die Vorstufe zum Widerstandesrecht nach Art. 36 Abs. 3 VvB.
Das Grundrecht auf rechtlichem Gehör ist durch die Verfassung von Berlin gewährleistet. Die Rechtspflege ist im Geist der Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben. Die Verfassung von Berlin garantiert damit eine organisatorische Fundierung einer unabhängigen Justiz, wie sie von Artikel 3 Abs. 1 VvB gefordert wird.
Dieses Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen ich Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte.
Welchen Sinn macht dieses Grundrecht, wenn die Entscheidungen der erkennenden 27. Kammer auf eigene Beschlüsse und Urteile beruhen, die die Gesetze und die Verfassung von Berlin und wesentliche Grund- und Menschrechte missachten?
Der RBStV ist völlig unvereinbar mit der VvB dem Verwaltungsaufbau des Landes Berlin sowie mit der Unabhängigkeit des RBB als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nicht diese Verfassungs-, Grund- und Menschrechte, sowie die Gesetze sind durch „Auslegung“, an diesen verfassungswidrigen Staatsvertrag anzupassen, er ist als nichtig einzustufen und als keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die vorgennannten Rechte zu bewerten.


A.3. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges


Der Zulassungsantrag auf Einleitung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin dient der Prüfung inwieweit ein Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen in Form des Urteils VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 - sowie des Beschlusses OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15, nebst Beschlusses OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August - OVG Berlin-Brandenburg - 11 S 28.15 - sowie des Beschlusses v. 29.07.2016 - VG 27 L 63.16 - der mich unmittelbar beschwert, erforderlich und auch verfassungs- und unionsrechtlich geboten ist.
Die weitere rein formale weitere Beschreitung des Rechtsweges ist wegen der verfestigten Rechtsprechung sowie der gerichtlichen Gemengelage als unzumutbar zu bezeichnen.

Der Zulassungsantrag dient auch der Vorprüfung der von mir geltend gemachten schweren Nachteile die nach § 49 Abs. 2 VerfGHG sowie der allgemeinen Bedeutung und der Firstbestimmung § 51 VerfGHG.

Es ist mir nicht länger zuzumuten, dass die 27. Kammer mein Recht auf rechtliches Gehör nachhaltig verletzt und sich nicht einmal ansatzweise mit meinen Klagebegehren auseinandergesetzt hat. Erst durch einen abgewiesen Befangenheitsantrag und eine scheinbar unzulässige Anhörungsrüge wurde der 27. Kammer bewusst, dass sie in Sachen Datenschutz nicht der gesetzliche Richter ist. Der Beschluss vom 29. Juli 2016, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Amelsberg als Einzelrichter im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - VG 27 L 63.16 -, berücksichtigt in keinster Weise meine verfassungsmäßigen Rechte und verkehrt meine Schutzrechte in grob willkürlicher Weise in „Schutzrechte“ des „Beitragszuflusses“ einer „staatsfernen Rundfunkbeitragsverwaltung“. Eine vorherige Anhörung zur Rechtsaufassung der 27. Kammer erfolgte nicht. Hier wurde die Rechtsauffassung des Beklagten wiedergegeben, die sich wie ein roter Faden durch die Rechtsprechung der 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes und des 11. Senates Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird von Teilen des RBB und vom Beitragsservice für die „Zwecke“ einer „Rundfunksonderpolizeibehörde“ missbraucht. Die hier beteiligten Organe tragen dazu bei, dass eine erneute Rasterfahndung (§ 14 Abs. 9 a RBStV, im Jahr 2018) gesetzlich verankert werden soll, die bereits monatlich stattfindet. In keinster Weise setzten sich diese Organe mit elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Demokratieprinzip, Schutz der Privatheit der Wohnung und Familie im digitalen Zeitalter auseinander. Meine auf der verfassungsmäßigen und freiheitlich demokratischen Grundordnung beruhende Lebenseinstellung lässt es nicht zu, dass verfassungstragende Prinzipien völlig unbeachtet, ja sogar außer Kraft gesetzt werden.
Der RBB und die angerufenen Gerichte haben die Aufgabe uns vor einem derart grob verfassungswidrigen System zu schützen.
Eine Zulassung der Verfassungsbeschwerde stellt auch die Schutzrechte der Berlinerinnen und Berliner sowie des RBB her und gewährleistet auch die Unabhängigkeit der angerufenen Gerichte, indem er die Verfahren durch das Kassieren der Vorgenannten Urteile und Beschlüsse in den vorherigen Stand versetzt.
Das Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst prüft die einzelnen Wirkungskreise der Beteiligten nach und korrigiert diese. Dies stärkt die Unabhängigkeit der einzelnen betroffenen Organe und Träger dadurch, dass die sich teilweise überlappenden und sich dadurch gegenseitig behindernden Wirkungskreise entwirrt werden und so für eine klare Aufgabenzuweisung gesorgt wird, innerhalb derer sich die einzelnen Organe und Träger frei und unabhängig - sich ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl bewusst - kraftvoll entfalten.
Es beendet zudem einen sich immer weiter beschleunigenden Prozess der Korrosion verfassungs- und unionsrechtlich zugewiesener Aufgaben und stellt das her was hier zwingend erforderlich ist: die Beachtung von Recht und Gesetz und zwar im verfassungs- und unionsrechtlichem Sinne.


A.4. Antrag auf Feststellung der Frist zur vollständigen Begründung

Ich beantrage durch schriftlichen Beschluss die Frist zur Abgabe der vollständigen Begründung auf 2 Monate nach einer Entscheidung im Verfahren zu meiner Anhörungsrüge vom 04.08.2016, 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts,

VG 27 L xxx.16 R

festzusetzen.

Begründung:

Mit Beschluss vom xx. September 2016, OVG 11 RS 4.16 wies das OVG Berlin - Brandenburg meine Anhörungsrüge vom xx.08.2016 zurück. Damit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg eindeutig zu erkennen gegeben, dass es zu einer gerichtlichen Vorlage nach § 46 Abs. 1 VerfGHG zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und seine Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht kommen wird.

Bei der 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes wurde ebenfalls Anhörungsrüge am xx.08.2016 erhoben. Eine Entscheidung wurde bislang noch nicht getroffen. Es besteht daher die geringe Wahrscheinlichkeit, dass die 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unvereinbar mit der Verfassung von Berlin ist und eine Entscheidung nach § 46 Abs. 1 VerfGHG einholt.

Damit wäre eine Verfassungsbeschwerde meinerseits nicht notwendig.


A.5.   Kosten

Ich beantrage das Verfahren für mich Kostenfrei zu führen.


A.6.   Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wurde meinerseits nicht erhoben.


A.7.   Gang des Verfahrens / sonstiges

Mit Schriftsatz vom xx. September 2016 teilte das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg mit, dass dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Gerichtsakten übersendet wurden. Aus diesen ergibt sich der Gang des Verfahrens.
Ich habe daher auch von einer Übersendung der Beschlüsse im Original und Ablichtung VG 27 L xx.16, OVG 11 S xx.16, OVG 11 RS x.16 abgesehen.


A.8.   Eintrag in des Verfahrensregister / gerichtliche Hinweise

Ich bitte um Zuweisung eines Aktenzeichens und baldige schriftliche Mitteilung.

Um gerichtliche Hinweise wird gebeten.


Ende Teil 3 von 3 VerfGH Bln

Ey, yoo Lupus! Bupp! Die südwestliche Seite vom gallischen Keil ist durch!

Phase I beginn Operation:

Das gallische X

 ;D ;D ;D

Immer schön voll durchziehen!!!!

Asymmetrische Prozessführung.

 >:D
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: pjotre am 01. Oktober 2016, 22:00
"Synchronisation" der Verfassungsbeschwerden beim Verfassungsgerichtshof Berlin.

Die recht umfangreichen Texte in diesem Thread habe ich nur zu einigen der Kernaspekte gesichtet. Da sind also einige ganz spezifischen Argumentationsweisen hervorragend entwickelt worden. Dies betrifft vorwiegend die formell-rechtliche Schwächen.

Dies ist kaum überschneidend und zu fast allem sehr schön komplementäre mit meinen Absichten bezüglich der materiell-rechtlichen Mängel:
Die Unzulässigkeit der Rundfunkgebühr für etwa 5 Millionen der Haushalte rechtlich zu belegen, darunter alle Verweigerer und die Niedrigverdiener - jeweils rund 5 Millionen Bürger, wegen Überschneidung insgesamt wohl rund 7 Millionen.

Meine Beschwerde - mitunterzeichnet durch etwa 20 Berliner für Aktivlegitimation aller rund 20 Rechtsmängel -
ist vorgesehen für Ende Oktober / Anfang November 2016.

Bis Ende Oktober wurde RBB Frist gesetzt, den wichtigsten der etwa 20 Rechtsmängel für das Bundesland Berlin autonom die Fortsetzung zu unterbinden. Dies als die maximal mögliche "Erschöpfung des Rechtsweges", da das Bundesverwaltungsgericht mit Einheitsurteilen der Ablehnung arbeitet, also für meine Klage VG "das Urteil des BVerwG bereits geschrieben ist", ist die Erschöpfung des Rechtsweges bereits beim VG im Rahmen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt, weil basierend auf Anwendung dieser rechtsstaalich unzulässigen Vorab-Textung von Urteilen.

Frist von 1 Monat wurde unter anderem gesetzt,
- sämtliche Verfahren VG und Vollstreckung aller Kläger gegen RBB aussetzen zu lassen;
- nämlich bis zur Beibringung sämtlicher dem Berliner Verwaltungsgericht seit 2013 von RBB und Etablissement "Beitragsservice" übermittelten "juristischen Merkblätter", diese nämlich einzubringen in sämtliche Verfahrensakten inklusive Zustellung an den Gegner, weil einseitig, also verdeckter Schriftsatzbestandteil und dem Gegner also zur Kenntnis zu bringen, bevor das Gericht die Verfahren fortsetzen kann.
- Ebenso die diesbezüglichen Seiten der "Rundfunkkommentare", weil in Wahrheit von den Senderanstalten finanzierte "Auftragsgutachten", teils durch jetzige / frühere ARD-Mitarbeiter verfasst, einzubringen in die Akten wegen Berücksichtigung seitens der Gerichte, dies ohne bisherige Kenntnis der Kläger gegen RBB bezüglich des Inhalts dieser also "verdeckten Schriftsatz-Bestandteile".

Frist von 1 Monat wurde ferner gesetzt, sämtliche "Infosteuer-Konten" (Tarnbezeichnung "Beitragskonten") mit automatischer Anmeldung (wohl rund 150 000 Konten) auf Null zurückzustellen, weil laut Geschäftsbericht für 2014 "durch" das Etablissement "Beitragsservice" in Köln angemeldet, also "Geschäftsführung ohne Auftrag", diese aber nicht wirksam und also nichtig, da das  Etablissement mit der "Etablissement-Bezeichnung" "Beitragsservice" mangels Rechtsperson eine solche nicht ausüben kann. 

Waffengleichheit: Für diese und andere Aufforderungen wurden 1 600 Euro in Rechnung gestellt als Abschlags-Betrag, nun durch mich für diesmal meine eigene "Geschäftsführung ohne Auftrag", nämlich dieser Rechtsfehler-Information an die Intendantin des RBB, Aufrechnung, nämlich dies mit Verrechnungsanweisung der 1600 Euro auf dem "Infosteuer-Konto" (Tarnbezeichnung "Beitragskonto"): Verfahrensende?   >:D

Sobald die Frist verstrichen ist, erfolgt zu den etwa 20 Rechtsmängeln dann Verfassungsbeschwerde; darunter unter anderem auch der Datenschutz-Gesichtspunkt und die Unzulässigkeit von Amtshilfe für Vollstreckung und die Nichtzuständigkeit des VG. 

Das ist in etwa gleichgerichtet mit dem, was "Satans Prophet" di Abolo dort bereits vorträgt, wenn auch aus einer ganz anderen juristischen Schussposition heraus. Interessant die andersartige Schussrichtung des "Propheten". Interessante weitere Rechtsgrundlagen wurden da ermittelt. Zwei Köpfe denken besser als nur einer.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. Oktober 2016, 10:55
Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich:

Die Akten wurden vom OVG an das LVerfG Bln weitergeleitet.

Siehe Anhang.

Ey yoo Lupus, Durchsage: "Land Berlin mehrfach zu Kasse 1, 2, 3, 4.... zum abkassieren verschiedener Urteile und Beschlüsse"

Jetzte woll wa mal sehen was deine "gerichtliche Siegesserie" für ne "Werthaltigkeit" entfaltet. Hahaha!

Und Lupus denk dran: Wir sind Niederlagen gewohnt! Dann jeht et halt in die nächste Runde!

Gong, Gong, Gong, Gong ...

 ;D ;D ;D
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. Oktober 2016, 13:02
Rein fiktiv natürlich:

Ahhh! Post! Nicht zulässig. Ahhaa! Stellungnahme kommt.  ;D ;D ;D

Schreiben 1 VerfGH Berlin im Anhang.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. Oktober 2016, 13:11
Rein fiktiv. Noch mehr Post!

Siehe Anhang. Soso. Stellungnahme kommt.

Zur Erklärung: mittlerweile 3 Aktenzeichen beim VerfGH Berlin. Mit Abgabe der Akte vom OVG wurde ja die Zulassung der Verfassungsbeschwerde beantragt (s. oben). Da wir ja kein Gericht sind und somit auch nicht ein konkretes Normenkontroll-Verfahren nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG beantragen können.
Naja, mal sehen ob wir eines "ERZWINGEN" können.  ;D ;D ;D

Danke an die Mods für Kontrolle und Freischalten. Falls nicht richtig anononomysiert, sorry.
Brille verlegt.  :o
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. Oktober 2016, 12:30
Rein fiktiv:

Ahhh! Post! 1. Kammer VG Berlin. Datenschutzklage. Der "übliche" Abweisungsbeschluss.

"Zulassungsantrag" die 2. kommt sofort!  ;D ;D ;D

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. Oktober 2016, 12:35
Rein fiktiv. Noch Seite 4.

Danke an die Mods fürs freischalten und  Aktenzeichen kann drin bleiben.

VG 1 L 385.16

Das VG bezieht sich auf einen Beschluss der 8. Kammer des VG Aachen vom 04.04.2016
8 L 145/15

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html

und den Beschluss des OVG Berlin - Brandenburg

Zitat
Wappen Berlins und Brandenburgs
OBERVERWALTUNGSGERICHT
BERLIN-BRANDENBURG
BESCHLUSS
OVG 11 S 23.13

VG 27 L 64.13 Berlin

In der Verwaltungsstreitsache
Antragstellers und Beschwerdeführers,
bevollmächtigt:

gegen
den Rundfunk Berlin-Brandenburg   Justitiariat  , Masurenallee 8   14, 14057 Berlin,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,

hat der 11. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Fieting, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Apel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Panzer am 6. August 2013 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abruf seiner Meldedaten durch den Antragsgegner im Rahmen des in § 14 Abs. 9 des Rund-funkbeitragsstaatsvertrages (i.F.: RBStV) vorgesehenen Meldedatenabgleichs.

Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einst-weiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Mai 2013 abgelehnt. Der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es sei nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dieser Abruf rechtswidrig sei. Denn der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, durch den die Daten verarbeitet werden sollten, sei - wie sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ergebe - bei dieser Verarbeitung Teil des Antragsgegners und letzterer sei demnach die für die Verarbeitung datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle i.S. des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG). Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Daten vom Beitragsservice nicht getrennt von den Daten der anderen Landesrundfunkanstalten verarbeitet würden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Beschwerdevortrages in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei und deshalb nur dann Erfolg haben könnte, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bestehe. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht.

Die danach für den Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens erforderliche hohe Wahr-scheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache vermag das Beschwerdevorbringen nicht zu begründen, mit dem der Antragsteller geltend macht, dass der Abruf seiner (Melde-)Daten ihn in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze, weil nicht gewährleistet sei, dass eine verantwortliche Stelle vorhanden sei und dass Betroffenenrechte eingeräumt und umgesetzt würden, und weil gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz verstoßen werde.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verarbeitung der Daten durch den ARD ZDF Beitragsservice bei summarischer Prüfung nicht zur Rechtswidrigkeit des Abrufs führe, weil der Beitragsservice die Datenverarbeitung als Stelle i.S.d. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV wahrnehme und insoweit Teil des Antragsgegners sei, der danach die für die Verarbeitung der Daten datenschutzrechtlich relevante Stelle im Sinne des an-wendbaren Berliner Datenschutzgesetzes (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG) sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller demgegenüber ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts ausführt, dass der danach „aus elf unterschiedlichen juristischen Personen“ bestehende Beitragsservice ein dem deutschen Rechtssystem unbekanntes Konstrukt und keine Behörde i.S.d. § 1 VwVfG sei, ist schon nicht ersichtlich, weshalb es angesichts der Regelung des § 10 Abs. 7 RBStV und der daraus nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts resultierenden Stellung des Antragsgegners selbst als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle (i.d.S. auch § 11 Abs. 2 RBStV) auf eine Behördeneigenschaft des Beitragsservice ankommen sollte. Zu den vom Antragsteller befürchteten „unverantworteten Aktivitäten“ kann es danach nicht kommen. Eine überwiegende oder gar hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Meldedatenabrufs gem. § 14 Abs. 9 RBStV ergibt sich unter diesen Umständen auch nicht etwa daraus, dass - wie der Antragsteller meint - mit der Konstruktion des Beitragsservice als unselbständiger Verwaltungsstelle die rechtlichen Schutzvorschriften umgangen würden, die für den Fall einer Auftragsdatenverarbeitung durch sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers und umfangreiche vertragliche Regelungen und Prüfung der technischen und organisato-rischen Maßnahmen sicherzustellen seien. Dabei kann hier dahinstehen, ob die dem § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zugrunde liegende Konstruktion datenschutzrechtlich als Datenverarbeitung im Auftrag anzusehen ist oder als „interne Datenverarbeitung“ durch eine nicht als Dritter anzusehende Stelle (vgl. einerseits Stellungnahme der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages - Stand 15. September 2010 -, dort unter III., http://www.sachsen-Anhalt.de/index.php?print=1&no_cache =1&id=45664; andererseits Tucholke, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 10 RBStV Rn 57 ff.; Herb, in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 11 Rn 12). Denn als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle ist der Antragsgegner auch dann für die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Schutzvorkehrungen (vgl. § 5 BlnDSG) verantwortlich, wenn er nicht einen Auftragnehmer mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beauftragt, sondern die Datenverarbeitung selbst in einem - ggf. auch organisatorisch selbständigen - Teil der Anstalt durchführt. Dass und ggf. inwiefern die insoweit getroffenen organisatorischen (vgl. dazu bereits § 11 RBStV) und/oder technischen Vorkehrungen die einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen verfehlen, wird mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt.

Der Einwand des Antragstellers, dass er unter diesen Umständen in den ihm als Be-troffenem zustehenden Kontrollrechten - wie Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Sperrungs-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche - beschnitten werde, geht fehl. Denn gem. § 7 BlnDSG stehen dem Betroffenen gegenüber der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle - hier also gegenüber dem Antragsgegner - nicht nur das vom Verwaltungsgericht ausdrücklich angesprochene Recht auf Einsicht in die Verfah-rensverzeichnisse des Beitragsservice (§§ 19, 19a BlnDSG), sondern auch alle anderen dort aufgeführten Rechte zu (vgl. insbes. §§ 16 - 18 BlnDSG). 

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass der Grundsatz der Datensparsamkeit verletzt sei, weil Teile der vom Meldedatenabgleich erfassten Daten wie insbesondere frühere Namen, Doktorgrad, Familienstand, Tag der Geburt, letzte Anschrift und Tag des Einzugs in die Wohnung, für die Feststellung der Beitragspflicht im - seiner Auffassung nach maßgeblichen - „Normalfall“ nicht relevant und damit nicht erforderlich seien, sondern allein dem Zweck dienten, ein Persönlichkeitsprofil der Betroffenen zu erstellen, begründet dies ebenfalls keine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Meldedatenabgleichs. Denn der Antrags-gegner hat insoweit nachvollziehbar und anhand von Beispielen dargelegt, inwiefern auch diese beanstandeten Einzeldaten jeweils geeignet und erforderlich sind, um die Beitragsschuldner sicher und ohne Verwechslungen oder weitere Nachfragen ermitteln zu können (i.d.S. auch BayVerfGH, Beschluss v. 18. April 2013 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12-, zit. nach juris Rn 31). Der bloße Verweis auf einen nicht näher konkretisierten „Normalfall“ vermag demgegenüber keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Erhebung auch der beanstandeten Einzeldaten zu begründen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


RichterX   RichterY   RichterZ
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. November 2016, 12:52
Kleiner fiktiver Exkurs in die Strafprozessordnung!  ;D ;D ;D

Immer gut wenn Mensch nachweisen kann, dass die Rechtswege erschöpft wurden bzw. unzulässig sind. Auf folgendes fiktives Verfahren wird noch verwiesen.

Also ... es war einmal im Jahre 2014 beim fiktiven Ermittlungsrichter am fiktiven Amtsgericht Tiergarten:

Zitat
Amtsgericht Tiergarten
Turmstraße 91
10559 Berlin


Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie die Art und Weise ihres Vollzuges § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG


Sehr geehrte Damen und Herren.

Zur Wahrung der gesetzlichen zweiwöchigen Frist, bin ich gehalten diesen Antrag an die gesetzlich zuständige Institution, das Amtsgericht Tiergarten, zu richten.

Für ein ev. Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, bin ich zudem gehalten, den Rechtsweg einzuhalten.

Im Rahmen der Änderungen durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfolgte eine Abkehr vom bisherigen Teilnehmergebührensystem.

Beitragspflichtig ist nunmehr unter anderem jeder volljährige Wohnungsinhaber.

Im Rahmen des § 14 Absatz 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wurde der einmalige automatisierte, d.h. maschinelle Datenabgleich (Rasterung) geregelt.

Die Meldebehörde des Landes Berlin übermittelte die personenbezogenen Daten aller volljährigen Berliner/ -innen an die zuständige Landesrundfunkanstalt den RBB.

Nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags handelt Ordnungswidrig wer:

Zitat
1.
den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines
Monats anzeigt,
2.
der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3.
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht
leistet.

Die Daten wurden somit auch zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erhoben.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist „Landesrecht“ und unzweifelhaft „moderne Rechtsentwicklung“. Es handelt sich daher nicht um Vorkonstituionelles Recht.

Dieser „massenhafte“ Datenabgleich des Berliner Datenbestandes mit dem Datenbestand des „Beitragsservices“ ist unzweifelhaft ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das eingeschränkte Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG wird im 4. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gem. Art. 19 Abs. 1 GG zitiert.

Auch bricht Bundesrecht das Landesrecht.

Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für den einmaligen maschinellen Datenabgleich, auch zur Verfolgung von Verdächtigen einer Ordnungswidrigkeit nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind nicht anwendbar.

Daher ist das Strafprozessrecht i.V.m. dem OWiG anzuwenden.

Gerichtlicher sofortiger Rechtsschutz ist geboten, da die Möglichkeit besteht, dass ich wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit rechtswidrig verfolgt werde.

In der Annahme, dass für den Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG der RBB Berlin rechtwidrig, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft in Anspruch genommen hat, gehe ich davon aus, dass der Antrag an das Amtsgericht Tiergarten zu richten ist, da die Landesrundfunkanstalt RBB ihren Sitz in Berlin hat (anlog zu: Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft § 101 Abs. 7 Satz 1 StPO).

Meinem Antrag liegt eine Zweitausfertigung für den RBB bei.

Lebenssachverhalt:

In Vertretung des RBB Berlin führte der Beitragsservice eine Anhörung zur Gebührenerhebung aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Schreiben vom XX.XX.2014, XX.XX.2014 durch.

In der Anlage zu den Schreiben wurde ich daraufhin gewiesen, dass ich gesetzlich zur Auskunft verpflichtet bin. Ein Hinweis auf ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht bzw. dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann, befand sich nicht auf den Schreiben.


In den Schreiben wurde ferner mitgeteilt, dass

„Auf Basis gesetzlicher Bestimmungen haben wir die Adressdaten der Einwohnermeldeämter mit den bei uns angemeldeten Beitragszahlern abgeglichen. Unter Ihrem Namen konnten wir für diese Wohnung kein Beitragskonto finden.“

Beweis:   Schreiben v. XX.XX.2014, XX.XX.2014

Auf beide Schreiben habe ich nicht reagiert.

Mit Schreiben vom XX.XX.2014 wurde mir mitgeteilt, dass

„Da wir unter Ihrem Namen für Ihre Wohnung kein Beitragskonto finden konnten, hatten wir Sie um einige Angaben gebeten. Eine Antwort mit den erforderlichen Informationen liegt uns nicht vor. Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab dem 01.01.2013 vorgenommen.“

Ein Hinweis auf ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht bzw. dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann befand sich auch auf diesem Schreiben nicht.

Beweis:   Schreiben v. XX.XX.2014


Mit Schreiben vom XX.XX.2014 Zahlung der Rundfunkbeiträge eingegangen am XX.XX.2014 befand sich auf der Rückseite der Hinweis:

Zitat
Daneben können im Ordnungswidrigkeitenverfahren Geldbußen von bis zu 1000 Euro verhängt werden.

Dem vom Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio versandtem „Gebührenbescheid“ vom XX.XX.2014 fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelf unter Benennung des örtlichen Gerichtes § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, StPO „i.V.m.“ § 46 OWiG.

Beweis:   Schreiben vom XX.XX.2014; eingegangen am XX.XX.2014

I.

Ich beantrage hiermit fristgerecht gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG als

betroffene Person des § 98a StPO, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt werden


die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie die Art und Weise ihres Vollzuges § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG.


II

Verfahrensgegenstand / Zulässigkeit des Antrages

Die Maßnahme des einmaligen Bundesweiten maschinellen Abgleichens von Daten der Meldebehörden mit dem Datenbestand des Beitragsservice erfüllt die Merkmale der Rasterfahndung – ohne das die strengen Tatbestandlichen Eingriffsvorrausetzungen des § 98 a StPO erfüllt sind.

Sie ist – insbesondere nach § 101 StPO Abs. 7 Satz 2 - auch vor Erlass der Anklage, also hier des Bußgeldbescheides gerichtlich überprüfbar.

Es geht im Vorliegenden Verfahren um die Anwendbarkeit, die verfassungsrechtliche Sperrwirkung für Rasterfahndungsmaßnahmen im Bereich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und des sofortigen gerichtlichen Rechtsschutzes Betroffener einer rechtswidrigen Rasterfahndung.

Zitat
§ 46 OWiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

Beck Kurzkommentar OWiG 16. Auflage, § 46, S. 350, RdNr. 8

Zitat
Nur sinngemäß anzuwenden sind die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren. Wegen der unterschiedlichen Bedeutung beider Verfahren sind die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren nicht immer in vollem Umfang auf das Bußgeldverfahren übertragbar (näher Deitrich aaO). Regelungen der StPO sind z.B. unanwendbar, wenn die Vorschriften im Strafverfahren nur bei bestimmten Straftatbeständen oder bei Straftaten von „erheblicher Bedeutung“ anzuwenden sind. So passen z.B. die Vorschriften über die Leichenschau (§§ 87-91 StPO), Rasterfahndung (§§ 98a, 98b StPO), die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs (§§ 100 a, 100b, 100g StPO), das Abhören und die Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb und innerhalb von Wohnungen (§§ 100 c ff. StPO), verdeckter Ermittler (§§ 110 a – 110 c StPO), die Einrichtung von Kontrollstellen (§ 111 a StPO), die notwendige Verteidigung, die in § 60 für das Verfahren der VB besonders geregelt ist, die sog. Netzfahndung (§ 163 d StPO) und die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ( § 163 f StPO) und die sog. Längerfristige Observation (§ 163 f StPO); ferner nicht die Vorschriften über das vorläufige Berufsverbot (§ 132 a StPO).
Wenn etwa nach § 163 f „eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten …, die 1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder 2. an mehr als 2 Tagen stattfinden soll“ ua eine Straftat von „erheblicher Bedeutung“ vorrausetzt, folgt daraus auch, dass im Bußgeldverfahren nur eine kürzere oder eine nicht planmäßige Beobachtung zulässig ist.

Die verfassungsrechtliche Sperrwirkung ist hinreichend durch § 46 Abs. 1 OWiG geregelt.

Es muss sich um eine Maßnahme handeln die selbstständige Bedeutung hat.

Als Maßnahmen mit selbständiger Bedeutung kommen z.B. – unbeschadet spezifischer Einschränkungen im jeweiligen Fall – in Betracht: die Beschlagnahme von Gegenständen, die Durchsuchung, die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (vgl. Beck Kurzkommentar OWiG 16. Auflage, § 46, S. 581-582, RdNr. 3).
Es handelt sich um eine „Datenerhebung“, die in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift.

Die einmalige maschinelle Datenrasterung des gesamten Datenbestandes der Meldebehörden des Landes Berlin ist eine solche selbstständige Maßnahme.

Betroffenen sind alle gemeldeten Volljährigen Berliner.

Der Antragssteller muss zum Zeitpunkt des Antrages auch durch die Maßnahme beschwert sein.

Ich bin durch die Erhebung meiner personenbezogenen Daten und der Fortführung des Verfahrens nach dem Datenabgleich unmittelbar betroffen.

Es besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Rasterung des Datenbestandes, sowie an der Art und Weise ihres Vollzuges.

Mit der Schaffung des § 101 StPO wollte der Gesetzgeber darüber hinaus erreichen,
dass die Betroffenen einer Rasterfahndung eine Stärkung des nachträglichen sofortigen Rechtschutzes erfahren.

§ 101 StPO konkretisiert damit den Grundsatz des Artikels 19 Abs. 4 GG.

Der Rechtsbehelf § 101 StPO ist nach dem Willen des Bundesgesetzgebers „Lex – Specialis“ bei Rasterfahndungen nach § 98a StPO und wird nicht durch die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verdrängt.

Damit wird gewährleistet, dass der Grundrechtseingriff durch diese Ermittlungsmaßnahme mit erheblicher Streubreite, durch eine unabhängige Stelle – dem Amtsgericht Tiergarten – unverzüglich überprüft wird.

Der Rechtsweg eines diesbezüglichen Antrages auf Erlass einer sofortigen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Berlin ist nach meiner Auffassung nicht gegeben.

Der „Beitragsservice“ ist eine „nicht rechtsfähige Gesellschaft“.

Den „Anhörungsbögen und Gebührenbescheiden“ fehlen jegliche Rechtsbehelfe und stellen aus meiner Sicht keinen Verwaltungsakt dar, da die Anforderungen des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfüllt werden.

Die Maßnahme des maschinellen Datenabgleiches hat dagegen tatsächlich, nachweislich stattgefunden.

Durch den Hinweis auf das Bußgeldverfahren im Schreiben vom XX.XX.2014 wurde erstmalig ein Bezug zum materiellen Strafprozessrecht  i.V.m. mit dem OWiG hergestellt.

Ein gesetzlich vorgeschriebener Hinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht fehlte jedoch auf allen Schreiben, obwohl dem „Beitragsservice“ bekannt war, dass etwaige Handlungen nach § 12 des  Rundfunkbeitragsstaatsvertrages „bußgeldbewährt sein sollen“.

Damit ist das Amtsgericht Tiergarten aus meiner Sicht das sachlich zuständige Gericht, da eine rechtswidrige Maßnahme nach 98 a StPO zum Zwecke der Verfolgung einer bußgeldbewährten Handlung vorliegt.

Der Rechtsweg ist aus meiner Sicht somit zulässig und verhindert auch, dass der RBB Richter in eigener Sache wird, gewährleistet effektiven sofortigen richterlichen Rechtschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG und stellt die Justizförmigkeit des Verfahrens her.

III

Ich beantrage durch sofortigen richterlichen Beschluss die Sperrung meiner erhobenen personenbezogen Daten gem. § 101 Abs. 8 StPO sowie deren Kennzeichnung nach § 101 Abs. 3 StPO und Sicherung für das weitere gerichtliche Verfahren anzuordnen.

Begründung:

Die Maßnahme des maschinellen Datenabgleiches der Übermittelten Meldedatenbestände des Landes Berlin mit dem gespeicherten Datenbestand des Beitragsservice Köln dient der Ermittlung von Verdächtigen einer Ordnungswidrigkeit.

Zu diesem Zwecke wurde der Datenbestand aller volljährigen Personen, der Berliner Meldebehörden, die dem Meldegeheimnis unterliegen (§ 5 Berliner Meldegesetz) an die Landesrundfunkanstalt RBB automatisiert übermittelt.

Diese Grunddatenmenge wurde im Anschluss mit der Datenmenge der beim „Beitragsservice“ in Köln gespeicherten „Beitragszahlern“ maschinell abgeglichen.
Ziel war die Gewinnung einer Restdatenmenge mit dem Prüfmerkmal „in Berlin gemeldet, kein Beitragskonto“.

Diese Restdatenmenge diente dann dazu, durch den „Beitragsservice“ weitere Ermittlungen durchführen zu lassen.

Eine Rasterfahndung liegt somit unzweifelhaft vor.

Die Durchführung der Rasterfahndung nach § 98a StPO bedarf des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte einer Straftat von erheblicher Bedeutung.

Eine solche Straftat liegt nicht vor.

Die Anordnung einer solchen Maßnahme ist in § 98 b StPO geregelt.

Gefahr in Verzug kann nicht begründet werden.

Die „gesetzliche“ Anordnung durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt keine richterliche Anordnung dar.

Die Maßnahme ist daher rechtswidrig.

Das Vorgehen des Bundeslandes Berlin, verletzte den Antragsteller somit in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, da die gesetzlichen Eingriffsvorrausetzungen des § 98 a StPO nicht vorlagen.

Durch die Sperrung wird gewährleistet, dass die personenbezogen Daten nicht in einem rechtswidrigen Bußgeldverfahren verwendet werden und ermöglicht eine genaue gerichtliche Überprüfung der Maßnahme, hinsichtlich der Art und Weise ihres Vollzuges, durch das AG Tiergarten.

Weitere gerichtliche unaufschiebbare Anordnungen sind mir nicht ersichtlich.


IV.

Ich beantrage angemessene Akteneinsicht § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nach Maßgabe des § 147 Abs. 7 StPO in den Räumen des Amtsgerichtes Tiergarten nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des RBB.


V.

Ich beantrage die Kosten des Verfahrens dem RBB aufzuerlegen.



Mit freundlichen Grüßen




Link Gesetzestext § 98 a StPO Rasterfahndung:

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__98a.html

Link Gesetzestext § 101 StPO Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__101.html


Rundfunkrasterfahnder! Nationale Service Agentur (NSA)! Ministerium für Staatsfernsehbeiträge (MfS)!

Antrag unzulässig.  :'(

Der Beitragsservice ist keine Strafverfolgungsbehörde.  ;D ;D ;D

Zum Nachweis fürs Gallische Dorf, siehe Anhang.

Danke an die Mods fürs Freischalten. Aktenzeichen und Datum kann drin bleiben.

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Bürger am 03. November 2016, 04:42
Noch mal das Ende des fiktiven Beschlusses genau lesen... ;D ;D ;D

Zitat
Insbesondere liegt in der vom Betroffenen geschilderten angeblichen Vorgehensweise des "Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio" keine Raserfahndung gemäß § 98a StPO.

...abgesehen davon, dass es wohl "liegt [...] vor" hätte heißen müssen und das "vor" verloren ging:

Sollte es
a) Rasterfahndung und StPO oder
b) Raserfahndung und StVO heißen?

;) ;D ;D


Edit "Bürger": Dies nur als Randbemerkung - und bitte nicht weiter vertiefen, sondern weiter eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Kurt am 03. November 2016, 09:53
*Ironiemodus an*
Roberto Blanco besang es schon: "Ein bisschen Spass muss sein": (http://www.clipfish.de/musikvideos/video/4061866/roberto-blanco-ein-bisschen-spass-muss-sein-zdf-hitparade-23011997/)

Moin moin,

Zitat
Insbesondere liegt in der vom Betroffenen geschilderten angeblichen Vorgehensweise des "Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio" keine Raserfahndung gemäß § 98a StPO.

einen hab' ich noch: nachdem jetzt gerichtlich eine Raserfahndung negiert wird bin ich mir da nicht mehr so sicher ob dies wirklich nur Satire war oder ob sich nicht doch "gut unterrichtete Greise in höchsten Kreisen" damit beschäftig(t)en:  Raserbeitrag; Codename: R.-Beitrag 2.0 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17569.msg115401.html) 8) 8)  ;D

Gruß
Kurt
*Ironiemodus aus*

So - jetzt aber: Dies nur als Randbemerkung - und bitte nicht weiter vertiefen, sondern weiter eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. November 2016, 14:19
Guten TagX!

@Bürger und @Kurt, na ihr beiden?

Tut mir sehr sorry, aber auch ich muss im "Ironiemodus" zur Raserfahndung meinen Beitrag leisten!

;D ;D ;D

Ihr seid dichter am Kernthema als ihr vermutet!!!

Tatsächlich geht es nämlich darum, dass still und leise "Maßnahmen" zur Terrorbekämpfung die / den sich loyal verhaltende(n) Staatsbürgerin / Staatsbürger treffen.

Z.B. die andauernde Rasterfahndung bei der Rundfunkbeitragserhebung.

Und rein fiktiv:

Die "gekennzeichnete Zielperson" bei der Raserfahndung im Straßenverkehr siehe Anhang §§ 100 h, 163 f, 101 Abs. 4 Nr. 6 StPO "i.V.m." § 46 Abs. 1 OWiG.
Der Terroristen§ zum Anfertigen von Fotos im Straßenverkehr!!!
Neuerdings auch durch Privatfirmen!

Wie immer! Unbegründet!  :'(

Übirgens ist das amtliche Kennzeichen am Fahrzeug angebracht und nicht am Kopf der "Zielperson"
(Fahrzeugführer[in]).

Daher ist es immer gut, wenn Mensch genau überlegt: "Was will der Staat eigentlich?"

Z.B. Unfälle durch Fotos verhindern. Und ganz klar zielt die "Maßnahme" auf die Fahrerin / den Fahrer. Die halten alle den Personalausweis beim Rasen in der Hand! Da steht die Anschrift drauf!
Auf gar keinen Fall zielt die "Maßnahme" auf das Kennzeichen! Nöö!

Völlig blödsinnig ist auch die Idee Schilder aufzustellen!
Achtung! Unfallschwerpunkt! Radarkontrolle!

Nöö! Lieber Privatfirmen beauftragen, Tarnnetze über die Geräte oder die Geräte als Mülltonnen, Briefkästen, Baumstämme etc. tarnen.

 >:( >:( >:(

Vollkommen schwachsinnig ist auch den "Rundfunkbeitrag" als Steuer zu regeln und den Goldhahn etwas zu drosseln.
Nöö! Lieber auf die "umhegte Wohnung" zielen!

ARD und ZDF ihr seid die ....... PIEP! ZENSIERT! NSA!

Ihr seid die Geißel der Verfassung und der freien demokratischen Gesellschaft!
Der Untergang der Zeitungen! Ihr drängt euch nur auf! Zockt ab! Ihr Rundfunkheuschrecken! PIEP! PIEP! ZENSIERT! PIEP! ....

 
So - jetzt aber: Dies nur als Randbemerkung - und bitte nicht weiter vertiefen, sondern weiter eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. November 2016, 11:38
Rein fiktiv, die angeforderte Stellungnahme für den Verfassungsgerichtshof.

Teil 1 von X

Zitat
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin



VerfGH 148/16

Stellungnahme

Sehr geehrte Frau Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Prof. Dr. X,

ich bedanke mich für die gerichtlichen Hinweise und nehme wie folgt Stellung:

Mit Eingang des Schreibens des OVG Berlin - Brandenburg zur Übersendung der Akte vom 27.09.2016 habe ich den Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2016 beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

Dieser Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde stützt sich auf § 49 Abs. 2 VerfGHG.

1.   Rechtswegerschöpfung

Im vorliegenden Lebenssachverhalt stellt sich der Verfahrensgang wie folgt dar:

1.1   Mit zeitgleichen Schreiben vom XX.02.2014 bat der Beitragsservice meine Tochter und mich um Auskunft ob Rundfunkbeiträge für eine Wohnung X-Str., XXXXX Berlin entrichtet werden (Aktenzeichen 111 XXX XXX X sowie XXX XXX XXX X). Unserseits erfolgte keine Reaktion.

1.2   Ebenfalls mit zeitgleichen Schreiben vom XX.XX.2014 erfolgte durch den Beitragsservice ein Erinnerungsschreiben (Aktenzeichen YYY YYY YYY  Y sowie YYY YYY YYY Y) mit der Ankündigung einer sogenannten Direktanmeldung. Unserseits erfolgte keine Reaktion.

1.3   Am XX.XX.2014 erfolgte zeitgleich die sog. „Direktanmeldung“ die als „Bestätigung der Anmeldung“ in der Betreffzeile bezeichnet wurde (Beitragsnummern AAA AAA AAA sowie BBB BBB BBB).

1.4   Mit zeitgleicher „Rechnung“ vom XX.XX.2014 forderte der Beitragsservice mich und meine Tochter zur Zahlung von jeweils 323,64 Euro auf. Auf der Rückseite befand sich ein Hinweis auf ein mögliches Ordnungswidrigkeitenverfahren.

1.5   Am 08.05.2014 beantragte ich beim Amtsgericht Tiergarten die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (§ 98a StPO) sowie die Art und Weise ihres Vollzuges § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG.

Beweis:
Abschrift des Antrages vom 08.05.2014 AG Tiergarten 348 Gs 3072/14


1.6   Am XX.XX.2014 verwies meine Tochter unter Verwendung des Antwortformulars des Schreibens Beitragsservice vom XX.XX.2014 auf mein „Teilnehmerkonto“.

1.7   Mit Schreiben vom XX.XX.2014 erfolgte die „Bestätigung der Abmeldung“ des „Beitragskontos meiner Tochter BBB BBB BBB.

1.8   Am XX.07.2014 erfolgte eine an mich gerichtete „Zahlungserinnerung“ des Beitragsservice zur verbliebenen Beitragsnummer ii dd ee fi xx.

1.9   Mit „Festsetzungsbescheid“ vom XX.09.2014 setzte der Beitragsservice im Auftrag des Rundfunk Berlin-Brandenburg „säumige“ Rundfunkbeiträge in Höhe von 323,64 Euro nebst 8 Euro Säumniszuschlag fest. Erstmals befand sich ein Rechtsbehelf auf der Rückseite.

1.10   Am 24.09.2014 erließ der Herr Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten Dr. Fricke den Abweisungsbeschluss (348 Gs) (3072/14) zu meinem Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der Rasterfahndung §§ 101 Abs. 7, 98 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (§ 12 RBStV). Zutreffend stellte er fest:

Zitat
Dem vom Betroffenen geschildert Sachverhalt sind keine Maßnahmen einer Strafverfolgungsbehörde zu entnehmen, für deren Überprüfung das Amtsgericht Tiergarten zuständig ist.

Beweis:
Ablichtung Beschluss AG Tiergarten 348 Gs 3072/14

1.11   Mit an die „Landesrundfunkanstalt RBB“ gerichtetem Widerspruch und Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand vom XX.09.2014 teilte ich dem RBB mit:

Zitat
Sie sind nicht das Landesamt für Verfassungsschutz, das Bundesamt für Verfassungsschutz, der BND, der MAD, die CIA oder die NSA.
Sie sind ein Fernsehsender! Wir leben hier nicht in einer Bananenrepublik.

und widersprach der Verwendung meiner personenbezogenen Daten:

Zitat
Ich widerspreche hiermit ausdrücklich der Speicherung, Datennutzung und –verarbeitung meiner personenbezogenen Daten beim „Beitragsservice“ in Köln.

1.12   Am XX.10.2014 erließ der Beitragsservice einen weiteren „Feststellungsbescheid“ zu Rundfunkbeiträgen.

1.13   Mit Schriftsatz vom XX.01.2015 erinnerte ich an meinen Widerspruch vom XX.09.2014 und kündigte Untätigkeitsklage an. Nach Ablauf der gesetzten Frist wurde ich Ende Februar fernmündlich vom Beklagten an den „Bevollmächtigten“ des Beklagten verwiesen. Nach mehreren Erfolglosen Anrufen gelang mir schließlich Anfang März der fernmündliche Kontakt zum „Bevollmächtigen“ des Beklagten. Dieser teilte mir mit, ich solle mich gedulden, da im Zuge der Modellumstellung, mit zeitlichen Verzögerungen zu rechnen ist. Das habe ich getan. 1 Jahr und 4 Monate.

1.14   Am XX.01.2016 erließ der „Bevollmächtigte“ des Rundfunk Berlin-Brandenburg schließlich seine Widerspruchsentscheidung.

1.15   Hiergegen erhob ich Untätigkeitsklage vor dem Berliner Verwaltungsgericht und beantragte:

Zitat
1.
festzustellen, dass der im Namen des Beklagten erlassene Widerspruchsbescheid v. XX.06.2016 nichtig ist,

2.
anzuordnen dass, der Beklagte das Widerspruchsverfahren zum Erlass der Widerspruchentscheidung an die zuständige

Senatskanzlei Berlin
Referat II B
Jüdenstr. 1
10178 Berlin.

abgibt.

3.
die aufschiebende Wirkung der Vollziehung der vom „Beitragsservice“ mit Widerspruchsbescheid vom XX.01.2016 in der Anlage geforderten Rundfunkgebühren 642,96 Euro nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 16,00 Euro, ohne Leistung einer Sicherheitsleistung, anzuordnen.

4.
sowie die Sperrung meiner personenbezogen Daten für die Dauer des Widerspruchsverfahrens beim Beitragsservice

Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio
Abteilung Recht und Personal, Frau Aye
Freimersdorfer Weg 6,
50829 Köln,

anzuordnen.

Bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes (aufschiebende Wirkung der Klage) auf die vorliegende Gerichtsakte:

OVG 11 RS 4.16
OVG 11 S 53.16
VG 27 L 63.16

verwiesen. Das Hauptsacheverfahren VG 27 K XXX.16 läuft derzeit. Mit Beschluss vom 06.07.2016 trennte die 27. Kammer den datenschutzrechtlichen Teil des Verfahrens gem. § 93 Satz 2 VwGO ab.

Beweis:

Ablichtung Beschluss v. 06.07.2016 - VG 27 L 63.16 -

Dieses Verfahren wird bei der 1. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes (Datenschutzrecht) unter den Aktenzeichen:

VG 1 L 385.16
VG 1 K XXX.16

geführt. Als Streitwert wurde die durch die 1. Kammer 5000 Euro vorläufig festgesetzt und eine Gerichtsgebühr in Höhe von 438,00 Euro erhoben.

Hiergegen erhob ich Anhörungsrüge, die unter dem Aktenzeichen

VG 1 K 435.16 R

geführt wird.

Mit Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 25.10.2016 - VG 1 L 385.16 wurde der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf:

Zitat
1.
den Antragsgegner (nationaler Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg) zu verpflichten, die personenbezogenen Daten zur Beitragsnummer 160 236 600 des Antragsstellers im „EDV-Aktenverwaltungs- und Verarbeitungssystem“ des Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio zu löschen.

2.
hilfsweise, den Antragsgegner (nationaler Fernsehsender Rundfunk Berlin-Brandenburg) zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise für die Dauer von sechs Monaten, den Zugriff auf die personenbezogenen Daten für die Bediensteten des Beitragsservice und die von ihm beauftragten Privatunternehmen zu sperren und die weitere automatisierte Datenverarbeitung der Daten des Antragsstellers zu untersagen.

abgelehnt:

Beweis:
Ablichtung Ablehnungsbeschluss VG 1 L 385.16

Der Rechtsweg ist in dem vorläufigen Rechtschutzverfahren der 1. Kammer sowie in den Hauptsacheverfahren bei der 27. sowie 1. Kammer ist bislang nicht erschöpft.

2.   Anhörungsrüge Verfahren 27. Kammer (Rundfunkbeitragsrecht) VG 27 L 410/16

Inwieweit die Anhörungsrüge nach der § 152 a VwGO nicht statthaft ist, ist für eine Verfassungsbeschwerden ohne Belang.
Wie bereits mit dieser Anhörungsrüge vom XX.08.2016 dargelegt:

Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfassungsbeschwerdefahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.

dient die Anhörungsrüge zur Beseitigung auch anderweitiger Grundrechtsverletzungen.

3.   Grundsatz der Subsidiarität

Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges gegen den fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 15. 17. und 21. Dezember 2010 steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen:

BVerfGE 1 BvR 2550/12 v. 12.12.2012 (1. BVerfG-Rundfunkbeitragsbeschluss):

Zitat
Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos.

Einstweiliger Rechtschutz gegen den Abruf der Meldedaten war nicht möglich, wegen Vorwegnahme in der Hauptsache, OVG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 06.08.2013 OVG 11 S 23.13:

Zitat
Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Mai 2013 abgelehnt. Der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Es sei nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dieser Abruf rechtswidrig sei.

Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit § 101 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ist unzulässig, Beschluss AG Tiergarten, v. 24.09.2014 (348 Gs) (3072/14):

Zitat
Dem vom Betroffenen geschildert Sachverhalt sind keine Maßnahmen einer Strafverfolgungsbehörde zu entnehmen, für deren Überprüfung das Amtsgericht Tiergarten zuständig ist. Insbesondere liegt in der vom Betroffenen geschilderten angeblichen Vorgehensweise des „Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio“ keine Rasterfahndung gemäß § 98a StPO.

Der in § 46 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn und soweit in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann.
Nach Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist danach die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. In diesem Fall scheidet die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur dann aus, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens unzumutbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aussichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfassungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 49 Abs. 2 VerfGHG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre.
Dem Gesetzgeber muss Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Er wird nur dann von Verfassungs wegen zu Korrekturen veranlasst sein, wenn sich hinreichend nachhaltig eine Unstimmigkeit des neuen Konzepts erweisen sollte, die mit ungerechtfertigten Eingriffen in verfassungsmäßige Rechte von Beteiligten einhergeht. Solche Erkenntnisse können sich im Hinblick auf die angegriffene Norm insbesondere aus der hierzu ergehenden Rechtsprechungspraxis ergeben (vgl. BVerfG - 1 BvR 2062/09 - Beschluss vom 20. Januar 2010 RdNr. 19 und RdNr. 20).

Mit meinem Antrag auf Zulassung eines Kassationsverfahrens habe 07.08.2016 sowie der erhobenen Anhörungsrügen bei der 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes VG 27 L 410/16 sowie dem 11. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg OVG 11 RS 4.16 habe ich alles erdenklicke unternommen, um die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Norm Rundfunkbeitragsstaatsvertrag feststellen zu lassen. Darüber hinaus habe ich zudem mit meinen Antrag beim Amtsgericht Tiergarten 08.05.2014 einen Rechtsbehelf nach § 101 Abs. 7 StPO „i.V.m.“ § 46 Abs. 1 OWiG in Anspruch genommen, der sich als sinn- und aussichtlos darstellte.

BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91
Zitat
Amtlicher Leitsatz:

1.
Hält ein Gericht eine für seine Entscheidung maßgebliche Gesetzesnorm für verfassungswidrig, so ist es durch Art. 100 I nicht gehindert, vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des BVerfG vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird.
2.
Droht einem Beschwerdeführer, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei der Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, kann er nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten sein, vor der Anrufung des BVerfG wenigstens den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen.


Danach habe ich alles unternommen, um den Subsidiaritätsgrundsatz § 49 Abs. 2 VerfGHG nachzukommen.

Die von mir erhobenen Rügen der Verletzung von Verfassungs- und Unionsrecht beziehen sich nicht nur auf die fachgerichtlichen Eilverfahren, in welchem der Rechtsweg erschöpft wurde, sondern auch auf die Hauptsacheverfahren.

Mir drohen bei weiterer Beschreitung des Rechtsweges schwere Nachteile, insbesondere dadurch, dass die angerufenen Gerichte sich parteiisch als „Anwälte des RBB“ verhalten und in erheblichem Umfang den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen.


Ende fiktiver Teil 1 von X.

Ey! Yoo! Lupus! Das DUMME an deiner "sagenhaften" Siegesserie ist, dass wa jetzt alle den Rechtsweg nicht mehr beschreiten müssen!!!  Wir haben ja jetzt bewiesen, dass das keinen Sinn macht!
;D ;D ;D ;D
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. November 2016, 14:16
Rein fiktiv Stellungnahme Verfassungsgerichtshof

Teil 2 von X

Zitat

Mit meinem Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens vom 07.08.2016 habe ich zudem die verfestigte Rechtsprechung dargestellt und auch auf die Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 hingewiesen. Die im Zulassungsantrag aufgeführten Beschlüsse VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 -, OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -, OVG Berlin-Brandenburg vom 06. August 2013  - OVG 11 S 23.13 - sowie den mich betreffenden Beschluss vom 29. Juli 2016 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 63.16 zeigen auf, dass eine gefestigte jüngere und einheitliche auch höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Auch ist auf die Entscheidungen des BGH vom 11.06.2016 - I ZB 64/16 - sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, Urteil vom 11.05.2014, Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 zu verweisen. Im konkreten Einzelfall kann keine von dieser Rechtsprechung abweichende Erkenntnis erwarten werden.

So verhält es sich nunmehr auch im Verfahren VG 1 L 385.16 / VG 1 K XXX.16.

Selbst wenn der Rechtsweg i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG im Falle des vorläufigen Rechtschutzes als nicht erschöpft betrachtet wird, so enthalten die bisherigen von mir angegriffenen Entscheidungen der angerufenen Kammern bzw. Senate des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichtes eine selbstständige Beschwer, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstand der Hauptsacheverfahren sind.
Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren gerügt wird (vgl. zum inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfGE 59, 63 <84>; 65, 227, <233>; 77, 381, <401 f.>; 80, 40, <45>).
Abweichend von derartigen Fällen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) kann im Ergebnis von mir nicht verlangt werden, dass der Rechtsweg in den Eilverfahren erschöpft wird, wenn bereits feststeht, dass mit keinem anderen Ergebnis gerecht werden muss. Im vorliegenden Lebenssachverhalt liegt auch eine zwingende verfassungsrechtliche Kontrolle wegen Verletzung des Willkürverbotes durch die mit dem Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens vom 07.08.2016 angegriffenen Gerichtsentscheidung und -beschlüsse vor. Das sich aus Art. 10 VvB ergebende Willkürverbot greift zwar nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein, sondern erst dann wenn die  Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise verkannt wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen (vgl. Beschluss vom 29. November 2011 - VerfGH 8/10). So verhält es sich im vorliegenden Sachverhalt.

Mit meinem Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens vom 07.08.2016 legte ich unter III.d. sowie dem Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2016 A.2.5 dar:

Zitat
Die Rechtsaufassung der erkennenden 27. Kammer stützt sich ferner auf Rechtsprechung die entweder nicht anwendbar oder nichtig ist. Für den Bereich des Landes Berlin ergeben sich die Nichtigkeit der von der 27. Kammer angeführten o.g. Beschlüsse und das Urteil:

1.   auf Verletzungen spezifischen Verfassungsrechtes des Landes Berlin,

2.   auf der Verletzung des gesetzlichen Richters.

Die Anführung von Beschlüssen und Urteilen anderer Bundesländer ist wie bereits dargelegt nicht möglich, da Berlin sowohl durch sein Verfassungsrecht, als auch durch Landesrecht, als Stadtstaat eine besondere Rolle einnimmt.
Die summarische Prüfung führt wie bereits unter III.c. dargelegt bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Regelungen zur völligen Rechtswidrigkeit des „Verwaltungsverfahrens“. Der Eingriff in die Schutzrechte, wie den personenbezogenen Datenschutz Art. 33 VvB, das sich aus dem Besitzverhältnis der Wohnung ergebende Eigentumsrecht Art. 23 VvB und dem sich aus Art. 25, 26 28, und Art. 12 der VvB ergebendem Recht auf Privatheit und Schutz der Familie in der Wohnung, die dem innersten Lebensbereich zuzuordnen ist, rechtfertigt nicht im geringsten, dass „verwaltungsrechtliche Handeln“ des RBB. Der private, nicht öffentliche Rückzugsraum der sich versammelnden Familie - auch um politisch zu diskutieren - ist vollkommen Anmeldefrei für Beiträge zu „Veranstaltungen“ des RBB, die auch der Meinungsbildung dienen. In diesem nicht-öffentlichen Raum kommen Menschen zusammen, die der Mensch zu seinem inneren Lebenskreis zählt und mit denen er auf gewisse Dauer freundschaftlich verbunden ist. Dieser Kernbereich des wohnenden Menschen ist unmittelbar mit seiner Würde verbunden Art. 6 VvB.
Art. 22 VvB verpflichtet das Land Berlin darüber hinaus, seine sozialen Sicherungspflichten zu übernehmen. Das Gesetz über Gebühren und Beiträge kommt dem nach, indem es einen Beitrag dem Grundeigentümer auferlegt. Eigentum verpflichtet. Das dem Wohnungsinhaber, die in der überwiegenden Anzahl in Berlin Mieter sind, ein Beitrag auferlegt wird, ist nicht nur ungerechtfertigt, es Verstößt auch gegen die verfassungsmäßigen Rechte der Betroffenen. Aus der Verpflichtung zur sozialen Sicherung erfolgt ferner auch die Verpflichtung des Landes Berlin dafür Sorge zu tragen, dass der RBB vernünftig und verfassungskonform finanziert wird. Die sich aus Art. 14 VvB ergebende Informations- und Pressefreiheit ist elementar für einen Rechtsstaats der sich dem Sozialprinzip verpflichtet hat. Die freie Presse und damit auch der RBB gewährleistet als „Vierte Gewalt“ die unabhängige Kontrolle über die drei Gewalten. Der RBB dient damit auch der sozialen Sicherung und ist verfassungsrechtlicher Garant des Sozialstaatsprinzips indem er auf Missstände aufmerksam zu machen hat. Hier wird dem Staatsvolk ein Beitrag auferlegt, der dem RBB zur Finanzierung dienen soll.
Dieser Beitrag trifft diejenigen die in den Wohnungen leben. Das ist die Bevölkerung Berlins. Es ist mit dem sich aus dem Vorspruch sowie in Art. 2 und Art. 3 VvB festgeschriebenen Demokratieprinzip unvereinbar, dass Träger „staatsferner hoheitlicher“ Gewalt, mit Bindung an eine außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle, handeln. Genau das ist hier der Fall. Weder der RBB noch der Beitragsservice sind demokratisch personell Legitimiert. Im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung nehmen sie Aufgaben wahr die der Hauptverwaltung Art. 67 VvB zuzuordnen sind. Die (Amts)träger sind vom Senat weder eingestellt oder ernannt, noch zum Beitragsservice in Köln versetzt worden. Das wird jedoch von Art. 77 VvB gefordert.
Das Rechtsstaatsprinzip wird auch durch unabhängige an das Gesetz gebundene Richter Art. 79, 80 VvB gewährleistet. Ein Bundesland indem alle drei Gewalten, unter dem Deckmantel der dualen Rundfunkordnung und Rundfunkfreiheit, versagt haben und verfassungstragende Elemente missachtet werden, handelt rechtsstaatswidrig.
Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß bereits im Vorspruch und nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist unmittelbar rügefähiges individuelles Recht, wenn der Rechtsanspruch auf staatlichen Schutz des Einzelnen, im Zusammenhang mit seinen subjektiven Rechten, nach Art. 36 VvB nicht mehr gewährleistet ist.
Dieses Rügefähige Recht auf Verletzung des Rechtsstaatsprinzips ist die Vorstufe zum Widerstandesrecht nach Art. 36 Abs. 3 VvB.
Das Grundrecht auf rechtlichem Gehör ist durch die Verfassung von Berlin gewährleistet. Die Rechtspflege ist im Geist der Verfassung und des sozialen Verständnisses auszuüben. Die Verfassung von Berlin garantiert damit eine organisatorische Fundierung einer unabhängigen Justiz, wie sie von Artikel 3 Abs. 1 VvB gefordert wird.
Dieses Grundrecht auf rechtliches Gehör vor Gericht verlangt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen ich Stellung zu nehmen Gelegenheit hatte.
Welchen Sinn macht dieses Grundrecht, wenn die Entscheidungen der erkennenden 27. Kammer auf eigene Beschlüsse und Urteile beruhen, die die Gesetze und die Verfassung von Berlin und wesentliche Grund- und Menschrechte missachten?
Der RBStV ist völlig unvereinbar mit der VvB dem Verwaltungsaufbau des Landes Berlin sowie mit der Unabhängigkeit des RBB als Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nicht die dieser Erkenntnis im Wege stehenden Verfassungs-, Grund- und Menschrechte, sowie die Gesetze sind durch „Auslegung“, an diesen verfassungswidrigen Staatsvertrag anzupassen, er ist als nichtig einzustufen und als keine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die vorgennannten Rechte zu bewerten.

Danach haben die erkennenden Kammern des Verwaltungsgerichtes Berlin bzw. der 11. Senat des OVG Berlin - Brandenburg elementare Grundzüge der Verfassung von Berlin sowie des Grundgesetzes vollkommen bei ihren Entscheidungen grob willkürlich missachtet.


4.   Anwaltszwang

Meine Bemühungen einen geeigneten Anwalt zu finden waren bislang erfolglos.

Eine angenommene Verletzung meiner vorgeschriebenen anwaltlichen Vertretung vor dem OVG nach der VwGO ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren insofern zu beachten, da die Verletzung in beide Richtungen wirkt.
So hat es das OVG Berlin - Brandenburg nachweislich bei seiner Entscheidung im Eilverfahren OVG 11 S. 53.16 unterlassen den Beklagten anzuhören und seine Entscheidung ohne eine Klageabweisungsantrag des RBB getroffen. Damit hat das OVG Berlin - Brandenburg sich parteiisch verhalten. Erschwerend tritt hinzu, dass das OVG Berlin - Brandenburg die von mir dargelegten Gründe weshalb ich anwaltlich nicht vertreten bin als unzureichend dargestellt und die Beistellung eines Notanwaltes unzulässig abgelehnt. Ferner habe ich mit erhobener Anhörungsrüge vom 31.08.2016 - OVG 11 RS 4.16 - ausgeführt:

Zitat
5.   Anwaltszwang

Eines Anwaltes bedarf es weder beim Bundesverfassungsgericht noch beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Fraglich ist daher, ob im vorliegenden Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens, der die angerufenen Gerichte zur Nachprüfung ihrer Rechtsprechung und Einleitung eines Verfahrens nach § 14 Abs. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG veranlassen soll, Anwaltszwang für den Petenten / Beschwerdeführer / Antragssteller besteht.

Dies ist zu verneinen.

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht daran, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin VG 27 L 63.16 vom 29. Juli 2016 wegen fehlender anwaltlicher Vertretung als unzulässig durch das OVG Berlin - Brandenburg verworfen wurde. Denn mit dem Ablehnungsbeschluss vom 23.08.2016, OVG 11 S 53.16 legte das OVG dar:

Zitat
Unabhängig hiervon ist aber auch die tatbestandliche Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwaltes, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtlos erscheint, zu verneinen. Insoweit ist zunächst auf die vom Verwaltungsgerichtzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 u.a. -) zur Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung von privaten Haushalten zum Rundfunkbeitrag zu verweisen. Das sich auf den streitgegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichtes beziehende weitere Vorbringen des Antragsstellers im Schriftsatz vom 07. August 2016 zu Nr. III.d. und im Schriftsatz vom 14. August 2016, wonach seiner Auffassung von der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung des Antragsgegners auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechtes des Landes Berlin, die Änderung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln mit Wirkung am dem 1. Mai 2016 und die Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters stütze, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten. Denn für eine hierauf beruhende Rechtsverletzung gibt es vorliegend ebenso wenig Anhaltspunkte wie für sonstige Mängel des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids.

Wegen der verfestigten Rechtsprechung war daher selbst bei einer anwaltlichen Vertretung nicht mit einer anderen Entscheidung des OVG Berlin - Brandenburg zu rechnen.


5.   Anhörungsrüge OVG Berlin - Brandenburg OVG 11 RS 4.16

Mit der erhobenen Anhörungsrüge vor dem OVG Berlin - Brandenburg vom 31.08.2016 legte ich zudem dar:

Anmerkung Wiedergabe Anhörungsrüge siehe

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg130376.html#msg130376



Unter all diesen Gesichtspunkten habe ich alles unternommen was der in § 46 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert. Ich habe vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder Grundrechtsverletzungen zu verhindern.


Ende fiktiver Teil 2 von X.

Nach fiktivem Studium verschiedener Urteile und Beschlüsse verschiedener fiktiver Verfassungsgerichte muss die Verfassungsbeschwerde wohl die wesentlichen Teile auf die sie sich bezieht selbst wiedergeben. Danach reicht es wohl nicht aus auf Anlagen zu verweisen.

Verdammt!  ;D ;D ;D ;D Also immer fleißig Kopie und Pasta!
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. November 2016, 14:38
Fiktiver Teil 3 von X

Zitat
6.    Zulassung Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss vom 25.10.2016 VG Berlin

Gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin habe ich die Zulassung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 07.11.2016 und die Beistellung eines Notanwaltes beantragt. Zur Begründung führte ich aus:

Zitat
(1)   Mit Ablehnungsbeschluss vom 25.10.2016 hat die 1. Kammer des unteren  Verwaltungsgerichts des Mitgliedstaats (DE) Region Berlin in erheblichem Umfang gegen die Richtlinie 95/46/EG, damit gegen Art. 8 EuGRCh, sowie gegen nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats (DE) § 6 a BDSG, § 15 a BlnDSG und damit gegen Art. 33 der Verfassung von Berlin (des Mitgliedstaats [DE] Region Berlin) sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Verfassung des Mitgliedstaats [DE]) verstoßen.
Das untere Verwaltungsgericht der Region Berlin hat den Grundsatz der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in das Gegenteil verkehrt.


Anmerkung wiedergabe Teile BVerfG Volkszählung Link:

http://sorminiserv.unibe.ch:8080/tools/ainfo.exe?Command=ShowPrintText&Name=bv065001




Das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin räumt damit dem nationalen Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin dem Rundfunk Berlin Brandenburg das Recht ein, über die Verwendung, Speicherung und Weitergabe meiner personenbezogenen zweckgebundenen Meldedaten zu entscheiden, obwohl dies nachweislich nicht mit meiner Zustimmung erfolgt und darüber hinaus auch der Verwendung und Speicherung meinerseits am 26.09.2014 widersprochen wurde. Damit positioniert sich das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) in völligem Widerspruch zum personenbezogenen Datenschutz. Es fordert vom Kläger den Nachweis zu erbringen, dass Nachteile drohen, statt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung - wenigstens vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache - Geltung zu verschaffen. Nicht nur wurden die Nachteile der Datenverarbeitung glaubhaft gemacht, ich habe zudem die erheblichen Verstöße gegen die Richtlinie 95/46/EG dargestellt.

(2)   Mit meiner Stellungnahme vom 09.05.2016 Seite 2 - 9 habe ich die Verletzung der Richtlinie 95/46/EG im Einzelnen wie folgt dargelegt:

1)   Verletzung des Art. 6 der Richtlinie 95/46/EG.
2)   Verletzung des Art. 7 der Richtlinie 95/46/EG.
3)   Verletzung des Art. 11 der Richtlinie 95/46/EG.
4)   Verletzung des Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG.
5)   Verletzung des Art. 13 der Richtlinie 95/46/EG.
6)   Verletzung des Art. 14 der Richtlinie 95/46/EG.
7)   Verletzung des Art. 15 der Richtlinie 95/46/EG.
VIII)   Verletzung des Art. 16 der Richtlinie 95/46/EG.
10)   Verletzung des Art. 18 der Richtlinie 95/46/EG.
11)   Verletzung des Art. 20 der Richtlinie 95/46/EG.
12)   Verletzung des Art. 22 der Richtlinie 95/46/EG.
13)   Verletzung des Art. 28 der Richtlinie 95/46/EG.

Anmerkung: Vollständige wiedergabe. Kurze Übersicht findet Mensch hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg119963.html#msg119963




(3)      Die Richtlinie 95/46/EG legt bindend fest:
Zitat
Artikel 22 Rechtsbehelfe

Unbeschadet des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das vor Beschreiten des Rechtsweges insbesondere bei der in Artikel 28 genannten Kontrollstelle eingeleitet werden kann, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass jede Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann.

Danach haben sowohl das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, namentlich die 1. Kammer sowie 27. Kammer, dass obere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin - Brandenburg sowie der nationale Fernsehsender des Mitgliedstaates Region Berlin - Brandenburg es nachweislich unterlassen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, unionsrechtskonform auszulegen. Der gerichtliche Zugang wurde darüber hinaus durch den Landesgesetzgeber des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin gesetzlich für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht, wie nach der Richtlinie 95/46/EG zwingend vorgeschrieben, geregelt.
Erschwerend tritt hinzu, dass ich bei dem nationalen Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin - Brandenburg, wie mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Löschung bzw. Sperrung vom 10.08.2016 dargelegt, der Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten am 26.09.2014 widersprochen habe.
Das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat darüber hinaus mit der Missachtung meiner Schutzrechte die sich aus dem Sekundär- und Primärrecht der Union ergeben, mit dem Ablehnungsbeschluss vom 25.10.2016, Aktenzeichen VG 1 L 385.16, erneut eine Kostenfestsetzung in Höhe von 2500 Euro vorgenommen die völlig unvereinbar mit dem personenbezogenen Datenschutz ist. Während die Art. 22, Art. 23 sowie 24 der Richtlinie 95/46/EG:

Zitat
Artikel 23 Haftung

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Schadenersatz zu verlangen.
(2 )   Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm nicht zur Last gelegt werden kann.

Artikel 24 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die volle Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, und legen insbesondere die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften anzuwenden sind .

völlig unbeachtet bleiben und der Schadensersatz sowie die Sanktionen nationaler Gesetze des Mitgliedstaates (DE) wie dem Bundesdatenschutzgesetz:
Zitat
   
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
vollkommen unbeachtet bleiben, referiert das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) der Region Berlin, mit Ablehnungsbeschluss vom 25.10.2016, VG 1 L 385.16:

Zitat
Er hat weder dargetan noch ist ersichtlich, dass ihm unzumutbare Nachteile drohen, wenn er bis zu einer Entscheidung im Hauptsachverfahren VG 1 K 386.16 die weitere Speicherung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch den Antragsgegner hinnehmen muss (ebenso VG Aachen, Beschluss vom 4. April 2016 - 8 L 145/15, juris, RN 5).

obwohl ich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vom 10.08.2016 ausführte:

Anmerkung: Wiedergabe des Antrages

(4)   Danach hat das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaats (DE) Region Berlin bislang gegen die Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 3 AEUV und Art. 288 Abs. 3 AUEV zum Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Gesetze verstoßen.
Der aus dem Unionsrecht abgeleitete Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt darüber hinaus, dass das gesamte nationale Recht berücksichtigt wird, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (EuGH, Rs. 131/97, Carbonari u.a., Slg 1999, I-1103 Rn. 49 f; verb. Rs. C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer u.a., Slg 2004, I-8835 Rn 115). Danach ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht anwendbar. Er überträgt „hoheitliche Befugnisse“ zur personenbezogenen Datenverarbeitung an einen nationalen Fernsehsender der als „staatsferne behördliche Stelle“ des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin auftritt, obwohl das nationale Verfassungsrecht des Mitgliedstaates eine Trennung zwischen Staat und öffentlichem Rundfunk vorschreibt (Rechtsprechung des obersten nationalen Verfassungsgerichtes des Mitgliedsstaates zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes).
Der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin ist als rechtsfähige Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, keine Anstalt die der Ausübung staatlicher Verwaltung dient (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg selbst ist als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in einer Gegenposition zum Staat. Der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen, ist er aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 29).
Der nationale Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin - Brandenburg hat ein Organ „beliehen“ das als Dienstleistungs- und Rechenzentrum (Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio) Aufgaben wahrnimmt, die den Anschein erwecken sollen sie seien verwaltungsrechtlicher behördlicher Natur. Weder dieses Dienstleistungs- und Rechenzentrum noch der nationale Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE) verfügen über Bedienstete bzw. Angestellten, die die Vorrausetzungen höherrangigen Verfassungsrechts des nationalen Mitgliedstaates (DE) Region Berlin (Art. 77 Verfassung von Berlin) erfüllen. Sowohl das Dienstleistungs- und Rechenzentrum sowie der nationale Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE) nehmen im Rahmen des Rundfunkbeitragsrechtes verwaltungsrechtliche Aufgaben im Bereich der Region Berlin wahr, die eindeutig in den Aufgabenbereich der staatlichen Hauptverwaltung des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin fallen (Art. 67 Verfassung von Berlin) fallen. Damit wird eine „behördliche Tätigkeit“, insbesondere die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten nicht vom öffentlichen Dienst wahrgenommen.
   
(5)   Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung des nationalen Verfassungsgerichtes des Mitgliedstaates (DE) Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 BVerfG - 1 BvR 966/09 -; - 1 BvR 1140/09 - :

Anmerkung: Wiedergabe Rdnr 135, 139, 141 Link BKA Urteil BVerfG

http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/04/rs20160420_1bvr096609.html



Danach hat das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nicht nur das Primär- und Sekundärrecht der Union missachtet, sondern auch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung, die im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Obwohl mit Antrag vom 01.08.2016 die Beiladung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 der Richtlinie nach § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung beantragt wurde hat das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hierzu bislang keine Entscheidung getroffen.

(6)   Danach steht fest, dass das untere Verwaltungsgereicht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin den Gerichtszugang wesentlich erschwert (Anhörungsrüge VG 1 K 435.16 R) und mir Pflichten auferlegt die eine Umkehr des personenbezogenen Datenschutzes darstellen. Das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates verkehrt die datenschutzrechtliche Selbstbestimmung in das Gegenteil und räumt einem nationalen Fernsehsender das Recht zur Fremdbestimmung über meine personenbezogenen zweckbestimmten Meldedaten ein, die nicht im Rahmen der nationalen gesetzlichen Norm nach § 48 Bundesmeldegesetz (Vorläuferregelung § 28 Abs. 8 Gesetz über das Meldewesen in Berlin) zu dem gesetzlich zulässigen Zweck übermittelt wurden. Eine Verarbeitung und Speicherung zu publizistischen journalistischen Zwecken liegt nicht vor.
Entsprechend der Verfassung des Mitgliedstaates (DE) liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Zweckänderung der behördlich erhobenen Meldedaten gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 Grundgesetz beim Bundesgesetzgeber. Die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erhobenen zweckgebundenen Meldedaten meiner Person wurden somit unzulässig an den vom nationalen Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg beauftragten Dienstleister Beitragsservice zur automatisierten Verarbeitung und Speicherung übermittelt. Erschwerend tritt hinzu, dass weder der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg, noch der Dienstleister über die für nationale Behörden öffentlich Bedienstete (Art. 77 Verfassung von Berlin) verfügt. Damit gestattet das untere Verwaltungsgericht des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin weiter den Zugriff auf meine personenbezogenen Daten durch Personen die nicht die gesetzliche Befugnis besitzen auf die Daten zugreifen zu dürfen.

Vorsorglich wird das nationale untere und obere Verwaltungsgericht sowie der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg auf folgende Umstände hingewiesen:

Das nationale Dienstleistungs- und Rechenzentrum für Rundfunkbeiträge (Beitragsservice / GSM) sowie der nationale Fernsehsender RBB (LS) des Mitgliedstaates (DE) sperrte den „Aktenvorgang“ sowie das „Teilnehmerkonto“ Daten gemäß Übersicht Historie Blatt 1/3 in der Gerichtsakte am:

xx.xx.2015   GSM      Vorgang aufgenommen, gesperrt für RS und ZÜ
xx.xx.2015   GSM      Vorgang aufgenommen, gesperrt für RS und ZÜ
xx.xx.2016   LS      TNK gesperrt für RS und ZÜ


Es ist aus meiner Sicht wegen der verfestigten Rechtsprechung nicht damit zu rechnen, dass das OVG Berlin - Brandenburg zu einer anderen Erkenntnis gelangt und die Beschwerde zulässt und ihr stattgibt


6.   Antrag auf Feststellung der Frist zur vollständigen Begründung

Mit Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2016 unter A.4 führte ich aus:

Zitat
Ich beantrage durch schriftlichen Beschluss die Frist zur Abgabe der vollständigen Begründung auf 2 Monate nach einer Entscheidung im Verfahren zu meiner Anhörungsrüge vom 04.08.2016, 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts,

VG 27 L 410.16 R

festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Erlass einer einstweiligen Anordnung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 25.10.2016 - VG 1 L 385.16 - ist es mir nicht länger zuzumuten den Rechtsweg im einstweiligen Rechtschutzverfahren

VG 1 L 385.16

sowie in den Hauptsacheverfahren:

            VG 1 K xxx.16
            VG 27 K xxx.16

weiter zu beschreiten.


7.   Begründung der Verfassungsbeschwerde

Ich mache geltend, dass die weitere Rechtswegerschöpfung wegen der verfestigten Rechtssprechung offenkundig aussichtlos ist. Ich habe bislang alles Erdenkliche Unternommen um die einfachgesetzlichen Rechtsbehelfe wahrzunehmen. Es mag durchaus sein, dass das OVG Berlin - Brandenburg diese als prozessual unzulässig, wegen fehlender anwaltlicher Vertretung, erachtete. Dies ist mir im Rahmen der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Nachteil auszulegen, da selbst bei anwaltlicher Vertretung objektiv keine andere Erkenntnis des OVG erfolgt worden wäre und das OVG sich auch wegen fehlender Anhörung des RBB parteiisch verhalten hat.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert von mir eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.

Um dem Verfassungsgerichtshof die Nachprüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zu ermöglichen komme ich meiner Begründungspflicht hiermit nach und übersende vorerst den 1. Teil der Beschwerdebegründung und beantrage Fristverlängerung wegen der Komplexität des Sachverhalts, insbesondere dem datenschutzrechtlichen Teil. Die Frist bitte ich auf den

15. Dezember 2016

festzusetzen.


Ende fiktiver Teil 3 von X.

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. November 2016, 15:01
Die fiktive Begründung der Beschwerde Teil 1:

Zitat
Verfassungsbeschwerde VerfGH 148/16

Teil 1

Inhalt

B.   Beschwerdebegründung


B.1.      Vorwort                      Seite 1


B.1.1.1.    Verfassungsrechtliche Makro- und Mikroebene      Seite 1 - 5


B.1.1.2.      Unionsrechtliche Supramakroebene            Seite 5 - 9


B.2.1.      „Die gute Polizei“                  Seite 9 - 11


B.2.2.   Die verfassungsrechtliche Entwicklung des         Seite 11 - 13
Bundeslandes Berlin, Stadtstadt und Metropole.


B.2.3.1      Der Verwaltungsaufbau Berlins            Seite 13


B.2.3.2.      Unmittelbare und Mittelbare Staatsverwaltung      Seite 14


B.2.3.3.      Die Körperschaften des öffentlichen Rechts         Seite 14


B.2.3.4.      Die Anstalten des öffentlichen Rechts         Seite 14


B.2.3.5.      Die öffentliche Stiftung               Seite 14


B.2.4.      Die zweistufige Verwaltung Berlins            Seite 14


B.2.4.1.      Überblick                     Seite 15


B.2.4.2.      Hauptverwaltung                  Seite 16 - 17


B.2.4.3.      Die Bezirksverwaltung               Seite 17


B.2.4.4.      Mittelbare Landesverwaltung               Seite 17 - 18


B.3.      Der staatsferne Rundfunk Berlin Brandenburg      Seite 18
aus verwaltungsrechtlicher Sicht


B.3.1.      Rechtsprechung BVerfG               Seite 18 - 22

B.3.2.      Das Gesetz über das Verfahren der Berliner         Seite 22 - 23
Verwaltung


B.3.2.1.      Keine Gültigkeit des VwVfG des             Seite 23 - 25
Verwaltungsverfahrensgesetzes für die
Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV?


B.3.3.3.      Aufgaben der Landesrundfunkanstalt RBB         Seite 26 - 27


B.3.3.4.   Wirkungskreis; RBB als Sonderbehörde         Seite 27
Beitragserhebung und -einziehung,
Datenerhebungsbehörde / Ermittlungsbehörde
„Wohnungsinhaber“


B.3.3.5.   Aufgabenkollision der doppelfunktionalen         Seite 27 - 30
Aufgabe Landesrundfunkanstalt
Rundfunkbeitragswesen / Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.


B.3.3.6.   Landesrundfunkanstalt als Sonderbehörde         Seite 30 - 31
/ Zweistufiger Verwaltungsaufbau Berlins


B.3.3.7.   Gültigkeit des Gesetzes über das            Seite 31 - 32
Verfahren der Berliner Verwaltung


B.3.3.8.   Keine Selbstverwaltungsbehörde der          Seite 32 - 34
Landesrundfunkanstalt auf dem Gebiet
des Rundfunkbeitragswesens


B.3.3.9.         Ultra Vires Akt „Verwaltungsvereinbarung         Seite 34 - 35
Beitragseinzug“


B.43.      Demokratieprinzip / Personelle Legitimation         Seite 35 - 39
/ das Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt


B.4.1.      Beitragssatzung RBB                  Seite 40 - 41


B.4.2.      Zwangsmitgliedschaft / die               Seite 42 - 44
Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV
als Personalkörperschaft


B.4.3.      Verletzung des Demokratieprinzips Art. 20 Abs. 2 GG   Seite 44 - 47
sowie des Vorspruchs der Verfassung
von Berlin sowie Art. 2 und 3 VvB


B.5.      Rückzug des Staates aus der Verantwortung         Seite 47 - 56


B.5.1.      Der Beitragsservice die „staatsferne            Seite 56
Rundfunkbeitragsverwaltung“


B.5.2.      „Staatsfernes“ Rechenzentrum            Seite 56 - 58


B.5.3.      „Staatsferner“ unkontrollierter Verwaltungsträger      Seite 59 - 67


B.6.      Der Modellwechsel in der Finanzierung des         Seite 67 - 69
öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder
die „umhegte Wohnung“ als „Anknüpfungspunkt“


B.6.1.      Die „umhegte Wohnung“               Seite 69 - 71


B.6.2      Rundfunkbeitrag / Rundfunkgebühr / Wohnsteuer      Seite 71
oder das Berliner Gesetz über Gebühren und Beiträge


B.6.3.      Beitragsgrundsatz                  Seite 71 - 79


B.6.4.      Gesetzeskollision                  Seite 79 - 80


B.6.5.      Der Gesetzeskonforme Beitrag zur            Seite 80
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks


B.6.5.1      Die Wohnungseigentümer /               Seite 80 - 82
Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages


B.6.5.2.      Wohnungsteuer / kein Leistungsbezug /         Seite 82 - 84
Rechtsprechung EuGH


B.6.6.      Netzentgelt / Übertragungswege            Seite 84 - 94


B.6.7.      Zwischenergebnis Rundfunkbeitrag            Seite 94 - 95


B.6.8.      Die Kraft des Rundfunkbeitrages oder die Entstehung   Seite 95 - 96
kraft Gesetzes


B.6.8.1      Der Veranlagungsbescheid               Seite 96 - 97


B.6.8.2      Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“         Seite 97 - 99


B.7.      Die Digitale Welt des 21. Jahrhunderts         Seite 100


B.7.1.      E-Government Verwaltungshandeln in der digitalen Welt   Seite 100 - 102




Vollkommen Euronen- und Glutenfrei jibbet die fiktive Begründung Bundesland Berlin ausführlich, sogar mit Datenschutzteil (nich janz fertisch), hier:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.0.html

 ;D ;D ;D dollet Ding, waa Lupus!?!

Dann war noch die fiktive Stellungnahme zu schreiben:

Zitat
VerfGH 144/16; VerfGH 144/ A/16


Antrag auf Streichung aus dem Verfahrensregister

Sehr geehrte Frau Richterin am Verfassungsgerichtshof Frau Prof. Dr. S., ich bedanke mich für die verfassungsgerichtlichen Hinweise und nehme wie folgt Stellung:

Einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bedarf es im Verfahren VerfGH 144/16, VerfGH 144/A/16 VerfGH nicht.

Ich beantrage hiermit die Streichung der Geschäftszeichen VerfGH 144/16, 144/A/16 aus dem Verfahrensregister und erkläre, dass die Verfahren überschneidungsbedingt zustande kamen.

Der Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens diente nicht der Anregung sondern Erzwingung eines entsprechenden Verfahrens nach § 14 Nr. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG durch die angerufenen Gerichte. Dies ist mir nicht gelungen.
Zutreffend hat mich der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es mir nicht möglich ist ein Verfahren nach § 14 Nr. 5 i.V.m. § 46 VerfGHG in Verfahren der konkreten Normenkontrolle zu beantragen, da nur Gerichte antragsbefugt sind. Mir fehlt daher die Antragsbefugnis für ein solches Verfahren.
Die Aufforderung der Übersendung der Gerichtsakte zum Verfahren OVG 11 S XX sowie VG 27 L XX liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgericht infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorgelegt wird und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus der Sicht der sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden.

Ich verweise ferner auf den Schriftsatz zum Verfahren VerfGH 148/16.



Bupp! Experiment 1 Verfassungbeschwerde Berlin vor Rechtswegerschöpfung läuft!

Hat Mensch ein "unanfechtbares" Staatsrundfunkurteil, wees Mensch nun wat zu machen iss!

 ;D ;D ;D

Yoo! Lupus! Da kiekste waa!  :o
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 23. November 2016, 10:48
Rein fiktiv.

Yoo, Lupus! Daaaaanke!

Boah! Da ham wa uns total den Kopf gemacht wie Mensch die verfestigte Rechtsprechung begründet und dann flattert deine neuste "Widerspruchsentscheidung" mit dem Link hier ein:

Beitragsservice, aktuelles, Gerichtsentscheidungen

http://www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles/gerichtliche_entscheidungen_im_ueberblick/index_ger.html

Stand 26. Juli 2016, verfestigte Rechtsprechung:

Zitat
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15, 6 C 37.15, 6 C 47.15
Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6.15 u. a.; zum Urteil
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12; zum Urteil Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 19. Juni 2015 – 7 BV 14.1707
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 3. März 2016 – 2 S 896/15, 2 S 2270/15
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Beschluss v. 1. Oktober 2015 – 10 A 1181/15.Z
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. März 2015 – 2 A 2311/14, 2 A 2422/14, 2 A 2423/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25. November 2014 – 7 A 10767/14.OVG
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Juni 2015 – 4 L 122/14
Verwaltungsgericht Ansbach, Urt. v. 28. August 2014 – AN 6 K 13.01293
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urt. v. 20. Oktober 2014 – 8 K 3353/13
Verwaltungsgericht Augsburg, Urt. v. 23. Oktober 2014 – Au 7 K 14.905
Verwaltungsgericht Bayreuth, Beschl. v. 17. Juli 2014 – B 3 S 14.420
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 9. Oktober 2014 – 4 A 49/14
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 20. Dezember 2013 – 2 K 605/13
Verwaltungsgericht Dresden, Urt. v. 21. April 2015 – 2 K 1221/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 3. März 2015 – 27 K 9590/13
Verwaltungsgericht Freiburg, Urt. v. 2. April 2014 – 2 K 1446/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 14 K 6006/13
Verwaltungsgericht Gera, Urt. v. 18. März 2014 – 3 K 554/13 Ge
Verwaltungsgericht Gießen, Urt. v. 10. Dezember 2014 – 5 K 237/14.G
Verwaltungsgericht Göttingen, Urt. v. 28. August 2014 – 2 A 19/14
Verwaltungsgericht Greifswald, Urt. v. 12. August 2014 – 2 A 621/13
Verwaltungsgericht Halle, Urt. v. 7. Juli 2014 – 6 A 259/13 HAL
Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24. Oktober 2014 – 7 A 6504/13
Verwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 7. November 2014 – 5 K 1091/13
Verwaltungsgericht Köln, Urt. v. 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13
Verwaltungsgericht Leipzig, Urt. v. 27. September 2014 – 1 K 672/13
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urt. v. 15. Januar 2015 – 6 A 303/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urt. v. 31. März 2015 – 6 A 33/15
Verwaltungsgericht Mainz, Beschl. v. 13. Juni 2014 – 4 L 68/14.MZ
Verwaltungsgericht Minden, Urt. v. 19. November 2014 – 11 K 3920/13
Verwaltungsgericht München, Urt. v. 16. Juli 2014 – M 6b K 13.5573
Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 22. Januar 2015 – 7 K 3474/13
Verwaltungsgericht Potsdam, Urt. v. 19. August 2014 – 11 K 4160/13
Verwaltungsgericht Regensburg, Urt. v. 16. Juli 2014 – RO 3 K 14.943
Verwaltungsgericht Saarland, Urt. v. 3. Dezember 2014 – 6 K 1819/13
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urt. v. 16. Dezember 2015 – 5 K 82714
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 1. Oktober 2014 – 3 K 1360/14
Verwaltungsgericht Trier, Urt. v. 12. März 2015 – 2 K 645/14
Verwaltungsgericht Weimar, Urt. v. 29. April 2015 – 3 K 208/14
Verwaltungsgericht Würzburg, Beschl. v. 22. Juli 2014 – W 3 S 14.546

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich wurde bereits von folgenden Gerichten bestätigt:

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12;

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13. Mai 2014 – VGH B 35/12; zum Urteil
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss v. 11. März 2015, 4 A 130/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28. Mai 2015 – 2 A 95/15, 2 A 96/15, 2 A 188/15
Verwaltungsgericht Bayreuth, Urt. v. 16. März 2015, B 3 K 14.15
Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 11. November 2015 – 27 K 170.14
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urt. v. 28. März 2014 – 4 A 230/13
Verwaltungsgericht Bremen, Urt. v. 27. Februar 2015, 2 K 1013/14
Verwaltungsgericht Hannover, Urt. v. 24. Oktober 2014 – 7 A 6514/13
Verwaltungsgericht Leipzig, Urt. v. 26. August 2015 – 1 K 1582/14
Verwaltungsgericht Lüneburg, Urt. v. 15. Januar 2015, 6 A 300/13
Verwaltungsgericht München, Urt. v. 5. November 2014 – M 6b K 13.5564
Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W., Urt. v. 7. Oktober 2014 – 5 K 1148/13.NW
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urt. v. 15. Juli 2014 – 1 A 265/14
Verwaltungsgericht Schleswig, Urt. v. 10. Juni 2015, 4 A 105/14
Verwaltungsgericht Stade, Urt. v. 3. Dezember 2015 – 4 A 45/14
Verwaltungsgericht Würzburg, Urt. v. 24. Juli 2014 – W 3 K 13.92



Yoo, Lupus, Stand Juli 2016? Nee, waa? Schubrakete. Aktualisier mal gefälligst!!!!!

Wir haben noch diverse Klagen zu schreiben!

Du kannst mal auch gleich den Rechtsbehelf auf deinen "Formular-Widerspruchsentscheidungen" aktualisieren:

Zitat
Gegen die "Widerspruchsentscheidung" ist die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtweges zulässig.

Die Beschwerde ist beim

Verfassungsgericht X

schriftlich .... (Anm.: Yoo, Lupus suchste raus, wir können nicht alles machen  ;D ;D ;D)

zu erheben.

Yoo, verlinken könn wa och:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ



http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230

Weeste Bescheid!

LG
aus den östlichen gallischen Provinzen!

P.S.

Zitat
Woraus leiten Sie Ihre verfassungsrechtliche Ermächtigung ab, mir gegenüber Akte hoheitlicher Gewalt als Organ der Presse / des Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erlassen bzw. verfügen zu wollen?

Was für römisch imperiale Freaks!

Ein ham wa noch

Link SWR Stellungnahme zu Frau B.:

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/SWR-Justiziar-Eicher-zum-Fall-Baumert,stellungnahme128.html

Zitat
Woraus leiten Sie Ihre rechtliche Befugnis ab als "Behörden-Justiziar" "behördliche" Stellungnahmen zu einem "behördlichen Verfahren" eines anderen Bundeslandes an die Presse eines wiederum anderen Bundeslandes abzugeben?

Sie sind doch nicht etwa im Besitz eines Presseausweises?

Das würde die Frage aufwerfen, ob es sich dabei tatsächlich um eine "behördliche" Stellungnahme handelt oder ein gegenseitiges Interview von Pressevertretern.
Ein sogenanntes "Insichinterview"  ;D ;D ;D (analog zu 181 BGB Insichgeschäft.)


 ;D ;D ;D ;D

Asymmetrische Prozessführung!

Die gut vorbereitete 3. Klagewelle wird ein einziger Siegeszug!!!!!!
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: pjotre am 23. November 2016, 19:31
Wir danken den Autoren von ARD, ZDF, hier den schriftlichen Beweis zu liefern, dass fast alle Klagen von den Klägern gewonnen werden. Dieser Beweis lautet wie folgt:
 
(1) Laut Geschäftsbericht des Beitragsservice Köln:  Insgesamt 4000 Klageverfahren sind anhängig.
Das ist natürlich das übliche "raus und rein" jahrelang.
Die geringe Zahl der Entscheide bedeutet:
Vermutlich über 90 % der Entscheide gehen zugunsten der Kläger aus und werden hier nicht gelistet.
 
 (2)  Denn laut Verwaltungsvereinbarung "Beitragsservice" werden von dort (nur) positive Entscheide in die Datenbank Juris eingegeben.
 
(3) Die Angaben enthalten im übrigen auch Doppeltzählungen. Auf jeden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht entfällt je 1 Entscheid OVG und VG. Es sind also noch weniger erfolgreiche Entscheide als hier gelistet.

(4) Die sogenannte "herrschende Rechtsprechung" gibt es nur durch Entscheide von Bundesverwaltungsgericht, OVGs, BGH, OLGs, Verfassungsgerichte. Bisher liegen nur rund 5 solche Entscheide vor.

Die vom Bundesverwaltungsgericht sind Einheitstext und im Prinzip deshalb nichtig, können aber maximal als 1 Entscheid gelten.
Das ist also mager.
VGs sind daran gebunden und zählen also nicht.


Die Bürger sind längst die Sieger und nur wird es den Richtern verheimlicht,
damit diese meinen, sie müssten der kollektiven Weisheit ihrer Kollegen folgen.

Bösartig. Raffiniert. Man muss die Funktions-Logik der sogenannten "herrschenden Rechtsprechung" kennen, um zu begreifen, wie bösartig das ist. Hier liegt der GAU - der Größte Anzunehmende Unfall - einer kollektiv manipulierten Rechtsprechung vor. 

Ich sammle übrigens laufend alle Verfahren in einer Gegendatenbank, die berichtet wurden und wo Bürger siegten.
Bitte Sieges-Entscheide eingeben hier, von wo ich dann immer übernehme:
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (Widerlegt: "ARDs haben alle Prozesse gewonnen.")
2015-06-17++ http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg135346/topicseen.html#msg135346

Sinn der Sache ist die Frage: "Ist die Vortäuschung von nur positiver Rechtsprechung eine vorsätzliche Straftat im Sinn von Prozessbetrug?" Eine Antwort versuche ich bisher nicht. Hätte meine Sammlung irgendwann mehr Kläger-Sieger als die Liste der ARDs, so würde ich in die strafrechtliche Analyse eintreten und gegebenenfalls geeignet handeln.

Und hier kann jeder mitwirken, dem GAU-Justizskandal seine letzte verbliebene Tarnkappe zu zerstören:
Superspannende Detektivaufgabe: Wer hat den obersten Gerichten die Urteile getextet?
2016-11-19++  http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21026.msg135294#msg135294

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 03. Dezember 2016, 21:24
Rein fiktiv.

Fristverlängerung wurde vom VerfGH bis zum 15.12.2015 gewährt.

Aktueller Stand Begründung Teil 2 fiktiv:

Zitat
Verfassungsbeschwerde VerfGH 148/16

Teil 2

Inhalt

B.7.2.      Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und   Seite 103 - 106
über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz
der Informationstechnologie in den Verwaltungen
von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung
von Artikel 91c GG


B.7.3.      Berliner E-Government-Strategie (- B E G S -)      Seite 106 - 112


B.7.4.      Das Berliner E-Government Gesetz            Seite 112 - 113


B.7.4.1.      Grundsatz IKT-Verfahren               Seite 113-116


B.7.4.2.      IKT-Dienstleister Land Berlin / IT-Dienstleistungszentrum   Seite 116-118
(ITDZ)


B.7.5.1.      Die elektronische Akte               Seite 118-123


B.7.5.2.   Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer      Seite 123 - 131
Dokumente / Urkundenbeweis


B.7.6.      Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung   Seite 132-133

B.7.7.      Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs-   Seite 133 - 134
(Verfahrens)-Recht?


B.7.7.1.      Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d.      Seite 134 - 141
Abschnitts 1a VwVfG


B.7.7.2.      Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich - rechtlichen   Seite 141 - 142
Rundfunks außerhalb staatlicher / rechtsaufsichtlicher
Kontrolle


B.7.8.      Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung /      Seite 142 - 144
Bundesmeldegesetz


B.7.8.1.      Personendatenspeicher i.S.d. BMG            Seite 144-149


B.7.8.2.      Gesetzgebungskompetenz Meldewesen         Seite 149-151


B.7.8.3.      Regelungsbefugnis der Länder            Seite 151-156


B.8.      Die Meldedaten-Rasterfahndung

B.8.1.1.   Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen   Seite 157
Regelungen zur operativen Informationserhebung durch
die Rasterfahndung



B.8.1.2      Rasterfahndung / Programmfahndung /         Seite 157 - 160
systematisierte Fahndung /
besondere Form des Datenabgleichs


B.8.1.3.   Exkurs: Besondere Form des Datenabgleichs § 47 ASOG   Seite 160 -163


B.8.2.   „Lex Specialis“ § 14 Abs. 9 RBStV Rasterfahndung zur   Seite 163
Ermittlung von „Wohnungs-Beitragsschuldner“ /
 „Schwarzbewohnern“


B.8.2.1      Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV   Seite 163-167


B.8.2.2.      Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 14 Abs. 9 RBStV

B.8.2.2.1.   Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV originär zuständige   Seite 167 - 168
„Sonderbehörde § 14 Abs. 9 RBStV“.


B.8.2.2.2   Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes   Seite 168 - 172
vom 11. Mai 2014 Vf, 8-VII-12, Vf. 24-VII-12
/ Landesrundfunkanstalt


B.8.2.2.3.   Normenklarheit und Normenbestimmtheit         Seite 172 - 177
sachliche und örtliche Zuständigkeit


B.8.3.      Tatsächlich durchgeführtes Verfahren

B.8.3.1.   Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde   Seite 177 - 179
Vorbereitungen zur Rasterfahndung
§ 14 Abs. 9 RBStV / Gruppenauskunft


B.8.3.2   „Gesetzlicher Grund“ / die Rasterfahndung zum      Seite 179 - 180
Zwecke der Bestands- und Ersterfassung
der „Schwarzbewohner“


B.8.3.3.      Meldedatenübermittlung an die GEZ / den Beitragsservice   Seite 180-184


B.8.4.1.      Dateibegriff / Begriffsbestimmungen            Seite 184 - 186


B.8.4.2.      Vorratsdatenspeicherung               Seite 186 - 189


B.8.4.3.1.   Personendatenspeicher               Seite 189 - 192

B.8.4.3.2.   Personendatenspeicher i.S.d. RBStV            Seite 192-193


B.8.4.3.3.   Exkurs Informationelles Trennungsprinzip         Seite 193-194



B.8.5.1   Digitale elektronische automatisierte            Seite 194 - 195
personenbezogene Datenwohnungsdurchsuchung


B.8.5.2.      Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger      Seite 195 - 197


B.8.5.3      Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens      Seite 197 - 201
/ Fahndung nach „Schwarzbewohnern“


B.8.5.4   Ohne Kenntnis des Betroffenen;            Seite 201 - 205
die Heimliche Vollüberwachung des
Wohnungs- / Meldewesens


B.8.5.5.      Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie   Seite 205-208


B.8.6.   Der RBStV als Gesetz des Zensus und Meldewesens   Seite 208 - 222
/ Datenqualität Melderegister


B.8.6.1.   Recht auf informationelle Selbstbestimmung         Seite 222 - 233
/ Volkszählung


B.8.6.2.   Informationelle Gewaltenteilung            Seite 233 - 236


B.8.6.3.   Informationelle Zweckänderung            Seite 236 - 240


B.8.6.4.    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit            Seite 241 - 243


B.8.6.4.1.    Legitimer Zweck                  Seite 243 - 248


B.8.6.4.2.    Geeignetheit der Maßnahme / Zweck Mittel Relation      Seite 248 - 252


B.8.6.4.3.    Notwendigkeit / Erforderlichkeit der Maßnahme      Seite 253 - 254


B.8.6.4.4.    Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn   Seite 254 - 263


B.8.6.4.5.    Zwischenergebnis Grundsatz der Verhältnismäßigkeit   Seite 263 - 265


B.8.7.       Die Rundfunkteilnehmerdatenbank


B.8.7.1.      Die Datenneuerhebung               Seite 265 - 266


B.8.7.2.   Meldepflicht i.S.d. BMG / RBStV               Seite 266 - 270


B.8.7.3.   Rundfunkteilnehmerdatenbank               Seite 270 - 275


B.8.7.4.   Beitragsnummer / Zuteilung der „Identifikationsnummer“      Seite 275 - 280



 :o

Uuuiiiii! Fehlen noch so ......  ::)

Egal! Schaffen wa!

Ey yoo Lupus! Achtung Papierflieger!


LG aus Berlin-Brandenburg
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Dezember 2016, 14:43
Rein fiktiv:

Stellungnahme zur Zulassung der Verfassungsbeschwerde vor Rechtswegserschöpfung.

Anmerkung: gewährte Fristverlängerung 15.12.2016; gekürzt

Zitat
A.   Vorsorglicher Antrag

Ich beantrage sodann im Verfassungsbeschwerdeverfahren festzustellen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im privaten Bereich unvereinbar mit der Verfassung von Berlin, dem Grundgesetz sowie dem Primär- und Sekundärrecht der Union, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG ist und die Erhebung meiner personenbezogenen Meldedaten und meine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen meine Grund- und Menschenrechte verletzt. Ferner beantrage ich die Aufhebung der Beschlüsse und Kostenentscheidung …



A.1.   Behauptete Verletzung von Grundrechten

Wie mit dem Zulassungsantrag Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2016 dargelegt:



Neben den von mir vorgenannten Grundrechtsverletzungen mache ich ferner geltend, dass Art. 15 VvB durch das objektiv Willkürliche bisherige Verhalten der angerufenen Gerichte verletzt wurde. Danach stellen die von mir angegriffenen Entscheidungen der angerufenen Kammern bzw. Senate des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichtes eine selbstständige Beschwer dar, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstand der Hauptsacheverfahren sind. Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren gerügt werden.

Ich mache ferner mittelbar eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend.


A.2   Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

Das Rechtsstaatsprinzip bietet die objektive Gewähr dafür, dass die Kernbereiche des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin unter dem unabdingbaren Schutz effektiver Staatsgewalt stehen,

A.2.1.      Als diesem Bereich zuzuordnende Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips werden durch:

A.2.2.      das Demokratieprinzip,

A.2.3.   Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat,

A.2.4.      die Prinzipien von Rechtssicherheit und Normenklarheit,

A.2.5.      das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht,

A.2.6.       das staatliche Justizmonopol,

A.2.7.       sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters

gewährleistet und sind nachhaltig verletzt worden. Dazu tritt eine

A.2.8.      die Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht,


A.2.1.      Das Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip wird im Grundgesetz (so in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) zwar nur an wenigen Stellen genannt und ergibt sich sinngemäß aus dem Vorspruch der Verfassung von Berlin. Gleichwohl ist es unbestrittener Bestandteil des änderungsfesten Verfassungskerns, weil die Verbürgungen vor allem von Art. 20 GG ohne das Rechtsstaatsprinzip gegenstandslos wären.

Das Rechtsstaatsprinzip ist unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, weil es – insbesondere vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte – dem Einzelnen Sicherheit und Schutz vor staatlicher Willkür sowie die Verlässlichkeit der Rechtsordnung vermittelt.

Die rechtsstaatswidrige Beeinträchtigung einer Person ist daher einer der typischen Anknüpfungspunkte für verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz.

Dem Taschenkommentar 2. Auflage 2005,Verfassung von Berlin, , Driehaus Hrsg. Nomos Verlag. Vorspruch Rdnr. 7 ist zu entnehmen:

Zitat
Das - im Grundgesetz im Kern in Artikel 20 Absatz 3 angesiedelte Rechtsstaatsprinzip wird durch eine Reihe von Regelungen der Verfassung von Berlin maßgeblich mitgeprägt. Als solche Elemente des Rechtsstaatsprinzips, die diesem für ihren Geltungsbereich als Spezialreglungen vorgehen, sind etwa zu nennen:

Die Menschenwürdegarantie (Art. 6),

der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1),

das Verbot von Ausnahmegerichten und die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 15 Abs. 5),

ferner die Gewaltenteilung (Art. 3 Abs. 1) und die Grundrechtsbindung (Art. 36 Abs. 1 VvB),

der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 59 Abs. 1 VvB, vgl. VerfGH , B. v, 15.11.01 - 95/00),

die Anforderungen an das Zustandekommen von Gesetzen (Art. 60 VvB) und an die Verordnungsermächtigung,
das Rechtssprechungsmonopol der Gerichte und die Unabhängigkeit der Richter (Art. 79 Abs. 1 VvB sowie die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtes (Art. 84 Abs. 2 VvB).

Unmittelbar aus dem Vorspruch herzuleiten und von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sind folgende rechtsstaatliche Einzelgehalte des Rechtsstaatsprinzips:

Gebot der materiellen Gerechtigkeit (u.a. E 20, 331) und der Rechtssicherheit mit Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz (VerfGH, B. v. 06.05.98 - 80/96) und der Bestimmtheit von Gesetzen (VerfGH, B. v. 25.3.99 - 35/97).

Die Vielschichtigkeit des Rechtsstaatsprinzips insgesamt in den Grundzügen nachzuzeichnen erweist sich für den vorliegenden Lebenssachverhalt als zu weitgehend. Stattdessen weise ich darauf hin, dass das Grundgesetz und die Verfassung von Berlin, sowohl von einem formellen als auch einem materiellen Verständnis der Rechtsstaatlichkeit ausgeht, aus dem sich zahlreiche, gleichermaßen von Art. 20 GG oder dem Vorspruch der Verfassung von Berlin umfasste Unterprinzipien ableiten lassen. Alle haben gemeinsam, dass sie den Staat auf zweierlei Weise verpflichten:

Der Staat hat seine Herrschaft innerhalb der einzelnen Prinzipiengrenzen einzuschränken, andererseits hat er effektive Staatsgewalt für die betroffenen Bereiche zu gewährleisten.

Zu der genannten Gewährleistungspflicht gehört, die Voraussetzungen des Rechtsstaats zu wahren und nicht aus der Hand zu geben. Aus dieser Vorbedingung rührt das verfassungsrechtlich Gebot, das sich der Staat sich bestimmter Hoheitsrechte nicht entledigen darf, weil er dann die Voraussetzungen des Rechtsstaates gerade nicht mehr garantieren kann.

Daher ist auch die Übertragung staatlicher Hoheitsrechte (u.a. Art. 23 und 24 GG) nur unter rechtsstaatlichen Bedingungen möglich und darf nicht zur Veräußerung werden, sondern muss als ein Betrauen oder Zuweisen gestaltet sein. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin ist im Sinne des Betrauens oder Zuweisens Artikel 96 VvB zu nennen und auf die Unterrichtungspflichten des Abgeordnetenhauses Art. 50 VvB hinzuweisen. Als tragendes Element ist dabei ferner der Vorbehalt des Gesetzes Art. 59 VvB.

Dies verhindert jede Form rechtsstaatlicher Erosion und verhindert den Rückzug des Staates aus der Verantwortung, indem er staatliche Aufgaben an Private abgibt oder an Organe der Presse / Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die ausdrücklich von verfassungswegen nicht Teil des Staates sind, sondern in Gegenposition zu diesem stehen.

Der Staat steht gegenüber der Gesamtheit aller Grundrechtsträger in der Pflicht, die Mindestanforderungen des Rechtsstaatsprinzips für jeden Grundrechtsträger zu gewährleisten. Die objektiven Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, die zugleich Bestandteil der unveränderlichen Verfassungsidentität sind, unabhängig von einer vordergründigen bloßen Bevorteilung einiger Grundrechtsträger. Gerade aber die hier vorliegende Begünstigung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks - durch an ihn Übertragene staatliche Hoheitsbefugnisse - hat hier erhebliche  rechtsstaatswidrige Auswirkungen auf das Gemeinwesen.
Die hier relevanten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind von fundamentaler Bedeutung. Für die hier maßgeblichen Aspekte des Rechtsstaatsprinzips bedeutet dies, dass schon die mangelnde Gewährleistung rechtsstaatlicher Voraussetzungen zu einem rügefähigen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip selbst führt.

Der Staat ist damit nicht mehr in der Lage in den betroffenen Bereichen die rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu garantieren. Damit ist das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern verletzt. Dies gilt für die Gewährung von Rechtssicherheit und Normenklarheit sowie für das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, der Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs zum Gericht, die Aufrechterhaltung des staatlichen Justizmonopols sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters.


A.2.2.      Das Demokratieprinzip



A.2.3.      Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

Der Rundfunk Berlin - Brandenburg ist Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 auch die Pressefreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist das Grundrecht der Pressefreiheit nicht nur als ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu verstehen; vielmehr ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse gewährleistet (BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139/81 jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Grundrecht der Pressefreiheit ist daher staatsgerichtet. Das gilt nicht nur, soweit seine Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in Frage steht. Auch die Gewährleistung der institutionellen Eigenständigkeit der Presse sichert deren Rechtsstellung gegenüber dem Staat. Pflichten, die sich hieraus gegenüber der Presse ergeben, sind solche des Staates, also seiner Organe, Behörden, Dienststellen und Amtswalter, seien es solche der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung. Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Der Rundfunk nimmt bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen, ebenso wie die Presse bei ihrer Tätigkeit, eine öffentliche Aufgabe wahr, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Gerade zum Zweck der Gewährleistung der Freiheit von staatlicher Einflussnahme schützt das Grundgesetz die Rundfunkfreiheit, und um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten desöffentlichen Rechts geschaffen und so organisiert worden, dass ein beherrschender Einfluss des Staates auf den Rundfunk ausgeschlossen ist (2. Rundfunkentscheidung).
Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden.


A.2.4.      Rechtssicherheit und Normenklarheit



A.2.5.      Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht

Das Rechtsstaatsprinzip fordert ferner i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus eine jederzeit vorhandene prozessuale Waffengleichheit. Darunter ist zu verstehen, dass jedenfalls eine vergleichbare Kostensituation und eine vergleichbare Risikoverteilung zwischen Bürgern und Behörden herrschen müssen.
Als Teil des Rechtsstaatsprinzips kommt auch mit dem Gebot prozessualer Waffengleichheit die objektive Wertentscheidung des Grundgesetzgebers zum Ausdruck, dass keine Seite in einem Gerichtsverfahren privilegiert werden darf.



A.2.6.         Verletzung des Justizmonopols

Die Beteiligung der Presse in Gestalt des RBB an einem Verwaltungsgerichtsverfahren beeinträchtigt das staatliche Justizmonopol. Die rechtsprechende Gewalt ist im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Verwaltungsrichtern anvertraut. Gemäß § 61 VwGO nimmt die Presse in Gestalt des RBB eine „Beteiligungsfähigkeit“ nach Absatz 3 wahr. Das Landesrecht bestimmt jedoch, dass nach § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des RBB ausgeschlossen. Der Landesgesetzgeber ist damit dem absoluten Trennungsgebot zwischen Staat und Presse / Rundfunk nachgekommen.
Mit der Beteiligung der Presse als Behörde stellt sich daher die Frage worauf sich die Bildung der 27. Kammer verfassungsrechtlich stützt, wenn sie den RBB als Beklagte „Behörde“ zulässt und dabei somit auch aktiv mitwirkt. Nach § 1 VwGO wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch unabhängige von den Verwaltungsbehörden (Art. 66 ff., Abschnitt VI, Verwaltung, Verfassung von Berlin) getrennte Gerichte ausgeübt. Die Vorschrift legt somit - wie § 1 GVG für die ordentlichen Gerichte - für die Verwaltungsgerichtsbarkeit fest, dass es sich um eine echte Gerichtsbarkeit i.S.d. Artikel 78 ff., Abschnitt VII, Rechtspflege, Verfassung von Berlin sowie i.S.d. Artikel 92 ff. (Rechtsprechung) GG also um im verfassungsrechtlichen Sinne um rechtsprechende Gewalt handelt.
Unzweifelhaft liegt hier keine „private Schiedsgerichtsbarkeit“ vor, deren Begründung als nichtstaatliche Gerichtsbarkeit, verfassungsrechtlich keine ausdrückliche Grundlage findet. Denn während der Bürger dem staatlichen Gericht kraft staatlich gesetzten öffentlichen Rechts unterworfen ist, beruht ein schiedsrichterliches Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff, ZPO stets auf einem Rechtsgeschäft des Privatrechts. Der Gesetzgeber hat mit der Zulassung des schiedsrichterlichen Verfahrens  eine auf dem Willen der Beteiligten beruhende nichtstaatliche Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen Angelegenheiten geregelt. Dabei wird ausdrücklich zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten unterschieden (§§ 1025 ff. ZPO). Klagen nach einer Schiedsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht sind daher unzulässig.
Zweifelsfrei stellen der RBStV sowie die „Beitragssatzung des RBB“ keine „Schiedsvereinbarung“ dar.

Mit dem Eintritt des RBB als Presse / Rundfunk ist eine Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht als Beklagter nicht vertreten. Die XX. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin ist somit als ein unzulässiges „Rundfunk-Schieds-Sondergericht“ zu bezeichnen. Damit ist die XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes ein unstatthaftes Ausnahmegericht im Sinne des Artikels 15 Abs. 5 Satz 1 Verfassung von Berlin.


A.2.7.       Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt.



A.2.8.      Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht



A.3.      Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG /
      Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des
      Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG


Hier verweise ich auf die Beschwerdebegründung B.7.8.2. Gesetzgebungskompetenz Meldewesen. Ich mache daher ferner geltend, dass das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ebenfalls mittelbar verletzt wurde, indem das Bundesland Berlin die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.“) im Bereich des Meldewesens unmittelbar verletzt hat. Die Abgabe des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen der Bundesrepublik Deutschland an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist zweifelsfrei eine Frage des Meldewesens und zeigt auch nicht zuletzt durch die unfassbare Streubreite von knapp 70 Millionen Meldedatensätzen den engen Sachzusammenhang.
Damit ist unmittelbar Art. 1 Abs. 2 und 3 VvB verletzt. Das Prinzip der Bundestreue ist für das Land Berlin verpflichtend.


A.4.      Verletzung der Gewissenfreiheit


...


 :)



§ 14 Abs.9 a RBS TV?

Rasterfahndung RBS TV 2018?

NiX2

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Grit am 15. Februar 2017, 15:44
Beeindruckende Arbeit  :D

III.c.    Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Geltung für den RRB verschafft und es steht fest:

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.

Bedauerlicherweise gilt diese Regelung aber nicht, wenn die Finanzämter aufgrund ihrer ungebührlichen Praxis für den RBB säumige Beiträge einfordern und "Vollstreckungsersuchen des rbb" zusenden. Die Finanzämter lehnen sich hier im Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 an § 10 VwVfG , denn die Finanzämter sind nach dem FVG sowie der AO tätig und nehmen für sich in Anspruch, weiter für den RBB zu vollstrecken.

Gesetz über Gebühren und Beiträge
Vom 22. Mai 1957
GVBl. 1957, 516


§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

Aus § 5 der Satzung des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge/ Beitragsschuldner, Beitragsnummer geht ja hervor, dass „Jeder Beitragsschuldner/Jede Beitragsschuldnerin erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer“. Erhält. Was ist, wenn die fiktive Person über so eine Anmeldebestätigung gar nicht verfügt?

Ebenso ergibt sich aus §8 RBStV/Anzeigepflicht, dass das
(1)Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung ).

Auch hier wurde die  fiktive Person gem. §12  von Seiten des RBB nie wegen einer Geldbuße aufgefordert oder eine Ordnungswidrigkeit eingeleitet.

Aufgrund dieses höchst interessanten Ansatzes muss die fiktive Person jetzt suchen, wo steht, dass das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22.05.1957 noch gültig ist. In §13 (3) steht, „Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl.S. 648) zuzustellen“.

Sind wir derzeit nicht beim VwZG mit dem Ausfertigungsdatum vom 12. 08.2005?

Das VwZG vom 03. April 1952 (BGBl. I 1952 S. 379), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I 1998 S. 2585) besagt in §20 zudem: „Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, wenn das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung (Anmerk.: die vom 4. 08. 1950?) die Anwendung dieses Gesetzes beschließt“.
Ist nicht derzeit die Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (letzte berücksichtige Änderung: Art. 70, geändert durch Gesetz vom 22. März 2016) in Kraft?
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 15. Februar 2017, 19:23
Guten TagX,

gallische Grüße @Grit und gallischen Dank,

das Gesetz über Gebühren und Beiträge ist noch gültig und Gesetzesgrundlage für verschiedene Gebührenordnungen des Landes Berlin.

Zitat
Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVB1. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVB1. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:

Link Verwaltungsgebührenordnung Berlin:
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwGebO+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Rechtsprechung zum Gesetz über Gebühren und Beiträge.

OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - Az. OVG 1 B 25.13

Zitat
Die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Umsetzung eines Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der Polizeibenutzungsgebührenordnung im Land Berlin ist rechtlich nicht zu beanstanden.

https://openjur.de/u/688479.html

Bis zum Erlass des Gesetzes über Gebühren und Beiträge im Jahr 1957 galt in Berlin das Preußische Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 14. Juli 1883 in der Fassung vom 26. August 1921 als Landesrecht.

Link Wiki Kommunalabgabengesetze:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalabgabengesetz

Daneben ist auf das Werk des genialen Prof. Dieter Wilke zu verweisen:

Gebührenrecht und Grundgesetz.

Der Verweis auf das "alte" VwZG dürfte nicht normenunklar sein und ist durch das aktuelle Gesetz "im Geiste" zu ersetzen.

Weitergehende Informationen zum Beitragrecht findet Mensch im gallischen Dorf hier.

Thema:
Beitragsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22089.0.html


Das fiktive "Kassationsverfahren" also die fiktive Verfassungsbeschwerde betrifft nicht eine Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen.

§ 12 RBStV ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand und rechtfertigt eine Auskunftserweigerung.

Siehe hierzu:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
B.8.7.8.   Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg137300.html#msg137300


An dieser Stelle möchte ich ein kleines gallisches Gebet für die anderen Verfassungsbeschwerdeführer -/innen sprechen (diss muss jeder selber wissen an was er glaubt, beten kann aber bestimmt nicht schaden):

Zitat
Ohhh Herr, segne die tapferen gallischen Beschwerdefüher/-innen vor den Toren des Castra Karlruha.

Gewähre ihnen Einlass in die heiligen Hallen des Bundesverfassungsgerichtes.

Schenke dem gallischen VolX ewige WohnungsBeitraXbefreiung, Gesundheit und Glück und segne es bei seinem gerechten Kampfe!

Segne auch die Richter des Hohen Bundesverfassungsgerichtes mit Weisheit und gallischer Schläue! Schaffe ab dieses RBS - TV Werk der Schande!

Herr führe doch auch bitte Lohngerechtigkeit für die Intendancers ein.
Das werden die Intendancers bestimmt verstehen, nachdem sie soviel von BeitraXgerechtigkeit ohne Fernseher sprachen.

Lass auch Lupus die ausweichliche Erkenntnis wie einen gallischen Geistes-Blitz ins Hirn fahren. Möge er die Seite wechseln und sich hier melden:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
- Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html

Danach befreie ihn von der Last der Geschäftsführung des BeitraXservus und der tausenden Hinkelsteine die auf ihm liegen. Möge er dann ein glückliches und erfülltes Leben fortan führen.

Auch wenn ich hier Di Abolo heisse, so bin ich doch ein guter, gerechter Mensch.
Mein einziger Fehler in dieser Sache ist, das ich WOHNE!

Ich danke dir ohh Herr für dein Gehör!

 ::)

Du hörst mir dem Profät stets zu und bist nicht so taub wie das Bundesverwaltungsgericht.

Für die Einen ist man ein  >:D, für die Anderen ein Engel,
doch im Grunde bin ich nur ein einfacher gallischer Bengel!

  :)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Kurt am 15. Februar 2017, 20:13
Werter Hinkelstein-Behauer und -Auslieferer,

es sei auf die Ausführungen eines weiteren gallischen Widerständlers - einem im wahrsten Sinn des Wortes - querkopf - verwiesen unter

HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21984.msg141225.html#msg141225
Zitat
Aus dem bisherigen Vortrag ergibt sich zwangsläufig, daß der Rundfunkbeitragsbescheid des WDR eben kein Verwaltungsakt ist, weil es dem Ersteller an der dafür erforderlichen Behördeneigenschaft fehlt.

Höchst interessant, findet

Kurt - mit "Sparringspartner" SWR
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 18. Februar 2017, 09:24
Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich!

Nachdem nun der gallische Keil (ditt waren 2 Verfahren, Hihihi) die Linien des Römischen Imperiums durchbrach und der südwestliche Flügel seinen Weg zum Landesverfassungsgericht - MAXIMAL UNBEEINDRUCKT - fortsetzte, verharrte der südöstliche Flügel, still und leise auf der Mauer, auf der Lauer.

Nachdem das Imperium nach knapp 6 Monaten bemerkte: Nanu, huch, was das? Sah es sich veranlasst eine Entscheidung zu treffen.

Tja, Lupus, schwerer Fehler!  ;D ;D ;D ;D

Dachtest die wart schon hier, waa?
Musste nur auf die Entscheidung des Verfassungsgerichthof Land Berlin warten, waa?

Nöö du, wenn schon gallischer Hinterhalt dann richtig!

Bereits vor Monaten ertönten aus einem gallischen Steinbruch in den östlichen Provinzen Laute die ungewöhnlich waren:

Säg, säg, zimmer, zimmer, schreiner, schreiner ...

Der gallische Hinkelsteinmehrfachwerfer ward gebaut!

Und so beginnt hier die fiktive Dokumentation des südöstlichen gallischen Flügels,

die Operation das gallische X.

Es war einmal rein fiktiv, Anfang letzten Jahres (fiktives zweites Verfahren):

Zitat
Verwaltungsgericht

Legio XXVII


Klage


des

         GalliXBissiX

gegen die Banana Republic of Democracy / das Land Bärlin vertreten durch den:

         RBBus



         BeitraXsnr.: LMAA 2

gegen die erlassene Widerspruchentscheidung des RBBus v. XX.02.2016 und damit unmittelbar verbunden, gegen das rechtsstaatwidrige „Vorverfahren“ zur Festsetzung der „Wohnsteuer“ (analog Frankreich „taxe d´habitation“) zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks (Steuer; EuGH v. 13.12.2007, C-337/06) sowie

der rechtswidrigen Übermittlung meiner Meldedaten an den „BeitraXservus“ in Colonia und des dortigen automatisierten Datenabgleichs und der anschließenden Datenverwendung,

der durch Frau Intendancer Landesunfuganstalt R., im Jahre 2014 angeordneten „Direktanmeldungen“ von „Beitragskonten“ im privaten Bereich,

und dem Durchgeführten „Vor-Verwaltungsverfahren“ durch unzulässige automatisierten „Einfallentscheidungen“ des „Rechenzentrums BeitraXservus“

wegen Verletzung der

Art. 8 EMRK ;Privatheit

Art. 14 EMRK; Diskriminierung

Art. 6 EMRK; Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens durch unterlassen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht § 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG,

Art. 13 EMRK; Recht auf wirksame Beschwerde,

Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums, Kontopfändung ohne Bekanntgabe der behördlichen Pfändungsverfügung (§ 3 VwVG),

Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,

sowie

Verletzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,

Art. 11, 15 und Art. 22 damit Verletzung des Art. 8 EuGRCh

und wegen Verletzung der Grundrechte,

auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 7 Abs. 1 VvB),

auf informationelle Selbstbestimmung und Privatheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 33 VvB);  in Verbindung mit der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VvB); Schutz der Familie (Art. 6 GG, Art. 12 VvB),

Willkürverbot Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs.1, Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz

auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG); Art. 36 VvB sowie auf rechtliches Gehör Artikel 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 15 VvB),

Schutz des Eigentums (Art. 14 GG; Art. 23 VvB), Kontopfändung, fortlaufende Wohnsteuer.




Ich beantrage:



10)
die aufschiebende Wirkung der Vollziehung der vom „Beitragsservice“ derzeit geforderten Rundfunkbeiträge, ohne Leistung einer Sicherheitsleistung, anzuordnen,

11)
Den Streitwert auf vorläufig unter 500 Euro festzusetzen,



Jaa, soo fing damals fiktiv alles an.
Noch ungeübt in der HOHEN KUNST des Hinkelstein meißelns, ist dieser Hinkelstein - einer der ersten - noch recht unbeholfen behauen worden.  :'(

Doch für unsere Zwecke ist er mehr als ausreichend.

Waa Lupus? EMRK drin!  ;D ;D ;D

Jetzte denkste sicher: shit!

Yoo Lupus und gestern Nacht schlichen sich gallische GEZ-Widerständler - getarnt als Nachtwächter des BeitraXservus - in die Räume der Legio XXVII und rate mal was sie entführten!

Tja Lupus, die gallische Lupe findet alles, auch eure Legionsadler!

Die fiktive Dokumentation erfolgt wegen - asymmetrischer Prozessführungsgründe - naja und der heimlichen Beobachtung des "Social Web" durch die Nationale Service Agentur BeitraXservus  zeitverzögert.

Yoo Lupus! Gallischer Granit!

LG
aus den östlichen gallischen Provinzen

 :)

Huhu Legio XXVII! Wir haben euren Legionsadler entführt! Ätsch!

heimGEZahlt!
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. März 2017, 09:53
Rein fiktiv natürlich.

Die fiktive Dokumentation des fiktiven 2. Verfahrens.

Fiktiver Beschluss s. Anhang.

Zitat
über

Verwaltungsgericht

an das

Oberverwaltungsgericht


X

./: Bundesrepublik Deutschland

CHAP(2016)xxxxx

Antrag auf Zulassung der Beschwerde

VG x L xxx.16
des Beschwerdeführers,

gallisches X


gegen den Beschluss der xx. Kammer des Verwaltungsgerichts X vom xx.xx.2016 durch die

Richterin am Verwaltungsgericht RÖMI-MPR (Römische Imperiale Richterin) als Einzelrichter

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

VG xx L xxx.16

gegen die Zurückweisung auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes durch

das Herstellen der aufschiebenden Wirkung durch Klage VG xx K xxx.16, gegen die „Festsetzungsbescheide“ vom xx.04.2015, xx.09.2015, xx.10.2015 und des Widerspruchsbescheides vom xx. Februar 2016.

1)   Wird beantragt, die zwei Wöchige Frist zur Zulassung der Beschwerde in den vorherigen Stand zu versetzen, da ich mich im Erholungsurlaub befand,

2)   Wird beantragt die Beistellung eines Notanwaltes § 78 b ZPO, da die von mir fernmündlich und schriftlich ausgewählten Rechtsbeistände eine anwaltliche Vertretung ablehnten.

3)   Die Beschwerde zuzulassen und durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die aufschiebende Wirkung der Klage VG xx K xxx.16 herzustellen.

Begründung:

zu 1)
Der Beschluss erreichte mich am Freitag den xx.xx.2016 am Abend. Ich befand mich von Samstag den xx.xx.2016 bis Sonntag den xx.xx.2016 im Urlaub.
Bei Bedarf besteht die Möglichkeit entsprechende Nachweise nachzureichen.

zu 2)
Eine rechtsanwaltliche Vertretung lässt sich trotz intensiver Suche nicht finden. Eine Vielzahl fernmündlicher Vorsprachen führten zu keinem Erfolg. Selbst eine schriftliche Anfrage als „Streitgemeinschaft“ führte zu keinem Erfolg.

Beweis:
      Kopie xxx

Die Anforderungen an den rechtssuchenden im Rahmen der Suche nach einem Anwalt dürfen nicht überspannt werden. Es kann von mir als Kleinunternehmer nicht verlangt werden, dass ich mich täglich auf die Suche nach einem Rechtsbeistand mache. Der entsprechende Personenkreis will sich der Sache auch nicht annehmen, da der Zeitaufwand und die Komplexität des Sachverhalt als erheblich zu bezeichnen ist.
Die Beiordnung eines Notanwaltes ist begründet, da die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat.

zu 3)

Begründung:


(1)

Die summarische Prüfung ergibt, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg gegen Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG, dem Grundsatz der Staatsferne, in erheblichem Umfang verstößt.

Dem Rundfunk Berlin-Brandenburg wurden hoheitliche Aufgaben auferlegt, die zweifelsfrei in den Aufgabenbereich der Hauptverwaltung Art. 67 VvB fallen und deren Durchführung Amtsträgern Art. 77 VvB obliegen.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg überwacht derzeit anhaltend das Melde- und Wohnungswesen in Berlin und Brandenburg (§ 3 a DVO-MeldG sowie § 8 MeldDÜV).
Der dabei vom Rundfunk Berlin - Brandenburg, durch rechtswidrig errichtete einheitliche Stelle (Abschnitt 1 a VwVfG) aufgebaute Vorratsdatenspeicher § 14 Abs. 9 RBStV dient dabei als Abgleichgrundlage. Im vorliegenden Verfahren kommt erschwerend hinzu, dass die Datenschutzbeauftragte Frau RÖMI-MPDSB (Römisch Imperiale Datenschutzbeauftragte) die Prozessvertretung des Rundfunks Berlin - Brandenburg übernommen hat. Frau RÖMI-MPDSB musste wissen, dass die Datenverarbeitung des Rundfunks Berlin - Brandenburg einzig und alleine zu journalistisch - publizistischen Zwecken nach dem BMG und der Vorläufer-Regelung zulässig war und ist.

(2)
Der Rundfunk Berlin - Brandenburg hat in erheblichem Umfang gegen das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union verstoßen und die sich aus Art. 8 EuGRCh ergebenden Schutzrechte von 2,5 Millionen Berliner und Berlinerinnen völlig missachtet. Hieran hat sich die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes in herausragender Weise, auf Zuruf des Rundfunk Berlin-Brandenburg, beteiligt. Trotz der vorliegenden Klage vom xx.02.2016 und des Befangenheitsantrages vom xx.04.2016 hat die xx. Kammer nicht das Geringste unternommen, um meinen Schutzrechten Geltung zu verschaffen.

(3)
Erschwerend kommt hinzu, dass die xx. Kammer sich einer schweren Verletzung meiner Schutzrechte schuldig gemacht hat, indem sie einen von mir eingereichten Eilantrag vom xx.01.2016 zu einem „Vollstreckungsersuchen“ des Rundfunk Berlin - Brandenburg, namentlich der Intendantin Frau RÖMI-MINT (Römsich Imperiale Intendancerin), völlig unbearbeitet ließ und ignorierte.

Beweis:
         VG xx L xx.16
         VG xx K xx.16

Am xx.01.2016 zog das Finanzamt RÖMI-MPVO (Römisch Imperiale Vollstrecker) von meinem Girokonto xxx Euro unter den Augen der xx. Kammer ein. Bei den Kontodaten handelt es sich um besonders geschützte Datensätze, die im vorliegenden Lebenssachverhalt darüberhinaus aus einer Steuerdatei, die gem. § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegt, entstammen.
Unter den Augen der RÖMI-MPDSB wurden diese grob rechtswidrig erlangten Kontodaten (§ 42 a Nr. 4 BDSG) im Rahmen der „Rückgabe des Vollstreckungsersuchens“ an den Rundfunk Berlin - Brandenburg weitergereicht und befinden sich nun in der „E-Akte“ des Rundfunks Berlin - Brandenburg.
Erst am xx.03.2016 entschloss sich die xx. Kammer das Verfahren VG xx L xx.16 sowie VG xx K xx.16 an das Finanzgericht abzugeben.

Beweis:
         Finanzgericht  Verfahren xx K xxxxx/16

(4)
Sowohl das Verhalten der xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes sowie des Rundfunks Berlin - Brandenburg, namentlich der Datenschutzbeauftragten Frau RÖMI-MPDSB, stellen sich insgesamt als ein grober Angriff auf den Datenschutz dar und führten darüber hinaus auch zu schweren Schädigungen des personenbezogenen Datenschutzes.
Die „summarische“ Prüfung der schweren anhaltende Verstöße der xx. Kammer sowie des Rundfunks Berlin - Brandenburg gegen den personenbezogenen Datenschutz und die hartnäckige Verweigerung beider, ein Mindestmaß an Schutz, herzustellen ist beachtlich. Beide haben es bislang pflichtwidrig unterlassen ein Mindestmaß an vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 95/46/EG herzustellen. Im strategischen Verbund haben sowohl die xx. Kammer als auch der Rundfunk Berlin - Brandenburg darauf hingewirkt, dass einer „staatsfernen“ Institution dem öffentlich - rechtlichen Fernsehen Eingriffsbefugnisse übertragen wurden, die als Stasi-Methoden der Meldewesen-Überwachung zu bezeichnen sind und dem Aufspüren von „Schwarzbewohnern“ zur Wahrnehmung „staatsbürgerlicher Pflichten“ nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dienen.

(5)

Der Beschluss vom xx.07.2016 gibt darüber die grob verfassungswidrige und mit Primär- und Sekundärrecht der Union völlig unvereinbare „allgemeine Rechtsauffassung“ des „staatsfernen Rundfunks“ wieder.
Obwohl zwischenzeitlich das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung zwischenzeitlich geändert wurde, behauptet die xx Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes, es überwiege das öffentliche Interesse die „Feststellungsbescheide“ und der „Widerspruchsentscheid“ des „staatsfernen“ Rundfunk Berlin - Brandenburg nicht durch die Klage zu hemmen.
Es liegt zwingend im öffentlichen Interesse, dass dieses rechtsstaatwidrige Vorgehen der Intendancerin RÖMI-MINT des Rundfunks Berlin - Brandenburgs unverzüglich - mindestens kurzeitig außer Kraft gesetzt - wird.

(6)

Die Annahme ich sei zudem Wohnungsinhaber hätte darüberhinaus von der Datenschutzbeauftragten RÖMI-MPDSB anhand der Unterlagen zudem nachgeprüft werden müssen. Das hier durchgeführte Verfahren der „Direktanmeldung“ ist nämlich ebenfalls grob unionsrechtswidrig und mit der Richtlinie 95/46/EG unvereinbar. Das hätte die Datenschutzbeauftragte Frau RÖMI-MPDSB bereits im Jahre 2013 erkennen müssen. Dieses Versäumnis belegt ihre völlige Ignoranz und Fachunkundigkeit.

Zitat
BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91:

Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ; Maßgeblichkeit des tatsächlichen nicht nur vorübergehenden Bewohnens einer Wohnung; Leistungspflicht eines von mehreren Wohnungsinhabern als Gesamtschuldner; Formmangel eines Fehlbelegungsbescheides; Verzicht auf Unterschrift und Namenswiedergabe; Erfordernis hinreichender Bestimmtheit.

21   

Die vom Oberverwaltungsgericht den Senat bindend festgestellte (§ 137 Abs. 2 VwGO) - auch im vorliegenden Fall gehandhabte - ständige Verwaltungsübung des Beklagten, regelmäßig die erste im Datensatz aufgeführte Person als Zahlungspflichtigen auszuwählen, trägt der mit der gesetzlichen Ermächtigung angestrebten Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Gegen eine solche Ermessenshandhabung ist für den Regelfall nichts einzuwenden (vgl. etwa Urteile vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <213 ff.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 1.91 - Buchholz 261 § 15 BUKG Nr. 4 S. 14 m.weit.Nachw.). Der erste im Datensatz genannte "Wohnungsinhaber" ist in der Regel einer der Mieter oder Bewohner, die die Wohnung die längste Zeit nutzen und durch die abzuschöpfende Mietsubvention am meisten begünstigt worden sind. Den ersten "gespeicherten" Wohnungsinhaber als Zahlungspflichtigen heranzuziehen ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen und eine abweichende Ermessensausübung gebieten. Ermessenserwägungen in dieser Richtung sind nur veranlasst, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 6.85 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 9 S. 3 <13> m.weit.Nachw.; s. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 - Buchholz 403.1 Allgemeines Datenschutzrecht Nr. 8 S. 2 <9 ff.>). Davon kann bei völliger Auskunftsverweigerung durch die Wohnungsinhaber und der sich daran knüpfenden gesetzlichen Vermutung der Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 v.H. (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG) keine Rede sein.

Der Rundfunk Berlin - Brandenburg hat im Rahmen der nach § 6 a BDSG verbotenen automatisierten Verarbeitung, darüber hinaus auch grob gegen einfachste Regeln der Ermessensausübung verstoßen. Nachweislich liegt den „Feststellungsbescheiden“ eine doppelte „Direktanmeldung“ zugrunde.

(7)

Frau Intendancerin RÖMI-MINT , die Datenschutzbeauftragte des RBB RÖMI-MPDSB sowie die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes haben die sich aus dem Primär- und Sekundärrecht der Union ergebenden Schutzrechte einer jeden einzelnen in Berlin und Brandenburg nach dem BMG gemeldeten volljährigen Person in völlig missachtet. Sie haben damit dem Ansehen der Union als Raum der Freiheit und Sicherheit, des Rechts und des personenbezogenen Datenschutzes schweren Schaden zugefügt.
Die Tatsache, dass sich die „Datenschutzbeauftragte des RBB“ zu Ausführungen, zum „einmaligen“ Meldedatenabgleich, in ihren jährlichen „Datenschutzbericht“ hinreißen lässt, die mit ihrer gesetzlichen Stellung völlig unvereinbar sind, belegt darüber hinaus, dass sie im Bereich des personenbezogenen Datenschutzes vollkommen fehl am Platz ist.

(VIII)

Erschwerend kommt hier hinzu, dass die xx. Kammer es unterlassen hat eine Prüfung der „Amts“inhaberschaft der handelnden Angestellten des Fernsehsenders Rundfunk Berlin - Brandenburg (Art. 77 VvB) durchzuführen.


Der Beschluss vom xx. Juli 2016 im einstweiligem Rechtsschutzverfahren

VG xx L xxx.16

setzt sich nicht einmal ansatzweise mit meiner Klagebegründung vom xx.02.2016 auseinander.

Die Klage- / Beschwerdebegehren hat Aussicht auf Erfolg.

Weiterer Sachvortrag erfolgt durch den Rechtsbeistand.

Die „unabhängige Kontrollstelle“ Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Rundfunks Berlin - Brandenburg sowie die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes werden hiermit ausdrücklich aufgefordert unverzüglich das Primär- und Sekundärrecht der Union, insbesondere zum Datenschutz und Vergaberecht, zu beachten. Die Vergabe von Verwaltungsdienst-- und Rechenleistungen sind im Bundesland Berlin für die Verwaltung als In-House-Vergabe bindend geregelt. Die bezeichneten nationalen öffentlichen Stellen sind ihrer Treue und Loyalitätspflichten, der Union und der nationalen Region Berlin - Brandenburg gegenüber, verpflichtet. Die bezeichneten nationalen öffentlichen Stellen werden hiermit aufgefordert unverzüglich ihr schädigendes Verhalten einzustellen.

Eine Ablichtung dieses Antrages geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)xxxx, massive Verletzungen der Richtlinie 95/46/EG, durch die Bundesrepublik Deutschland zu.



... irgendwo in einem gallischem Steinbruch wird Granitstaub zusammengefegt und vorsichtig in einen Kupferkessel gegeben.

Ein gallischer Druide mit angesengtem Gesichtshaar steht vor dem Kupferkessel mit der Aufschrift:

Experimenteller-Hinkelstein-Treibstoff

"Viel Glück" wird ihm zugerufen, während alles in Deckung rennt!

Minuten später ist ein ohrenbetäubendes WWRUMMMMM zu hören. Eine gigantische Stichflamme steigt zum Himmel.

Der gallische Druide ruft: Ich hab´s! Geht meißeln!

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...
 
Yoo Lupus, sach mal, watt machst du eigentlich wenn wir die Hinkelstein-Schub-Rakete entwickelt haben?

LG
aus allen gallischen Provinzen

 :)

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. März 2017, 16:53
Rein fiktiv natürlich.

Die fiktive Antwort auf den fiktiven Anhang.

Zitat
X

 ./. Bundesrepublik Deutschland

OVG xx S xx.16
VG xx L xxx.16

CHAP(2016)xxxx

Nachweise


Sehr geehrte Damen und Herren.

(1)   Beiliegend erhält das nationale obere Verwaltungsgericht des Mitgliedsstaates (DE) der Region Berlin die mit Schriftsatz vom xx. August angeforderten urkundlichen Beweise zur urlaubsbedingten Abwesenheit.

(2)   Zusätzlich erhält das nationale obere Verwaltungsgericht des Mitgliedsstaates (DE) der Region Berlin aktuelle Nachweise zu den vergeblichen Versuchen einen Anwalt zur Vertretung beizuziehen.

Mit freundlichen Grüßen


Auf der Mauer, auf der Lauer ...
 

:)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. März 2017, 17:06
Und fiktiv, die nächste fiktive Antwort, auf den fiktiven Anhang.

10, 9, 8, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 1, 0 Ignition! WRUMMMM! Lift off!

Erster erfolgreicher Start einer Hinkelstein-Schub-Rakete!

Zitat
OVG xx S xx.16
VG xx L xxx.16

CHAP(2016)xxxx

Aufforderung zum Ausschluss der behördlichen Datenschutzbeauftragten RÖMI-DSB vom Verfahren wegen Pflichtenkollision.


(1)   Die vom nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE), Region Berlin, Rundfunk Berlin-Brandenburg Prozessbevollmächtigte Frau RÖMI-DSB ist zugleich bestellte „behördliche“ Datenschutzbeauftragte auf Grund des nationalen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 § 19 a und somit unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG.

(2)   Das nationale obere Verwaltungsgericht der Region Berlin-Brandenburg des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert, die behördliche Datenschutzbeauftragte als Prozessbevollmächtigte des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender der Region Berlin, Rundfunk Berlin-Brandenburg vom Verfahren OVG xx S xx.16 auszuschließen, da ein unüberbrückbarer Interessenkonflikt zwischen den Aufgaben der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtline 95/46/EG sowie der Aufgaben als Prozessbevollmächtigte vorliegt (nationalen Bestimmung § 19 a Absatz 2 Satz 1 BlnDSG).

(3)   Das nationale obere Verwaltungsgericht der Region Berlin-Brandenburg des Mitgliedstaates (DE) wird auf das Urteil des EuGH Rechtsache C-518/07 vom 09. März 2010 hingewiesen.
Das Erfordernis, dass die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 der Richtlinie 95/46/EG ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnimmt, wurde vom nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) falsch umgesetzt. Es ist Aufgabe des nationalen oberen Verwaltungsgerichtes der Region Berlin-Brandenburg des Mitgliedstaates (DE) dafür Sorge zu tragen, dass das Primär- und Sekundärrecht der Union durch die nationalen Stellen des Mitgliedstaates befolgt und umgesetzt werden.

Dieses Schreiben geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)xxxxx, Verletzung der Richtlinie 95/46/EG zu. Der Mitgliedstaat (DE) wird erneut aufgefordert Primär- und Sekundärrecht zu beachten und für eine unionsrechtskonforme Umsetzung Sorge zu tragen. Dies betrifft insbesondere nunmehr auch das obere Verwaltungsgericht der Region Berlin-Brandenburg.


Mit freundlichen Grüßen



Uiiii! Flieg Hinkelstein! Flieg fein und schlag gut ein!


 :)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: drboe am 06. März 2017, 17:56
Urteil VG Berlin vom 22. April - VG 27 K 310.14 -
Zitat
16
Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 211) sind - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Du schlägst dich ja wacker. Allerdings ist unschwer erkennbar, dass du gegen Automaten anrennst und Gefahr läufst dich aufzureiben. So ein wenig wie bei Kafka "Der Prozess". Das obige Zitat z. B. ist wortgleich in Entscheidungen des VG Hamburg zu finden (s.u.) und inzwischen vermutlich Teil der Gebrauchslyrik  deutscher Verwaltungsgerichte für Rundfunksachen . Es kann ebenso vermutet werden, dass die Eingaben der ÖR-Anstalten diese Formulierung im Kern enthalten haben. Womöglich gleich elektronisch verwertbar, so dass die Richter oder Schreibbüros auf Copy&Paste zurückgreifen können. Eine bekanntlich bis in höchste Sphären dieses Staates wohl gepflegte Übung.

Zitat
Urteil des VG Hamburg vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 (Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Es wäre sicher überzogen in einem Urteil eines Verwaltungsgerichts ein Stück überragender Prosa zu erwarten. Insofern muss man sich nicht wirklich überrascht geben, auch wenn die Aussage selbst tatsächlich überrascht. Lernt man doch zu Beginn der Auseinandersetzung, dass Verwaltungsgerichte die Verfassungswidrigkeit nicht feststellen können, was doch vermuten lässt, dass es sich mit der Konformitätsfeststellung ebenso verhalten muss. Aber Pustekuchen, da stehen sie eigenen Befinden nach darüber. Ein wenig Differenzierung im Wording der Urteile würde allerdings wenigstens den Anschein eines rechtsstaatlichen Verfahrens aufrecht erhalten, und sei es für die Galerie. Nicht einmal dazu lassen sie sich aber herab, vermutlich obwohl sie wissen, dass ihre Texte im Web zirkulieren, sich unschwer vergleichen lassen.

Die Frage ist also, für welches Recht diese Gerichte überhaupt noch stehen. Für die Verkündung des Rechts des Stärkeren werden diese Gerichte eigentlich ja nicht benötigt. - Notiz für den  Finanzminister/-senator: Klar erkennbares Einsparungspotential! - Und die sich weiter ergebende Frage an dich: ist das bei dir noch Hobby oder schon Obsession? Ich schätze ohne Einschränkungen deine Formulierungen, sie haben mir schon Stunden vergnügten Lesens ermöglicht; ich bin allerdings davon überzeugt, dass die Richter sich von diesen Texten, ihrer Länge, ihrem Witz und ihrer Biestigkeit nicht beirren lassen von ihrem bequemen Weg, den der Abweisung nämlich, nicht abweichen werden, egal wie viele Kilogramm Text du noch vorlegen wirst. Zeigen die Schläge gegen diese Stellvertreter des Gegners denn wenigstens irgendeine erkennbare Wirkung?

M. Boettcher

PS: der Link zu den Urteilen muss inzwischen lauten:
https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/urteile/index_ger.html
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: pinguin am 06. März 2017, 20:52
 @drboe
Das Fachgericht, hier Verwaltungsgericht, ist nicht befugt, von den Vorgaben des höchsten Bundesfachgerichtes, hier: Bundesverwaltungsgericht, abzuweichen.

Erst, wenn das Recht der Europäischen Union in die Klage eingearbeitet wird, muß dieses Gericht seiner Vorlagepflicht an den EuGH nachkommen; siehe Thema
Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html

Erst dann wird im Zweifel auch dieses Fachgericht vom BVerfG wegen Entzugs des gesetzlichen Richters abgewatscht.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Kurt am 06. März 2017, 21:28
[...]
Erst, wenn das Recht der Europäischen Union in die Klage eingearbeitet wird, muß dieses Gericht seiner Vorlagepflicht an den EuGH nachkommen;
[...]
Erst dann wird im Zweifel auch dieses Fachgericht vom BVerfG wegen Entzugs des gesetzlichen Richters abgewatscht.

Werter pinguin,

soweit die Theorie.

Hier ein Praxisbeispiel von Person Y:

Auszug Urteil VG:
Zitat
In der Sache sei die Beitragserhebung rechtswidrig, denn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig.
Die bei ihm vorgenommene ,,Direktanmeldung" im Wege des Meldedatenabgleichs sei unzulässig gewesen.
Das Gesetz verstoße gegen Europarecht und dürfe deshalb nicht angewendet werden, insbesondere verstoße es gegen die Dienstleistungsfreiheit und sei wettbewerbswidrig.
Es liege ferner ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor, da zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten differenziert werden müsse, wie im Einzelnen ausführlich dargelegt wird, u.a. unter Hinweis auf statistische Daten.
Wegen der Zwangsmitgliedschaft werde auch Art. 20 Nr. 2 der UN-Menschenrechtscharta verletzt.
[...]
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstößt die Rundfunkbeitragserhebung nicht gegen höherrangiges Recht.
Die hier einschlägigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, [...]
sind formell (unten 1.) und materiell verfassungsmäßig (2. bis a.) und schließlich auch nicht aus Gründen des Rechts der Europäischen Union unanwendbar (4.).
[...]
4. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags stehen schließlich nicht in Widerspruch zum Recht der Europäischen Union, insbesondere nicht zum Beihilferecht (§ 107 ff AEUV). Zur Begründung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mät22015, a.a.O., juris, Rn 35 und BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris, Rn 51 D) verweist die Kammer auf die Ausführungen des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs, der auf Folgendes abstellt [...]

,Es sprechen entgegen der Sichtweise des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-Vll-12 keine beachtlichen Gründe dafür, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags der Kommission als beabsichtigte Beihilfe zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab hätten gemeldet werden müssen. Die Anmeldepflicht betrifft nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen, also solche, die bereits bei lnkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt oder nach seinem lnkrafttreten vertragskonform eingeführt wurden, werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft; sie unterfallen mithin repressiver Kontrolle. Die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV umfasst demnach alle Beihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich der Änderungen bestehender Beihilfen (vgl. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art.93 des EGVertrags, ABI vom 27.3.1999 L 83 S. 1). Die Kommission ist bei einer Überprüfung
der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 A.z. K(2007) 1761 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handle (Rn. 191, 216) und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen (Rn. 322 ff.) ausgeräumt seien (Rn. 396). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Denn das wird nur für den Fall angenommen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung in ihrem Kern betroffen wird (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABI vom 27.10.2009 C 257 S. 1 unter Rn. 31). Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden indes weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche wesentlich verändert. Auch mit Blick auf zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen.
Denn es ist, wie oben ausgeführt (vgl. Vl. A. 2. a) bb) (2), auch normativ durch § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten" (BayVerfGH,
Entscheidung vom 15. Mai2014, a.a.O., Rn. 89 -90).“


Und nun?

Gruß
Kurt
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. März 2017, 22:16
Guten TagX!

Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße und herzlichen Dank.

@drboe, ebenfalls herzlichen Dank und gallische Grüße.

Noch zur Erklärung es handelt sich hier um fiktive 2 Verfahren von 2 verschiedenen Personen.

Nennen wir die fiktiven Personen das gallische Chaos (Verfahren 1) und das jetzt dargestellte Verfahren 2 ist vom gallischen Unheil.

Sinn der beiden ist es Zwietracht unter den Gerichten zu säen. Das gelingt den beiden, also dem gallischen Chaos und dem gallischen Unheil, immer besser. Sie bereiten den Weg für den Rest.
Denn das gallische Chaos und das gallische Unheil sind nicht alleine unterwegs. Mit gallischer Schläue haben sich die beiden mit anderen "zusammengerottet" und einen diabolischen Plan ausgeheckt!

Zeigen die Schläge gegen diese Stellvertreter des Gegners denn wenigstens irgendeine erkennbare Wirkung?


Ähhh, nöö!

O.K. nicht ganz korrekt.
Wenn Mensch z.B. 3 Justizangestellte als "extra herbeigerufene Zuschauer" bei einer mündlichen Verhandlung des gallischen Unheils, in der das gallische Chaos auftrat, als "erkennbare Wirkung" einschätzt, dann schon.

Naja, und wenn wir dem "Schweigen" des Landesverfassungsgerichtshofes Berlin seit Mitte Dezember was positives abgewinnen wollen, dann auch.

Und nöö, kein Hobby oder Obsession.

Das gallische Chaos und das gallische Unheil haben das ARD / ZDF GEZeter nicht gewollt. Die beiden wohnen nur in Gallien. Tja, Rom lief durch ihre Hütten und das lassen sich das gallische Chaos und das gallische Unheil nunmal nicht gefallen.

Beide sind einfache gallische "Steinmetze". Der Kampf gegen Rom geht nun in das 4. Jahr. Niederlage auf Niederlage folgte. Und? Hat es Rom was gebracht? Nöö!

Naja und die Tonnen Papier erfüllen auch ihren Zweck. Die muss Lupus nämlich alle einscannen!

Doch fahren wir nun fiktiv fort:

10, 9, 8, 7, 6. 5, 4, 3, 2, 1, 0. Ignition! WRUMMM! Lift off! Und wieder hebt die neuste Entwicklung Galliens in den Himmel ab!

Zitat
OVG xx S xx.16
VG xx L xxx.16

CHAP(2016)xxxx

Unzulässige Klageerwiderung

Aufforderung an den Beklagten nationalen Fernsehsender zur Beibringung erforderlicher Urkundenbeweise.


(1) Die Klageerwiderung vom XX.09.2016 des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE), Rundfunk Berlin-Brandenburg, erfolgte unzulässig und stellt zudem einen Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG dar. Sie stammt von der hauptamtlichen  behördlichen Datenschutzbeauftragten und damit von der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG. Ein solches Vorgehen des Mitgliedstaates (DE) ist unvereinbar mit Primär- und Sekundärrecht der Union.

(2) Der zentrale Dienstleister Beitragsservice ARD, ZDF und Deutschlandradio führt im Rahmen der rundfunkbeitraglichen Verwaltungstätigkeit für den nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender des Mitgliedstaates (DE), Region Berlin, Rundfunk Berlin-Brandenburg ein elektronisches Aktensystem.

(3) Dem Beschwerdeverfahren liegen sogenannte „Feststellungsbescheide“ zu Rundfunkbeiträgen zugrunde. Diese „Feststellungsbescheide“ vom XX.04.2015, XX.09.2015, sowie XX.10.2015 wurden nicht nach dem nationalen Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt. Dies betrifft auch die zuvor erlassenen „Feststellungsbescheide“, von denen mehrere den Beschwerdeführer nicht erreichten.

(4) Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert, den Urkundenbeweis zu sämtlichen „Feststellungsbescheiden“ zu erbringen:

Zitat
§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente ZPO

(3)   Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.

§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden ZPO

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.

Sämtliche Ausdrucke der elektronischen Akte sind nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert, alle „Feststellungsbescheide“ behördlich beglaubigt vorzulegen.
Im Rahmen der Strategie der Union zum E-Government, hat der Mitgliedstaat (DE) und die Region Berlin verbindliche Regelungen vorgenommen (Berliner E-Government-Strategie [- B E G S -]).
Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit auf das Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln) vom 30. Mai 2016, GVBl. 2016, 282, § 7 Elektronische Akten sowie § 8 Übertragen und Vernichten des Originals hingewiesen.

(5) Die ersten 4 Schreiben des zentralen Dienstleisters Beitragsservice wurden nicht „verfilmt“. Hierunter befindet sich die sogenannte Direktanmeldung auf die sich der nationale öffentlich-rechtliche Fernsehsender beruft.
Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit aufgefordert, diese ersten 4 Schreiben im Original, behördlich beglaubigt, vorzulegen.

(6) Der nationale-öffentlich rechtliche Fernsehsender der Region Berlin, des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit ferner aufgefordert, aufzuklären welcher Amtsträger (Art. 77 Verfassung von Berlin) die „Feststellungsbescheide“ veranlasste und weshalb dieser nicht mit einer elektronischen Signatur zeichnete und die „Feststellungsbescheide“ ohne elektronische Signatur an einen privaten Druckdienstleister zur weiteren Durchführung des Verwaltungsverfahrens übermittelte (privater Verwaltungshelfer).

Dieses Schreiben geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)xxxxx, Verletzung der Richtlinie 95/46/EG zu.


Uiiii! Flieg Hinkelstein, flieg! Flieg weit und fein und schlag gut ein!

Yoo Lupus, iss schon ein Ding waa? Da starten 2 Beschwerden zeitgleich zum OVG. Die eine wird richtig schnell "abgebügelt". Die andere Beschwerde dümpelt satte 6 Monate vor sich hin.

Sag mal Lupus, dieser Hinweis vom OVG (s. Anhang) auf

https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/service/gueterichterinnen-und-gueterichter/

soll das eine römische Friedenstaube sein?

Weder das gallische Chaos noch das gallische Unheil werden sich je mit dem Imperium "gütlich" einigen! Erst recht nicht mit der Legio XI.! Die ham waa schon mal überrannt und diesmal überrennen wir sie wieder! Mit einem Unterschied: den Legionsadler lassen wir diesmal einschmelzen!

Für alle die vom GEZeter wie Rotz am Ärmel behandelt wurden:

Jetzt wird

heimGEZahlt!

Gallischer Granit und herzliche Grüße @Kurt!

Die Kunst in dieser fiktiven Geschichte ist es, den Hinkelstein eigentlich nach Brüssel fliegen zu lassen!  ;D ;D ;D ;D

Noch ein dickes VIVA FFNI von der FFBB!  :)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: drboe am 06. März 2017, 22:32
Das Fachgericht, hier Verwaltungsgericht, ist nicht befugt, von den Vorgaben des höchsten Bundesfachgerichtes, hier: Bundesverwaltungsgericht, abzuweichen.

Ich kann nicht erkennen, worauf du abzielst. Die beiden identischen Zitate stammen von zwei verschiedenen Verwaltungsgerichten, die in 2014 wortwörtlich identische Formulierungen verwenden. 2014 (!) war das Bundesverwaltungsgericht aber noch gar nicht involviert und hat daher weder bezüglich den Erklärungen zur Verträglichkeit des sogn. Rundfunkbeitrags mit der Verfassung Vorgaben gemacht noch erzwungen, dass die gewählten Begründungen wortwörtlich übereinstimmen. Andernfalls hätte man ja auch kaum auf aktuelle Zitate des BVerwG verzichtet. 2014 gab es für die unterste Ebene der Verwaltungsgerichte zunächst auch keine Vorlagen aus Urteilen der Obergerichte. Dennoch sind die Urteile bis auf wenige Details identisch. Das spricht m. E. stark für intensive Kontakte der Fachgerichte untereinander und mit den Anstalten. Die von den Justitiaren vorgetragenen Begründungen sind dann offenbar direkt in die Formulierungen eingeflossen. Seit 2016 kann man in der Tat auf das BVerwG verweisen und kurzen Prozess machen. Der Profät kämpft daher von Anfang an nicht gegen den rbb, sondern gegen eine Kamarilla aus sämtlichen Verwaltungsgerichten und den öffentlich-rechtlichen Anstalten.

Warum meinst du werden auf den Seiten des sog. Beitragsservice wohl so viele Aktenzeichen von Gerichtsverfahren aufgeführt? Auch mit der GEZ gab es gerichtlichen Streit. Dennoch wurde auf deren Seiten nie auf entsprechende Urteile verwiesen. Hat man Angst? Will man den Zwangskunden die Aussichtslosigkeit von Klagen vor Augen führen? Wenn ja, warum ist das erforderlich?

M. Boettcher
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: pinguin am 06. März 2017, 23:21
Mangels grundsätzlichem Rundfunkdesinteresse wurde von mir, Asche auf mein Haupt, nicht wirklich zur Kenntnis genommen, welche Datumsangaben Entscheidungen haben; ich bezog mich alleine auf den Inhalt, dieses aber sicherlich auch nicht perfekt.

@Kurt

Der Bürger ist in Sachen Beihilferecht nicht beteiligtenfähig.

Es wird dieser Stelle darauf hingewiesen, daß der EuGH folgendes ausführt:

Klausner Holz Niedersachsen GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen
Rechtssache C-505/14
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=abgabe%2Bbeihilfe&docid=171283&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=185442#ctx1

Rn. 23
Zitat
[...]In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfe betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt wurde (Urteil Deutsche Lufthansa, C?284/12, EU:C:2013:755, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Es hat also nicht nur für nicht genehmigte, sondern auch bereits für nicht gemeldete Beihilfen ein grundsätzliches Durchführungsverbot.

Es wäre also zu prüfen, ob Soll und Ist übereinstimmen, bzw. noch übereinstimmen, denn nur der Soll-Zustand gemäß des damaligen Kompromisses ist genehmigt.

Übrigens:

Diese Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wurde offenbar tausende Male auf jene Weise geändert, wie sie in den Rundfunkstaatsverträgen innewohnt, wo dann evtl. nur noch wenige den Überblick haben.

Eine Änderung aus 2013
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488838091918&uri=CELEX:32013R0734

Eine Änderung aus 2009
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488838091918&uri=CELEX:32009R1125

Eine Änderung aus 2006
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488838091918&uri=CELEX:32006R1935

etc


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum keine Nebenthemen/ gesonderte Falldiskussionen eröffnen oder vertiefen, sondern biitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. März 2017, 23:56
Yoo Lupus! Wir sind´s nochmal! Das fiktive gallische Chaos und das fiktive gallische Unheil!

Schau Lupus! In unserer linken Hand 2 nationale Verfahren! Uiii! Watt iss denn in der Rechten?
Und jetzt beide Hände zusammengeklatscht. Meine Fresse! Deswegen steht beim Verfahren 2 immer drunter:

Zitat
Dieses Schreiben geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)xxxxx Verletzung der Richtlinie 95/46/EG zu.

Kann keiner sagen, wir hätten die nationalen Rechtsbehelfe nicht "ausgeschöpft" (s. Anhang).

Ach und Lupus, sach mal kennst du die EU-Working Party?

Nee, nicht die Tea-Party!

https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/site/mySite/Art29

Watt da wohl hinflog (Rückschein Anhang)?

Denk mal drüber nach, Lupus!

An der Havel, Oder und Spree, ja da lebt die FFBB und sorgt beim OVG für Kopfweh!

WRUMMMMM! Jeap, noch eine! Massenproduktion!  ;)


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokuments musste leider noch ergänzt werden.
Bitte immer gewissenhaft auf alles achten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. März 2017, 01:58
So und noch der fiktive Beschluss des fiktiven OVG im Anhang.

Ziel ist es die bisherige Rechtsprechung des VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg kassieren zu lassen.

Kurze fiktive Erklärung der Unterschiede Verfahren 1 und 2.

Beide Verfahren sind einstweiliger Rechtschutz.

Beim Verfahren 1 handelt es sich einmal um die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und in einem weiteren Verfahren bei einer anderen Kammer die Sperrung bzw. Löschung der personenbezogenen Daten beim BeitraXservus. Das Datenschutz-Verfahren wurde von der gleichen Kammer bei der Verfahren 2 verhandelt wird abgetrennt.

Beim Verfahren 2 wurde der datenschutzrechtliche Teil der Klage allerdings nicht abgetrennt, dafür aber ein Vollstreckungsverfahren zu einem angegriffenen Festsetzungsbescheid durchgeführt.

Verfahren 1 ist dann durch 2 verschiedene Senate eines fiktiven OVG zum VerfGH ohne Notanwalt einfach durchmarschiert (siehe oben Verlauf).

Das Verfahren 2 lag derweil bei einem fiktiven OVG Senat ca. 6 Monate (einstweiliger Rechtschutz) herum.

Beide Verfahren sind komplette Datenschutz- und Rundfunkverwaltungsverfahren mit EMRK-"Claim" und RL 95/46/EG -"Claim".

Yoo Lupus, zu welcher "Kasse" wird Verfahren 2 nun zum "Abkassieren" marschieren?

Denk mal drüber nach!  ;D

LG
von der Havel, Oder und Spree!

 :)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. März 2017, 10:12
Ohh! @Bürger, gallische Grüße. Sehr sorry.  :'( Granitstaub in den Augen.


Fiktiv:
Fighting Forces Berlin-Brandenburg Reconnaissance: Mission completed.  ;)

JUST DO IT BERLIN-BRANDENBURG!

4 all get ready.  :)

Yoo, Lupus! Weeste watt gallische Aufklärer/-innen sind?

Nöö waa? Pass auf, die rennen wie die Bekloppten durch die Imperialen Linien hin und her.
Sieht total chaotisch aus. Tja, watt du nicht weest iss: für den Rest "abtesten".

Aus Fehlern lernt Mensch. Rein fiktiv:

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer, ... 10, 9, 8, .... WRUMMMM!

Boah! Fliegt!  :)

Zitat
gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten  durch die Bundesländer Berlin und Brandenburg:
         
xxx

gegen die erlassene Widerspruchentscheidung des

xxx

v. xx.xx.20xx zugestellt am xx.xx.20xx. Ich mache die Verletzung meiner Rechte, insbesondere aus

der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 24 . Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, geltend.

Anmerkung: EU-DSG VO ab 2018 in Vorbereitung.

Rechtswegeröffnung EGMR:

I hereby claim the violations of the convention:

Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 14 EMRK Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums, Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und dauerhafte Rasterfahndung zum Aufspüren sog. "Schwarzbewohner",

The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.

If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.

Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.


Ich mache ferner die Verletzung der Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 8, Art. 9, Art. 11, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 19, Art. 20, Art. 23, Art. 73, Art. 101 Grundgesetz geltend.

Streitgegenstand:

Scheinbehörde (Ultra-Vires-Akt), nichtiger öffentlich rechtlicher Vertrag (Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug), nichtige Verwaltungsakte, Schutz personenbezogener Daten, verbotener automatisierter Datenabgleich, verbotene automatisierte Einzelentscheidung im Massenverfahren, Verletzung Benachrichtigungspflicht, Verletzung Hinweis Zeugnisverweigerungsrecht, unionsrechts- und verfassungswidrige Überwachung des Wohnungs- und  Meldedatenwesens, Verletzung Meldegeheimnis, Verletzung Zweckbindung der Daten, Verletzung Grundsatz Treu und Glauben, rechtswidrige Übermittlung meiner zweckgebundenen Meldedaten an Vierte, Gesetzeskollision Beitragsrecht der Länder Berlin (Gesetz über Gebühren und Beiträge § 4) und Brandenburg, Verletzung negative Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit u.v.m.


Tja Lupus, wir sind früh (Februar 2016) weit gereist und haben die "Eindrücke" und unsere Fehler ausgewertet.

RBB, BeitraXservus, VG Berlin, OVG Berlin-Brandenburg, FG Berlin-Brandenburg alle demnächst zur Kasse 3,
Strasbourg, European Court of Human Rights

Ey Imperium! Fresst gallischen Granit!

 :)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. März 2017, 19:30
Rein fiktiv natürlich.

Die fiktive Anhörungsrüge / Gegenvorstellung (Beschluss Anhang zur Antwort #51) zur Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde.

Legio XI. ?

RECHTLICHE ATTACKE! Auf sie mit Gebrüll!  :)

Fiktiver Teil 1 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg



OVG xx S xx.16
VG xx L xxx.16




X   ./.   Land Berlin



Rüge Versagung rechtlichen Gehörs Art. 6 EMRK

Anhörungsrüge § 152 a VwGO

Verzögerungsrüge

Gegenvorstellung


Ich Rüge hiermit die fristgerecht die Verletzung rechtlichen Gehörs und beantrage hiermit Akteneinsicht in die Verfahrensakte OVG xx S xx.16 in den Räumen des OVG Berlin - Brandenburgs.

Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Akteneinsicht.


Zitat
Inhalt

1. Anhörungsrüge gem. § 152 a VwGO, Versagung rechtlichen Gehörs Art. 6 EMRK

1.1. Verzögerungsrüge

1.2.   Exkurs Ordnungswidrigkeitenrecht / Aussageverweigerung

1.3. Anhörungsrüge zur Rechtswegbeschreitung EGMR

2. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung,
des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips sowie Justizgewährungsanspruches

2.1. Anhörungsrüge zur Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde vor der Rechtswegerschöpfung

2.2.   Statthafte Gegenvorstellung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der freiheitlich demokratischen Grundordnung

2.3. Keine „Mehrländerbehörde“ / Akte hoheitlicher Gewalt

2.3. Juristischer Aktivismus / Judical Activism

3.1. Behauptete Verletzung von Grundrechten

3.2. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

3.2.1. Das Rechtsstaatsprinzip

3.2.2. Das Demokratieprinzip

3.2.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

3.2.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit

3.2.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht

3.2.6. Verletzung des Justizmonopols   

3.2.7. Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt

3.2.8. Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht

4. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

5. Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht


1. Anhörungsrüge gem. § 152 a VwGO, Versagung rechtlichen Gehörs Art. 6 EMRK.

Der erkennende xx. Senat des OVG Berlin - Brandenburg führt mit seinem Zurückweisungsbeschluss vom xx. Februar 2017 zu meinem Antrag auf Zulassung der Beschwerde und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom xx. August 2016 - also knapp ein halbes Jahr später - auf Seite 2 aus:
Zitat
Der Senat geht im Interesse des Antragsstellers davon aus, dass er die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom xx. Juli 2016 nicht bereits selbst einlegen wollte, sondern lediglich für den Fall angekündigt hat, dass ihm Wiedereinsetzung gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

In meinem Interesse ist es und gehe auch davon aus, dass dies auch im Interesse des xx. Senates des OVG Berlin-Brandenburg liegt, dass die Verfassung von Berlin, die Verfassung des Landes Brandenburg sowie das Grundgesetz Beachtung finden.

Der erkennende xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburgs führt in seinem Zurückweisungsbeschluss Seite 3 ferner aus:

Zitat
Daraus folgt, dass der Antragsteller anders als in den Fällen, in denen die fristauslösende Zustellung während der Urlaubsabwesenheit des Zustellungsempfängers erfolgt, bereits am ersten Tag der Beschwerdefrist von dem rechtsmittelfähigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Kenntnis erlangt hatte, so dass die Frage aufgeworfen wird, aus welchen Gründen des Fristversäumnis urlaubsbedingt entschuldigt sein sollte.

Deutlicher kann ein Gericht rechtliches Gehör ein halbes Jahr lang nicht verletzen.

Das OVG Berlin-Brandenburg stellte sich eine Frage, für deren „Selbst-Beantwortung“ es knapp 6 Monate brauchte und verletzte damit meinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Wie die xx. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin verkennt auch der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, die Grundsätze zur Eilbedürftigkeit eines Antrages auf einstweiligen Rechtschutz.

Der eingangs zitierte Satz des erkennen Senates „Der Senat geht im Interesse des Antragsstellers davon aus“ spiegelt auch keinesfalls mein Interesse wieder.

Aus dem folgendem bisherigem „Gesamtverfahrenslauf“ ergibt sich:

1.   Eilantrag beim AG X gerichtlicher Vollstreckungsschutz am xx.03.2015

2.   Abweisungsbeschluss Amtsgericht X v. xx.02.2015 - xx M xxxx -

3.   Sofortige Beschwerde beim LG Berlin vom xx.03.2015, - xx T xxx/15 -

4.   Abweisungsbeschluss LG Berlin vom xx.05.2015, - xx T xxx/15 -

5.   Verfassungsbeschwerde Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin VerfGH xxx/15

6.   Abweisungsbeschluss Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin vom xx. September 2015, VerfGH xxx/15

7.   Beschwerde EGMR Nr. xxxxx/16 vom xx. Februar 2016

8.   Nichtannahme Beschluss EGMR Nr. xxxxx/16 vom xx. April 2016

Da der erkennende xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg ausführlicher Nachweise bedarf, reiche ich hier 220 Seiten nach, aus denen sich der „bisherige Verfahrensablauf bis zum xx.03.2016 ergibt:

Beweis:
      Ablichtungen 220 Seiten

Gerne liefere ich dem xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg den weiteren Verfahrenslauf bis zum heutigen Tage auf Wunsch nach, um meine „Urlaubsreife“ nachzuweisen und zu Begründen, weshalb - es mir im in meinem Erholungsurlaub unzumutbar war - mich mit dem grob verfassungswidrigem Treiben des RBB und Beitragsservice in meinem Urlaub zu beschäftigen.


1.1.   Verzögerungsrüge

Auch ist die hier angegriffene Entscheidung des xx. Senates des OVG Berlin-Brandenburg vor dem Hintergrund der Dauer als äußerst fragwürdig zu bezeichnen. Während der Senat Ausführungen zur seiner selbstbeantworteten Frage macht (was mir im Urlaub zumutbar ist), benötigt er anderseits 6 Monate in einem Eilrechtsschutzverfahren, um zu dieser „Erkenntnis“ - ohne meine vorherige Anhörung - zu gelangen.

Beschluss des BVerfG vom 3. August 2011, - 2 BvR 1739/10 -:

Zitat
28

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>).

Die erkennenden Gerichte suchen sich, durch die Verzögerung einer Entscheidung über den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsschutzbegehrens hinaus, zugleich der Überprüfung zu entziehen, ob die eigene Verfahrensführung dem Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf effektiven Rechtsschutz gerecht geworden ist. Damit wurde der Rechtsschutz in unzumutbarer Weise verkürzt.

Nochmals weise ich darauf hin, dass ich auch einen Eilantrag am xx.01.2016 zu einem „Vollstreckungsersuchen“ des Rundfunks Berlin - Brandenburg, namentlich der Intendantin des RBB, einreichte:

Beweis:
      VG xx L xx.16
      VG xx K xx.16

Am xx.01.2016 zog das Finanzamt X von meinem Girokonto xxx,xx Euro unter den Augen der XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes ein.

Ich weise ferner auf den Beschluss des xx. Senates des OVG Berlin-Brandenburg vom xx.11.2016, OVG xx S xx.16. Er ist deshalb beachtenswert, da die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes mit den Beschlüssen vom xx.06.2016 - VG xx K xx.16 - sowie VG xx L xx.16 die datenschutzrechtlichen Verfahrensteile zu einer Klage / einem Antrag auf Eilrechtsschutz in einem RBStV-Verfahren an den gesetzlichen Richter, die x. Kammer des VG Berlin abtrennte.

Unzweifelhaft liegen mit meinem Antrag auf Zulassung der Beschwerde vom xx.08.2016, dem angegriffenen Beschluss der xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes vom xx.06.2016, auch datenschutzrechtliche Aspekte zu Grunde.

Aus dem Verfahren zum Beschluss des xx. Senates des OVG Berlin-Brandenburg vom xx.11.2016, OVG xx S xx.16 ist auch abzuleiten, dass ich nicht der einzige bin der keinen Anwalt findet.

Anmerkung: Alles Verfahren 1, hier weiter oben, bis Antwort #40.

Tatsächlich verhält es sich doch so, dass Waffengleichheit und gerichtlicher Rechtsschutz gegen Teile der „ARD und des ZDF“ wohl nicht herstellbar ist. Es tritt hier offen zutage, dass sich Lobbyisten zu Herren über alle 3 Gewalten und den STAATSFERNEN öffentlich-rechtlichen Rundfunk erhoben haben.

Die Form der Prozessführung der xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes und des xx. Senats des OVG Berlin-Brandenburg werfen bei mir damit Fragen auf, die ich mit Sicherheit nicht in meinem Erholungsurlaub mitnehme.

Ich nehme an, dass Sie - der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg - unter diesen Gesichtspunkten hierfür Verständnis haben werden.

Ich gehe auch davon aus, dass der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg im Urlaub keine „RBB-Arbeit“ mitnimmt.


1.2.   Exkurs Ordnungswidrigkeitenrecht / Aussageverweigerung

Es besteht die konkrete Möglichkeit der staatlichen Verfolgung.

Nach § 12 RBStV können folgende Handlungen:

Zitat
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden. Die Tat wird auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Dabei ist es unerheblich ob der Betroffene vorsätzlich handelt, denn auch fahrlässiges Handeln kann gem. § 12 Abs. 1 RBStV sanktioniert werden. Die Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 12 für auf Seite 71 - 72 aus:
Zitat
Zu § 12

Die Bestimmung lehnt sich an die bisherige Regelung in § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Wie bisher soll mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 1 das ordnungsgemäße Meldeverhalten und mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 3 das ordnungsgemäße Zahlungsverhalten sichergestellt werden. Neu ist der Tatbestand in Absatz 1 Nr. 2, der speziell in der Übergangszeit des Jahres 2012 dafür sorgen soll, dass die nicht privaten Beitragspflichtigen ihren Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 2 nachkommen. Die Vorschrift soll die finanzielle Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Androhung ordnungsrechtlicher Konsequenzen sicherstellen. Sämtliche Tatbestände können auch fahrlässig verwirklicht werden.

Durch Absatz 1 Nr. 1 wird auch weiterhin das Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige bußgeldbewehrt. Den vergleichbaren Ansatz verfolgt Absatz 1 Nr. 2, wonach ordnungswidrig handelt, wer der erforderlichen Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist. Danach ist jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, dort schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Mit dieser Vorschrift wird somit die verfassungsrechtlich gebotene Finanzierungssicherheit durch die Anzeigepflicht der bisherigen nicht privaten Rundfunkteilnehmer untermauert. Durch diese Vorschrift soll es folglich auch gelingen, mittels der bestehenden bisherigen Gebührenpflichtigkeit eine Überführung hin zum neuen Beitragsmodell zu ermöglichen. Mit Absatz 1 Nr. 3 wird entsprechend der bisherigen Regelungen die Säumnis der Zahlung fälliger Rundfunkgebühren für mehr als sechs Monate als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Entscheidend für die Tatbestandsverwirklichung ist dabei entsprechend der bisherigen Rechtslage auch zukünftig die Zeit der Säumnis und nicht der Umstand, dass die Höhe des Rückstands die für sechs Monate geschuldeten Rundfunkbeiträge überschreitet. Damit wird das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit von einer gewissen Dauer und Nachhaltigkeit der Nichtzahlung eines fälligen Beitrags abhängig gemacht.

Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Da eine spezifische Höhe der Geldbuße nicht festgesetzt ist, beträgt sie gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten höchstens 1.000 Euro. Entsprechend der bisherigen Praxis ist die Höhe der Geldbuße insbesondere davon abhängig, in welcher Höhe der nicht zahlende Rundfunkteilnehmer Rundfunkbeiträge schuldet, bzw. wie lange der Rundfunkteilnehmer seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist und inwieweit ihm dabei bewusst war, dass er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Geldbuße steht nicht der Rundfunkanstalt zu, sondern fließt in den allgemeinen Staatshaushalt des jeweiligen Landes (§ 90 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
Gemäß Absatz 3 werden Ordnungswidrigkeiten nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Für die Antragstellung ist grundsätzlich der Intendant der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zuständig, da er nach den Rundfunkgesetzen bzw. -staatsverträgen die Anstalt gesetzlich vertritt. Er kann hierzu dieses Recht intern auf die dazu bevollmächtigten Mitarbeiter durch entsprechende Organisationsmaßnahmen wirksam übertragen. Das Fehlen eines Antrages gilt als Verfolgungshindernis.

Absatz 4 enthält Regelungen zur Datenlöschung. Die Vorschrift dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Rundfunkteilnehmers.

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist gem. Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG) vom 29. Februar 2000 nach §1:

Zitat
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz bestimmt ist,
1.   die Bezirksämter

b)   in Angelegenheiten des Rundfunkgebührenwesens,

Gemäß § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der StPO sinngemäß anzuwenden.
Zitat
§ 46 OWiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

(1)   Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, desGerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.


Ende fiktiver Teil 1 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Piff! Paff! Bumm! Bäng!

Legio XI. ? Einfach überrennen!

 :)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. März 2017, 19:39
Fiktiver Teil 2 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat

Zitat
§ 55 StPO

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Das Bundesverfassungsgericht führte mit seinem Beschluss, BVerfGE 38, 105,  Rechtsbeistand, vom 8. Oktober 1974, - 2 BvR 747/73 - aus, dass zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das Recht auf ein faires Verfahren zählt. Es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen prozessuale Rechte und Möglichkeiten, mit der erforderlichen Sachkunde selbständig, Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen, abwehren zu können. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigten gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet. Im Gegensatz zu dem Beschuldigten unterliegt der Zeuge grundsätzlich der Aussage- und Wahrheitspflicht mit den sie sichernden Zwangsmitteln und Strafandrohungen bis hin zur Freiheitsentziehung. Er darf Belastendes nicht bloß verschweigen, sondern muss es ausdrücklich ablehnen, ihm gefährlich erscheinende Fragen zu beantworten (RGSt 57, 152 [153]; BGHSt 7, 127 [128]) mit den damit verbundenen ungünstigen Auswirkungen gegenüber Verfahrensbeteiligten und Öffentlichkeit. Frei vom Aussagezwang ist dieser Zeuge erst, wenn er sich selbständig und sachgerecht über die Ausübung oder Nichtausübung des Auskunftsverweigerungsrechts entscheiden kann. Das gebietet die Achtung vor der freien Entschließung eines Menschen, auch wenn auf ihm der Verdacht strafbaren oder anderweitig verfolgbaren Verhaltens ruht.

Durch das in § 55 Abs. 2 StPO und anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Belehrungsprinzip wird das nicht in allen Fällen erreicht. Der im allgemeinen rechtsunkundige Zeuge wird regelmäßig selbst bei fehlerfreier Belehrung die rechtlichen Folgen seiner Angaben für ihn nicht sicher übersehen und den Umfang und die Grenzen seines Auskunftsverweigerungsrechts nicht zweifelsfrei erkennen können. Es sind Rechtsfragen, ob, wann und in welchem Umfang im Zuge einer Aussage die Auskunft auf einzelne Fragen abgelehnt werden kann. Weder der Vernehmende noch die anderen Verfahrensbeteiligten vermitteln dem Zeugen die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Kenntnisse der zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Bezüge zwischen den verlangten Angaben und den Umständen, aus denen ihm eigene Verfolgung droht. Wollte er von ihnen eine Entscheidungshilfe erwarten, müsste er sich offenbaren und damit der Gefahr aussetzen, vor der ihn das Gesetz schützen will.
Der Beitragsservice weist mit seinen maschinell automatisiert erstellten Schreiben daraufhin, dass:

Zitat
Bei Nichtzahlung können Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Daneben können im Ordnungswidrigkeitenverfahren Geldbußen von bis zu 1000,00 EUR verhängt werden.

Direkt im Anschluss wird auf die Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV hingewiesen:

Zitat
Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind Beitragsschuldner und Personen oder Rechtsträger bei denen Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Beweis:
Standardschreiben Zahlung Rundfunkbeiträge Rückseite Seite xx Anlage Verfahrensübersicht.

Nicht nur wird auf ein bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht hingewiesen, obwohl diese Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO zwingend ist, das Gegenteil ist der Fall. Mit dem direkt im Anschluss erfolgten „Hinweis“ auf die gesetzliche Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV wird der Zeuge zur Auskunft aufgefordert.
§ 55 StPO dient dem Schutz des Zeugen. Sie soll nicht falschen Aussagen vorbeugen. Sie ergänzt, nur um den Zeugen eine seelische Zwangslage zu ersparen, die Aussagefreiheit des Beschuldigten und das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen (§ 52 StPO) dahin, dass der Zeuge bei seiner Aussage weder sich selbst noch einen Angehörigen, der nicht Beschuldigter ist belasten muss (vergl.: Meyer-Goßner / Schmitt, Beck´scher Kurzkommentat StPO zu § 55 RdNr. 1).

Zitat
§ 52 StPO

(1)  Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Das Bundesverfassungsgericht führte ebenfalls mit seinem Beschluss, BVerfGE 38, 105,  Rechtsbeistand, vom 8. Oktober 1974, - 2 BvR 747/73 aus, dass der Zeuge ungeachtet seiner prozessualen Funktion als Beweismittel nicht zum bloßen Objekt eines Verfahrens gemacht werden darf (BVerfGE 27, 1 [6]). Zwar gehört er nicht zu den "Parteien" des Verfahrens. Seine passive Rolle im Verfahren lässt jedoch unberührt, dass der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsbereich des Zeugen (BVerfGE 33, 367 [374] m. w. N.) den Einwirkungen des Verfahrensrechts und seiner Anwendung durch die Verfahrensbeteiligten entzogen ist. Der Rechtsstaat verkörpert den Grundrechtsschutz und verlangt zu diesem Zweck die Mäßigung der staatlichen Gewalt. Daher muss staatliches Handeln den Menschen in seiner Eigenständigkeit achten und schützen. Der rechtsstaatliche Gehalt des in Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden Grundsatzes, dass über die Rechte des Einzelnen nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf (BVerfGE 9, 89 [95]), liegt in der aktiven Teilnahme des Bürgers an dem ihm zukommenden Rechtsschutz. Die Rechtsprechung hat seit langem das Recht des Zeugen, etwaige Verfehlungen geheimzuhalten, als ein Persönlichkeitsrecht anerkannt (BGHst 1, 39 [40]; 10, 186 [169]; 11, 213 [216 f.]; 17, 245 [246]). Es ist von der Achtung vor seiner menschlichen Würde geprägt, die sich darin mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der Einlassungsfreiheit verbindet. Das Recht des Zeugen, in dem Konflikt zwischen Aussage- und Wahrheitspflicht und der Gefahr eigener Belastung bestimmte Angaben zu verweigern, wird in Frage gestellt, wenn man ihn auf die vom Ermessen anderer Verfahrensbeteiligter abhängige Belehrung verweisen und auf seine laienhafte Entscheidung ohne sachverständige Hilfe beschränken, den im allgemeinen rechtsunkundigen Zeugen also letztlich den Reaktionen anderer Verfahrensbeteiligten auf seine besondere Konfliktlage ausliefern würde.
Als gemeinschaftsbezogener und gemeinschaftsgebundener Bürger muss vielmehr jedermann staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, solange sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (BVerfGE 33, 367 [377]).
Der RBStV zielt im privaten Bereich unmittelbar auf den Kernbereich der Privatsphäre, die „umhegte Wohnung“. Damit ist im Rahmen der Auskunftspflicht der unantastbare Bereich privater Lebensgaltung nicht berührt, er ist unmittelbar betroffen.

Den Möglichkeiten „verwaltungsrechtlicher“ Sachaufklärung, die hier im Wesentlichen auf dem Zeugenbeweis und die melderechtliche Anmeldung beruhen, sind gesetzliche Grenzen gesetzt. Unzweifelhaft kommt hier nicht der der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und das Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung sowie Verbrechensbekämpfung und die Aufklärung schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens zum Tragen.

Beschluss des BVerfG vom 21. April 2010, - 2 BvR 504/08 - und - 2 BvR 1193/08 -:

Zitat
18

a) Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare), gehört zu den anerkannten Prinzipien des deutschen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 55, 144 <150>; 56, 37 <43>; BGHSt 14, 358 <364 f.>; 38, 214 <220> mit weiteren Nachweisen). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; BVerfG-K StV 2001, 257 <258>; NJW 2002, S. 1411 <1412>).

19

Eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO ist anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde aus einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) oder auch zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts veranlassen könnte (vgl. Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Band 2, 26. Aufl. 2008, § 55 Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 7). Hierfür genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BVerfG-K, NJW 2002, S. 1411 <1412>; BGH, NJW 1999, S. 1413). Für die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung muss es konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, S. 2839 <2840>; BGH NStZ 1999, S. 415 <416>). Obeine Verfolgungsgefahr besteht, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung durch den Tatrichter, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG-K, NJW 1999, S. 779; BGH, Beschluss vom 6. August 2002 - 5 StR 314/02 - juris). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHSt 1, 39 <40>; 10, 104 <105>; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 55 Rn. 10).

20

Ist danach von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (vgl. BGH, NStZ 2002, S. 607; NStZ-RR 2005, S. 316).

Es besteht daher ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, da der Staat nicht verlangen kann, dass ich mich bei Auskünften nach § 9 Abs. 1 RBStV, die in einem so engen Zusammenhang zur Wohnung und Mitbewohnern steht, selbst oder Angehörige belaste und mich oder Angehörige in die Gefahr bringe nach § 12 RBStV verfolgt zu werden.

Die Herstellung der „Beitragsgerechtigkeit“ durch Einführung eines Bußgeldtatbestandes um die Betroffenen zur Herstellung  eines ordnungsgemäßem Meldeverhalten und Zahlungsverhalten zu veranlassen rechtfertigt es keinesfalls, dass eine staatsferne Verwaltung den Hinweis ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG) unterlässt und stattdessen unmittelbar eine Verknüpfung mit der Auskunftspflicht vornimmt. Damit wird über die Rechte des Einzelne kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt und Art. 1 Abs. 1 GG außer Kraft gesetzt. Ein solches Vorgehen zeigt keinerlei Achtung vor der menschlichen Würde und ist grob rechtsstaatswidrig.
Sofern nun der erkennende 11. Senat des OVG Berlin Brandenburg in der Vergangenheit zu der Erkenntnis gelangte Art. 6 EMRK sei nicht anwendbar, so verweise ich auf Öztürk gegen Deutschland Urteil vom 21.04.84 EGMR BeschwNr. 8544/79 v. 21.02.84. Art. 6 EMRK gilt im Rahmen von Handlungen die mit einem Bußgeld bedroht sind.


1.3.   Anhörungsrüge zur Rechtswegbeschreitung EGMR

Ich verweise auf meine erhobene Klage vom 23.02.2016 hin und mache nochmals:

I hereby claim the violations of the convention:

Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 8 EMRK ;Privatheit

Art. 14 EMRK; Diskriminierung

Art. 6 EMRK; Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens durch unterlassen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht § 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG,

Art. 13 EMRK; Recht auf wirksame Beschwerde,

Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums, Kontopfändung ohne Bekanntgabe der behördlichen Pfändungsverfügung (§ 3 VwVG),

Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,

The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.

If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.

Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.

geltend.


Ende fiktiver Teil 2 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

10, 9, 8, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 1 Ignition! WRUMMM! Lift off! ECHR!

Zweiter Versuch! Diesmal mit Hinkelstein-Schub-Rakete!

 :)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. März 2017, 19:50
Fiktiver Teil 3 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat
2. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zur Geltendmachung der verfassungsmäßigen Ordnung, des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips sowie Justizgewährungsanspruches

2.1. Anhörungsrüge zur Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde vor der Rechtswegerschöpfung


Ich kündige hiermit vorsorglich Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtsweges an.

Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. Juli 2016, im Verfassungsbeschwerdefahren - 2 BvR 1552/14 - haben Beschwerdeführer in Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dem abgeleiteten Grundsatz der Subsidiarität den Rechtsweg nicht nur formell zu erschöpfen, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.


2.2. Statthafte Gegenvorstellung wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und der freiheitlich demokratischen Grundordnung

Gemäß Beschluss des BVerfG vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - steigt die Prüfungsintensität mit der drohenden Rechtsverletzung. Droht dem Antragssteller bei Versagung des einstweiligen Rechtschutzes eine erhebliche. über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte, die durch die Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren:

Zitat
18   

2. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (vgl. BVerfGE 129, 1 <20>).

19

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Hieraus ergibt sich die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts. Ohne die aufschiebende Wirkung der Klage würde der Verwaltungsgerichtsschutz im Hinblick auf die notwendige Dauer der Verfahren häufig hinfällig, weil bei sofortiger Vollziehung des Verwaltungsakts regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen würden. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet allerdings nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>).

20

Grundsätzlich ist bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 94, 166 <216>). Denn in diesen Fällen kann das Fachgericht nur im einstweiligen Rechtsschutz eine endgültige Grundrechtsverletzung verhindern. Ausschließlich auf eine sorgfältige und hinreichend substantiierte Folgenabwägung kommt es nur an, soweit eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung nicht möglich ist (so BVerfGE 110, 77, <87 f.> für das Versammlungsrecht).

So verhält es sich hier. Danach gefährdet das Verhalten der Intendantin des RBB nicht nur die Verfassungsmäßige Ordnung und das Rechtsstaatsprinzip, es ist bereits ein irreparabler Schaden entstanden, der sich weiter auszubreiten und nunmehr die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung zu erfassen droht.

Entsprechend der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg - OVG 5 RN 4.14, (OVG 5 N 2.14), Beschluss vom 03.01.2017:

Zitat
2

Der mit der Gegenvorstellung angegriffene Senatsbeschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Durch die damit einhergehende Rechtskraft ist zu Gunsten des obsiegenden Klägers eine Bindungswirkung eingetreten. Sie schützt diesen aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens davor, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder in Frage gestellt werden kann und verhindert ferner im öffentlichen Interesse, dass der bereits entschiedene Streit immer wieder den Gerichten unterbreitet wird. Durch welche Rechtsbehelfe und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise durchbrochen werden kann, hat deshalb auch aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, die ebenfalls dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, der Gesetzgeber zu entscheiden. Dieser hat neben dem - hier nicht interessierenden Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO geschaffen, der in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung eines abgeschlossenen Verfahrens ermöglicht. Dem lässt sich die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass es in anderen Fällen eines beanstandeten Verfahrensfehlers oder der angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll. Das schließt es aus, neben der Anhörungsrüge die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als weitere Möglichkeit zuzulassen, die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung zu durchbrechen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2011 - BVerwG 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund kann auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, juris Rn. 39). Der hier angefochtene Senatsbeschluss, mit dem der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. März 2011 abgelehnt worden ist, ist hingegen rechtskräftig und nicht mehr abänderbar.

3

Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, dass die Gegenvorstellung statthaft sei    und „der Zielrichtung des hiermit erhobenen Rechtsbehelfs entspricht“, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie sich auf die Rechtsprechung sowie die Kommentarliteratur vor Schaffung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bezieht und damit von einer überholten Gesetzeslage ausgeht.

4

Unbeschadet dessen konnte auch nach der bis zu dem Inkrafttreten des § 152a VwGO geltenden Rechtslage eine unanfechtbare Entscheidung auf eine Gegenvorstellung hin nur dann geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach, grobes prozessuales Unrecht enthielt, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhte oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH -, juris Rn. 1, sowie Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 -, juris Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen). Davon kann hier mit Blick darauf, dass der Beklagte im Kern die Nichtberücksichtigung einer Änderung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts moniert, nicht die Rede sein.

sowie des BFH Beschluss vom 11.2.2011, XI S 1/11:

Zitat
2

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453; vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651; vom 14. Oktober 2010 X S 19/10, BFH/NV 2011, 62) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingegen materiell rechtskräftig und ist daher nicht mehr änderbar.

3

b) Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt würde, wäre sie nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; in BFH/NV 2011, 62).

ist die Gegenvorstellung im Bereich abänderbarer Entscheidungen und unter substantiierter Darstellung der schwerwiegenden Grundrechtsverstöße statthaft.


2.3   Keine „Mehrländerbehörde“ / Akte hoheitlicher Gewalt

Dem xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg muss bewusst sein, dass der RBB keine „Mehrländerbehörde“ ist, der hoheitliche Gewalt der Bundesländer Berlin und Brandenburg übertragen wurden.

Ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht zweier Bundesländer, das sich über eine Übertragung von hoheitlichen Befugnissen zweier Bundesländer im Klaren sein muss, hätte bereits seit geraumer Zeit erkennen müssen, dass die „Verwaltungsakte“ des RBB und der von ihm beauftragten gemeinsamen Stelle allesamt formell und materiell rechtswidrig sind.

Elementare Verfassungsgrundsätze der Bundesländer Berlin und Brandenburg werden nachweislich in Sachen RBStV missachtet.
Die hasardeurhafte bundesweite Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes haben dem Ansehen der Verwaltungsgerichtsbarkeit schweren Schaden zugefügt.

Darüber hinaus stürzt die Übertragung hoheitlicher Gewalt den öffentlich rechtlichen Rundfunk in eine verfassungsrechtliche Krise die als existenzbedrohend zu bezeichnen ist.

Der RBStV stellt die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht in Frage, er missachtet sie auf das Gröbste. Hier haben sich fremde Mächte über die Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung und den öffentlich rechtlichen Rundfunk erhoben, die eine Gefahr für den Rechtsstaat darstellen und die verfassungsmäßige Ordnung bedrohen.

Ich weise daher auf das Höflichste, auf die verfassungskonformen Regelungen der Bundesländer Berlin und Brandenburg, zu den gemeinsamen Gerichten und für eine Verwaltungsbehörde auf Gesetz zu dem Landesplanungsvertrag vom 6. April 1995 hin.
Diesem Gesetz ist zu u.a. entnehmen, dass für die gemeinsame Behörde das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt. Ich erlaube mir hier auf Einzelnormen aufmerksam zu machen:

Zitat
Artikel 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben

(1) Die vertragschließenden Länder richten bis zum 1. Januar 1996 eine Gemeinsame Landesplanungsabteilung ein, die Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder ist. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden und deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.
(2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms und der gemeinsamen Landesentwicklungspläne sowie gemeinsamer Struktur- und Entwicklungskonzepte, einschließlich der Durchführung notwendiger Beteiligungsverfahren,

2. Sicherstellung der Vereinbarkeit von Regionalplänen mit den gemeinsamen Grundsätzen und Zielen der Raumordnung einschließlich der Genehmigung von Regionalplänen,

3. Erarbeitung, Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung der Braunkohlen und Sanierungspläne einschließlich der Durchführung notwendiger Beteiligungsverfahren gemäß den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung,

4. Sicherung der Anpassung von Bauleitplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen an die gemeinsamen Ziele der Raumordnung,

5. Durchführung von Raumordnungsverfahren,

6. Unterrichtung und Abstimmung bei Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben.

(3) Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26) in der jeweils geltenden Fassung. Für die gemeinsame Raumordnung und Landesplanung gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes, in dem die Fläche liegt, die Gegenstand von Planungen und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages ist. Im Übrigen gilt im Zweifel das Recht des Landes Brandenburg.

Artikel 3 Gerichtliches Verfahren

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist fähig, an Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zu richten.
(2) Die Rechtsverordnungen nach Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 4 dieses Vertrages unterliegen der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
(3) Über Streitigkeiten nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung, welche Aufgaben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung betreffen, entscheidet als gemeinsames Gericht im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Potsdam oder, sofern gesetzlich bestimmt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.


Ende fiktiver Teil 3 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Und Pause! Popcorn-Time!  ;)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: drboe am 09. März 2017, 20:06
Das muss noch überarbeitet werden, weil schon der erste Satz in die Hose geht. Und der Auftakt - tataa - ist wichtig. Man will sich ja nicht Schlamperei vorwerfen (lassen).

Zitat
Ich Rrüge hiermit die fristgerecht die Verletzung rechtlichen Gehörs und beantrage hiermit Akteneinsicht in die Verfahrensakte OVG xx S xx.16 in den Räumen des OVG Berlin - Brandenburgs.

Zweimal "hiermit" in einem Satz. Naja, mag angehen, ist ja keine Dichtung. Du gehst zudem recht locker mit der Groß-/Kleinschreibung um und setzt Gedankenstriche da,  wo sie völlig entbehrlich sind:

Zitat
  ... "Urlaubsreife" nachzuweisen und zu Bbegründen, weshalb - < weg damit  es mir im in meinem Erholungsurlaub unzumutbar war - < weg damit ....

Das entwertet deine ansonsten lesenswerten und stilistisch und inhaltlich teils recht amüsanten Texte, was bei diesem an sich trockenen Thema ja eher selten ist. Insofern: weiter so, aber etwas mehr auf  korrekte Schreibe achten.

M. Boettcher
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. März 2017, 22:23
@ddrboe, sawubona (ditt iss Hallo auf Zulu  ;) ) und gallische Grüße und gallischen Dank und ooohh! Verdammt!  :'(

Für die "Überarbeitung" ist es grundsätzlich bei meinen fiktiven Geschichten zu spät.

Die fiktive Dokumentation ist sozusagen fiktiv bereits Geschichte, hier z.b. wegen 14 Tage Frist.

Als einfacher Steinmetz war die deutsche Rechtschreibung leider nie meine Stärke. Wenn der Kampf mit der GEZ vorbei ist kümmer ich mich mal intensiv um die Groß- und Kleinschreibung. Versprochen.

Sollte ich allerdings einen Goldschatz finden, bin ich weg.

Und weiter jeht et.

Fiktiver Teil 4 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat

Zitat
Artikel 4 Organisation, Personal sowie Finanzierung bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung

(1) Das fachliche Weisungsrecht gegenüber der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wird von den für Raumordnung zuständigen Mitgliedern beider Landesregierungen gemeinsam und einvernehmlich ausgeübt. Die Beschäftigten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung bleiben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Beamte und Beamtinnen ihres bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn. Sie unterstehen dem Dienst-, Arbeits- und Personalvertretungsrecht des jeweils entsendenden Landes. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen werden von dem jeweiligen Dienstherrn und Arbeitgeber im gegenseitigen Benehmen getroffen. Soweit die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Erteilung von fachlichen Anweisungen befugt sind, gilt dies auch gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des jeweiligen anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn.
(2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird von den vertragschließenden Ländern, insbesondere bei den Leitungsfunktionen, gleichberechtigt und einvernehmlich im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet und nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gemeinsam finanziert. Das Nähere über Organisation, Verfahren und Finanzierung regeln beide Landesregierungen in einer Verwaltungsvereinbarung.
(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Einrichtung und Arbeit der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu schaffen.
(4) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zu prüfen. Die Rechnungshöfe sollen Prüfungsvereinbarungen auf der Grundlage von § 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen.

Artikel 5 Leitung

(1) Die Besetzung der Stelle des Leiters oder der Leiterin der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung obliegt der Regierung des Landes Brandenburg auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin.
(2) Die Besetzung der Stelle des ständigen Vertreters oder der ständigen Vertreterin des Abteilungsleiters oder der Abteilungsleiterin obliegt dem Land Berlin auf Vorschlag des für Raumordnung zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Raumordnung zuständigen Mitglied der Landesregierung Brandenburg.
(3) Die Rechte der jeweiligen Landesregierung bei Einstellungen und Versetzungen bleiben unberührt.

Dem Gesetz zu dem Landesplanungsvertrag steht der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg gegenüber. Hier scheitert die „Behördeneigenschaft“ an einfachsten Regelungen wie z.B. § 35 RBB-StV und damit gemäß § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 dem Ausschluss des RBB für seine Tätigkeit vom Verwaltungsverfahrensgesetz.

Auch die Aufgabenstellung des RBB gemäß

Zitat
§ 3 Auftrag

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg trägt durch die Herstellung und Verbreitung seiner Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung bei. Dabei stellt er sicher, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen in der Gesamtheit seiner Angebote ausgewogen und angemessen Ausdruck findet. Seine Angebote dienen der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung und erfüllen den kulturellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat in seinen Angeboten einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, bundesweite sowie länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu geben. Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg tragen der regionalen Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen (wendischen) Volkes Rechnung. Die Gliederung des Sendegebietes in Länder ist auch im gesamten Angebot angemessen zu berücksichtigen.
(3) Durch seine Angebote trägt der Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und zur Förderung der gesamtgesellschaftlichen nationalen und europäischen Integration in Frieden und Freiheit und zu einer Verständigung unter den Völkern, insbesondere zum polnischen Nachbarland, bei.
(4) Bei der Gestaltung seiner Angebote berücksichtigt der Rundfunk Berlin-Brandenburg alle gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere die Anliegen von Menschen mit Behinderungen und die Anliegen der Familien und Kinder. Er trägt der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung.
(5) Alle Beiträge für Informationsangebote (Nachrichten, Berichte und Magazine) sind gewissenhaft zu recherchieren; sie müssen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Die Redakteure und Redakteurinnen sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zur Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen.
(6) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, in Zielvorgaben zu konkretisieren, wie er seinen Auftrag erfüllen wird. Die Zielvorgaben werden alle zwei Jahre fortgeschrieben. Der Intendant oder die Intendantin berichtet jeweils nach zwei Jahren, wie die Zielvorgaben umgesetzt worden sind. Die Zielvorgaben und der Bericht werden veröffentlicht.
(7) Zur Erfüllung des Auftrags sind angebotsgestaltende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch auf der Grundlage von freien Mitarbeiterverhältnissen oder befristeten Arbeitsverhältnissen heranzuziehen.

lässt zweifelsfrei erkennen, dass die gemeinsame Rundfunkanstalt RBB offensichtlich keine Behörde ist. Mir stellt sich daher auch die Frage, auf welcher Grundlage wohl ein gemeinsames Gericht oder eine gemeinsame Behörde zweier Bundesländer „freie Mitarbeiterverhältnisse“ schaffen würden. Auch ist mir unbegreiflich seit wann es in der Bundesrepublik Deutschland möglich ist die „Behördenleitung“ einer Behörde durch einen staatsfernen „Rat“ wählen zu lassen:

Zitat
§ 13 Aufgaben des Rundfunkrates

(2) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:



2. Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin

§ 12 Organe Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

(1) Die Organe des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind:
1. der Rundfunkrat,
2. der Verwaltungsrat,
3. der Intendant oder die Intendantin.

(4) Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen nicht
1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sein, ausgenommen sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 14 Abs. 1 Nr. 24,
2. der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes angehören,
3. Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen sein, ausgenommen sind die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 14 Abs. 1 Nr. 15 und 16,
4. Beamte oder Beamtinnen sein, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
5. Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer Landesmedienanstalt sein,
6. Mitglieder eines Organs oder Beschäftigte einer anderen Rundfunkanstalt oder -körperschaft sein,
7. Inhaber oder Inhaberinnen, Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, Mitglieder eines Aufsichtsgremiums, fest angestellte oder ständige freie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen oder gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts sein,
8. Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sein, ausgenommen ist das vom Personalrat gewählte Mitglied des Verwaltungsrates nach § 19 Abs. 1,
9. wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des betreffenden Organs zu gefährden.

(5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf unmittelbar oder mittelbar mit der Anstalt für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaber oder Inhaberin noch als Gesellschafter oder Gesellschafterin, Vorstandsmitglied, Angestellter oder Angestellte oder Vertreter oder Vertreterin eines Unternehmens.

Auch der gesetzliche und verfassungsrechtliche Auftrag der Intendantin wirft bei mir Fragen auf, die mit meinem Urlaub insofern was zu tun haben, als das ich dringend der Ablenkung bedurfte:

Zitat
§ 21 Aufgaben des Intendanten oder der Intendantin

(1) Der Intendant oder die Intendantin leitet den Rundfunk Berlin-Brandenburg in eigener Verantwortung unbeschadet der Rechte der anderen Organe.
(2) Der Intendant oder die Intendantin vertritt den Rundfunk Berlin- Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Intendant oder die Intendantin entwirft die Zielvorgaben und erstellt den Bericht gemäß § 3 Abs. 6.
(4) Der Intendant oder die Intendantin erstellt den Bericht nach § 31.

Dem für jeden offensichtlichen „Verwirklichungs- und Kooperationsauftrag“ dieser „Behörde“ lässt sich nicht entnehmen, dass diese berechtigt wäre eine „Bundesbehörde Rundfunkbeitrag“ zu gründen.

Zitat
§ 5 Verwirklichung des Auftrags, Kooperation
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist verpflichtet, zur Erfüllung seines Auftrags mit Rundfunkanstalten im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenzuarbeiten.
(2) Er kann zur Erfüllung seines Auftrags, insbesondere bei der regionalen Berichterstattung aus Berlin und Brandenburg, mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass seine Verantwortung für die von ihm hergestellten Sendungen gewahrt bleibt. Die für ihn geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundsätze sind zu beachten. Seine Sendungen sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg darf Produktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

Auch die datenschutzrechtlichen Regelungen werfen, insbesondere in diesem Verfahren, einige Fragen auf:

Zitat
Fünfter Abschnitt Datenschutz
§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.
(2) Soweit der Rundfunk Berlin-Brandenburg personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet, gelten neben den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg nur für Schäden haftet, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

Diese datenschutzrechtlichen Fragen will ich an einem Beispiel konkretisieren.

So habe ich mit Antrag vom xx.09.2016 den Ausschluss der „behördlichen“ Datenschutzbeauftragten xx vom Verfahren wegen Pflichtenkollision beantragt. Dem xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg scheinen wohl bislang keine konkreten Tatsachen vorgelegt worden zu sein, was sich in der datenschutzrechtlichen „Praxis“ zum RBStV und dem tatsächlichen Vorgehen des RBB und des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice tatsächlich so alles ereignet. Gerne helfe ich dem hiermit ab.

Im Rahmen einer weiteren „versehentlichen“ Akteneinsicht zum hier streitgegenständlichen Rundfunkbeitragskonto, befanden sich in dem „Verwaltungsvorgang xxx xxx xxx“ personenbezogene Daten, einschließlich besonders geschützter Kontodaten, die nicht das Geringste mit mir zu tun haben. Hierzu verweise ich auf meinen Antrag vom xx.01.2017.

Beweis:
Abschrift Schriftsatz an die Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit:
Antrag auf sofortige Abberufung der Datenschutzbeauftragten des RBB, Frau X, wegen massiver Verstöße gegen das BlnDSG

Daneben legte ich mit meinem Antrag auf Zulassung der Beschwerde vom xx.08.2016 bereits unter (3) dar, ich zitiere:

Zitat
(3) Erschwerend kommt hinzu, dass die xx. Kammer sich einer schweren Verletzung meiner Schutzrechte schuldig gemacht hat, indem sie einen von mir eingereichten Eilantrag vom xx.01.2016 zu einem „Vollstreckungsersuchen“ des Rundfunk Berlin - Brandenburg, namentlich der Intendantin Frau x, völlig unbearbeitet ließ und ignorierte.

Beweis:
         VG xx L xx.16
         VG xx K xx.16

Am xx.01.2016 zog das Finanzamt X von meinem Girokonto xxx Euro unter den Augen der xx. Kammer ein. Bei den Kontodaten handelt es sich um besonders geschützte Datensätze, die im vorliegenden Lebenssachverhalt darüberhinaus aus einer Steuerdatei, die gem. § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegt, entstammen.
Unter den Augen der Datenschutzbeauftragten des RBB wurden diese grob rechtswidrig erlangten Kontodaten (§ 42 a Nr. 4 BDSG) im Rahmen der „Rückgabe des Vollstreckungsersuchens“ an den -Rundfunk Berlin - Brandenburg weitergereicht und befinden sich nun in der „E-Akte“ des Rundfunks Berlin - Brandenburg.
Erst am xx.03.2016 entschloss sich die xx. Kammer das Verfahren VG xx L xx.16. sowie VG xx K xx.16 an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg abzugeben.

Beweis:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Verfahren xx K xxxx/16

Diese Kontodaten aus einer nach § 30 AO geschützten Datei befinden sich immer noch in dem „Verwaltungsvorgang xxx xxx xxx“.

Während ich derzeit damit befasst bin, mich weiter gegen die grob rechtsstaatswidrige „Maschinerie der ARD-ZDF-Rasterfahndung und behördlichen Vollstreckung“ zu erwehren, verkennen die xx. Kammer und der erkennende xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg den Sinn eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens. Bereits am xx.01.2016 beantragte ich vor der Klage vom xx.02.2016 und dem damit verbundenen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gerichtlichen Vollstreckungsschutz. Der formelhafte Beschluss der xx. Kammer durch die Einzelrichterin X vom xx. Juli 2016 - VG xx L xxx.16 - geht nicht nur völlig an der tatsächlichen verfassungsrechtlichen Rechtslage im Bundesland Berlin völlig vorbei, er hat auch nicht das Geringste mit dem hier bereits tatsächlich abgelaufenem Geschehen zu tun. Das Finanzamt X hat am xx.01.2016 bereits rechtswidrig eine Vollstreckung durchgeführt. Der ARD ZDF Deutschlandradio betrieb im Vorfeld zu dem hier vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren grob rechtswidrig zeitlich zwei Vollstreckungsverfahren gegen meine Ehegattin und mich, zur klagegegenständlichen Wohnung. Diese „Maßnahmen der Beitragsgerechtigkeit“ fußen auf grob rechtswidrigen Direktanmeldungen, die die ehemalige Intendantin „per Allgemeinverfügung“ - im Wege eines „verbotenen In-Sich-Geschäftes“ anordnete.

Beweis:

Ablichtungen Verfahrensgang bis zum xx.03.2016, 220 Seiten


Ende fiktiver Teil 4 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Jy kan Afrikaans met my praat.

Born in the RSA! Jippie jey!

Lalani kahle!

 :)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 10. März 2017, 07:56
Fiktiver Teil 5 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat
2.3. Juristischer Aktivismus / Judical Activism

Mit Beschluss der xx. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom xx. Juli 2016 durch die Einzelrichterin VG xx L xxx.16 wurde ausgeführt:

Zitat
Soweit der Antragsteller unter verschiedenen Gesichtspunkten geltend macht, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sein verfassungswidrig, kann er hiermit keine vorläufige Aussetzung der nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag rechtmäßig geltend gemachten Beitragsverpflichtung erlangen, Das Gericht ist an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), ein formell rechtmäßig erlassenes Gesetz - wie hier der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 20. Mai 2011 (GVBl. 2011, 211) - ist vom Gericht so lange anzuwenden, bis das Gesetz von einem Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist.

Sowohl die xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes, als auch das OVG Berlin-Brandenburg haben sich - auch in der Vergangenheit - in einer Weise betätigt, die als gesetzgeberisch zu bewerten und unvereinbar mit Art. 20 Abs. 3 GG ist.

Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird der Staatsferne für den RRB Geltung (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verschafft:
Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.
Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. Mai 2015 - OVG 11 S. 28.15 -stellt nicht den Willen des Gesetzgebers dar. Er überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Zitat
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Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.

10

Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich .2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

Der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburgs verkennt, dass auch die jahrelang redaktionell unbearbeitete Vorgängerregelung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln maßgeblicher Verfassungsgrundsätze zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dem zweistufigem Verwaltungsaufbau des Landes Berlin umsetzte. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und sein Vorgänger nicht zur mittelbaren oder unmittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.

Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -:
Zitat
44

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet jedem allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt und nicht gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>; 55, 159 <165>; 63, 88 <109>; 74, 129 <151 f.>; 80, 137 <152 f.>).
50   3. a) Nicht nur die Rechtsnormen selbst, sondern auch ihre Anwendung und Auslegung durch die Gerichte setzen der allgemeinen Handlungsfreiheit Grenzen. Die Anwendung freiheitsbeschränkender Gesetze durch die Gerichte steht ihrerseits nur solange mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wie sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt.

51

Die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Nur wenn die Gerichte hierbei Verfassungsrecht verletzen, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung am einfachen Recht gemessen objektiv fehlerhaft ist (vgl. BverfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 113, 88 <103>). Setzt sich die Auslegung jedoch in krassen Widerspruch zu den zur Anwendung gebrachten Normen und werden damit ohne entsprechende Grundlage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat, so beanspruchen die Gerichte Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BverfGE 49, 304 <320>; 69, 315 <372>; 71, 354 <362 f.>; 113, 88 <103>).

52

b) Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (vgl. BverfGE 9, 268 <279 f.>; 96, 375 <394>; 109, 190 <252>), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (vgl. BverfGE 96, 375 <394>; 109, 190 <252>; 113, 88 <103 f.>). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. BverfGE 82, 6 <12>; BverfGK 8, 10 <14>).

53

Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BverfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BverfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BverfGE 84, 212 <226>; 96, 375 <395>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BverfGE 118, 212 <243>).

54

Da die Rechtsfortbildung das einfache Recht betrifft, obliegt die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang gewandelte Verhältnisse neue rechtliche Antworten erfordern, wiederum den Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht darf deren Würdigung daher grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. BverfGE 82, 6 <13>). Seine Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die rechtsfortbildende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert (vgl. BverfGE 78, 20 <24>; 111, 54 <82>) und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt (vgl. BverfGE 96, 375 <395>; 113, 88 <104>; 122, 248 <258>).

Die derzeitige Rechtsprechung der xx. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes und des xx. Senates zum RBStV steht im völligen Widerspruch zu dem elementaren Rechtssatz, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der absoluten STAATSFERNE unterliegen.

Sowohl die xx. Kammer, als auch der xx. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin - Brandenburg haben durch ihre Rechtsprechung zum RBStV in erheblichem Umfang verfassungsrechtliche Grundsätze des Grundgesetzes sowie der Verfassung von Berlin völlig unbeachtet gelassen. Damit wurde dazu beigetragen, dass eine „staatferne Schattenverwaltung“ außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und außerhalb der mittelbaren und unmittelbaren Staatsverwaltung des Landes Berlin entstanden ist.

Der RBStV dient direkt der Bedienung eines Marktes „privater Verwaltungshelfer“ und eines „nicht rechtsfähigen Inkassokonstrukts“, dass gegen Bundesrecht Abschnitt 1 a, § 71 a - 71 e VwVfG verstößt und in grober Weise den zweistufigen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin missachtet.

Damit verstößt der RBStV in erheblichem Umfang gegen Verfassungs-, Unions- und Verwaltungsrecht.
Unter Außerachtlassung einfachster Prüfungspunkte eines „Verwaltungsaktes“ haben es die angerufenen Gerichte bislang unterlassen, die (Amts)trägereigenschaft der Mitarbeiter der handelnden „Behörde“ nachzuprüfen.
Unter dem Deckmantel des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erdreisten sich Teile des RBB sich als „Verwaltung“ aufzuspielen und sind dabei unmittelbar mit der Staatsverwaltung verbunden.

Einfachste Grundsätze, wie etwa die personelle demokratische Legitimation, des dem „staatsfernen“ RBB zuzuordnendem Kreises, einschließlich der Prozessbeteiligten des RBB, erfüllen nicht einmal die minimalsten Vorrausetzungen.

Die offensichtliche fehlerhafte Anwendung wesentlicher verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Elemente führt bei verständiger Würdigung dazu, dass die beherrschenden wesentlichen Grundgedanken des Verfassungs- und Unionsrechtes in krassem Widerspruch zu den angegriffenen Entscheidungen liegen.

Es drängt sich nicht nur der Schluss auf, dass die angegriffenen Entscheidungen auf  sachfremden Erwägungen beruhen, die sachfremden Erwägungen liegen zweifelsfrei vor. Denn sachfremd sind Erwägungen insbesondere dann, wenn nicht einmal ansatzweise die (Amts)trägereigenschaften der Mitarbeiter des RBB nach gesetzlichem und verfassungsrechtlichem Landesrecht geprüft wird und eine wesentliche gesetzliche Vorschriften wie etwa das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz, das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vollkommen unbeachtet bleiben.

Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen.

Es steht unverrückbar fest, dass die Intendantin des RBB sich außerhalb ihres verfassungsrechtlich zugewiesen Wirkungskreises betätigt. Sie handelt zweifelsfrei ultra-vires. Diese Handlungen sind nicht nur nichtig, sie sind nach der Ultra-Vires-Lehre nicht existent.
Dennoch wurde in diesem Lebenssachverhalt grob rechtswidrig ein Vollstreckungsverfahren vor Erhebung der Klage betrieben.

Bei der Abwägung zwischen der zusätzlich auch grob verfassungs- und unionsrechtswidrigen Handlungsweise des RBB, ist ferner zu Prüfen, ob ein unausweichlicher Schutzanspruch meiner Rechte besteht. Dieser liegt zweifellos vor.

Ich muss es nicht dulden, dass unter völliger Missachtung wesentlicher die Verfassung und das Unionsrecht tragende Grundgedanken, Entscheidungen zu Gunsten des RBB getroffen werden, der grob verfassungs- und unionsrechtswidrig handelt.
Die Würde des Menschen steht im Mittelpunkt dieser Grundgedanken. Das Handeln des RBB greift nicht nur - in den sich aus Art. 6 und 13 GG - ergebenden Schutzbereich - in Verbindung mit dem Recht auf Datenschutz Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG - der Privatheit der Wohnung sowie in die sich aus dem innehaben einer Wohnungen ergebenden Eigentumsrechte des Art. 14 Abs. 1 GG ein, der RBB verletzt auch durch sein Handeln ein die Verfassung tragendes Prinzip.

Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Prinzip gewährleistet seine Unabhängigkeit und dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Art. 20 Abs. 3 GG. Aufgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz GG ist es die verfassungsmäßige Ordnung vor grob rechtsstaatwidrigem Tun und Handeln zu schützen und sich nicht in herausragender Weise daran zu beteiligen.

Das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 2 GG verlangt ferner, dass das Berliner Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht jegliche Handlungen nicht demokratisch legitimierter (Amts)träger, dass nachweislich in Schutzrechte eingreift, unterbindet.

Die angerufenen Gerichte haben es bislang auch unterlassen, die sich auch aus der Charta der Grundrechte Europäischen Union sowie der Europäischen Konvention der Menschrechte ergebenden Rechte in diesen Lebenssachverhalten zu beachten.

Ich bin unmittelbar hiervon betroffen.

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung dient der Herstellung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, der unabhängig dafür Sorge trägt, dass dem Rechtsstaatsprinzip uneingeschränkt Geltung verschafft wird und ggf. der RBB vor der „RBB-Beitrags-Staatsverwaltung“ geschützt wird.
Sie dient der Herstellung des Justizgewährungsanspruches. Art. 19 Abs. 4 GG dem Schutz DURCH nicht VOR dem Richter.


Ende fiktiver Teil 5 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 10. März 2017, 08:58
Fiktiver Teil 6 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat
3.1. Behauptete Verletzung von Grundrechten

Ich mache eine unmittelbare Verletzung meiner sich aus der Verfassung von Berlin und dem Grundgesetz ergebenden Grundrechte geltend. In einer immer weiter fortschreitenden Digitalisierung der modernen Gesellschaft treten nunmehr Gefahren für die Grund- und Menschenrechte hinzu, denen die Gesetzgebung und Rechtsprechung angemessen begegnen muss.

Es liegt eine Verletzung des Art. 7 VvB vor. Der vorliegende Lebenssachverhalt degradiert mich zum bloßen Objekt „Massendatenware“ der „Beitragssteigerung“ des Organs öffentlich-rechtlicher Rundfunk. Die vollständige Außerachtlassung elementarer datenschutzrechtlicher Grundsätze und die Einführung der „Direktanmeldung“, ohne jegliche gesetzliche Vollmacht, als „Insichgeschäft“ ohne verfassungsrechtliche Grundlage, zeigt die Degradierung des Menschen zum bloßen Objekt. Gerichtlicher Schutz ist in Sachen RBStV nicht zu erhalten. Der „Wohnungsinhaber“ wird zum Spielball der „vier Gewalten“.
Darüberhinaus mache ich eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit geltend. Die negative Handlungsfreiheit ist mit der Einführung eines Zwangsbeitrages zu Wohnungen verletzt. Ich habe weder die Rechte des RBB verletzt, noch verhalte ich mich als wohnender Mensch „sittenwidrig“.  Dem Landesgesetzgeber sind ferner durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz materielle Grenzen gesetzt.
Der gesetzlich durch den RBB-Staatsvertrag zugewiesene Aufgabenbereich des RBB, entspricht zweifelsfrei nicht dem der Hauptverwaltung Art. 67 VvB. Auch sind die Mitarbeiter des RBB ohne jeden Zweifel nicht dem öffentlichen Dienst Art. 77 zuzurechnen. Der RBB ist eine öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalt nicht mehr und nicht weniger. Ein Gesetz, dass mir einen öffentlichen Beitrag in Form einer Zwangsabgabe zum WOHNEN auferlegt, muss gerechtfertigt sein. Hier ist auf den Beitragsgrundsatz im Land Berlin, der sich aus dem Gesetz über Gebühren und Beiträge ergibt zu verweisen. Ein wirtschaftlicher Vorteil für die „Möglichkeit des Empfangs“ der „Veranstaltungen“ des RBB entfaltet sich für mich nicht. Auch bin ich nicht Wohnungseigentümer. Die Freiheit in meiner Wohnung, meinem unmittelbaren Kernbereich privater Lebensführung und meinem Rückzugsraum, dem Bereich in dem ich das Recht habe in Ruhe gelassen zu werden, ist ein Elementarer unantastbarer Teil den Menschseins. Es ist der Bereich in der sich meine Persönlichkeit frei Entfalten kann. Die Wesensgehaltsgarantie des Art. 36 Abs. 2 VvB schützt auch - für das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit - einen schlechthin unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung.

Ich mache ferner geltend, dass der Landesgesetzgeber den additiven Grund- und Menschenrechtsschutz bei der Gesetzgebung zum RBStV missachtet hat.

Entsprechend der Leitsätze des BVerfG zum Urteil des Zweiten Senats vom 12. April 2005, - 2 BvR 581/01 -:

Zitat
Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten.

Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern.

Der Landesrundfunkanstalt wurden darüberhinaus in § 9 Abs. 1 des 4. RBStV weitreichende Auskunfts- sowie Datenerhebungsrechte (vgl. § 18 ASOG) eingeräumt. Dieser Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann auch im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
Die Landesrundfunkanstalten kann Dritte mit der Ermittlung von Beitragsschuldner beauftragen, die der Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind § 16 Abs. 4 Satzung des RBB (vgl. § 26 ASOG, keine Satzung, ein Gesetz).

Das hier beschwerte Verfahren greift nicht nur durch die rechtswidrige Meldedatenerhebung in Grund- und Menschenrechte ein, dieser Eingriff kann sich derart massiv vertiefen, dass er in der Folge faktisch zur vollkommenen Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung führt. Dies gilt insbesondere für das hier bereits betriebene Vollstreckungsverfahren zu Rundfunkbeiträgen.

Nachweislich ist dies im vorliegenden Lebenssachverhalt geschehen.

Auch mache ich eine Verletzung des Art. 10 VvB geltend. Während im betrieblichen Bereich eine Staffelung des Beitrags nach Beschäftigten erfolgte, ist dies im privaten Bereich nicht der Fall. Damit werden Singles und Alleinerziehende die einen Großteil der Berliner Bevölkerung ausmachen ungleich behandelt.

Neben den von mir vorgenannten Grundrechtsverletzungen mache ich ferner geltend, dass Art. 15 VvB durch das objektiv willkürliche bisherige Verhalten der angerufenen Gerichte verletzt wurde. Danach stellen die von mir angegriffenen Entscheidungen der angerufenen Kammern bzw. Senate des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichtes eine selbstständige Beschwer dar, die sich nicht mit denjenigen deckt, die Gegenstände der Hauptsacheverfahren sind. Das trifft regelmäßig zu, wenn die Verletzungen von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren gerügt werden.


3.2. Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

Ich mache ferner eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend. Das Rechtsstaatsprinzip bietet die objektive Gewähr dafür, dass die Kernbereiche des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin unter dem unabdingbaren Schutz effektiver Staatsgewalt stehen,

3.2.1. Als diesem Bereich zuzuordnende Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips werden durch:

3.2.2. das Demokratieprinzip,

3.2.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat,

3.2.4. die Prinzipien von Rechtssicherheit und Normenklarheit,

3.2.5. das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht,

3.2.6. das staatliche Justizmonopol,

3.2.7. sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters

gewährleistet und sind nachhaltig verletzt worden. Dazu tritt eine

3.2.8. die Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht,


3.2.1. Das Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip wird im Grundgesetz (so in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) zwar nur an wenigen Stellen genannt und ergibt sich sinngemäß aus dem Vorspruch der Verfassung von Berlin. Gleichwohl ist es unbestrittener Bestandteil des änderungsfesten Verfassungskerns, weil die Verbürgungen vor allem von Art. 20 GG ohne das Rechtsstaatsprinzip gegenstandslos wären.

Das Rechtsstaatsprinzip ist unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung, weil es – insbesondere vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte – dem Einzelnen Sicherheit und Schutz vor staatlicher Willkür sowie die Verlässlichkeit der Rechtsordnung vermittelt.

Die rechtsstaatswidrige Beeinträchtigung einer Person ist daher einer der typischen Anknüpfungspunkte für verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz.

Dem Taschenkommentar 2. Auflage 2005,Verfassung von Berlin, , Driehaus Hrsg. Nomos Verlag. Vorspruch Rdnr. 7 ist zu entnehmen:
Zitat
Das im Grundgesetz im Kern in Artikel 20 Absatz 3 angesiedelte Rechtsstaatsprinzip wird durch eine Reihe von Regelungen der Verfassung von Berlin maßgeblich mitgeprägt. Als solche Elemente des Rechtsstaatsprinzips, die diesem für ihren Geltungsbereich als Spezialreglungen vorgehen, sind etwa zu nennen:

Die Menschenwürdegarantie (Art. 6),

der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1),

das Verbot von Ausnahmegerichten und die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 15 Abs. 5),

ferner die Gewaltenteilung (Art. 3 Abs. 1) und die Grundrechtsbindung (Art. 36 Abs. 1 VvB),

der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 59 Abs. 1 VvB, vgl. VerfGH , B. v, 15.11.01 - 95/00),

die Anforderungen an das Zustandekommen von Gesetzen (Art. 60 VvB) und an die Verordnungsermächtigung,

das Rechtssprechungsmonopol der Gerichte und die Unabhängigkeit der Richter (Art. 79 Abs. 1 VvB sowie die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtes (Art. 84 Abs. 2 VvB).

Unmittelbar aus dem Vorspruch herzuleiten und von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sind folgende rechtsstaatliche Einzelgehalte des Rechtsstaatsprinzips:

Gebot der materiellen Gerechtigkeit (u.a. E 20, 331) und der Rechtssicherheit mit Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz (VerfGH, B. v. 06.05.98 - 80/96) und der Bestimmtheit von Gesetzen (VerfGH, B. v. 25.3.99 - 35/97).

Die Vielschichtigkeit des Rechtsstaatsprinzips insgesamt in den Grundzügen nachzuzeichnen erweist sich für den vorliegenden Lebenssachverhalt als zu weitgehend. Stattdessen weise ich darauf hin, dass das Grundgesetz und die Verfassung von Berlin, sowohl von einem formellen als auch einem materiellen Verständnis der Rechtsstaatlichkeit ausgeht, aus dem sich zahlreiche, gleichermaßen von Art. 20 GG oder dem Vorspruch der Verfassung von Berlin umfasste Unterprinzipien ableiten lassen. Alle haben gemeinsam, dass sie den Staat auf zweierlei Weise verpflichten:

Der Staat hat seine Herrschaft innerhalb der einzelnen Prinzipiengrenzen einzuschränken, andererseits hat er effektive Staatsgewalt für die betroffenen Bereiche zu gewährleisten.

Zu der genannten Gewährleistungspflicht gehört, die Voraussetzungen des Rechtsstaats zu wahren und nicht aus der Hand zu geben. Aus dieser Vorbedingung rührt das verfassungsrechtlich Gebot, das sich Staat sich bestimmter Hoheitsrechte nicht entledigen darf, weil er dann die Voraussetzungen des Rechtsstaates gerade nicht mehr garantieren kann.

Daher ist auch die Übertragung staatlicher Hoheitsrechte (u.a. Art. 23 und 24 GG) nur unter rechtsstaatlichen Bedingungen möglich und darf nicht zur Veräußerung werden, sondern muss als ein Betrauen oder Zuweisen gestaltet sein. Für den Bereich des Bundeslandes Berlin ist im Sinne des Betrauens oder Zuweisens Artikel 96 VvB zu nennen und auf die Unterrichtungspflichten des Abgeordnetenhauses Art. 50 VvB hinzuweisen. Als tragendes Element ist dabei ferner der Vorbehalt des Gesetzes Art. 59 VvB zu nennen.
Dies verhindert jede Form rechtsstaatlicher Erosion und verhindert den Rückzug des Staates aus der Verantwortung, indem er staatliche Aufgaben an Private abgibt oder an Organe der Presse / Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), die ausdrücklich von verfassungswegen nicht Teil des Staates sind, sondern in Gegenposition zu diesem stehen.
Der Staat steht gegenüber der Gesamtheit aller Grundrechtsträger in der Pflicht, die Mindestanforderungen des Rechtsstaatsprinzips für jeden Grundrechtsträger zu gewährleisten. Die objektiven Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, die zugleich Bestandteil der unveränderlichen Verfassungsidentität sind, unabhängig von einer vordergründigen bloßen Bevorteilung einiger Grundrechtsträger. Gerade aber die hier vorliegende Begünstigung des öffentlichen - rechtlichen Rundfunks - durch an ihn Übertragene staatliche Hoheitsbefugnisse - hat hier erhebliche  rechtsstaatswidrige Auswirkungen auf das Gemeinwesen.
Die hier relevanten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind von fundamentaler Bedeutung. Für die hier maßgeblichen Aspekte des Rechtsstaatsprinzips bedeutet dies, dass schon die mangelnde Gewährleistung rechtsstaatlicher Voraussetzungen zu einem rügefähigen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip selbst führt.

Der Staat ist damit nicht mehr in der Lage in den betroffenen Bereichen die rechtsstaatlichen Voraussetzungen zu garantieren. Damit ist das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern verletzt. Dies gilt für die Gewährung von Rechtssicherheit und Normenklarheit sowie für das Gebot der prozessualen Waffengleichheit, der Gewährung diskriminierungsfreien Zugangs zum Gericht, die Aufrechterhaltung des staatlichen Justizmonopols sowie die Gewährleistung des gesetzlichen Richters.


3.2.2. Das Demokratieprinzip

Sowohl der Rundfunk- als auch Verwaltungsrat stellen verfassungsrechtlich das dar, was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 fordert: die STAATSFERNE.

VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999:

Zitat
24   

Das Demokratieprinzip ist im Grundgesetz und in der Verfassung von Berlin als eines der grundlegenden Strukturprinzipien des Staates festgelegt. Wesentlicher Ausdruck dieses Prinzips ist, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (Art. 20 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindlich. Für Berlin ist sie landesverfassungsrechtlich im Vorspruch sowie in Art. 2 und 3 Abs. 1 VvB verankert.

25

aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen lässt (BVerfGE 93,37 <66 _. >m. w. N.). Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes „Legitimationsniveau“, das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 <74>m. w. N). Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37<67>).



Ende fiktiver Teil 6 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

I hereby claim the violations of the convention.

For further information ECHR:

http://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=caselaw/analysis&c=

Leitfaden zu den Zulässigkeitsvorrausetzungen EGMR

http://www.echr.coe.int/Documents/Admissibility_guide_DEU.pdf

Just do it!

 :)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 31. März 2017, 12:39
Rein fiktiv natürlich.

Fiktiver Teil 7 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat

Zitat
26

bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, dass alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, dass nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (Prinzip der doppelten Mehrheit; BVerfGE, 93, 37 <72>m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen.
Auch insofern muss sichergestellt werden, dass die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78>zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).

27

Die neben der personellen Legitimation erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation wird im Bereich der Exekutive vorrangig durch Gesetzesbindung sowie durch demokratisch verantwortete Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung vermittelt (vgl. BVerwGE 106, 64 <81>).

28

ccc) Als Ausübung von Staatsgewalt, die der zuvor behandelten demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 <68>). Erfasst werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 <76>). Entscheidungscharakter kommt überdies der Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen zu; dazu gehört namentlich die Erteilung von Weisungen, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist.

Zweifelsfrei nimmt der RBB eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Dualen Rundfunkordnung wahr. Wesentliches Element hierbei ist die Staatsferne. Die sich aus dem RBStV ergebenden Aufgaben sind jedoch eine auf unmittelbare Staatsverwaltung ausgerichtete Verwaltungstätigkeit, die der Erhebung eines Rundfunkbeitrages / einer Wohnungssteuer dienen. Diese Tätigkeit der unmittelbaren Staatsverwaltung ist jedoch verfassungsrechtlich - nicht vom Träger der öffentlichen Gewalt - an den „Beitragsservice“ delegiert worden, sondern so gesehen von einer Vielzahl von Verbänden und Interessengemeinschaften (vgl. § 14 RBB-Staatsvertrag; Zusammensetzung Rundfunkrat), die sich durch das Gebot der Staatsferne auszuzeichnen haben:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014; - 1 BvF 1/11 -; - 1 BvF 4/11 -:

Zitat
1.

Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a)
Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.
b)
Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2.

Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a)
Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.
b)
Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.

Dementsprechend schließt § 14 Abs. 4 Nr. 1 RBB-StV, durch Wahlen legitimierte Parlamentarier nahezu, bis auf den Fall nach § 14 Abs. 4 Nr. 24 RBB-StV, aus:
Die Landesparlamente sind durch 3 Mitglieder die der Brandenburger Landtag und 4 Mitglieder, die vom Berliner Abgeordnetenhaus gewählt werden, vertreten. Dies ist ebenfalls Ausfluss der verfassungsrechtlich gebotenen staatsferne des Rundfunk Berlin-Brandenburgs.
Für den Bereich der Verwaltung gilt, dass die Ausübung der Staatsgewalt dann demokratisch legitimiert ist, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die Amtsträger haben im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortungen stehenden Stelle zu handeln (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999).

Dies ist gerade im vorliegenden Lebenssachverhalt aber nicht der Fall. Der Rundfunkrat des RBB gliedert sich dem Gebot der Vielfaltsicherung entsprechend und steht außerhalb parlamentarischer Verantwortung. Damit entspricht der Rundfunkrat dem sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitendem Gebot der Staatsferne.
Dem RBB und damit der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV ist durch fehlende demokratische Legitimation ein über die verfassungsrechtliche Kernaufgabe und dem Wirkungskreis hinausgehendes hoheitliches Handeln nicht möglich.

Unzweifelhaft stellen die ausufernde Datenerhebung, die Bescheidung von Rundfunkbeiträgen, die Rasterfahndung nach „Schwarzbewohnern“ und die Veranlagung durch „Direktanmeldung“ zu einer „Wohnsteuer“, Akte hoheitlicher Gewalt dar.
Der „Personalkörper des Beitragsservice“ nimmt diese Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wahr. Gemäß Art. 77 der VvB erfolgen alle Einstellungen und Versetzungen des öffentlichen Dienstes durch den Senat. Dies ist Ausfluss des Demokratieprinzips und der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation.
Die Intendantin des RBB ist demokratisch nicht legitimiert außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises hoheitlich zu handeln. Diese „Kette“ fehlender demokratischer Legitimation durchzieht alle Ebenen der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV.


3.2.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

Der Rundfunk Berlin - Brandenburg ist Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 auch die Pressefreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist das Grundrecht der Pressefreiheit nicht nur als ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu verstehen; vielmehr ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse gewährleistet (BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139/81 jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Grundrecht der Pressefreiheit ist daher staatsgerichtet. Das gilt nicht nur, soweit seine Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in Frage steht. Auch die Gewährleistung der institutionellen Eigenständigkeit der Presse sichert deren Rechtsstellung gegenüber dem Staat. Pflichten, die sich hieraus gegenüber der Presse ergeben, sind solche des Staates, also seiner Organe, Behörden, Dienststellen und Amtswalter, seien es solche der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung. Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Der Rundfunk nimmt bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen, ebenso wie die Presse bei ihrer Tätigkeit, eine öffentliche Aufgabe wahr, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Gerade zum Zweck der Gewährleistung der Freiheit von staatlicher Einflussnahme schützt das Grundgesetz die Rundfunkfreiheit, und um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts geschaffen und so organisiert worden, dass ein beherrschender Einfluss des Staates auf den Rundfunk ausgeschlossen ist (2. Rundfunkentscheidung).
Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden. Der RBB ist somit keine sich „selbstverwaltende Mehrländergemeinde“ (Art. 28 Abs. 2 GG) der Bundesländer Berlin und Brandenburg.


3.2.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit

Die staatlich zu gewährleistende Rechtssicherheit umfasst sämtliche Aspekte des Rechtsstaatsprinzips, die mit der Verlässlichkeit der Rechtsordnung einhergehen.
Darunter fallen u.a. die Prinzipien von Normenklarheit, hinreichender Bestimmtheit und Vertrauensschutz. Dies erfordert u.a. dass Rechtsakte inhaltlich hinreichend klar gefasst sind und ihr Inhalt im Falle unbestimmter Rechtsbegriffe – wenn schon nicht bestimmt – jedenfalls mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist. Die vollständige Abgabe der Datenerhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse an eine nicht näher bezeichnete „nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ ist als Normenunklar zu bezeichnen.


3.2.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht

Das Rechtsstaatsprinzip fordert ferner i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus eine jederzeit vorhandene prozessuale Waffengleichheit. Darunter ist zu verstehen, dass jedenfalls eine vergleichbare Kostensituation und eine vergleichbare Risikoverteilung zwischen Bürgern und Behörden herrschen müssen.
Als Teil des Rechtsstaatsprinzips kommt auch mit dem Gebot prozessualer Waffengleichheit die objektive Wertentscheidung des Grundgesetzgebers zum Ausdruck, dass keine Seite in einem Gerichtsverfahren privilegiert werden darf. Von prozessualer Waffengleichheit kann hier nicht ansatzweise die Rede sein. Der RBB ist Teil eines 8 Milliarden „Organs“ und verfügt über ferner Mittel mit denen er auf die Politik einwirken kann und auch in Sachen RBStV einwirkte.


Ende fiktiver Teil 7 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat
Kopfzeile

Ausfertigung RBB - Nicht für den elektronischen Verwaltungsvorgang bestimmt -

Diagionales Wasserzeichen:

Nicht zur Digitalisierung bestimmt § 8 EGovG Nicht für den elektronischen Verwaltungsvorgang bestimmt


Yoo RBB, no Digidi!

LG
RapStar 50 Cent die Kopie.

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 31. März 2017, 12:51
Fiktiver Teil 8 von 8, Verf. 2, Anhör / Gegen

Rein fiktiv natürlich.

No Digidi! Mal abgesehen davon, dass Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erstmal einfach verschickt wurde. Denn gegen wen richtet die sich? Genau, das Gericht!

Zitat
3.2.6. Verletzung des Justizmonopols

Die Beteiligung der Presse in Gestalt des RBB - als beklagte „Behörde“ - an einem Verwaltungsgerichtsverfahren beeinträchtigt das staatliche Justizmonopol. Die rechtsprechende Gewalt ist im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Verwaltungsrichtern anvertraut. Gemäß § 61 VwGO nimmt die Presse in Gestalt des RBB eine „Beteiligungsfähigkeit“ nach Absatz 3 wahr. Das Landesrecht bestimmt jedoch, dass nach § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des RBB ausgeschlossen ist. Der Landesgesetzgeber ist damit dem absoluten Trennungsgebot zwischen Staat und Presse / Rundfunk nachgekommen. Mit der Beteiligung der Presse als Behörde stellt sich daher die Frage worauf sich die Bildung der 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes und des 11. Senates des OVG Berlin-Brandenburg sich verfassungsrechtlich stützt, wenn sie den RBB als beklagte / antragsgegnerische „Behörde“ zulassen. Nach § 1 VwGO wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch unabhängige von den Verwaltungsbehörden (Art. 66 ff., Abschnitt VI, Verwaltung, Verfassung von Berlin) getrennte Gerichte ausgeübt. Die Vorschrift legt somit - wie § 1 GVG für die ordentlichen Gerichte - für die Verwaltungsgerichtsbarkeit fest, dass es sich um eine echte Gerichtsbarkeit i.S.d. Artikel 78 ff., Abschnitt VII, Rechtspflege, Verfassung von Berlin sowie i.S.d. Artikel 92 ff. (Rechtsprechung) GG also um im verfassungsrechtlichen Sinne um rechtsprechende Gewalt handelt.
Unzweifelhaft liegt hier keine „private Schiedsgerichtsbarkeit“ vor, deren Begründung als nichtstaatliche Gerichtsbarkeit, verfassungsrechtlich keine ausdrückliche Grundlage findet. Denn während der Bürger dem staatlichen Gericht kraft staatlich gesetzten öffentlichen Rechts unterworfen ist, beruht ein schiedsrichterliches Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff, ZPO stets auf einem Rechtsgeschäft des Privatrechts. Der Gesetzgeber hat mit der Zulassung des schiedsrichterlichen Verfahrens  eine auf dem Willen der Beteiligten beruhende nichtstaatliche Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen Angelegenheiten geregelt. Dabei wird ausdrücklich zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten unterschieden (§§ 1025 ff. ZPO). Klagen nach einer Schiedsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht sind daher unzulässig.
Zweifelsfrei stellen der RBStV sowie die „Beitragssatzung des RBB“ keine „Schiedsvereinbarung“ dar.

Mit dem Eintritt des RBB als Presse / Rundfunk ist eine Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht als Beklagter / Antragsgegner nicht vertreten. Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin und der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg erfüllen somit die Kriterien unstatthafter „Rundfunk-Schieds-Sondergerichte“. Unstatthafte Ausnahmegericht sind nach Artikels 15 Abs. 5 Satz 1 Verfassung von Berlin verboten.


3.2.7. Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt.

Damit wird mir der gesetzliche Richter entzogen. Auch dies begründet einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip als schlechthin objektives Verfassungsrecht, über dessen Ausprägung als objektives Verfassungsrecht hinaus kann sich auf jeder berufen, „der in einem gerichtlichen Verfahren Partei ist. Das Recht auf den gesetzlichen Richter kennt zwei Dimensionen: das verfahrensmäßige Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter und das materielle Recht auf den Anforderungen des dem Verfassungsrecht entsprechenden gesetzlichen Richters. Der materielle Anspruch, gewährleistet, dass in einer Rechtssache stets ein Richter entscheidet, „der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.
Darüber hinaus garantiert mir Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der mir als dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Die sachliche Unabhängigkeit der Richter wird durch die in Art. 97 Abs. 1 GG ausgesprochene Weisungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert und mit der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten persönlichen Unabhängigkeit durch prinzipielle Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit abgesichert (BVerfG Beschluss vom 23.05.2012, - 2 BvR 610/12 - - 2 BvR 625/12 -; RdNr. 12).


3.2.8. Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht

Der Gesetzgeber, auch der Landesgesetzgeber, darf deshalb eine Angelegenheit, die Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 erster Halbsatz GG ist, nicht anderen Stellen als Gerichten zuweisen BVerfGE 103, 111, Rn. 110.
Darin kommt das durch Art. 92 GG gewährleistete staatliche Justizmonopol zum Ausdruck. Denn zum einen können nämlich Richter i.S.d. Grundgesetzes nur Amtsträger (und keine Privatpersonen) sein, zum anderen wird neben Gerichten des Bundes und der Länder – also des Staates – etwas Drittes nicht zugelassen.
Dieser Kerngehalt von Art. 92 GG ist Ausfluss des Gewaltenteilungs- und Trennungsgrundsatzes, wie er in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG formuliert wird und daher – auch als vom Rechtsstaatsprinzip mit umfassten Grundsatz – Bestandteil der unveränderlichen Verfassungsidentität.
Nach früh etablierter und seitdem ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört „zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung auf jeden Fall das Element der Entscheidung [..], der Feststellung und des Ausspruchs dessen, was Rechtens ist“ (BVerfGE 7, 183).
Davon ausgehend wird der Begriff der rechtsprechenden Gewalt weiter ausdifferenziert. Er wird „maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her, somit materiell bestimmt. Um Rechtsprechung in einem materiellen Sinn handelt es sich, wenn bestimmte hoheitsrechtliche Befugnisse bereits durch die Verfassung Richtern zugewiesen sind oder es sich von der Sache her um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung handelt (vgl. BVerfGE 22, 49 <76 f.>). Daneben ist rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich, der nicht schon materiell dem Rechtsprechungsbegriff unterfällt, eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann. In funktioneller Hinsicht handelt es sich – ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstandes – um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können. Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist (vgl. BVerfGE 7, 183). Nach Art. 92 GG ist es Aufgabe der Gerichte, Rechtssachen mit verbindlicher Wirkung zu entscheiden, und zwar in Verfahren, in denen durch Gesetz die erforderlichen prozessualen Sicherungen gewährleistet sind und der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör besteht (vgl. BVerfGE 4, 358 <363>). Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist daher typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren“.


4. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen  Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

Das Bundesland Berlin hat ferner die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.“) im Bereich des Meldewesens unmittelbar verletzt. Die Abgabe des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen der Bundesrepublik Deutschland an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist zweifelsfrei eine Frage des Meldewesens und zeigt auch nicht zuletzt durch die unfassbare Streubreite von knapp 70 Millionen Meldedatensätzen den engen Sachzusammenhang.
Damit ist unmittelbar Art. 1 Abs. 2 und 3 VvB verletzt. Das Prinzip der Bundestreue ist für das Land Berlin verpflichtend.


5. Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich auf Verfahren denen keine verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Bundeslandes Berlin zugrunde liegen. Die Revisionsverfahren beruhen auf § 13 RBStV und nicht auf Verletzung von verwaltungsverfahrensspezifischem Bundesrecht.
Sie berücksichtigen in keinster Weise den besonderen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin, seine Verfassung und gesetzlichen Regelungen zum Gebühren und Beitragsrecht sowie der Nicht-Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes.


Fiktiver Teil 8 von 8, Verf. 2, Anhör / Gegen

Yoo RBB, no Digidi!

Sagen Sie mal Frau S. (Intendancer RBB) sind Sie auch "nebenamtlich" Präsidentin des OVG?

 :)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. April 2017, 23:16
Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich:

Fiktives Anschreiben Ahörungsrüge und Gegenvorstellung.

Zitat
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg



./: Land Berlin

OVG xx S xx.16
VG xx L xxx.16


Sehr geehrte Damen und Herren,
Werter xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg,

beiliegende Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhalten Sie in einfacher Ausfertigung.

Ich gehe davon aus, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens und einer Gegenvorstellung nicht Beteiligter ist, da er nicht das angegriffene Gericht darstellt.

Sollte Sie dennoch eine 2. Ausfertigung für den RBB benötigen, so bitte ich um schriftliche Mitteilung.

Vorsorglich beantrage ich in diesem Fall gerichtlich zu verfügen, dass dem RBB die 220 Seitige Anlage nicht zur Verfügung gestellt wird, da diese personenbezogene Daten nicht an dem Verfahren beteiligter Personen enthalten und der Datenschutz im Bereich des RBB nachweislich nicht gewährleistet ist (siehe Anlage Schriftsatz an die Berliner Beauftragte für den Datenschutz).

Mit freundlichen Grüßen


Und fiktiv zu OVG-Schreiben Anhang Antwort #47 OVG2

Es wird gebeten, die Anhörungsrüge nebst nebst allen Anlagen nunmehr als Abschrift für die Gegenseite zu übersenden.

Na klar! Gleich vorgestern!

Zitat
1.   Erneuter Antrag Akteneinsicht (2. Gesuch)

2.   Stellungnahme / Übersendung 2. Ausfertigung Anhörungsrüge / Gegenvorstellung

3.   1. Verfahrensrüge - OVG 11 RS 1.17 -
   Verletzung der „Waffengleichheit“

4.   EMRK / EuGRCh Verletzungen / Ankündigung Beschwerde EGMR


Sehr geehrte Damen und Herren,
Werter xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter am OVG Herr xxxxx,


1.

Ich beziehe mich auf den gerichtlichen Schriftsatz vom xx.xx.2017 und verweise auf den ersten Satz meiner Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom xx.xx.2017:
Zitat
Ich Rüge hiermit die fristgerecht die Verletzung rechtlichen Gehörs und beantrage hiermit Akteneinsicht in die Verfahrensakte OVG 11 S 55.16 in den Räumen des OVG Berlin - Brandenburgs.
Erneut beantrage ich Akteneinsicht in den Räumen des OVG Berlin-Brandenburgs und bitte ferner die Möglichkeit einzuräumen, die gesamte Verfahrensakte OVG xx S xx.16 / VG xx L xxx.16 ablichten zu können.

Wann darf ich mit einer positiven Entscheidung zu meinem Akteneinsichtsgesuch rechnen?

2.   

Mit Schriftsatz vom xx.xx.2017 teilten Sie mit:
   
Es wird gebeten, die Anhörungsrüge nebst allen Anlangen nunmehr als Abschrift für die Gegenseite zu übersenden.

Eine „Gegenseite“ existiert im Anhörungsrügeverfahren in Gestalt der Intendantin des RBB, vertreten durch das Justitiariat, nicht.

Die Intendantin des RBB ist nicht die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg. Ich gehe ferner davon aus, dass die Intendantin des RBB nicht Teil des xx. Senates des OVG Berlin-Brandenburg ist.
„Gegenseite“ im Anhörungsrügeverfahren nach § 152 a VwGO ist das OVG Berlin-Brandenburg.
Gemäß § 153 a Abs. 3 VwGO ist den übrigen Beteiligten, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Sofern der xx. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg nun dem „übrigen Beteiligten RBB“ Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen will, da er beabsichtigt der Anhörungsrüge stattzugeben (Beck Kommentar VwGO, Kopp/Schenke, 22. Auflage, zu § 152 a VwGO RdNr. 11), so dürfte die 220 seitige Anlage nicht für die Stellungnahme des „übrigen Beteiligten RBB“ erforderlich sein.

Ich übersende Ihnen daher lediglich eine 2. Ausfertigung meiner erhobenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom xx.xx.2017 und weise den xx. Senat sowie den „übrigen Beteiligten RBB“ vorsorglich darauf hin, dass diese 2. Ausfertigung nicht für die elektronische „Verwaltungsakte“ des RBB / Beitragsservice bestimmt ist.
Diesen Hinweis bitte ich unbedingt zu beachten, da im Bereich der „Rundfunkbeitragsverwaltung“ das Bln EGovG keinerlei Beachtung findet. Auch ist eine einwandfreie Zuordnung des gerichtlichen Schriftverkehrs im Bereich des RBB / Beitragsservice zu den „Verwaltungsvorgängen“ nicht gewährleistet.

Mit meinem Anschreiben vom xx.xx.2017 teilte ich dem xx. Senat ferner mit:
Zitat
Vorsorglich beantrage ich in diesem Fall gerichtlich zu verfügen, dass dem RBB die 220 Seitige Anlage nicht zur Verfügung gestellt wird, da diese personenbezogene Daten nicht an dem Verfahren beteiligter Personen enthalten und der Datenschutz im Bereich des RBB nachweislich nicht gewährleistet ist (siehe Anlage Schriftsatz an die Berliner Beauftragte für den Datenschutz).
Dem RBB sind die von mir betriebenen Klageverfahren größtenteils bekannt.
Dies schließt aktuell die Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg - xx K xxxx/16 -, - xx V xxxx/17 - und VG Köln - x K xxxx/16 - ein.

Daneben verweise ich auf das Klageverfahren vor dem VG Berlin - x K x.17 - (Streitgegenstand: Informationsfreiheitsgesetz, Nichtbekanntgabe Vollstreckungsersuchen des RBB/Beitragsservice durch das FA Treptow-Köpenick). Die 220 Seiten umfassende Anlage diente dem Nachweis, dass ich mit diesem „Lebenssachverhalt“ der „Direktanmeldung“, als verbotenes Insichgeschäft, der ehemaligen Intendantin des RBB Reim, zeitlich - nebenberuflich - erheblich belastet bin und es mir daher im Erholungsurlaub nicht zuzumuten ist, mich mit diesem - ohnehin schon sehr belastenden Lebenssachverhalt - zu beschäftigen.


3.

Ich Rüge die Verletzung der „Waffengleichheit“ im Verfahren OVG xx RS x.17.

Während der erkennende xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburgs zu seinem angegriffen Beschluss vom OVG xx S xx.16 / VG xx L xxx.16 meine Anhörung - zu dem was mir im Erholungsurlaub „zuzumuten“ ist - versäumte, wird im hiesigen Anhörungsrügen- / Gegenvorstellungsverfahren, der RBB als „Gegenseite“ bezeichnet.
„Freimütig“ beabsichtigt der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg ferner die 220 Seiten umfasste Anlage als „2. Ausfertigung“ dem RBB - frei Haus - zur Verfügung stellen.

Mein Akteneinsichtsgesuch vom xx.xx.2017 wird dabei schlichtweg „übergangen“.
Der Intendantin des RBB werden somit durch den xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburgs „Rechte“ im hiesigen Verfahren eingeräumt, die unvereinbar mit einer unabhängigen und unparteiischen Prozessführung sind.
Ich bin anwaltlich nicht vertreten. Von mir kann auch nicht verlangt werden, dass ich Schriftsätze eines Vorsitzenden Richters eines OVG hinsichtlich der Beachtung der VwGO nachprüfe.

Nunmehr sehe ich mich doch dazu veranlasst die Beachtung einfachster verwaltungsgerichtlicher Verfahrensregeln einzufordern.

Nicht nur bin ich finanziell dem RBB weit unterlegen, auch verfüge ich nicht über einen Anwalt. Ich betreibe als Selbständiger ein Kleingewerbe. Mir wurden bereits vom OVG Berlin-Brandenburg „Verhaltensweisen“ im Urlaub zugemutet, die den Rahmen der zumutenden „Belastbarkeit“, des nicht anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden, völlig sprengen. Die Anwaltssuche ferner auf einen „Zeitraum“ zu beschränken hat auch mit der Realität nicht das Geringste gemein. Seit Monaten war ich auf der Suche nach einem geeigneten Anwalt. Das nun Nachweise zur Anwaltssuche außerhalb eines „Zeitraumes“ liegen, stellt die Waffengleichheit nicht her, sondern verspottet den berufstätigen Anwaltssuchenden nur.
Der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat im vorliegenden Lebenssachverhalt nicht einmal ansatzweise die Waffengleichheit hergestellt.

Von einer fairen Verfahrensführung kann hier also keinesfalls die Rede sein.


4.   Verletzung der EMRK / EuGRCh.

Ich verweise auf die erhobene Klage vom xx.xx.2016 Verwaltungsgericht Berlin VG xx L xxx.16 (hiesiges Verfahren) sowie VG xx K xxx.16 (Hauptsache).

I hereby claim the violations of the convention:

Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 8 EMRK ;Privatheit,
   
Art. 14 EMRK; Diskriminierung,

Art. 6 EMRK; Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie unterlassen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht § 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG (§ 12 RBStV),

Art. 13 EMRK; Recht auf wirksame Beschwerde,

Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK; Schutz des Eigentums, Kontopfändung ohne Bekanntgabe der behördlichen Pfändungsverfügung (§ 3 VwVG),

Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit / des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und dauerhafte Durchführung einer Rasterfahndung zum Aufspüren sog. „Schwarzbewohner“.

The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.

If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.

Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.

Ich mache ferner eine Verletzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere der Art. 11, 15, Art. 22  und damit eine Verletzung des Art. 8 EuGRCh geltend.

Mit freundlichen Grüßen


Anlage:

2. Ausfertigung der Anhörungsrüge / Gegenvorstellung für den „übrigen Beteiligten RBB“, nicht für die elektronische Akte bestimmt.

2. Ausfertigung dieses Schriftsatzes für den „übrigen Beteiligten RBB“, nicht für die elektronische Akte bestimmt.


Yoo No Digidi!

Ey yoo XI. Legio!

MaGEZG (Mit antiGEZ Grüßen)

EskalatiX

 :)

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. April 2017, 23:32
Rein fiktiv die Antwort vom OVG im Anhang.

Ey yoo Legio XI. sag mal habt ihr ein römisches Verkleinerungsgerät?

Nicht schlecht! 220 Seiten in dem Briefumschlag!
Oder habt ihr den "Aggregatzustand" verändert? Die "gasförmige" 220 Seiten Anlage!

Die 220 Partikel sind beim Öffnen wohl "entwichen".

Jenau! Sagt nischt! Das Büroversehen-Monster hat wieder zugeschlagen!

Und OVG wie wartet es sich so? Nischt jekommen, waa?
Dollet Ding! EskalatiX maximal unbeeindruckt!

Sagt mal OVG woher kennt ihr eigentlich das Aktensystem des RBB? Geht ihr da ein und aus?

Oder seid ihr beim RBB "nebenamtlich" tätig?

Hat sich der RBB schriftlich oder mündlich bei euch beschwert?

Was heißt bei euch eigentlich Kläger und was Beklagter?
Antragssteller und Antragssteller?

Ist Mensch als Kläger in Sachen RBS TV bei euch Beklagter?

Fragen über Fragen.

Bald Legio XI.! Bald!

 :)

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. April 2017, 13:57
Nanu?

Was macht diss hier:

Zitat
Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen.


bei der Kassation?

Na jaaanz einfach. Die "Sich-Selbst-Kassation-Bundesgericht".  ;D ;D ;D

Zitat
VerfGH Berlin: Wegen fehlender Prüfungskompetenz des VerfGH Berlin unzulässige Verfassungsbeschwerde bei materiell-rechtlicher Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den BGH

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 23.08.2004, 44/04

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE326430503&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
13

Sind Akte der Landesgewalt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits sachlich bestätigt worden, sind sie dagegen der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofs entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher unzulässig (BVerfGE 96, 345 <371›; vgl. Beschluss vom 25. März 1999 – VerfGH 35/97 – LVerfGE 10, 51 <56>).

14

So liegt der Fall hier. Durch Beschluss vom 15. Januar 2004 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Damit hat der Bundesgerichtshof nicht nur die Frage beantwortet, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Rechtsprechung auch, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht gegeben sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erforderlich, wenn ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Judikatur gefährdender Rechtsfehler vorliegt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses; BT-Drucksache 14/4722 S. 66, 104). Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a. immer dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine begründete Verfassungsbeschwerde gegeben sind (BGHZ 154, 288 <297>), namentlich also, wenn eine Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot vorliegt. Indem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückwies, hat er somit bestätigt, dass das Urteil des Landgerichts Berlin einen Verstoß gegen ein verbürgtes Verfassungsrecht nicht darstellt. Für eine Überprüfung dieses Urteils durch den Verfassungsgerichtshof bleibt daneben kein Raum.

Jaa Lupus, ick wees! Ohhh jee! Der Bundesgerichts-Tunnel wurde geboren!

Voll beim gallischen Hinkelstein-Rugby durch die Beine! Nanu? Wo iss er hin!
Auf Weg zum Versuch in der EGMR-Zone!  ;D ;D ;D

Diss erklärt aber immer noch nicht den BFH hier, waa?

Haaa! Yoo Lupus! Wir eine kleine gallische rechtliche Bürgerwehr (auf der Mauer, auf der Lauer  :) ), haben uns selbst zur gallischen rechtlichen Miliz ausgebildet! Haa! Wir beanspruchen bald den rechtlichen Kombattanten-Status eines regulären gallischen Hinkelstein-Schub-Raketen-Battalions!

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer, feg, feg, feg, sammel, sammel ..

Haa! Granitstaub für den gallischen Druiden! Gallischer Raketentreibstoff!

Ey yoo Legio XI. und Legio XII.! Jetzt!

Hää? Legio XII.? Yoo! Die Kombi-Hinkelstein-Schub-Superrakete "Sprungbeschwerde"!

Rein fiktiv und experimentiell und extrem asymmetrisch in der Prozessführung!  ;D ;D ;D


Zitat
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin



Verfassungsbeschwerde



des Beschwerdeführers,

         X

gegen Akte hoheitlicher Gewalt, des Landes Berlin, in Gestalt eines Vollstreckungsersuchens vom XX.10.2016 zur Beitragsnummer

XXX XXX XXX

des Rundfunk Berlin-Brandenburgs, gezeichnet mit:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
die Intendantin des RBB
und des sich anschließenden Verwaltungszwangsvollstreckungsverfahrens des Finanzamtes X, im Wege der Amtshilfe, die damit verbundene heimliche Erhebung meiner der Kontostammdaten aus einer Steuerdatei, die Kontopfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2015 der Vollstreckungsabteilung, Aktenzeichen:

D-XX/K/XXXX/15 - PIEVfG - ZE - XXXX -,
gegen das gerichtliche Rechtsschutzverfahren zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren, vormals:

            
VG Berlin XX L XXX.16 / VG XX K XXX.16

und dem Urteil des XX. Senates des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom XX.März 2017

            
XX K XXXX/16
sowie die Versagung meines Antrages auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, in der Hautsache Berliner Verwaltungsgericht VG XX K XXX.16:

            
VG XX L XXX.16

Beschluss vom XX. Juli 2016 und die Zurückweisung meines hiergegen gerichteten Antrages auf Zulassung der Beschwerde, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Abwesenheit Erholungsurlaub) und Beiordnung eines Notanwaltes vom XX.XX.2016, durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss

            
OVG XX S XX.16
            VG XX L XXX.16 Berlin

vom XX. Februar 2017,

wegen Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit Art. 7 VvB, Gleichheit vor dem Gesetz Art. 10 VvB, Datenschutz Art. 33 VvB,

Entziehung des gesetzlichen Richters Art. 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 VvB, Verletzung des Willkürverbotes Art. 10 VvB, Rechtsweggarantie Art. 15 Abs. 4 VvB sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs Art. 15 Abs. 1 VvB sowie

Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, der verfassungsmäßigen Ordnung und freiheitlich demokratischen Grundordnung insbesondere durch die verfassungswidrige Übertragung hoheitlicher Gewalt (Art. 96 VvB) auf den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.


All in one!

WRUMMM!

VIVA GEZ-Boykott-Forum!

Habt alle vielen Dank für eure Hilfe und Ideen!

Gallische Grüße
Profät


Huhu! Loyaler BeitraXzahler! Lass dich nicht verar... ! Du WOHNST nur und bist Zielperson!  :'(

Come to the bright side of life!  :)

Join the GEZ-Boykott!  :)

Werde Mitglied im Forum hier!  :)

WIR stehen zu DIR!  :)

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: MMichael am 06. April 2017, 15:44
BRAVo!
Und ich schaue mal nach, wer so im Berliner Verfassungsgericht spricht:
https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/artikel.265018.php
Zitat
...
Sabine Schudoma
zugleich Präsidentin des Sozialgerichts Berlin

Dr. Robert Wolfgang Seegmüller
zugleich Richter am Bundesverwaltungsgericht
gewählt bis 2021

Ahmet Kurt Alagün
zugleich weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Mitte
gewählt bis 2021

Dr. Margarete Gräfin von Galen
zugleich Rechtsanwältin
gewählt bis 2021

Sönke Hilbrans
zugleich Rechtsanwalt
gewählt bis 2021

Jürgen Kipp
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg a. D.
gewählt bis 2021

Anke Müller-Jacobsen
zugleich Rechtsanwältin
gewählt bis 2019

Prof. Dr. Sabrina Schönrock
zugleich Professorin, Hochschule für Wirtschaft und Recht
gewählt bis 2021

Meinhard Starostik
zugleich Rechtsanwalt
gewählt bis 2019

...
Die neun Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Abgeordnetenhaus von Berlin mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Zum Richter des Verfassungsgerichtshofes kann nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Männer und Frauen müssen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen. Drei der Richter sind aus dem Kreis der Berufsrichter zu wählen, drei weitere müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Alle Richter sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit für den Verfassungsgerichtshof eine gesetzlich geregelte Entschädigung.

Und so hoffen wir auf ... ehrenamtlich tätige ... PäsidentInnen und RichterInnen und RechsanwältInnen und WissenschaftleInnen ...


Übrigens: Frau Prof. Dr. beschäftigt sich lt. ihrer website http://www.hwr-berlin.de/prof/sabrina-schoenrock/publikationen/ gegenwärtig mit
Zitat
Polizeiliche Datenerhebung und -verarbeitung im Rechtsstaat - Eine Untersuchung zum europäischen und nationalen Recht
:police:.
Sicherlich interessant, die Untersuchungsergebnisse - oder!? 
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. April 2017, 17:28
Huhu @MMichael, gallische grüße und gallischen Dank!

Schau hier noch, hihihi:

Zitat
Meinhard Starostik (* 1949 in Marl) ist ein deutscher Rechtsanwalt und Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Bekannt wurde er durch Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung und den elektronischen Entgeltnachweis.

https://de.wikipedia.org/wiki/Meinhard_Starostik

Dumm jelaufen Lupus! Rasterfahnder! Rasterfahnder! Rasterfahnder!

 :)
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: MMichael am 07. April 2017, 11:31
Ja, der gute Meinhard!
Hoffentlich versteht er sich gut mit der guten Anke, die gern den GUTEN Thomas Fischer (immer lesenswert! - z.B. http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-03/strafprozess-justiz-fischer-im-recht) zitiert:
Zitat
Das ,,Strafrecht darf nicht beliebig in einen Bereich verlagert werden, in welchem es im Kern nicht um die Verfolgung sondern um die Verhinderung von Straftaten geht"
https://www.bundestag.de/blob/365920/bb6f4e2971c296c8c95f2ade2947e4bf/mueller_jacobsen-data.pdf - Seite 4, 1. Absatz

und auf Seite 3 Absatz 2 geht es um TYPISIERUNG. ;)
Zitat
Insofern haben sich die auch schon zur Einführung des ursprünglichen Gesetzes geäußerten Bedenken noch vergrößert. Waren schon die bisher genannten Vorbereitungshandlungen des Abs. 2 Nummern 1 bis 3 StGB ,,durchweg solche [neutralen] Handlungen, die in ihrer äußeren Gestalt keinen rechtsgutbezogenen Unrechtsgehalt vertypen" (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 89a Rn. 38), so gilt dies für das in Abs. 2a des Entwurfs beschriebene Unternehmen der Ausreise erst recht. Denn damit soll nunmehr die Vorbereitung einer Vorbereitungshandlung unter Strafe gestellt werden, nämlich die Ausreise mit dem Zweck der Begehung einer der Vorbereitungshandlungen des Abs. 2 Nummer 1 - 3
Quelle: https://www.bundestag.de/blob/365920/bb6f4e2971c296c8c95f2ade2947e4bf/mueller_jacobsen-data.pdf  - ungelesen - echt! ;)

Grüsse und Erfolgswünsche für's Verfahrene! 
von der Oder an die an Havel-Dahme-Spree  ;)
MMichael
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. April 2017, 11:51
Guten TagX!

@MMichael, gallische Grüße und gallischen Dank!

Na Mensch, da steht der RBS TV-Kassation ja nischt mehr im Wege!

Jut das rein fiktiv bei der ersten Verfassungsbeschwerde (Antwort 13) die Rasterfahndung im Mittelpunkt steht:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130447.html#msg130447

Uiii! Lupus!

Verdammt waa? Bei der 2. Verfassungsbeschwerde ist "die heimliche Datenerhebung" in Steuerdateien (§ 30 AO Steuergeheimnis) ein Schwerpunkt.

Schick mehr Legionen Lupus! Jamjam!

LG
von der Havel und jetzt auch von der Dahme, Oder und Spree!

 :)

Ach und Lupus, welcome to hell!
 >:D
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 10. April 2017, 01:09
Den fiktiven Finanzgericht Berlin-Brandenburg Teil jibbet hier:

Thema:
Verfassungbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg (Sprungbeschwerde)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.msg145097.html#msg145097

Einschließlich Zulässigkeit Sprung zum LVerfG ohne Revision beim Bundesgericht (BFH).

Yoo Lupus, haste mitgezählt? 2 beim LVerfGH Berlin, waa?

Ach ne 3, ick Tipp mal 2 wird geteilt und iss dann 2 und 3.

Ditt mach dich jetzt fertig, waa?

Auf der Mauer, auf der Lauer ...

4? 5?

Voll der gallische Aufstand in den östlichen Provinzen, waa?

Na Mensch, stell dir mal vor, der gallische Norden erhebt sich!

Hihihi!

Phase III. Beginn der Operation: Der gallische Dreizack!

Welcome to hell, Lupus!  >:D
Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Grit am 28. September 2017, 10:22
Mit der Beteiligung der Presse als Behörde stellt sich daher die Frage worauf sich die Bildung der 27. Kammer verfassungsrechtlich stützt, wenn sie den RBB als Beklagte „Behörde“ zulässt und dabei somit auch aktiv mitwirkt......Unzweifelhaft liegt hier keine „private Schiedsgerichtsbarkeit“ vor.....Zweifelsfrei stellen der RBStV sowie die „Beitragssatzung des RBB“ keine „Schiedsvereinbarung“ dar.

Sehr geehrter und weiser Profät Di Abolo  :D ; ich bitte um Hilfe, denn ich verstehe das obige Zitat und derem Zusammenhang nicht wirklich:

Unzweifelhaft steht fest, dass das VG gem. §1 GVG keine schiedsrichterlichen Verfahren durchführt. Das ist insoweit klar. Unzweifelhaft ist ebenso, dass dem RBB (nicht nur) in den Verwaltungsverfahren nichtigerweise die Rechtform einer Behörde zugewiesen wird. Das ist auch klar. Da der RBB erwiesenermaßen aber keine Behörde ist, schreibst du:

Die XX. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin ist somit als ein unzulässiges „Rundfunk-Schieds-Sondergericht“ zu bezeichnen. Damit ist die XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes ein unstatthaftes Ausnahmegericht

Steht diese Äußerung nun in unmittelbarem Zusammenhang damit, dass der RBB von den VG in den Verfahrensgängen unzulässigerweise als Behörde beteiligt wird? Warum aber dann

Zweifelsfrei stellen der RBStV sowie die „Beitragssatzung des RBB“ keine „Schiedsvereinbarung“ dar.

Wenn KEINE Schiedsvereinbarung vorliegen, wieso würde dann an dieser Stelle das VG ein "unzulässiges Rundfunk-Schieds-Sondergericht“ bzw. "unstatthaftes Ausnahmegericht" darstellen?   ::)

Hach, bestimmt habe ich nur etwas übersehen oder falsch interpretiert; dieser ganze Rundfunkkram macht einen aber auch feddich  :-\  Ich hoffe auf ein Zeichen  :)




Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. September 2017, 12:56
Guten TagX,

warten wir einfach ab, was der Verfassungsgerichtshof dazu sagt. Bislang iss noch nischt passiert.

Titel: Re: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
Beitrag von: Grit am 30. September 2017, 09:38
Oh ja, das wäre meine nächste Frage gewesen, ob sich der VverfGH schon zu Wort gemeldet hat. Wenn es dauert, ist das ja schon einmal ein gutes Zeichen, zumindest sollte man annehmen, dass sie sich mit deiner Beschwerde auch angemessen befassen.

Zur o.g. Frage: Vielmehr interessiert mich aber nur deine wertgeschätzte Antwort, lieber Profät  :), denn letztendlich wissen wir ja, dass viele Aussagen der Gerichte nicht wirklich gebräuchlich sind, Begründungen zudem einfach weggelassen oder ignoriert werden oder die Gerichte sich der einstimmigen Beitragspflicht der LRA gehorsamst anschließen.
Du und auch die anderen haben mit ihren Begründungen in den Klagen und Beschwerden  zweifellos recht, dennoch wird unser Recht oft ins Gegenteil verkehrt, indem Unrechtskonstruktionen geschaffen, Gewohnheitsgesetze angewandt und nicht Recht gesprochen wird. Die Gültigkeit der Rundfunkbeiträge wird a priori vorausgesetzt und eine juristische Rechtfertigung unterbleibt regelmäßig.