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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Rochus am 10. August 2016, 15:33
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Nehmen wir mal an, Kläger R. hätte nach mehr als 3 Monaten nach dem Einreichen der Klage einen Schrieb vom Verwaltungsgericht erhalten, dass als Anhang einen Schrieb der Rundfunkanstalt enthält, worin darüber informiert wird, dass "dem Gericht vorab (?) die Akte zum Beitragskonto der Kläger" dem Gericht zugesandt wird.
Was mag das wohl zu bedeuten haben? Ich komme nur auf "wir kommen zwar nicht aus dem Quark, aber hier habt Ihr schon mal was zu lesen". Mehr fällt mir dazu nicht ein.
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Evtl. sollte die Person dann einfach mal Einsicht in die Akte beantragen ...
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Entweder der Hausmeister hat die Klageschrift erst jetzt im Heizungsraum gefunden und / oder die Klage hat so viele Seiten, dass sie mit lesen noch nicht soweit sind, oder sie haben jetzt erst Jemand eingestellt, der lesen kann, aber nicht schreiben und habe eine Stellenanzeige geschaltet, für Jemand der schreiben kann. Weiter glaube ich nicht, das noch Jemand für den BS arbeiten möchte. ;D
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Was mag das wohl zu bedeuten haben? Ich komme nur auf "wir kommen zwar nicht aus dem Quark, aber hier habt Ihr schon mal was zu lesen". Mehr fällt mir dazu nicht ein.
Vielleicht sollte Kläger R. genau diese Frage an das Gericht richten mit der Bitte um Auskunft der Gegenseite...? ;)
"vorab" - versteht sich... ;) ;D
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Vielen Dank! Dann weiß ich schon mal, wie R. demnächst seine Mittagspause verbringen wird.
Hinweise auf EU-Beihilferecht können doch tatsächlich für Verwirrung sorgen. ;)
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Nehmen wir mal an, Kläger R. hätte nun weiter Post vom VerwGer erhalten. Inhalt des fikitven Schreibens:
"Zwecks Vermeidung weiterer Kosten wird angeregt, die Klage zurückzunehmen. Falls nein, wird binnen 3 Wochen um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§101 Abs. 2 VwGO) besteht".
Eine Klageerwiderung ist bis jetzt nicht eingegangen. Auch wird der Hinweis auf die Möglichkeit vermisst, die Klage ruhen zu lassen, bis höher/höchstrichterlich über die Angelegenheit entschieden wurde.
Wie ist weiter zu verfahren?
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Moin.
Die Aussage vom VerwaltungsgerichtZwecks Vermeidung weiterer Kosten wird angeregt, die Klage zurückzunehmen.
würde eine fiktive Person F für rechtlich grenzwertig bezüglich § 42 ZPO und den darauf verweisenden § 54 VwGO (Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter und Befangenheitsantrag) halten können, da denen lt. dieser Aussage das Urteil bereits klar ist...!? >:D
... wird der Hinweis auf die Möglichkeit vermisst, die Klage ruhen zu lassen, bis höher/höchstrichterlich über die Angelegenheit entschieden wurde.
Für das Ruhen des Verfahrens braucht man das Eiverständnis beider Parteien, für die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO oder Art. 100 GG nicht, siehe die fiktive ähnliche Situation einer fiktiven Person F im meiner Signatur.
Frei 8)
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Und erst das Ruhen des Verfahrens beantragen, damit die Gegenseite antworten muss (Verwaltungsvereinfachung ;) ) und danach letztlich die Aussetzung (am besten in der mdl. Verhandlung - mit guter Begründung und Verweis auf andere Aussetzungen).
Edit "Bürger" @alle:
Die zwischenzeitliche Fragestellung bzgl. "Klage zurücknehmen" etc.
ist eine vom eigentlichen Kern-Thema des hiesigen Threads
Erste Mitteilung vom Gericht > Akte vom Beitragskonto "vorab" > Überlastung?
abschweifende Diskussion, die zudem auch schon mehrfach und ausgiebig im Forum geführt wurde. Beachte hierzu bitte u.a. auch folgende Hinweise
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
All dies hier bitte aber nicht weiter vertiefen, sondern zum vorgenannten Kern-Thema des hiesigen Threads zurückkehren.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Der fiktive R hat Post vom Gericht bekommen. Ihm wurde die Klageerwiderung zur Kenntnis gegeben. Die Beklagte lehnt ein Ruhenlassen des Verfahrens ab, geht aber im weiteren kaum auf die vorgebrachten Sachargumente, vor allem hinsichtlich des EU-Rechtes ein.
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R hat nun fiktiv einen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung/des Verfahrens gestellt und als Argumentationshilfe reichlich Material mitgeliefert und auf die anhängigen Verfahren vor dem BVerfG hingewiesen.
Das Gericht teilt mit, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren auszusetzen.
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Wahrscheinlich muss eine Person A das Gericht nochmals fragen, ob sie die bisherige Rechtsprechung nur übernehmen wollen oder ob sie gedenken endlich anzufangen die formelle und die materielle Prüfung deutlich getrennt zu behandeln?
Dann müsste Person A nochmal alle formellen Fehler der Gesetze ausführen. Dazu sei gesagt, wird es empfohlen sich mit den Audio-Aufzeichnung der Vorträge und Publikumsdiskussion (mp3) zu befassen, insbesondere der 3 und 6 unter
Diskussionsportal für den Aktionstag in Karlsruhe am 03.10.16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18917.msg131990.html#msg131990
(Transkripte der Aufzeichnungen sind bereits teilweise vorhanden, aber erheben noch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit)