gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: boykott2015 am 23. Juni 2016, 10:14
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Edit "Bürger":
Wegen eigenständiger Thematik und noch ungesicherter Kenntnis ausgelagert aus
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html
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Da die Landesrundfunkanstalten in Festsetzungsbescheiden ihre eingetragene Wort-Bildmarke für Waren oder Dienstleistungen benutzen, lässt mit 100%-tiger Sicherheit sagen, dass sie in Festsetzungsbescheiden als Unternehmen auftreten und nicht als Behörden.
Wenn in anderen Schriften auch die eingetragene Marke auftaucht (als Wort- oder Bild-Marke), z.B. bei Vollstreckungen, dann taucht die Landesrundfunkanstalt in diesen Angelegenheiten auch als Unternehmen mit Waren oder Dienstleistungen auf.
Auf den Festsetzungsbescheiden sind 2 Bezeichnungen:
1. oben: Bezeichnung der Landesrundfunkanstalt, z.B. "Bayerischer Rundfunk"
2. oben rechts: Bild "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE"
Uns interessiert dieses Bild "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE".
Man gehe zu Deutsches Patent- und Markenamt (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger) und suche nach "beitragsservice"
Ergebnis:
- Wortmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110692122/DE) Registernummer: 302011069212
- Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110706743/DE) Registernummer: 302011070674
- Wortmarke (Unionsmarke) "BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=010588507) Nummer der Marke: 010588507
- Wortmarke (Unionsmarke) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=010588961) Nummer der Marke: 010588961
- Wort-Bildmarke (Unionsmarke) "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=010589356) Nummer der Marke: 010589356
Inhaber der Marken:
- Bayerischer Rundfunk
- DeutschlandRadio
- Hessischer Rundfunk
- Mitteldeutscher Rundfunk
- Norddeutscher Rundfunk
- Radio Bremen
- Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB)
- Saarländischer Rundfunk
- Südwestrundfunk
- Westdeutscher Rundfunk Köln
- Zweites Deutsches Fernsehen
Alle Marken haben folgende Waren-und-Dienstleistungs-Klassen: 38, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 41, 42, 45
Somit ist oben rechts auf dem Festsetzungsbescheid entweder Wort-Bildmarke (Deutschland) Registernummer: 302011070674 (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110706743/DE) oder Wort-Bildmarke (Unionsmarke) Nummer der Marke: 010589356 (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=010589356).
Was bedeutet eine Wort-Bildmarke auf dem Festsetzungsbescheid? Dazu kann man Markengesetz - MarkenG (https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/) ansehen.
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Eine Marke dient also zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen.
Wenn im Beispiel-Festsetzungsbescheid oben steht "Bayerischer Rundfunk" und daneben rechts Bild "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE", dann bedeutet das: Bayerischer Rundfunk tritt im Festsetzungsbescheid als Unternehmen mit eigenen Waren oder Dienstleistungen auf. Welche Waren oder Dienstleistungen im Festsetzungsbescheid präsentiert werden, kann man bei jeder Marke nachsehen, z.B (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110706743/DE).
Sogar die Gerichte nicht sehen, dass in Festsetzungsbescheiden (angeblichen Verwaltungsakten) und anderen Schriften die Wort-Bildmarke "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" vorhanden ist und diese Bescheide somit als Info-Briefe eines Unternehmens einzustufen sind.
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Ergänzend dazu nochmal die Feststellung des LG Tübingen im Beschluss Az. 5 T 162/15 vom 09.09.2015:
Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).
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Ergänzend dazu nochmal die Feststellung des LG Tübingen im Beschluss Az. 5 T 162/15 vom 09.09.2015:
Der Beitragsservice schreibt gegenüber dem Gericht, obwohl nicht rechtsfähig, von „unserem Ersuchen“.
Der Beitragsservice suggeriert auf seiner Internetseite, die bei der Recherche herangezogen werden könnte, entgegen Angaben an anderen Stellen, rechtsfähig zu sein. (Angabe, Rechteinhaber – Copyright – zu sein).
Welche RECHTE kann sich der BS vorbehalten??????? Ist dieser doch nicht rechtsfähig??????
<<<<< © ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Alle Rechte vorbehalten. >>>>>
siehe hier LINK zum Impressum des BS ganz unten:
http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
Tja hier wird dann wohl alles wieder zu NICHTE gemacht. Typisch BS!!!!!
Zitat: HAFTUNGSAUSSCHLUSS
<<<<< Die Angaben auf dieser Website erfolgen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken. >>>>>
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Da die Landesrundfunkanstalten in Festsetzungsbescheiden ihre eingetragene Wort-Bildmarke für Waren oder Dienstleistungen benutzen, lässt mit 100%-tiger Sicherheit sagen, dass sie in Festsetzungsbescheiden als Unternehmen auftreten und nicht als Behörden.
Sorry, das ist „Reichsbürger“-Argumentation („Wenn etwas irgendwo in einer Firmendatenbank steht, ist es eine Firma!“):- Meine Heimatstadt hat sich Marken schützen lassen: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/306147270/DE (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/306147270/DE)
- Das Logo der Bundespolizei ist eine Marke: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020130117433/DE (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020130117433/DE)
- Das Bundeswehr-Logo ist geschützt: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140472457/DE (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020140472457/DE)
- Der Adler neben dem schwarz-rot-güldenen Streifen ist ein geschütztes Markenzeichen (Wird auch von der jetzt anerkannten Behörde Deutsches Patent- und Markenamt verwendet): https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020150607606/DE (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020150607606/DE)
Auch Behörden dürfen sich Markenzeichen schützen lassen – ist einfacher als ein Extra-Gesetz für den Schutz eines Logos/Wappens zu erlassen.
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[…]
- Wortmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110692122/DE) Registernummer: 302011069212
- Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110706743/DE) Registernummer: 302011070674
- Wortmarke (Unionsmarke) "BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=010588507) Nummer der Marke: 010588507
- Wortmarke (Unionsmarke) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=010588961) Nummer der Marke: 010588961
- Wort-Bildmarke (Unionsmarke) "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=010589356) Nummer der Marke: 010589356
Inhaber der Marken: […]
Deine private Nachricht (Ich halte die Verwendung von Markenzeichen auch auf Verwaltungsakten für sinnvoll, weil sich dadurch die jeweilige „Behörde“ schnell und einfach identifizieren lässt) hat mich aber auf zwei Dinge gebracht:
- Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hat nicht einmal die Rechte an seinem eigenen Logo!
- Die LRAn haben eigene, als Markenzeichen geschützte Logos. Würden die – neben oder besser statt des Logos des Beitragsservice, oder wenigstens viel größer als das BS-Logo – auf Verwaltungsakten und Vollstreckungsersuchen mit aufgedruckt, wäre der Gläubiger schneller zu identifizieren. Kommunikationsunternehmen sollte so etwas bekannt sein, wird wohl zur Verschleierung von Zuständigkeit und Verantwortung verwendet.
Aber das nur am Rande, wieder zurück zum eigentlichen Thema.
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Deutsches Patent- und Markenamt (https://www.dpma.de/amt/kontakt/impressum/index.html)
Das DPMA ist eine obere Bundesbehörde, die durch ihre Präsidentin vertreten wird.
hat alles bestätigt:
Ist eine Behörde Inhaber einer Marke, so sind die Rechte an der Marke nicht anders einzustufen, als wenn sie für einen anderen Inhaber (juristische Person, natürliche Person oder auch Personengesellschaften) eingetragen wären.
Behörden haben nicht mehr Rechte als natürliche Personen. Somit ist die Verwendung der Marke in Verwaltungsrecht (Verwaltungsakten) ausgeschlossen. Wird die Marke in einem Verwaltungsakt benutzt, ist der Verwaltungsakt nichtig, da Verstoß gegen Markenrecht (Bundesrecht).
Beispiel eines Festsetzungsbescheids und Widerspruchsbescheids
(http://f20.ifotki.info/org/736d32a9c3048b8d93e02491c7c39cbdd9be92252364810.jpg) (http://f20.ifotki.info/org/1a3626f400093a4e40c388bd7501c6d6d9be92252364810.jpg)
Benutzte Marke: Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110706743/DE) Registernummer: 302011070674
Es geht nicht darum, das Behörden Marken anmelden dürfen, und ob danach die Marken in irgendwelchen Datenbanken auftauchen.
Wichtig ist: wird die Marke angemeldet, darf sie nur in Grenzen des Markenrechts benutzt werden.
Jede Handlung einer Verwaltungsbehörde basiert immer auf der gesetzlichen Norm.
Sinnvoll, nicht sinnvoll, Meinung des Behördenleiters usw. spielen keine Rolle.
Vorgang "Reinsetzen einer Marke in ein Verwaltungsakt". Auf welcher gesetzlichen Norm basiert dieser Vorgang?
Artikel 11 (1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (http://www.ifa.de/fileadmin/pdf/abk/inter/eu_charta_grundrechte2010.pdf) verbietet ebenfalls eine "behördliche Einwirkung".
Somit ist die Erstellung der Verwaltungsakten ebenfalls nicht möglich.
Fazit: Festsetzungsbescheide, Widerspruchsbescheide haben den Rechtsstatus: Infobrief.
Diese Infobriefe verstoßen somit nicht gegen Charta und Markenrecht.
Die Frage, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde ist, spielt jetzt somit keine Rolle. Auch wenn öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde wäre, hätte sie nur das Recht, höchstens Info-Briefe auszustellen.
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Behörden haben nicht mehr Rechte als natürliche Personen. Somit ist die Verwendung der Marke in Verwaltungsrecht (Verwaltungsakten) ausgeschlossen. Wird die Marke in einem Verwaltungsakt benutzt, ist der Verwaltungsakt nichtig, da Verstoß gegen Markenrecht (Bundesrecht).
Diese Behauptung wird durch was begründet? Irgendwie mangelt es am Zusammenhang um es zu verstehen. Könnte die Kette, welche geknüpft wird bitte aufgeschlüsselt und mit passenden Fundstellen/Texten aus Gesetzen unterlegt werden. Danke
Oder bezieht sich das auf diese Aussage?
https://www.dpma.de/marke/markenschutz/
(Hervorhebung fett)
Ausschließliches Recht
Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Gegen Verletzer seines Markenrechts kann der Markeninhaber Unterlassungsansprüche beziehungsweise Schadenersatzansprüche geltend machen.
Marken können gekauft und verkauft werden. Der Inhaber kann Dritten ein Nutzungsrecht an seiner Marke einräumen (Markenlizenz).
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Tolle Arbeit! Aber leider verstehe ich die Beweiskette auch nicht.
Deutsches Patent- und Markenamt (https://www.dpma.de/amt/kontakt/impressum/index.html)
Das DPMA ist eine obere Bundesbehörde, die durch ihre Präsidentin vertreten wird.
hat alles bestätigt:
Ist eine Behörde Inhaber einer Marke, so sind die Rechte an der Marke nicht anders einzustufen, als wenn sie für einen anderen Inhaber (juristische Person, natürliche Person oder auch Personengesellschaften) eingetragen wären.
Den Satz interpretiere ich so, dass eine Behörde keine weitergehenden Rechte an der Marke hat als ein privater Unternehmer. Aber ich kann (noch) nicht daraus folgern, dass wenn die Marke im Verwaltungsrecht verwendet wird, dass dann der Bescheid nichtig ist. Da fehlt mir noch etwas in der Beweiskette. Vielleicht kannst Du das noch weiter ausführen?
Vielen Dank.
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So richtig nachvollziehbar ist das nicht mit Wortmarke und Behörde.
Ein WDR-Mann sagte sinngemäß: Die LRA ist ein Unternehmen und nur beim Beitragseinzug und noch was sei diese eine Behörde.
Gerade, wie es beliebt. Man legt es sich so zurecht, dass man keine Auskunft geben braucht, da Unternehmen, aber schön über Verwaltungsvollstreckung vollstrecken lassen darf.
( Anm. von mir: Mischform soll aber nicht erlaubt sein)
Zu den abgebildeten Schreiben. Das ist ja dieser ungeheuer große Schwindel. Alle Daten im Briefkopf rechts sind vom BS. Der BS managed das. Es sind rechtliche Angelegenheiten, die ausschließlich der LRA zukommen.
Die LRA haben zwar Anteile am BS, aber der BS kassiert für jede Buchung von den LRA Geld.
Wenn der BS ein Teil der LRA wäre, dann würde dafür keine Notwendigkeit bestehen.
Und man sieht die 0185999...-er Nummern. Diese gehören dann zwangsläufig der LRA.
Mehrwertnummern sind aber nicht gestattet.
Mr.X ist nicht verpflichtet, über Mehrwertnummern anzurufen, oder steht davon etwas im RBStV? Wenn da nichts steht, dann erübrigt sich das.
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Das in Fett gehaltene sagt an sich schon alles aus, besieht man sich das zitierte Gesetz als Ganzes an, ändert sich nichts!
Aufgaben von Behörden ist öffentliches Verwaltungshandeln, und das ist vom unterhalten, belustigen und informieren klar zu trennen.
Unterhalten, belustigen und (des) informieren dagegen ist Aufgabe der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, und neuerdings auch der privaten Rundfunkanstalten. Das solche Betriebe auch eigene Verwaltungen unterhalten macht sie damit nicht zur Behörde einer öffentlichen Verwaltung. Hier ist die Verwaltung nach innen gerichtet, bedingt aber auch nach außen um ihre Unkosten einzutreiben. Bei einer Behörde ist das Verwaltungshandeln nach außen gerichtet, nämlich auf den Bürger.
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Beispiel eines Festsetzungsbescheids und Widerspruchsbescheids
(http://f20.ifotki.info/org/736d32a9c3048b8d93e02491c7c39cbdd9be92252364810.jpg) (http://f20.ifotki.info/org/1a3626f400093a4e40c388bd7501c6d6d9be92252364810.jpg)
Benutzte Marke: Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110706743/DE) Registernummer: 302011070674
Wichtig ist: wird die Marke angemeldet, darf sie nur in Grenzen des Markenrechts benutzt werden.
Artikel 11 (1) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (http://www.ifa.de/fileadmin/pdf/abk/inter/eu_charta_grundrechte2010.pdf) verbietet ebenfalls eine "behördliche Einwirkung".
Somit ist die Erstellung der Verwaltungsakten ebenfalls nicht möglich.
@boykott2015
zu diesen beiden Schreiben, die oben zu sehen sind, hat Mr.X die Frage:
Für wen konkret trifft der Kopf zu? Wem konkret können die Schreiben zugeordnet werden?
Mr.X würde das linke nicht dem MDR zuordnen, sondern dem BS. Das rechte auch nicht dem BR, sondern dem BS.
Der MDR hat ein eigenes Logo auf seiner Website mit 'mdr blau hinterlegt'. Dieses 'mdr' ist das Logo.
Der MDR hat zwar Anteile am BS, aber diese Vermischung aus MDR in Leipzig und ARD ZDF DR BS geht nirgendwo hervor.
Es handelt sich hierbei verm. um eine freie Erfindung. Für Mr.X ist es der BS, der vortäuscht, eine LRA zu sein.
Es gibt auch links nur Mitteldeutscher Rundfunk (ohne Leipzig) und rechts ARD ZDF DR BS.
Inhaber der Marken:
Dort stehen alle LRA. Alle LRA haben z.B. das ARD als Markenzeichen. Zur ARD gehört die Deutsche Welle, die Staatssender ist. Das geht so nicht.
Die Pressekonferenz der ARD, die vor einiger Zeit auch im Forum diskutiert wurde, fand wo statt?
Im Hause der Deutsche Welle!, dem Staatssender Nummer Eins.
Weshalb gerade dort?
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Üblicherweise darf eine registrierte Marke nur von dem verwendet werden, der sie registrieren ließ?
Markenrecht ist übrigens auch europäisches Recht, weil es auch den EU-Binnenmarkt betrifft. Wäre also genau zu schauen, ob nicht auch hier europäisches Recht verletzt wird.
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Die Diskussion ist vor dem Hintergrund interessant, dass Verwaltungsakte nichtig sind, die die erlassende Behörde nicht erkennen lassen.
Meiner Ansicht nach ist der Argumentation zuzustimmen, dass nur derjenige eine Marke verwenden darf, der deren Inhaber ist. Vorliegend sind sämtliche Rundfunkanstalten Markeninhaber.
Zusätzlich dazu muss man auch berücksichtigen, dass der Beitragsservice eine rechtlich verselbständigte Organisationsform ist, dessen Absender auf den Briefumschlägen der Festsetzungsbescheide steht. Nur dann, wenn man -und dies ist rechtlich geboten- die Gesamtumstände in die Betrachtung einbezieht, gelangt man zu dem Ergebnis, dass die erlassende Behörde nicht erkennbar ist.
Zu diesen Gesamtumständen gehört auch, dass der Beitragsservice in seinen Standardschreiben mitteilt, dass nunmehr keinerlei Zahlungserinnerungen mehr folgen werden und "wir" einen Festsetzungsbescheid erlassen werden. Und dieses "wir" muss der Adressat als den Beitragsservice identifizieren, weil ein Schriftzug der Rundfunkanstalt in diesen Standardschreiben nicht enthalten ist. Schach matt! Ich selbst habe in meiner Klageschrift so argumentiert und ich wüsste nicht, mit welcher sachlichen Argumentation dagegenhalten werden könnte, zumal Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. Dem Gericht wird nur ein Ausweg bleiben, nämlich Ignoranz. Es ignoriert die Gesamtumstände und verkürzt den Blickwinkel absichtlich zu Gunsten der Rundfunkanstalt.
Genau das gleiche geschieht, wenn der Bayerische Verfassungsgerichtshof befindet, der Rundfunkbeitrag halte sich seiner Höhe nach im Rahmen des Zumutbaren. An dieser Stelle findet ebenfalls eine absichtliche Verengung des Blickwinkels statt. Es bleibt daher zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht über genügend Weitsicht verfügt, um die Gesamtumstände zu sehen, die die bisherigen Gerichte bisher absichtlich nicht gesehen haben.
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Behörde hat 2 Rollen:
- als Behörde mit Hoheitsrechten im Verwaltungsrecht
- als Nicht-Behörde mit gleichen Rechten wie andere Wirtschaftsteilnehmer im Wirtschaftsleben. Nur in dieser Rolle kann die ihre Geschäftsmarken nutzen.
Beispiel:
Person P bekommt ein Festsetzungsbescheid und fängt an, zu lesen. Üblicherweise von oben nach unten.
Oben links LRA-Bezeichnung und oben rechts ihre Geschäftsmarke.
Alles, was unten steht, spielt erst mal keine Rolle. Person P identifiziert den "Urheber".
Diese Informationen geben eine klare Richtung:
- Geschäftsmarke vorhanden --> Post im Geschäftsverkehr, kein Verwaltungsrecht --> Nicht-Behörde --> Nicht-Behörde mit gleichen Rechten als Person P
- alles was jetzt unten kommt, ist entweder Infos, Werbung oder so was in der Art.
@noGez99
[...]wenn die Marke im Verwaltungsrecht verwendet wird[...]
Definition: Markenrecht (Wikipedia) (https://de.wikipedia.org/wiki/Markenrecht)
Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, das Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz.
Wenn die Marke im Verwaltungsrecht verwendet wird, nach welchen Rechtsnormen wird diese Verwendung geregelt? Gewerblicher Rechtsschutz innerhalb des Verwaltungsrechts?
Person P hat witziger weise auch eine angemeldete Marke. Und wenn Person P ihre Marke bei allem ihren Schriftverkehr mit LRA auch draufklatscht? Auf Zurückweisungen z.B.? Nach dem Motto: seht her, ich mache Werbung auch für meine Waren. Auch innerhalb des Verwaltungsrechts. Wir haben schließlich alle die gleichen Rechte. ;D
Außerdem muss man bedenken, dass Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" Registernummer: 302011070674 (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020110706743/DE) nicht nur ein kleines Bildchen ist, sondern auch 27 Klassen beinhaltet (Wasch- und Bleichmittel; Zahnputzmittel; Babykost; Rasierapparate; Waren aus Papier und Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien; Dienstleistungen eines Juristen; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts; usw.).
Somit werden mit dieser Bildmarke im Festsetzungsbescheid/ Widerspruchsbescheid alle Waren aus 27 registrierten Klassen beworben.
Noch ein Beispiel:
Niemand zwingt die LRA, nur eine bestimmte Marke in ihrem Geschäftsverkehr zu nutzen. So kann z.B. WDR statt Wort-Bildmarke (Deutschland) "ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" eine andere Wort-Bildmarke nutzen. Z.B. Wort-Bildmarke (Deutschland) "ZIMMER FREI" Registernummer: 30172209 mit nur 17 Klassen (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/301722099/DE).
Dann hätte Person P ein anderes Geschäftsverkehr-Brief (Festsetzungsbescheid) bekommen. Oben links "Westdeutscher Rundfunk Köln", oben rechts Marke "ZIMMER FREI" mit Klassen (Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; nicht-codierte Ausweise; Büroartikel; Handschuhe; Scherzartikel; usw.).
Was spricht dagegen? Wenn LRA das Recht hat, Marken im Verwaltungsrecht einzusetzen, dann wäre es egal, welche Marke es wird. Die LRA könnte die Marken auch tauschen, in diesem Festsetzungsbescheid ist diese Marke, in nächstem - die nächste.
Noch nicht behandelte Frage: aus welchem Grund registriert ein Rundfunk-Unternehmen, der einen gesetzlichen Auftrag nur in einem Bereich hat, Geschäftsmarken in 27 Waren-/Dienstleistungsklassen? Ist LRA ein Handelsunternehmen?
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Noch nicht behandelte Frage: aus welchem Grund registriert ein Rundfunk-Unternehmen, der einen gesetzlichen Auftrag nur in einem Bereich hat, Geschäftsmarken in 27 Waren-/Dienstleistungsklassen? Ist LRA ein Handelsunternehmen?
Ganz so doof ist der Hintergedanke nicht. Es gab ein Urteil, in dem ein Reichsbürger ein amtliches Wappen auf einen Fantasie-Führerschein gedruckt hat. Mit dem Fantasie-Führerschein rumrennen ist straffrei. Das Ausstellen des Führerscheins wäre strafbar gewesen, da der Ausweis aber nachweislich älter als 6 Monate war, war der Mißbrauch des Wappens verjährt. Druckt aber jemand Ausweise mit „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ ist das zwar nicht unbedingt strafbar, dafür ist, so lange die Marke angemeldet/gültig ist, eine zivilrechtlichtliche Klage möglich, die denjenigen, der die Marke mißbraucht mehr kostet als eine Strafe, die sowieso zur Bewährung ausgesetzt wird.
Ein Anwalt wirbt mit dem Logo des allseits geliebten „Beitragsservice“ – Kurzer Prozeß, die Werbung ist weg.
Kurze Satire: „Nichts reinigt Ihr Konto schneller als ‚Beitragsservice‘!“ Kunstfreiheit hin oder her: Der Ärger, den das macht, wird den Künstler/Satiriker schon vorab abschrecken.
Und so weiter . . .
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@boykott2015
zu diesen beiden Schreiben, die oben zu sehen sind, hat Mr.X die Frage:
Für wen konkret trifft der Kopf zu? Wem konkret können die Schreiben zugeordnet werden?
Beide Schreiben stammen vom Beitragsservice in Köln. Das linke ist ein „Mahnbescheid ohne Ausgangsbescheid“, in den das Beitragsservice-Logo nachträglich eingedruckt wurde – wohl um die Briefbögen nicht wegwerfen zu müssen, wenn gerichtlich geklärt ist, daß der Beitragsservice keine Verwaltungakte vornehmen darf (man beachte die Nummer (Drucknorm) links unten in ZDF-Orange).
Die meisten LRAs haben eigene Abteilungen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit eigenen Briefbögen. Die Unterschiede:- Statt Freimersdorfer Weg die Anschrift der LRA
- Absenderzeile im Brieffenster oberhalb der Empfänger-Adresse
- Abkürzung der LRA (z. B. „SWR“ oder „NDR“ zusätzlich zum Text „Beitragsservice“ im Logo rechts, in der selben Schriftart gehalten wie das Wort „Beitragsservice“, nicht das Logo der LRA)
Wenn ich das mitbekommen habe, haben der Saarländische Rundfunk und Radio Bremen keine derartigen Abteilungen.
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EU-Bildmarke "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" (http://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010589356)
Nummer: 010589356
- nach EU-Recht registriert:
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/eu-trade-mark-legal-texts
- registriert in 27 Klassen: 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 41, 42, 45.
Zum Zeitpunk der Registrierung galt diese Richtlinie:
Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (EG) Nr. 2008/95
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1456313878873&uri=CELEX:32008L0095
Artikel 2 Markenformen
Marken können alle Zeichen sein,[...] , soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Artikel 11 Sanktionen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Nichtbenutzung einer Marke
...
(4) Wurde die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie im Sinne der Absätze l, 2 und 3 lediglich für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.
Frage: LRAs benutzen in allen ihren Briefen diese EU-Bildmarke zur Unterscheidung der eigenen Waren oder Dienstleistungen von Waren und Dienstleistungen der anderen Unternehmen. Fiktive Person P kann anfragen, ob die Nutzung der EU-Bildmarke "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" beispielsweise in Festsetzungsbescheiden als Nutzung in allen angemeldeten Klassen gilt, oder nur im Teil der Klassen. Wenn im Teil, dann in welchen Klassen genau?
PS. Die Nutzung der EU-Bildmarke "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" findet laut Deutschem Patent- und Markenamt (DPMA) ordnungsgemäß statt. EU-Bildmarke "ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" auf den Festsetzungsbescheiden ist eine ganz normale Marke für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr.
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ist eine ganz normale Marke für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr.[/b]
...die beim Empfänger allerdings gerade nicht den Eindruck erweckt, er würde es mit einer Behörde zu tun haben.
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Üblicherweise darf eine registrierte Marke nur von dem verwendet werden, der sie registrieren ließ?
Nein. Der Inhaber der Marke kann frei entscheiden, wemm er die Nutzung überlasst. Wenn Ferroro z.B. meint, seine geschüzte Wort- und Bildmarke nutella durch einen anderen (durch ein anderes Unternehmen) nutzen zu lassen, dann dürfen die das.
Nur der Sinn einer Markenregistrierung liegt ja eben daran, dass diese von keinem anderen (Konkurennt, Mitbewerber) genutzt werden lann. Und wenn das doch passiert, gibt es Anwälte, die sich
um diesen Missbrauch kümmern.
Aber eine generelle Nutzung nur dem zu überlassen, der die Marke registriert hat, ist so nicht richtig.
Grüße
Adonis
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Fall Vodafone.
03.02.2017
Vodafone zum Beispiel hat mit amtlich aufgemachten Schreiben versucht, dringenden Handlungsbedarf vorzutäuschen. Mittlerweile hat die Bundesnetzagentur reagiert und Vodafone untersagt, "Werbeschreiben zu versenden, in denen Verbraucher unter Fristsetzung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme aufgefordert werden".
https://www.verbraucherzentrale.de/dvb-t-teure-alternativen
Vodafone führt Fernsehzuschauer in die Irre
Pressemitteilung vom 24.01.2017
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt vor unseriösen Werbeschreiben der Firma Vodafone. [...] In den amtlich aufgemachten Schreiben versucht sie, dringenden Handlungsbedarf vorzutäuschen, und verweist gleichzeitig auf "ihr hochleistungsfähiges Glasfaser-Kabelnetz".
http://www.verbraucherzentrale-rlp.de/vodafone-fuehrt-fernsehzuschauer-in-die-irre
Bundesnetzagentur ahndet Wettbewerbsverstoß der Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Pressemitteilung 2. Februar 2017
Die Bundesnetzagentur hat der Vodafone Kabel Deutschland GmbH gestern untersagt, Werbeschreiben zu versenden, in denen Verbraucher unter Fristsetzung zu einer telefonischen Kontaktaufnahme aufgefordert werden. [...] Die Schreiben erweckten einen amtlichen Eindruck und waren zum Teil zusätzlich mit einem Stempel „Wiederholter Zustellversuch“ gekennzeichnet. [...] Die Werbung war persönlich adressiert und nicht mit einem Firmenlogo versehen.
Es ist Glück, dass LRAs, alle ihre persönlich adressierte Werbebriefe (sog. Festsetzungsbescheide und andere) mit Logo (angemeldeten Geschäftsmarken) versieht. Sonst wäre Bundesnetzagentur auch so ähnlich wie mit Vodafone Kabel Deutschland GmbH vorgegangen.
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Die Werbung war persönlich adressiert und nicht mit einem Firmenlogo versehen.
D. h., bitte setz' Dich hin, daß alles nur Werbung sein kann, wo auf einem Schreiben ein Firmenlogo aufgedruckt ist. -> Ämter und Behörden verfügen über kein Firmenlogo, (Außer freilich, daß ein Bundesland ein landesweites Logo hat, welches alle Landesbehörden nutzen dürfen bzw. sogar müssen).
Wäre übrigens auch eine Möglichkeit, hier für Klarheit zu sorgen.
Man könnte nämlich als Bundesland ein eigenes Logo herausbringen, das Land Brandenburg hat sowas, das ehrlichen, echten Landesbehörden (!) verpflichtend auf allen ihren Dokumenten farblich aufgeprägt haben.
Präventiv werden alle "Logo-Berechtigten" auf die Landesverfassung vereidigt, zwingend. Beamte und Beamtinnen sind das zwar eh schon, aber schaden kann es nie, jemanden vor seinem Tun ausdrücklich nochmal auf seine Pflichten und mögliche Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen; nachweislich schriftlich, die zur Kenntnisnahme ist via persönlicher Unterschrift zu belegen.
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Ist aus diesem Ansatz etwas geworden?
Das LG Tübingen hat es meines Wissen am Rande erwähnt, um den Unternehmenscharacter zu unterstreichen.
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@noGez99
FragdenStaat-Anfrage
https://fragdenstaat.de/anfrage/wdr-gesetz-44b-kommerzielle-tatigkeiten/
Frage:
im WDR-Gesetz § 44b Kommerzielle Tätigkeiten sind alle kommerzielle Tätigkeiten, die WDR ausführen darf, genannt.
WDR hat mit anderen Rundfunkanstalten eine EU-Marke "Beitragsservice" (https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588507) angemeldet und nutzt diese aktiv mit.
Bitte schicken Sie gesetzliche Grundlagen, die WDR erlauben, als einen breiten Warenanbieter am Markt zu agieren. Z.B. als Anbieter der Wasch- und Bleichmittel, Kosmetika, Technische Öle und Fette, Linoleum, Bier und anderen Waren und Dienstleistungen, die WDR unter seiner EU-Marke zur Zeit am Markt anbietet.
Antwort:
gesetzliche Grundlage - WDR-Gesetz § 44b Kommerzielle Tätigkeiten
WDR-Gesetz § 44b Kommerzielle Tätigkeiten
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4737&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=377916
§ 44b Kommerzielle Tätigkeiten
(1) Der WDR ist berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. [Stichwort - gemeinsame Stelle-Unternehmen Beitragsservice] Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch den WDR selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Der WDR hat sich bei den Beziehungen zu seinen kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.
(2) Die Tätigkeitsbereiche sind vom Verwaltungsrat (§ 21 Abs. 3) vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen; dem Rundfunkrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:
1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,
2. den Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,
3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und
4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.
Dienstleistung "Festlegung und Sammeln der Rundfunkbeiträge" wird auch unter der EU-Marken "Beitragsservice" und "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" am Markt angeboten. Sprich: der Rundfunkbeitrag wurde privatisiert.
1. Überall, wo diese EU-Marken auftauchen - kommerzielle Tätigkeit.
2. BS - selbständige Tochtergesellschaft.
3. Die Tätigkeit wurde vom Verwaltungsrat genehmigt, der Rundfunkrat hat Stellungnahme abgegeben.
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@boykott2015
Du brauchst die Nizzaer-Klassifikation
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 19. Juli 2016(1) Rechtssache C-577/14 P (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1497727974286&uri=CELEX:62014CC0577)
( 3 ) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, geändert am 28. September 1979 (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 1154, Nr. I?18200, S. 89; im Folgenden: Nizza-Klassifikation oder Klassifikation).
Nicht nur Waren sind markenfähig, auch Dienstleistungen.
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Schutz der Deutschen Wort-Marke "GEZ" (Nummer 30617107) (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/306171074/DE) lief 2016 aus. Und wurde merkwürdigerweise am 29.04.2016 weiter um 10 Jahre verlängert.
Inhaber dieser Marke: ARD-Landesrundfunkanstalten + ZDF + Deutschlandradio.
Info: das Anmelden und Nutzung der Marke läuft im Rahmen der kommerziellen Tätigkeiten.
Erlaubnis zur kommerziellen Tätigkeiten gibt § 16a Abs. 1 Kommerzielle Tätigkeiten des RStV (https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv#16a).
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. [...]
Dieser Absatz gibt Erlaubnis, ARD, ZDF und Deutschlandradio jeweils einzeln kommerzielle Tätigkeiten auszuführen. ARD-Landesrundfunkanstalten können das im Rahmen von ARD machen, ZDF und Deutschlandradio machen das jeweils allein. Die Erlaubnis, kommerzielle Tätigkeiten zusammen (ARD+ZDF+Deutschlandradio) auszuführen, gibt dieser Absatz nicht her.
Das kann man sehr leicht an § 11b Abs. 4 (https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv#11b) und § 11c Abs. 3 (https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv#11c) erkennen. Wer mit wem, wann genau wird penibel festgelegt: ARD zusammen mit ZDF veranstalten 4 Fernsehprogramme, ARD kooperiert mit Deutschlandradio bei einem Radioprogramm.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: [...]
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:
[...]
das in digitaler Technik verbreitete Programm „DRadio Wissen“ [...] die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,
Unterstützend:
Bundesgerichtshof
Urteil I ZR 207/14
26. Januar 2017
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4eb1a4ad5777c9dc6dda20113fd92a63&nr=77624&pos=5&anz=230
Rz. 39, 40, 41
aa) § 16a RStV regelt die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten durch die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio. [...] bb) § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV lässt kommerzielle Tätigkeiten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zu. [...] Die wirtschaftliche Betätigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist durch den Rundfunkauftrag bedingt und begrenzt [...]
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Keine neue Baustelle, nur Ergänzung zu dem BGH-Urteil; es wurde jüngst erst bestätigt, daß ZDF und ARD in Wettbewerb zueinander stehen, ...
Vertrag nicht wirksam gekündigt: ARD und ZDF müssen für Kabeleinspeisung zahlen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23746.msg151210.html#msg151210
... so daß es eigentlich ausgeschlossen ist, daß beide ein und dieselbe Marke verwenden dürfen.
Wobei es hier eine Ausnahme hat; nämlich bei der Verwendung einer Marke einer geschützten Region; bspw. "Elbtal" oder "Spreewald"; die dürfen letztens alle verwenden, deren Erzeugnisse aus dieser jeweiligen geografischen Region stammen und auch dort weiterverarbeitet werden. D.h.; es müssen alle Wettbewerber diesen eine Bezug haben, um diese Marke verwenden zu dürfen.
Kann man von LRA, BS und Co. aber nun gerade nicht sagen, daß derartige Kriterien auf die anwendbar wären, da Rundfunk ja nun einmal Landesrecht ist und es hier keine bundesweit verwendbare Marke geben darf, hat es doch kein Kriterium, das sie alle verbindet.
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fragdenstaat-Anfrage an ZDF:
https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-marke-beitragsservice/
Sie haben mit ARD-Landesrundfunkanstalten Rechte an EU-Marke "BEITRAGSSERVICE" und anderen EU-Marken.
https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588507
Sie stehen gleichzeitig bei kommerziellen Tätigkeiten mit ARD-Landesrundfunkanstalten im Wettbewerb.
Frage: wie haben Sie geschafft, mit Ihren Wettbewerbern eine gemeinsame EU-Marke anzumelden und welche gesetzliche Regelung hat das Ihnen erlaubt?
Antwort:
Bezüglich Ihrer Anfrage dürfen wir Ihnen mitteilen, dass das IFG nicht auf das ZDF Anwendung findet. Auch aus dem Anwendungsbereich des IFG des Landes Rheinland-Pfalz sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich ausgenommen. Ein Auskunftsanspruch Ihrerseits besteht daher nicht.
Gleichwohl können wir Ihnen mitteilen, dass das ZDF, die Landesrundfunkanstalten der ARD sowie Deutschlandradio in vielen Bereichen von Gesetzes wegen zur Zusammenarbeit verpflichtet sind. Der Rundfunkbeitrag wird nach dem Rundfunkstaatsvertrag sowie dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft Beitragsservice erhoben. Zu diesem Zweck haben die Rundfunkanstalten eine Marke angemeldet. Gleichfalls gilt dies für - nach entsprechender staatsvertraglicher Beauftragung - gemeinschaftlich veranstaltete Programme wie etwa PHOENIX oder KiKa. Auch insoweit wurden gemeinsame Marken angemeldet, was nicht zu beanstanden ist.
Anmerkung:
- Marke "GEZ" (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/306171074/DE) ist eine deutsche Marke, Marke "BEITRAGSSERVICE" (https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/010588507) ist eine EU-Marke. Mit Anmeldung der EU-Marke fand somit Vergrößerung statt, da man jetzt europaweit agiert.
- Marke "GEZ" wurde früher nur in 5 Klassen registriert. Marke "BEITRAGSSERVICE" - in 27 Klassen. Auch in dieser Sicht wurde erweitert.
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Kostet so eine Anmeldung nicht etwas?
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Ich möchten den geneigten Mitforenten und Mitforentinnen den die Verwendung einer Unionsmarke in Festsetzungsbescheiden betreffenden Teil der Begründung meiner 2. Klage gegen den WDR vor dem VG Düsseldorf nicht vorenthalten:
„ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice®“ und „Beitragsservice®“ sind EU-weit geschützte Wortmarken (Unionsmarken), das Logo des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice® ist zudem als Bildmarke geschützt.
Die Unionsmarken wurden für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, die mit dem Rundfunk in keinerlei Zusammenhang stehen, eingetragen, u. a. für
- Alkoholische Getränke
- Babykost
- Backpulver
- Bettdecken
- Bier
- Brennstoffe
- Bürstenmachermaterial
- chirurgisches Nahtmaterial
- Christbaumschmuck
- Damenbinden
- Dienstleistungen eines Rechtsanwalts
- Edelsteine
- Feinkostsalate
- Fertigsuppen
- Fleisch-, Wurst- und Geflügelkonserven
- Fleischextrakte
- Fungizide
- Gabeln und Löffel
- Gardinen
- Gewürze
- Gürtelschnallen
- Haferflocken
- Herbizide
- Hieb- und Stichwaffen
- Immobilien- und Hypothekenvermittlung
- Juwelierwaren
- Kartoffelchips
- Kondome
- künstliche Gliedmaßen, Augen, Zähne
- künstlicher Rasen
- Leasing
- Lebensmittelzubereitungen
- Milch und Milchprodukte
- Mittel zur Körper- und Schönheitspflege
- Müsliriegel
- Nahrungsergänzungsmittel
- Nudelzubereitungen
- Obst und Gemüse (getrocknetes und gekochtes)
- Pastagerichte
- Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse
- Polstermöbel
- Quark
- Reise- und Handkoffer
- Salatsaucen
- Schulranzen
- Slipeinlagen
- Sport- und Freizeitschuhe
- Tampons
- Tierfiguren
- Uhren und Zeitmessinstrumente
- Untersetzer
- Verbandmaterial
- Verpackungsmaterial
- Wasch- und Bleichmittel
- Wurstwaren
- Zigaretten
- Zigarren
- Zucker
Beweis Warenzeicheninformation des EUIPO
für die Bildmarke „ARD 1 ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE“
für die Wortmarke „ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE“
für die Wortmarke „BEITRAGSSERVICE“
Ausdrucke für die o. a. Unionsmarken anliegend
Der Gebrauch der Marke ist ohne jeden Zweifel als Werbung für die o. a. Produkte anzusehen. Es ist jedoch nicht mit dem Wesen eines Verwaltungsaktes vereinbar, wenn auf diesem neben dem behördlichen Siegel oder sogar stattdessen Werbung in Form der Abbildung einer geschützten Wort-Bildmarke betrieben wird. Insbesondere fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage.
Die „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums“ vom 20. März 1883 in der Fassung vom 20.08.1984 (BGBl. Teil II/1984, S. 799 ff.) bestimmt in Artikel 6ter, daß die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempel sowie jede Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie der Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Maßnahmen zu verbieten sind.
Nach §8 Abs. 2, Nr 6 - 8 MarkenG ist die Eintragung von Markenzeichen unzulässig, die Hoheitszeichen oder sonstige amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten. Die Benutzung eines Hoheitszeichens oder eines amtlichen Prüf- oder Gewährzeichens im geschäftlichen Verkehr ist gem. § 145 Abs. 1 MarkenG ein Bußgeldtatbestand. Da die Verwendung von Hoheitszeichen nur den entsprechenden staatlichen Stellen gestattet ist, kann von einer widerrechtlichen Nutzung immer dann ausgegangen werden, wenn der Eindruck einer amtlichen Benutzung entstehen könnte.
Nach Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes hat eine Behörde in Bezug auf eingetragene Marke keine anderen Rechte als jeder andere Markeninhaber auch. Insbesondere darf sie die Marke nicht im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlichen Zwanges verwenden. Eine Marke muß als Kennzeichen, d.h. zur Unterscheidung und Identifizierung von Unternehmensleistungen verwendet werden.
Dies bedeutet aber nichts anderes, als daß die eingetragene Unionsmarke „ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE®“ nur im Verkehr mit Waren und Dienstleistungen verwendet werden darf, keinesfalls aber im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlichen Zwanges, z. B. in der Form eines Verwaltungsaktes. Ein Schriftstück, das mit der Wiedergabe einer Unionsmarke versehen ist, kann also kein Verwaltungsakt sein, da das Anbringen von Werbung auf einem Verwaltungsakt zumindest ungebräuchlich, nach diesseitiger Auffassung aber auch in jeder Hinsicht unzulässig ist.
Folglich kann es sich bei den angefochtenen Festsetzungsbescheiden des Beklagten mitnichten um einen Verwaltungsakt handeln. Die Verwendung der Wort-Bildmarke „ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE®“ macht unzweifelhaft deutlich, daß es sich bei diesen Schriftstücken vielmehr lediglich um einen normalen Geschäftsbrief handelt. Dieser Geschäftsbrief jedoch erfüllt bereits dadurch einen Bußgeldtatbestand, als ihm die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben fehlen.
Der Kläger beantragt
die Frage, ob die Verwendung einer Unionsmarke zur Ausübung hoheitlichen Zwanges in der Form eines Verwaltungsaktes mit dem EU-Recht, insbesondere der Richtlinie 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar ist, und welche Rechtsfolgen sich im Fall der Unvereinbarkeit der Benutzung einer Unionsmarke mit dem EU-Recht für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ergeben
dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EUGH auszusetzen.
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Beschluss von Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 238/17 kann man nutzen:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/13_B_238_17_Beschluss_20170622.html
Rz. 24
Die Pflicht zur Speicherung dieser Telekommunikationsverkehrsdaten ergibt sich zwar unmittelbar aus den angegriffenen Rechtsnormen und bedarf insoweit keines gesonderten Vollzugsaktes mehr, um eine unmittelbar grundrechtsrelevante Wirkung gegenüber der Antragstellerin zu entfalten. Allerdings ist der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde nach näherer Maßgabe von § 115 TKG die gesetzliche Befugnis eingeräumt, individuelle Anordnungen und andere Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin zu treffen, um die Einhaltung (auch) der durch § 113a Abs. 1 i.V.m. § 113b Abs. 1 und 3 TKG angeordneten Speicherpflicht sicherzustellen.
Die Rz. 24 lässt sich auch auf eine LRA sinngemäß übertragen:
1. Pflicht, Rundfunkbeiträge zu zahlen, ergibt sich direkt aus RBStV und bedarf insoweit keines gesonderten Vollzugsaktes mehr.
--> so urteilen immer wieder Gerichte
2. Allerdings, wurde dem LRA die Befugnis eingeräumt, individuelle Anordnungen und andere Maßnahmen gegenüber dem Beitragsschuldner zu treffen.
--> Festsetzungsbescheid erstellen und immer wieder 8 Euro hinzuaddieren.
--> somit in die Rechte der Beitragsschuldner einzugreifen.
Aus dem Ganzen folgt, dass LRA nach Punkt 2 kein Recht hat, ihre privatrechtliche Geschäftsmarken in alle Briefe, die an den "Beitragsschuldner" geschickt werden, zu platzieren. Da der Empfänger dieser Briefe diese Geschäftsmarken nicht entziffern kann und somit enthalten alle solche Briefe Teile mit etwas Unbekanntem.
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Gibt es zwischenzeitlich fundierte Erkenntnisse, ob das mit der "Wort-Bildmarke" in "Verwaltungsakten" ernsthaft rechtlich angreifbar ist?
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Simple Erkenntnisse zur Verwendung der Logos=Wort-Bildmarken im Briefverkehr
1. Nur Absender kennt die Bedeutung seiner angebrachten Bildmarke --> Empfänger nicht.
2. Da die Marke auf allen Schriften angebracht wird (der Text ist immer verschieden: mal Zahlungsaufforderung, mal Festsetzungsbescheid), ist dieser Teil (Bildmarke) besonders wichtig. Sogar wichtiger als Text.
3. Zu welchem Zweck wird die Marke angebracht?
4. Welche Rechtsfolgen für den Empfänger des Briefes impliziert die Marke?
5. Da der Ersteller der Briefe weiß, dass Empfänger keine Infos zu Marke hat, geht er schließlich davon aus, dass Inhalt des Briefes für den Empfänger nicht bekannt wird. Der Empfänger=Leser kann ja keine Logos (Marken) entziffern. Folge: keine Bekanntmachung. Lesen und nix verstehen.
Wenn LRAs irgendwelche Verschleierungstaktiken durch Verwendung der eigenen Marken betreiben, dann selbst schuld. Sobald nicht alles offen gelegt wird, ist alles unbekannt. Es könnte auch noch tonnenweise Papierspam von LRAs kommen, alles unbekannt - so könnte eine fiktive Person argumentieren.
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Wortmarke "GEZ" wurde trotz Fehlen der gesetzlichen Basis auf Wunsch der Markeninhaber verlängert.
Anfrage über fragdenstaat.de bei SWR am 17.04.2018
https://fragdenstaat.de/anfrage/wortmarke-gez-1/
Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale" lief 31.12.2012 aus. Seit 1.1.2013 gibt es die Stelle "GEZ" nicht mehr.
Auf welcher gesetzlichen Basis wurde die deutsche Wortmarke "GEZ" Akz. 306171074 am 01.04.2016 verlängert?
PS. deutsche Wortmarke "GEZ" Akz. 306171074
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/306171074/DE
Antwort vom 20.04.2018
Sie haben recht: die GEZ gibt es nicht mehr. Wir können aber nicht ignorieren, das der Begriff GEZ von Teilen der Bevölkerung und auch von Medien nach wie vor als Synonym für die Beitragsfinanzierung verwendet wird. Um einem Missbrauch vorzubeugen, haben wir uns deshalb dazu entschlossen, die Rechte am Namen GEZ weiterhin zu halten.
--> die Verlängerung einer Marke ist nicht kostenlos.
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Was hat die Presse zur Marke "Beitragsservice" am Anfang geschrieben, bzw. welche Meinung wurde 2012 gebildet?
Beispiel:
Süddeutsche Zeitung, 1. Juni 2012, 15:21 Uhr
GEZ heißt jetzt Beitragsservice
Heute schon AZDBSahlt?
https://www.sueddeutsche.de/medien/gez-heisst-jetzt-beitragsservice-heute-schon-azdbsahlt-1.1371769
37 Jahre lang gibt es die Gebühreneinzugszentrale unter ihrer sorgsam gepflegten Marke. Wohl jeder - Haustiere und Verstorbene eingeschlossen - hat bereits Post von der GEZ erhalten. Diese Briefe ziert seit 2010 außerdem ein neues, freundlicheres Logo. Und ihre Außendienstmitarbeiter - genauer: diejenigen der Landesrundfunkanstalten - stellen sich den Beitrags-Nichtzahlern sogar persönlich an der Haustür vor und werben für den Abbuchungs-Service ihres Arbeitgebers. Der neue Name macht es deutlich: Diese Dienstleistung soll nach der Versorgung mit Erinnerungsbriefen und -besuchen zum neuen Kerngeschäft der Marke werden. [...] Jetzt steht die GEZ also vor der undankbaren Aufgabe, einen neuen Markennamen in den Köpfen der Bürger zu etablieren. [...] Erste Schritte für ein positives Markenimage hat der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" bereits in die Wege geleitet. Die Internet-Domains beitragsservice.de und ard-zdf-beitragsservice.de sind schon registriert. Außerdem hat eine Rechtsanwältin, die den WDR schon häufiger bei Markenrechten vertreten hat, den neuen Namen bei der EU-Markenagentur HABM hinterlegt - ein neues Logo inklusive.
Die Beschreibung der Situation beschreibt keine Behörde und keine Verwaltungsakte. Auch die LRAs, ZDF und Deutschlandradio haben gegen diese Beschreibung rechtlich nicht vorgegangen.
Der öffentlich-rechtlicher Rundfunk mit der Presse haben bei der Person P die feste Meinung gebildet, dass nur Kunden von LRAs und Co. zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen geworben werden können.
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Mir ist die Idee gekommen, vielleicht mal andere AÖRs und Behörden dahingehend zu untersuchen, ob diese eingetragene Wort- Bildmarken bzgl. ihres Namens und ggfls. Logos haben ?
Spontan fallen mir diverse Universitäten, Handwerkskammern, IHKs und Behörden ein (Finanzamt, Einwohnernmeldeamt etc). ein.
Haben diese ihre Logos und Namen geschützt ?
Liebe Grüße
Adonis
Edit "Bürger": Fast vollständiges Vollzitat des Vorkommentars entfernt, da verzichtbar, denn es steht ja schon da.
Bitte keine umfangreichen oder gar Vollzitate direkter Vorkommentare. Dies ist nicht der erste Hinweis dieser Art.
Bitte zukünftige konsequent berücksichtigen. Danke.
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Stand 2021:
Die EU-Marken wurden in zahlreichen Waren-und-Dienstleistungs-Klassen registriert: 38, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 41, 42, 45.
bonnanwalt Service GmbH hat den Großteil der Klassen bei EUIPO - Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum löschen lassen. Geblieben sind: 9, 16, 25, 35, 38, 41.
ARD und co. tragen alle Kosten der Löschung.
PS: die Eintragung der zahlreichen Klassen hat damals auch erhebliche Kosten verursacht.