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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: art18GG am 08. August 2016, 16:55
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Ich möchte hier an dieser Stelle anregen, über die Möglichkeit einer Strafanzeige oder eines Strafantrages gegen die Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) weiter nachzudenken und zu diskutieren, nachdem der Thread zur Sammelaktion bereits geschlossen wurde (bzw. ich finde ihn nicht mehr).
Meine ersten Gedanken zum Thema:
Eine Strafanzeige gegen die Zwangsanmeldung (Direktanmeldung) steht vor der Schwierigkeit, dass der BS keine Person ist. Im BS – Jahresbericht 2014 habe ich jedoch folgendes gefunden:
„Aufgrund der erst Ende 2013 durch die Intendantinnen und Intendanten beschlossenen rückwirkenden Direktanmeldung und des damit einhergehenden erhöhten Vorgangsaufkommens wurde ein Nachtragshaushalt notwendig, dem der Verwaltungsrat in seiner 181. Sitzung am 27. August 2014 zugestimmt hat.“
Quelle: Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 46
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
Demnach zeichnen sich die Intendantinnen und Intendanten für die Zwangsanmeldung verantwortlich. Ein ungeheuerlicher Vorgang, der schon irgendwie nach Mediendiktatur klingt. Intendanten beschließen einfach mal eine Maßnahme, die 3, 5 Millionen Bundesbürger (siehe ebda. S. 17) mit Pfändung und Haft bedroht. Es war offensichtlich nicht einmal notwendig die Landesregierung und die Parlamente zu konsultieren, sondern eine einfache Zustimmung des eigenen Verwaltungsrates war ausreichend. Die Rechtsgrundlage hierfür würde ich auch gerne geklärt haben, da ich mir nicht vorstellen kann, dass eine derartige Maßnahme mit solchen nicht-unerheblichen Konsequenzen ohne die Hinzuziehung von Parlamente beschlossen werden kann.
Eine Strafanzeige macht aber dann auch nur Sinn, wenn man mit ihr weitergehende Maßnahmen verbindet, die sich mit einer Einstellung des Verfahrens oder einer Zurückweisung der Strafanzeige ergeben. Eine solche Maßnahme wäre eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof, deren Möglichkeit sich immer dann ergibt, wenn ein inländischer Rechtsweg ausgeschöpft ist. Ganz spontan fallen mir hier schon die Artikel 41, 47 und 48 aus der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION ein, die passende Klagegründe liefern könnten.
Beweismittel:
Vgl.: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
Rechtsmittel:
Vgl.: www.europarl.de/de/europa_und_sie/europa_vorstellung/grundrechtecharta.html
Vgl.: https://dejure.org/gesetze/StGB/132.html
http://www.jusline.at/302_Mi%C3%9Fbrauch_der_Amtsgewalt_StGB.html
Denkt bitte auch daran, dass man gegen die Einstellung einer Strafanzeige Widerspruch bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen kann. Solche Strafanzeigen (z. B. zum Thema Amtsanmaßung oder Amtsmissbrauch) sollten sowieso alle in Erwägung ziehen, die auf Grund der Direktanmeldung Opfer von Vollstreckungsmaßnahmen geworden sind.
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Der Thread, auf welchen sich oben u.a. bezogen wird, dürfte dieser sein...
NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8318.0.html
Vielleicht wäre es ganz gut, die dortigen Erkenntnisse aufgrund des Umfangs jenes Threads hier gesammelt zusammenzutragen und bitte nicht in allgemeine Diskussionen abzudriften, sondern zielgerichtet am Thema zu bleiben.
Aktuelle Anregungen/ Hintergründe finden sich u.a. auch unter
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128305.html#msg128305
wo insbesondere auch bzgl. der durch die Intendantinnen und Intendanten quasi "selbstverwalterisch" und ohne Beteiligung des Gesetzgebers festgelegten "Direktanmeldung" auf Aufgaben-/ Kompetenzkollisionen abgezielt wird.
Laut dem fiktiven Inhaltsverzeichnis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128046.html#msg128046
könnte in einigen Tagen/ Wochen unter Punkt
B.6.8.2. Rechtswidrige nichtige „Direktanmeldung“
ggf. weiteres ausgeführt sein. Es bleibt spannend... ;)
Die sich hieraus ergebende Frage könnte sein:
Sind es die Intendantinnen und Intendanten, welche bzgl. dieser Festlegung anzugreifen wären...
...oder der im Auftrag der Landesrundfunkanstalten tätige sog. "Beitragsservice", da er diese Anmeldungen ohne gesetzliche Rechtsgrundlage tätigt?
Oder beides? Oder noch mehr?
Immerhin hat laut den Satzungen der Rundfunkanstalten über den Beitragseinzug die Anmeldung schriftlich gem. BGB zu erfolgen...
Beispiel MDR
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Wer also tätigt und unterzeichnet diese Zwangs-/ Direkt-/ Fremd-Anzeigen/ -Anmeldungen "eigenhändig durch Namensunterschrift" überhaupt?
Hierzu könnten und sollten sich diverse fiktive Personen A-Z zwecks Überprüfung vielleicht einmal eine Kopie ihrer (Fremd-)Anmeldung zusenden lassen... das könnte den Erkenntniswert erheblich steigern.
Um Mehrfachdiskussionen bereits behandelter Themen/ Argumente auszuschließen,
siehe bitte auch folgende tangierende Diskussionen u.a. unter
Direktanmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15406.0.html
Sind die Zwangsanmeldungen des BS Verwaltungsakte?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15238.0.html
Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung – Lösungsansätze – Aufklärung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8249.0.html
Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8127.0.html
Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8249.0.html
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Hmmm,
ich glaub die Frage wer was wie oder so unterzeichnet usw. ist müßg. Ich hab vor 3 Jahren auch Strafanzeige gestellt, es wurde auf keine Punkte Bezug genommen. Von der Staatsanwaltschaft kam irgendwann ein Schreiben, verfahren wird eingestellt, es liegen keine strafbaren Handlungen vor. Wobei ich alle mögliche aufgezählt hatte (wie hier im Forum zu damaliger Zeit breit diskutiert wurde).
bukh1
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Eine Strafanzeige könnte auch aus dem Gesichtspunkt interessant sein, dass die willkürliche sog. "Direktanmeldung" ja bekanntlich auch viele Personen betrifft, die dann - wie sich mitunter im Laufe des Verfahrens herausstellt - gar nicht rundfunkbeitragspflichtig gemäß RBStV sind und dementsprechend nachweislich zu einer Gebührenüberhebung führt.
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Hat Y in einem offensichtlichen Fall (eine fiktive Ehefrau und ihr fiktiver Ehemann in einem fiktiven Einfamilienhaus) versucht, die Generalstaatsanwaltschaft muß offensichtlich auch mit verfilzt sein. Ist keine Gebührenüberhebung, höchstens leicht fahrlässig, also ohne Vorsatz, nur ein Versehen. Die spinnen, die Römer. Wäre ich sicher daß die auch zu meinen Gunsten solche Ermittlungen einstellen, würde ich vielleicht überlegen vorsichtig eine Bank
auszuraubendirekt anzumelden, aus Versehen, nur 12 Millionen, passiert auch niemandem was.
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Ich hab vor 3 Jahren auch Strafanzeige gestellt, es wurde auf keine Punkte Bezug genommen.
Menschen, die Opfer von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund einer solchen Direktanmeldung geworden sind, sollten diesen Weg wirklich überlegen. Anders als vor drei Jahren können die Staatsanwaltschaften auch nicht mehr so leicht einstellen, da ja jetzt auch ein konkreter Schaden vorliegt. Auch lag vor 3 Jahren der Bericht des Beitragsservice noch nicht vor, der als Beweismittel zur Einleitung eines Verfahrens ausreichen dürfte.
Es ist ganz offensichtlich so, dass die Rundfunkanstalten auch den Klägern im Widerspruchsverfahren durch den schmutzigen Trick das Recht auf Verteidigung gegen Vollstreckungsmaßnahmen genommen hat, da Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO direkt vollstreckbar sind. In unseren Verfahren müssen wir dann die Erniedrigung erdulden, dass die jeweilige Rundfunkanstalt „großzügigerweise“ die Anträge zurückzieht und von einer weiteren Verfolgung vorläufig absieht.
Das ist verkehrt Welt, da der richtige Weg ganz klar durch § 9 RBStV vorgegeben ist.
Der Beitragsservice hätte also den Weg des Verwaltungszwangsverfahrens gehen müssen, wo man (davon gehe ich jetzt mal aus) dieselben Möglichkeiten der Klage wie im Widerspruchsverfahren hat.
Meine Idee ist es eine Möglichkeit zu suchen, durch die Einstellung der Staatsanwaltschaften einen Weg zu erörtern, der schneller zum Europäischen Gerichtshof führt (die Einstellungen scheinen hier ja ganz fix zu gehen).
Weiß eigentlich jemand, ob man nach der Generalstaatsanwaltschaft auch noch bei der Bundesstaatsanwaltschaft Einspruch einlegen muss (kann), um eine Erschöpfung des Rechtsweg zu erreichen?
Mit einen endgültigen Einstellung müsste man dann beispielsweise nach Art.41 der Charta klagen können.
Artikel 41
Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle
Maßnahme getroffen wird,
b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten
Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
usw.
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Hallo zusammen,
die sogenannte "Direktanmeldung" - welche auf einer Intendantenentscheidung beruht - wird ja auch heute noch vorgenommen.
Meines Erachtens nach müsste (hier?) mal jemand direkt nach Erhalt einer "Bestätigung der Anmeldung" eine Feststellungsklage erheben.
Dann sollte doch dieses leidige Thema endlich geklärt werden ?
Gruß
Kurt
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Ich habe in der Sache weiter recherchiert. Ein Beschwerde bei der Bundesstaatsanwaltschaft gibt es nach der Einstellung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht. Es ist jedoch möglich ein Klageerzwingungsverfahren einzureichen.
https://www.strafverteidiger-berlin.info/beschwerde-gegen-einstellung-170-abs-2-stpo/
Zu überlegen wäre vielleicht auch, ob man bei einer Strafanzeige gegen Intendantinnen und Intendanten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht auch direkt die Bundesstaatsanwaltschaft einschalten kann.
https://de.wikipedia.org/wiki/Generalbundesanwalt_beim_Bundesgerichtshof
https://[Seite/Begriff nicht erwünscht]/tag/bundesstaatsanwaltschaft/
Da beide Wege die Möglichkeit eröffnen vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen des Verstoßes gegen mehr als die Hälfte aller Artikel der CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION) zu klagen, wäre ich bereit für jemanden zu spenden, der bereit wäre diesen Weg zu gehen, da mir die Sache durchaus erfolgversprechend zu sein scheint. Es sollte jedoch jemand sein, der auf Grund der Direktanmeldung Opfer von Vollstreckungsmaßnahmen geworden ist.
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Die Bundesanwaltschaft ist für sowas nicht zuständig, das ist keine Straftat gegen die Bundesrepublik Deutschland sondern nur gegen einzelne Bürger.
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Es ist mir mittlerweile aufgefallen, dass es besser gewesen wäre, diesen thread „Strafantrag gegen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung)“ zu nennen,
da es besser ist, wenn ein Betroffener selbst einen Strafantrag stellt.
Zum Unterschied von Strafanzeige und Strafantrag verweise ich im Weiteren auf folgenden Link:
http://th-h.de/infos/jura/strafanzeige-strafantrag.php
Zusammenfassend haben wir also dann folgenden Verfahrensweg:
A: Strafantrag eines Betroffenen wegen Amtsmissbrauch und alle anderen in Frage kommenden Straftaten gegen den zuständigen Intendanten seiner Landesrundfunkanstalt.
B: Widerspruch bei der Generalstaatsanwaltschaft gegen Einstellung (! an Akteneinsicht denken!).
C: Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht
D: Beschwerde beim Bundesverfassungsgerichte (! mit einer zuständigen Kammer, in der nicht der Bruder des Gutachters Kirchhof sitzt!)
E: Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof
Eine der Vorteile dieses Verfahrensweges ist es, dass man die beiden ersten Schritte auch ohne Rechtsanwalt gehen kann.
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In diesen Tagen erhielt die Intendantin des RBB (Berlin) mit Brief an ihr persönliches Büro die Aufforderung,
Zwangsanmeldungen für den RBB als nicht erfolgt zu behandeln und die Verfahren "auf Null zurückzustellen".
Denn mittlerweile steht im Geschäftsbericht des Beitragsservice für 2014: Anmeldung "durch" den Beitragsservice.
Es handele sich offenkundig um "Geschäftsführung ohne Auftrag". Da es dem Beitragsservice an Rechtsperson fehle und den Mitarbeitern an wirksamen Arbeitsverträgen, fehle es an der für "Geschäftsführung ohne Auftrag" fehlenden Notwendigkeit einer Rechtsperson.
Die Anerkennung der Geschäftsführung ohne Auftrag, diese ohnehin unzulässig, werde auch deshalb verweigert, weil mangels Zahlungspflicht kein Grund zur Anmeldung bestand.
Bitte alle Kosten des Gerichtsverfahrens erstatten. Nach Anerkenntnis durch RBB bei Gericht werde anwaltlich erstellte Schadensersatz-Abrechnung erfolgen, dies inklusive Schmerzensgeld als "billige Entschädigung" in Anlehnung an die Regeln des Gerichtshofes für Menschenrechte, Straßburg.
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In diesen Tagen erhielt die Intendantin des RBB (Berlin) mit Brief an ihr persönliches Büro die Aufforderung,
Zwangsanmeldungen für den RBB als nicht erfolgt zu behandeln und die Verfahren "auf Null zurückzustellen".
Denn mittlerweile steht im Geschäftsbericht des Beitragsservice für 2014: Anmeldung "durch" den Beitragsservice.
Von wem kam dieser Brief?
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Amtsmissbrauch
siehe:
https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsmissbrauch_(Deutschland)
Ist der Intendant Beamter im Sinne des Beamtenrechts?
Er wurde gewählt für fünf Jahre. Dies ist für Beamte nicht üblich.
In meinem Falle hat die Staatsanwaltschaft den Amtsmissbrauchvorwurf ohne die Angabe von Gründen verneint.
Der Vorwurf betraf den Gerichtsvollzieher.
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Den Sender-Anstalten ist in keinem einzigen Bundesland die Dienstherrenfähigkeit verliehen worden. Da diese fehlt, kann es in den Senderanstalten keine Beamten geben.
Der Kölner Beitragsservice hat keine Rechtsperson. Die Arbeitsverträge sind mit dem Beitragsservice für die 1000 Mitarbeiter dort und sind deshalb als nichtig anzusehen. Dort hat erst recht keine einzige Person Beamtenstatus.
So laut Pedro Rosso "Tatort Staatsfernsehen (Rosso-Report)". Dort ferner:
Alle Mitteilungen, die den Beitragsservice als Absender oder mit Kontaktdaten ausweisen, sind bis zum überzeugenden Erweis des Gegenteils als rückwirkend nichtig anzusehen.
Die internen Abkommen, die dem Beitragsservice Außenwirkung beiordnen, sind im gleichen Sinn bis zum nachvollziehbaren Beweis des Gegenteils als nichtig anzusehen.
Konsequenz: Wer Briefe unmittelbar an Intendanten oder an die Staatskanzlei richtet, erfährt laut interner Abkommen eine - vielleicht nettere - Sonderbehandlung unmittelbar beim Sender. Also, man wusste, was man tat, als man mutmaßlich Gesetze verletzte.
Die Journalistin, die im Sommer 2016 das große Los gezogen hat, Intendantin des Berliner RBB zu werden, wird froh sein über jeden Bürger-Brief, hilft ihr das doch beim journalistischen Recherchieren des mengenmäßig größten kollektiven Rechtsprechungs-Skandals der deutschen Rechtsgeschichte.
Sie verdient nun rund 1 "BKG", die neue Währungseinheit dank Staatsfernsehen. Die Intendanten in Deutschland verdienen im Mittel 1 BKG = "Bundeskanzlerin-Gehalt", die Komödianten des "Staatsfernsehens" ARD, ZDF teils ein Vielfaches "BKG". Für soviel Geld dürfen Sie Leistung verlangen. Die Ex-Journalistin als Jetzt-Intendantin mit rund 1 BKG hat natürlich die optimale fachliche juristische Kompetenz, die Oberaufsicht über die Missstände der Rechtsabteilung zu führen und dort für die Rückkehr zum Rechtsstaat zu sorgen.
Dass über das Unrecht empörte Bürger zum Rettungsanker der Strafanzeige greifen, ist menschlich gesehen verständlich, erzeugt auch Druck für mehr Recht, kann aber schwerlich die jeweils strengen Tatbestands-Voraussetzungen gemäß StGB erfüllen. Es entsteht ferner das Risiko der Gegen-Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung.
Gegenüberstellung: Würde man 1 Intendantin auf entsprechende ziemlich oberste Stufen gemäß Beamtenrecht reduzieren, also auf die Hälfte, so könnte man rund 700 alleinerziehende Mütter von der Rundfunkabgabe freistellen, solche mit Einkommen etwa in Größenordnung Existenzminimum, denen am Monatsende nur rund 50 Euro frei verfügbarer Einkommensrest für das Kindeswohl verbleiben. Dem Kindeswohl ein Drittel zu nehmen für die "Möglichkeit der Nutzung" von minderwertigem Glotzenkram, welchen rechtsstaatsbewussten Bürger kann dies kalt lassen? Es betrifft rund 1 Million alleinerziehende Mütter und Väter mit Niedrig-Einkomen. [...]
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Ist der Intendant Beamter im Sinne des Beamtenrechts?
Der Intendant ist der Dienststellenleiter einer Verwaltungseinheit.
Dienststelle (Synonym auch: „Amt, Amtsstelle“)[1] ist im deutschen Sprachgebrauch eine Verwaltungseinheit einer öffentlich-rechtlichen Institution, die eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit hat. An einer definierten Dienststelle hat der Dienstnehmer entsprechend seinem Dienstvertrag seinen Dienst entweder anzutreten und zu beenden und/oder auch auszuüben. Die Zuweisung einer bestimmten Dienststelle durch den Dienstgeber kann daher je nach Dienstvertrag einen Einfluss auf Gehalt, (Reise-)Kostenersatz und Spesen, aber auch eventuell auf die davon abhängige private Wohnsitzwahl haben.
Zu den Dienststellen im Sinne des deutschen Bundespersonalvertretungsgesetzes gehören etwa „alle Behörden, Verwaltungsstellen, öffentliche Betriebe“ von „Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ und Gerichte (§§ 6 Abs. 1, 1 BPersVG).
Weiterlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Dienststelle
und hier als Beispiel:
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
3. Saarländischer Rundfunk
§ 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justitiar vertreten lassen.
2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.
(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.
Weiterlesen: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen
und hier:
Gesetz Nr. 1490 - Saarländisches Mediengesetz (SMG) Vom 27. Februar 2002 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 (Amtsbl. S. 1062)
§ 25 Organe der Anstalt
Die Organe der Anstalt sind:
1. der Rundfunkrat,
2. der Verwaltungsrat,
3. die Intendantin oder der Intendant.
Weiterlesen: http://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/2035-1.pdf
Leider konnte eine Person Z keine Informationen finden, ob der Intendant oder die Intendantin nach dem Berufsbeamtentum seinen oder ihren Dienst als Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterin absolviert.
Es gibt auf dieser Seite eine Information, die jeder selbst zur Interpretation heranziehen kann:
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Berufsbeamtentums
Guggst du hier:
http://www.beamten-magazin.de/verfassungsrechtliche_grundlagen_berufsbeamtentum_beamten_magazin
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WER?
Nun, es heißt doch die Minister der Bundesländer haben den RBStV für ihr Bundesland unterschrieben, und somit allen Bürgern die Zwanghaftigkeit bescheert.
Ob die das dürfen?
Theoretisch gibt es da so staatliche Schleichwege um den omnipräsenten Rundfunk finanzieren zu können/ zu dürfen, welcher ja ein wichtiges staatliches Instrument ist.
Da hat der dumme Bürger eh keine Ahnung von daher kann man das ja machen.
Mit Hilfe von diversen Regelungen und Personen hat man das auf den Weg gebracht, mitunter wegen der schlechten Funktionsweise der GEZ welche zum umdenken führte.
Erfunden hat es der Paul Kirchhof mitsamt der Intendanten. Zumindest baut das auf seiner Arbeit auf. Der Bruder von Paul Kirchhof, Ferdinand ist beim Verfassungsgericht ansässig, hat es wohl beim Verfassungsgericht "durchgewunken". Der genaue Werdegang ist mir nicht bekannt.
Dazu heißt es ja auch, man (die Bürger des Bundeslandes) habe diese dazu ermächtigt, oder wie wird man Minister eines Bundeslandes?
Und überhaupt, ist das ein echtes Argument?
In einer fiktiven Antwort in einem fiktiven Widerspruchsbescheid steht der entscheidende Satz der dazu führt obriges zu denken:
Bei dem RBStV handelt es sich - entgegen ihrer Ansicht (Also der Ansicht es gäbe keinen Vertrag zwischen X und Y und somit wäre das nichtig) - nicht um einen ohne Zustimmung der Beitragszahler geschlossener Vertrag zu Lasten Dritter, sonden um einen Staatsvertrag zwischen den Bundesländern zum Ziel bundeseinheitlicher Regelungen, durch Zustimmungsgesetze zum Landesgesetz verbindlich wurde.
-> Also soll das heißen, weil es ein Staatsvertrag ist, hat man die Zustimmung des Volkes *räusper*
-> Das heißt, es brauch keinen Vertrag zwischen Schuldner und Dienstleister um Dritte zu belasten. Man kann das einfach auf staatl. Ebene vertraglich regeln und so alle Bürger knechten.
-> Der Weg der Direktanmeldung ist im RBStV nicht vorgesehen. Vielmehr hätte man versuchen sollen Auskunft zu erlangen und nicht direkt anzumelden. Dieser Weg wird aber umgangen indem man sich "bedient" mittels der vermutlichen "Befugnisse".
Der Auftrag ist "Grundversorgung".
Finanziert werden damit 22 Fernseh-, 67 Radiosender, sowie mehr als 25.000 feste Mitarbeiter.
Ja, das hier schweift ab...daher back to Topic.
Direktanmeldung folgte daher auf die Nichtbeantwortung des Fragebogens zur Anmeldung. Insofern man auch schon wusste dass der RBStV unsinnig ist.
Wenn man diese Anmeldung nicht bekommen hat und ihr nicht nachkommt, hätte es um eine weitere schriftliche Form erweitert werden müssen um die Daten vom Bürger einzuholen.
Da aber sowieso jeder verpflichtet ist der eine Wohnung hat, kann man auch gleich anmelden. Auch jeder andere Weg führt nicht dazu dass man evtl. befreit würde.
Daher ist dieser Weg trotz der Dreistigkeit auch eher eine logische Konsequenz. Unter Umständne hätte es nur länger gedauert bis man angemeldet wird oder sich angemeldet hätte.
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Amtsmissbrauch
Dann halt „Amtsanmaßung“ oder irgendeine andere in Frage kommende Straftat. Es ist klar, dass Intendanten kein Recht hatten, die Direktanmeldung zu beschließen.
https://dejure.org/gesetze/StGB/132.html
Solche Strafanträge sollten auch aufklärerischen Charakter haben, da der RBStV Unrecht ist und der Justiz dies offensichtlich nicht bewusst ist.
Wenn aber auf Grund einer solchen offensichtlich rechtswidrigen Handlung durch Vollstreckungsmaßnahmen Menschen Schaden zugefügt wird, hört die Aufklärung auf und es muss geklärt werden, wie es dazu gekommen ist.
Unter Umständne hätte es nur länger gedauert bis man angemeldet wird oder sich angemeldet hätte.
Nö, für einen Totalverweigerer fängt der Widerstand hier schon an!
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Also einmal Klarstellung.
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Im anschließenden Geschäftsbericht für 2014 hat der Beitragsservice formuliert: Eine Anmeldung "durch" den Beitragsservice.
Daraufhin erfolgte an den RBB Berlin im Hinblick auf Unmöglichkeit dieser "Geschäftsführung ohne Auftrag" mangels Status der Rechtspersönlichkeit:
Die Aufforderung, den Gesamtvorgang zu annullieren und von Null neu zu beginnen (siehe Kurzwiedergabe des Inhalts weiter oben in diesem Thema).
Das endgültige Schreiben mit allen rechtlichen Ausführungen ist etwa 2 Seiten lang. Es ist öffentlich zugänglich, aber nicht völlig kostenfrei. Werbung für Kostenpflichtiges in eigener Sache gehört nicht in ein Forum.
Die Aufforderung erfolgte Mitte August 2016 an die Intendantin persönlich. Hier gilt grundsätzlich, alle Post an die Intendanten persönlich zu richten. Diese leiden richtiggehend darunter, soll es heißen: Wohltäter-Image und Prestige verfallen hausintern?
Betreff: Beispielsweise:
"Infosteuer" mit "Steuerkonto" .... (Ihre Tarnbezeichnung: "Rundfunkbeitrag", "Beitragsnummer")
Und wenn angerufen wird bei der Sender.Anstalt:
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"Bitte verbinden Sie mich mit Ihrer Außenstelle des Finanzamts."
"WAS?"
"Sie nennen das Beitragsservice. Aber ich hasse Heuchelei."
Das ist sehr image-bildend. Sie haben dann Wiedererkennungswert bei späteren Anrufen: "Sie haben bereits einen Vorgang. Reichen Sie Ihre Frage schriftlich ein und Sie erhalten dann Antwort."
Also... ??? ... "Scheint bei Ihnen gerade die Sonne?" - "Reichen Sie Ihre Frage bitte schriftlich ein und Sie erhalten dann Antwort." ...???...
Nun zurück zum Ernst der Sache: Aufforderung an die Intendantin persönlich, Frau S....
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Nochmals, Sie finden den Kerninhalt weiter oben in diesem "Thema" / "Faden" / "thread".
Frist 1 Monat. Diese ist nun in etwa um.
Nun September 2016 folgt: Aufforderung wegen eigener Geschäftsführung ohne Auftrag
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"den Spieß umdrehen"...
Ein Brief, der einen Betrag ... Euro in Rechnung stellt für eigene Geschäftsführung ohne Auftrag,
darin alle Rechtsfehler der Sender-Anstalt (der Kölner Service ist ja für Außenwirkung inexistent mangels Rechtspersönlichkeit).
Die landesrechtlichen Ermächtigungen für Außenwirkung sind unmaßgeblich, weil entgegenstehendes Bundesrecht stärker ist.
Nun zum Brief: Aufhebungsaufforderung - befristet.
Bitte, den Betrag von ??? Euro dem "Steuerkonto" (Tarnbezeichnung "Beitragskonto") gutzuschreiben.
... deckt den Betrag für ab 1. 1. 2013 bis Jahr X in alle Zukunft.
Nach Fristablauf kann beim Amtsgericht auf Zahlung geklagt werden.
Die rechtlichen Konsequenzen für den Anspruch der Rundfunkangabe sind bei richtigem Vorgehen recht lustig.
Auch hierfür gilt:
Für das Brief-Beispiel ist in diesem kostenfreien Forum nicht der richtige Platz. Aber mit dieser Grundidee sollte Ihr Anwalt den Text für Sie zu entwerfen schaffen für maximal 100 Euro und dürfte wohl dazu bereit sein. Wenn 10 000 Leute das machen, könnte sich etwas rühren.
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Dieses Thema will eigentlich einen Schwerpunkt auf die mögliche Strafverfolgung der Intendanten setzen und sollte nicht in das Thema
„Strafantrag gegen Beitragservice oder Gerichtsvollzieher“ abdriften, dass an anderer
Stelle behandelt wird:
Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.0.html
Fakt ist es, dass ich auch weiterhin vom Beitragsservice in regelmäßigen Zeitabständen Zahlungserinnerungen zu einem angeblichen Beitragskonto erhalte, das lediglich auf eine durch die Intendanten legitimierte Direktanmeldung beruht.
Daher negieren viele Totalverweigerer auch weiterhin, dass sie angemeldet sind.
Ich kenne sogar eine Person D, die in ihrer Anfechtungsklage mittlerweile sogar die Aufhebung von Festsetzungsbescheid und Widerspruchsbescheid mit Verweis auf das hier vorgetragene Zitat aus dem Jahresbericht 2014 beantragt hat.
Es wird wahrscheinlich so sein, dass die Richter dieses Thema weiter ignorieren werden, so wie sie es bisher getan haben. Ich habe jedenfalls bisher kein Urteil gefunden, indem sich eine Gericht ernsthaft mit der rechtlichen Legitimierung der Direktanmeldung auseinandergesetzt hätte. Dies ist letztendlich auch ein Beleg für die einseitige Rechtsprechung in der Sache RBStV zugunsten der Rundfunkanstalten und Landesregierungen. Derartiges bezeichnet man auch als Bruch des Rechtsfrieden, worunter zu verstehen ist, dass beide Seiten in einem Rechtsstreit nicht dieselben Möglichkeiten haben, „ihr Rechtsschutzziel zu erreichen und im Prozess zu obsiegen“ (siehe hierzu Wikipedia). Zu den möglichen Ursachen für ein derartiges Ungleichgewicht verweise ich beispielsweise auf die Artikel von Jürgen Liminski, Dr. Nikolaus Fest, Dr. Hugo Müller-Vogg und Prof. Michael Thomas P. Sprenger-Menzel in der Zeitschrift ACADEMIA 3, 2016 (ebda. S. 22-29 : auch online verfügbar) und die vielen Beiträge in diesem Forum zu diesem Thema.
Der Nachweis des Bruches des Rechtsfrieden, der am Beispiel der rechtlich nicht legitimierten Direktanmeldung vorgenommen werden kann, wird daher in den wohl immer notwendiger werdenden internationalen Verfahren (Klagen vor UNESCO und Europäischen Gerichtshof) eine wichtige Argumentationshilfe sein. Denn kein Richter in Deutschland wird wohl den Mut haben, 3,5 Millionen Direktanmeldungen für ungültig zu erklären, obwohl dies eigentlich nach Recht und Gesetz geschehen müsste.
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Die Unzulässigkeit der Direktanmeldung wird gegenwärtig in Berlin gegen RBB Berlin per Schriftsatz und Verfahren ausgetragen.
Nochmals sei angemerkt, dass laut späterem Geschäftsbericht für 2014 die Direktanmeldungen "durch" den Beitragsservice vorgenommen wurden. Vielleicht wollten sich die Intendanten damit aus der Schusslinie genommen wissen. Diese "Geschäftsführung ohne Auftrag" muss aber als nichtig angesehen werden, da der Beitragsservice die dafür nötige Eigenschaft einer "Rechtsperson" zweifelsfrei nicht besitzt. Also sämtliche Verfahren zurück auf Ausgangsstatus Null.
Was ich noch nicht nachvollziehen kann vom vorstehenden Beitrag:
Bruch desRechtsfrieden, worunter zu verstehen ist, dass beide Seiten in einem Rechtsstreit nicht dieselben Möglichkeiten haben, „ihr Rechtsschutzziel zu erreichen und im Prozess zu obsiegen“ (siehe hierzu Wikipedia).
Das ist sehr wichtig. Denn der Kern der Sache ist die jahrelange und jahrzehntelange Manipulation der Rechtsprechung durch die steuernde Übermacht der Sender-Juristen gegen praktisch Null-Budgets der Einzelbürger. Man nennt das in der Theorie eine "extrem asymmetrische" Konstellation.
Nur fand ich das leider nicht im vorstehenden Sinn des Zitats bei Wikipedia. Der Begriff "Rechtsfrieden" dort meint etwas anderes. Gibt es da irgend etwas im Sinn des von mir gerade hervorgehobenen Zitats?
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Die Unzulässigkeit der Direktanmeldung wird gegenwärtig in Berlin gegen RBB Berlin per Schriftsatz und Verfahren ausgetragen.
Nochmals sei angemerkt, dass laut späterem Geschäftsbericht für 2014 die Direktanmeldungen "durch" den Beitragsservice vorgenommen wurden. Vielleicht wollten sich die Intendanten damit aus der Schusslinie genommen werden. Diese "Geschäftsführung ohne Auftrag" muss aber als nichtig angesehen werden, da der Beitragsservice die dafür nötige Eigenschaft einer "Rechtsperson" zweifelsfrei nicht besitzt. Also sämtliche Verfahren zurück auf Ausgangsstatus Null.
[...]
Und das ist auch richtig so, denn der RBB offenbart in seiner Satzung sehr große Lücken:
§ 2
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Die gemeinsame Stelle wird hier sehr wahrscheinlich bewusst nicht namentlich benannt und ebenfalls auch nicht deren Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. konkretisiert. Um dieser Luftnummer noch die Krone aufzusetzen darf die nicht benannte gemeinsame Stelle ihre nicht definierten Aufgaben sogar noch ganz oder teilweise wahrnehmen.
Schwammiger GEZ nicht um sich als Intendant aus der Schusslinie zu nehmen.
In § 16 der Satzung
§ 16
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
[...]
wird dann noch weitergeschwurbelt, doch letztendlich tritt dann Lupus auf den Plan und meint die nicht benannte gemeinsame Stelle zu sein und seine nicht definierten Aufgaben ganz oder teilweise wahrnehmen zu dürfen.
Sowas geht gar nicht! Doch zum Glück hat ein Prof(ät)Di.Abolix das bereits erkannt und auch schon entsprechende (noch experimentelle) Maßnahmen ergriffen.
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Nur fand ich das leider nicht im vorstehenden Sinn des Zitats bei Wikipedia. Der Begriff "Rechtsfrieden" dort meint etwas anderes. Gibt es da irgend etwas im Sinn des von mir gerade hervorgehobenen Zitats?
Das Wort „Bruch“ verwandelt das, was in WIKI steht in eine Negation, womit ich sagen will, dass es keinen Rechtsfrieden gibt, was ich sehr bedenklich finde, weil es gegen meine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundüberzeugungen verstößt.
Es ist in der Sache RBStV noch nichts definitiv entschieden, dennoch musste ich mich schon mit einem Schreiben von der Stadtkasse (mit der Androhung des Gerichtsvollzieher von Zwangsmaßnahmen zur Vermögensauskunft) herum ärgern. Auch wenn nach Angaben des Tagesspiegel vom 13. September 2016 es keine Verhaftungen von Angehörigen einer Minderheitengruppe und / oder Gegnern des Systems des örR mehr geben soll, so erfolgt dies nicht auf Grund eines Beschlusses einer unabhängigen Justiz, sondern auf der Basis einer vorgetäuschten Generosität der Rundfunkanstalten (kotz brech, mir wird übel!). Wenn die eine Seite in einem Rechtsstreit sich ihre eigenen Gesetze machen kann, wie es in dem Fall der Direktanmeldung offensichtlich der Fall ist, dann herrscht hier auch kein Zustand des Rechtsfriedens, da beide Seiten in einem Rechtsstreit nicht dieselben Möglichkeiten haben, „ihr Rechtsschutzziel zu erreichen und im Prozess zu obsiegen“ (das ist aus Wikipedia).
Es muss der Zustand des Rechtsfriedens, der meiner Ansicht nach derzeit nicht besteht, erst wieder hergestellt werden.
Es ist schön, dass es in Berlin einen solchen Antrag gegen die Direktanmeldung gibt. In NRW kenne ich eine Person D, die dies mit Verweis auf das Zitat mit den Intendanten auch getan hat. Da sich die Klage gegen den WDR richtet, kann dieser ja dann in dem Verfahren die Schuld auf den Beitragsservice abwälzen, wie es scheinbar auch in dem ungehörlichen Vorgang der Verhaftung der RBStV-Kritikerin aus Thüringen mittlerweile passiert.
Dennoch bleiben alle Kläger im Widerspruchsverfahren von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedroht. Auch dies verstößt gegen meine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundüberzeugungen, da solche Maßnahmen jederzeit eingeleitet werden können, wenn irgendein Mitarbeiter des Beitragsservices meint, dass jemand sich zu kritisch zum System der Finanzierung seiner Rundfunkanstalten äußert. Auch hier gibt es offensichtlich ein System, dass auf Willkür und nicht auf der Grundlage einer Rechtsordnung basiert, die eigentlich den Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit kennen sollte.
Nach meiner Meinung sind die beiden bekannten Kritikerin, die fast zur selben Zeit verhaftet wurden, auch gerade deshalb verhaftet worden, weil sie in den sozialen Foren wie Facebook und Youtube besonders offen gegen den RBStV vorgegangen sind. Denn es gab zur Zeit ihrer Verhaftung etwa 4 Millionen andere Beitragskonten im Defizit, so dass man es für mich keine andere logische Erklärung gibt.
Dieser Auffassung muss man natürlich nicht folgen, dennoch möchte ich die Frage geklärt bekommen, warum gerade bekannte Persönlichkeiten für solche fragwürdigen Inhaftierungen ausgewählt wurden. Es drängt sich mir hier der Eindruck geradezu auf, dass diese Personen bewusst ausgewählt wurden, um die anderen Gegner des RBStV damit einzuschüchtern. Dadurch wird eine demokratiefeindliche Gesinnung in den Rundfunkanstalten offen gelegt, die aus meiner Sicht zu diskutieren ist.
Edit "Bürger":
Hier bitte keine vertiefenden Diskussionen zum Thema der Inhaftierungen, sondern bitte eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Strafanzeige gegen Zwangsanmeldung (Direktanmeldung)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.