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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: DumbTV am 01. August 2016, 21:45

Titel: Wann VwGO (§ 80) und wann ZPO (§ 766)
Beitrag von: DumbTV am 01. August 2016, 21:45
In Sachen Rundfunktbeiträge kommt ja das Verwaltungsrecht zum tragen, da die Rundfunkanstalten öffentlich-rechtlich sind. Bei der Abwehr von möglicherweise unberechtigten Forderungen und angehenden Vollstreckungen kommt daher die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zum tragen. Einschlägig ist hier § 80 VwGO - Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz. Auch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ist an dieser Stelle relevant.

In diesem Kontext ist auch immer wieder die Rede von der Zivilprozessordnung (ZPO). Insbesondere
§ 766 ZPO - Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung findet oft Erwähnung, z. B. im Zusammenhang mit der Abgabe einer Vermögensauskunft.

Kann bitte jemand ein paar erläuternde Hinweise geben, wann VwGO und wann ZPO im Kontext der Rundfunkbeiträge zum Einsatz kommen? Evtl. kann dies anhand typischer Fälle illustriert werden.

Vielen Dank!