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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Niedersachsen => Thema gestartet von: m1santhrop am 21. Juli 2016, 12:29
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Hallo zusammenn,
Person A erhielt vor einigen Tagen einen Brief mit o.g. Betreff von der LHS Hannover.
Person A soll einige Wochen zuvor beim Besuch des Vollstreckungsbeamten nicht am Wohnsitz angetroffen worden sein und würde in 3 Wochen erneut Besuch bekommen. Weiterhin werden umfassende Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.
Bei dem Schreiben ist auch eine Gebührenaufstellung angefügt, die eingetrieben werden soll.
Person A hat allerdings nie Rechnungen/ Mahnungen/ Bescheide vom NDR/ Beitrags"service" erhalten, es fand keinerlei Korrespondenz statt. Daher hat Person A mit der Behörde und dem Vollzugbeamten Kontakt aufgenommen und darauf hingewiesen, dass er/ sie keine Ahnung hat, um was für Forderungen es sich überhaupt handelt. Grundsätzlich ist die Person natürlich bereit, sämtliche Forderungen zu begleichen, sofern sie denn rechtmäßig sind.
Einwände wurden seitens der Behörde jedoch ignoriert, die Behörde/ der Vollzugsbeamte seien nicht Ansprechpartner und Person A solle sich an den NDR wenden.
Da auch ein Hinweis auf §766 ZPOabgewiegelt wurde mit der Begründung, die Behörde bewege sich im öffentlichen Recht, ist Person A nun nicht sicher, wie er/ sie weiter vorgehen soll. Ursprünglich wollte die Person gemäß Vorlage aus http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996 ein Schreiben verfassen, allerdings ist ja laut Behörden nur der NDR zuständig.
Kann hier wohl jemand einen Denkanstoß geben, wie weiter vorgegangen werden sollte?
LG
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Wie wäre es wenn Person A den NDR, in Kopie die Behörde und den Beitragsservice anschreibt und die Sachlage erklärt und einen Festsetzungsbescheid anfordert. Person A sollte den NDR per Einschreiben mit Rückantwort kontaktieren und die Behörde und den BS per Einschreiben mit Einwurf.
Alternativ könnte man auch erst einmal beim Beitragsservice anrufen und um dasselbige bitten.
Ob es was bringt? Keine Ahnung!
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Person A sollte schonmal sein Vermögen sichern, das Konto leeren und leer halten (oder alternativ ein P-Konto einrichten) und Geldeingänge vermeiden bzw. umleiten. Da das Schreiben nur ein Hinweis auf bevorstehende Vollstreckungsmaßnahmen ist, ist es kein Verwaltungsakt, der angegriffen werden kann. Vom Kontakt mit dem NDR oder/und dem BS ist dringend abzuraten, da Person A nicht mit denen in einem Rechtsverhält steht und die zudem darauf geschult sind, sowas abzubügeln. zudem wäre eine telefonische Kontaktaufnahme weder rechtsverwertbar dokumentierbar noch nachweisbar. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast und hat zu prüfen, ob entsprechende Leistungsbescheide bekannt gegeben wurden. Die alleinige Bestätigung des NDR, es sei ein Titel vorhanden und die Bescheide seien bekannt gegeben bzw. ein Rechtsbehelf hätte keine aufschiebende Wirkung, reicht nicht aus. Wenn Person A mal hier das Schreiben der Stadt anonymisiert einstellen könnte, könnte man schaun, ob und wie man darauf reagieren könnte.
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Person A könnte sich auch an diesem Fall orientieren:
Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13219.msg120266.html#msg120266
Und für eine Erinnerung entsprechend §766 ZPO ist der Vollstreckungsbeamte in der Tat nicht der richtige Adressat, sondern wäre ggf. später das Vollstreckungsgericht zuständig:
Zwangsvollstreckung - Antrag auf Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18367.msg120894.html#msg120894
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Person A sollte erstmal das tun, wozu ihm hier geraten wurde, nämlich das Schreiben mal hochzuladen.
Eine Erinnerung kann man hier nicht schreiben, da man sich hier im Verwaltungsrecht befindet und kein Gerichtsvollzieher tätig wird. Einzig und allein ist hier wenn überhaupt das Verwaltungsgericht (und nicht das Amtsgericht) zuständig.
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In BaWü gibt es Personen, die mit der Bitte um Niederschrift zum zuständigen Verwaltungsgericht gehen, §80-Ausetzung des Vollzuges beantragen und gleich dazu die Klage gegen die entsprechende Rundfunkanstalt einreichen. Sonderbarerweise wird auf diese Möglichkeit mittlerweile vom zuständigen Amtsgericht hingewiesen. Scheinbar sind die Aktenschränke und die Geduld der Amtsgerichte kurz vor dem Zerreisen. Die zuständige Rundfunkanstalt hat, nach dieser Vorgehensweise, bei einer Person den Vollzugsantrag vorerst zurückgezogen.
Eine Kopie von Antrag und Klage an den Gerichtsvollzieher kann von Vorteil sein, mittlerweile stappeln sich auch bei diesen die Aktenberge und sind für jeden rechtlich vertretbaren Grund dankbar das Verfahren beenden oder ruhen lassen zu dürfen.
Aber die genauen Vorgehensweisen in Hannover sind mir nicht bekannt und sollten mit genauen sachlichen Fragen an die Forumsmitglieder aus Hannover oder bei einem Runden Tisch oder Stammtisch in Hannover gestellt werden.
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In BaWü gibt es Personen, die mit der Bitte um Niederschrift zum zuständigen Verwaltungsgericht gehen, §80-Ausetzung des Vollzuges beantragen
So ein Unsinn! Zum Einen liegt Hannover nicht in BaWü und zum Anderen gibt es noch keinen Verwaltungsakt, gegen den man klagen könnte. Der Antrag würde zurückgewiesen und die Kosten darf der Antragsteller tragen. Du meinst sicher auch nicht einen Antrag auf Vollziehungsaussetzung, sondern auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, aber auch das geht erst, wenn ein angreifbarer Verwaltungsakt eingeleitet wurde, und dazu soll es ja gerade nicht kommen.
und gleich dazu die Klage gegen die entsprechende Rundfunkanstalt einreichen.
Klage wogegen? Welche Begründung?.
Eine Kopie von Antrag und Klage an den Gerichtsvollzieher kann von Vorteil sein,
Gehört Deine Antwort überhaupt zu diesem Thread? Welcher Gerichtsvollzieher? In Niedersachsen vollstrecken nicht die Gerichtsvollzieher!
Aber die genauen Vorgehensweisen in Hannover sind mir nicht bekannt
Und warum schreibst Du dann hier so verwirrend?
Langsam könnte sich der TO mal wieder melden!
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Hallo zusammenn,
Person A erhielt vor einigen Tagen einen Brief mit o.g. Betreff von der LHS Hannover.
Person A soll einige Wochen zuvor beim Besuch des Vollstreckungsbeamten nicht am Wohnsitz angetroffen worden sein und würde in 3 Wochen erneut Besuch bekommen. Weiterhin werden umfassende Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.
Bei dem Schreiben ist auch eine Gebührenaufstellung angefügt, die eingetrieben werden soll.
Person A hat allerdings nie Rechnungen/ Mahnungen/ Bescheide vom NDR/ Beitrags"service" erhalten, es fand keinerlei Korrespondenz statt. Daher hat Person A mit der Behörde und dem Vollzugbeamten Kontakt aufgenommen und darauf hingewiesen, dass er/ sie keine Ahnung hat, um was für Forderungen es sich überhaupt handelt. Grundsätzlich ist die Person natürlich bereit, sämtliche Forderungen zu begleichen, sofern sie denn rechtmäßig sind.
Einwände wurden seitens der Behörde jedoch ignoriert, die Behörde/ der Vollzugsbeamte seien nicht Ansprechpartner und Person A solle sich an den NDR wenden.
Da auch ein Hinweis auf §766 ZPOabgewiegelt wurde mit der Begründung, die Behörde bewege sich im öffentlichen Recht, ist Person A nun nicht sicher, wie er/ sie weiter vorgehen soll. Ursprünglich wollte die Person gemäß Vorlage aus http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996 ein Schreiben verfassen, allerdings ist ja laut Behörden nur der NDR zuständig.
Kann hier wohl jemand einen Denkanstoß geben, wie weiter vorgegangen werden sollte?
LG
VG Hannover vertrat 2004 bzgl. angeblich nicht zugegangener Gebührenbescheide folgende Rechtsauffassung:
1. Der Vollstreckungsschuldner kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.
2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.
VG Hannover · Urteil vom 29. März 2004 · Az. 6 A 844/02
http://openjur.de/u/316293.html
Also sollte es 12 Jahre später "eigentlich" die gleiche Rechtsauffassung haben >:D
An den Vorgaben hat sich ja nichts geändert: Gebührenbescheide nennen sich nun Beitragsbescheide.
"Also: aus Raider wurde Twix - aber sonst änderte sich nix"
Gruß
Kurt
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In BaWü gibt es Personen, die mit der Bitte um Niederschrift zum zuständigen Verwaltungsgericht gehen, §80-Ausetzung des Vollzuges beantragen
So ein Unsinn! Zum Einen liegt Hannover nicht in BaWü und zum Anderen gibt es noch keinen Verwaltungsakt, gegen den man klagen könnte. Der Antrag würde zurückgewiesen und die Kosten darf der Antragsteller tragen. Du meinst sicher auch nicht einen Antrag auf Vollziehungsaussetzung, sondern auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, aber auch das geht erst, wenn ein angreifbarer Verwaltungsakt eingeleitet wurde, und dazu soll es ja gerade nicht kommen.
und gleich dazu die Klage gegen die entsprechende Rundfunkanstalt einreichen.
Klage wogegen? Welche Begründung?.
Eine Kopie von Antrag und Klage an den Gerichtsvollzieher kann von Vorteil sein,
Gehört Deine Antwort überhaupt zu diesem Thread? Welcher Gerichtsvollzieher? In Niedersachsen vollstrecken nicht die Gerichtsvollzieher!
Aber die genauen Vorgehensweisen in Hannover sind mir nicht bekannt
Und warum schreibst Du dann hier so verwirrend?
Langsam könnte sich der TO mal wieder melden!
Ich finde nicht, das hier im Forum jemand das Recht hat die Meinung oder Info eines anderen als Unsinn zu bezeichnen. Ich habe nur beschrieben, wie meine "Mitstreiter" am runden Tisch auf Vollstreckungen mit rechtlichen Mitteln reagiert und eine Aussetzung der Vollstreckung erreicht haben.
Ich spreche hier von der Realität und wie die Dinge ablaufen.
Ebenso habe ich darauf hingewiesen, dass dies in Baden-Württemberg durchgeführt wurde und es möglicherweise in Hannover etwas anderst laufen könnte. Diesbezüglich würde ich Mitstreiter aus Hannover befragen, die bestimmt die beste Erfahrung haben, besser als hier im Forum.
Alles in allem ist dies keine Rechtshilfe sondern nur eine Info.
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Hallo zusammen,
anbei die Antworten von A:
A hat per Einschreiben mit Rückschein folgendes an den BS versandt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Befremden nehme ich ein Schreiben der __ vom __ zur Kenntnis.
Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass darin erwähnter Bescheid mir nicht bekannt ist und offensichtlich gar nicht existiert - daher konnte ich Ihre Forderungen bislang weder prüfen noch begleichen.
Ohne vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung zudem rechtlich nicht zulässig.
Ich fordere Sie hiermit auf, die offenkundig eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen und zurückzuziehen und erwarte Ihre diesbezügliche Bestätigung bis spätestens zum __.
Sollten Sie dessen unbeirrt an der Zwangsvollstreckung festhalten, werde ich diese in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.
Rechtmäßig erhobene Forderungen gegen mich werde ich selbstverständlich begleichen.
Es bleibt jedoch Ihnen unbenommen, mir Ihre Forderungen mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid überhaupt erst einmal bekanntzugeben.
Dieses Schreiben ging per Mail auch noch an den zuständigen Beamten mit Hinweis auf die grundlegende Zahlungsbereitschaft, wenn diese denn rechtmäßig ist.
Zum Anschreiben an A von der Stadtkasse:
Erschwerend kommt hier dazu, dass 2 unterschiedlich gelagerte Fälle zusammengefasst wurden. Der Gesamtbetrag liegt unter 500€. Über 50€ (Steuerschuld) wurden von A bereits am 04.07.2016 beglichen, dabei hat sich ein Zahlendreher eingeschlichen, sodass aus dieser Schuld noch ein Betrag von wenigen Cent offen ist. In der Forderungsaufstellung wurde diese Zahlung jedoch ignoriert.
A sieht nunmehr keine Möglichkeit, die berechtigte Forderung zu begleichen, da in dem gesamten Verfahren noch die unberechtigte Forderung des BS enthalten ist.
Weiterhin fragt sich A, wie die Zurückdatierung zu bewerten ist.
Der Brief erreichte A auch erst (nachweislich) ca. eine Woche nach Erstelldatum.
A hat bereits darüber nachgedacht, den gesamten, geforderten Betrag zu begleichen um dann im Anschluss ein wenig Spaß mit den Behörden zu haben.
A freut sich über weitere Tipps und Anregungen und bedankt sich bereits im Vorfeld für die Zeit, die Ihr euch nehmt.
LG
m1santhrop
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Hallo zusammen,
nachdem Person X das Schreiben an BS und die Stadt geschickt hat, kam nun vom BS ein Infobrief mit belanglosen Informationen, die überhaupt nichts mit den nicht zugestellten Bescheiden zu tun haben. Lediglich die STandard-Textbausteine zur generellen Zahlungspflicht wurden aufgeführt und in Kopie waren sämtliche Bescheide.
Person X möchte nun erreichen, vom BS eine Kontoübersicht mit separat aufgeführten Mahngebühren zu erhalten, denn Person X sieht nicht ein, zusätzliche Gebühren zu zahlen, wenn der BS zu unfähig ist, Postsendungen ordentlich zuzustellen.
Was sollte Person X unternehmen? Von den Vollstreckungsbeamten bzw. der Stadt kam nichts mehr bei Person X an.
LG
misanthrop
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Möglicherweise ist der BS nicht der richtige Ansprechpartner, um Klarheit in die Sache zu bekommen. Direkter Ansprechpartner oder verantwortliche Institution ist die zuständige Rundfunkanstalt und, wie im Schreiben unterzeichnet, der Oberbürgermeister. Einfach mal höflich nachfragen mit der Bitte um Stellungnahme.
Manchmal ist es erforderlich mehrmals nachzufragen, dabei kann die Angabe einer angemessene Frist zur Abgabe der Stellungnahme nicht schaden. 8)
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Runder Tisch Hannover
Sonntag, 20.11.16
13 Uhr
Burger King, Hauptbahnhof Hannover
neben Aufgang zu Gleis 14 Abschnitt C-G
im hinteren Bereich, links von der Verkaufstheke
Auf „GEZ“-Schild achten.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20850.msg134508/topicseen.html#msg134508 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20850.msg134508/topicseen.html#msg134508)
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Möglicherweise ist der BS nicht der richtige Ansprechpartner, um Klarheit in die Sache zu bekommen. Direkter Ansprechpartner oder verantwortliche Institution ist die zuständige Rundfunkanstalt und, wie im Schreiben unterzeichnet, der Oberbürgermeister. Einfach mal höflich nachfragen mit der Bitte um Stellungnahme.
Manchmal ist es erforderlich mehrmals nachzufragen, dabei kann die Angabe einer angemessene Frist zur Abgabe der Stellungnahme nicht schaden. 8)
Also sollte Person X ein Schreiben an den NDR aufsetzen? Person X wird es leider nicht zum Runden Tisch schaffen, um das bei nem Burger zu besprechen :D
Hast Du ein paar Vorschläge, wie Person X so ein Schreiben formulieren könnte? Sollte das Schreiben an den BS in Kopie gehen?
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Mir sind die Institutionen und Abläufe in Hannover und der spezieller fiktiven Fall von Person X nicht im Einzelnen bekannt, darum kann Person M wenig dazu sagen. Wenn die Ämter nicht antworten, evtl. persönlich bei den Ämtern oder NDR vorsprechen.
Weitere Infos:
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Evtl. Antrag auf Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO) stellen
Evtl. doch notwendigerweise einen Runden Tisch in deiner Nähe aufsuchen.
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gibt es in dem fiktiven Fall der Person A irgendwas neues?
Ich meine für Niedersachsen (anhand des NVwVG (http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true)) herausgefunden zu haben, dass als Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsvorgänge aufgrund fehlenden Bescheides (oder sonstiger fehlender Voraussetzungen), wenn Vollstreckungsbeamte (nicht Gerichtsvollzieher) beteiligt sind, grundsätzlich am ehesten ein Widerspruch an die Vollstreckungsbehörde (des V.-Beamten) zu richten wäre. U.a. die fehlende Vollstreckungsklausel könnte eine gute Begründung liefern. So ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb gleichzeitig unbedingt die aufschiebende Wirkung des Widerspruches nach § 80 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html) Abs. 4 VwGO zu beantragen wäre.
Vgl. bitte hier:
Lohnpfändung (Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21159.msg136450.html#msg136450
Sollte auf den Antrag hin die Vollstreckungsbehörde nicht, wie gewünscht, mit einer (vorläufigen) Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen reagieren, so stelle ich mir vor, dass man sich mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung auch an das Verwaltungsgericht wenden könnte (dann § 80 Abs. 5 VwGO, Eilantrag oder so...)
So gesehen könnte es sich bei der Auskunft des Vollstreckungsbeamten (siehe oben, Eröffnungsbeitrag)...
Einwände wurden seitens der Behörde jedoch ignoriert, die Behörde/ der Vollzugsbeamte seien nicht Ansprechpartner und Person A solle sich an den NDR wenden.
... um keine besonders hilfreiche Auskunft/Beratung im Sinne des § 25 (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html) VwVfG gehandelt haben...? :-\ :o . Ob man ihn mal freundlich darauf hinweisen sollte...? ;)
PS: Klage gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages würde ich nicht einlegen. Ich würde mich nur gegen die unrechtmäßige Vollstreckung wehren, das könnte ggfs (und notfalls) eine Vollstreckungsgegenklage zum VG sein. (vgl. https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-verwaltungsakten-vollstreckungsabwehrklage-3114232)