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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: Clarissa am 12. Juli 2016, 19:27

Titel: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Clarissa am 12. Juli 2016, 19:27
Hallo,

nehmen wir mal an, dass Person A bis jetzt gegen jeden Festsetzungbescheid Widerspruch eingelegt und Aussetzung der Vollstreckung beantragt hat. Es wurde nie ein Widerspruchsbescheid erstellt.

Jetzt hat Person A von der Stadt ein Schreiben bekommen, in der die Pfändung angedroht wird, wenn Sie die Beiträge nicht innerhalb von 10 Tage bezahlt.

Muss diese Person darauf reagieren oder ist es einfach nur so ein Info Schreiben?

Falls ja wie sollte die Person darauf reagieren um die Pfändung zu verzögern oder zu umgehen?


Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Blitzbirne am 12. Juli 2016, 19:43
Auf jeden Fall reagieren und am Besten möglichst zeitnah das persönliche - freundliche! - Gespräch mit dem Vollstreckungsbeamten suchen!

Das ist sehr ähnlich dem Fall, von dem ich berichtet habe, der einer fiktiven Person wiederfahren ist:
erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19238.0.html

Hier ist wichtig zu beachten, dass das "Erhalten" und das "Zustellen" eines Widerspruchbescheids einen enorm großen Unterschied macht. Aber mehr dazu im Link.
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Clarissa am 12. Juli 2016, 20:13
Darraus werde ich jetzt nicht richtig schlau.

Wenn Person A diese Vorlage an die Gez schickt.

Was genau soll dann diese Person an diese Vollstreckungsbehörde schicken oder deswegen unternehmen?
Wenn so ein Brief von der Vollstreckungsbehörde kommt, dann muss Sie sich doch mit dieser auseinandersetzen - und nicht mit der GEZ?

Und wie verhält es sich dann mit der Mahngebühr und dem Säumniszuschlag?
Titel: Re: Die Stadt will Vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Viktor7 am 12. Juli 2016, 21:40
Bitte unbedingt bei den Überlegungen berücksichtigen:

Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread] (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.msg92105.html#msg92105)


LG Tübingen > Urteil: eklatante Formfehler der Beitragserhebung/ -beitreibung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.0.html)

Bitte außerdem die Forumssuche benutzen.

Viktor
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Bürger am 12. Juli 2016, 21:48
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Daraus geht u.a. auch hervor, dass es mitunter hilfreich sein könnte, ARD-ZDF-GEZ auch in diesem Stadium nochmals direkt anzuschreiben, den WiderspruchsBESCHEID und die Einstellung der "befremdlichen" Zwangsvollstreckung einzufordern - in diesem Zuge ggf. auch einen bislang vergessenen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nachzureichen usw.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine derlei allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Clarissa am 13. Juli 2016, 09:05
Nehmen wir mal an, dass Person A in Hessen wohnt.

Person A wird an diese "Anstalt" das Schreiben schicken.
Zitat
Sehr geehrte...,

mit äußerstem Befremden nehme ich Kenntnis von einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" durch meine örtliche Vollstreckungsstelle, welche offenkundig auf einem Vollstreckungsersuchen Ihrer Stelle beruht.

Ich fordere Sie hiermit in aller Bestimmtheit auf, dieses Vollstreckungsersuchen unverzüglich zurückzuziehen, die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen und stattdessen Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich gegen *alle* bisherigen Bescheide jeweils fristgemäß Widerspruch eingelegt hatte incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - welche ich hiermit allesamt nochmals bekräftige.

Hilfsweise stelle ich hiermit nochmals Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO für alle meine bisherigen Widersprüche, da ich mir die Zahlung des Betrags nicht leisten kann.

Für alle bisherigen Widersprüche stehen die mir gesetzlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheide Ihrerseits seit Monaten aus!

Ihre "Gebühren-/ Beitrags-" bzw. "Festsetzungsbescheide" sind daher noch nicht rechtskräftig.
Daher weise ich auch etwaige Mahngebühren vollumfänglich zurück.
 
Alle erfolgten Widersprüche sind zulässig und begründet.

Da die Ihnen gesetzlich zugestandene maximal dreimonatige Bearbeitungsfrist für die Widerspruchsbescheide bereits seit langem abgelaufen ist, behalte ich mir - insbesondere bei tatsächlicher Einleitung bzw. Fortsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen - vor, umgehend den Rechtsweg zu beschreiten.

Von Ihnen etwaig eingeleitete bzw. fortgesetzte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werde ich in jedem Falle mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meine Widersprüche in der Hauptsache entschieden worden ist.

MfG

Was soll dann Person A an die Vollzugsstelle der Stadt senden oder was soll Person A dann beantragen? Müsste Person A dann jetzt schon Klagen oder kann Sie die Vollstreckung anders hinauszögern?

Person A findet Klagen zu teuer, wenn Sie am Ende die Kosten trägt. Falls die Chancen gut sind, dass die Kosten am Ende die GEZ bezahlen muss, dann ist es gar nicht mal so schlecht.
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: noGez99 am 13. Juli 2016, 10:12
Leider kann der BS einfach den Gerichtsvollzieher losschicken, ohne sich um geltendes Recht zu kümmern.
Und die Gerichte machen mit, d.h. sie kümmern sich nicht darum, dass der Antrag auf Aussetzung beantwortet werden muss.
In einem fiktiven Fall von Person P hat erst der Eilantrag ihn gestoppt.
Der Ablauf kann wir folgt sein:

    1) Normalerweise gibt es erst einen normalen Brief Ankündigung der ZV  ( mit gütliche Einigung auch wenn da schon Drohungen drinstehen können).
        Wenn dann in der Frist (2 Wochen?) nicht bezahlt wird kommt der
    2) Gelbe Brief :  Zwangsvollstreckungssache und Termin zur Vermögensauskunft.

Auf jeden Fall den Beamten aufsuchen, das freundliche Gespräch suchen und Akteneinsicht beantragen, d.h. sich das Vollstreckungsersuchen zeigen lassen.
Eine Kopie machen lassen (oder fotogrfieren, da seltsamerweise der Kopierer immer kaputt ist. Vorher einmal testen ob die Kamera/Handy lesbare Bilder macht )
Freundlich aber bestimmt bleiben, eventuell ist er auch nur ein armes Rädchen im Getriebe und muss seinem Chef gehorchen. Auf Sprüche wie:
"Das muss jeder bezahlen"  antworten: nicht jeder sondern laut Gesetz nur der mutmassliche Wohnungsinnhaber. Und das Gesetz sieht ausdrücklich den Widerspruch vor.
"Das ist gesetzliche Pflicht"  -- "ja wir wollen doch dass genau nach dem Gesetz vorgegangen wird. Und das Gesetz sieht ausdrücklich den Widerspruch vor."
usw.

Hier posten oder selber auf Fehler untersuchen, z.B:
 - Gläubigerbezeichnug muss die LRA sein
 - Sind die Bescheide korrekt bezeichnet? Datum alleine reicht nicht.

Dann bei den Bescheiden schauen: Ist ein Leistungsgebot vorhanden?
(Ein Leitungsgebot ist die Aufforderung jetzt zu zahen, es reicht nicht dass da steht "festgesetzt wir ein Betrag von xxx Eur".
Weil es könnte ja sein dass der Betrag z.B. erst 2055 fällig wird ...)

Gegen das Vollstreckungsersuchen kann Erinnerung eingelegt werden (kostenlos) ist aber meist erfolglos.
Ein krasser Fall war bei Person F, da hatte ich beim lesen den Eindruck, dass dass der Richter die Erinnerung nicht gelesen hat,
jedenfalls war keines der Argumente der Erinnerung in der Urteilsbegründung aufgetaucht.
Jetzt weiss F wie Rundfunkrechtssprechung funktioniert.

Viel Erfolg
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Maverick am 13. Juli 2016, 12:21
Hallo Clarissa,

es gibt zum Thema "Vollstreckungen" einen nach Bundesländern unterteilten Forenbereich, da sich das Vorgehen dabei unterscheidet.

Für Hessen findest Du hier die Übersicht:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,84.0.html

Das gleiche Thema wurde u.a. in diesem Thread behandelt und beantwortet  ;)
Vollstreckungsankündigung der Stadt F. (trotz Widerspruch)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17586.0.html
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Clarissa am 13. Juli 2016, 18:58
Natürlich hat Person A die Aussetzung der Vollstreckung beantragt.

Gibt es irgendwo eine Vorlage, wie Person A die Stadt anschreiben kann?

Mit wieviel fiktiven Kosten wäre dann das weitere Vorgehen von Person A verbunden?
Wird es z.B. teurer, wenn ein Gelber Brief kommt?

Person A hat ein fiktives Gehalt, das über der Pfändungsfreigrenze liegt.
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: noGez99 am 13. Juli 2016, 19:17
Genau kenne ich die Kosten nicht, aber ich schätze die gütliche Einigung so ca. 10-15 , die Vollstreckung dann 20-30 Eur vielleicht.
Kann man sicher beim GV/Stadt anfragen.

Die Erinnerung beim Amtsgericht ist kostenlos. Eine gute Vorlage kenne ich nicht, da immer auf die einzelnen Punkte der Vollstreckung eingegangen werden muss.
Daher muss man das Vollstreckungsersuchen haben. Eventuell kann man auch Erinnerung geltend machen und die Argumente nachreichen.
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Clarissa am 14. Juli 2016, 06:45
Dann werde ich wohl bezahlen müssen. Da hilft jetzt nichts mehr und es kostet nur noch mehr Geld.
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: noGez99 am 14. Juli 2016, 08:09
Leseschwäche??

Die Erinnerung beim Amtsgericht ist kostenlos,   und  unterbricht die Frist.

Aber tun und informieren muss man sich schon selbst. Von alleine geht das nicht. Und von dieser Bequemlichkeit lebt unter anderem der Rundfunkbeitrag.

Und wenn A zahlen will, dann bitte unter Vorbehalt:
https://rundfunkbeitragsklage.de/info/vorbehaltszahlung/
Vielleicht hat man dann eine winzige Minimalchance doch noch etwas zurückzubekommen ....
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: cleverle2009 am 14. Juli 2016, 09:12
...
https://rundfunkbeitragsklage.de/info/vorbehaltszahlung/
Vielleicht hat man dann eine winzige Minimalchance doch noch etwas zurückzubekommen ....

Einfach für alle - einfach nicht zahlen. Sonst ist das geld weg. Ich zahle nicht und nichts passiert. Den Brief wie im Link habe ich an den Intendanten, den BS und den Gerichtsvollzieher geschickt. Es hat gewirkt.
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: cecil am 14. Juli 2016, 23:29
Was soll dann Person A an die Vollzugsstelle der Stadt senden oder was soll Person A dann beantragen? Müsste Person A dann jetzt schon Klagen oder kann Sie die Vollstreckung anders hinauszögern?

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg126425.html#msg126425
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Clarissa am 22. Juli 2016, 20:46
Nehmen wir mal an, dass die Person A eine fiktive Antwort von der Stadt bekommen hat.

Die fitkive Stadt schreibt, dass

- gem. §80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung entfällt, weil es sich um öffentliche Abgaben und Kosten handelt.

- über die Aussetzung der Vollziehung der Gläuber entscheidet

- bis zu einer anderslautenden Mitteilung des Gläubigers die Stadt die Betreibung der Forderung nicht einstellen wird.


Edit "Bürger":
Bereinigt um unnötige/ verwirrende Durchstreichungen.
Bitte der zielgerichteten Diskussion wegen besser darauf verzichten.
Danke für das Verständnis und die Beachtung.
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Markus KA am 22. Juli 2016, 21:41
In BaWü gibt es Personen, die mit der Bitte um Niederschrift zum zuständigen Verwaltungsgericht gehen,  §80-Ausetzung des Vollzuges beantragen und gleich dazu die Klage gegen die entsprechende Rundfunkanstalt einreichen. Sonderbarerweise wird auf diese Möglichkeit mittlerweile vom zuständigen Amtsgericht hingewiesen. Scheinbar sind die Aktenschränke und die Geduld der Amtsgerichte kurz vor dem Zerreisen. Die zuständige Rundfunkanstalt hat, nach dieser Vorgehensweise, bei einer Person den Vollzugsantrag vorerst zurückgezogen.

Aber die genauen Vorgehensweisen in Hessen sind mir nicht bekannt und sollten mit genauen sachlichen Fragen an die Forumsmitglieder aus Hessen oder bei einem Runden Tisch oder Stammtisch in Hessen gestellt werden.

Durchgestrichene Begriffe und Gefühlsausdrücke sind in dieser Situation verwirrend und nicht unbedingt hilfreich.
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Clarissa am 22. Juli 2016, 22:17
Person A findet es aber nicht gut, dass noch eine 3 stellige Summe an die Gerichtskasse dazu kommt.
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Markus KA am 22. Juli 2016, 22:41
Person A findet es aber nicht gut, dass noch eine 3 stellige Summe an die Gerichtskasse dazu kommt.

Person A sollte sich im klaren sein, dass es dem Gläubiger egal ist, was Person A gut oder nicht gut findet.
Person A hat die Möglichkeiten den geforderten Betrag zu bezahlen, die Vollstreckung über sich ergehen zu lassen oder mit rechtlichen Mitteln gegen die Vollstreckung vorzugehen und den Rundfunkbeitrag zu boykottieren. Letzteres ist leider mit Arbeit und Geld verbunden.

Die richtige Möglichkeit muss jede Person für sich selbst entscheiden.

Person D sagte mir letzte Woche: "ich entscheide mich für das kleinere Übel ..." ;)
Titel: Re: Die Stadt will vollstrecken (trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid)
Beitrag von: Kurt am 23. Juli 2016, 11:58
Danke @Knax...

Habe versucht die Knax'schen Ausführungen hier verständlich zu machen:

Zitat
„Rundfunkbeiträge“ fallen unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ im Sinne von § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO

Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO haben Widersprüche und Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung.

Nach § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.

***********************************************************************

Mit dem Festsetzungsbescheid werden Rundfunkbeiträge festgesetzt.

Die Festsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.
Bei einer Festsetzung handelt es sich eben nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben, sondern einzig und allein um die Festsetzung von öffentlichen Abgaben.

Die Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgt durch das Leistungsgebot:
 
Das Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Leistung. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der seinem Inhalt nach strikt von der Festsetzung zu unterscheiden ist.

Das Leistungsgebot enthält die Anordnung, wer zu leisten hat, wie zu leisten ist, in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe zu leisten ist und bis wann zu leisten ist.

Eine Aufforderung des Beitragsservice/der Landesrundfunkanstalt zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen enthält der Festsetzungsbescheid ersichtlich nicht.

In dem schlichten Beilegen eines Zahlscheins ist keine Aufforderung zur Zahlung zu sehen. Ferner stimmt der auf dem Zahlschein stehende Betrag nicht mit dem festgesetzten Betrag überein.

Das Leistungsgebot ist im Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.

Auch wenn man aus den weiteren Umständen das Vorhandensein eines Leistungsgebots konstruieren mag, so würde dieses gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.

Die hier Beteiligten wissen, wie ein ordnungsgemäßes Leistungsgebot aussieht.

Ein bloßer Festsetzungsbescheid stellt keine Anforderung dar.

Mit anderen Worten:
Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht.

Ein Leistungsgebot ist im Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.

Obgleich behauptet wird, es handele sich bei dem Festsetzungsbescheid um einen vollstreckbaren Titel, ist auch dies falsch, denn eine der elementaren Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit öffentlicher Abgaben ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung.

Säumniszuschläge fallen weder unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ noch unter den der „Kosten“.

Im Ergebnis findet die Ausnahmeregelung des § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO keine Anwendung.


Vielleicht hilft es ja - bitte aber unbedingt überprüfen ob der hier vorliegende Festsetzungsbescheid tatsächlich keine Leistungsgebot enthält!

Gruß
Kurt


Edit "Bürger":
Siehe bitte auch Ergänzende Anmerkungen u.a. unter
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg127510.html#msg127510