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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: noTV am 12. Juli 2016, 11:00
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Person A hat einen Bescheid nicht erhalten. Dies hat Person A im Widerspruch vermerkt.
Der SWR Stuttgart glaubt der Argumentation von Person A nicht, einen Bescheid n i c h t erhalten zu haben.
Ich zitiere aus dem Schreiben von ARD ZDF Deutschlandradio an Person A
Sehr geehrte Person A,
wir haben Sie bereits mehrfach aufgefordert, Ihr Beitragskonto auszugleichen. Zuletzt wurde ein Beitrag von 181,82 EUR angemahnt. Trotz unserer nachdrücklichen Aufforderung haben Sie unsere Forderung bisher nicht ausgeglichen. Das Beitragskonto weist aktuell einen Gesamtrückstand von 767,96 EUR auf.
Eine Zwangsvollstreckung können Sie nur abwenden, indem Sie den geforderten Betrag innerhalb von 5 Tagen einzahlen und uns eine Kopie des Zahlbelegs übermitteln.
Person A kann die Forderung von ARD UND ZDF Deutschlandradio in Höhe von 181,82 EUR nicht nachvollziehen.
Zudem geht dies auch nicht aus dem Schreiben "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von ARD ZDF Deutschlandradio hervor.
Die Höhe der Forderung in Höhe von 181,82 EUR können nicht von einem fehlendem Festsetzungsbescheids stammen.
Da die Summe für das Fehlen eines Festsetzungsbescheides 61,94 EUR nebst Säumniszuschlag beträgt.
Im Schreiben der Klageabweisung des SWR Stuttgart an das VerWG soll Person A insgesamt 3 Festsetzungsbescheide erhalten haben.
1.
Kläger Person A legte Widerspruch gegen 2 Festsetzungsbescheide Widerspruch ein
Kläger Person A teilte mit, dass er für den Zeitraum von ...... bis ...... keinen Festsetzungsbescheid erhalten habe.
Die Beklagte SWR wies Kläger Person A hin, dass ein solcher Bescheid verschickt worden sei und es zu keinem Postrückläufer gekommen sei.
2.
Festsetzungsbescheid vom ....... (den Person A nicht erhalten hat)
Zitat:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Festsetzungsbescheid vom ...... aufgehoben wurde.
Der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR wurde ausgebucht.
"Es wird darauf hingewiesen, dass der Festsetzungsbescheid vom ...... aufgehoben wurde".
Was bedeutet: das der Festsetzungsbescheid aufgehoben wurde?
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Schreiben des SWR vom ....... in der Verwaltungsrechtsache Person A./.Südwestrundfunk ruft der Beklagte das Verfahren wieder an.
Überdies erklärt sich der Beklagte mit einer Entscheidung des Gerichts des Gerichts unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenso wie mit einer Übertragung auf den Einzelrichter sowie einer Entscheidung durch Gerischtsbescheid bzw. den Berichterstatter einverstanden.
Person A erhielt in der Verwaltungsrechtsache Person A gegen SWR wg. Rundfunkbeitrag vom VerWG folgendes Schreiben:
Sehr geehrte Person A
mit Schriftsatz vom ........ wurde das mit Beschluss vom ...... zum Ruhen gebrachte Verfahren seitens des Beklagten wieder angerufen.
siehe:
VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.0.html
Etwa einen Monat bzw. sehr zeitnah nach dem Schreiben des SWR an das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Beantwortung des Schreibens durch das Verwaltungsgericht Karlruhe, erfolgte die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" durch den Beitragsservice ARD - ZDF - Deutschlandradio in Köln.
Es ist davon auszugehen, dass hier ein Zusammenhang bestehen kann, dass das Ruhen des Verfahrens seitens des Beklagten wieder angerufen wurde.
Es erfolgt von Person A keine Klagerücknahme
Welche geeigneten probaten Mittel kann Person A anwenden, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden?
Welche erstrebenswerte Massnahmen kann Person A gegen die Ankündigung der Zwangsvollstreckung anwenden?
Sollte die Zwangsvollstreckung dem VerWG mitgeteilt werden, obwohl die Klage nicht zurück genommen wird?
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Es ist davon auszugehen, dass hier ein Zusammenhang bestehen kann, dass das Ruhen des Verfahrens seitens des Beklagten wieder angerufen wurde.
Vermutungen helfen nicht weiter. Man muss herausfinden, welchen Zeitraum diese Forderung iHv. 181,82 € abdeckt, wie sich dieser Betrag zusammensetzt - erst dann kann man das weitere Vorgehen planen. Man könnte das beim Beitragsservice telefonisch nachfragen? Da es sich erstmal nur um eine (angstmachende) Ankündigung handelt, gibt es keinen Grund allzu schnell in Panik zu verfallen. Noch liegt die Sache ja nicht bei einem Gerichtsvollzieher - und so schnell geht das ja nun nicht.
Erst wenn sicher ist, dass die Ankündigung wirklich direkt mit dem Klageverfahren (also mit den dort umstrittenen Beträgen) zu tun hat, müsste man überlegen, das Verwaltungsgericht einzuschalten. Wie gesagt, erstmal klären - das ist meine Meinung.
und noch eine Bitte: mache dich mit der Zitierfunktion vertraut
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- und gut is.. ;)
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Danke cecil!
cecil: "Man muss herausfinden, welchen Zeitraum diese Forderung iHv. 181,82 € abdeckt, wie sich dieser Betrag zusammensetzt - erst dann kann man das weitere Vorgehen planen. Man könnte das beim Beitragsservice telefonisch nachfragen?"
Person A hat wegen der Forderung heute den Beitragsservice in Köln angerufen. Die Sachbearbeiterin der Fachabteilung erklärte, dass Sie aus datenschutzrechtlichen Gründen Person A telefonisch keine Auskunft (Auskunftssperre) geben darf, weil eine Klage anhängig sei.
Person hat ARD ZDF Deutschlandradio ein FAX gesendet, mit der Bitte für welchem Zeitraum die Forderung in Höhe von 181,20 EUR besteht.
Person A bekam heute ein weiteres Schreiben von ARD - ZDF - Deutschlandradio Beitragsservice Köln.
Festsetzungsbescheid
Sehr geehrte Person A,
vor einiger Zeit hatten wir Sie über aussenstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert. Ihrer Pflicht zur Zahlung des rückständigen Betrags sind Sie leider bisher oder nicht vollständig nachgekommen.
Für den Zeitraum vom ...... bis ...... wird daher ein Beitrag von ...,.. EUR (Berechnung siehe Kontoauszug) festgesetzt.
Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.
Hinweis: Einschließlich des festgesetzten Betrags weist das Beitragskonto bis Ende ...... einen offenen Gesamtbetrag von ...,.. EUR auf.
Wenn Sie den offenen Gesamtbetrag von ...,.. EUR umgehend begleichen, können Sie Mahnmaßnahmen vermeiden, die mit weiteren Kosten verbunden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Südwestrundfunk
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt .......
Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise:
Geben Sie bei der Einlegung des Widerspruchs bitte die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel an.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO9. Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist.
Wird der festgesetzte Betrag nicht unverzüglich gezahlt, können Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst werden. Daneben kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, in dem eine Geldbuße bis zu 1000 EUR verhängt werden kann.
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Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO9. Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch eingelegt worden ist.
Deswegen wird mit dem Widerspruch der Antrag Auf Aussetzung der Vollziehung § 80 (4) VwGO gestellt.
Dieser Antrag bewirkt, dass der Widerspruch Aufschiebende Wirkung hat. Die Wirkung dauert so lange an, bis über diesen Antrag mittels Bescheid entschieden wurde.
Dieser Bescheid kann Bestandteil eines Widerspruchsbescheid sein oder auch möglicherweise einzeln kommen.
Bei Ablehnung hat Person A weitere rechtliche Möglichkeiten.
Wichig ist, dass auf jeden "Festsetzungsbescheid" erneut Widerspruch einzulegen ist, somit auch jedes Mal dieser Antrag neu zu stellen ist.
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179
In Antwort 60 PDF Seite 8 Teil B, kann gesehen werden, wie so ein Antrag auch bewilligt wird.
In Antwort 1 und direkt davor kann der Text gesehen werden, welcher möglicherweise dazu geführt hat.
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cecil: "Man muss herausfinden, welchen Zeitraum diese Forderung iHv. 181,82 € abdeckt, wie sich dieser Betrag zusammensetzt - erst dann kann man das weitere Vorgehen planen. Man könnte das beim Beitragsservice telefonisch nachfragen?"
Person A erhielt vom SWR Referat Beitragsrecht Antwort, wie sich der Betrag in Höhe von 181,82 € zusammensetzt.
Sehr geehrte Person A,
das Schreiben vom 01.07.2016 nimmt Bezug auf die Mahnung vom 03.06.2016.
Der angemahnte Betrag in Höhe von 181,82 setzt wie folgt zusammen:
1. Rundfunkbeiträge für 01.2013 bis 09.2013: 161,82 €
2. Säumniszuschläge: 16,00 €
3. Mahngebühr: 4,00 €
Person A hat gegen die Festsetzungsbescheide für 01.2013 - 03.2013 und für 07.2013 - 09.2013 Widerspruch eingereicht.
Gegen den Festsetzungsbescheid für 04.2013 - 06.2013 konnte Person keinen Widerspruch einlegen, da Person A den Festsetzungsbescheid für diese Zeit nicht erhalten hat.
Dies wurde von Person A im Widerspruch und in der Klage vermerkt und niedergeschrieben.
Was kann Person A nun tun, um gegen die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" vorzugehen.
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Der Fall stellt sich momentan noch etwas verwirrend dar.
Die wieder aufgerufene Klage bezieht sich einzig auf den Zeitraum 1/2013-9/2013?
Im Augenblick sieht das für mich so aus, dass beim SWR die linke Hand nicht weiss, was die rechte tut. Im Antrag auf Klageabweisung wird der Bescheid aufgehoben für den sie u.a. die Zwangsvollstreckung einleiten wollen? Seltsam. Hat Person A denn für diesen Zeitraum schon einen erneuten Bescheid bekommen, das wäre zu erwarten und könnte dann die letzte Antwort des Referats Beitragsrecht erklären.
Geht aus deren Antwort hervor, welches Ausstellungsdatum der fehlende Bescheid hat? Ist dieses Datum identisch mit dem Ausstellungsdatum des fehlenden Bescheides in der Klage? Das wäre noch zu prüfen.
Und über die Rechtmäßigkeit der beiden anderen Bescheide muß das Gericht ja erst noch entscheiden.
Vermutlich wurde bei den Widersprüchen im Jahr 2013 kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, in diese Richtung geht auch die Antwort von Person X von vor ein paar Tagen. Und wenn sich dann vor Gericht die Parteien bislang nicht darauf verständigt haben, dass bis zu einer Entscheidung der Beklagte von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen absehen wird, dann muß der SWR jetzt wohl tätig werden, um eine Verjährung dieser Forderung zu verhindern.
Person A könnte mit Verweis auf die laufende Klage evtl. die Aussetzung der Vollziehung noch nachträglich beantragen (Begründung u.a. man kann sich die Zahlung nicht leisten), sollte die vom SWR abgelehnt werden und weiter die Zwangsvollstreckung betrieben werden, müßte dann zu gegebener Zeit ein Antrang auf vorläufigen Rechtsschutz vor Gericht gestellt werden. Aber das hat noch Zeit. Vielleicht auch einfach mal beim Gericht anrufen, wie man hier vorgehen sollte.
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Maverick: Hat Person A denn für diesen Zeitraum schon einen erneuten Bescheid bekommen, das wäre zu erwarten und könnte dann die letzte Antwort des Referats Beitragsrecht erklären.
Nein. Person A hat für den nicht erhaltenen Festsetzungsbescheid für 04.2013 - 06.2013 keinen neuen Festsetzungsbescheid für diesen Zeitaum erhalten.
In der Klageabweisung vom 30.10.2014 des SWR an Person A wurde schriftlich fixiert:
1.) Festsetzungsbescheid vom 05.07.2013
Es wird darauf hingewiesen, dass der Festsetzungsbescheid vom 05.07.2013 aufgehoben wurde.
Der Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € wurde ausgebucht.
Maverick: Vermutlich wurde bei den Widersprüchen im Jahr 2013 kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Für die beiden anderen Festsetzungsbescheide für 01.2013 - 03.2013 und für 07.2013 - 09.2013 beantragte Person A Aussetzung der Vollziehung.
Maverick: Geht aus deren Antwort hervor, welches Ausstellungsdatum der fehlende Bescheid hat? Ist dieses Datum identisch mit dem Ausstellungsdatum des fehlenden Bescheides in der Klage? Das wäre noch zu prüfen.
Nein, sie schreiben in ihrer Antwort: Rundfunkbeiträge für 01.2013 bis 09.2013
Am 02.06.2016 erhielt Person A vom SWR Referat Beitragsrecht folgende Sachverhalt:
SWR: Sehr geehrte Person A,
gegen Sie besteht derzeit eine Forderung in Höhe von 763,96 €.
Festgestzt wurde die Forderung bis einschließlich 09.2013.
Die Festsetzungsbescheide um die die "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" geht, vom 01.2013 - 08.2013, werden in dem Schreiben vom 02.02.2016 nicht erwähnt.
SWR: Aufgrund des anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe war Ihr Beitragskonto bislang mit einer technischen Sperre versehen.
Dies hatte die Folge, dass gegen Sie keine weiteren Forderungen festgesetzt und keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden.
Zur Vermeidung der Verjährung müssen wir dieses Jahr weitere Forderungen mit Bescheiden festsetzen.
Deswegen werden wir im Lauf des Jahres die technische Speere in Ihrem Beitragskonto löschen.
Weitere Bescheide und Vollstreckungsmaßnahmen sind mit weiteren Kosten verbunden.
Deswegen dürfen wir Ihnen empfehlen, die offene Forderung auf folgendes Konto zu bezahlen.
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Person A erhielt vom SWR einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 10.2013 - 06.2016 in Höhe von 594,14 €
SWR
Hinweis: Einschließlich des festgesetzten Betrags weist das Beitragskonto bis Ende 06.2016 einen offenen Gesamtbetrag von 775,96 € auf.
Gegen diesen Festungsbescheid hat Person A Widerspruch eingelegt.
Person A erhielt Ende Juli ein Schreiben vom SWR mit folgendem Inhalt:
Sehr geehrte Person A ,
Ihr Beitragskonto wird nun wieder mit einer technischen Sperre versehen.
Dies hat zur Folge, dass gegen Sie keine weiteren Forderungen festgesetzt und keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Über Ihren Widerspruch würden wir erst nach Abschlss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe entscheiden.
Wir gehen davon aus, dass dies in beidseitigen Interesse ist.
Bedeutet das, dass Person auch für die Zeit vom 01.2013 bis 09.2013 mit keiner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen muß,
weil das Beitragskonto mit einer technischen Sperre versehen wurde.
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Bedeutet das, dass Person auch für die Zeit vom 01.2013 bis 09.2013 mit keiner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen muß, weil das Beitragskonto mit einer technischen Sperre versehen wurde.
...vielleicht einfach mal freundlich und interessiert direkt in der "Höhle des Löwen" anfragen?
Nur von dort könnte man eine verbindliche Antwort erhalten.
Diese würde eine Person B schriftlich erfragen und auch als schriftliche Antwort einfordern.