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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Kolllwitz am 11. Juli 2016, 23:27

Titel: Schriftliche Abwicklung des Verfahrens nur bei Übertragung auf Einzelrichter?
Beitrag von: Kolllwitz am 11. Juli 2016, 23:27
Hallo,

die fiktive Person A möchte gegen den Widerspruchsbescheid klagen, fühlt sich einer mündlichen Verhandlung aber mangels Jurastudium nicht gewachsen. Eine schriftliche Abwicklung würde vor einer Stellungnahme zu Argumenten der Gegenseite Zeit für Recherchen bieten. Kann man eine schriftliche Abwicklung des Verfahrens beantragen? Und gleichzeitig wie hier empfohlen die Übertragung auf einen Einzelrichter ablehnen?

Vielen Dank
Titel: Re: Schriftliche Abwicklung des Verfahrens nur bei Übertragung auf Einzelrichter?
Beitrag von: ed am 12. Juli 2016, 06:35
Das täte mich auch interessieren. Gibt es die Möglichkeit eines schriftlichen Kammerverfahrens?

Das würde ich aus gesundheitlichen Gründen (Behinderung) brauchen.
Titel: Re: Schriftliche Abwicklung des Verfahrens nur bei Übertragung auf Einzelrichter?
Beitrag von: Roggi am 12. Juli 2016, 09:28
Von der Gegenseite kommt keine Klagerwiderung. Die brauchen noch nicht mal einen Verteidiger, das übernimmt der Richter. Da keine Argumente seitens der Beklagten kommen, kann erst in der Berufung auf die absurden Begründungen reagiert werden. Es wird ein völlig willkürliches Urteil gesprochen, ohne auf die Argumente des Klägers einzugehen. Zitiert werden die vielen Urteile der Schande als Beweis für die Unfähigkeit der Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Wenn es sein muss, ist eine schriftliche Verhandlung ok. Es muss aber jede fiktive Person darauf achten, dass Berufung zugelassen wird.
Titel: Re: Schriftliche Abwicklung des Verfahrens nur bei Übertragung auf Einzelrichter?
Beitrag von: ohmanoman am 12. Juli 2016, 09:54
Es muss aber jede fiktive Person darauf achten, dass Berufung zugelassen wird.

Warum?  ???

Würde das auch bedeuten, das es vor dem OVG weiter geht? Was macht man (Frau), wenn das finanziell nicht zu stemmen ist?
Und was ist wenn, die Berufung nicht zugelassen wird?

Titel: Re: Schriftliche Abwicklung des Verfahrens nur bei Übertragung auf Einzelrichter?
Beitrag von: Kolllwitz am 12. Juli 2016, 10:40
Von der Gegenseite kommt keine Klagerwiderung...
Nun, das ist nicht gerade ermutigend. Normalerweise ist Person A zu phragmatisch für teure Aktionen a la Don Quichote, hält es aber für sehr wichtig in dieser Angelegenheit Widerstandes zu zeigen. Denn obwohl andere politische Fehlentschiedungen der letzten 20 Jahre weitaus größere Belastungen und Einbußen für weite Teile der Bevölkerung zur Folge hatten, so handelt es sich bei dem neuen Rundfunkbeitrag wohl um die krasseste und offensichlichste Ungerechtigigkeit. So meint jedenfalls unser fiktives A... ts, ts.

Wenn ich das richtig sehe wird schriftlich abgewickelt und auf einen Einzelrichter übertragen wenn man keine besonderen Anträge stellt? Bedeutet andererseits die Ablehnung eines Einzelrichters automatisch eine mündliche Verhandlung?

Vielen Dank
Titel: Re: Schriftliche Abwicklung des Verfahrens nur bei Übertragung auf Einzelrichter?
Beitrag von: Roggi am 12. Juli 2016, 12:15
Ablehnung der schriftlichen Verhandlung bedeutet, dass man zusätzlich die mündliche Verhandlung beantragen muss.
Weil keine Klageerwiderung kommt, müssen alle bekannten Argumente in die Klage.

Wenn man die Klage und eine Ruhendstelllung richtig formuliert  und begründet, kann man sich mit etwas Glück die zweite Instanz sparen.
Es besteht die Möglichkeit, dass man bei einer schriftlichen Verhandlung auf Rechte verzichtet. Dabei wurde die Berufung schon mal abgelehnt. Die Zusammenhänge weiss ich nicht mehr, besser vorher informieren.