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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Matze4711 am 09. Juli 2016, 16:39
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Hallo zusammen,
Person X glaubt, er hat im Rahmen einer möglichen Klageeinreichung Mist gebaut.
Klage könnte Person X am 11.04. eingereicht haben, ebenfalls einen Antrag auf Fristverlängerung am 01.06. (wurde statt gegeben).
Am 03.06. bekam Person X ein Schreiben vom VG mit folgendem theoretischen Inhalt:
Der in der Klageschrift vom 11. April 2016 zum Ende des Klageantrages außerdem gestellt Antrag "die Vollziehung der Bescheide auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung aller Widersprüche wiederherzustellen" wurde hier versehentlich zunächst nicht registriert.
Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel ab den Erfolgsaussichten Ihres Antrags, denn es dürfte das für dessen Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Der Hessische Rundfunk hat nämlich bereits in seinem Widerspruchsbescheid ...dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben...Eines Antrages bedurfte es daher nicht.
Vor diesem Hintergrunt bitte ich Sie um Mitteilung...ob Sie Ihren Antrag zurücknehmen.
Nun ist Person X in seiner reichlichen Naivität davon ausgegangen, dass mit dem Antrag, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemeint ist. Daher wurde ein Schreiben aufgesetzt in dem Person X den Antrag auf Vollziehung der Bescheide zurücknimmt. Mehr hat Person X nicht geschrieben und sich ausschliesslich auf die Aussetzung der Vollziehung bezogen.
Nun bekam Person X heute Post. Das Verwaltungsstreitverfahren zwischen X und dem HR wurde eingestellt! Begründung:
Der Antrag wurde zurückgenommen, das Verfahren ist gemäss §92 VwGO einzustellen. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Person X kommt es so vor, als wäre das komplette Verfahren, auch der Klageantrag, eingestellt.
Ist dem so?
Person X kann natürlich erst am Montag mit dem VG telefonieren, aber vielleicht weiss hier ja jemand Rat.
Matze
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hatte Person X zwei verschiedene Aktenzeichen bekommen?
Der fiktive Beschluss (eingestelltes Verfahren) scheint sich vielleicht auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu beziehen.
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Leider nein. Der fiktive Beschluß und das Schreiben mit ob der Antrag zurück genommen werden soll, haben das gleiche Aktenzeichen.
Seltsamerweise, und da hat Person X jetzt ein fünkchen Hoffnung, hat der Eingang seiner Klage ein anderes Aktenzeichen.
Also könnte das Hauptverfahren noch laufen und der Nebenantrag wurde eingestellt. Sehr verwirrend das Ganze.
EDIT UWE!
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
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Eine Person Y würde beim VG anrufen und sich die Sache erklären lassen.
Solche Gespräche können sehr interessant sein.
Erstens erhält man (mehr) Klarheit und zweitens können sich neue Gesichtspunkte für die weitere Vorgehensweise ergeben.
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Einfach mal die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums mit dem Begriff "zurücknehmen" füttern... und das Häkchen setzen bei
Optionen: [v] nur Betreff der Themen
;)
Es scheint für einen solchen an das Gericht gerichteten Antrag auf "Anordung der Aufschiebenden Wirkung" i.d.R. wohl immer ein gesondertes Aktenzeichen zu geben, da dies wohl auch i.d.R. immer ein eigenständiges Verfahren ist. Mitunter kommt es hier dabei darauf an, ob man den Antrag "zurücknimmt" oder als "erledigt erklärt".
Besser wäre es aber vermutlich generell, solcherlei Anträge nur in Rücksprache mit einem Rechtspfleger am Amtsgericht zu stellen - da diese auch auf die mglw. nicht gegebene Sinnhaftigkeit hinweisen können.
Der Antrag scheint sich nach obigen Ausführungen des Gerichts ja schon deshalb als "unzulässig" oder mindestens unnötig darzustellen, da der HR dem an ihn gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ja wohl schon zugestimmt hatte.
allgemeine Informationen zur "Aussetzung der Vollziehung"
http://www.jm.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Die_Aussetzung_der_Vollziehung/index.php