gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: noTV am 05. Juli 2016, 13:05

Titel: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: noTV am 05. Juli 2016, 13:05
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


----------

Hallo Betroffene und Interessierte,

heute erhielt Person A ein Schreiben vom Verwaltungsgericht Karlsruhe, mit folgendem Inhalt:

Zitat
Verwaltungsrechtssache
....................
gegen Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht -
wegen Rundfunkbeitrag


Sehr geehrter ..............,


mit Schriftsatz vom ....... wurde das mit Beschluss vom ..... zum Ruhen gebrachte Verfahren seitens des Beklagten wieder angerufen.
Dies gibt Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

Anlass für die Wiederanrufung des Verfahrens war das zwischenzeitliche Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zum Rundfunkbeitragsrecht:
Das Bundesverwaltungsgericht hat u.a. mit Urteil vom 18.03.2016 -6C 6/15 - entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte rechtmäßig erhoben werde, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Die amtliche Leitsätze fassen die Entscheidung wie folgt zusammen:

1. Der Rundfunkbeitrag ist eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit de Länder für das Rundfunkrecht fällt.
   
2. Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden          Programms angemessen Rechnung.

3. Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind.

4. Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfukteilnehmer zu wahren.

5. Der Belastungsgleichheit ( Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunksempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfungbeitragspflicht zu befreien.

6. Die Anknüpfung des Rundfunksbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben.


An dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (weitere Parallelentscheidungen des Bundesverwaltungsgeichts liegen vor) würde sich die Kammer bei einer Entscheidung in ihrem (wiederangerufenen) Verfahren orientieren, Es ist daher davon auszugehen, dass die Kammer der höchstrichterlichen Entscheidung folgt und ihre Klage abweist. Würde die Kammer anders verfahren und ihrer Klage stattgeben, hätte dies zur Folge, dass die Kammer die Berufung gegen ihr Urteil zulassen müsste. (vgl. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -),
die der Beklagte aller Voraussicht nach einlegen wird.
Damit käme das Verfahren in die 2. Instanz, zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, bei der Anwaltzwang besteht (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO).
Weitere, nicht unerhebliche Kosten , die grundsätzlich die unterlegene Partei zu bezahlen hat, entstehen dadurc.

Deshalt wird angeraten,

                                               die Klage zurückzunehmen.

Eine Klagerücknahme würde zudem auch eine Kostenreduzierung durch Ermäßigung der Gerichtsgebühren um 2/3 im anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewirken.

Zur Klagerückname können sie sich der vorbereiteten Erklärung, die diesem Schreiben angeschlossen ist.

Sollte die Erklärung ihrerseits nicht bis spätestens  29. Juli 2016 vorliegen, wird davon ausgegangen, dass Sie das Verfahren fortsetzen möchten. In diesem Fall ergeht weitere Verfügung.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Zuvor erging folgendes Schreiben des Südwestrundfunk Stuttgart mit folgendem Schreiben an das Verwaltungsgericht Karlsruhe:

In der Verwaltungsrechtsache ........../.Südwestrundfunk

ruft der Beklagte das Verfahren wieder an.
Überdies erklärt sich der Beklagte mit einer Entscheidung des Gerichts unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenso wie mit einer Übertragung auf den Einzelrichter sowie einer Entscheidung durch Gerictsbescheid bzw. den Berichterstatter einverstanden.

Südwestrundfunk Stuttgart
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: karlsruhe am 06. Juli 2016, 13:29
Das werden jetzt alle bekommen, die Klage gegen den SWR eingereicht haben.

Sich nur auf die jetzt schon ergangenen Urteile im März in Leipzig vor dem Bundes-
verwaltungsgericht zu beziehen, ist nicht  ausreichend.

Auch steht noch das Urteil der Verhandlung am 15.06.16 in Leipzig vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Prof. Dr. Koblenzer aus!

Ebenso wurde diese Verhandlung noch nicht in Leipzig fortgesetzt.
VG Freiburg 02.04.14 mit RA Prof. Dr. Koblenzer!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8639.msg62394.html#msg62394

(war damals so „hochrangig“, dass sowohl eine Berufung, als auch eine Sprungrevision
möglich gewesen wäre. Der SWR hat nur der Berufung zugestimmt)

Auch meine ruhensgestellte Klage wurde vom SWR wieder „aufgenommen“.
Meine Ruhensstellung bezieht sich auf den höchhstrichterlichen Ausgang der Verhandlung von Freiburg.

Also was wäre möglich:

1. auf eine mündliche Verhandlung vor der gesamten Kammer bestehen

Jeder der Klage eingereicht hat, darf seine persönlichen Gründe darlegen, bzw.
man kann ja mit neuesten Erkenntnissen,

2. weitere Schriftsätze nachreichen.

3. Bei Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Köln war es
während der Verhandlung möglich, die Klage dann zurückzuziehen mit
dem Hinweis des Richters auch hier 2/3 der Gerichtskosten zurückzubekommen.

Also dabei bleiben, alles ist auch wie oben benannt gefahrlos möglich!!!

Selbst die reduzierten Gerichtskosten.



Zitat
Würde die Kammer anders verfahren und ihrer Klage stattgeben, hätte dies zur Folge, dass die Kammer die Berufung gegen ihr Urteil zulassen müsste. (vgl. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), die der Beklagte aller Voraussicht nach einlegen wird.

Was bitte soll das? >:(


Auf jeden Fall dabei bleiben, wir wollen schließlich nicht lebenslänglich (oder auswandern oder unter eine Brücke ziehen ;) ::) 8))
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: Leo am 06. Juli 2016, 14:28
Danke für die Veröffentlichung des Schreibens des VG Karlsruhe.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Kammer der höchstrichterlichen Entscheidung folgt und ihre Klage abweist. [...] Damit käme das Verfahren in die 2. Instanz, zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, bei der Anwaltzwang besteht [...]

Weitere, nicht unerhebliche Kosten, die grundsätzlich die unterlegene Partei zu bezahlen hat, entstehen dadurch. [...]

Eine Klagerücknahme würde zudem auch eine Kostenreduzierung durch Ermäßigung der Gerichtsgebühren um 2/3 im anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewirken. [...]

Auffällig, dass das Gericht - ähnlich wie die GEZ - dem Betroffenen mitteilt, dass ihm durch das Einstellen des Kampfes finanzielle Vorteile entstehen bzw. unangenehme Folgekosten vermieden werden können.

Machen Gerichte und GEZ dies, weil sie sich dem Betroffenen menschlich verbunden fühlen und ihm Nachteile ersparen wollen - oder könnte es andere Gründe geben?

Zitat
Zur Klagerückname können sie sich der vorbereiteten Erklärung [bedienen], die diesem Schreiben angeschlossen ist.

Vorbereitete Erklärung :-)

Das erinnert mich an Schreiben der GEZ, denen ein ausgefüllter Überweisungsträger beiliegt, während das Einreichen eines Widerspruchs mit persönlicher Initiative und Arbeit verbunden ist.

Man scheint nach wie vor darauf zu hoffen, dass viele Menschen den Weg des geringsten Widerstandes bevorzugen.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: ohmanoman am 06. Juli 2016, 14:46
Das Schreiben hat es in ähnlicher Form auch für Bremer gegeben.
Soweit man hört hat niemand folge geleistet!  ;D  (#)  8)

Oh man o man
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: pinguin am 06. Juli 2016, 17:03
Man könnte freilich auch keine Klage zurücknehmen und stattdessen auf das aktuelle BVerfG-Urteil zur EZB-Problematik, Rz. 118, verweisen, wonach europäisches Recht vorrangig auch dort anzuwenden ist, wenn das nationale Grundgesetz etwas anderes festlegt, und dabei auf Art 11, 52 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinweisen, nach denen der Bürger zur Meinungs- und Informationsfreiheit keine behördliche Einwirkung zu dulden braucht.

Man könnte dem BVerfG ferner mitteilen, daß Behörde "x" die Entscheidungen des BVerfG mißachtet, sind diese doch lt. Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §31, für alle Behörden bindend.

Man könnte sich aber auch mal wieder die Fingernägel schneiden oder die EU bitten, sich aufzulösen, weil sie eh bloß mit Füßen getreten wird.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: noTV am 06. Juli 2016, 20:44
Person A wird die Klage auf keinen Fall zurücknehmen.
Das würde sie allen raten.
Im Gegenteil, klein kriegen die Person A nicht.
Die Gefängnisse sind eh voll.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: noTV am 08. Juli 2016, 11:22
Hallo,  Person A erhielt eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung mit einer Frist von 5 Tagen. Wie soll sich Person A in dieser Angelegenheit verhalten?
Person A hat ein Verfahren wie oben beschrieben, anhängig.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: philokaios am 13. Juli 2016, 21:42
Das werden jetzt alle bekommen, die Klage gegen den SWR eingereicht haben.

Person C könnte ein ganz ähnliches Schreiben im Juni vom VG Freiburg erhalten haben 
siehe sep. Post mit Text-Anhang: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19528.msg126729.html#msg126729

Dank an "karlsruhe" auch für die Hinweise:
1. auf eine mündliche Verhandlung vor der gesamten Kammer bestehen

Jeder der Klage eingereicht hat, darf seine persönlichen Gründe darlegen, bzw. man kann ja mit neuesten Erkenntnissen,

2. weitere Schriftsätze nachreichen.

3. Bei Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Köln war es
während der Verhandlung möglich, die Klage dann zurückzuziehen mit
dem Hinweis des Richters auch hier 2/3 der Gerichtskosten zurückzubekommen.

Also dabei bleiben, alles ist auch wie oben benannt gefahrlos möglich!!!
Selbst die reduzierten Gerichtskosten.

Das macht die Entscheidung zum Dranbleiben leichter. Person C, als Laie, hat wenig Interesse an aufwendigen jur. "Gefechten", aber sie möchte auch nicht zu früh klein beigeben. Zumal die allgemeine verantwortungslose, ängstliche und unreflektierte Masche der beteiligten Personen in ihren Ämtern und Positionen zum Himmel schreit.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: willnich am 13. Juli 2016, 23:46
Wenn Person X ein solches Schreiben bekäme, würde sie vermutlich wie folgt antworten und andere Mitstreiter bitten, selbigen Text zu verwenden:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

herzlichen Dank für Ihren Hinweis vom ..., dem ich aus folgendem Grund nicht folgen werde:

Ich habe die Rechtsprechung zum Beitragsrecht verfolgt. Mein Vertrauen in den Rechtstaat wurde hierdurch immens ins Wanken gebracht, da – trotz zahlreicher fundierter Einwände gegen die Verfassungskonformität des RBStV kein Richter und kein Gericht sich dazu veranlasst sah, die Frage nach der Verfassungswidrigkeit des RBStV dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Das Verfahren könnte längst entschieden sein, wenn ein einziger Richter es gewagt hätte, diesen naheliegenden Weg zu gehen – anstatt die immer gleichen Textbausteine in die Urteile zu kopieren.

Es geht mir inzwischen um mehr als nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – dessen Verfassungswidrigkeit auf der Hand liegt. Es geht um das Vertrauen in den Schutz unserer Grundrechte, die uns als Abwehrrechte gegen staatliche Willkür – auf dem Papier – gegeben sind.

Wenn der Grundrechtsschutz nicht einmal so weit reicht, dass ein fehlerhafter Staatsvertrag auch als solcher bezeichnet wird, wenn Menschen dagegen klagen – was sind unsere Grundrechte dann noch wert?
Diese Frage wurde nun allein an das Bundesverfassungsgericht delegiert. Und ich proklamiere mein Recht auf eine Antwort.

Nein – ich nehme die Klage nicht zurück. Denn ich will eine Antwort auf die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über dem Grundgesetz stehen!

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: dreamliner am 14. Juli 2016, 12:49
Hallo Mitstreiter,
mir geht es hier ähnlich.

Als die ersten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht wurden, hat sich das VG wieder gemeldet. Die Zuständige Richterin verweist auf die entsprechenden Rechtsprechungen vom Bundesverwaltungsgericht und stellt die Frage, ob die entsprechende Klage aufrechterhalten bleiben soll.

Da für das gesamte Verfahren in erste Instanz bei Person X eine Rechtsschutzversicherung einspringt, wird Person X natürlich die Klage weiterhin aufrechterhalten.

Hierzu hatte Person (unter anderem) folgende Argumente:

- Es gibt bereits ein Verfahren am Zuständigen VG wo das entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wurde
- Wenn die Klage zurückgenommen wird, würden die Forderungsbescheide bestandkräftig werden. Wenn nun aber das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einordnet, wäre Person X im Nachteil, da dann bereits gezahlt Beträge nicht zurückerstattet werden würden

Daher wurde um eine weitere Ruhestellung bis zur Höchstrichterlichen Entscheidung gebeten.
Die Antwort darauf seitens des VG ist noch offen......
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: kieselbert am 14. Juli 2016, 13:46
Ja bei mir ist das VG am 22.03 schon aufgeschlagen, mit der Frage ob ich die Klage nicht lieber zurücknehmen will, weil ja "höchstrichterlich" und letztinstanzlich die Verfassungsmäßigkeit vom BVerwG entschieden wurde. Meine Antwort:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit ihrem letzten Schreiben fragten sie an, ob ich die Klage zurücknehmen möchte. Als Grund gaben sie an, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags letztinstanzlich bestätigt hat. Ich werte diese Aussage als Täuschungsmanöver und gehe davon aus, dass sie die VwGO §40 (1) kennen. Sie wissen daher, dass Verwaltungsgerichte nicht entscheiden ob etwas gegen die Verfassung verstößt oder nicht.

Bitte lassen sie mir das bisher unveröffentlichte Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15 u.a. zukommen und räumen sie mir eine ausreichende Bearbeitungszeit ein.

Danach kam nur zurück, dass das Urteil noch nicht verfügbar wäre und später dann der Brief, dass ich mir das Urteil selbst besorgen soll da es ja nun verfügbar ist. Keine Ahnung wie es nun weitergeht aber ich ziehe auf keinen Fall die Klage zurück. Das werte ich als "Einverständnis" zu diesem Bruch des Grundgesetzes.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: ohmanoman am 16. Juli 2016, 13:40
heute erhielt Person A ein Schreiben vom Verwaltungsgericht Karlsruhe, mit folgendem Inhalt:

Zitat
Verwaltungsrechtssache
....................
gegen Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht -
wegen Rundfunkbeitrag


Sehr geehrter ..............,


mit Schriftsatz vom ....... wurde das mit Beschluss vom ..... zum Ruhen gebrachte Verfahren seitens des Beklagten wieder angerufen.
Dies gibt Veranlassung zu folgenden Hinweisen:

Anlass für die Wiederanrufung des Verfahrens war das zwischenzeitliche Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zum Rundfunkbeitragsrecht:
Das Bundesverwaltungsgericht hat u.a. mit Urteil vom 18.03.2016 -6C 6/15 - entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte rechtmäßig erhoben werde, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz verstoße. Die amtliche Leitsätze fassen die Entscheidung wie folgt zusammen:
[...]

Deshalt wird angeraten,

                                               die Klage zurückzunehmen.

Eine Klagerücknahme würde zudem auch eine Kostenreduzierung durch Ermäßigung der Gerichtsgebühren um 2/3 im anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewirken.

Zur Klagerückname können sie sich der vorbereiteten Erklärung, die diesem Schreiben angeschlossen ist.

Sollte die Erklärung ihrerseits nicht bis spätestens  29. Juli 2016 vorliegen, wird davon ausgegangen, dass Sie das Verfahren fortsetzen möchten. In diesem Fall ergeht weitere Verfügung.
[...]
Jemand hat so einen ähnlichen Brief bekommen und hat dem Gericht mitgeteilt, das er die Klage nicht zurück zieht, sondern seine Klage weiter ruhend sehen möchte. Und hat noch mal Gründe dafür benannt.
Ungefähr folgendes kam zurück vom VG:
“In der Verwaltungsrechtssachen Xxxxx Xxxx gegen [….]
weise ich darauf hin, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht erwägt daher, gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - über die Klage ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Sie haben Gelegenheit, hierzu binnen [...] nach Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Die Kammer erwägt die Sache auf den Einzelrichter zu übertragen. Es wird hiermit Gelegenheit zur Äußerung gegeben.“

Ohjeoje!  :o Nix da! >:( Ohmanoman  8)
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: Kurt am 16. Juli 2016, 14:00
...
Zitat
Verwaltungsrechtssache
....................
gegen Südwestrundfunk - Referat Beitragsrecht -
wegen Rundfunkbeitrag

...
Damit käme das Verfahren in die 2. Instanz, zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, bei der Anwaltzwang besteht
...

Ohjeoje!  :o Nix da! >:( Ohmanoman  8)

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg...da war doch was:
Zitat
Rundfunkgebührenrecht

Die Reform des Rundfunkgebührenmodells zum 1. Januar 2013, die nicht mehr Personen sondern Haushalte abgabenpflichtig macht, geht auf ein Gutachten Kirchhofs im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio zurück.[8] Sein jüngerer Bruder Ferdinand Kirchhof ist Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und entscheidet mit über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. [9]
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Kirchhof

Zitat
Er ist mit Else KirchhofVorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim – verheiratet und hat keine Kinder.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ferdinand_Kirchhof

Zitat
Datum: 16.04.2007

Kurzbeschreibung: Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Dr. Else Kirchhof, wurde heute vom Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg zur Vorsitzenden Richterin am Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim ernannt.
Quelle: http://vghmannheim.de/pb/,Lde/1214536/?LISTPAGE=1214448

Na dann mal viel Spaß.  :-X
Oh Mann - oh Mann...

Gruß
Kurt
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: philokaios am 16. Juli 2016, 16:34
Zur Fortsetzung der fiktiven Geschichte:
Person C könnte ein ganz ähnliches Schreiben im Juni vom VG Freiburg erhalten haben 
siehe sep. Post mit Text-Anhang: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19528.msg126729.html#msg126729

Ein Antwortschreiben von Person C an z.B. das VG Freiburg (bzgl. Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ruhenlasssen) könnte also nun so aussehen:

Zitat
Aktenzeichen xyz
Antwort auf Ihr Schreiben vom xx.06.2016

Zu den von Ihnen genannten Urteilen der Vergangenheit ist aktuell noch ein Verfahren der Gehörsrüge anhängig (BVerwG 6 C37.16). Dabei geht es in den essentiellen Punkten um die gleiche Klage bzw. Widerspruchsbegründung, wie sie von mir gegen den Südwestrundfunk vorgetragen wurde. Das Urteil dazu ist allerdings bis zum heutigen Datum noch nicht veröffentlicht. Da der Fortgang dieses Verfahrens – besonders auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – für meine Entscheidungen im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein werden, stelle ich hiermit erneut

Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

Ich denke, dass dies im Sinne aller Beteiligten ist, da es sich hier um grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen in einer Sache geht, die von Rechtsexperten sehr kontrovers beurteilt wird. Hinzu kommt, dass es sich in der Kernfrage (und Klagebegründung) um verfassungsrechtliche Fragen handelt, zu denen so oder so das Urteil des entsprechenden Gerichts abzuwarten ist.
Sollte das Ruhenlassen bis zu einer Entscheidung im o.g. Verfahren nicht möglich sein, soll das Verfahren fortgeführt werden.

Mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlungen sowie mit einer Entscheidung des Berichterstatters bin ich bis auf Weiteres nicht einverstanden. Diese Punkte wären allerdings nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu der Sache (s.o.) neu zu entscheiden, was ebenfalls ein Ruhen des Verfahrens vernünftig erscheinen lässt.

Sie schreiben, dass Sie eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwägen, und implizieren dabei, dass „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“. Diese Beurteilung kann ich – obwohl juristischer Laie – nicht im Geringsten nachvollziehen. Kritisch im Sinne der Klage äußerten sich bereits Prof Dr. Degenhart ("Verfassungsfragen des Betriebstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin), Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth ("Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013) und Rechtsanwalt Thorsten Bölck ("Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014-266, Heft 5/2014 vom 01.03.2014). An dieser Stelle sei auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen von Oktober 2014 genannt ("Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"), das die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks inkl. der Finanzierung begründet und somit die vorliegende Klage inhaltlich stützt.

Das o.g. anhängige Verfahren (BVerwG 6 C37.16) erweckt außerdem den starken Eindruck, dass zu den entscheidenden Vorbringungen der Kläger im vorhergehenden Verfahren vom Verwaltungsgericht ungenügend eingegangen wurde und die Urteilsbegründung fehlerhaft bzw. unvollständig ist. Offensichtlich lassen sich die entscheidenden Punkte der Klage nicht auf der Ebene von Verwaltungsgerichten endgültig beurteilen.

Für Ergänzungen oder weitere Hinweise bin ich dankbar.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: gerechte Lösung am 16. Juli 2016, 21:41
Zitat
Rundfunkgebührenrecht

Die Reform des Rundfunkgebührenmodells zum 1. Januar 2013, die nicht mehr Personen sondern Haushalte abgabenpflichtig macht, geht auf ein Gutachten Kirchhofs im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio zurück.[8] Sein jüngerer Bruder Ferdinand Kirchhof ist Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und entscheidet mit über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. [9]
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Kirchhof 

Anmerkung:
An sich bezieht man sich schon darauf.
Nur:
Haushalt ist nicht richtig. Es heißt : jede Wohnung. Wohnung ist Wohnung. Auch eine leere Wohnung ist eine Wohnung, aber kein Haushalt.
Man sollte sich auch bei Wiki an den Text halten, der im RBstV steht.
Bei Mietwohnung gehört die Wohnung dem Einen und der Haushalt dem Anderen. In einer WG können durchaus mehrere sog. Haushalte existieren.
Das ist dieser Widerspruch bei der Wohnungslüge.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: karlsruhe am 19. Juli 2016, 10:39
Zitat
Verwaltungsrechtssache
…..
gegen SWR -…….

Der Rechtsstreit dürfte ausgeschrieben und eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich sein. Es wird angeregt, dass die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichten (§ 101 Abs. 2 VwGO) Ergänzungen zum Vortrag können, soweit sie für nötig gehalten werden, noch mit dem Antwortschreiben auf diese Anfrage nachgetragen werden.

Nach § 6 Abs. 1 VwGO soll die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen, wenn (1.) die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und (2.) die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall wird erwogen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Das Verwaltungsgericht erwägt zudem durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. (§ 84 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils.

Auf die bestehende Kammerrechtsprechung (vgl. nur VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 – 8 K 2196/14,……
sowie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fällen (siehe…..

Trotz der Vielzahl der in ganz Deutschland gestellten Rechtsschutzanträge gegen den Rundfunkbeitrag und der in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen existiert keine verwaltungsrechtliche Entscheidung, in welcher die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht wird. Es wird angeregt, dass Sie die Klage zurücknehmen. Im Falle der Klagerücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren um zwei Drittel.
Andernfalls wird um Mitteilung binnen zwei Wochen gebeten, ob
. auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird

Ferner erhalten Sie Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen zu der
. Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zu äußern. Sie erhalten ferner Gelegenheit, sich zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern.
Für den Fall, dass Sie die Klage zurücknehmen möchten, genügt hierfür eine einfache, schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht. Sie können sich hierfür des beigefügten Formulars in der Anlage bedienen.

Und dies alles ohne Unterschrift!

Habe gerade deswegen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen.

Sei ein Versehen gewesen!

Bekomme es nocheinmal zugeschickt und eine weitere Frist läuft!

Habe darum gebeten, da es ja eh neu verschickt werden muss, dass ich es bitte diesmal
mit einer Richterunterschrift haben möchte. Bin ja mal gespannt.

Weitere Anmerkungen dazu:

Zitat
Trotz der Vielzahl der in ganz Deutschland gestellten Rechtsschutzanträge gegen den Rundfunkbeitrag und der in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen existiert keine verwaltungsrechtliche Entscheidung, in welcher die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht wird.

Selbst SWR-Justiziar Hermann Eicher sagte schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: "Entschieden wird diese Frage (zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitrages) letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht"

Quellen:

https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Hermann+Eicher++Bundesverwaltungsgericht:+Entschieden+wird+diese+Frage+letztlich+vor+dem+Bundesverfassungsgericht

Ansonsten:

Auf gar keinen Fall die Klage zurücknehmen!

(wegen der Rückerstattung der Gerichtskosten: war bei verschiedenen Verhandlungen in Köln
noch während der Verhandlung möglich gewesen, also absolut risikolos!)

Verhandlung vor der ganzen Kammer!

Bezugnehmen auf die Gehörsrüge

Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.msg124475.html#msg124475

Bezugnehmen auf die verschiedenen Bundesverfassungsbeschwerden

Bezugnehmen auf die verschiedenen Gutachten.

z.B. Gutachten des Bundesfinanzministeriums

Bettina Röhl direkt: Das ungeliebte Gutachten aus dem Bundesfinanzministerium
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12533.msg84313.html#msg84313
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: noGez99 am 19. Juli 2016, 11:39
Zitat
... existiert keine verwaltungsrechtliche Entscheidung, in welcher die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht wird ...

 wie bitte??  Das Oberverwaltungsgericht hat doch festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag eine Hinderung ist!!!
Das BVerwG hätte das BverfG anrufen müssen um die Entscheidung zu fällen, siehe

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18839.msg122774.html#msg122774
BVerwG-Urteil 03/2016 > "willkürliche Gerichtsentscheidung" gem. Leitsätze des BVerfG?

Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlichrechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!], um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: Ragnar am 19. Juli 2016, 15:47
Zitat
Nach § 6 Abs. 1 VwGO soll die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen, wenn (1.) die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und (2.) die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall wird erwogen, den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zu übertragen. Das Verwaltungsgericht erwägt zudem durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Immerhin wird hier nachgefragt ob man der Übertragung auf einen Einzelrichter zustimmt.
Ich habe vergangene Woche den Beschluss der Kammer erhalten auf die Übertragung auf einen Einzelrichter und gestern das Urteil im Briefkasten gehabt. Der Verweis auf die Gehörsrüge wurde ebenfalls komplett ignoriert.
Ich kann nur empfehlen bekommt die Verfahren in irgendeiner Art und Weise wieder in den Status Ruhen des Verfahrens und falls nicht auf eine mündliche Verhandlung bestehen! Ansonsten habt ihr in kürzester Zeit ein Copy & Paste Urteil im Namen des Volkes (Eher in Namen des ÖRR  >:(). Ich werde dazu die Tage noch einen extra Thread eröffnen und das Urteil dem Forum zur Verfügung stellen.

R.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: Leo am 19. Juli 2016, 17:00
[Person R hat] den Beschluss der Kammer erhalten auf die Übertragung auf einen Einzelrichter und gestern das Urteil im Briefkasten gehabt. Der Verweis auf die Gehörsrüge wurde ebenfalls komplett ignoriert.

Etwaige Fälle bitte anonymisiert schildern.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: kieselbert am 26. Juli 2016, 14:32
Person M hat ebenfalls den Beschluss der Kammer erhalten, dass die Übertragung auf einen Einzelrichter erfolgt. Es wurde auch vorher nachgefragt und dann anders entschieden als Person M es wollte. Um einem schnellen Copy&Paste Urteil vorzubeugen hat M auf die mündliche Verhandlung bestanden. Diese wird nun stattfinden, damit das Gericht wenigstens etwas Zeit dafür aufwenden muss. Person M fehlt nun aber eine Strategie für die Verhandlung, da es ja sowieso aussichtslos scheint.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: karlsruhe am 04. August 2016, 19:03
Ich war heute (am letztmöglichen Fristtag) persönlich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Da ja je nach Buchstabe, weitere diesen Weg finden werden (gehe gerne mit) hier schon mal
grob meine Argumentation: (in Ausschnitten, werde aber mit potentielle Kandidaten ausführlich
dazu kommunizieren ;-))

Zitat
An das
Verwaltungsgericht Karlsruhe


Sehr geehrte Damen und Herren,

Zu den von Ihnen genannten Urteilen der Vergangenheit ist aktuell noch ein Verfahren der Gehörsrüge anhängig (BVerwG 6 C37.16) Da der Fortgang dieses Verfahrens – besonders auch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes in der Sache – für meine Entscheidungen im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein werden, stelle ich hiermit erneut

Antrag auf Ruhen des Verfahrens.


Die für meine Ruhenstellung im November 2014 benannten ausstehenden Urteile der Verhandlungen: VG Freiburg 02.04.14 – 2 K 1446/13, VG Stuttgart jeweils 01.10.14 – 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14 sind noch nicht weiter verhandelt worden. In allen Fällen wurde die Berufung
eingelegt. Für Freiburg wäre sogar eine Sprungrevision möglich gewesen, dem der SWR allerdings
nicht zustimmte.

Für meine Ruhensstellung:
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hält eine Ruhensanordnung in ihrem Verfahren für zweckmäßig.

Ich denke, dass dies im Sinne aller Beteiligten ist, da es hier um grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen in einer Sache geht, die von Rechtsexperten sehr kontrovers beurteilt wird. Hinzu kommt, dass es sich in der Kernfrage (und Klagebegründung) um verfassungsrechtliche Fragen handelt, zu denen so oder so das Urteil des entsprechenden Gerichts abzuwarten ist.
 

Auch stimme ich der Übertragung auf einen Einzelrichter nicht zu. Für die o.g. Konstellation ist
die gesamte Kammer von nöten.

Sie schreiben, dass Sie eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid erwägen, und implizieren dabei, dass „die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist“. Diese Beurteilung kann ich – obwohl juristischer Laie – nicht im Geringsten nachvollziehen. Kritisch im Sinne der Klage äußerten sich bereits Prof Dr. Degenhart ("Verfassungsfragen des Betriebstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Rechtsgutachten für Handelsverband Deutschland (HDE), 02/ 2013, Leipzig/ Sachsen - Berlin/ Berlin), Richter Dr. Thomas Exner und Rechtsanwalt Dennis Seifarth ("Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013) und Rechtsanwalt Thorsten Bölck ("Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014-266, Heft 5/2014 vom 01.03.2014). An dieser Stelle sei auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen von Oktober 2014 genannt ("Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung"), das die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks inkl. der Finanzierung begründet und somit die vorliegende Klage inhaltlich stützt.

Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte Anfang 2014 ein Gutachten mit 42 Seiten mit den Namen „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“, indem die aktuelle Lage des ÖRR dargestellt wird.1 Der Beirat kam zu dem Ergebnis,dass eine Reform des ÖRR durch die technologische Entwicklung geboten ist. Wesentliche Reformen sieht der Beirat in:
1.) Organisation des ÖRR nach dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. nur dort auftreten, wo das privatwirtschaftliche Angebot Defizite aufweist,
2.) Verzicht auf Werbefinanzierung,
3.) Klare Finanzierung aus einem allgemeinen Haushalt oder über eine moderne Nutzungsgebühr und
4.) Steigerung der Transparenz durch Publikation von Kenngrößen.


Verwaltungsgerichte, egal  in welcher Instanz, können keine verfassungsrechtlichen Fragen urteilen.
Die Richter haben vielmehr die Möglichkeit, durch eine Richtervorlage entsprechende Sachverhalte an das Bundesverfassungsgericht weiterzugeben.
Bei den Urteilen vom März 2016 und Juni 2016 wurden wichtige Punkte nicht berücksichtigt.
In einer Gehörsrüge wird dies geltend gemacht werden.
Ebenso sind verschiedene Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
anhängig.

Hiermit wird gegen das Urteil des BVwG vom 18.03.2016 die
 
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 152a VwGO)
 
erhoben.
–-------
-
-

Selbst SWR-Justiziar Hermann Eicher sagte schon vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: "Entschieden wird diese Frage (zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitrages) letztlich vor dem Bundesverfassungsgericht"

Quellen:

https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Hermann+Eicher++Bundesverwaltungsgericht:+Entschieden+wird+diese+Frage+letztlich+vor+dem+Bundesverfassungsgericht

Desweiteren weise ich auf die Stellungnahme von Prof. Kirchhof hin, bei dem er sich auf Nachfrage dazu äußerte, dass auch er es nicht richtig findet, dass nicht alle Punkte seines Gutachtens umgesetzt wurden:

„Allerdings entsprechen nicht alle Einzelheiten meinem Vorschlag. Das gilt insbesondere für den Wegfall der Rundfunkwerbung, für die Behandlung der Zweitwohnungen und der Studenten, für den Ausnahmefall eines Haushalts, bei dem offensichtlich nicht ferngesehen oder auch nicht Radio gehört wird.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof“

Desweiteren behalte ich mir vor, weitere Schriftsätze nachzureichen.

Mit freundlichen Grüßen



Ähnliches habe ich heute als Widerspruchsbegründung beim SWR in Stuttgart abgegeben.
Nicht zur Niederschrift, da ich ja deswegen das letzte Mal etwas sehr …… wurde.
Heute wurde ich aber „mit offenen Armen“ empfangen und hätte alles vortragen können??

Man kennt mich mittlerweile und ist, das muss auch mal gesagt werden, zu mir heute sehr freundlich und zuvorkommend gewesen.!
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: Kümmelkäse am 04. August 2016, 22:22
Person M hat ebenfalls den Beschluss der Kammer erhalten das die Übertragung auf einen Einzelrichter erfolgt. Es wurde auch vorher nachgefragt und dann anders entschieden als Person M es wollte. Um einem schnellen Copy&Paste Urteil vorzubeugen hat M auf die mündliche Verhandlung bestanden. Diese wird nun stattfinden, damit das Gericht wenigstens etwas Zeit dafür aufwenden muss. Person M fehlt nun aber eine Strategie für die Verhandlung, da es ja sowieso aussichtslos scheint.
Da bei vergangenen Verhandlungen, auf die sich das Gericht bei seinem Urteil stützen würde, in grossem Umfang Verletzungen des rechtlichen Gehörs stattgefunden haben, würde ich einen Befangenheitsantrag gegen die ganze Kammer stellen. Dann muss erstmal eine ander Kammer über diese Befangenheit Urteilen. In der Begründung könnten ganz Grundlegende Fragen aufgeworfen werden. Beispielsweise erschliesst sich mir nicht wie man aus Art 5 GG auf eine gesetzliche Verankerung eines ÖRR im Grundgesetz schliessen kann. Dies wird aber von Verwaltungsgerichten getan.
Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlichrechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!], um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks (ftp://um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks) und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
Da es sich hier um eine wirklich freie auslegung des Art. 5 handelt ist meines erachtens die Besorgnis der Befangenheit durchaus berechtigt.
Man kann den Befangenheitsantrag im übrigen immer und immer wieder stellen, und eine Entscheidung somit für einen längeren Zeitraum Blockieren. Macht übrigens auf Seite des Gerichts auch erheblich Aufwand. Beliebt macht man sich damit bei den Richtern aber sicher nicht.


Edit "Bürger":
Das Thema "Befangenheitsanträge" etc. bitte in hiesigem Thread nicht weiter vertiefen, da dies vom Kern-Thema des Threads abschweift, welches da lautet
VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: Bürger am 06. August 2016, 01:12
Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: cecil am 11. August 2016, 14:47
Beispielsweise erschliesst sich mir nicht wie man aus Art 5 GG auf eine gesetzliche Verankerung eines ÖRR im Grundgesetz schliessen kann. Dies wird aber von Verwaltungsgerichten getan.
...
Da es sich hier um eine wirklich freie auslegung des Art. 5 handelt ist meines erachtens die Besorgnis der Befangenheit durchaus berechtigt.

Es könnte sich hierbei um Deutungen handeln, die entweder in GG-Kommentaren neueren Datums oder aber in sogenannten "Rundfunkurteilen" des Bundesverfassungsgerichts zu finden sind.


Edit "Bürger":
Hier bitte keine vertiefenden Diskussionen zu einzelnen Klage-Inhalten, sondern bitte am Kern-Thema bleiben
VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: noTV am 29. August 2016, 14:53
Person A hat einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellt.

Daraufhin die Antwort des Verwaltungsgericht Karlsruhe:

Zitat
Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren erneut zum Ruhen zu bringen.
Es wird nochmals auf die Entscheidung der erkennenden Kammer (VG Karlsruhe, Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 2196/14, veröffentlicht in juris; zudem Urteil vom 14.09.2015 - 8 K 3943/13 - n.v.;
Urteil vom 05.02.2016 - 8 K 4203/15 - n.v.), welche von der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ausgeht und durch den Verwaltungsgerichtshof Baden - Württemberg (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2016 - 2 S 2270/15 -,n.v. zudem Urteil vom 03.03.2016 2 S 896/15 -, juris; zuvor bereits Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 24365/14, BeckRS 2015, 42256 m.w.N)
bestätigt wurde, hingewiesen.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst in vergleichbaren Fällen entsprechend geurteilt (s. nur BVerwG  vom 18.03.2016 - 6 C6.15,  6 C 7.15,  6C 8.15 u.a. -, Pressemitteilung des BVerwG Nr. 21/2016 vom 18.03.2016).

Im Übrigen gibt es trotz der Vielzahl der in ganz Deutschland gestellten Rechtsschutzanträge gegen den Rundfunkbeitrag und der in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, in welcher die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht wird.

Gründe für ein Aussetzen des Verfahrens oder eine Ruhendstellung liegen daher nicht vor.
Es wird um Mitteilung binnen vier Wochen gebeten, ob mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer Einverständnis besteht und ob Sie auf mündliche Verhandlung verzichten.

Wie soll Person A auf das Schreiben des Verwaltungsgericht Karlsruhe reagieren?
Person A ist gewillt nicht aufzugeben!
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: Bürger am 29. August 2016, 15:02
Wie oben bereits geschrieben:

Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html

Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: smilez am 23. September 2016, 23:37
Hallo Mitstreiter,
mir geht es hier ähnlich.

...
Hierzu hatte Person (unter anderem) folgende Argumente:

- Es gibt bereits ein Verfahren am Zuständigen VG wo das entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wurde
- Wenn die Klage zurückgenommen wird, würden die Forderungsbescheide bestandkräftig werden. Wenn nun aber das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig einordnet, wäre Person X im Nachteil, da dann bereits gezahlt Beträge nicht zurückerstattet werden würden

Daher wurde um eine weitere Ruhestellung bis zur Höchstrichterlichen Entscheidung gebeten.
Die Antwort darauf seitens des VG ist noch offen......

a) Welches Aktemzeichen (gerne auch PM) hat das Verfahren, bei dem
Zitat
das entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wurde

b) wie sieht die Antwort des VG aus??
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: smilez am 25. September 2016, 18:54
Hallo Mitstreiter,
mir geht es hier ähnlich.
....

Hierzu hatte Person (unter anderem) folgende Argumente:

- Es gibt bereits ein Verfahren am Zuständigen VG wo das entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wurde
...

Kann jemand informieren welche Verfahren genau (mit Aktenzeichen) bis zur Entscheidung des BVerfG ausgesetzt wurden?

Vielen DANK!
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: Markus KA am 25. September 2016, 19:13
Und dies alles ohne Unterschrift!
Habe gerade deswegen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen.
Sei ein Versehen gewesen!
Bekomme es nocheinmal zugeschickt und eine weitere Frist läuft!

Da fällt mir gerade ein, ich hätte auch noch zwei Versehen des Verwaltungsgerichtes Karlsruhe, vieleicht sollten wir einen "Versehen Verwaltungsgericht Club" aufmachen.  ;)
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: Markus KA am 24. Oktober 2016, 07:14
Wenn in einem fiktiven Klageverfahren der fiktive Kläger M vom fiktiven VG zwei Originalschreiben des fiktiven Beklagten S zur Kenntnisnahme erhält, kann man dann davon ausgehen, dass dem VG KEIN Originalschreiben des fiktiven Beklagten S vorliegt?
Somit die Akte der fiktiven Klage beim VG unvollständig ist?


Man darf gespannt sein... 8)
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: PersonX am 24. Oktober 2016, 07:33
Zitat
...zwei Originalschreiben des fiktiven Beklagten S...
im Prinzip Nein und die Frage wäre ist der Inhalt gleich? Nein, weil es die Möglichkeit gibt die Akte bei Gericht digital zu führen. Normal würde aber wahrscheinlich sofern der Inhalt gleich sei nur ein Exemplar weitergeleitet, so dass es ein Fehler sein kann. Auf der anderen Seite würde bei Gericht aber auch nur ein Exemplar verbleiben, so dass die Möglichkeit besteht, dass es in Summe insgesamt mehr Schreiben waren als es beteiligte Parteien gibt und somit auch genau ein Exemplar bei Gericht verblieb.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: Markus KA am 24. Oktober 2016, 08:35
.. die Frage wäre ist der Inhalt gleich?
Ja, der Inhalt ist der selbe und nicht unerheblich, da sich der Beklagte zu Vorschlägen des VG äußert. Sollte dem Richter diese Unterlagen nicht vorliegen, kann er nicht entscheiden, ob der Beklagte zugestimmt hat oder nicht.

Eine Digitalisierung der Dokumente wäre möglich, kann sich Person M aber in diesem fiktiven VG nicht vorstellen. Es sei denn eine Digitalisierung der Dokumente ist bei jedem VG eine Vorschrift, was zu prüfen wäre.

Um beim Thema zu bleiben, Person M wird, neben seinen Ergänzungen zur Klagebegründung, die Aussetzung des Verfahren gemäß §94 VwGO beantragen. Begründung: Revision des Beklagten gegen das Tünger Urteil und es gibt aktuell mindestens 4 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen.

    1 BvR 2666/15
    1 BvR 302/16
    1 BvR 1675/16
    1 BvR 1382/16

Danke DumbTV für diesbezügliche Hinweise unter
Vorladung erhalten zum mdl. Verhandlungstermin > Was bliebe noch zu tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20641.msg133501.html#msg133501
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: PersonX am 24. Oktober 2016, 08:53
Dann für die Weiterleitung bedanken und gleichzeitig ein Exemplar zur eigenen Entlastung dokumentiert zurück geben.
Titel: Re: VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
Beitrag von: ohmanoman am 24. Oktober 2016, 10:15
.. die Frage wäre ist der Inhalt gleich?
Ja, der Inhalt ist der selbe und nicht unerheblich, da sich der Beklagte zu Vorschlägen des VG äußert. Sollte dem Richter diese Unterlagen nicht vorliegen, kann er nicht entscheiden, ob der Beklagte zugestimmt hat oder nicht.

Eine Digitalisierung der Dokumente wäre möglich, kann sich Person M aber in diesem fiktiven VG nicht vorstellen. Es sei denn eine Digitalisierung der Dokumente ist bei jedem VG eine Vorschrift, was zu prüfen wäre.

Um beim Thema zu bleiben, Person M wird, neben seinen Ergänzungen zur Klagebegründung, die Aussetzung des Verfahren gemäß §94 VwGO beantragen. Begründung: Revision des Beklagten gegen das Tünger Urteil und es gibt aktuell mindestens 4 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht mit den Aktenzeichen.

    1 BvR 2666/15
    1 BvR 302/16
    1 BvR 1675/16
    1 BvR 1382/16

Danke DumbTV!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20641.msg133501.html#msg133501 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20641.msg133501.html#msg133501)

Moin Moin,

so ähnlich ging es einer Person Y.

Y hat so ziemlich zum Anfang des Klageweges Aussetzung des Verfahrens nach  §94 VwGO beantragt, welches das VG um Zustimmung bei der Rundfunkanstalt gebeten hat (obwohl ja nicht nötig nach §94 VwGO). Von der  Rundfunkanstalt gab es seiner Zeit das Einverständnis, welches Y gleich in zwei Originalen zugesendet bekommen hat (Inhalt ist gleich und vom VG abgestempelt)! Das VG hat dann schließlich das “Ruhen“ und nicht die Aussetzung angeordnet. Nach dem Y wieder vom VG in Kenntnis gesetzt wurde, das Verfahren wieder anzurufen, vor dem Einzelrichter, oder per Gerichtsbeschluss zu entscheiden, weil keine Aussicht auf Erfolg blabalbal, hat Y dem widersprochen und wieder die Aussetzung nach §94 VwGO beantraget,
wegen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 1382/16, und einem Einzelrichter nicht zugestimmt.

Half nichts, die mündliche Verhandlung von Y findet jetzt vor der gesamten Kammer statt! Basta!