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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: KnutK am 26. Juni 2016, 23:49
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Moin!
Person A fragt sich gerade, wo der Zugang der Festsetzungsbescheide geregelt ist.
Der Beitragsservice zitiert in der Regel dies hier:
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben."
Dies ist ein Teil des § 41 Abs. 2 VwVfg bzw. der jeweiligen Bundesländer (in meinem Fall HH).
Dieser Teil wird vom Beitragsservice verständlicherweise nicht zitiert, was aber nur so am Rande ist:
"Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen."
Da die Landesrunfunkanstalten ja nicht bundesweit tätig sind müsste also das weiter oben genannte laut dem HmbVwVfG einschlägig sein.
Ist es aber nicht, da gemäß § 2 Abs. 1 HmbVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des NDR ausgenommen wurde.
Dann schaue ich mal im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
§ 10 wäre hier wohl der richtige Paragraph.
Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz ( § 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Die Bekanntgabe eines Festsetzungsbescheides ist nicht geregelt!
Das heißt doch, dass sich niemand auf irgendeine Regelung berufen kann, wenn der vermeintliche Schuldner keine Bescheide erhalten hat.
Oder?
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Ich bin bei der Suche auf diesen Beitrag gestossen. Schade, dass hier nicht weiterdiskutiert wurde.
Fakt scheint zu sein, dass
Die Bekanntgabe eines Festsetzungsbescheidesist nicht geregelt
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§ 35
Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Quelle:https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/35.html)
Wenn also die LRA keine Behörde ist, was sie auch selbst zugibt, gibt es auch keinen Verwaltungsakt mit dem eine Zugangsfiktion gemäß §41 VwVfg begründet werden könnte, schon gar nicht wenn die LRA explizit im Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Landes ausgenommen ist. Es steht der LRA frei bei Bestreiten des Zugangs von Schriftstücken diese per gelben Brief nochmals zuzustellen.
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... Es steht der LRA frei bei Bestreiten des Zugangs von Schriftstücken diese per gelben Brief nochmals zuzustellen.
Der "gelbe Brief" wird offenbar neuerdings durch "Einschreiben mit Rückschein" ersetzt...
Kann einen nicht-Behörde überhaupt mit "gelben Brief" formell zustellen lassen?
(siehe:
Re: Vollstreckungsankündigung jetzt anders?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22112.msg144591.html#msg144591)
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Im Streitfall stellt sich der Richter die Frage ..." im Zweifel ...." habe ich aufgrund der Gesamtumstände ZWEIFEL
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Es steht der LRA frei bei Bestreiten des Zugangs von Schriftstücken diese per gelben Brief nochmals zuzustellen.
Der "gelbe Brief" wird offenbar neuerdings durch "Einschreiben mit Rückschein" ersetzt...
Kann einen nicht-Behörde überhaupt mit "gelben Brief" formell zustellen lassen?
(siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22112.msg144591.html#msg144591)
Ja,ja! Es liegt mir von Jemanden ein Gelber Brief vom “NDR - Beitragsservice 20140 Hamburg" vor!! :o
Beweis liefer ich nach! Hust hust.
Ohmanoman
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Ja,ja! Es liegt mir von Jemanden ein Gelber Brief vom “NDR - Beitragsservice 20140 Hamburg" vor!! :o
Beweis liefer ich nach! Hust hust.
Ohmanoman
Man, oder aber auch Frau muß nur den / die richtigen anschreiben, dann klappt es auch mit einem gelben Brief! ;D
Der gelbe Brief hat auch noch ne traurige Vorgeschichte. Da zu vielleicht mal später. >:(
Ohmanoman
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Laut Tübingen kann ja vorerst die LRA oder GEZ nicht die Post anfragen ob die Briefe rausgegangen sind, da "vorest" kein Behördenstatus ausgesprochen ist.
Allerdings gilt auch die Zugangsvermutung, wenn man in der Beweislast wäre. Wenn Post im Allgemeinen beim Empfänger ankommt kann man davon ausgehen dass auch diese Post angekommen ist. Ob und wann diese eingesehen wurde steht aber wieder woanders. Unter Umständne müsse man auch selbst beweisen ob man die Post nicht bekommen hat oder eingesehen hat. Beweisumkehrlast.
Bestreiten des Zugangs mehrer Post - Beweisführung:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bestreiten-des-zugangs-mehrerer-mit-gewoehnlicher-post-versandter-mahnungenschreiben-beweisfuehrung-und-argumentation_066055.html