c) Unabhängig davon, ob mit einer Steuernorm allein Fiskalzwecke oder auch Förderungs- und Lenkungsziele verfolgt werden, ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisie- rung zu beachten: Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern ( BVerfGE 96, 1 <6>; 99, 280 <290>; 105, 73 <127> ). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt ( BVerfGE 78, 214 <226 f.> m.w.N.; 82, 126 <151 f.>; 99, 280 <290>; 105, 73 <127>; vgl. auch BVerfGE 96, 1 <6> ). Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359> m.w.N.; 99, 280 <290>; 105, 73 <127> ).
Er darf jedoch für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen (BVerfGE 112, 164 <180 f.>; 112, 268 <280 f.> jeweils m.w.N.).
Etwas mehr als die Hälfte (51,2%) der Bevölkerung in Privathaushalten lebt zu zweit oder dritt, wobei es mehr als doppelt so viele Zweipersonenhaushalte (33,2 %) wie Dreipersonen-haushalte (14,5 %) gibt. Haushalte mit 5 und mehr Personen machen 4,8 %der Privathaushalte in Deutschland aus und umfassen damit 9,7 Millionen Personen.(abgerufen am 26.06.2016 unter:
9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beit-ragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
Angriffspunkte Typisierung, der zugrundeliegenden Datenquellen und Annahmen zum ersten (von 14) veröffentlichten Urteil des BVerwG
Was diese Richter nicht verstehen, ist der immense Schaden, den sie auf einer gesellschaftspolitischen Ebene
damit anrichten.
Lt. Mitteilung des statistischen Bundesamtes (Pressemitteilung vom 28. Mai 2014 - 185/14) liegt der Anteil der Singlehaushalte in Deutschland liegt bei 37,2 %.
...
Wie man bei 37,2 % Singlehaushalten, dem häufigsten Haushaltstyp in Deutschland, von einer sachgerechten Typisierung ausgehen kann, wenn man diese hinsichtlich der Rundfunkgebühr mit den Mehrpersonenhaushalten gleichsetzt, was für einen Singlehaushalt im Vergleich mindestens eine doppelt so hohe Belastung darstellt, entzieht sich einer logischen, sachgerechten Denkweise völlig.
Die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG zur angewandten Typisierung bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages
- Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung -
steht in ganz offensichtlichem Widerspruch zur Entscheidung des BVerfGE vom 21.06. 2006 hinsichtlich den notwendigen Anforderungen an eine sachgerechte Typsierung.
Eine Information von ARD, ZDF und DeutschlandradioIst also nur eine Information?
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Bei-- ist für jede Wohnung -
tragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Genau dies tat das BVerwG in seinem Urteil 18.03.2016 - 6 C 26.15 - aber. Dort wird zu diesem Thema behauptet:Zitat9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beit-ragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
Genau dies tat das BVerwG in seinem Urteil 18.03.2016 - 6 C 26.15 - aber. Dort wird zu diesem Thema behauptet:Zitat9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. .... Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
"Es gilt die Faustregel" ...Wie blöd ist das denn?
Es ist eine triviale rechnerische Zwangsläufigkeit, dass die Beitragsbelastung pro Kopf desto niedriger ist, je mehr Menschen in einer beitragspflichtigen Wohnung leben.
Dabei lässt sich die exakte Mehrbelastung ebenso trivial berechnen:
Das fängt an bei zwei Personen, die gegenüber dem Singlehaushalt jeder mit jeweils der Hälfte (in Zahlen 1/2) belastet werden und geht in rechnerischer Reihe weiter über ein Drittel Belastung (in Zahlen 1/3) bei drei Personen über ein Viertel (in Zahlen 1/4) Belastung bei vier Personen bis zu in Zahlen 1/X Belastung bei X Personen.
Es bleibt Geheimnis der studierten langjährigen Juristen, wahrscheinlich auch promoviert, am obersten Verwaltungsgericht des Industrie- und Wissenschaftsstandortes Deutschland, warum sie für diesen absolut schlichten Zusammenhang eine "Faustformel" brauchen.
Es bleibt weiterhin ihr Geheimnis warum die doppelte Belastung (200%) des Einpersonenhaushaltes gegenüber dem Zweipersonenhaushalt, also ein Unterschied von 100 % gegenüber den Personen im Zweipersonenhaushalt oder die vierfache (400 %) Belastung gegenüber dem Vierpersonenhaushalt, also ein Unterschied in der Belastung des Bewohners des Einpersonenhaushaltes von 300 % gegenüber dem der einzelnen Personen im Vierpersonenhaushalt "noch vorteilsgerecht" ist, bzw. ab wieviel Hunderten Prozent Unterschied dieser Unterschied nicht mehr vorteilsgerecht ist und warum es dann immer noch keinen juckt.
Im übrigen ist eine Faustformel gemäss Defintion in der Wikipedia eine Methode zur schnellen Ermittlung eines mathematischen oder technischen Wertes, ohne präzise technische Berechnungen durchzuführen.
Einen Wert haben die Richter mit ihrer dahingesagten Faustformel leider nicht ermittelt, auch keinen näherungsweisen, sondern lediglich einen qualitativen oder semiquantitativen Zusammenhang aufgezeigt, obwohl der Wert nach der Formel:
Unterschied in der Belastung des Beitragspflichtigen im Singlehaushalt gegenüber dem Mehrpersonenhaushalt mit X Personen problemlos nach der schlichten Relation: Der Beitragspflichtige im Einpersonenhaushalt hat (X00 % - 100 %) Mehrbelastung gegenüber dem einzelnen Beitragspflichtigen im Haushalt mit X Personen zu "ermitteln" wäre. Aber das war dann wohl doch zuviel Mathematik für unsere studierten und unabhängigen Bundesrichter ....
Das ganze ist nicht nur superblöd, sondern für die rechtsbeugenden Richter, die augenscheinlich einige Schwierigkeiten mit Zahlen haben, auch superpeinlich. Im übrigen ist es wahrscheinlich auch ein Zeichen dafür, dass es mit Deutschland rapide bergab geht, denn mit Rechtsbeugung und Geschwafel macht man auf Dauer keinen Staat, sondern kann nur von der Substanz und eine Zeit lang von der Arbeit anderer Leute leben, solange die das mit sich machen lassen.
die LRA hat jeden Einzelnen eine ordentliche Rechnung vorzulegen.Wofür? Du hast denen doch gar keinen Auftrag erteilt und auch deren Dienstleistungen nicht bezogen? Auf welcher redlichen Basis sollte eine Rechnung begründet werden?
Worin besteht denn genau der "Vorteil" ? etwa in der Möglichkeit örr empfangen zu können?
Was soll denn da bitte ein Vorteil sein? Oder welchen Nachteil hätte ich den örr nicht empfangen zu können?
Und wem gegenüber habe ich denn überhaupt einen Vorteil?