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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: azdb-opfer am 21. Juni 2016, 14:43

Titel: BVerfG bestätigt Anwendungsvorrang des Unionsrechts
Beitrag von: azdb-opfer am 21. Juni 2016, 14:43
Urteil vom 21. Juni 2016
2 BvR 2728/13, 2 BvE 13/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2729/13


Zitat
a) Mit der Verpflichtung Deutschlands auf die Gründung und Fortentwicklung der Europäischen Union enthält Art. 23 Abs. 1 GG zugleich ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das Unionsrecht (vgl. BVerfGE 126, 286 <302>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 37). Für den Erfolg der Europäischen Union und die Erreichung ihrer vertraglichen Ziele ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfGE 73, 339 <368>; 123, 267 <399>; 126, 286 <301 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 37). Als Rechtsgemeinschaft von derzeit 28 Mitgliedstaaten könnte sie nicht bestehen, wenn dessen einheitliche Geltung und Wirksamkeit nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg. 1964, S. 1251 <1269 f.>).

Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html)
RN 117/118
Titel: Re: BVerfG bestätigt Anwendungsvorrang des Unionsrechts
Beitrag von: karlsruhe am 21. Juni 2016, 15:51
Urteil vom 21. Juni 2016
2 BvR 2728/13, 2 BvE 13/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2729/13


Zitat
a) Mit der Verpflichtung Deutschlands auf die Gründung und Fortentwicklung der Europäischen Union enthält Art. 23 Abs. 1 GG zugleich ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für das Unionsrecht (vgl. BVerfGE 126, 286 <302>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 37). Für den Erfolg der Europäischen Union und die Erreichung ihrer vertraglichen Ziele ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfGE 73, 339 <368>; 123, 267 <399>; 126, 286 <301 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 37). Als Rechtsgemeinschaft von derzeit 28 Mitgliedstaaten könnte sie nicht bestehen, wenn dessen einheitliche Geltung und Wirksamkeit nicht gewährleistet wäre (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg. 1964, S. 1251 <1269 f.>).

Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html)
RN 117/118

Schön wäre eine Bestätigung. (Diesen Passus in dem 5 km langen Text zu finden, Respekt)
Ich verstehe es allerdings etwas anders, wenn man sich dazu den Text im GG ansieht.
(Egal in welcher Instanz wir welches Argument für uns schlüssig vorgebracht haben, es wurde verbogen)

Hier nun Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG

Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.

ebenso: Bei einer Kollision in aller Regel

Titel: Re: BVerfG bestätigt Anwendungsvorrang des Unionsrechts
Beitrag von: pinguin am 21. Juni 2016, 17:11
@karlsruhe
Mit der Gründung der EU wurden von den Vertragsstaaten Hoheitsrechte auf die Union übertragen.

Wenn man argumentiert, daß die Rundfunkstaatsverträge Gesetze sind, sind auch die EU-Verträge selbst schon Gesetze.
Titel: Re: BVerfG bestätigt Anwendungsvorrang des Unionsrechts
Beitrag von: azdb-opfer am 22. Juni 2016, 22:42
Ich verstehe es allerdings etwas anders, wenn man sich dazu den Text im GG ansieht.
(Egal in welcher Instanz wir welches Argument für uns schlüssig vorgebracht haben, es wurde verbogen)

Ich habe aus dem BVerfG-Urteil die Aussage "Unionsrecht bricht Bundes-/Landesrecht" herausgelesen.

Zitat
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht ... und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall ... .

Das heisst, die vom BVerfG ausgesprochene Existenzgarantie für den ÖRR ist wertlos, weil sie gegen EU-Recht (EU-Grundrechtecharta/-Richtlinien/-Verordnungen) verstösst.
Titel: Re: BVerfG bestätigt Anwendungsvorrang des Unionsrechts
Beitrag von: 907 am 23. Juni 2016, 00:49
Die Kommission stellt dabei die Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Europa grundsätzlich außer Frage. Diesbezüglich ist die Kommission der Ansicht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Lage sein sollten, die Möglichkeiten, die sich im Zuge der Digitalisierung und der Diversifizierung der Verbreitungsplattformen bieten, nach dem Grundsatz der Technologie-Neutralität zum Wohle der Gesellschaft zu nutzen (vgl. EU-Rundfunkmitteilung, Rn. 81).
Den Mitgliedsstaaten der EU steht es nach dem sogenannten Amsterdamer Protokoll grundsätzlich offen, gebührenfinanzierten öffentlich-rechtliche Rundfunk anzubieten und zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags dient, wie er von den einzelnen Mitgliedstaaten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird. Dies gilt jedoch nur soweit, wie es dem gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft.
Titel: Re: BVerfG bestätigt Anwendungsvorrang des Unionsrechts
Beitrag von: pinguin am 23. Juni 2016, 20:28
Dies gilt jedoch nur soweit, wie es dem gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft.
Yep, und das ist der Punkt. Siehe die nicht in nationales Recht umgesetzte Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste mit ihrem Erwägungsgrund 82; siehe die offenbar ignorierten Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Eueropäischen Union, Artikel 11, 52 und 54 zur Meinungs- und Informationsfreiheit, die es sinngemäß dem Bürger gestatten, keine behördliche Einwirkung dulden zu müssen.

Noch einmal; die Charta ist bei Umsetzung europäischen Rechts verbindlich einzuhalten.

Die Mitgliedsländer dürfen ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur soweit schützen, daß keine europäischen Bestimmungen verletzt werden.