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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Miklap am 18. Juni 2016, 17:31

Titel: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Miklap am 18. Juni 2016, 17:31
Meine Hypothese:
Ich fange erst mal klein an: "Level 1"  ???:

Klage mir Antrag auf Fristverlängerung:

Zitat
Name
Strasse
12345 Ort

Verwaltungsgericht Stadt
Strasse
12345 Stadt

E i n s c h r e i b e n


Klage

In Sachen
 
Name (LRA), Straße, Ort

- Kläger -
 

gegen den xxx (LRA), Strasse,  Stadt

- Beklagte -

Es wird beantragt,

die Beklagte zur Aufhebung der Bescheide vom 01.01.2014, vom 01.02.2014,
vom 01.03.2015, vom 02.04.2015 und des Widerspruchsbescheides vom
01.05.2016 mit Zustellungseingang am 15.05.2016 zu verurteilen.
 
Begründung:

Die o. g. Bescheide verletzen meine fundamentalen Rechte.
 
Wegen der Komplexität der Rechtslage und der dementsprechend notwendigen -
aber von mir noch nicht endgültig abgeschlossene Recherchen, erbitte ich um eine
entsprechend lange Frist für die Ausarbeitung einer Begründung meiner Klage.

Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Name


Fragen an die LRA
- aber noch nicht versandt...
(vllt hat der ein oder Andere noch Anregungen/Kritik?)

Zitat
Name
Strasse
Stadt



Name  /  Strasse  /  Stadt

Landesrundfunkanstalt xxxx
jeweilige Strasse
jeweiliger Ort

EINSCHREIBEN
    Stadt,   xx.xx.2016
 

Auskunftserteilung gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG  und
dem Grundsatz §§ 1, 2 IFG (Informationsfreiheitsgesetz)


Hier könnte man noch eine Nummer........ ?  : 


Sehr geehrte Damen und Herren,

entgegen Ihrem Versprechen und ebenso einiger doch sehr eindeutigen Gesetzestexte sind Ihre Geschäftsmodelle nach wie vor weitgehend sehr intransparent. Auf Grund der Komplexität gemäß Rechtslage und der von Ihnen in Auftrag gegebenen Ausarbeitung einer Vorlage eines reformierten und ebenso mit der Verfassung zu vereinbarenden Rundfunkänderungsstaatsvertrag, benötige ich die nachfolgend angezeigte Informationen, diese - entgegen Ihrer "offenen Transparenz", -  auf Ihrer Webseite leider nicht so ersichtlich ist wie es doch eigentlich sein sollte.

Die jeweiligen Suchleisten  z. B.  mit dem Wort "Pensionszahlungen" kommt auf 0 Ergebnisse(Beitragsservice)  und liefert keine Treffer (WDR) :

(Hier nun zwei entspr. Bilder - n. n. freigegeben)


Seite 2 vom Schreiben vom xx.xx.xxxx

Der WDR ist als eine der der Rechtsaufsicht des Landes unterstehenden Person des öffentlichen Rechts „öffentliche Stelle“ i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG NRW (Informationsfreiheitsgesetz).
Daher ist ein Auskunftsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz gegen den WDR gegeben, da sich dieser auf die Verwaltungstätigkeit des WDR bezieht.

Daher möchte ich Sie bitten, mir folgende Informationen zukommen zu lassen:

•   Alle finanzielle Ausgaben für bereits erfolgte Klageabweisung und

•   alle voraussichtlichen finanziellen Ausgaben für noch anhängige und zukünftige Klagen und

•   die Anzahl aller bisher versendeten Mahnungen an säumige Beitragzahler und

•   den jährlichen Gesamtbedarf für Pensionszahlungen (auch diese der freien Mitarbeiter) und

•   den jährlichen Gesamtbedarf für die gesamten Gehälter (Intendanten ausgeschlossen) und

•   die finanziellen Aufwendungen für die Gagen der Moderatoren (z. B. v. Herrn Jauch, etc.. ) sowie

•   den Finanzbedarf für die Verwaltungskosten Ihrer Anstalten

Diese Auskünfte bitte ich einzeln, für den Zeitraum von Januar 2013 bis Mai 2016 übersichtlich darzulegen.




Seite 3 vom Schreiben vom xx.xx.xxxx

Die weiteren nachfolgenden Fragen bitte ich zu beantworten, da mir ein "Suchen" ebenso keine Ergebnisse brachte:

1.   Ist es mit den Mehreinnahmen gelungen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Fernsehens zu erhöhen?

2.   Warum und wofür wird bei der KEF ein weiterer Finanzbedarf angemeldet und nicht zuerst das überschüssige Geld an die Beitragszahler zurückerstattet und/oder der Beitrag vorerst angeglichen?

3.   Unter welchen Vorraussetzungen bzw. Gesichtspunkten können Sie bereits drei Jahre im Vorfeld den jeweils vorrausichtlichen jährlichen Finanzbedarf anmelden und warum erhöht sich dieser stetig in Millionenhöhe?
 
4.   Ab welcher Grenze wäre ein Finanzbedarf zur Sicherstellung einer Landesrundfunkanstalt, unter Berücksichtigung der immer stetig steigenden Beitragserhöhungen nicht mehr mit der Erfüllung Ihres Auftrags zu rechtfertigen?

5.   Warum sind knapp 42.000 Mitarbeiter zur Sicherstellung Ihres Auftrags - im Bezug auf Verhältnis Ihrer Aufwendungen und Ihres Programm-Angebotes, welches im Qualitätsvergleich zu den privaten Sendern eher eine schlechtere (z. B. bekannte fehlerhafte Berichterstattung) Note aufweist, nötig?

6.   Wie viel Geld haben die Beitragszahler für die Übertragungs-Rechte der Fußball-Europameisterschaft 2016 und für die Weltmeisterschaft 2014 bezahlen müssen?

7.   Was kostet eine Sportschau-Sendung und eine Tatort-Staffel für ein Jahr?

8.   Könnte die Landesrundfunkanstalten nicht kostengünstiger und gerechter finanziert werden?

9.   Warum verweigern so viele Bürger den Beitrag und/oder sehen ihre allg. Grundrechte durch Ihren Rundfunkbeitrag verletzt?

10.   Warum werden Ihre öffentliche Umfragen bzgl. eines Beitrages oder Anderes im Bezug auf Ihren Rundfunk nach einem Ergebnis auf Ihrer Website sofort gelöscht?

Hiermit bitte ich Sie mich nicht auf einen KEF-Bericht zu verweisen, da sich dieser nach meinem Verständnis als ebenso nicht sehr übersichtlich erstreckt - auch in Hinsicht der durch die KEF nicht ersichtlichen bzw. ebenso unübersichtlichen Kriterienauswahl der etwaigen Ablehnungen und/oder Zustimmungen Ihrer
einzelnen und/oder jährlich angemeldeten Finanzbedürfnisse - und sich daher für mich (jedenfalls in dieser Form der Darlegung) nicht so erschließt wie es sein sollte.

Dazu käme noch dass ich einen solchen Bericht wie ein "Buch" mit Hieroglyphen lesen würde und es daher (mindestens) Monate dauern wird bis ich halbwegs etwas verstehe oder gar Ihr Begehr nachvollziehen kann...


Seite 4 vom Schreiben vom xx.xx.xxxx

Wegen dieser für mich unverständlichen Gesamt-Komplexität, bitte ich Sie daher alle meine Fragen sehr viel verständlicher und kurz und knapp in einer solchen Form zu beantworten damit auch ein "normaler" Durchschnittsbürger verstehen kann, Worum es im Endeffekt in dieser "Sache" eigentlich wirklich geht. 
 
Vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Name
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Miklap am 28. Juni 2016, 20:44
Antwort vom VwG:

(http://www.loaditup.de/839164-pnwwf39vvv.html)
(http://www.loaditup.de/839165-24z68t7qmx.html)

erneuter Antrag auf Fristverlängerung:

Zitat
Antrag auf Fristverlängerung zur Klagebegründung
Aktenzeichen: 12 X 1234/xx


Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund meiner bereits langzeitigen Erkrankung, beantrage ich eine Fristverlängerung von sechs Monaten, um nach meiner Genesung meine Klage ausreichend begründen zu können.

Gemäß den ärztlichen Empfehlungen ist eine Reha-Maßnahme unumgänglich. Dieser Zeitpunkt ist rein zufällig und daher bitte ich Sie diesen Antrag nicht als eine Art Taktik, Strategie o. ä. anzusehen.

Ich befinde mich zur Zeit nicht in der Lage eine sachlich überzeugende Klagebegründung  auszuarbeiten - insbesondere hinsichtlich der erheblichen Komplexität einer maßlosen Gesetzesbegründung seitens der Beklagten und ihrer im Bezug stehenden Einbringung eines selbst entworfenen und sittenwidrigen Vertrags, dieser sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt und daher - mit Blick auf das oberste Gesetz - einen Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die allg. Rechtspflege darstellt.

Daher bitte ich um Ihr Verständnis dass ich erst gesunden muss, um dieser rechtslosen und sogar schon skandalösen Gesetzesumgehung genügend entgegentreten zu können.

Da diese Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist und ebenso eine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art aufweist, möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen diese nicht einem Einzelrichter zu übertragen.

Vielen Dank und
mit freundliche Grüßen

Unterschrift

Name

Anlagen: 5  (1 ärztliches Attest/5 Bescheide)
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Miklap am 01. April 2017, 14:09
Finale Klage (hypothetisch)

Zitat
Name
Strasse
Ort


Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstr.39
40213 Düsseldorf

per Fax an: 0211 8891-4000
                                                                                                                                 Ort, 01.01.2017



Begründung meiner Klage




In dem Rechtsstreit


Name


gegen


WDR


Aktenzeichen: 12 X 1234/xx


möchte ich vor meinen Klagebegründungen an einen Ausspruch des ehem. Bundespräsidenten Dr. Gustav Heinemanns erinnern, denn gerade dieser ist in unserer Gesellschaft im Bezug auf fundamentale Rechte in Vergessenheit geraten. Dennoch hat dieser Ausspruch heute nichts von seiner Aktualität verloren:

„Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und
nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates.

Nicht der Bürger steht im Gehorsamsverhältnis zur Regierung,
sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetze verantwortlich für ihr Handeln.

Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen,
wenn er glaubt, dass sie demokratische Rechte missachtet.“

Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )


Stets kritisierte Heinemann die gängige Untertanenmentalität in Deutschland. Und schon 1919 sprach er mahnend die Worte:

„Wir müssen die Demokratie und die Republik aufnehmen in unser Fühlen und Denken;
wir müssen Demokraten und Republikaner sein, oder wir werden nicht mehr sein!


Seite 2 von 10

I.)

Falls die Beklagte einer Ruhendstellung gemäß meiner Beantragung unter 4.) nicht einwilligen sollte, möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass aufgrund der weiterhin bestehenden allgemein verfassungsrechtlichen Bedenken eine gerichtliche Entscheidung zur Aussetzung dieses Verfahrens, zuzustimmen wäre.

Ebenso und/oder gerade deshalb, da dass Bundesverfassungsgericht 50 Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitrags-staatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, angenommen hat.

Alleine diese einzigartige Verfahrensflut belegt die mangelnde Akzeptanz der Abgabe in der Bevölkerung. In der Jahresvorschau 2017 des Bundesverfassungsgerichtes hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem vier Leitverfahren wie folgt ausgewählt:

1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16.

Dazu möchte ich einen Auszug aus dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 13.06.2016 AZ 4 O 72/16. zitieren:

„Leitsatz:

Eine Aussetzung analog § 94 VwGO ist auch dann möglich, wenn die entscheidungserhebliche Norm im Weg der abstrakten Normenkontrolle bei einem Verfassungsgericht überprüft wird.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO bejaht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei.“

Die Klagebegründungen in diesem Verfahren stützen sich unter anderem auf die Urteilsbegründung des Landgerichts Tübingen vom 16.9.2016, Az. 5 T 232/16.

Es steht dazu außer Frage, dass 50 Verfassungsbeschwerden, mehrheitlich von Personen mit juristischer Bildung und Fachkenntnis eingereicht und angenommen durch das Bundesverfassungsgericht, keinen belanglosen Inhalt vorweisen, sondern deutlich Verstöße gegen das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland darlegen.

Es ist ebenso eindeutig, dass die Klagebegründung des vorliegenden Rechtstreites inhaltlich mit den eingereichten Verfassungsbeschwerden und dem oben genannten „Tübinger Urteil“ in vielen Punkten übereinstimmen, da diese aus den Beschwerden und Urteilen in die Klagebegründung übernommen und darauf hingewiesen wurde. Somit ist die Entscheidung meiner vorliegenden Klage deutlich von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und Bundesgerichtshofes abhängig.

Die Quantität und Qualität der anhängigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof zeigen ebenso eindeutig, dass juristische Fehler bei der Einführung eines Rundfunkbeitrages gemacht wurden, die der Korrektur bedürfen. Diese Korrektur hat deutlichen Einfluss auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites.

insgesamt 10 Seiten (in der Hoffnung dass diese wegen der Kürze auch gelesen werden!).
Die gesamte Klage als Anlage per Word (benötigt noch die Genehmigung der Mods).

Natürlich bin ich gespannt auf Eure Kritik und Verbesserungsvorschläge...

Danke und Gruß
Titel: Re: Klage eingereicht
Beitrag von: Miklap am 29. Mai 2017, 15:06
Letzte Woche die - wie bekannt übliche -  Stellungsnahme vom WDR erhalten.
Meine Antwort darauf sollte nicht lange auf sich warten lassen:

   
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstr.39
40213 Düsseldorf


Ort, Datum

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Name gegen das Unternehmen WDR

- Akt.-Zeichen: xx x xxxxxxx -



nimmt der Kläger Stellung zum Schriftsatz der Beklagten vom xx.xx.2017 (eingegangen am xx.xx.2017) wie folgt:

Auch wenn die Beklagte durch die ihre enorme Klageflut überlastet sein mag, möchte ich hiermit erneut und ausdrücklich darauf  hinweisen, dass ich auf eine mündliche Verhandlung bestehe und eine Verhandlung durch einen Einzelrichter ablehne, insbesondere wegen  verfassungsrechtlicher Bedenken.

Des Weiteren sollte wegen diesen Bedenken eine Aussetzung des Verfahrens zugestimmt werden, da ein Urteil mit verfassungsrechtlichen Inhalten von einem Verwaltungsgericht nicht zu erörtern und zu behandeln ist. Insbesondere, da diese Bedenken - gemäß den zitierten Verfahren bereits anhängig sind und ebenso behandelt werden.

Auch wenn nicht absehbar ist, wann mit einer Entscheidung dbzgl. zu rechnen ist, sollte oder muss sich die Beklagte nun einmal in Geduld üben.


Seite 2 von 2  - Schreiben vom 28.05.2017

Wie die Beklagte selber zugibt, ist ihr Unternehmen lediglich mit einer Behördeneigenschaft ausgestattet. Dennoch handelt es sich im Allgemeinen und auch weiterhin um ein Unternehmen! Eine  Eigenschaft mit behördenähnlichen Zügen reicht dabei nicht aus, um Bescheide gemäß ihrer Selbstverwaltung zu erlassen.

Diese Selbstverwaltung begründet ebenfalls keine Hoheitsgewalt im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger. Der Bürger ist einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht unterworfen.

Die Rundfunkanstalten haben für den Erlass der "Bescheide“ keine Vollzugskompetenz. Hoheitsakte können nur von öffentlichen Behörden gesetzt werden, deren Hoheitsgewalt durch Gesetz begründet ist und dem demokratischen Legitimationszusammenhang unterliegt. Dieser Zusammenhang ist aber "auf der ganzen Linie" nicht zu erkennen!

Zudem ist ein demokratische Legitimationszusammenhang unverzichtbar und Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung unseres Grundgesetzes.

Die Rundfunkanstalten stellen sich selbst außerhalb einer verfassungsmäßigen Ordnung.

 
Unterschrift



Stellungsnahme und meine Erwiderung als Anlage (wartet noch auf Freigabe)
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: adiak am 30. Juli 2017, 18:37
Servus an alle,

letzte woche habe auch atwort auf wiederspruch bekommen.
Hab auch klage vorbereitet. dienstag geht es zur post.
bin gespannt, was rauskommt.
gibt es hier jemand freie von rundfunk? ob es überhaupt machbar?

Grüß
Artur
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Miklap am 18. September 2017, 14:26
Hat sich ja Einiges getan in Sachen "richterliche Unterstützung"...
Rein hypothetisch:
Da könnte man doch eigentlich zur eingereichten Klage folgendes ergänzen:

Zitat
Name
Strasse
Stadt                      


Verwaltungsgericht Düsseldorf
Bastionstr.39
40213 Düsseldorf

per Fax an: 0211 8891-4000


Stadt, 18.09.2017



Antrag auf Ruhen des Verfahrens



In dem Rechtsstreit


Name

gegen

WDR

Akt.-Zeichen: xx K 1234/xx

beantrage ich
gemäß dem Beschluss des LG Tübingen vom 03.08.2017 zu  5 T 121/17,  5 T 20/17,  5 T 141/17,  5 T 122/17,  5 T 280/16,  5 T 246/17 zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV, Aktenzeichen C-492/17 zu unionsrechtlichen Fragestellungen wie u. a.

- Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes durch die Kommission
- Verbot privilegierender Beihilfe
- unionsrechtlichem Gleichheitsgebot
- unionsrechtlichem Diskriminierungsgebot
- unionsrechtlicher Niederlassungsfreiheit

sowie auch zu
- Art. 10 EMRK/Art. 11 GRCh (Informationsfreiheit) bzgl. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"/ RBStV

sowie
Finanzierung und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland,

die Anordnung des Ruhens des o. g. Verfahrens.


Seite 2 von 2 vom Schreiben vom 18.09.2017

Mit Beschluss vom 03.08.2017 hat das Landgericht Tübingen (Akt.-Zeichen: 5 T 246/17) dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) Rechtsfragen zur Vereinbarkeit des Rundfunkstaatsvertrages mit europäischen Recht zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist Völkerrecht im Sinne des Art. 25 GG und somit als allgemeine Regel des Völkerrechtes ein Bestandteil des Bundesrechtes. Damit geht dieser Vertrag den nationalen Gesetzen und somit allen landesrechtlichen Vorschriften zur Erhebung und Beitreibung des Rundfunkbeitrages vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Art. 25 GG wiederum ist Bundesrecht und bricht als solches gemäß Art. 31 GG Landesrecht.

Sofern es sich bei dem Rundfunkstaatsvertrag sowie dem dazugehörigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag tatsächlich um Landesrecht handeln sollte, was hiermit in Abrede gestellt wird, unterliegen deren Regelungen zwingend dem Grundgesetz und dem Völkerrecht.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Die Funktion des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG begründet für mich das Recht auf unverzügliches Ruhen aller Ansprüche der Rundfunkanstalt gegen mich zunächst bis zur erfolgten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Vorlage vom 03.08.2017 sowie bis zur endgültigen rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung über die Gültigkeit des Rundfunkstaatsvertrags sowie des dazugehörigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Hinblick auf deren Übereinstimmung mit

a) dem europäischen Recht

sowie

b) mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.


Eine Fortführung meines o. g. Verfahrens ohne endgültige rechtskräftige Entscheidung zumindest des Europäischen Gerichtshofes würde eine vom Grundgesetz gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbotene Verletzung meiner Rechte darstellen, gegen die mir gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg eröffnet ist.

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist mir unverzüglich per Bescheid mitzuteilen.

Unterschrift

Was meint Ihr?
Könnte man noch etwas hinzufügen?
Bitte um Mithilfe.

LG
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: noGez99 am 18. September 2017, 14:33
Und immer dran denken, dass man auch direkt eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht einlegen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Miklap am 18. September 2017, 16:05
Diese Option wäre dann die nächste.
Bin jetzt erstmal gespannt was kommt...
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: noGez99 am 18. September 2017, 17:17
Wieso die nächst Option?

Verfassungsbeschwerde kann man auf jeden hoheitlichen Akt einlegen, das heißt: Bescheid, Widerspruchsbescheid, Urteil ...
Nutze doch jede Gelegenheit.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: pinguin am 18. September 2017, 18:56
Zitat
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist Völkerrecht im Sinne des Art. 25 GG und somit als allgemeine Regel des Völkerrechtes ein Bestandteil des Bundesrechtes.
Stop; das ist so nicht richtig.

Wäre es Bundesrecht, dürfte das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, "darf" es aber nicht, weil EU-Recht kein Bundesrecht ist, sondern noch 1 Stufe über dem Bundesrecht steht.

Bundesrecht ist "nur" die Europäische Menschenrechtskonvention, die aber wiederum kein EU-Recht ist.

->
Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.msg141545.html#msg141545

Zitat
Rn 46
Zitat

    a) Über die Anwendbarkeit von Unionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden in Anspruch genommen wird, übt das Bundesverfassungsgericht - jenseits des hier nicht in Rede stehenden Ultra-vires- und Verfassungsidentitätsvorbehalts (vgl. dazu BVerfGE 123, 267 <353 f.>; 126, 286 <302 f.>) - seine Gerichtsbarkeit nicht mehr aus [...], solange die Europäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Union generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 118, 79 <95>). Dies gilt auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG nicht nur für Verordnungen, sondern auch für Richtlinien nach Art. 288 Abs. 3 AEUV und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschlüsse der Kommission nach Art. 288 Abs. 4 AEUV (früher: Entscheidungen der Kommission nach Art. 249 Abs. 4 EGV). Auch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in deutsches Recht umsetzt, wird insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Unionsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl.  BVerfGE 118, 79 <95 f.>; 125, 260 <306 f.>).
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Miklap am 18. September 2017, 23:22
Zitat
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist Völkerrecht im Sinne des Art. 25 GG und somit als allgemeine Regel des Völkerrechtes ein Bestandteil des Bundesrechtes.

Stop; das ist so nicht richtig.

Wäre es Bundesrecht, dürfte das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, "darf" es aber nicht, weil EU-Recht kein Bundesrecht ist, sondern noch 1 Stufe über dem Bundesrecht steht.

Ich versteh nicht so ganz was Du meinst?!?

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 25:
"Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes".

Weiter im Text:
Zitat
Damit geht dieser Vertrag den nationalen Gesetzen und somit allen landesrechtlichen Vorschriften zur Erhebung und Beitreibung des Rundfunkbeitrages vor und erzeugt Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Art. 25 GG wiederum ist Bundesrecht und bricht als solches gemäß Art. 31 GG Landesrecht.

Wo besteht der Bedarf zur Korrektur?
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: pinguin am 19. September 2017, 09:24
@Miklap

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag und Bundesrecht, weil er von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist, die Bundesrepublik Deutschland damit offiziell daran teilnimmt und dessen Bestimmungen anerkennt und gemäß BVerfG nationales Recht in Übereinstimmung zur EMRK angewendet werden soll.

Die EU-Verträge und das darauf begründete Recht mögen national zwar als völkerrechtliche Verträge im Range von Bundesrecht anzusehen sein, alleine, sie sind höherrangig, denn die Bestimmungen des europäichen Rechts gehen dem Bundesrecht vor.

EU-Recht überlagert Bundesrecht genauso, (setzt es ergo außer Kraft), wie Bundesrecht gemäß Art 31 GG Landesrecht außer Kraft setzt.

Besser wäre evtl. Art. 100, Abs. 2, GG:

 
Zitat
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Man hätte evtl. längst alle VG zur Vorlage ans BVerfG überreden können, wenn EU-Recht im Speziellen, bzw. Völkerrecht a la EMRK im Allgemeinen eingebracht worden wäre.
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: maikl_nait am 19. September 2017, 11:56
Hallo!

Zitat
Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft [...]
Betrifft analog Verfassungsfragen und EU-Recht (Vorlagen am BVerfG / EuGH)

Das Zauberwort hier in D ist "zweifelhaft" bzw "im Zweifel" -- damit soll auf der einen Seite sichergestellt werden, daß höhere Gerichte nicht ad nauseam mit "Pillepalle" und Wiederholungen zu tun haben -- auf der anderen Seite ist hier Willkür Tür und Tor geöffnet, trotz begründetem schriftlichem Vortrag sehen Gerichte "im Zweifel" daß der örR Vorrang hat, trotz entgegenstehender Bundes- und EU-Gesetze.

Analog dazu:

- keine mündliche Verhandlung, Einzelrichter, Nichtzulassung zur nächsten Instanz: wegen "nicht schwieriger Rechtslage, keine grundsätzliche Bedeutung, gefestigte Rechtssprechung"

- Aussetzung / Ruhendstellung des Verfahrens "kann" vom Gericht beschloßen werden (keine "muß"-Ausnahme bei ausstehenden Entscheidungen höherer Instanzen in selber Sache)

Wenn es die zwangsweise Aussetzung bei Verfahren in selber Sache an höheren Instanzen gäbe, wäre der örR schon Geschichte -- jeder "den der Schuh drückt" hätte die Möglichkeit auszusteigen seine Zahlungen zu parken, bis zur Entscheidung des EuGH -- das wären ca 15 Monate mit stark reduzierten Einnahmen.

MfG
Michael
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: pinguin am 19. September 2017, 13:22
@maikl_nait
Es steht dennoch die Frage im Raume, ob überhaupt versucht worden ist, Zweifel zu erwecken?
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Miklap am 25. Oktober 2017, 00:07
UPDATE:
Am Freitag den 20.10.2017 Ladung zum Termin erhalten! Einzelrichter! (...und wenn schon!)
Zitat
[...] "wird der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat"  <---  ;D "Ja nee, is klar!

Falls Interesse besteht:
Im VerwG Düsseldorf, am Donnerstag, den 09.Nov.2017 um 10:00 Uhr
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: maikl_nait am 25. Oktober 2017, 11:49
Hallo!

@pinguin
Das Gericht "KANN" Zweifel haben, "muß" nicht. Das ist unabhängig davon, ob es versucht wurde.

@Miklap
Hinweis: den Vorlagebeschluß des LG-Tübingen (siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html)) und das Schreiben des BVerfG (siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.0.html) -> MMV17-103.pdf), zumindest Anschreiben und Fragenkatalog, könnte eine fiktive Person dem Gericht als Kopie vorlegen, um darzustellen, daß es sehr wohl grundsätzliche Bedeutung hat, und (vorbereitet schriftlich) Antrag auf Verhandlung durch die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung, und Antrag auf Aussetzung bis zur Entscheidung höherer Gerichte (EuGH in Sache C-492/17, BVerfG in Sachen der angegebenen Az.) einreichen, da diese ausstehenden Entscheidungen von EuGH und BVerfG den RBStV als Gegenstand haben und damit gerade die Grundlage der Beitragserhebung betroffen ist.

Durch schriftlichen Antrag ist möglicherweise eine Begründung erforderlich.

Der BGH hat (für den SWR) auch schon auf grundsätzliche Bedeutung verwiesen, um den Einzelrichter am LG Tübingen auszuhebeln -- vielleicht gibt es da noch einige Argumente?

MfG
Michael
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: maikl_nait am 25. Oktober 2017, 14:20
Hallo!

Kurze Ergänzung: VG Göttingen hat sich ja geäußert, Beschluß im Thread
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.0.html)
einsehbar.

Das gibt vielleicht auch ein paar Argumente her.

MfG
Michael
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Miklap am 25. Oktober 2017, 15:10
@maikl_nait:
 Vielen Dank für die Infos.
Zitat
[...] Antrag auf Verhandlung durch die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung
Würde denn ein Antrag auf Aussetzung bei einem Einzelrichter weniger Erfolg versprechen?
Somit hätte man doch nur einen zu überzeugen...  ???
Und gemäß der jetzigen Rechtslage, wäre doch auch ein Einzelrichter schon etwas bereiter Entscheidungen dazu tiefgründiger zu behandeln (als zuvor).
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Miklap am 07. November 2017, 10:42
Meine Suche brachte bislang keinen Erfolg:
Kann mir jemand das Aktenzeichen vom Beschluss des BVerfG aus dem Jahre 2003 nennen,
in diesem ausdrücklich erwähnt wurde, dass die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf?

Professor Koblenzer hatte das im Video (bei 21:50 Minuten) erwähnt - allerdings nur das Jahr genannt...
Aktionstag Karlsruhe 03.10.2016 > Mediathek (Audio- & Videoaufzeichnung)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20425.msg131989.html#msg131989 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20425.msg131989.html#msg131989)

Danke und Gruß
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: mistersh am 07. November 2017, 11:00
Das sollten wohl die beiden Aktenzeichen sein
- 1 BvR 668/10 -
- 1 BvR 2104/10 -
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Miklap am 07. November 2017, 11:20
Vielen Dank, aber das sind Beschlüsse aus dem Jahr 2014..
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Maverick am 07. November 2017, 11:56
Mir fallen in dem Zusammenhang auch nur die beiden o.g. Beschlüsse ein.

Wenn es da noch etwas aus dem Jahr 2003 gibt, auf das Prof. Koblenzer hinweist, sollte das sicherlich in "seinen" Verfassungsbeschwerden stehen:

Es ist angerichtet! Schreiben des BVerfG - Erster Senat - vom 30. August
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24659.msg156360.html#msg156360

Dort finden sich Sicherungsabbilder der PDF-Datei mit den Verfassungsbeschwerden.
Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Miklap am 09. November 2017, 13:37
Gemäß der permanten Rechtssprechung zur "Bebeitragung der Allgemeinheit" weitere Aktz. aus 2003.
Zitat
(vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, 2 BvL 9/98 u.a, BVerfGE 108, 1, 13, NVwZ 2003, S. 715; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003, 2 BvL 1/99 u.a., BVerfGE 108, 186, 212, NVwZ 2003, S. 1241; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, 2 BvR 2374/99, BVerfGE 110, 370, NVwZ 2004, S. 1477).
Denke dass (zumindest) alle einen Bezug darstellten..

Zur fiktiven Verhandlung von heute:
- Beginnend mit einem Zitat:

Es werden schwarze Zeiten auf die Allgemeinheit zukommen,
wenn der Gesetzgeber jetzt schon eine Alltags-Gegenwärtigkeit
zukünftig bebeitragen lässt!


- Aussetzung war keine Option (aus Gründen der "zu langen Wartezeit" der Verf.-Beschwerden?! Kann man halten wie man will...)
- Weiterer Vortrag...  (Richter war interessiert und gefühlt beeindruckt. Wird tiefgründig darüber nachdenken...)

Schwerpunkte:

Bebeitragung der Allgemeinheit; 
Zitat
Das BVerfG fordert gemäß der Rechtsauffassung (gemäß dem Equivalent-Prinzips) - allerdings, dass sich eine individuelle Verknüpfung zwischen der Nutzung des Rundfunkangebots und den Tatbestand.
"Die Allgemeinheit darf nicht bebeitragt werden"
Dieses Zitat  (BVerfG) - dient vor allem zum Schutze des Bürgers gegen willkürliche Abgaben durch den Gesetzgeber

Formeller Mangel im Gesetz; Für was ist eigentlich einen Beitrag zu leisten?
Zitat
Fehlend im Gesetz: Zum Schutze des Bürgers muss unmittelbar aus dem Gesetz hervorgehen, für was tatsächlich etwas geleistet werden soll.
Das BVerfG hat - zum Schutze der Bevölkerung - vor willkürlichen Abgaben - aus der finanzverfassungsrechtlichen Systematik heraus klargestellt, dass an tatbestandliche  Anknüpfungspunkte  keine "Herleitung" oder "Auslegung" möglich ist! Es muss ausdrücklich im Gesetz drinstehen.

Verwaltungsakt / Zwangsvollstreckung ohne Zahlungsbegründung ?
Zitat
Gemäß des öffentlich rechtlichen Leistungssystem ist es in der Regel so, dass die Möglichkeit besteht sich gegen Verwaltungsakte in Form einer Zahlungsaufforderung zu wehren. Entgegen dieser (verwaltungs-) gesetzlichen Regelung bedient sich der WDR mit sogen. Festsetzungsbescheide, in diesen sich unmittelbar ein Zahlungsbefehl aus einem Gesetz ergeben soll. Angeblich bedarf es daher keiner weiteren Verwaltungsakte um die Zahlungsverpflichtungen zu begründen...

Diese Bescheide können somit als Vollstreckungsgrundlage sofort und ohne weitere Verwaltungsakte vollstreckt werden.
Somit sind die Festsetzungsbescheide nichts anderes, als der erste Akt der Zwangsvollstreckung.

Damit stellt sich gleichsam die Frage, ob sich ein Bürger  > mit zugesicherten Grundrechten <  einen Zwangsvollstreckungsakt gefallen lassen muss, bevor er überhaupt dagegen vorgehen kann.

Und Weiteres... Abwarten was kommt...



Titel: Re: Klage eingereicht und zugleich Fragen an LRA
Beitrag von: Shuzi am 09. November 2017, 17:26
[...]
Damit stellt sich gleichsam die Frage, ob sich ein Bürger  > mit zugesicherten Grundrechten <  einen Zwangsvollstreckungsakt gefallen lassen muss, bevor er überhaupt dagegen vorgehen kann.
[...]

Nach dem Verständnis einer fiktiven Person S nicht, denn bei der Verwaltungsvollstreckung ist eine sog. Dreistufigkeit einzuhalten.

Siehe hierzu auch:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10972.msg75210.html#msg75210

Zitat
Dreistufigkeit der Vollstreckungshandlungen

Bei diesen Vollstreckungshandlungen zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen ist die Dreistufigkeit von

    Androhung
    Festsetzung
    Vollstreckung

zu beachten. Dies bedeutet, dass die nächste Stufe erst nach Abschluss der vorangegangenen eingeleitet werden darf. Dabei sind sowohl die Androhung als auch die Festsetzung selbständige Verwaltungsakte, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.

Generell ist bei der Vollstreckung in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Offensichtlich fehlt bei der Vollstreckung von Rundfunkabgaben die erste Stufe der Androhung in Form eines selbständigen Verwaltungsakts. Demnach hätte die Stufe der Festsetzung gar nicht erst eingeleitet werden dürfen!?