Westdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-Eine von Forschern der Stadtkasse L....... kürzlich entdeckte neue Körperschaft?
Für die Frage nach der angeblichen Behördeneigenschaft einer Landesrundfunkanstalt ist auch das Urteil VG Köln 6 K 2032/08 von Interesse. Dort geht es zwar zunächst um andere Anliegen, nämlich ein an den WDR gerichtetes Auskunftsersuchen, aber in diesem Urteil wird mehrfach die Frage der Behördeneigenschaft thematisiert.
Siehe das Urteil auf folgenden Internetseiten:
http://openjur.de/u/141985.html
http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/5955/VG_Koeln_6_K_2032_08.pdf (PDF)
Bemerkenswert, dass der beklagte WDR in diesem Prozess vorträgt, keine Behörde zu sein:Zitat(Rn 23) Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das durch das LPG NRW ausgestaltet werde, richte sich nur gegen den Staat, d. h. gegen Organe der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Beklagte sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch kein Organ der Staatsverwaltung. Die Organisationsform des Beklagten sei gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewählt worden. Insofern komme den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Sonderrolle zu, da sie Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG seien und ihre Unabhängigkeit vom Staat durch die Verfassung geschützt werde.
(Rn 24) Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.
Und erneutZitat(Rn 30) Staatliche Verwaltungstätigkeit übe der Beklagte nur im Bereich der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten aus.
Dieser Ansicht der beklagten Rundfunkanstalt hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (wie auch sonst, die Rundfunkanstalten haben immer Recht, wie wir mittlerweile aus der bisherigen 'Rechtsprechung' zum Rundfunkbeitrag lernen konnten...). In seinen Entscheidungsgründen fürht das VG aus:Zitat(Rn 40) 1.) Der Kläger kann von dem Beklagten keine Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPG NRW verlangen. Nach dieser Regelung sind allein Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(Rn 41) Der Beklagte ist keine Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft des Beklagten ergibt sich zunächst entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. (...)
(Rn 42) Der Begriff der "Behörde" im LPG NRW ist in Abgrenzung zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffen etwa in § 1 Abs. 2 VwVfG NRW eigenständig zu bestimmen.
(...)
(Rn 48) Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. (...) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.
(Rn 51) Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.
(Rn 52) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 -.
(Rn 53) In diesem, auf genuinen staatlichen Befugnissen beruhenden, Bereich ist der Beklagte dem Staat zuzuordnen und aus der Gleichstellung mit privaten Rundfunkanstalten und der Presse herausgenommen. Für diesen Bereich ist eine Auskunftspflicht gerechtfertigt.
I.
Die kommunale Vollstreckungsstelle hat in NRW zwingend das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften und Ausführungsverordnungen zu beachten.
Die Vollstreckung von Forderungen aus Rundfunkgebühren ist eine privatrechtliche Forderung, da eine Rundfunkanstalt zwar eine öffentlich-rechtliche Institution, aber eben nach materiellem Recht keine Behörde ist. Daher ist hier die Ausführungsverordnung zum VwVG (VO VwVG NRW) anzuwenden. Dort sind in §4 die Gläubiger abschließend und vollzählig genannt, für die privatrechtliche Forderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch die ersuchten Behörden vollstreckt werden dürfen. Hier ist zwar der Westdeutsche Rundfunk genannt, nicht jedoch der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
Eine kommunale Vollstreckungsbehörde darf also auf ein vom Beitragsservice vorgelegtes Vollstreckungsersuchen hin nicht tätig werden, da sie andernfalls gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.II.
Zu den Voraussetzungen, damit eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, gehört es, dass dem Land NRW, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Geldforderung gegenüber jemandem zusteht. Es muss also einen Gläubiger geben, der rechtsfähig ist. Das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht sind rechtsfähig - aber eben auch nur diese. Andere „Gebilde“ wie die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gehören nicht hierzu. Deshalb können solche „Gebilde“ mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger einer Geldforderung gegenüber jemandem sein.
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice handelt nicht als Teil der Rundfunkanstalt, sondern lediglich als Dienstleister. Im Geschäftsbericht 2014 des Beitragsservice wird auf Seite 22 ausgeführt:ZitatDie Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und
Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
In §10 Abs. 5 RBStV ist bestimmt:ZitatRückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
Die Landesrundfunkanstalt ist aber eben nicht identisch mit dem Beitragsservice. Der Beitragsservice ist zudem, wie bereits dargelegt, eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft. Damit ist der Beitragsservice nicht befugt, Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben, denn diese sind als Maßnahmen der Rechtsverfolgung anzusehen, für die dem Beitragsservice sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation fehlt.
Die Vollstreckung säumiger Rundfunkbeiträge darf ausschließlich durch die Organschaft des Intendanten des WDR betrieben werden, wie das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk (WDR-Gesetz) in §25 Abs. 2 bestimmt. Im vorliegenden Fall jedoch ist der Urheber des Vollstreckungsersuchens eben gerade nicht die Organschaft des Intendanten des WDR, sondern der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Der Beitragsservice kann auch nicht im Auftrag des Organs des Intendanten tätig werden, denn die Übertragung hoheitlicher Aufgaben ist nur durch gesetzliche Ermächtigung möglich. Eine solche Ermächtigung liegt in Bezug auf den Beitragsservice aber eben gerade nicht vor.
Der Beitragsservice handelt auch nicht als Teil der Rundfunkanstalt. Denn um als Teil der Rundfunkanstalt nach außen auftreten zu können, bedarf es der Unterstellung des Beitragsservice oder jedenfalls der als Teil der Rundfunkanstalt handelnden Mitarbeiter unter die ausschließliche Weisungshoheit des Intendanten des WDR. Die Mitarbeiter des Beitragsservice sind jedoch nicht dem Intendanten des WDR unterstellt, sondern sind dem Direktionsrecht des Geschäftsführers des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unterworfen. Der Geschäftsführer wiederum untersteht den Weisungen des Aufsichtsgremiums der Intendanten der ARD-Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio, nicht jedoch dem Intendanten des WDR allein.
Der Beitragsservice ist mangels entsprechender Legitimation gar nicht befugt, die Rechtsverfolgung säumiger Schuldner zu betreiben. Ein Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist unzulässig und unwirksam. Auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice darf die Vollstreckungsbehörde nicht tätig werden, die Vollstreckung ist unzulässig.
Betreibt die Vollstreckungsbehörde dennoch die Vollstreckung, wird hierdurch möglicherweise eine strafbare Handlung begangen.
Wenn der WDR zugibt, keine Behörde zu sein, steht denen auch das Mittel der Amtshilfe nicht zu, betreiben sie also Amtsanmaßung. Nur Behörden leisten einander Amtshilfe. Eine Nichtbehörde aber ist nicht befähigt, eine Behörde zu gründen, insofern auch der Beitragsservice nimmer eine Behörde sein kann.
III.
In §6 Abs. 3 VwVG NRW ist bestimmt:Zitat„Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.“Und in Abschnitt 1.2.2.4 VV VwVG NRW ist bestimmt:Zitat„Der Durchführung der Vollstreckung muss eine Zahlungsaufforderung an den Vollstreckungsschuldner vorausgehen.“
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Vollstreckung im Auftrag des MDR untersagt, weil der Zugang einer Mahnung vor der Vollstreckungsmaßnahme nicht nachgewiesen war (Beschluß vom 12. Januar 2016, Az. 3 B 273/15). Das Gericht führt in dem Beschluß aus:ZitatDie Mahnung ist keine Vollstreckungsmaßnahme. Sie ist jedoch eine zwingend zu beachtende Vollstreckungsvoraussetzung (BVerwG, Urt. v. 12. September 1992 - 1 C 3.89 -, juris Rn. 22). Die Vollstreckung eines Leistungsgebots ist folglich nur zulässig, wenn der Schuldner zuvor wirksam gemahnt wurde. Dies setzt voraus, dass ihm die Mahnung zugegangen ist (BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 -, juris). Wird die Mahnung auf dem Postweg übermittelt, bestimmt sich ihr Zugang nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte (Sadler a. a. O. § 3 VwVG Rn. 67 m. w. N.; Engelhardt/App/Schlatmann a. a. O. § 3 VwVG Rn. 8). Da sie mit verschlossenem Schreiben und somit schriftlich vorzunehmen ist, entspricht sie ihrer Form nach dem schriftlichen Verwaltungsakt. Da sie Vollstreckungsvoraussetzung ist, setzt ihre Wirksamkeit voraus, dass sie dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Der Zugang ist somit wie beim schriftlichen Verwaltungsakt Voraussetzung für die Wirksamkeit.und weiter:ZitatRegelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Diese Dokumentation erfolgt gewöhnlich durch ein Postausgangsbuch. Durch den Eintrag im Postausgangsbuch wird bestätigt, dass der schriftliche Verwaltungsakt tatsächlich einem Postdienstleister übergegeben wurde und nicht auf dem Weg vom Sachbearbeiter zur Poststelle verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht zur Versendung gelangt ist. Insbesondere in Massenverfahren kann dieser Nachweis jedoch auch auf andere Weise erfolgen, soweit daraus hervorgeht, dass sich der schriftliche Verwaltungsakt nicht nur bei den Akten befindet, sondern tatsächlich zum Postausgang gelangt ist....ZitatHier kann offen bleiben, ob nach diesen Grundsätzen von einem Zugang der Gebühren- und Beitragsbescheide ausgegangen werden kann oder ob die vom Antragsteller aufgezeigten Umstände geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrem Zugang zu begründen. Jedenfalls ist die Vollstreckung der Gebühren- und Beitragsbescheide schon deswegen vorläufig einzustellen, weil der Antragsgegner die Aufgabe der diese Forderungen betreffenden, aktenkundigen schriftlichen Mahnungen vom 1. Oktober, 1. November 2014 sowie vom 2. Februar und 2. März 2015 zur Post weder durch entsprechende Vermerke in einem Postausgangsbuch noch in sonst geeigneter Weise do-
6 kumentiert hat. Liegen die für die Fiktion des Zugangs der Mahnungen entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG somit nicht vor, reicht es aus, wenn der Antragsteller - wie geschehen - deren Zugang schlicht bestreitet.IV.
Ebenso ist in Abschnitt 1.2.2.4 VV VwVG NRW bestimmt:Zitat„Vor Beginn der Vollstreckung ist der Vollstreckungsschuldner schriftlich oder mündlich über sein Recht zu belehren, Einwendungen gegen die Forderung zu erheben und hierdurch die Einstellung der Vollstreckung im Verwaltungswege herbeizuführen. Die Belehrung sollte auch einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vollstreckung der fälligen Forderung nach dem VwVG NRW enthalten.“
Die Vollstreckungsankündigung ist aber bereits als Teil der Vollstreckungshandlung anzusehen. Daher hat die nach VV VwVG NRW vorgeschriebene Belehrung über die Rechte des Schuldners zwingend schriftlich bereits mit der Vollstreckungsankündigung zu erfolgen. Eine mündliche Belehrung durch den Vollstreckungsbeamten unmittelbar vor dem Beginn der Vollstreckungshandlung erfüllt die gesetzlichen Vorgaben nicht, da dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit einer rechtskundigen Person seines Vertrauens oder seinem Prozeßvertreter über die Wahrnehmung seiner Rechte zu beraten.V.
Weiterhin ist in dem in Abschnitt 1.2.2.4 VV VwVG NRW wiedergegebenen Mustertext für eine Belehrung über die Rechte des Schuldners ausgeführt:Zitat„Die öffentlich-rechtliche Beitreibung dieser Forderung nach dem VwVG NRW unterbleibt oder ist einzustellen, wenn Sie bei der Vollstreckungsbehörde (– Anschrift der Vollstreckungsbehörde -)schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend machen. Die Forderung wird in diesem Fall im Zivilprozessweg geltend gemacht.“
Allerdings ist hierbei unbedingt §7 Abs. 1 und 2 VwVG NRW zu beachten:Zitat§ 7
(1) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden
Leistungsbescheids sind, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind,außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
(2) Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht bereits nach § 6a zu beachten sind und eine Beschränkung oder die Einstellung der Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder eines nach § 1 Abs. 3 sofort vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Vertrages oder einer entsprechenden Erklärung zum Gegenstand haben, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen oder den Vertrag geschlossen hat oder vor der die Erklärung abgegeben wurde; in Fällen der Vollstreckungshilfe für Behörden außerhalb des Landes entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch sind nur die Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Die Behörde prüft im Rahmen ihrer Entscheidung über die Beschränkung oder Einstellung der Vollstreckung, ob vorläufige Maßnahmen anzuordnen sind; sie kann die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verfügen.
Nach Absatz 1.2.2.2 VV VwVG NRW steht der Vollstreckungsbehörde keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen.
Nach den Bestimmungen des Absatzes 1.2.2.6 VV VwVG NRW hat nach der wirksamen Erhebung von Einwendungen eine noch nicht begonnene Vollstreckung zu unterbleiben, eine bereits eingeleitete Vollstreckung ist einzustellen.Zitat1.2.2.2
Die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.Zitat1.2.2.6
Nach der wirksamen Erhebung von Einwendungen unterbleibt eine noch nicht begonnene Vollstreckung, eine bereits eingeleitete Vollstreckung wird eingestellt. Bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen. Nach Abschluss der Vollstreckung erfolgt keine Einstellung mehr. Erworbene Pfandrechte bleiben wirksam und sind gegenüber späteren Pfändungen anderer Gläubiger rangwahrend. Die Verwertung erworbener Pfandrechte wird bis zur Erlangung des Vollstreckungstitels im Zivilrechtsweg ausgesetzt. Der Gläubiger entscheidet nach Information durch die Vollstreckungsbehörde, ob er innerhalb eines Monates nach der Erhebung der Einwendungen (Fristberechnung nach § 31 Abs. 1-5 VwVfG NRW i. V. m. §§ 187-193 BGB, der Tag des Zugangs oder der zur Protokollerhebung zählt beim Fristbeginn nicht mit) einen Mahnbescheid beantragt oder Klage bei einem Zivilgericht einreicht.
Mit der umfassenden, aber gewissenhaften Anwendung der oben zitierten Rechtsvorschriften kann man die als Vollstreckungsbehörden tätigen Verwaltungsbehörden in NRW (in anderen Bundesländern dürfte es vergleichbare Vorschriften geben) sicher gehörig ins Schwitzen bringen und der Vollstreckung von Zwangsbeglückungsbeiträgen schwergewichtige Argumente entgegensetzen.
Alle zitierten Rechtsvorschriften sind in den einschlägigen Portalen im Internet bzw. auf den Seiten des Landesjustizministeriums NRW zu finden.
Daher möchte Person A nicht zu viel Informationen verbreiten, [da] der Feind bekanntlich mitliest.
Daher möchte Person A nicht zu viel Informationen verbreiten, [da] der Feind bekanntlich mitliest.
Es ist nicht der Feind. Es sind Menschen, die ihr Geld damit verdienen, "Rädchen im System" zu sein. Menschen, die z.B. für den Beitragsservice arbeiten, um ihre Familie ernähren zu können. Die vielleicht um die Problematik ihrer Arbeit wissen, aber Angst haben, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Je weniger Du sie als Feind betrachtest, um so größer werden die Chancen, dass sie eines Tages die Seite wechseln - wie dies z.B. Edward Snowden getan hat.
"I want to change their minds"
(Gandhi Clip on the Salt March,
https://www.youtube.com/watch?v=WW3uk95VGes)
1. Der Streitwert der vor dem VG verlorenen Klage ist ein pfändbarer Titel.Einverstanden, jedoch wurde der vom VG Minden gemäß § 52 ABS: § GKG auf 1018,92€ festgesetzt (339,64€ x Faktor 3)
2. Üblicherweise wurde der Streitwert niedriger angesetzt als in den zwei beklagten Bescheiden aufgeführt, vermutlich nur aus dem allerersten Bescheid errechnet.siehe oben
3. Der noch ausstehende erneute Widerspruchsbescheid ermöglicht noch keine Pfändung, sofern Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde.Es wurde im Widerspruch hilfsweise die Aussetzung des "Vollzugs" gem. §80 Abs. 4 WVwGO und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur höchstricherlichen Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit durch das BVerfG beantragt
4. Da die Pfändungsankündigung eine andere Summe aufweist als der bereits bestehende pfändbare Titel ist die gesamte Pfändungsankündigung unwirksam.Das "Beitragskonto" wies bis Ende 12.2015 den offenen Gesamtbetrag i.H.v. 674,96€ auf
Auf den Hinweis von Person A, dass der Beamte die Voraussetzungen selbst prüfen müsse, ging er nicht ein, sondern räumte 4 Wochen Zeit ein, damit Person A diese mit dem WDR klären könne.
Es scheint sich hier um eine Vollstreckung trotz Widerspruch Vollstreckung trotz Klage zu handeln.geht u.a. auch hervor, dass es durchaus sinnvoll sein könnte, ARD-ZDF-GEZ direkt anzuschreiben (dies aber immer auch zur Kenntnis an die Vollstreckungsstelle, mit der Maßgabe innezuhalten).
Siehe bitte u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
[...]
Person A möchte den Beamten nicht grob anfahren oder persönlich angreifen, da der Beamte auch nicht unbedingt ein Freund der Rundfunkgebühr ist und als Glücksfall für die Rundfunkgegener angesehen werden kann. Er fragte sich, was er den als Begründung reinschreiben könne und dass er das dann auch bei den anderen Ersuchen so machen müsste. Er schien etwas gehemmt zu sein - haben da noch andere, höhergestellte Beamte die Finger im Spiel? Person A ist daher auf eine gemeinsame Lösung aus, die auch noch den weiteren derzeit ca. 70-80 Beitragsschuldnern der relativ kleinen Stadt zu Gute kommen könnte. Er zeigte Person A nur den hohen Stapel an derzeitigen Vollstreckungen (nur Rundfunkbeiträge) und meinte, dass er sich den Rundfunkbeitrag auch nicht unbedingt gewünscht habe, die Lobby ARD/ZDF&Co. jedoch zu stark sei. Er selber würde gut mit Bezahlmethoden wie PayTV etc. klarkommen. Gar nicht unsympathisch, oder? Es heisst also, das ganze mit Fingerspitzengefühl zu behandeln und diesen Beamten warmzuhalten.
Angriffspunkte bzw. "Fragen" an die Vollstreckungsbehörde
Wer oder was istZitatWestdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-Eine von Forschern der Stadtkasse L....... kürzlich entdeckte neue Körperschaft?
Etwa tatsächlich der Gläubiger?
Oder gar wie behauptet eine Behörde?
Auch hier nochmal zur Info: Festsetzungsbescheide wurden definitiv zugestellt! Worauf hat Person A denn sonst Widerspruch eingereicht, auf dessen Widerspruchsbescheid Person A schon seit Monaten wartet und stattdessen Antworten bekommt die so klingen: "bitte haben Sie Verständnis, dass wir in Zukunft auf solche Schreiben nicht mehr antworten." ?
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
§ 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung
Einverstanden, jedoch wurde der vom VG Minden gemäß § 52 ABS: § GKG auf 1018,92€ festgesetzt (339,64€ x Faktor 3)Aha, ganz schön fies.
Angriffspunkte bzw. "Fragen" an die Vollstreckungsbehörde / Wer oder was istZitatWestdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-Eine von Forschern der Stadtkasse L....... kürzlich entdeckte neue Körperschaft? Etwa tatsächlich der Gläubiger? Oder gar wie behauptet eine Behörde?
Und du bist dir sicher, dass dein angehängtes Schreiben vom SWR ist und nicht der Beitragsservice sich verbotener Weise als "Abteilung" Beitragsservice des SWR ausgibt? Wer kann das nachvollziehen? Es ist jetzt noch unverständlicher!
„[…] in Sachen Rundfunkbeitrag sind wir als Fachabteilung zuständig und erhielten deshalb auch Ihr an den Intendanten gerichtetes Schreiben zur Prüfung und Beantwortung. […]“
Herr Boudgoust¹,
[…]
____________________
¹) Intendant des SWR lt. Impressum <Internetadresse>
Im Rekordtempo erhielt Person A bereits heute 29.06.2016 einen Widerspruchsbescheid....
Die Verwirrung kann ich verstehen, wenn ausnahmsweise der Gläubiger richtig bezeichnet wird: „Westdeutscher Rundfunk, Abteilung Beitragsservice“.
Die Rundfunkgebührenabteilungen wurden 2013 allesamt in „Abteilung Beitragsservice“ umbenannt, haben fast identische Briefbögen wie das Sub-Unternehmen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, siehe Anhang (SWR).
Westdeutscher Rundfunk Köln Anstalt des öffentlichen Rechts Appellhofplatz 1 50667 Köln Postanschrift: 50600 Köln | ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Freimersdorfer Weg 6 50829 Köln | ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice WDR Appellhofplatz 1 50667 Köln | Westdeutscher Rundfunk Köln c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln |
Hier die Unterschiedlichen Adressen:Ich erkläre Dir kurz, was die 4 Adressen bedeuten.
A B C D Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts
Appellhofplatz 1
50667 Köln
Postanschrift: 50600 KölnARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 KölnARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice WDR
Appellhofplatz 1
50667 KölnWestdeutscher Rundfunk Köln
c/o ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
A: | Der WDR (wahrscheinlich Briefbogen mit WDR-Logo) |
B: | Der Beitragsservice |
C: | WDR, Abteilung Beitragsservice, tarnt sich als Sub-Unternehmer „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (Ich gehe einfach davon aus, daß der Briefbogen genauso aussieht, wie der vom Sub-Unternehmer „Beitragsservice“) |
D: | Der WDR, „wohnhaft“ beim Sub-Unternehmer „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ |
Macht es Sinn, eine weitere Klage gegen die folgenden Bescheide wieder beim gleichen VG anzustreben, um eine weitere kostenpflichtige Klatsche zu kassieren? Wenn zumindest der Zeitraum bis zum 3. Oktober (BVerfG) überbrückt werden könnte....dass es sich bei dem Termin 3. Oktober in Karlsruhe NICHT um einen Verhandlungstermin des BVerfG in Sachen "Rundfunkbeitrag" handelt, sondern um eine AKTION der Betroffenen - siehe u.a. unter
Person B trägt gerade sämtliche Informationen zusammen und überlegt den Mitarbeiter bei der Stadt heute mal anzurufen. Oder sollte Person B besser morgen früh auch persönlich vorbei gehen und den Mitbearbeiter Angesicht zu Angesicht konfrontieren?
Die wissen selbst nicht mehr was sie tun... :laugh:
Unser Problem ist eher, dass der Freimersdorfer Weg 6 mit dem Rad in kurzer Zeit zu erreichen wäre.Wie heisst es so schön: "Kenne deinen Feind". Der BS ist gesichert wie Fort Nox. Man kann als Besucher Führungen durchs WDR-Gelände mitmachen, dabei bekommt man den BS zu sehen. Man kann seinen Widerspruch dort zur Niederschrift abgeben und bekommt die Schergen des Bösen zu Gesicht. Man kann Fotos machen, wenn die Bösewichte Feierabend machen und in ihren Autos wegfahren... Hilft zwar nicht viel, aber wenn Unrecht ans Licht gezerrt wird, verliert es seinen Schrecken.
Was mich stutzig macht, ist die Angabe des Zeitraums der Forderung 1/13 - 6/14. Der Betrag ist jedoch bis 22.06.2016 fällig, das wäre aber der Zeitraum aus dem letzten Festsetzungsbescheid. Müsste doch eigentlich 2014 sein, wenn überhaupt? Wie kommen die darauf, dass der Betrag des ersten Festsetzungsbescheids nun zwei Jahre später fällig ist und gepfändet werden soll?!
Es war so offensichtlich, dass die älteren im Büro vor den jüngeren Härte zeigen mussten, damit die genau so versuchen potentielle Verweigerer einzuschüchtern und zum Bezahlen zu bringen.Das System funktioniert solange, wie eine Person A Angst hat und es eine Person B gibt, welche im System gegen Person A mitspielt.
Das System funktioniert solange, wie eine Person A Angst hat und es eine Person B gibt, welche im System gegen Person A mitspielt.
Das System fällt, wenn viele Personen A keine Angst haben und viele Personen B dem System in den Rücken fallen.
Anbei das Schreiben vom WDR an die Stadt, auf das sich der Kollege ständig berief und wegen angeblich alle laufenden Klagen bei den VG "abgeschmettert" worden wären.
Ihr Schreiben vom xx.07.2016
Sehr geehrter Herr xxxx,
mit Schreiben vom xxx wurde die Stadt xxx vom Westdeutschen Rundfunk im Rahmen der Amtshille beauftragt eine rückständige Forderung zur Beitragsnummer das xxx xxx xxx einzuziehen. Die Vollstreckbarkeit dieser Forderung wurde vom Westdeutschen Rundfunk bescheinigt. Daraufhin erhielten Sie durch den Vollziehungsbeamten der Stadt xxx eine Pfändungsankündigung.
ln Beantwortung ihres Schreibens teile ich lhnen mit, dass die Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Forderungen im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich sind. Solche Einwendungen sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 7 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).
Zur Nichtanerkennung der Beiträge des Westdeutschen Rundfunk (Gläubiger) vertreten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gebe ich Ihnen zur Kenntnis, dass diese Rechtsauffassung völlig abwegig und rechtsmissbräuchlich ist und deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht beachtet werden kann.
Ich bin daher verpfiichtet. das Vollstreckungsverlahren fortzuführen.
Um weitere Maßnahmen (Lohn/Gehalt- Konten Oder Sachpfindung etc.) abzuwenden, ist die Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 699.xx Euro in der Stadtkasse (bar oder per Scheck) sofort erforderlich. Bei Überweisung auf das Konto der Stadt (s. rechts) geben Sie bitte das Kassenzeichen xxxxxxx an.
Zu den weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gehört insbesondere die Vorledung zur Abnahme der Vermögenaauskunft.
Vorsorglich teile ich auch mit, dass künftige Schreiben und Mitteilungen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderung beziehen, nicht beachtet werden und die Vollstreckung fortgeführt wird.
Mfg
Im Auftrag (?)
Vollziehungsbeamter
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“
+++ Update +++
Ein Frage wäre da noch: Ist die Erinnerung beim Amtsgericht nur bei drohender Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher möglich oder auch die drohende Vollstreckung durch den Vollstreckungsbeamten der Stadt? Oder muss sich der Beamte der Stadt vorher erstmal einen gerichtlichen Beschluss holen?
WANN[/u] genau muss die Erinnerung bei dem AG eingereicht werden? Schon bei angedrohter Vollstreckung (siehe oben Post vom 14. Juli 2016, 12:33) oder erst bei konkreter Vorladung mit Termin zur Vermögensauskunft?
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014 [...]
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 04.07.2014 [...]
- Widerspruch gegen Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014 und 04.07.2014
- Widerspruchsbescheid des BS vom 06.09.2014 [...]
- Klageverfahren [...]
[...] Klageverfahren gegen die ersten beidenFestsetzungsbescheideGebühren-/ Beitragsbescheide ist mit einem Beschluss des VG L....... beendet worden
Eine Revision fand nicht statt.
Lediglich zu den 3 weiteren Festsetzungsbescheiden steht noch der Widerspruchsbescheid aus.
+++ ZWISCHENBERICHT +++[Anm.: WiderspruchsBESCHEID für die anderen 3 Festsetzungsbescheide]
[...]
Im Rekordtempo erhielt Person A bereits heute 29.06.2016 einen Widerspruchsbescheid (siehe Anhang). [...]