gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Blitzbirne am 17. Juni 2016, 16:26

Titel: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 17. Juni 2016, 16:26
Auch hier ist die erste Pfändungsankündigung seitens der Stadt eingetrudelt.
Leider hat fiktive Person A mittlerweile den Faden verloren, was Stand der Dinge in der aktuellen Rechtsprechung ist, was die Vollstreckungsersuchen angeht (LG Tübingen, etc...)

Als ersuchende Behörde wird genannt: Westdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-
Zahlungsgrund: rückständige Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge (Gebühren?)

Beides ist nicht genauer definiert.

Im Briefumschlag war noch ein Papierschnipsel beigelegt: Hinweis: Bei Rückfragen zu Ihrem Beitragskonto wenden Sie sich bitte direkt an den Westdeutschen Rundfunk: Postanschrift: ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln, ... Hier wird der WDR und der BS wieder in einen Topf geworfen...

Person A will am Montag ein persönliches Gespräch mit dem Mitarbeiter suchen und möchte sich vorher sauber vorbereiten. Person A nimmt sich vor, sachlich und freundlich zu bleiben.

Wie kann Person A trotzdem den Vollziehungsbeamten in die persönliche Haftung nehmen?
Sind die Anforderungen an eine zwangsweise Beitreibung erfüllt?
Worauf muss Person A vor Ort bei der Einsicht in die Unterlagen achten?
Gibt es hier im Forum bereits eine Art Leitfaden (aktuell muss er sein!)?
Um eine Zahlung wird Person A wohl nicht mehr rumkommen. Eine Pfändung ist mit zusätzlichen Kosten und Stress verbunden, jedoch würde eine vorherige Zahlung die "Akzeptanz" des Rundfunkbeitrags in seiner Form bedeuten. Wie kommt man da raus?

Vielen Dank!

+++++++++++++++++++++++++++++++++++
Die bisherige "Beziehung" von Person A zum WDR bzw. Beitragsservice sieht wie folgt aus:

- Keine Registrierung vor 2013, "GEZ-Schnüfflern" erteilte Person A Hausverbot
- Zwangsanmeldung durch den BS vom 25.01.2014
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014: 01/13-03/14 €-277,70 (inkl. 8,- Säumniszuschlag)
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 04.07.2014: 04/14-06/14 €-61,94 (inkl. 8,- Säumniszuschlag)
- Widerspruch gegen Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014 und 04.07.2014
- Widerspruchsbescheid des BS vom 06.09.2014
- Klageverfahren mit Gerichtsbescheid vom 22.09.2015 (VG Minden 11 K 2564/14) mit Erhöhung des Streitwerts um das 3-fache (zus. Kosten als Abschreckung? Gesamt €105,00 + €108,00 = €213,00)
- zwischendurch diverse Mahnungen und Infopost seitens des BS
- Festsetzungsbescheid 01.12.2015 07/14-09/15: €274,82 (inkl. 8,- Säumniszuschlag)
- Zurückweisung und Widerspruch mit hilfsweisem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bis zur höchstrichterlichen Entscheidung
- Infopost mit Erläuterung der gesetzlichen Regelung
- Festsetzungsbescheid 10/15-12/15: € 60,50
- Zurückweisung und Widerspruch mit hilfsweisem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bis zur höchstrichterlichen Entscheidung
- Antwort des BS (kein Widerspruchbescheid): Wörtlich: "Zu Ihrem Anliegen haben wir bereits in einem früheren Schreiben ausführlich Stellung genommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten. Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand..."
- Festsetzungsbescheid 01/16-03/16: € 60,50
- Zurückweisung und Widerspruch mit hilfsweisem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs bis zur höchstrichterlichen Entscheidung
- Schreiben der Stadt mit Pfändungsankündigung


Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden - das ist nicht Aufgabe der Moderatoren!
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für Dein Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Bürger am 20. Juni 2016, 00:35
Es scheint sich hier um eine Vollstreckung trotz Widerspruch/ Vollstreckung trotz Klage zu handeln.

Siehe bitte u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

ggf. könnte ein deftiges Beschwerde-Schreiben an ARD-ZDF-GEZ, gern an die dortige Intendanz der Rundfunkanstalt sowie zur Kenntnis ebenfalls an den für diesen ganzen Bockmist verantwortlichen Landtag gerichtet werden, mit der Maßgabe, diese Vollstreckung trotz Widerspruch und laufendem(?!) Klageverfahren "unverzüglich zurückzuziehen", da Person A ansonsten "mit allem Nachdruck und zu Kosten von ARD-ZDF-GEZ die Vollstreckung abwehren wird" - vgl. dazu Infos im Forum zum Thema "Antrag auf Eilrechtsschutz" per Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search)

Dies nur in der Kürze...
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: koybott am 20. Juni 2016, 08:23
Angriffspunkte bzw. "Fragen" an die Vollstreckungsbehörde

Wer oder was ist
Zitat
Westdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-
Eine von Forschern der Stadtkasse L....... kürzlich entdeckte neue Körperschaft?
Etwa tatsächlich der Gläubiger?
Oder gar wie behauptet eine Behörde?

In Verbindung mit den betitelten "Rundfunkgebühren" kann eine Person X aufgrund der Uneindeutigkeit und Unbestimmtheit kaum erkennen, um welche Schuld bzw. vermeintliche Forderung es sich hier überhaupt handelt bzw. was genau eingetrieben werden soll.
Denn auch sind weder Bescheide, Beitragsnummer, der Gläubiger, noch irgend eine Organisation aus dem Rundfunkrecht (korrekt bzw. überhaupt) benannt.

Eine Zuordnung zu einer Schuld/ vermeintlichen Forderung bzw. die Nachvollziehbarkeit, Überprüfbarkeit und damit Begleichung irgend einer Schuld ist Person X damit ja überhaupt gar nicht möglich.

Da könnte ja jeder kommen. Denn selbst Beamte und Vollstreckungsbehörden sollen ja mal Fehler machen, meine ich mal irgendwo gehört zu haben.

Solange dass nicht unzweideutig bestimmt ist, wird Person X also genötigt selbst zu ermitteln - was vermeintlich Verantwortung und Aufgabe der Vollstreckungsbehörde sein sollte - um dann allenfalls, jedoch unbewiesen, zu vermuten, um welche Forderung, Gläubiger bzw. Sachverhalt es hier geht.

Nehmen wir also an, bei der "ersuchenden Behörde" ginge es um die Landesrundfunkanstalt mit der (korrekten) Bezeichnung "Westdeutscher Rundfunk Köln".

So ist diese jedoch eine von der Stadt offiziell bezeichnete "Behörde" laut ihrer eigenen Aussage selbst ja gar nicht, was auch gerichtlich für den WDR bestätigt wurde:

Für die Frage nach der angeblichen Behördeneigenschaft einer Landesrundfunkanstalt ist auch das Urteil VG Köln 6 K 2032/08 von Interesse. Dort geht es zwar zunächst um andere Anliegen, nämlich ein an den WDR gerichtetes Auskunftsersuchen, aber in diesem Urteil wird mehrfach die Frage der Behördeneigenschaft thematisiert.

Siehe das Urteil auf folgenden Internetseiten:
http://openjur.de/u/141985.html
http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/5955/VG_Koeln_6_K_2032_08.pdf (PDF)

Bemerkenswert, dass der beklagte WDR in diesem Prozess vorträgt, keine Behörde zu sein:

Zitat
(Rn 23) Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das durch das LPG NRW ausgestaltet werde, richte sich nur gegen den Staat, d. h. gegen Organe der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Beklagte sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch kein Organ der Staatsverwaltung. Die Organisationsform des Beklagten sei gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewählt worden. Insofern komme den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Sonderrolle zu, da sie Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG seien und ihre Unabhängigkeit vom Staat durch die Verfassung geschützt werde.

(Rn 24) Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.

Und erneut
Zitat
(Rn 30) Staatliche Verwaltungstätigkeit übe der Beklagte nur im Bereich der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten aus.

Dieser Ansicht der beklagten Rundfunkanstalt hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (wie auch sonst, die Rundfunkanstalten haben immer Recht, wie wir mittlerweile aus der bisherigen 'Rechtsprechung' zum Rundfunkbeitrag lernen konnten...). In seinen Entscheidungsgründen fürht das VG aus:
Zitat
(Rn 40) 1.) Der Kläger kann von dem Beklagten keine Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPG NRW verlangen. Nach dieser Regelung sind allein Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(Rn 41) Der Beklagte ist keine Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPG NRW. Die Behördeneigenschaft des Beklagten ergibt sich zunächst entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 26 Abs. 1 LPG NRW, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gilt. (...)

(Rn 42) Der Begriff der "Behörde" im LPG NRW ist in Abgrenzung zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriffen etwa in § 1 Abs. 2 VwVfG NRW eigenständig zu bestimmen.

(...)

(Rn 48) Rundfunkanstalten sind indes - mit Ausnahme der Bereiche hoheitlicher Betätigung in Gestalt des Gebühreneinzugs und der Vergabe von Sendezeiten an Dritte - auch in der Ausgestaltung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und trotz Wahrnehmung einer "öffentlichen Aufgabe" keine Anstalten, die der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bzw. der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen und dem staatlichen Bereich in diesem Sinne zuzuordnen wären. (...) Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist keine mittelbare Staatsverwaltung, der Rundfunk steht als Träger der Rundfunkfreiheit in einer Gegenposition zum Staat und kann daher nicht als Teil der staatlichen Organisation gesehen werden.

(Rn 51) Unter die staatlichen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks fällt allein die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, insbesondere der Gebühreneinzug.

(Rn 52) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 -.

(Rn 53) In diesem, auf genuinen staatlichen Befugnissen beruhenden, Bereich ist der Beklagte dem Staat zuzuordnen und aus der Gleichstellung mit privaten Rundfunkanstalten und der Presse herausgenommen. Für diesen Bereich ist eine Auskunftspflicht gerechtfertigt.


Nehmen wir stattdessen an, bei der "ersuchenden Behörde" ginge es um die von den Landesrundfunkanstalten gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung mit der (korrekten) Bezeichnung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice".

Für diese von der Stadt bezeichnete "ersuchende Behörde" gilt die Behördeneigenschaft schon gar nicht. Gläubigerfunktion für das Eintreiben von Forderungen hat Sie gemäß der einschlägigen Vorschriften gar nicht inne, ebensowenig darf sie demnach rechtsgültig ein Ersuchen an andere Stellen aufgeben.

I.

Die kommunale Vollstreckungsstelle hat in NRW zwingend das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften und Ausführungsverordnungen zu beachten.

Die Vollstreckung von Forderungen aus Rundfunkgebühren ist eine privatrechtliche Forderung, da eine Rundfunkanstalt zwar eine öffentlich-rechtliche Institution, aber eben nach materiellem Recht keine Behörde ist. Daher ist hier die Ausführungsverordnung zum VwVG (VO VwVG NRW) anzuwenden. Dort sind in §4 die Gläubiger abschließend und vollzählig genannt, für die privatrechtliche Forderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch die ersuchten Behörden vollstreckt werden dürfen. Hier ist zwar der Westdeutsche Rundfunk genannt, nicht jedoch der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Eine kommunale Vollstreckungsbehörde darf also auf ein vom Beitragsservice vorgelegtes Vollstreckungsersuchen hin nicht tätig werden, da sie andernfalls gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.

II.

Zu den Voraussetzungen, damit eine Vollstreckung im Verwaltungswege überhaupt begonnen werden darf, gehört es, dass dem Land NRW, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden, den sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Geldforderung gegenüber jemandem zusteht. Es muss also einen Gläubiger geben, der rechtsfähig ist. Das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht sind rechtsfähig - aber eben auch nur diese. Andere „Gebilde“ wie die nichtrechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft „Beitragsservice“ gehören nicht hierzu. Deshalb können solche „Gebilde“ mangels Rechtsfähigkeit nicht Gläubiger einer Geldforderung gegenüber jemandem sein.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice handelt nicht als Teil der Rundfunkanstalt, sondern lediglich als Dienstleister. Im Geschäftsbericht 2014 des Beitragsservice wird auf Seite 22 ausgeführt:
Zitat
Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und
Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.

In §10 Abs. 5 RBStV ist bestimmt:

Zitat
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Die Landesrundfunkanstalt ist aber eben nicht identisch mit dem Beitragsservice. Der Beitragsservice ist zudem, wie bereits dargelegt, eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft. Damit ist der Beitragsservice nicht befugt, Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben, denn diese sind als Maßnahmen der Rechtsverfolgung anzusehen, für die dem Beitragsservice sowohl die Aktiv- als auch die Passivlegitimation fehlt.

Die Vollstreckung säumiger Rundfunkbeiträge darf ausschließlich durch die Organschaft des Intendanten des WDR betrieben werden, wie das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk (WDR-Gesetz) in §25 Abs. 2 bestimmt. Im vorliegenden Fall jedoch ist der Urheber des Vollstreckungsersuchens eben gerade nicht die Organschaft des Intendanten des WDR, sondern der nicht rechtsfähige Beitragsservice. Der Beitragsservice kann auch nicht im Auftrag des Organs des Intendanten tätig werden, denn die Übertragung hoheitlicher Aufgaben ist nur durch gesetzliche Ermächtigung möglich. Eine solche Ermächtigung liegt in Bezug auf den Beitragsservice aber eben gerade nicht vor.

Der Beitragsservice handelt auch nicht als Teil der Rundfunkanstalt. Denn um als Teil der Rundfunkanstalt nach außen auftreten zu können, bedarf es der Unterstellung des Beitragsservice oder jedenfalls der als Teil der Rundfunkanstalt handelnden Mitarbeiter unter die ausschließliche Weisungshoheit des Intendanten des WDR. Die Mitarbeiter des Beitragsservice sind jedoch nicht dem Intendanten des WDR unterstellt, sondern sind dem Direktionsrecht des Geschäftsführers des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice unterworfen. Der Geschäftsführer wiederum untersteht den Weisungen des Aufsichtsgremiums der Intendanten der ARD-Rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio, nicht jedoch dem Intendanten des WDR allein.

Der Beitragsservice ist mangels entsprechender Legitimation gar nicht befugt, die Rechtsverfolgung säumiger Schuldner zu betreiben. Ein Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist unzulässig und unwirksam. Auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice darf die Vollstreckungsbehörde nicht tätig werden, die Vollstreckung ist unzulässig.

Betreibt die Vollstreckungsbehörde dennoch die Vollstreckung, wird hierdurch möglicherweise eine strafbare Handlung begangen.

Ergo haben wir bei unseren Vermutungen ein echtes Problem mit der hier vorgelegten Pfändungsankündigung.

Wenn der WDR zugibt, keine Behörde zu sein, steht denen auch das Mittel der Amtshilfe nicht zu, betreiben sie also Amtsanmaßung. Nur Behörden leisten einander Amtshilfe. Eine Nichtbehörde aber ist nicht befähigt, eine Behörde zu gründen, insofern auch der Beitragsservice nimmer eine Behörde sein kann.

Diesbezüglich interessantes Thema:
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: koybott am 20. Juni 2016, 08:24
Aber vielleicht sind diese Vermutungen ja falsch und die Stadt *** kennt tatsächlich eine neue Körperschaft des Rundfunkbeitragsrechts bzw. hat von dieser das Ersuchen vorgelegt bekommen. Ungeachtet dessen, dass dann immer noch die Frage nach dem hier zugrundeligenden (korrekten) Gläubiger bleibt, muss sich die Vollstreckungsbehörde schon überprüfen lassen, ob Sie alle zwingenden Rechtsvorschriften beachtet hat und nicht rechtswidrig tätig geworden ist:


III.

In §6 Abs. 3 VwVG NRW ist bestimmt:
Zitat
„Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.“
Und in Abschnitt 1.2.2.4 VV VwVG NRW ist bestimmt:
Zitat
„Der Durchführung der Vollstreckung muss eine Zahlungsaufforderung an den Vollstreckungsschuldner vorausgehen.“

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Vollstreckung im Auftrag des MDR untersagt, weil der Zugang einer Mahnung vor der Vollstreckungsmaßnahme nicht nachgewiesen war (Beschluß vom 12. Januar 2016, Az. 3 B 273/15). Das Gericht führt in dem Beschluß aus:

Zitat
Die Mahnung ist keine Vollstreckungsmaßnahme. Sie ist jedoch eine zwingend zu beachtende Vollstreckungsvoraussetzung (BVerwG, Urt. v. 12. September 1992 - 1 C 3.89 -, juris Rn. 22). Die Vollstreckung eines Leistungsgebots ist folglich nur zulässig, wenn der Schuldner zuvor wirksam gemahnt wurde. Dies setzt voraus, dass ihm die Mahnung zugegangen ist (BGH, Urt. v. 27. Mai 1957 - II ZR 132/56 -, juris). Wird die Mahnung auf dem Postweg übermittelt, bestimmt sich ihr Zugang nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte (Sadler a. a. O. § 3 VwVG Rn. 67 m. w. N.; Engelhardt/App/Schlatmann a. a. O. § 3 VwVG Rn. 8). Da sie mit verschlossenem Schreiben und somit schriftlich vorzunehmen ist, entspricht sie ihrer Form nach dem schriftlichen Verwaltungsakt. Da sie Vollstreckungsvoraussetzung ist, setzt ihre Wirksamkeit voraus, dass sie dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. Der Zugang ist somit wie beim schriftlichen Verwaltungsakt Voraussetzung für die Wirksamkeit.
und weiter:
Zitat
Regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Diese Dokumentation erfolgt gewöhnlich durch ein Postausgangsbuch. Durch den Eintrag im Postausgangsbuch wird bestätigt, dass der schriftliche Verwaltungsakt tatsächlich einem Postdienstleister übergegeben wurde und nicht auf dem Weg vom Sachbearbeiter zur Poststelle verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht zur Versendung gelangt ist. Insbesondere in Massenverfahren kann dieser Nachweis jedoch auch auf andere Weise erfolgen, soweit daraus hervorgeht, dass sich der schriftliche Verwaltungsakt nicht nur bei den Akten befindet, sondern tatsächlich zum Postausgang gelangt ist.
...
Zitat
Hier kann offen bleiben, ob nach diesen Grundsätzen von einem Zugang der Gebühren- und Beitragsbescheide ausgegangen werden kann oder ob die vom Antragsteller aufgezeigten Umstände geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrem Zugang zu begründen. Jedenfalls ist die Vollstreckung der Gebühren- und Beitragsbescheide schon deswegen vorläufig einzustellen, weil der Antragsgegner die Aufgabe der diese Forderungen betreffenden, aktenkundigen schriftlichen Mahnungen vom 1. Oktober, 1. November 2014 sowie vom 2. Februar und 2. März 2015 zur Post weder durch entsprechende Vermerke in einem Postausgangsbuch noch in sonst geeigneter Weise do-
6 kumentiert hat. Liegen die für die Fiktion des Zugangs der Mahnungen entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG somit nicht vor, reicht es aus, wenn der Antragsteller - wie geschehen - deren Zugang schlicht bestreitet.


IV.

Ebenso ist in Abschnitt 1.2.2.4 VV VwVG NRW bestimmt:
Zitat
„Vor Beginn der Vollstreckung ist der Vollstreckungsschuldner schriftlich oder mündlich über sein Recht zu belehren, Einwendungen gegen die Forderung zu erheben und hierdurch die Einstellung der Vollstreckung im Verwaltungswege herbeizuführen. Die Belehrung sollte auch einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vollstreckung der fälligen Forderung nach dem VwVG NRW enthalten.“

Die Vollstreckungsankündigung ist aber bereits als Teil der Vollstreckungshandlung anzusehen. Daher hat die nach VV VwVG NRW vorgeschriebene Belehrung über die Rechte des Schuldners zwingend schriftlich bereits mit der Vollstreckungsankündigung zu erfolgen. Eine mündliche Belehrung durch den Vollstreckungsbeamten unmittelbar vor dem Beginn der Vollstreckungshandlung erfüllt die gesetzlichen Vorgaben nicht, da dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden muß, sich mit einer rechtskundigen Person seines Vertrauens oder seinem Prozeßvertreter über die Wahrnehmung seiner Rechte zu beraten.

V.

Weiterhin ist in dem in Abschnitt 1.2.2.4 VV VwVG NRW wiedergegebenen Mustertext für eine Belehrung über die Rechte des Schuldners ausgeführt:
Zitat
„Die öffentlich-rechtliche Beitreibung dieser Forderung nach dem VwVG NRW unterbleibt oder ist einzustellen, wenn Sie bei der Vollstreckungsbehörde (– Anschrift der Vollstreckungsbehörde -)schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend machen. Die Forderung wird in diesem Fall im Zivilprozessweg geltend gemacht.“

Allerdings ist hierbei unbedingt §7 Abs. 1 und 2 VwVG NRW zu beachten:
Zitat
§ 7

(1) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden
Leistungsbescheids sind, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind,außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(2) Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht bereits nach § 6a zu beachten sind und eine Beschränkung oder die Einstellung der Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder eines nach § 1 Abs. 3 sofort vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Vertrages oder einer entsprechenden Erklärung zum Gegenstand haben, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen oder den Vertrag geschlossen hat oder vor der die Erklärung abgegeben wurde; in Fällen der Vollstreckungshilfe für Behörden außerhalb des Landes entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch sind nur die Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Die Behörde prüft im Rahmen ihrer Entscheidung über die Beschränkung oder Einstellung der Vollstreckung, ob vorläufige Maßnahmen anzuordnen sind; sie kann die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verfügen.

Nach Absatz 1.2.2.2 VV VwVG NRW steht der Vollstreckungsbehörde keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen.

Nach den Bestimmungen des Absatzes 1.2.2.6 VV VwVG NRW hat nach der wirksamen Erhebung von Einwendungen eine noch nicht begonnene Vollstreckung zu unterbleiben, eine bereits eingeleitete Vollstreckung ist einzustellen.

Zitat
1.2.2.2
Die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Forderung hat dieser schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen. Der Vollstreckungsbehörde steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die Forderung richten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung des Vollstreckungsschuldners, mit der Vollstreckung nicht einverstanden zu sein, führt nicht zur Einstellung des Verfahrens. Gleiches gilt für Einwände gegen die Voraussetzungen der Vollstreckung oder das Vorbringen nachträglicher Vollstreckungshindernisse, die sich nicht auf die Forderung beziehen, oder Einwände gegen die Art und Weise der Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwände sind als Widerspruch gegen die Vollstreckung auszulegen, dem gemäß § 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden.


Zitat
1.2.2.6
Nach der wirksamen Erhebung von Einwendungen unterbleibt eine noch nicht begonnene Vollstreckung, eine bereits eingeleitete Vollstreckung wird eingestellt. Bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bleiben bestehen. Nach Abschluss der Vollstreckung erfolgt keine Einstellung mehr. Erworbene Pfandrechte bleiben wirksam und sind gegenüber späteren Pfändungen anderer Gläubiger rangwahrend. Die Verwertung erworbener Pfandrechte wird bis zur Erlangung des Vollstreckungstitels im Zivilrechtsweg ausgesetzt. Der Gläubiger entscheidet nach Information durch die Vollstreckungsbehörde, ob er innerhalb eines Monates nach der Erhebung der Einwendungen (Fristberechnung nach § 31 Abs. 1-5 VwVfG NRW i. V. m. §§ 187-193 BGB, der Tag des Zugangs oder der zur Protokollerhebung zählt beim Fristbeginn nicht mit) einen Mahnbescheid beantragt oder Klage bei einem Zivilgericht einreicht.

Mit der umfassenden, aber gewissenhaften Anwendung der oben zitierten Rechtsvorschriften kann man die als Vollstreckungsbehörden tätigen Verwaltungsbehörden in NRW (in anderen Bundesländern dürfte es vergleichbare Vorschriften geben) sicher gehörig ins Schwitzen bringen und der Vollstreckung von Zwangsbeglückungsbeiträgen schwergewichtige Argumente entgegensetzen.

Alle zitierten Rechtsvorschriften sind in den einschlägigen Portalen im Internet bzw. auf den Seiten des Landesjustizministeriums NRW zu finden.

Inwieweit alle genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall für die Person erfüllt sind, müsstest du uns nochmal genauer erläutern Blitzbirne. Es würde jedoch erstaunen  :)

Nicht zuletzt sollte natürlich parallel die Schiene mit dem laufenden Klageverfahren, darin (ggf.) bereits mitgeteiltet Verzicht auf Vollstreckung/ weitere Forderungen, (ggf.) noch offenem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, nicht beständskräftigen Bescheiden, etc. gegenüber der Landesrundfunkanstalt gefahren werden.

Viel Erfolg Blitzbirne und lass uns an der weiteren Entwicklung teilhaben  8) ;)
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 20. Juni 2016, 11:21
Person A war heute bei dem entsprechenden Beamten der Stadt.
Insgesamt verlief das Gespräch überraschender Weise sehr angenehm  (#). Da die angestellte Person wohl alleine bei der Stadt für die Vollstreckung zuständig ist, könne man durch die Angaben dieses Threads auf die entsprechende Person schließen. Daher möchte Person A nicht zu viel Informationen verbreiten, der der Feind bekanntlich mitliest.

Es gibt neben den Richtern in Tübingen auch noch Beamte der Stadtkassen die dem Rundfunkbeitrag ähnlich eingestellt sind.

Trotzdem sind noch wichtige Sachen zu klären, wobei Person A nicht weiß, wie der Datenschutz des Beamten weiter gewahrt bleiben kann. Vielleicht hilft Person A jemand per PM weiter?
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 20. Juni 2016, 11:26
Nochmal kurz zur Info: dass Klageverfahren gegen die ersten beiden Festsetzungsbescheide ist mit einem Beschluss des VG L....... beendet worden
 Eine Revision fand nicht statt.

Lediglich zu den 3 weiteren Festsetzungsbescheiden steht noch der Widerspruchsbescheid aus.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Leo am 20. Juni 2016, 11:55
Daher möchte Person A nicht zu viel Informationen verbreiten, [da] der Feind bekanntlich mitliest.

Es ist nicht der Feind. Es sind Menschen, die ihr Geld damit verdienen, "Rädchen im System" zu sein. Menschen, die z.B. für den Beitragsservice arbeiten, um ihre Familie ernähren zu können. Die vielleicht um die Problematik ihrer Arbeit wissen, aber Angst haben, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Je weniger Du sie als Feind betrachtest, um so größer werden die Chancen, dass sie eines Tages die Seite wechseln - wie dies z.B. Edward Snowden getan hat.

"I want to change their minds"
(Gandhi Clip on the Salt March,
https://www.youtube.com/watch?v=WW3uk95VGes)
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Roggi am 20. Juni 2016, 12:29
Der wirkliche Feind dürften die Intendanten des örR  sein. Alle anderen sind Opfer, weil sie in dieses System gepresst werden oder weil sie von diesem System ausgepresst werden.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 20. Juni 2016, 13:04
Daher möchte Person A nicht zu viel Informationen verbreiten, [da] der Feind bekanntlich mitliest.

Es ist nicht der Feind. Es sind Menschen, die ihr Geld damit verdienen, "Rädchen im System" zu sein. Menschen, die z.B. für den Beitragsservice arbeiten, um ihre Familie ernähren zu können. Die vielleicht um die Problematik ihrer Arbeit wissen, aber Angst haben, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Je weniger Du sie als Feind betrachtest, um so größer werden die Chancen, dass sie eines Tages die Seite wechseln - wie dies z.B. Edward Snowden getan hat.

"I want to change their minds"
(Gandhi Clip on the Salt March,
https://www.youtube.com/watch?v=WW3uk95VGes)

Mit dem "Feind" meine ich den ARD ZDF beitragsservice, nicht den Beamten vor Ort. Ganz im Gegenteil: dieser scheint unser aller Meinung zu teilen.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: cecil am 20. Juni 2016, 14:51
1. Aufgabe des Beitragsservice bzw. eine seiner „Bestandteile“ (hier: Gemeinschaftseinrichtung Beitragskommunikation/Marketing) ist tatsächlich u.a.:
   
       Beobachtung des Social Web sowie
       Begleitforschung, die die Reaktionen auf den Rundfunkbeitrag auswerten

auch wenn das jetzt off-topic sein sollte – ein Blick in die geheimnisvolle von den LRA getroffene „Verwaltungsvereinbarung“ lohnt sich... Da steht sowas drin.
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.msg114739.html#msg114739


2. und zum von blitzbirne geschilderten Fall:

das klingt schon danach, dass gegebenenfalls eine "Erinnerung" gem. § 766 ZPO als Rechtsbehelf eingelegt werden könnte (Hauptthema: fehlender Bescheid und keine Zustellung eines solchen), und nach einem freundlichen Brief an LRA/BS, von dem man in "Bürgers" Verlinkung weiter unten liest.

Wenn das alles nichts hilft, ab ans Verwaltungsgericht, mit dem selben Anliegen
vgl. hier: Überlegungen/Resumee unten in
Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: mb1 am 20. Juni 2016, 17:29
Ich sehe das so:
1. Der Streitwert der vor dem VG verlorenen Klage ist ein pfändbarer Titel.
2. Üblicherweise wurde der Streitwert niedriger angesetzt als in den zwei beklagten Bescheiden aufgeführt, vermutlich nur aus dem allerersten Bescheid errechnet.
3. Der noch ausstehende erneute Widerspruchsbescheid ermöglicht noch keine Pfändung, sofern Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde.
4. Da die Pfändungsankündigung eine andere Summe aufweist als der bereits bestehende pfändbare Titel ist die gesamte Pfändungsankündigung unwirksam.

Die Pfändungsankündigung darf also nur den Betrag des pfändbaren Titels umfassen, um eine korrekte Vollstreckung auszulösen. Daher "Erinnerung" und komplette Zurückweisung ...
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 20. Juni 2016, 18:21
So, bin wieder zuhause. Im Büro lässt es sich immer so schlecht tippen.  ;D

Wie gesagt, war Person A doch positiv überrascht, wie der Beamte vor Ort zu dem Thema steht, konnte Ihn jedoch nicht überzeugen, das Ersuchen zurückzuweisen. Der Beamte verwies auf das Schreiben des WDR/Beitragsservice und den gedruckten Satz: "Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind erfüllt... und keine aufschiebende Wirkung." Somit könne er nichts machen, weil das da so stünde. Auf den Hinweis von Person A, dass der Beamte die Voraussetzungen selbst prüfen müsse, ging er nicht ein, sondern räumte 4 Wochen Zeit ein, damit Person A diese mit dem WDR klären könne.

Das Ersuchen an die Stadt wurde Person A ausgehändigt und liegt zufälliger weise im Anhang. Es scheint vom WDR zu kommen, als Postanschrift wird jedoch wieder der Beitragsservice genannt und der unterzeichnende ist wieder der Intendant (Tom die Gitarre  :-[). Von wem kommt also dieses Ersuchen?

Von mb1 geschrieben...
1. Der Streitwert der vor dem VG verlorenen Klage ist ein pfändbarer Titel.
Einverstanden, jedoch wurde der vom VG Minden gemäß § 52 ABS: § GKG auf 1018,92€ festgesetzt (339,64€ x Faktor 3)
2. Üblicherweise wurde der Streitwert niedriger angesetzt als in den zwei beklagten Bescheiden aufgeführt, vermutlich nur aus dem allerersten Bescheid errechnet.
siehe oben
3. Der noch ausstehende erneute Widerspruchsbescheid ermöglicht noch keine Pfändung, sofern Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde.
Es wurde im Widerspruch hilfsweise die Aussetzung des "Vollzugs" gem. §80 Abs. 4 WVwGO und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur höchstricherlichen Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit durch das BVerfG beantragt
4. Da die Pfändungsankündigung eine andere Summe aufweist als der bereits bestehende pfändbare Titel ist die gesamte Pfändungsankündigung unwirksam.
Das "Beitragskonto" wies bis Ende 12.2015 den offenen Gesamtbetrag i.H.v. 674,96€ auf

Person A möchte den Beamten nicht grob anfahren oder persönlich angreifen, da der Beamte auch nicht unbedingt ein Freund der Rundfunkgebühr ist und als Glücksfall für die Rundfunkgegener angesehen werden kann. Er fragte sich, was er den als Begründung reinschreiben könne und dass er das dann auch bei den anderen Ersuchen so machen müsste. Er schien etwas gehemmt zu sein - haben da noch andere, höhergestellte Beamte die Finger im Spiel? Person A ist daher auf eine gemeinsame Lösung aus, die auch noch den weiteren derzeit ca. 70-80 Beitragsschuldnern der relativ kleinen Stadt zu Gute kommen könnte. Er zeigte Person A nur den hohen Stapel an derzeitigen Vollstreckungen (nur Rundfunkbeiträge) und meinte, dass er sich den Rundfunkbeitrag auch nicht unbedingt gewünscht habe, die Lobby ARD/ZDF&Co. jedoch zu stark sei. Er selber würde gut mit Bezahlmethoden wie PayTV etc. klarkommen. Gar nicht unsympathisch, oder? Es heisst also, das ganze mit Fingerspitzengefühl zu behandeln und  diesen Beamten warmzuhalten.


Edit "Bürger":
Zum Anhängen von Dokumenten bitte die Hinweise beachten unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Bürger am 21. Juni 2016, 03:11
Auf den Hinweis von Person A, dass der Beamte die Voraussetzungen selbst prüfen müsse, ging er nicht ein, sondern räumte 4 Wochen Zeit ein, damit Person A diese mit dem WDR klären könne.

Im oben von mir bereits verlinkten Beitrag
Es scheint sich hier um eine Vollstreckung trotz Widerspruch Vollstreckung trotz Klage zu handeln.

Siehe bitte u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
[...]
geht u.a. auch hervor, dass es durchaus sinnvoll sein könnte, ARD-ZDF-GEZ direkt anzuschreiben (dies aber immer auch zur Kenntnis an die Vollstreckungsstelle, mit der Maßgabe innezuhalten).
Beispiel und weitere Begründung siehe bitte im verlinkten Beitrag.
Die Vollstreckungsstellen hingegen tun sich schwer dies zurückzuGEBEN.
Aussichtsreicher scheint da mitunter, dafür zu sorgen, dass ARD-ZDF-GEZ ihr Vollstreckungsersuchen zurückNEHMEN.


Person A möchte den Beamten nicht grob anfahren oder persönlich angreifen, da der Beamte auch nicht unbedingt ein Freund der Rundfunkgebühr ist und als Glücksfall für die Rundfunkgegener angesehen werden kann. Er fragte sich, was er den als Begründung reinschreiben könne und dass er das dann auch bei den anderen Ersuchen so machen müsste. Er schien etwas gehemmt zu sein - haben da noch andere, höhergestellte Beamte die Finger im Spiel? Person A ist daher auf eine gemeinsame Lösung aus, die auch noch den weiteren derzeit ca. 70-80 Beitragsschuldnern der relativ kleinen Stadt zu Gute kommen könnte. Er zeigte Person A nur den hohen Stapel an derzeitigen Vollstreckungen (nur Rundfunkbeiträge) und meinte, dass er sich den Rundfunkbeitrag auch nicht unbedingt gewünscht habe, die Lobby ARD/ZDF&Co. jedoch zu stark sei. Er selber würde gut mit Bezahlmethoden wie PayTV etc. klarkommen. Gar nicht unsympathisch, oder? Es heisst also, das ganze mit Fingerspitzengefühl zu behandeln und  diesen Beamten warmzuhalten.

Auch hierzu Anregungen u.a. in obigem Link - abhängig von den jeweiligen Umständen.

Beim wohl weitaus häufigsten Fall nicht zugestellter Bescheide, sollte sich der "warmgehaltene Beamte" einfach an die höherinstanzliche Rechtsprechung gebunden fühlen, und bei Zweifeln an der Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide die entsprechenden NACHWEISE über die Zustellung/ Bekanntgabe von ARD-ZDF-GEZ erbringen lassen.

Siehe bitte u.a. unter
Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

...weitere mögliche Anregung explizit im Zusammenhang mit fehlender Zustellung/ Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungsgrundlage (Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe) - und insbesondere bezogen auf Stadtkassen + ggf. Finanzämter
http://gezvollstreckung.npage.de/gez-vollstreckung.html


Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da dies nicht der Konstellation des eingangs beschriebenen fiktiven Falls einer "Vollstreckung trotz Widerspruch+Klage" entspricht.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 21. Juni 2016, 07:26
Auch hier nochmal zur Info: Festsetzungsbescheide wurden definitiv zugestellt! Worauf hat Person A denn sonst Widerspruch eingereicht, auf dessen Widerspruchsbescheid Person A schon seit Monaten wartet und stattdessen Antworten bekommt die so klingen: "bitte haben Sie Verständnis, dass wir in Zukunft auf solche Schreiben nicht mehr antworten." ?
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Housebrot am 21. Juni 2016, 10:39
Angriffspunkte bzw. "Fragen" an die Vollstreckungsbehörde

Wer oder was ist
Zitat
Westdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-
Eine von Forschern der Stadtkasse L....... kürzlich entdeckte neue Körperschaft?
Etwa tatsächlich der Gläubiger?
Oder gar wie behauptet eine Behörde?

Ich habe (aufgrund diverser Schreiben inzwischen seitens Stadtkasse und Gerichtsvollzieher) inzwischen 10 verschiedene Gläubiger. Vor Gericht interssiert das niemanden.

Sowas müsste man mal in einem Zivilverfahren haben... da würde die Klage sofort mangels erkennbaren Rubrum entschieden werden... nur beim Rundfunkbeitrag sieht die Sache (etwas)
anders aus....
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Kurt am 21. Juni 2016, 13:35
Auch hier nochmal zur Info: Festsetzungsbescheide wurden definitiv zugestellt! Worauf hat Person A denn sonst Widerspruch eingereicht, auf dessen Widerspruchsbescheid Person A schon seit Monaten wartet und stattdessen Antworten bekommt die so klingen: "bitte haben Sie Verständnis, dass wir in Zukunft auf solche Schreiben nicht mehr antworten." ?

Hallo Blitzbirne,

verwechsele bitte nicht "zugeschickt/erhalten" mit "zugestellt".

"Zugestellt" wird umgangssprachlich oft verwendet. Es gibt jedoch kleine - aber feine - Unterschiede:
Natürlich hast Du etwas worauf Du nachweislich reagierst erhalten.
Deshalb war es aber noch lange nicht "zugestellt".


Ein Festsetzungsbescheid wird Dir in aller Regel als normale Briefpost (zu-)geschickt.
D. h. Du hältst ihn in Händen, liest ihn und erstellst einen Widerspruch.
Diesen verschickst Du als simple Briefpost oder meinetwegen auch als Einschreiben/Einwurfeinschreiben.

Die erlassende Behörde hat dann einen Widerspruchsbescheid zu erstellen und zuzustellen.

Vorgehen ist verbindlich definiert:
1) in der Verwaltungsgerichtsordnung §73 [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe] > https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html und
2) im Verwaltungszustellungsgesetz >  http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

So ist in der Verwaltungsgerichtsordnung §73 [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe] u.a. bestimmt:
Zitat
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Im Verwaltungszustellungsgesetz ist dann definiert wie zugestellt werden muss: >  http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/
Diese "Zustellung" ist klipp und klar definiert:
Zitat
    § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
    § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
    § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung

Bedeutet: selbst wenn Du irgendwann jetzt einen als normalen Brief versandten Widerspruchsbescheid in Deinem Briefkasten vorfinden solltest hältst Du ihn dann in Händen und liest ihn - er ist Dir aber nicht zugestellt.

Zu diesem Theam gibt es sogar Gerichtsurteil und Beiträge - siehe:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
und
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.0.html

Gruß
Kurt
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: mb1 am 21. Juni 2016, 13:49
Zitat von: Blitzbirne
Einverstanden, jedoch wurde der vom VG Minden gemäß § 52 ABS: § GKG auf 1018,92€ festgesetzt (339,64€ x Faktor 3)
Aha, ganz schön fies.
Im aktuellen Streitwertkatalog für VG (unter 3.1) wird für Abgaben der 3fache Jahreswert empfohlen, das wären "nur" 647,28 € gewesen.
Nach Klage bei Person M gegen 2 Bescheide wurde dagegen nur der Streitwert des ersten Bescheides angesetzt.

Schwierig, da vernünftige Zurückweisungsgründe zu finden.
Wie viel Zeit hat Person A denn bis zur Reaktion? (das angehängte Dokument wurde entfernt).
Empfehle jedenfalls auch ein Schreiben an die LRA, dass ohne zugestellten Widerspruchsbescheid keine Vollstreckungen aus diesem Zeitbereich veranlasst werden dürfen.
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 21. Juni 2016, 16:19
Vielen Dank. Der Unterschied zwischen erhalten haben und zugestellt worden war mir noch nicht bekannt.

Person A hat mit dem vollstreckungsbeamten eine Zeit von 4 Wochen ausgehandelt, bzw. Hat sie der Beamte selbst vorgeschlagen. Falls das nicht reiche, soll Person A kurz durchrufen und Bescheid geben.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Rasputin am 23. Juni 2016, 03:00
Wie ist das, wenn die Banken pfänden...

Jede Pfändung muss ja (gedanklich) richterlich angeordnet werden. Machen die ja nicht.  Ich weiss gerade nicht, wie es genau heisst, aber kann man die Bank nach Pfändung.......ja wie schreib ich das...evtl. weiss ja einer, wie das heisst. Also...wenn die Pfändung erledigt ist, muss der Vorgang/Eintrag  gelöscht werden, also beim Amtsgericht. Ist ja erledigt. Gleich im Schreiben an die Bank reinschreiben, das man von diesem Vorgang die schriftliche Bestätigung erwartet. Da es keinen Eintrag gibt, kann kein Nachweis erfolgen....ergo keine Löschung...ist ja kein Eintrag am Amtsgericht  vorhanden....wie wollen die sich da rauswinden?
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: FuerstBerg am 23. Juni 2016, 09:59
Angriffspunkte bzw. "Fragen" an die Vollstreckungsbehörde / Wer oder was ist
Zitat
Westdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-
Eine von Forschern der Stadtkasse L....... kürzlich entdeckte neue Körperschaft? Etwa tatsächlich der Gläubiger? Oder gar wie behauptet eine Behörde?

Die Verwirrung kann ich verstehen, wenn ausnahmsweise der Gläubiger richtig bezeichnet wird: „Westdeutscher Rundfunk, Abteilung Beitragsservice“.

Die Rundfunkgebührenabteilungen wurden 2013 allesamt in „Abteilung Beitragsservice“ umbenannt, haben fast identische Briefbögen wie das Sub-Unternehmen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, siehe Anhang (SWR).

Entweder die Vollstreckungsbehörde loben, daß sie richtig gearbeitet hat oder nachfragen. Da der Widerspruch wahrscheinlich sowieso scheitert, würde ich loben.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 23. Juni 2016, 14:30
Und du bist dir sicher, dass dein angehängtes Schreiben vom SWR ist und nicht der Beitragsservice sich verbotener Weise als "Abteilung" Beitragsservice des SWR ausgibt? Wer kann das nachvollziehen? Es ist jetzt noch unverständlicher!
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: FuerstBerg am 23. Juni 2016, 14:53
Und du bist dir sicher, dass dein angehängtes Schreiben vom SWR ist und nicht der Beitragsservice sich verbotener Weise als "Abteilung" Beitragsservice des SWR ausgibt? Wer kann das nachvollziehen? Es ist jetzt noch unverständlicher!

Da bin ich mir ganz sicher!!

Das Ganze war in einem normalen DIN-Lang-Fensterumschlag, mit der Frankierung wurde das SWR-Logo mit draufgedruckt. Außerdem stimmt der Absender gleich zwei Mal. Und es war die Antwort auf ein Schreiben, das ich als Antwort auf ein Schreiben vom SWR erhalten habe – mehr erzähl ich jetzt nicht mehr zu, sonst blickt niemand mehr durch…

…lediglich noch:
Zitat
„[…] in Sachen Rundfunkbeitrag sind wir als Fachabteilung zuständig und erhielten deshalb auch Ihr an den Intendanten gerichtetes Schreiben zur Prüfung und Beantwortung. […]“

Fragt sich bloß, wieso der Beitragsservice nicht diese Briefbögen benutzt, um Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen für den SWR zu erstellen…

Übrigens bin ich folgendermaßen zu diesem Briefbogen gekommen:
Es gab 2006 Besuch vom Sub-Unternehmer des lokalen Rundfunkgebührenbeauftragten. Daraus ergab sich ein längerer Schriftwechsel mit dem SWR. Weil im Zuge dessen eine Sperre beim SWR eingerichtet wurde (z. B. wurden Faxe nach Empfang sofort gelöscht, Fehlermeldung nach erfolgtem Faxversand), wurde einfach recherchiert, wer der aktuelle SWR-Intendant ist. Das Schreiben an den Beitragsservice wurde eingeleitet mit:
Zitat
Herr Boudgoust¹,

[…]
____________________
¹) Intendant des SWR lt. Impressum <Internetadresse>

Muß aber evtl. mehrmals versucht werden, das erste Schreiben kam auf dem persönlichen Briefpapier eines stellvertretenden Abteilungsleiters mit SWR-Logo (und auf noblem Papier, habe in einer Druckerei gearbeitet).
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 29. Juni 2016, 21:34
Vielen Dank für die bisherigen, sehr hilfreichen Beiträge!

+++ ZWISCHENBERICHT +++

Person A hat am 27.06.2016 ca. 21:30 Uhr via Fax eine Zurückweisung des Vollstreckungsersuchen mit den hier gesammelten Argumenten an den "Westdeutscher Rundfunk Köln c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln", In Kopie an die Vollstreckungsbehörde der Stadt, sowie an die Präsidentin des Landtags NRW geschickt.

Argumente waren, wie im Verlauf dieses Threads zu lesen:
die unzulässige Vollstreckung eines oder mehrerer nicht beschiedener Widersprüche mit Antrag auf Aussetzung und die negative Behördeneigenschaft der LRA gemäß Urteil VG Köln 6K 2032/08 (hier hat der WDR selbst bestritten, eine Behörde zu sein).

Im Rekordtempo erhielt Person A bereits heute 29.06.2016 einen Widerspruchsbescheid (siehe Anhang).

Folgende Punkte sind nicht ganz schlüssig:

Der Schriftkopf stammt vom BEITRAGSSERVICE. Als Betreff lese ich "Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln" Als Grußformel wird wieder der Westdeutsche Rundfunk Köln genannt. Der Briefumschlag ist jedoch mit "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln" bedruckt.

Sind die vom Beitragsservice mittlerweile so dreist, dass die sich als WDR selbst ausgeben und als Nichtbehörde durch Amtsanmaßung Beitrags-, Festsetzungs- oder Widerspruchsbescheide erstellen? Früher war ja offensichtlich, dass die Schreiben vom Beitragsservice kamen, hier jedoch wird bewusst getäuscht! Das wäre ein weiterer Skandal!

Person A stellt sich nun die Frage, wie er unter Ausnutzung der 1 monatigen Klagefrist und aktuell drohenden Zwangsvollstreckung reagieren soll. Die ersten 3 Bescheide wurden ja bereits vom VG Minden durch einen Beschluss zurückgewiesen, aus Kostengründen ohne Berufung angenommen und damit rechtskräftig. Macht es Sinn, eine weitere Klage gegen die folgenden Bescheide wieder beim gleichen VG anzustreben, um eine weitere kostenpflichtige Klatsche zu kassieren? Wenn zumindest der Zeitraum bis zum 3. Oktober (BVerfG) überbrückt werden könnte.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Kurt am 29. Juni 2016, 21:41
Im Rekordtempo erhielt Person A bereits heute 29.06.2016 einen Widerspruchsbescheid....

zugestellt !???

Wenn nicht hat Person A keinen  8)

siehe u.a. unter

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html


Gruß
Kurt
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 29. Juni 2016, 22:32
Richtig. Nur erhalten. nicht zugestellt. ;D
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 01. Juli 2016, 17:09
Auch der Landtag NRW hat sich zu der Sache gemeldet.

Es wird jetzt als Petition behandelt, obwohl Person A in dem Schreiben an den WDR/BS nichts davon erwähnt hat und den Landtag nur in "CC" genommen hat.  :) Auch gut... Oder was soll Person A davon halten?
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 02. Juli 2016, 16:48
Person B hat auch eine unerwartete Pfändungs-Ankündigung des "WDR Köln" erhalten, jedoch nicht zugestellt bekommen.

Dieser Thread hat Person B dann doch wieder positiv gestimmt, ich soll Grüße ausrichten!
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 03. Juli 2016, 11:06
Die Verwirrung kann ich verstehen, wenn ausnahmsweise der Gläubiger richtig bezeichnet wird: „Westdeutscher Rundfunk, Abteilung Beitragsservice“.

Die Rundfunkgebührenabteilungen wurden 2013 allesamt in „Abteilung Beitragsservice“ umbenannt, haben fast identische Briefbögen wie das Sub-Unternehmen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, siehe Anhang (SWR).

Da scheint es zwischen deinem Schreiben und der bisherigen Korrespondenz der Person A einen feinen Unterschied zu geben: Schreiben an Person A oder auch an die Volltreckungsbehörde sind eindeutig vom Beitragsservice und nicht vom Westdeutsche Rundfunk Köln, was man zu suggerieren versucht. Hier maßt man sich an, unter dem Namen des WDR als Behörde aufzutreten, indem man den Schriftkopf entsprechend gestaltet und auch in die Grußformel auch den "Intendant des Westdeutschen Rundfunks" setzt. Dabei ist die Postanschrift auf dem Ersuchen eindeutig dem BS zuzuordnen und nicht dem WDR. Kleiner Hinweis: Der BS hat als Großempfänger sogar eine eigene PLZ: 50656 Köln. Ist also die erlassende Behörde(?) eindeutig erkennbar?

Hier die Unterschiedlichen Adressen:
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts
Appellhofplatz 1
50667 Köln
Postanschrift: 50600 Köln
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice WDR
Appellhofplatz 1
50667 Köln
Westdeutscher Rundfunk Köln
c/o ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: FuerstBerg am 03. Juli 2016, 15:04
Hier die Unterschiedlichen Adressen:
ABCD
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts
Appellhofplatz 1
50667 Köln
Postanschrift: 50600 Köln
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice WDR
Appellhofplatz 1
50667 Köln
Westdeutscher Rundfunk Köln
c/o ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Ich erkläre Dir kurz, was die 4 Adressen bedeuten.
A: Der WDR (wahrscheinlich Briefbogen mit WDR-Logo)
B: Der Beitragsservice
C: WDR, Abteilung Beitragsservice, tarnt sich als Sub-Unternehmer „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“
(Ich gehe einfach davon aus, daß der Briefbogen genauso aussieht, wie der vom Sub-Unternehmer „Beitragsservice“)
D: Der WDR, „wohnhaft“ beim Sub-Unternehmer „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“
Faktisch hast Du es mit 3 Personen mit zwei Adressen zu tun.

Meine Argumentation würde dahin gehen:
Es wäre also kinderleicht für den Beitragsgläubiger, offen aufzutreten. Wenn er sich versteckt, ist was faul! Oberfaul sogar!! Stellt sich später raus, daß die Wohnungssteuer widerrechtlich erhoben wurde, und ich klage auf Rückzahlung: Redet sich dann der „Beitragsservice“ raus mit nicht rechtsfähig / nicht zuständig? Wenn ich endlich rausgefunden habe, wer die Kohle wirklich hätte bekommen dürfen, redet der sich dann raus mit „Das haben Sie an den ‚Beitragsservice‘ bezahlt, da sind wir nicht zuständig, außerdem haben wir nie Geld vom ‚Beitragsservice‘ erhalten!“

Notfalls den Richter, Gerichtsvollzieher, Angestellten vom Inkassounternehmen, … fragen, ob er im Zweifelsfall mit seinem Privatvermögen haftet bzw. auf eine schriftliche Haftungserklärung bestehen – er hat ja ordnungsgemäß geprüft, daß alles rechtens ist, ihm kann also nichts passieren.
Ansonsten soll er nochmal nachschauen; die Urteile, die das durchgewunken haben, ignorieren; und vom Beitragsservice ein Schreiben vom tatsächlichen Beitragsgläubiger mit korrekter Post-Adresse und Logo auf dem üblichen Briefbogen anfordern.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Bürger am 03. Juli 2016, 21:48
Nur am Rande - und hier bitte nicht vertiefen - der wichtige Hinweis...
Macht es Sinn, eine weitere Klage gegen die folgenden Bescheide wieder beim gleichen VG anzustreben, um eine weitere kostenpflichtige Klatsche zu kassieren? Wenn zumindest der Zeitraum bis zum 3. Oktober (BVerfG) überbrückt werden könnte.
...dass es sich bei dem Termin 3. Oktober in Karlsruhe NICHT um einen Verhandlungstermin des BVerfG in Sachen "Rundfunkbeitrag" handelt, sondern um eine AKTION der Betroffenen - siehe u.a. unter

Diskussionsportal für den Aktionstag in Karlsruhe am 03.10.16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18917.0.html

Hier bitte weiter am Thema. Danke ;)
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 04. Juli 2016, 12:14
Anbei auch mal die zensierte Pfändungs-Ankündigung von meinem Bekannten Person B.

Frech ist der kurze Handlungsspielraum von nur drei Werktagen (soll wohl zusätzlich Angst generieren?!).

Aus dem "Dazu räume ich Ihnen einen Zeitraum von drei Arbeitstagen ein." schließe ich, dass Person B bei ähnlicher Diplomatie wie Person A einen verlängeren Zeitraum zum Klären des Sachverhalts heraus handeln kann (und wird?).

Wer ist der "WDR Köln"?
Warum nicht "Beitragsservice"?

Es lag kein Papierschnipsel mit einer genauen Adresse für Rückfragen im Umschlag.

Person B hat gegen alle Festsetzungsbescheide fristgerecht Widerspruch eingelegt und nie einen Widerspruchsbescheid erhalten/zugestellt bekommen, gegen den sie hätte Klage beim VG einreichen können.

Das ist offenbar nun die direkte Reaktion auf den letzten Widerspruch vom Mai, dem Person B Mitte Juni fristgerecht widersprochen hat und der auch etwas ruppigere Formulierungen beinhaltete (Knast, usw.).

Person B trägt gerade sämtliche Informationen zusammen und überlegt den Mitarbeiter bei der Stadt heute mal anzurufen. Oder sollte Person B besser morgen früh auch persönlich vorbei gehen und den Mitbearbeiter Angesicht zu Angesicht konfrontieren?

Was für eine unglaubliche Dreistheit!

Edit: Die angebliche "Kundennummer" ist unten aufgelistet bei beiden Positionen.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: FuerstBerg am 04. Juli 2016, 16:43
Person B trägt gerade sämtliche Informationen zusammen und überlegt den Mitarbeiter bei der Stadt heute mal anzurufen. Oder sollte Person B besser morgen früh auch persönlich vorbei gehen und den Mitbearbeiter Angesicht zu Angesicht konfrontieren?

Die Städte wissen, daß die Amtshilfe eine undankbare Sache ist. Die Stadt bekommt pauschal ca. 25,00 € für den gesamten Vorgang.

Der Mitarbeiter, der das einziehen soll, ist auch nur der Arme Tropf, den es erwischt hat.

Person B soll das persönliche Gespräch suchen, dem Mitarbeiter das Ganze erklären und auf der Preisgabe der Identität des Beitragsgläubigers bestehen!

Ich gehe davon aus, daß mit dem Widerspruch auch die Aussetzung des Vollzugs beantragt wurde. Diese(s) Schreiben samt Empfangsbeleg(e) mitbringen. Da dieser Antrag nicht abgelehnt wurde, gehe ich davon aus, daß nicht vollzogen werden darf. Der städt. Mitarbeiter soll das prüfen und die ganze Sache kostenpflichtig an den BS zurückgeben.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 04. Juli 2016, 18:30
Korrekt, Person B hat in allen Widersprüchen die Aussetzung des Vollzugs beantragt.

Was mich stutzig macht, ist die Angabe des Zeitraums der Forderung 1/13 - 6/14. Der Betrag ist jedoch bis 22.06.2016 fällig, das wäre aber der Zeitraum aus dem letzten Festsetzungsbescheid. Müsste doch eigentlich 2014 sein, wenn überhaupt? Wie kommen die darauf, dass der Betrag des ersten Festsetzungsbescheids nun zwei Jahre später fällig ist und gepfändet werden soll?!

Die wissen selbst nicht mehr was sie tun... :laugh:

Person B wird morgen früh mal vorstellig, Sache diplomatisch klären und ist auf das Gesicht, die Reaktion und die Antworten des Beamten gespannt.

Ich bleibe in Kontakt mit Person B und halte euch auf dem laufenden.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Leo am 04. Juli 2016, 19:16
Die wissen selbst nicht mehr was sie tun... :laugh:

Auf die Gefahr hin, dass das Lachen noch größer wird, hier ein Beitrag von 2008:

Umzug - GEZ erkennt nicht an, dass ein Haus reicht - Spaß mit der GEZ !!!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,335.msg1623.html#msg1623

Über die Geschichte von der Gerichtsvollzieherin, die sowohl bei einem 3-Jährigen als auch bei einem Hund pfänden sollte, ist inzwischen ein Teil meines Bekannten- und Verwandtenkreises informiert.

Ok, dieser Sachverhalt wird Person B, juristisch gesehen, nicht weiterhelfen - aber vielleicht ein wenig dazu beitragen, die Sache mit einer gewissen Gelassenheit anzugehen. Wie in #31 schon erwähnt wurde, ist der zur Pfändung beauftragte Mitarbeiter nicht zu beneiden.

Möge Person B sachlich bleiben - und sollte die Gefahr negativer Emotionen entstehen: einfach mal an den Hund und das Kleinkind denken :-)
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 04. Juli 2016, 19:33
@ Eierkopp: persönliches Gespräch suchen und immer freundlich und sachlich bleiben. Denn vielleicht wird aus dem Saulus noch ein Paulus, so wie im Fall von B*itzbirne... Sag dem Mitarbeiter der Behörde, dass du dafür mehr Zeit brauchst und im äussersten Falle eine Ratenzahlung denkbar wäre, WENN alles seine Rechtmäßigkeit hat. Dann wird er schon wesentlich ruhiger sein...
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 04. Juli 2016, 20:12
Deinen Berichten nach, sind Person B und ich positiv gestimmt, dass zumindest der Beamte seine Frist verlängert und ein entsprechendes Fax danach an BS/Stadt (soll Person B es auch an den Landtag faxen? Dann wäre ich über genauere Infos per PM gespannt, die ich Person B weitergeben kann) zügig den gewünschten Widerspruchsbescheid erzeugen wird. Ob er Person B zugestellt wird oder nicht..

Wir danken euch für die Informationen hier. Auch für mich sehr lehrreich, falls ich dann auch mal betroffen sein sollte.

Unser Problem ist eher, dass der Freimersdorfer Weg 6 mit dem Rad in kurzer Zeit zu erreichen wäre. Da bekommt man glatt Lust dort mal mit einem Rucksack voller Steinen vorbei zu schauen. Die kleinen Rädchen im System können da sicher nichts für (es sei denn sie handeln bewusst).  >:(
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Roggi am 04. Juli 2016, 20:36
Unser Problem ist eher, dass der Freimersdorfer Weg 6 mit dem Rad in kurzer Zeit zu erreichen wäre.
Wie heisst es so schön: "Kenne deinen Feind". Der BS ist gesichert wie Fort Nox. Man kann als Besucher Führungen durchs WDR-Gelände mitmachen, dabei bekommt man den BS zu sehen. Man kann seinen Widerspruch dort zur Niederschrift abgeben und bekommt die Schergen des Bösen zu Gesicht. Man kann Fotos machen, wenn die Bösewichte Feierabend machen und in ihren Autos wegfahren... Hilft zwar nicht viel, aber wenn Unrecht ans Licht gezerrt wird, verliert es seinen Schrecken.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 04. Juli 2016, 20:46
Ich habe den Bericht neulich gesehen. Kein Wunder, so wie das da aussieht müssen die etwas zu verbergen haben!
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: FuerstBerg am 04. Juli 2016, 22:06
Was mich stutzig macht, ist die Angabe des Zeitraums der Forderung 1/13 - 6/14. Der Betrag ist jedoch bis 22.06.2016 fällig, das wäre aber der Zeitraum aus dem letzten Festsetzungsbescheid. Müsste doch eigentlich 2014 sein, wenn überhaupt? Wie kommen die darauf, dass der Betrag des ersten Festsetzungsbescheids nun zwei Jahre später fällig ist und gepfändet werden soll?!

Auch noch ein Argument. die „Festsetzungsbescheide“ werden willkürlich erstellt. 2013 gab es m. W. n. überhaupt keine, 2014 wurden sie für 2013/2014 erstellt, 2015 für 2015 und 2016 kommen sie z. T. halbjährlich.

Ich habe mir den diesjährigen Müllgebührenbescheid vom lokalen LRA (Landratsamt) aufgehoben. Datiert: Anfang März 2016 für das ganze Jahr 2016, abgesendet 1 Tag vor aufgedrucktem Ausstellungsdatum (nicht 13 Tage später), hat mich jedenfalls am Ausstellungstag erreicht.

Die Beitragsservice-Abteilungen der LRAn haben eigene Briefbögen. Adresse ist die der LRA, nicht der Freimersdorfer Weg in Köln!
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 04. Juli 2016, 23:06
Die neue Taktik scheint wirrste Verwirrung zu sein. Nach x-maliger Durchsicht der Unterlagen von Person B haben wir irgendwie immer noch nicht den Überblick gefunden.

Immerhin ist Person B für morgen früh mit einer Kopie des Widerspruchs und dem original Einlieferungsbeleg des Einschreibens gerüstet. Der Pfändungsbetrag stimmt übrigens mit dem Zeitraum überein. Im Bescheid ist etwas wie "dieser Betrag enthält auch die fälligen ... von ... für ... bis" einklausuliert. Dann noch die 8€ Säumniszuschlag und man ist beim Pfändungsbetrag.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 05. Juli 2016, 10:39
Person B hat mich gerade angerufen und Rückmeldung gegeben.

Letztendlich ist es wie erwünscht positiv verlaufen und eine Fristverlängerung von zur Klärung mit dem Beitragsservice wurde eingeräumt. Der Weg dorthin war aber sehr steinig und Person B dachte nach wenigen Sekunden, dass das ganze kippt und nicht gut ausgeht.

Die Kollegen scherzten miteinander, halb im Büro, halb auf dem Flur, bis Person B kam und den Sachbearbeiter auf den Gläubiger angesprochen hat, der doch der Beitragsservice und nicht der WDR Köln sein müsste. Von dem Moment an mischten sich auch die anderen (jüngeren) Kollegen von allen Seiten ein und Person B kam sich vor wie im Kreuzverhör. Der versuch ruhig und sachlich zu bleiben scheiterte fast an den ganzen wirren Argumenten, die Person B an den Kopf geworfen wurden. Person B versuchte sich auf den eigentlichen Sachbearbeiter zu konzentrieren und zu argumentieren, dieser jedoch drohte nur "dann machen wir morgen direkt Ihr Konto zu". Person B versuchte dann in Ruhe zu erklären, dass in allen fristgerecht eingereichten Widersprüchen der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt wurde, jedoch kein Widerspruchsbescheid/Mahnung oder sonstiges zugestellt wurde. Darauf würde Person B warten, um sein Recht wahrzunehmen vor dem VG Klage einreichen zu können. Darauf hin wurde wieder ein anderer Kollege aktiv (auch ein älteres Semester) und stammelte etwas von "die sind eh alle abgeschmettert worden vom BGH" und fragt noch blöd ob man wüsste, was der Bundesgerichtshof sei. Person B erklärte, dass über die Grundgesetzverstöße, die Person B im Widerspruch vorgebracht habe, noch nicht entschieden wurde. Darauf hin brach fast ein Tumult aus und er Kollege holte einen Wisch aus seinem Tisch. Als Person B ruhig um eine Kopie bat und den eigentlichen Sachbearbeiter bittete die Frist zu verlängern, damit Person B die Sache mit dem Beitragsservice klären kann, beruhige sich die Situation schlagartig wieder.

Am Schluss kam die Offenbarung für Person B, als sie mit dem Sachbearbeiter auf den Flur zum Kopierer ging und dieser eingestand, dass er ja wüsste, dass das alles leider so ist und er nur ein Rädchen im System ist, das seine Arbeit macht und Person B es nicht persönlich nehmen soll.

Es war so offensichtlich, dass die älteren im Büro vor den jüngeren Härte zeigen mussten, damit die genau so versuchen potentielle Verweigerer einzuschüchtern und zum Bezahlen zu bringen.

Den Wisch vom WDR an die Stadt lade ich später hoch, wenn Person B ihn vorbei bringt.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: PersonX am 05. Juli 2016, 15:24
Zitat
Es war so offensichtlich, dass die älteren im Büro vor den jüngeren Härte zeigen mussten, damit die genau so versuchen potentielle Verweigerer einzuschüchtern und zum Bezahlen zu bringen.
Das System funktioniert solange, wie eine Person A Angst hat und es eine Person B gibt, welche im System gegen Person A mitspielt.

Das System fällt, wenn viele Personen A keine Angst haben und viele Personen B dem System in den Rücken fallen.

Das Problem in der Vergangenheit war, es haben zu viele einfach weggeschaut und wollten es vielleicht auch nicht sehen oder sie waren nicht von Zwang betroffen und damit nicht zum Handeln gezwungen.

Mit der Änderung zum 01.01.2013 wurde ein bereits gespannter Bogen überspannt und ist dabei gebrochen. Die Versuche der Rechtfertigung vor Gericht sind der Versuch diesen Bogen mit Klebeband zu stabilisieren, aber heil wird dieser davon nicht.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Leo am 05. Juli 2016, 18:51
Das System funktioniert solange, wie eine Person A Angst hat und es eine Person B gibt, welche im System gegen Person A mitspielt.

Das System fällt, wenn viele Personen A keine Angst haben und viele Personen B dem System in den Rücken fallen.

Hier ein youtube-Link dazu. (@ Moderatoren: Es ist Absicht, dass ich nicht darauf hinweise, worum es sich im Video handelt.)

https://www.youtube.com/watch?v=GCuULiMA5Wo

Viel Spaß beim Anschauen!
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 05. Juli 2016, 19:15
Anbei das Schreiben vom WDR an die Stadt, auf das sich der Kollege ständig berief und wegen angeblich alle laufenden Klagen bei den VG "abgeschmettert" worden wären.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: FuerstBerg am 06. Juli 2016, 01:49
Anbei das Schreiben vom WDR an die Stadt, auf das sich der Kollege ständig berief und wegen angeblich alle laufenden Klagen bei den VG "abgeschmettert" worden wären.

Einfach nur frech die Aussage.

Aber: Würden WDR-Beitragsbescheide auf genau diesem Briefbogen ausgedruckt, statt auf dem normalerweise vom Beitragsservice verwendeten, wäre der Absender klar erkennbar und diverse Urteile hinfällig.


Edit "Bürger":
Siehe hierzu bitte auch tangierende Threads wie z.B.
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html
Nach diesen "guten Nachrichten" hier bitte nicht weiter abdriften, sondern bitte weiter eng am Kernthema dieses Threads bleiben, welches da lautet
erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 11. Juli 2016, 16:03
Person B sucht gerade die Faxnummer vom Beitragsservice..

Warum müssen Schuldner eigentlich die teurere 01806- Nummer (20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz! Vom Mobiltelefon aus noch teurer..) bezahlen und die Stadtkassen dürfen (kostenlos) ein Ortsgesprach führen?!

Das Ganze ist so abartig, das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: PersonX am 11. Juli 2016, 17:15
Ohne Gewähr, 0221 50612507 war mal die Fax Nummer, wenn angerufen wird geht wahrscheinlich immer noch ein Fax ran.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 11. Juli 2016, 17:53
Person B hats an die 0221 5061 *** geschickt. Steht ja auf dem Wisch an die Stadt..

Wir sind gespannt.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 12. Juli 2016, 19:53
Um auf den Ausgangsthread zurückzukommen hat Person A nun ein Schreiben an den Vollstreckungsbeamten geschickt, indem er beantragt, die Vollstreckung einzustellen bzw. zu unterbleiben. Aufgrund des nicht zugestellten Widerspruchbescheid und damit verbunden auch erwartungsoffenen Entscheidung über Aussetzung der Vollstreckung sind die Voraussetzung trotz Aufforderung an den WDR weiterhin nicht gegeben.

Ferner hat Person A noch einige Zitate aus dem Beschluss 5 T 311/15 vom 03. Februar 2016 des VG Tübingen mitgegeben. Dieser wurde mit einem expliziten Hinweis versehen, dass es sich nicht um den durch den BGH aufgehobenen Beschluss des LG Tübingen vom 19. Mai 2014 handelt, der in diverse Schreiben an die Stadtkassen aufgeführt wird, so wie er sich auch im Email-Eingang des überforderten(?) Vollstreckungsbeamten wiederfand, den Person A mal besuchte.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 14. Juli 2016, 12:33
+++ Update +++
Person A hat kurzfristig ein Schreiben des Vollstreckungsbeamten erhalten.

Hier heißt es wörtlich (Achtung OCR Scan, daher Fehler möglich):

Zitat
Ihr Schreiben vom xx.07.2016

Sehr geehrter Herr xxxx,

mit Schreiben vom xxx wurde die Stadt xxx vom Westdeutschen Rundfunk im Rahmen der Amtshille beauftragt eine rückständige Forderung zur Beitragsnummer das xxx xxx xxx einzuziehen. Die Vollstreckbarkeit dieser Forderung wurde vom Westdeutschen Rundfunk bescheinigt. Daraufhin erhielten Sie durch den Vollziehungsbeamten der Stadt xxx eine Pfändungsankündigung.

ln Beantwortung ihres Schreibens teile ich lhnen mit, dass die Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Forderungen im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich sind. Solche Einwendungen sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 7 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).

Zur Nichtanerkennung der Beiträge des Westdeutschen Rundfunk (Gläubiger) vertreten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gebe ich Ihnen zur Kenntnis, dass diese Rechtsauffassung völlig abwegig und rechtsmissbräuchlich ist und deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht beachtet werden kann.

Ich bin daher verpfiichtet. das Vollstreckungsverlahren fortzuführen.

Um weitere Maßnahmen (Lohn/Gehalt- Konten Oder Sachpfindung etc.) abzuwenden, ist die Zahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 699.xx Euro in der Stadtkasse (bar oder per Scheck) sofort erforderlich. Bei Überweisung auf das Konto der Stadt  (s. rechts) geben Sie bitte das Kassenzeichen xxxxxxx an.

Zu den weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gehört insbesondere die Vorledung zur Abnahme der Vermögenaauskunft.

Vorsorglich teile ich auch mit, dass künftige Schreiben und Mitteilungen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der beizutreibenden Forderung beziehen, nicht beachtet werden und die Vollstreckung fortgeführt wird.

Mfg
Im Auftrag (?)
Vollziehungsbeamter

Damit wäre es jetzt Zeit für die Erinnerung beim Amtsgericht, richtig? Wie lange hat Person A dafür Zeit?
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: boykott2015 am 14. Juli 2016, 14:51
ein Paar Gedanken:
Zitat
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“

1. somit existiert kein Leistungsbescheid (notwendige Voraussetzung für Zwangsvollstreckung), da der Leistungsbescheid sofort beim Erstellen nichtig wird wegen Verletzung der Charta der Grundrechte.
2. Vollziehungsbeamter darf die Zwangsvollstreckung nicht durchführen, da Leistungsbescheid nicht existiert (Punkt 1) und die eigenen Maßnahmen auch gegen Charta verstoßen.

Person P kann einen Brief an den Bürgermeister der Stadt schreiben:
1. dort informieren, dass jede Person das Recht nach Charta inkl. ohne behördliche Eingriffe besitzt.
2. fragen, wie die Stadt "ohne behördliche Eingriffe" realisiert. Welche Maßnahmen werden von der Stadt unternommen, um behördliche Eingriffe zu unterbinden?
3. wenn die Stadt nichts unternimmt und sogar selbst Eingriffe durchführt, und somit das anerkannte EU-Recht für Person P abschafft, dann soll die Stadt das schriftlich bestätigen, dass Person P ab Zeitpunkt kein Recht nach Art. 11 der Charta besitzt.
4. wenn nicht, dann soll die Stadt jeden behördlichen Eingriff unterbinden. Darüber auch eine Bestätigung.
5. über diesen Brief kann Person P den Vollziehungsbeamten informieren, dass sein Vorgesetzter (Bürgermeister) jetzt damit beschäftigt ist.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 16. Juli 2016, 10:25
Ein entsprechendes Schreiben wurde an den Bürgermeister und parallel an den GV verfasst und via Fax weggeschickt. Sollte person a jetzt auch noch parallel eine Erinnerung an Amtsgericht beantragen, um einer Vollstreckung zuvor zu kommen, falls die Schreiben ignoriert werden?
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: 1reabm am 16. Juli 2016, 12:58
Du musst damit klagen. Solange darüber kein Gericht entschieden hat ist das der Stadt und dem Bürgermeister und wem auch immer egal. Die Antwort wird sein: Hallo, danke für Ihr Schreiben, aber wir haben eine andere Rechtsauffassung! Tschüss
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: ellifh am 16. Juli 2016, 13:51
Zitat
Zur Nichtanerkennung der Beiträge des Westdeutschen Rundfunk (Gläubiger) vertreten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gebe ich Ihnen zur Kenntnis, dass diese Rechtsauffassung völlig abwegig und rechtsmissbräuchlich ist und deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht beachtet werden kann.Zitat Ende

Die gehen ja noch viel weiter, indem sie wieder einmal die Nichtnutzer und deren Auffassung als rechtsmissbräuchlich, ja VÖLLIG abwegig bezeichnen. Was für eine Diktatur |-
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 18. Juli 2016, 19:48
+++ Update +++

Uff. Ich wundere mich bereits, warum Person B noch nichts bekommen hat. Keine Reaktion, nichts.  :o

Muss mir das gleich hier mal alles in Ruhe durchlesen.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 18. Juli 2016, 21:30
Ein Frage wäre da noch: Ist die Erinnerung beim Amtsgericht nur bei drohender Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher möglich oder auch die drohende Vollstreckung durch den Vollstreckungsbeamten der Stadt? Oder muss sich der Beamte der Stadt vorher erstmal einen gerichtlichen Beschluss holen?
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Eierkopp am 19. Juli 2016, 15:45
Person B hat gerade angerufen. Sie haben geantwortet, fährt jetzt jedoch erstmal an den See den Sommer genießen. (#)
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: cecil am 19. Juli 2016, 16:12
Ein Frage wäre da noch: Ist die Erinnerung beim Amtsgericht nur bei drohender Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher möglich oder auch die drohende Vollstreckung durch den Vollstreckungsbeamten der Stadt? Oder muss sich der Beamte der Stadt vorher erstmal einen gerichtlichen Beschluss holen?

soviel ich weiß, ist das Verfahren identisch. Auch Vollziehungsbeamte sind an die ZPO gekoppelt... Mal nachlesen? hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Vollziehungsbeamter.

@eierkopp
See? ... gute Idee!

lg.
cec.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 25. Juli 2016, 17:54
+++ Update +++

Auch die Obrigkeit der Stadt hat sich zu der Frage von Person B Frage bezüglich ihrer Grundrechte entsprechend der Charta der EU geäußert. Kurz und knapp meint diese, dass sie sich dem Schreiben des Vollziehungsbeamten (siehe oben Post vom 14. Juli 2016, 12:33) nichts hinzuzufügen hat und keine andere Antworten erteilen kann.

WANN
genau muss die Erinnerung bei dem AG eingereicht werden? Schon bei angedrohter Vollstreckung (siehe oben Post vom 14. Juli 2016, 12:33) oder erst bei konkreter Vorladung mit Termin zur Vermögensauskunft?
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Bürger am 26. Juli 2016, 02:00
WANN[/u] genau muss die Erinnerung bei dem AG eingereicht werden? Schon bei angedrohter Vollstreckung (siehe oben Post vom 14. Juli 2016, 12:33) oder erst bei konkreter Vorladung mit Termin zur Vermögensauskunft?

Soweit ich weiß, gibt es kein "muss".
"Erinnerung" könnte wohl jederzeit im gesamten Vollstreckungsverfahren eingelegt werden.
Ich vermute, ein "lieber eher als später" ist dabei nicht schädlich.

JEDOCH:
Mich deucht, dass das Erinnerungsverfahren mglw. nicht geeignet ist, eine
"Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID"
abzuwenden, lasse mich aber auch gern eines besseren belehren.

Wie nachzulesen u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
könnte allenfalls versucht werden, massiv Druck auf die Rundfunkanstalt auszuüben, ihr Vollstreckungsersuchen zurückzuNEHMEN.
Dies erscheint jedenfalls aussichtsreicher, als dass Vollstreckungsstellen bei den derzeitigen "Kräfteverhältnissen" Vollstreckungsersuchen an ARD-ZDF-GEZ zurückGEBEN.

...bzw. ist doch hier sogar schon Klage anhängig, oder?
Habe zur jetzigen Zeit nur nicht mehr die Energie, mir den fiktiven Werdegang noch einmal vollständig zu Gemüte zu führen...  :-[
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Bürger am 26. Juli 2016, 02:26
Ich lese...
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014 [...]
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 04.07.2014 [...]
- Widerspruch gegen Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014 und 04.07.2014
- Widerspruchsbescheid des BS vom 06.09.2014 [...]
- Klageverfahren [...]
[...] Klageverfahren gegen die ersten beiden Festsetzungsbescheide Gebühren-/ Beitragsbescheide ist mit einem Beschluss des VG L....... beendet worden
Eine Revision fand nicht statt.

Lediglich zu den 3 weiteren Festsetzungsbescheiden steht noch der Widerspruchsbescheid aus.

Ich lese weiterhin...

+++ ZWISCHENBERICHT +++
[...]
Im Rekordtempo erhielt Person A bereits heute 29.06.2016 einen Widerspruchsbescheid (siehe Anhang). [...]
[Anm.: WiderspruchsBESCHEID für die anderen 3 Festsetzungsbescheide]

Person A sollte sich und den Mitdenkern mal bitte Klarheit darüber verschaffen, welche Bescheide denn nun konkret vollstreckt werden sollen
a) die Bescheide, gegen die das Klageverfahren beendet ist
b) die Bescheide, für welche erst kürzlich der WiderspruchsBESCHEID zugesendet wurde
c) eine Mischung von beiden

Sich im Falle einer Vollstreckung darauf berufen zu wollen, dass der WiderspruchsBESCHEID nicht (förmlich) zugestellt wurde, halte ich persönlich für wenig zweckdienlich.
Dies mag dabei helfen, eine mglw. versäumte Klagefrist wieder zu "heilen", weil durch einen solchen etwaigen Formfehler lt. Ansicht diverser Gerichte die Klagefrist nicht begonnen hat, da ohne förmliche Zustellung der Bekanntgabewille nicht erkennbar sei.

Eine Vollstreckungsstelle dürfte das aber vermutlich nicht "beeindrucken", da davon die Vollstreckung ansich wohl nicht berührt ist.

Meinem bisherigen Verständnis nach könnten bei

a) (also bei den nach Beendigung des Klageverfahrens mithin vollstreckbar gewordenen Bescheiden) allenfalls noch Formalien herangezogen werden
(Thema des fehlenden "Leistungsgebots" [vgl. Beiträge von user "knax"] vermutlich nicht dienlich, da die damaligen "Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe" durchaus eine Art "Leistungsgebot" beinhalteten bzw. dieses durchaus so ausgelegt werden könnte)
>>> Verzögerung ggf. noch, falls Zugang einer entsprechenden Mahnung bestritten werden könnte
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
>>> Chancen einer vollständigen Abwehr der Vollstreckung sehe ich bei a) kaum bis gar nicht

b) ggf. Antrag auf Eilrechtsschutz/ Klage
siehe u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Weiteres Beispiel u.a. unter
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.0.html

c) kompliziert/ umständlich... ::) nix für diese Stunde
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 26. Juli 2016, 11:24
Person B hat gestern Erinnerung beim Amtsgericht eingelegt, da Vollstreckungsmaßnahmen lt. Schreiben des Vollziehungsbeamten bereits eingeleitet wurden. Dieses bezieht sich lediglich auf die Festsetzungsbescheide, welche erst nach der erfolglosen Klage beim VG erstellt wurden. Die vorherigen Bescheide sind durch den Beschluss eh schon rechtskräftig geworden und damit vollstreckbar.

Das Vollstreckungsersuchen beinhaltet ALLE Bescheide seit 01/2013 bis 03/2016, dass heißt, zum Teil welche, die durch das VG abgewiesen wurden und zum Teil welche, für die bis vor kurzem noch kein Widerspruchsbescheid vorlag.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 30. August 2016, 22:37
Person B hat heute plötzlich und ohne weitere Rückfragen einen Beschluss des Gerichts erhalten. Da schlackerten ihm aber die Ohren, als er den letzten Satz vor der Rechtsbelehrung las!

Die Aussage des Richters war für mich Grund genug, die arogante Sichtweise in einem neuen Thema zu diskutieren.

Aber lest selbst:
Klage abgewiesen/ Vollstr./ Erinn. 766ZPO/ Ablehnungsbeschl. AG > rüder Ton
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20051.0.html


Edit "Bürger":
Folgeantworten mussten zur Vermeidung von im Forum nicht vorgesehenen Mehrfachdiskussionen moderiert/ verschoben werden.
Diskussionen zum Inhalt dieses Beschlusses dann bitte dort und nicht hier.
Hier bitte beim Kern-Thema hiesigen Threads bleiben, welches da lautet
erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Beitrag von: Blitzbirne am 17. Oktober 2016, 15:28
+++Update+++

Trotz Widerspruchs auf die Vollstreckungsverfügung wurde das Geld heute nach mehrwöchiger Kontosperre vom Konto abgebucht. Der Vorgang wurde durch die Stadtkasse und den Vollziehungsbeamten durchgeführt. Interessanterweise wurde eins der Konten gepfändet, von dem eigentlich nur die Bank von Person B wusste, also nicht das übliche Geldeingangs-Girokonto. Einen richterlichen Beschluss hat Person B nie gesehen und auch die Bank hat Person B bezüglich einer Pfändung nie informiert.

Was ist hier falsch gelaufen?

Braucht es zwingend einen richterlichen Beschluss - auch bei Vollziehungsbeamten der Stadt? Was ist mit dem Widerspruch?
Wer erteilte Auskunft über die verschiedenen Konten?
Wen kann Person B hier persönlichhaftbar machen?