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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 14. Juni 2016, 12:28

Titel: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Viktor7 am 14. Juni 2016, 12:28
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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(http://online-boykott.de/ablage2/public/Klagen/maxkraft24/BVG/BVerwG_Verhandlung_16.03.2016_B3_600x.jpg) (http://online-boykott.de/de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-des-bverwg-qim-namen-des-volkesq)


Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG "IM NAMEN DES VOLKES" (http://online-boykott.de/de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-des-bverwg-qim-namen-des-volkesq)

Im Ringen um die Freiheit von der finanziell aufgedrängten öffentlich-rechtlichen Medienoption greift einer der Kläger, Herr Splett und sein Anwalt Herr Bölck vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf das Mittel der Gehörsrüge zurück. Der Kläger gehört zu der Millionen Bürger zählenden Nichtnutzergruppe der öffentlich-rechtlichen Option und informiert sich über die tiefergehenden privaten Zeitungs-, Zeitschriftenartikel und Bücher.

Die Gehörsrüge gibt dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, sein Copy & Paste Urteil zu überdenken und zu korrigieren. Das Bundesverfassungsgericht dürfte ohnehin die Hände über dem Kopf zusammenschlagen beim genauen Studieren der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 .

Jeder der 16 privaten Kläger wurde durch einen Anwalt vertreten und trat mit unterschiedlichen Klageschriften und persönlichen Argumenten bei der Verhandlung am 16. und 17. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht vor. Bereits ein und zwei Tage nach der Verhandlung am 18. März 2016 wurden die Klagen von den Richtern abgewiesen. Die Urteile weisen auf den rund 20 Vergleichsseiten nur sehr geringfügige Unterschiede auf. Der Copy & Paste Einsatz ist allgegenwärtig. Vom konkreten Bezug und Berücksichtigung der Argumente der Klageschriften und der Vorträge im Gerichtssaal kann so natürlich keine Rede sein.

Jeder darf sich von dem Copy & Paste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein persönliches Bild machen:

Weiterlesen:
https://online-boykott.de/de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-des-bverwg-qim-namen-des-volkesq


Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehörsrüge ist blitzartig - wie seine Urteile zum Rundfunkbeitrag - eingetroffen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.msg124843.html#msg124843)
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Viktor7 am 14. Juni 2016, 12:30
Hallo Kämpfer,

bitte setzt alles Mögliche in Bewegung, damit die Klägerseite vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 15.06.2016 10 Uhr von der Gehörsrüge Wind bekommt und die Richter für ihre Weigerung, das geltende Recht anzuwenden ("Rechtsbeugung"), öffentlich kritisieren kann.

Moin.

Mittwoch, 15.06.2016 um 10 Uhr, BVerwG Leipzig

BVerwG 6 C 35.15; (OVG Münster 2 A 355/15; VG Arnsberg 8 K 726/14)
BVerwG 6 C 37.15; (OVG Münster 2 A 324/15; VG Arnsberg 8 K 1787/14)
BVerwG 6 C 47.15 (OVG Münster 2 A 892/15; VG Düsseldorf 27 K 9590/13)

hier der Link zu den Verfahren:
http://bverwg.de/presse/termine/termin.php?az=BVerwG+6+C+35.15&datum=15.06.2016&uhr=10%3A00

Frei  8)

Uns allen gutes Gelingen!
Das gez-boykott-Team
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Leo am 14. Juni 2016, 12:50
Wow.

Danke an den Kläger Herrn Splett, seinen Anwalt Herrn Bölck und Viktor7.

Könnte man die copy-paste-Geschichte des BVerwG dahingehend interpretieren, dass die Justiz sich keine Mühe mehr macht, weil sie weiß, dass sie sowieso auf verlorenem Posten steht? Dass BVerfG, EuGH und/oder der wachsende öffentliche Druck die Sache sowieso kippen?

Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Viktor7 am 14. Juni 2016, 13:15
Danke Leo,

es ist höchstwahrscheinlich die Ignoranz und die Unantastbarkeit als Richter warum sie sich über das geltende Gesetz einfach hinwegsetzen.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: volkuhl am 14. Juni 2016, 13:29
Wow.

Danke an den Kläger Herrn Splett, seinen Anwalt Herrn Bölck und Viktor7.
...

Dem schließe ich mich vollumfänglich an!

Diese Gehörsrüge sollte die derzeitig kursierenden Anfragen der VerwG, ob die laufenden Klagen zurückgezogen werden sollen, deutlich beantworten!

Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Viktor7 am 14. Juni 2016, 13:32
Zitat
https://de.wikipedia.org/wiki/Anhörungsrüge (https://de.wikipedia.org/wiki/Anhörungsrüge)

Die Anhörungsrüge oder Gehörsrüge ist ein besonderer Rechtsbehelf im deutschen Prozessrecht, der es erlaubt, Verstöße einer Entscheidung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen, wenn gegen die Entscheidung sonst ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Es handelt sich um einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft (https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskraft_(Deutschland)#Durchbrechung_der_Rechtskraft). Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt werden soll, ist nur dann zulässig, „wenn gegen die angegriffene Entscheidung ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und zuvor versucht wurde, durch Einlegung einer Anhörungsrüge (insbesondere § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 133a FGO, § 33a, § 356a StPO) bei dem zuständigen Fachgericht Abhilfe zu erreichen“.[1]
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: koybott am 14. Juni 2016, 14:21
Hallo Kämpfer,
bitte setzt alles Mögliche in Bewegung, damit die Klägerseite vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 15.06.2016 10 Uhr von der Gehörsrüge Wind bekommt und die Richter für ihre Weigerung, das geltende Recht anzuwenden ("Rechtsbeugung"), öffentlich kritisieren kann.

RA Kanzlei (Prof. Dr. jur. Thomas) Koblenzer, Düsseldorf:  http://www.koblenzer-law.de/
RA Rechtsanwaltssozietät Lingemann, Sikora & Reuters, Iserlohn: http://www.lingsi.de/kontakt/
Zitat
BVerwG 6 C 35.15; (OVG Münster 2 A 355/15; VG Arnsberg 8 K 726/14) BVerwG 6 C 37.15; (OVG Münster 2 A 324/15; VG Arnsberg 8 K 1787/14) BVerwG 6 C 47.15 (OVG Münster 2 A 892/15; VG Düsseldorf 27 K 9590/13)
15.06.2016 10:00 Uhr
K. - RA Rechtsanwaltssozietät Lingemann, Sikora & Reuters, Iserlohn - ./. Westdeutscher Rundfunk
G. - RA Kanzlei Koblenzer, Düsseldorf - ./. Westdeutscher Rundfunk
L. - RA Prof. Dr. jur. Thomas Koblenzer, Düsseldorf - ./. Westdeutscher Rundfunk
http://bverwg.de/presse/termine/termin.php?az=BVerwG+6+C+35.15&datum=15.06.2016&uhr=10%3A00
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: volkuhl am 14. Juni 2016, 14:23
Hallo Kämpfer,

bitte setzt alles Mögliche in Bewegung, damit die Klägerseite vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 15.06.2016 10 Uhr von der Gehörsrüge Wind bekommt und die Richter für ihre Weigerung, das geltende Recht anzuwenden ("Rechtsbeugung"), öffentlich kritisieren kann.
...

Sind Forenmitglieder am Mi vor Ort in Leipzig?
Dann wäre es doch ein leichtes, den Beitrag augedruckt den Anwälten der Klägerseite zukommen zu lassen.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Viktor7 am 14. Juni 2016, 14:25


Rechtsanwalt
Prof. Dr. Thomas Koblenzer

Königsallee 14
40212 Düsseldorf

Vertreten durch:
Prof. Dr. Thomas Koblenzer

Kontakt:
Tel.: +49 211 - 138 66 315
Fax: +49 211 - 138 66 316
info@koblenzer-law.de

Anfahrtskizze
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Deutschland
Telefon +49 211 - 138 66 315, Telefax: +49 211 - 138 66 316

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Telefon: +49 89 - 215 467 53, Telefax: +49 89 - 215 467 54

Quelle:
Kontakt http://www.koblenzer-law.de/index.php?option=com_chronocontact&Itemid=9
Impressum http://www.koblenzer-law.de/index.php?option=com_content&view=article&id=15&Itemid=8




Lingemann & Sikora Rechtsanwaltsozietät
Sitz der Sozietät   
Friedrichstr.96
58636 Iserlohn 
Geschäftsführung   Dr.jur. Michael Lingemann & Dr.jur. Michael Sikora
Fon   0 23 71 / 77 68 0
Fax   0 23 71 / 77 68 20
E-Mail   office@lingsi.de

Quelle:
Kontakt http://www.lingsi.de/kontakt/
Impressum http://www.lingsi.de/footer/impressum/



Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: karlsruhe am 14. Juni 2016, 14:54
So liebe Mitstreiter, habe den Rechtsanwälten per email den Link zum Thread der Gehörsrüge geschickt.

Vielleicht nicht schlecht, wenn jemand nun noch anruft und nachfragt?
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: karlsruhe am 14. Juni 2016, 15:13
Ok, habe jeweils selber angerufen.

Die emails mit dem Link sind angekommen bei

RA Dr. Lingemann und RA Dr. Sikora. Wurde mir von einer Dame bestätigt.

Prof. Dr. Koblenzer hatte ich nicht erreicht, aber die Dame, mit der ich gerade in seinem

Büro gesprochen hatte (er sei auf dem Weg nach Leipzig) würde ihm noch mitteilen,

dass er doch bitte seine emails noch lesen sollte vor der Verhandlung ;)
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: maxkraft24 am 14. Juni 2016, 15:38
Prof. Dr. Koblenzer wurde soeben von mir unterrichtet.  ;)

Wäre schön, wenn jemand über die Verhandlung morgen berichten würde.

LG
Maxkraft
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: 907 am 14. Juni 2016, 17:53
Wie kann Person X diese Gehörsrüge gegen derzeitig kursierenden Anfragen der VerwG, ob die laufende Klage zurückgezogen werden soll effektiv einsetzen?
Wie sollte gute Argumentation aufgebaut sein?

 Die "Entmaterialisierung" des Vorteilsbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Zitat
Vor diesem Hintergrund ist auch die bereits von Maak gerügte "Entmaterialisierung" des Vorteilsbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kritisieren. Nach dieser soll nämlich für die Qualifikation der von einem öffentlich-rechtlichen Verband erhobenen Abgabe als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn hinreichen sein, dass zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen ein mittelbarer Zusammenhang besteht, "der sich zu einen bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen kann. Für eine derartige Aufweichung des Beitragsbegriffs besteht keinerlei Bedürfnis; es werden vielmehr klassische Abgrenzungen zwischen einzelnen Abgabentypen ohne große Not aufgegeben und das System der Rechtfertigung der Vorzugslasten weitgehend ausgehöhlt. Wie kann eine Abgabe noch als Vorzugslast bezeichnet werden, wenn bereits die "Fiktion eines Vorteils" abgeltungsfähig sein soll? Ungeachtet der fehlenden verfassungsrechtlichen Definition des finanzrechtlichen Beitrags sollte daher auf der Grundlage restriktiver Interpretationen an den Kernmerkmalen festgehalten werden: Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist hiernach nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und ausschließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus.
Quelle: Das Semesterticket: illegale Zwangsfahrkarte oder rechtmäßiger Sondertarif für Studierende? ISBN 3-8258-5653-4 ca. 25-30 Euro

 Wie kann eine Abgabe noch als Vorzugslast bezeichnet werden, wenn bereits die "Fiktion eines Vorteils" abgeltungsfähig sein soll?

Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Unterstützer am 14. Juni 2016, 18:47
Zunächst mal: Danke Leute. Ihr seid spitze!

Die Frage von 907 wäre auch meine:
Wie kann Person X diese Gehörsrüge gegen derzeitig kursierenden Anfragen der VerwG, ob die laufende Klage zurückgezogen werden soll effektiv einsetzen?
Wie sollte gute Argumentation aufgebaut sein?
Weitere aus meiner Sicht sehr gute Argumentationen finden sich z.B. auch im Brief von Hr. Herrmann an Hr. Simon mit seinem vielsagenden Kommentar zur Begründung des Urteils BVerwG 6 C 6.15 des Bundesverwaltungsgerichts.
Copy&paste erscheint Person A ein wenig zu einfach.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: volkuhl am 14. Juni 2016, 19:06
...
Die Frage von 907 wäre auch meine:
Wie kann Person X diese Gehörsrüge gegen derzeitig kursierenden Anfragen der VerwG, ob die laufende Klage zurückgezogen werden soll effektiv einsetzen?
Wie sollte gute Argumentation aufgebaut sein?
...

Warum das Rad neu erfinden?
Eingangsbeitrag mit Quellenangabe zitieren, Az. BVerwG 6 C 37.16 mitliefern und dann z.B. so:

"Den im genannten Zitat der Gehörsrüge vorgebrachten Argumenten zur Rechtswidrigkeit des RBStV schließe ich mich vollumfänglich an und bitte das Gericht um entsprechende Berücksichtigung."

An den Formulierungen des Herrn RA Bölk ist meiner Ansicht nach nichts zu verbessern.

Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Viktor7 am 14. Juni 2016, 22:04
Wie kann Person X diese Gehörsrüge gegen derzeitig kursierenden Anfragen der VerwG, ob die laufende Klage zurückgezogen werden soll effektiv einsetzen?
Wie sollte gute Argumentation aufgebaut sein?

 Die "Entmaterialisierung" des Vorteilsbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Zitat
Vor diesem Hintergrund ist auch die bereits von Maak gerügte "Entmaterialisierung" des Vorteilsbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kritisieren. Nach dieser soll nämlich für die Qualifikation der von einem öffentlich-rechtlichen Verband erhobenen Abgabe als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn hinreichen sein, dass zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen ein mittelbarer Zusammenhang besteht, "der sich zu einen bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen kann. Für eine derartige Aufweichung des Beitragsbegriffs besteht keinerlei Bedürfnis; es werden vielmehr klassische Abgrenzungen zwischen einzelnen Abgabentypen ohne große Not aufgegeben und das System der Rechtfertigung der Vorzugslasten weitgehend ausgehöhlt. Wie kann eine Abgabe noch als Vorzugslast bezeichnet werden, wenn bereits die "Fiktion eines Vorteils" abgeltungsfähig sein soll? Ungeachtet der fehlenden verfassungsrechtlichen Definition des finanzrechtlichen Beitrags sollte daher auf der Grundlage restriktiver Interpretationen an den Kernmerkmalen festgehalten werden: Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist hiernach nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und ausschließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus.
Quelle: Das Semesterticket: illegale Zwangsfahrkarte oder rechtmäßiger Sondertarif für Studierende? ISBN 3-8258-5653-4 ca. 25-30 Euro

Wie kann eine Abgabe noch als Vorzugslast bezeichnet werden, wenn bereits die "Fiktion eines Vorteils" abgeltungsfähig sein soll?

Eine Fiktion des Vorteils darf nicht abgeltungsfähig sein. Der Gesetzgeber darf keine Fiktion anwenden (BVerfGE 31, 314), um entgegen der Wirklichkeit die Nutzung einer vorgesetzten öffentlich-rechtlichen Medienoption jedem Bürger unwiderleglich zu unterstellen.

BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Siehe auch hier:
BUCH: Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18885.0.html


Das Außergewöhnliche zurzeit ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht um höherrangige bindende Urteile des Bundesverfassungsgerichts kümmert. Es ignoriert die bindenden Urteile des BVerfG auf eklatante Weise und übt sich widerrechtlich in der Auslegung der Verfassung. Die Gehörsrüge greift diese Fragen auf. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Auslegung der Verfassungsfragen nicht zuständig. Womöglich kommen diese Fragen morgen bei den Revisionen am 15.06.2016 um 10:00 in Leipzig auf den Tisch.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: RAFA am 15. Juni 2016, 17:17
...und mein (negatives) Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach, das ich 1 Woche nach "Leipzig" erhielt, nämlich am 23.03.16, war datiert mit 18.01.16! Das bedeutet, dass das Urteil schon im Januar feststand und geschrieben war und man nur noch stoisch drauf wartete, dass das Bundesverwaltungsgericht seine (auch bereits längst im Vorfeld gefallene) Entscheidung verkünden würde, um mir mein Urteil dann bloß noch zuzustellen (selbstverständlich ist es genau derselbe Allgemeinplatz wie alle anderen Urteile im selben Aufwasch - 49 Seiten, davon über 30 Seiten nur Copy&Paste).

Kann man sich der "Gehörsrüge" irgendwie anschließen?
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Frei am 15. Juni 2016, 17:54
Moin.
Kann man sich der "Gehörsrüge" irgendwie anschließen?

Eine fiktive Person könnte das bis zu 2 Wochen nach Urteilsverkündung tun:
Zitat von: https://dejure.org/gesetze/VwGO/152a.html
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben

Eine fiktive Person F könnte aber theoretisch das Gericht gebeten haben die Argumente der Gehörsrüge bei der Entscheidung über die Klage zu berücksichtigen:
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg124567.html#msg124567

Frei  8)
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: maxkraft24 am 17. Juni 2016, 14:24
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehörsrüge ist blitzartig wie seine Urteile zum Rundfunkbeitrag eingetroffen

Von der falschen Behauptung des Senats zur Steuerfrage:

Zitat aus der Gehörsrüge (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.0.html?PHPSESSID=dlt4gf364hlqvqga98dddptpc4):
Zitat
Bspw. heißt es in Rz. 3, der Kläger rüge die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder, weil die WBA eine Steuer sei - der Kläger hat so etwas aber gar 
nicht vorgetragen. Warum steht dieses dort?

ist in dem Beschluss kein Wort zu finden.

Herr Rechtsanwalt Bölck hat mir soeben telefonisch sein Einverständnis gegeben, die Nachricht an mich zu veröffentlichen. Er kommentiert den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts treffend genug:

Zitat
Guten Morgen Herr Splett,

schneller als erwartet kam -nämlich gestern- die Zurückweisung der Gehörsrüge. Der Beschluss ist eine Frechheit.

Zum einen heißt es, ich trage in der Gehörsrüge zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen vor. Also betrifft das, was ich schrieb, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, auf die eingegangen werden muss - das geschah aber nicht.

Zum anderen soll entscheidungserheblicher Vortrag nicht übergangen worden sein.

Das widerspricht sich.

Unzutreffend ist es, das in der Gehörsrüge Angesprochene sei in den Urteilsgründen "allesamt" abgehandelt worden.

In den Urteilsgründen wurde nicht abgehandelt, dass
- lt. d. Entscheidung d. BVfG v. 27.7.1971 u. des EuGH v. 13.12.2007 keine Gegenleistung vorliegt
- die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf
- eine spezifische Beziehung / e. konkr. Bezug vorliegen muss, aber nicht vorliegt,
-  es nicht sein kann, dass -lt. OVG NRW- unabhängig von einem Gerät eine effektive Programmnutzungsmöglichkeit bestehen soll,
- die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Typisierung missachtet wurden
- die Höhe der Abgabe im RBStV nicht geregelt ist
- die fehlende Befreiungsmöglichkeit nicht gemessen wurde am Grundsatz. d. Verhältnismäßigkeit
- ein Vorteil bebeitragt wird, den die Allgemeinheit ohnehin schon hat
- dass der Sondervorteil nicht im Gesetzeswortlaut definiert ist.

Das sind aber die Punkte, die ich vorgetragen habe und die zur Verfassungswidrigkeit führen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt T. Bölck

Den Beschluss zur Gehörsrüge, in meinen Augen ein misslungener Rechtfertigungsversuch, findet Ihr im Anhang dieses Beitrags:
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Sebastian am 17. Juni 2016, 14:56
und nun? was kann man nun tun? Ich meine, das Gericht kann einfach selbst beschließen dass alles in Ordnung ist? Quis custodit custodes? "Wer bewacht die Wächter"... Wie kann es sein, dass das Gericht sich selbst bei der Gehörsrüge verteidigen darf?
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 17. Juni 2016, 15:00
Dann geht es jetzt weiter vor das Bundesverfassungsgericht. Wenn das Geld noch nicht reicht, dafür zahle ich gerne.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Kümmelkäse am 17. Juni 2016, 15:35
Dann könnte man ja eine Gehörsrüge bezüglich des Beschlusses zur Gehörsrüge einreichen, und gleichzeitig einen Befangenheitsantrag gegen die betroffenen Richter. Den Befangenheitsantrag kann man so oft wiederholen wie man will. Das ist zwar vergleichsweise unfair, wurde aber in der Vergangenheit schon vor deutschen Gerichten praktiziert. Auf diese Weise kann man ein beliebiges Verfahren so lange verzögern bis sich die Rechtslage geändert hat oder ein höheres Gericht die vorhergehenden Urteile kippt.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Viktor7 am 17. Juni 2016, 17:03
und nun? was kann man nun tun? Ich meine, das Gericht kann einfach selbst beschließen dass alles in Ordnung ist? Quis custodit custodes? "Wer bewacht die Wächter"... Wie kann es sein, dass das Gericht sich selbst bei der Gehörsrüge verteidigen darf?

Eier und Tomaten für die Gesichtspflege und eine Suspendierung wegen bewusster Rechtsbeugung wären die angemessenen Konsequenzen. Zuerst müssen wir friedlich mit der Presse versuchen und diese anschreiben. Wem dieser dreiste Beschluss nicht passt, der kann die Presse wegen der bewussten Rechtsbeugung durch die BVerwG Richter informieren.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Leo am 17. Juni 2016, 17:12
[...] und gleichzeitig einen Befangenheitsantrag gegen die betroffenen Richter. [...] Das ist zwar vergleichsweise unfair, wurde aber in der Vergangenheit schon vor deutschen Gerichten praktiziert. Auf diese Weise kann man ein beliebiges Verfahren so lange verzögern bis sich die Rechtslage geändert hat oder ein höheres Gericht die vorhergehenden Urteile kippt.

Die Frage, warum keine Befangenheitsanträge gestellt wurden, wurde auch schon hier gestellt:

Live-Ticker Leipzig, Mi. 15.06.16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19190.msg124770.html#msg124770

Warum werden keine Befangenheitsanträge gestellt???

Der Anmerkung von Kümmelkäse bzw. der Frage von Blitzbirne schließe ich mich an. Warum gab es keine Befangenheitsanträge? Vielleicht deshalb, weil man möglichst schnell vor das BVerfG möchte?
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: pinguin am 17. Juni 2016, 17:41
Wie kann es sein, dass das Gericht sich selbst bei der Gehörsrüge verteidigen darf?
Die Frage darf gestellt werden; wäre sie nicht beim darüber geordneten Gericht eher angebracht? Oder käme das dann einer Berufung gleich?

Andererseits wurde ja auch erklärt, daß der Weg zum nächsthöheren Gericht automatisch(?) frei ist, wenn einer Gehörsrüge nicht sachlich nachgegangen wird?
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Viktor7 am 17. Juni 2016, 18:50
Wie kann es sein, dass das Gericht sich selbst bei der Gehörsrüge verteidigen darf?
Die Frage darf gestellt werden; wäre sie nicht beim darüber geordneten Gericht eher angebracht? Oder käme das dann einer Berufung gleich?


Die Berufung ist vor dem OVG möglich. Nach dem BVerwG ist der Weg für die Verfassungsbeschwerde frei. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Kläger nicht mehr vorwerfen, die Möglichkeit der Gehörsrüge nicht genutzt zu haben und aus diesem Grund die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen. Alles hinterhältige schmutzige Tricks mit denen man als gesetzestreuer Bürger gar nicht rechnet.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: volkuhl am 17. Juni 2016, 19:57
Die Antwort des BVerwG ist schon dreist... Aber was hätten die auch anderes tun sollen? Seht's positiv: der Weg zum BVerfG ist nun frei!

So wie hier der Rechtsstaat demontiert wird, fragt man sich tatsächlich, wie lange es noch dauert, bis die Masse aufwacht und Bürger sich bewaffnen. Das macht schon irgendwie Angst.

Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: P am 18. Juni 2016, 01:07
Wie kann es sein, dass das Gericht sich selbst bei der Gehörsrüge verteidigen darf?
Die Frage darf gestellt werden; wäre sie nicht beim darüber geordneten Gericht eher angebracht? Oder käme das dann einer Berufung gleich?

Andererseits wurde ja auch erklärt, daß der Weg zum nächsthöheren Gericht automatisch(?) frei ist, wenn einer Gehörsrüge nicht sachlich nachgegangen wird?
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in der Regel im Rahmen des regulär einzulegenden Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs zu erheben. Gegen Urteile eines Verwaltungsgerichts z. B. entweder im Rahmen der Berufung bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde. Die isolierte Anhörungsrüge ist nur dann statthaft, wenn es keinen anderen Rechtsbehelf gibt. Das ist bei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts der Fall. Über Anhörungsrügen entscheidet nach der gesetzlichen Konzeption immer das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird. Das dürfte mit einer der Gründe sein, warum isolierte Anhörungsrügen praktisch nie Erfolg haben. Die große praktische Bedeutung der Anhörungsrüge liegt darin, dass sie unter Umständen zu erheben ist, um den Rechtsweg zu erschöpfen, ein Zulässigkeitserfordernis einer Verfassungsbeschwerde.

Wenn es Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung gibt, ist diese zwingend zu erheben um den Rechtsweg zu erschöpfen. Andernfalls droht die Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs.
Auf der anderen Seite verlängert eine offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge nicht die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Wird das nicht beachtet droht Fristversäumnis.
Allerdings ist es in der Praxis schwierig zu sagen, ob eine Anhörungsrüge als offensichtlich aussichtlos anzusehen ist oder nicht. Daher empfiehlt es sich, um auf Nummer Sicher zu gehen, im Zweifelsfall sowohl direkt nach dem Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen als auch Anhörungsrüge zu erheben. Anschließend ist dann nach Zurückweisung der Anhörungsrüge nochmals Verfassungsbeschwerde zu erheben. Ein guter Anwalt beachtet das.

Alle Formalitäten im Verfassungsbeschwerdeverfahren korrekt zu beachten ist keine leichte Sache.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: pinguin am 18. Juni 2016, 09:03
@P
Danke für die ausführliche Erläuterung.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: TVfrei am 03. Juli 2016, 21:48
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehörsrüge ist blitzartig wie seine Urteile zum Rundfunkbeitrag eingetroffen
...
Angesichts der Art und Weise der Zurückweisung der Gehörsrüge, die ja offensichtlich jegliches Eingehen auf eine Argumentation vermeidet, wäre zu überlegen, ob nicht eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richter des 6. Senats BVerwG beim zuständigen Bundesministerium der Justiz vorgebracht werden könnte?
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 04. Juli 2016, 13:30
Sind die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten eine Gegenleistung für eine Leistung des Gerichtes?
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: Bürger am 06. August 2016, 14:49
Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: GEiZ ist geil am 06. August 2016, 22:29
Sind die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten eine Gegenleistung für eine Leistung des Gerichtes?

Nein, die Gerichtskosten werden aber auch nirgends als "Gerichtsbeitrag" bezeichnet.
Titel: Re: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
Beitrag von: marenina am 29. August 2016, 09:30
Hallo Leute.

Ich habe mich vor drei Wochen an den EU Ombudsmann gewandt:

http://www.ombudsman.europa.eu/de/atyourservice/home.faces

Für jeden EU Bürger nutzbar. Bei Beschwerden über schlechte Verwaltungspraxis in der EU Staatengemeinschaft.

Keine Ahnung, ob und wohin das weiterführt. Aber ein Versuch war es wert. Bis jetzt habe ich nur die Rückmeldung, dass geprüft wird, wer für mein Anliegen zuständig ist. Und das hier ist auf jeden Fall ein guter Grund für eine erneute Beschwerde!

Grüße an alle Mitstreiter