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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Hans Georg am 11. Juni 2016, 17:43
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Ich habe hier einen Festsetzungsbescheid vorliegen.
Soweit ich weiß darf NUR die jeweilige Rundfunkalstalt Festsetzungsbescheide erstellen und versenden.
Bei der Betrachtung des Schreibens liegt jedoch der Verdacht nahe, dass der Beitragsservice geltendes Recht ignoriert und die Festsetzungsbescheide einfach selbst erstellt >:D
Indizien:
- Absender auf dem Briefumschlag: Beitragsservice
- Die Kontaktdaten des Beitragsservices sind angegeben statt die der jeweiligen Rundfunkanstalt
- Der einleitende Satz im Festsetzungsbescheid "vor einiger Zeit hatten wir Sie über...." ist ein sehr starkes Indiz dafür, schließlich kommen alle vorherigen Schreiben offiziell nur vom Beitragsservice.
- Die Festsetzungsbescheide der unterschiedlichen Rundfunkanstalten sind scheinbar identisch (zumindest die bei google Bilder).
- Im beigefügten Überweisungsformular enthält der Betrag auch Beiträge, die noch nicht per Festsetzungsbescheid festgesetzt wurden. Also Beiträge die "noch" nur der Beitragsservice haben will.
- Der einzige Unterschied zur Infopost des Beitragsservices ist die Angabe der Adresse der Rundfunkanstalt und der Rundfunkanstalt unter der Grußformel. Und das Logo des Beitragsservices ist nicht farbig.
Gibts vielleicht schon einen Prozess, in dem bereits jemand (erfolgreich) mit den genannten Indizien versucht hat die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides in Zweifel zu ziehen?
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Nein, sondern ich habe den Beitragsservice aufgefordert, mir vor der Ausstellung eines Feststellungsbescheides einen Leistungsbescheid herzugeben. Die Antwort von der Sachbearbeiterin Frau X, die beim laut Anschreiben beim Beitragsservice des NDR tätig ist besagt, daß "Rundfunkbeiträge kraft Gesetzes ohne vorhergehenden Leistungsbescheid fällig sind. Erst rückständige Rundfunkbeiträge würden durch Bescheid gemäß § 7 Absatz 5 RBStV festgesetzt"..
Anscheinend weiß der Beitragsservice des NDR, daß man dort wegen fehlender Rechtsfähigkeit und entsprechend fehlender Behördeneigenschaft keine Leistungsbescheide ausstellen darf, das jedenfalls ist meine Interpretation des Tatbestandes Versenden von Festsetzungsbescheiden ohne die verwaltungsrechtlich zwingend vorgeschriebene vorausgehende Versendung eines Leistungsbescheides.
Grüezi
der Karl
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@Karl Martell
Der BS wickelt alles was nicht vor Gericht als Verfahren anliegt ab. Das steht so in der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“. Nach dieser ist mit den LRAn vereinbart Bescheide erlassen zu dürfen. Sobald ein gerichtliches Verfahren anliegt, ist der BS außen vor. Folglich, sobald die LRAn selbst tätig werden. Ob diese Vereinbarung rechtlichen Halt versichert, ist äußerst fraglich. Ob ein Rechtsobjekt wie der BS subjektive Rechte ausüben kann. Man(n) Frau sollte annehmen, dass das erlassen von Verwaltungsakten ein subjektives Recht voraussetzt.
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Indizien:
- Absender auf dem Briefumschlag: Beitragsservice
- Die Kontaktdaten des Beitragsservices sind angegeben statt die der jeweiligen Rundfunkanstalt
- Der einleitende Satz im Festsetzungsbescheid "vor einiger Zeit hatten wir Sie über...." ist ein sehr starkes Indiz dafür, schließlich kommen alle vorherigen Schreiben offiziell nur vom Beitragsservice.
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@Hans Georg
Mr.X meint ein klein wenig ironisch dazu:
Der BS ist die oberste Instanz, die man sich je vorstellen kann. (glauben die, die dort sitzen aber wirklich und handeln auch danach,, die kennen keine Gnade)
Von der LRA kommt an sich nichts, die kümmern sich nicht.
Der BS macht grundsätzlich alles im Alleingang. Die haben auch eine eigene Rechtsabteilung.
Also ein angeblicher Teil einer LRA, welcher nicht rechtsfähig ist, dazu noch ausgelagert, hat eine eigene Rechtsabteilung.
Diese Rechtsabteilung managed z.B. Kontenpfändungen im eigenen Namen.
Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen:
ein nicht rechtsfähiger Verein hat eine Rechtsabteilung. Ist das nicht paradox?
Rundfunk ist Ländersache und rechtliche Dinge müssen im jeweiligen Bundesland abgehandelt werden. Diese kann man nicht einfach so zum BS verschieben. Man kann möglicherweise den Gebühreneinzug auslagern, wenn die Zustimmung des Gebührenpflichtigen zum Einzug gegeben worden ist.
Was hat Köln rechtlich gesehen mit dem RBB zu tun? Es ist ein anderes Bundesland und ein anderes Bundesland darf nicht in die Angelegenheiten Dritter eingreifen.
Man teilt dem BS mit, dass man gerne auf die Schreiben des BS verzichten kann und die Kommunikation mit der LRA bevorzugt.[/list]
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Sicher und relevant ist nur wer unterschrieben hat. Denn derjenige Macht sich im Grunde strafbar, aber nicht wenn er im Auftrag der LRA handelt.
Der BS darf im Auftrag sowas ausführen, nur die Frage ob die Unterschriften zum BS oder den LRA gehören ist fraglich.
Fakt ist dass der BS im Auftrag etwa die Befugnisse eine Behörde hat.
- vielleicht hilft das hier weiter
Anstalten des öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft gesucht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16874.msg124083.html#msg124083
Das heißt, die dürfen es erstellen im Sinne des Beitrags-Einzugs (wie erwähnt). Die veränderte Form hätte u.U. hinterfragt werden können.
Wichtig ist die Rechtsbelehrung. Innerhalb einen Monat Widerspruch einreichen, insofern die Post auch wirklich eingegangen ist.
Ansonsten kommt dann bald der GV zu besucht. diesen könnte man auf Grund fehlender Schriftstücke von der Tür kriegen (sie entsprechende Beiträge).
Man könnte auf Verjährung hoffen, die Gesetzeslage ist hier jedoch nicht eindeutig. Daher muss man sich informieren.
Die Bedenken an den Bescheiden sind vor Gericht mehrmals abgewiesen worden, zu Begin gab es noch anfechtbare Mittel welche aber durch den BS optimiert werden.
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Ein Entmündigter (BS) (unter-)schreibt für seinen Vormund (LRA) unberechtigte Forderungen an Dritte. Ein Richter, der sowas absegnet, müsste eigentlich für diese offensichtliche Rechtsbeugung ins Gefängnis.
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Man müsste mal untersuchen, ob unterschiedliche Festsetzungsbescheide auf dem Selben Drucker gedruckt wurden.
Oder ob die Zettel vom BS auf dem Selben Drucker beim BS gedruckt wurden.