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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Kalender => Thema gestartet von: solec1 am 08. Juni 2016, 08:50
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VG 3 K 595/14:
Solecki vs RBB
Frankfurt (Oder), Donnerstag, 14. Juli 2016, 10:30 Uhr
Sitzungsaal 2, 2. Obergeschoss
Ich lade ein!
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Alles Gute dann für den 14/07/16, Solec!
Vielleicht können diese Verwaltungsrichter in FF(O) ja dann auch noch erklären,
wie Du bei der ganzen Arbeit in Dtl. es auch noch schaffen sollst, Fern zu sehen...
Und dann auch noch so etwas Schlechtes wie ARDZDF.
Da wäre das Geld bei TVP usw. doch bestimmt besser und sinnvoller investiert.
Grüße,
Markus
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Der Richter empfielt mir die letzte Urteile zu lesen, vor allem BVerwG 6 C 25.15 vom 18. März 2016.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C25.15.0
Gab es im Forum eine Diskussion zum Urteil?
Könnte jemand mir KURZ einige Gegenargumente zum Urteil geben?
mfG,
MS
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Gab es im Forum eine Diskussion zum Urteil?
Könnte jemand mir KURZ einige Gegenargumente zum Urteil geben?
Die umfangreichste Diskussion zum BVerwG steht unter:
-Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht-
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.msg122421.html#msg122421
Du hast ja nur noch ca. 1 Monat Zeit. Ich weiß, Du hast darum gebeten,
dass die Gegenargumente möglichst kurz gehalten werden.
Trotzdem will ich auf den Kommentar von der Softwareentwicklung Herrmann GmbH
hinweisen, der auf wohnungsabgabe.de veröffentlicht wurde.
Dort gibt es auch sehr viel Argumentationen gegen die BVerwG-Ausführungen und
auch direkt auf das geforderte "BVerwG 6 C 25.15" bezogen :
https://wohnungsabgabe.de/briefe/brief_20160525_herrmann.pdf
Markus
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...
Könnte jemand mir KURZ einige Gegenargumente zum Urteil geben?
Aber wirklich nur kurz: ;)
Ergänzend zu meiner Klagebegründung möchte ich auf das Urteil des BVerwG (6 C 6.15) kurz eingehen.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde durch die Vorsitzende i.V. auf die Pressemitteilung auf das Urteil (Az. ) des BVerwG hingewiesen, wonach das BVerwG den Rundfunkbeitrag für private Haushalte für verfassungsgemäß hält.
Hierzu ist festzuhalten, dass das BVerwG eindeutig einen Verstoß des RBStV gegen Art.5 GG feststellt, allerdings der Meinung ist, dass „das hinzunehmen ist“. Meiner Meinung nach findet hier eine klare Rechtsbeugung statt, da das BVerwG nicht über die Auslegung des Grundgesetzes und schon überhaupt nicht über die diesbezüglichen hinzunehmenden Einschränkungen zu entscheiden hat. Das ist Sache des Bundesverfassungsgerichts. Die erkannte Einschränkung hinsichtlich des Art 5 GG hätte zwingend zur Vorlage beim BVerfG führen müssen!
Weiter ist unter Rn 11 zu lesen: „2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen.“
Auch dieser vom BVerwG erkannte Grundrechtsverstoß hätte zur Vorlage beim BVerfG führen müssen, ist aber aus unerklärlichen Gründen unterblieben.
Ich beantrage daher eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und insbesondere auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich durch das dafür zuständige Gericht.
Am besten noch kurz mit "BVerwG 6 C 25.15" abgleichen.
Auf den lesenswerten Leserbrief von der Softwareentwicklung Herrmann GmbH hat "unGEZahlt" bereits hingewiesen.
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Die 2 Verhandlungen gegen RBB werden mit dem "Tag der offenen Tür zusammenverbunden":
http://www.vg-frankfurt-oder.brandenburg.de/media_fast/4091/Presseerkl%C3%A4rung%20Tag%20der%20offenen%20T%C3%BCr%202016.pdf
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Bitte unbedingt die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 152a VwGO) nachlesen -> http://online-boykott.de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-des-bverwg-qim-namen-des-volkesq
Da gibt es klare (einfache?) Sätze/Fragestellungen.
Der Richter empfielt mir die letzte Urteile zu lesen, vor allem BVerwG 6 C 25.15 vom 18. März 2016.
Was GENAU meint der Richter aus dem Urteil?
Welchen Deiner Klageargumente meint der Richter, in der Entscheidung (nicht Urteil!) der Leipziger Richter zu erkennen?
Wurde weitere Zeit beantragt zur Ausarbeitung der Gegenargumente mit dem Wissen um die Argumente aus dem Beschluß ?
Zu erkennen ist in der Entseidungsbegründung, dass die Leipziger Richter meinen, dass es nicht darauf ankäme, ob man Nutzer oder Nichtnutzer des Rundfunks sei. Alle müssen zahlen. - Das steht ja auch so im Gesetz RBStV, auf das im Beschluß . Dort werden vermutete Wohnungsinhaber zu Schuldnern gegenüber "zuständigen" (Wer ist die zuständige?) Landesrundfunanstalten des öffentlichen Rechts.
7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.
Hier wird also eine Ungleichbehandlung als sachlich gerechtfertigt festgestellt. Und sodann mit der "Typisierungsbefugnis" begründet, wonach die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf [zu]nehmen [sei], um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden.
- Hier wird also mit einer unbewiesenen Behauptung (Erfindung) "argumentiert", denn es gab und gibt und kann keine Flucht aus verfassungsrechtlich begründeten Gebühren geben, weil Gebühren Kosten für eine in Anspruch genommene Leistung (teilweise) abdecken sollen.
usw.usf.
Mit KURZ einige Gegenargumente zum Urteil geben?
ist es nicht getan.
Dazu ist ein Studium des Urteils erforderlich. Insbesondere zur Recherche der vielen Erfindungen.
Einfache Frage ans Gericht: Warum werden Begriffe in "Gänsfüßchen" gesetzt? Was bedeutet das? Gilt das Argument dann nicht? Ist es "ironisch" oder "gegenteilig" oder "absolutistisch" gemeint?
Fragen über Fragen! Diese sollten unbedingt - auch in Hinblick auf den Tag der offenen "Verwaltungstür" - vorher schriftlich eingereicht werden!
Dazu braucht es mehr Zeit, viel mehr Zeit! - ein juristischer Laie und beruftätiger Pendler mit Familie und anderen Verpflichtungen und Interessen hat maximal 2 Stunden pro Woche Zeit sich damit zu befassen. In 2 Stunden könnte man von den 53 Absätzen (Randziffern) des Urteils vielleicht(?) 3 - 5 ausgiebig studieren und verstehen und mit eigenen Argumenten vergleichen / erwiedern.
Verständlich ist, dass das Gericht sich an den Spruch des Obersten Gerichts gebunden fühlt und sich an diesen Spruch halten wollen könnte. Allein: Es muss nicht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) ist gebunden an Europäische Rechtsnormen und das Grundgesetzt. Und höherrangiges Recht bircht niederrangiges. Will heißen: Europarecht bricht Bundesrecht bricht Landesrecht. Der RBStV wurde per Zustimmungsgesetzt in Brandenburg Landesrecht und wird damit gebrochen vom Bundesrecht!
Ich empfehle auch den Leserbrief von Herr Herrmann und gern auch Dr. Kratzmann ->
Jetzt 28 BVerwG-Verfahren: Aktenzeichen Vorinstanzen & Termine f. Ruhendstellung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17606.msg123306.html#msg123306
Und noch eine Empfehlung hier:
Verfassungsbeschwerde ist bei der Post...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19257.0.html
Und der kleine Hinweis: Es sind schon Verfahren beim Verfassungsgericht anhängig ...
- Meine Meinung – keine Rechtsberatung! -
Ich bin selbstverständlich am 14. in Ffo dabei!
mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg
MMichael
(Klage vs rbb am VG Ffo - noch kein Termin)
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Und hier nachlesen, was RA Bölck zur Abweisung der Rüge schreibt:
Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19171.msg124843.html#msg124843
In den Urteilsgründen wurde nicht abgehandelt, dass
- lt. d. Entscheidung d. BVfG v. 27.7.1971 u. des EuGH v. 13.12.2007 keine Gegenleistung vorliegt
- die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf
- eine spezifische Beziehung / e. konkr. Bezug vorliegen muss, aber nicht vorliegt,
- es nicht sein kann, dass -lt. OVG NRW- unabhängig von einem Gerät eine effektive Programmnutzungsmöglichkeit bestehen soll,
- die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Typisierung missachtet wurden
- die Höhe der Abgabe im RBStV nicht geregelt ist
- die fehlende Befreiungsmöglichkeit nicht gemessen wurde am Grundsatz. d. Verhältnismäßigkeit
- ein Vorteil bebeitragt wird, den die Allgemeinheit ohnehin schon hat
- dass der Sondervorteil nicht im Gesetzeswortlaut definiert ist.
Das sind aber die Punkte, die ich vorgetragen habe und die zur Verfassungswidrigkeit führen.
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Der Richter empfiehlt mir die letzte Urteile zu lesen, ...
...
Könnte jemand mir KURZ einige Gegenargumente zum Urteil geben?
Die EU-Grundrechtecharta (Verfassung der EU) wurde missachtet:
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Artikel 54
Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.
Artikel 20
Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
Zu Artikel 11/54:
Das BVerwG hat die garantierte Rundfunkfreiheit missbräuchlich ausgelegt, Das Grundgesetz erlaubt der deutschen Justiz die missbräuchliche Auslegung der Bürgerrechte. Unbedingt die EU-Grundrechtecharta zitieren, die Zwangsfinanzierung des ÖRR ist rechtswidrig.
Zu Artikel 20:
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich, nur Wohnungsinhaber und Mitbewohner nicht?
Urteil des BVerfG vom 21. Juni 2016
AZ: 2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html)
s. RN 118:
Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).
"Unionsrecht bricht nationales Recht"
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Sehr geehrte Damen und Herren,
1) Das Urteil muss sich auf den Grundrechten basieren, auf der Präambel und den von mir aufgerufenen Artikeln aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Die Schlüsselbedeutung in meiner Klage hat die Würde des Menschen (Art. 2 EUV, Präambel GRCh Art. 1 GRCh, Art. 1 GG, Art. 7 BbgVerf, § 3 RStV, § 7 RStV, § 41 RStV, Art. 12 AEMR, Art. 17 IpbpR, § 130 StGB, § 185 StGB, § 189 StG), in Verbindung mit dem Eigentumsrecht (Art. 17 AEMR, Art. 1 des Zusatzprotokolles (1. Protokoll) zur EMRK, Art. 17 GRC, Art. 14 GG, Art. 41 BbgVerf).
2) Um Ihnen noch einmal deutlich zu machen, dass der Beklagte diverse strafbare Handlungen begeht, gebe ich Ihnen die CD mit Fernseh- und Internet-Materialien, die ich schon am 23.05.2014, 24.07.2014 und 29.10.2014 beschrieben habe. Die Materialien auf der CD habe ich von einem polnischen Kollegen erhalten, ich selbst bin kein Nutzer des ÖR-Rundfunks! Die Bild- und Tonmaterialien sind in Polen sehr bekannt.
Ich werde die CD demnächst auch an die Staatsanwaltschaft und sicher auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg schicken.
Ich bereite aber eine verlängerte Version der CD vor, weil der Beklagte die ganze Zeit über neue Straftaten begeht. Ein Beispiel ist ein Videoclip ausgestrahlt auf ZDFneo - „Be Deutsch!” (auch sehr bekannt in Polen), in dem die polnische Premierministerin Beata Szyd?o als Faschistin dargestellt wird. Wissen Sie, dass der Urgroßvater von Beata Szyd?o in dem deutschen Vernichtungslager Auschwitz von Nazis ermordet wurde? Wissen Sie, dass ihre Familie von Nazis ausgesiedelt wurde? Warum behauptet also ZDFneo, dass die polnische Premierministerin Frau Szyd?o Faschistin ist? Warum muss ich für solche Rüpelhaftigkeit und diesen Schwachsinn dem Beklagten etwas bezahlen? Frau Beata Szyd?o ist „meine” Premierministerin, die sich sehr gut um Polen kümmert.
Bitte behandeln sie die CD als einen integrierten Teil meiner Klage.
Die CD enthält folgende avi-Dateien:
1. BE_DEUTSCH_ZDFneo (es geht um das Bild, das in der 1:37 erschient)
2. Folge34_Neues_aus_der_Anstalt _13_04_2010 (es geht um die siebente Minute)
3. MediaMarkt
4. Nazometer_Schmidt_and_Pocher_Erste_Sendung (es geht um erste 3 Minuten)
5. REPORT_Mainz_uber_die_NPD
6. UnsereMuetterUnsereVaeter_Szene1
7. UnsereMuetterUnsereVaeter_Szene2
sowie:
8. [...]_KLAGE_23Mai2014_POLNISCHE_Vernichtungslager.pdf
9. [...]_OffenerBrief_an_ARD-ZDF-DR_29Okt2014.pdf (als die Beschreibung).
3) Das Urteil muss eine sehr klare Antwort darauf geben, ob ich wirklich die Nazi-Meinungen im ÖR-Rundfunk finanzieren muss. Ich erwähne hier noch mal den Begriff „polnische Vernichtungslager”, die Darstellung der polnischen Soldaten als Antisemiten und Banditen, die Witze über Gaskammern, die Holocaustleugnung, die Anfechtung der Zugehörigkeit meiner Stadt Danzig zu Polen usw.
„Juden sind genauso übel wie Kommunisten oder Russen. Besser tot als lebendig”. „Juden ertränken wir wie Katzen” - es wäre gut, im Urteil zu erklären, ob diese Sätze die Hochkultur, die Verfassungsaufgaben und das wertvolle Angebot des deutschen ÖR-Rundfunks bedeuten. Es wäre schön, zu begründen, warum ich dafür bezahlen sollte.
Wer äußert solche Meinungen, dass die Juden übel sind, dass die Juden besser tot als lebendig sind und dass die Juden wie Katzen ertränkt werden? Das ZDF zusammen mit Herrn Nico Hoffman, der Produzent des Filmes „Unsere Mütter, Unsere Väter”, behaupten, dass polnische Soldaten (Partisanen) während des Zweiten Weltkrieges diese Meinung und ähnliche vertraten. Als der Enkel eines polnischen Soldaten und als der Enkel meiner Großmutter, die einer jungen Jüdin während des Krieges geholfen hat, darf ich nie für die freche anti-polnische Lügen zahlen!
Herr Nico Hoffman erzählt in Interviews, dass sein Vater [ich zitiere] „als 18-jähriger freiwillig in die Wehrmacht eingetreten ist” und dass seine Mutter [ich zitiere] „lange Zeit nicht verstehen konnte, dass [Seite/Begriff nicht erwünscht] kein Missionar war” - man fragt: „wie weit fällt der Apfel vom Stamm”? Das deutsche
ÖR-Rundfunk darf nie mit Leuten zusammenarbeiten, die Nazi-Meinungen äußern. Mittlerweile hat das ZDF den Film an 82 Ländern mit zirka 2 Milliarden Zuschauern verkauft und sehr gut verdient.
4) Das besondere Problem ist, dass das ARD-ZDF-Deutschlandradio die Vergewaltiger geschützt hat, indem es der Zuschauer NICHT berichtet hatte, was sich am 31.12.2015 in Köln und anderer Städte ereignet hat. In diesem Fall hat die „political correctness” den Beklagten zu einer Straftat geführt.
Das ARD-ZDF-Deutschlandradio hatte und hat, als der öffentliche Sender, immer die Pflicht, dem Volk mitzuteilen, wenn deutsche Frauen belästigt und vergewaltigt werden. Das ist eine gute Frage, ob der Beklagte noch den Rundfunkbeitrag vom Volk bekommen darf?
5) Ich habe verschiedene Klagen und verschiedene Urteile zum Thema „Rundfunkbeitrag” gelesen. Obwohl die Klagen sehr unterschiedlich sind, sind die Urteile sich sehr gleich. Jeder Leser kann gleich merken, wie oft die Richter den Gesetzgeber und den Beklagten unterstützen. Manchmal unterscheidet man nicht, wer bei einer Verhandlung der Kläger und wer der Beklagte ist. Das ist unglaublich, dass so viele deutsche Richter, meistens mit dem Doktorgrad, die Meinungen des Beklagten repräsentieren, anstatt den konkreten Inhalt der konkreten Klage tief zu analysieren!
Das Feuilleton „Deutschlands Richter sehen fern” von Michael Hanfeld aus FAZ kennen Sie sicher:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/runfunkbeitrag-deutsche-richter-tun-alles-fuer-ard-und-zdf-13232822.html
Wenn ich die verschiedenen Urteile studiere, merke ich auch, wie oft in Urteilen vorgefertigte Sätze aus anderen Urteilen kopiert werden, mit keiner Sorge, um die wichtige Dateien zu aktualisieren. „Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011...” - warum z.B. im BVerwG 6 C 25.15 vom 18.03.2016 die Daten noch aus den Jahren 2011-2012 gerufen werden? Warum die alte Gutachten der Kommission der Europäischen Union gerufen werden, die die Rechtlosigkeit des §2 Abs. 1 RBStV nicht berücksichtigen?
Bis jetzt wurde aber die strafbare Aktivität des deutschen ÖR-Rundfunks nicht berücksichtigt. Die Urteile gehen davon aus, dass das ARD-ZDF-Deutschlandradio gut die RStV und RBStV erfüllt und das Gesetz nicht bricht. Diese Hauptvoraussetzung ist jedoch falsch: die Urteile berücksichtigen das zutiefst unmoralische und strafbare Angebot des ÖR-Rundfunks nicht. Die Verunglimpfung der Menschenwürde, was der Beklagte alltäglich tut, fechtet den Zweck des Rundfunkbeitrages (§ 1 RBStV in Verbindung mit § 12. Abs.1 RStV).
6) In praktisch allen Urteilen ist „die Steuer” ein sehr wichtiges Thema und ein sehr wichtiger Argumentationspunkt. Im BVerwG 6 C 25.15 vom 18.03.2016 z.B. kommt das Wort „*Steuer*” 34 Mal vor! Es ist klar, weil meistens die Kläger behaupten, dass der Rundfunkbeitrag eine Steuer wäre.
In meiner Klage ist aber „die Steuer” kein Thema. Im Gegenteil: von Anfang an schreibe ich über den Rundfunkbeitrag (nicht als eine Steuer). Meine genaue Erklärung findet man auf Seite 3 meiner Stellungnahme vom 24.07.2014.
Weil aber der Rundfunkbeitrag: 1) kein Steuer, 2) keine Geldstrafe und 3) im Fall der Nicht-Nutzer des ÖR-Rundfunks auch keine Abgabe ist (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten), entsteht keine Pflicht, den Rundfunkbeitrag zu zahlen falls jemand - wie ich - kein Nutzer des ÖR-Rundfunks ist.
7) Der Gesetzgeber sowie die Richter nutzen in ihrer Argumentation die „Typisierung-Theorie” (auch BVerwG 6 C 25.15 vom 18.03.2016, zB. die Abschnitte: 35, 44 und 49).
Die Typisierung ist aber keine Gesetz-Kategorie. Man findet z.B. im Grundgesetz nichts zum Thema „Typisierung”. Meine Meinung zur „Typisierung-Theorie” habe ich schon auf Seite 3 meiner Stellungnahme vom 06.11.2014 geäußert. Die Rolle des Wortes „nahezu” sowie „die Minderheit” habe ich genug in meiner Klage vom 23.05.2014 dargestellt (Seiten 14 und 15).
Hier lege ich aber noch ein Beispiel vor, wohin der so gerne vom Gesetzgeber und Richter verwendete „Typisierung-Mechanismus” führen kann:
„Der Anteil masturbierender Männer beträgt ca. 94%” (aus Wikipedia) - das bedeutet, dass 6% Männer keine Masturbation braucht. Ich bin in der 6%-Minderheit. Kein Gesetzgeber und kein Urteil darf meine Person in die 94%-Mehrheit schieben! „Fast Alle” bedeutet nicht „Alle”! - die 4% Bürger ohne Rundfunkgeräte dürfen nicht genauso wie die anderen 96% der Bürger mit Rundfunkgeräten behandelt werden (heute sind es sicher noch mehr % ohne Rundfunkgeräte).
Die „Typisierung-Theorie” war charakteristisch für deutsche Gesetzgebung in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts. Deshalb steht nach dem Weltkrieg die Würde des Menschen im Zentrum der ganzen Gesetzgebung.
8) In den Urteilen trifft man sehr oft auch das Wort „der Vorteil”, das sich vor allem auf neues Modell der Finanzierung des ÖR-Rundfunks bezieht. Im BVerwG 6 C 25.15 vom 18.03.2016 kommt das Wort „*Vorteil*” - wie eine Mantra - 28 Mal vor! (in mindestens 16 Abschnitten).
Das Angebot und die Aktivität des Beklagten bringen mir persönlich aber keinen Vorteil. Im Gegenteil: von verschieden Quellen höre ich die ganze Zeit, dass ich als Pole von dem Beklagten beleidigt werde. Das Eigentum eines anderen einzufordern um damit gegen seine Würde zu verstoßen und ihn zu verletzen ist höchste Absurdität und allerhöchste Rechtlosigkeit.
Als ich in der Vergangenheit einige Jahre lang Nutzer des ÖR-Rundfunk war, hatte ich auch keinen Vorteil.
Ein sehr wichtiger Vorteil des neuen RBStV wird jedoch in Urteilen nicht klar benannt: es geht hier um fette Gehälter der ARD-ZDF-Deutschlandradio-Mitarbeiter sowie fette Renten der ehemaligen Mitarbeiter des Unternehmen. Die konkreten Daten habe ich ihnen schon aus dem 19. KEF-Bericht berichtet („Zweiter Offener Brief” vom 29.10.2014, Seite 1).
So sind „Steuer”, „Typisierung” sowie „Vorteile” die häufigsten Worte in der Argumentation in mir bekannten Urteilen.
Warum vermeiden aber die Richter, die technisch-mögliche und gleichzeitig gerechte Lösung zu erwähnen, wenn es um die Finanzierung des ÖR-Rundfunk geht? Man kodiert nämlich das ARD- und ZDF-Signal. Damit zahlen nur die Leute, die die Kanäle nutzen wollen. Die ganze Rechtlosigkeit des §2 Abs. 1 RBStV wäre derzeit vorbei und die Gerichte werden nicht so belastet wegen der riesengroßen Anzahl der Klagen gegen dem ARD-ZDF-Deutschlandradio. Wenn das Angebot des ÖR-Rundfunks wirklich so schön wäre, wie der Gesetzgeber und vor allem der Beklagte selbst meint, hätten alle Leute große Lust gehabt, die Kanäle aufzukaufen und zu sehen und dafür zu bezahlen, oder?
9) Im 33. Punkt des BVerwG 6 C 25.15 vom 18.03.2016 liest man: „Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden”. Und man trifft praktisch den gleichen Satz im 37. Punkt: „können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden”.
Das erscheint wie die Argumentation eines ehemaligen Stasi-Mitarbeiter, der trotz alledem, Kleidung oder eine Tasche mit großer Lust durchsucht hätte. Seit wann gehen aber die Richter davon aus, dass die Bürger unehrlich sind? Falls jemand die Geräte in der Kleidung oder einer Tasche oder irgendwo anders versteckt hätte, um die Zahlung des Rundfunkbeitrages zu vermeiden, wäre er natürlich ein Dieb.
Auf keinen Fall dürfen aber die Richter die Annahme machen, dass die Bürger Diebe sind! Das kann zu Befangenheit führen!
Außerdem ist die Voraussetzung falsch, dass die modernen Geräte dazu dienen, ARD oder ZDF zu schauen oder Brandenburger Radio zu hören.
Es wäre genug nur ein bisschen die Leute zu beobachten, um das festzustellen. Die Argumentation in Urteilen muss doch der Realität entsprechen. Seit Januar 2016 suchen viele Deutschen neue Nachrichten nicht beim ÖR-Rundfunk: alle wollen gleich und nicht mit 5-Tage-Verspätung die Wahrheit kennen, dass z.B. deutsche Frauen belästigt und vergewaltigt werden.
Eine andere Sache ist, dass es wohl eher schwer sein dürfte, ARD und ZDF zu empfangen, solange die Geräte in Taschen oder der Kleidung versteckt werden.
Noch Mal betone ich, dass ich nur das einfachste Handy, ohne Internet und ohne Radio, nutze (Telefonat und SMS) und dass ich in meiner Wohnung keine Möglichkeit habe, die ÖR-Rundfunk-Signale zu empfangen. Falls der Gesetzgeber wirklich meine private Lebenssphäre geschützt hätte
(z.B. BverwG 6 C 25.15, Abschnitte: 33 und 37), dürfte er nie voraussetzen, was ich zu Hause habe und was ich zu Hause mache! Nochmal wiederhole ich, dass ich in Deutschland eine praktisch leere Wohnung miete in der ich nur 3 Nächte wöchentlich schlafe. Die Behandlung jeder Wohnung als ein Rundfunkraum (§ 2. Abs. 1 RBStV) ist sowohl aus der gesetzlichen als auch der technischen Sicht nicht begründet.
Als Doktor der Elektronik lasse ich mir keine Märchen erzählen, dass die Wohnung selbst ein Rundfunkgerät ist. Die genaue Klärung finden Sie auf Seite 4 meiner Stellungnahme vom 27.06.2014. Noch Mal betone ich, dass die Idee „für eine theoretische Möglichkeit der Rundfunknutzung zu bezahlen” einfach sinnlos und rechtswidrig ist. Dann müssten auch alle theoretisch möglichweise Eltern Kindergeld erhalten, alle theoretisch möglichen Mitarbeiter ihre Gehälter usw. Das Gesetz sowie die Urteile müssen logisch sein! In meinem Land, in Polen, müssen alle zukünftigen Juristen die Prüfung der Logik bestehen. Ich gehe davon aus, dass das in Deutschland genauso ist.
10) Wie ich richtig die Rolle der Gerichte und der Richter im demokratischem Staat verstehe, sollen Sie die Argumente der streitenden Parteien wiegen, und die Richtigkeit der Partei zusprechen, die mehr bessere Argumente vorlegt. Natürlich muss die geltende Rechtsordnung auf verschiedenen Gesetz-Flächen respektiert werden.
Deshalb betone ich, dass der Beklagte meinen Widerspruch vom 14.02.2014 sowie meine Klage vom 23.05.2014 (mit Stellungnahmen und Ergänzungen vom 24.07.2014, 29.10.2014, 06.11.2014 und 12.12.2014) ignoriert hat und praktisch kein Gegenargument gegeben hat.
Bitte berücksichtigen Sie auch, dass ich vom Beklagten in seinem Beitragsservice zwangsangemeldet wurde und dass der Beklagte meine personenbezogene Daten widerrechtlich übernommen hat und bis heute illegal verwendet (Art. 5 SEV-Nr.: 108, Art. 16 AEUV, Art. 8 GRCh und Art. 11 BbgVerf).
Die Fälschung der Unterschrift auf dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25.04.2014 (Ergänzung meiner Klage vom 11.03.2015) muss auch berücksichtigt werden.
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Die Schlüsselbedeutung in meiner Klage hat die Würde des Menschen (Art. 2 EUV, Präambel GRCh Art. 1 GRCh, Art. 1 GG, Art. 7 BbgVerf, § 3 RStV, § 7 RStV, § 41 RStV, Art. 12 AEMR, Art. 17 IpbpR, § 130 StGB, § 185 StGB, § 189 StG), in Verbindung mit dem Eigentumsrecht (Art. 17 AEMR, Art. 1 des Zusatzprotokolles (1. Protokoll) zur EMRK, Art. 17 GRC, Art. 14 GG, Art. 41 BbgVerf).
Hat was? Da fehlt mindestens Wörtchen, um den Satz sinnvoll abzuschließen.
Ich bereite aber eine verlängerte Version der CD vor, weil der Beklagte die ganze Zeit über neue Straftaten begeht. Ein Beispiel ist ein Videoclip ausgestrahlt auf ZDFneo - „Be Deutsch!” (auch sehr bekannt in Polen), in dem die polnische Premierministerin Beata Szyd?o als Faschistin dargestellt wird. Wissen Sie, dass der Urgroßvater von Beata Szyd?o in dem deutschen Vernichtungslager Auschwitz von Nazis ermordet wurde? Wissen Sie, dass ihre Familie von Nazis ausgesiedelt wurde? Warum behauptet also ZDFneo, dass die polnische Premierministerin Frau Szyd?o Faschistin ist? Warum muss ich für solche Rüpelhaftigkeit und diesen Schwachsinn dem Beklagten etwas bezahlen? Frau Beata Szyd?o ist „meine” Premierministerin, die sich sehr gut um Polen kümmert.
die Anfechtung der Zugehörigkeit meiner Stadt Danzig zu Polen usw.
Heißt die Stadt für einen in Polen lebenden Bürger wirklich "Danzig", oder nicht doch eher "Gdansk"?
Übrigens, wieso meiner Stadt Danzig
? Lebst Du in Polen oder überwiegend in Polen, also mit Hauptwohnsitz dort gemeldet, hat Dich der dt. ÖRR gar nicht zu behelligen, wenn doch, dann höchstens für die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland.
Wenn die ganzen hier nur einen geringen Teil des Jahres lebenden EU-Ausländer auch für den Rest des Jahres, wo sie nachweislich nicht hier leben, Teile ihres Budgets an den dt. ÖRR abführen sollen, ist das nicht hinzunehmen.
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Hat was? Da fehlt mindestens Wörtchen, um den Satz sinnvoll abzuschließen
.
Der oben liegende Text ist nur "mein letztes Wort" an VG vor der Verhandlung. Die Details sind in meiner Klage von 2014.
Heißt die Stadt für einen in Polen lebenden Bürger wirklich "Danzig", oder nicht doch eher "Gdansk"?
Ja, meine Stadt heißt Gdansk. Ich rufe aber den deutschen Name aus dem Interview mit Herrn Voigt (für einen iranischen Journalisten), der behauptet:
"Danzig ist (...) deutsche Städte für uns (...) auf die wir natürlich Anspruch erheben”.
Obwohl das keine Meinung von "ARD-ZDF-DR" ist, ist das sehr gefährlich solche Meinungen auf der offizielen ARD-Web-Seite zu präsentieren.
Lebst Du in Polen oder überwiegend in Polen...
3 Tage wöchentlich lebe ich mit meiner Familie in Polen und 4 Tage in Deutschland. Weil ich in Deutschland die Wohnung miete, bin ich - laut ARD-ZDF-DR - "Beitragschuldner".
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Ich werde morgen da sein und mir Demokratie an einem deutschen Amtgericht einmal live anschauen.
Soviel sei schon vorweg gesagt, ich habe bereits jetzt schon keine positive Meinung vom AG, da sie mich mit meinem Eilrechtsschutz schön in die Kostenfalle laufen lassen haben. >:(
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@ solec1
Der Stoff ist nicht übel, geht gut ab, und ist alles andere als missverständlich.
Ganz klar, dass man hier automatisch darauf kommen muss dass jeder der damit zu tun hat sofort befreit wird. Nein, das letzte war nur ein kleiner Joke.
Das Beispiel der Logik könnte man evtl. umschreiben, so dass man Logik auch verstehen kann, für weniger begabte, wie z.b. Schrödingers Katze.
Katze in einer Box, mit einem Giftbehälter drin welches irgendwann, Zeitpunkt unbekannt, kaputt geht und das Gift frei setzt was die Katze töten wird.
Die Logik sagt es gäbe nun außerhalb eine lebende und eine tote Katze, bis man nachsehen geht.
Beim Rundfunkbeitrag geht man aber nicht davon aus, dass es Empfänger und Nichtempfänger gibt. Man kann das logischerweise nur Nachprüfen wenn man nachsieht ob man tatsächlich das Programm nutzt.
Eben deswegen geht man hier von nur Empfängern aus. Das wäre so wie zu behaupten die Katze wäre tot. Was wäre aber wenn sie lebt, kann ja sein dass der Behälter noch ganz ist.
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@Shran
Na Ja, wenn du dich nicht kurz bevor du stirbst noch das Abmeldeformular ausgefüllt hast, mit Todestag und Zeit und es noch rechtzeitig zur Post gebracht hast, zahlst du noch als Toter!
Das ist deren Logik!
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Gibt es in dieser Sache was neues?
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Hallo Solec,
was ist denn bei deiner Verhandlung rausgekommen? Hast du ein Update dazu?
VG R.
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Die Klage wird abgewiesen.
mit freundlichen Grüßen,
solec1
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Und die Begründung?
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Ich lege hier das Urteil, wenn ich es erhalte.
Ich weiß aber nicht wann genau, weil ich 30.Juli-22.August im Urlaub bin.
mfG,
solec1
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gibt es schon die Urteilsbegründung?
Der Richter hatte sich ja sehr an die Leipziger Urteile ausgerichtet und diese immer wieder rezitiert. Er nannte den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Folge des Rundfunkauftrags des Bundesverfassungsgerichtes an den öffentlich rechtlichen Rundfunk - also erfülle der RBStV nur den aus Artikel 5 GG abgeleiteten "Verfassungsauftrag". - Hier wird durch den VG-Richter dem rbb das Verfassungsgrundrecht nach Artikel 5 GG zugestanden, dem das Individuum durch die Finanzierung mit der Zwangsabgabe für das Wohnen zu dienen hätte?
Und doch ist es so nicht im Grundgesetz geschrieben und gemeint! Denn der Artikel 5 GG ist das Individualgrundrecht der Meinungsfreiheit mit den, der Meinungsfreiheit dienenden Presse- und Rundfunkquellen nach Satz 2. Das BVerfG spricht in diesem Zusammenhang von der "medialen Funktion" der Rundfunkfreiheit, von ihrem "dienenden Charakter". (BVerfGE 12, 205 (260); 31, 314 (326, 324 ff.); 57, 295 (320); 73, 118 (152) ) Rundfunkfreiheit dient der Meinungs(bildungs-)freiheit der Staatsbürger: der Rundfunk soll als "Medium und Faktor" der Willensbildung unabhängig von Interessengruppen so vielseitig und repräsentativ wie möglich über relevante Fragen berichten, ohne Einzelinteressen zu verfolgen. Das sogenannte "Treuhandmodell" sieht den Rundfunk sogar als "Eigentum der Bürger", das von den Anstalten in Wahrnehmung der Interessen des Staatsvolkes nur verwaltet werde.
(http://www.artikel5.de/)
Und dann der Richter immer wieder mit der "Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht": "... Nein, nicht Sie [die Kläger] sind die Gesetzesbrecher, die die zunehmende 'Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht' nutzen würden..."
Ich würde mich über eine Kopie des Beschlusses des VG Frankfurt (Oder) freuen! ;) -> ggf. per PM?
Eine Verhandlungsbeobachterin am 14. Juli meinte: "Der Richter übernimmt ja die Verteidigung der Beklagten."
Und als der Richter die Statistik der 97% TV-Geräteabdeckung brachte: "Wie passt eine "Gebührenflucht" bei 97% Pflichtigen?"
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Ich würde mich über eine Kopie des Beschlusses des VG Frankfurt (Oder) freuen! ;) -> ggf. per PM?
Ich bin heute früh nach 3-Wochen-Urlaub nach Frankfurt(Oder) gekommen.
Die Begründung des Urteils war in meinem Briefkasten schon ab 3.August.
Die Woche versuche ich sie im Forum legen.
solec1
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Ich habe das Urteil gescannt. Die PDF-Datei ist aber 27MB groß.
Natürlich kann ich die Datei per Email schicken, falls Jemand ein Interesse hätte.
Und natürlich habe ich nichts dagegen, dass das Urteil im Forum erschient - jemand müsste aber die Datei bearbeiten, um die Größe zu reduzieren...
mit freundlichen Grüßen,
solec1
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Ich habe das Urteil gescannt. Die PDF-Datei ist aber 27MB groß.
Bitte prüfen, ob sich die Daten nicht wesentlich komprimieren lassen durch entsprechende Einstellungen...
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690
Dabei aber auch immer die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. Dokumente [vollständig!] anonymisieren. Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Die PDF mit dem VG_3K_595/14-Urteil hat 20 Seiten und die Größe von 1,2 MB.
(Danke MMichael!)
Könnte jemand die Datei im Forum liegen?
mfG,
solec1
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Sollte im Urteil auf Seite 17 (ohne weiteren Zusatz oder Kommentar) zu lesen sein:
3. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist für den fraglichen Zeitraum weder vom Kläger beantragt noch sonst erteilt worden.
, so könnte dies genau als Hinweis darauf verstanden werden, sofort eben diesen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu stellen. Oder?!
Und sollte es im Urteil weiter lauten: 4. Der angefochtene Beitragsbescheid erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte die Anschrift des Klägers durch einen Meldedatenabgleich in Erfahrung gebracht hat. Denn die Rundfunkbeitragspflicht des Klägers als Inhaber einer Wohnung im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist zum 1. Januar 2013 kraft Gesetzes entstanden und zwar unabhängig davon, ob dem Beklagten die Anschrift des Klägers zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist die datenschutzrechtliche Beurteilung der Beschaffung einer Wohnungsanschrift generell ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer konkreten Rundfunkbeitragsforderung, sofern der Betroffene tatsächlich unter der ermittelten Anschrift eine Wohnung innehat.
, so ist das doch eine gewagte Rechtsauslegung - Oder?!
Hier wird festgestellt, dass es „generell ohne Bedeutung“ sei, wenn illegal erlangte Daten zur Erstellung des angefochtenen Beitragsbescheids verwendet wurden. Die Rechtfertigung ist und bleibt dabei immer wieder der RBStV, der bekanntlich nicht normenklar und grundgesetzwidrig und damit ungültig ist - mindestens strittig - Und: Dies ist noch in Zukunft durch das Bundesverfassungsgericht zu (er)klären. Dazu sind bekanntlich Verfassungsbeschwerden anhängig (z.B. 1 BvR 1675/16).
Auch wenn die Frankfurter (Oder? ;)) Verwaltungsgerichtsrichter die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags als „grundrechtskonform“ ansehen, begründen sie das immer wieder mit dem RBStV selbst.
Auch lassen Sie beim Versuch, die in Artikel 11 Abs. 2 der Landesverfassung Brandenburgs eingeräumte Einschränkung der informellen Selbstbestimmung durch Gesetzt auf den RBStV zu übertragen, die genaue Einordnung und Begründung vermissen, wenn sie im Weiteren begründet hätten: Davon abgesehen findet der mit dem Abgleich der Meldedaten verbundene Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung (Art. 11 der Verfassung des Landes Brandenburg – LV) die erforderliche gesetzliche Grundlage in § 14 Abs. 9 RBStV. Diese Bestimmung ist grundrechtskonform. Sie findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in Art. 11 Abs. 2 LV. Nach dieser Vorschrift sind Einschränkungen des in Art. 11 Abs. 1 LV statuierten Rechtes nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Um ein solches Gesetz handelt es sich bei den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. September 2013 – 4 ME 204/13 -, Juris Rn. 6).
So so: Jedes einfache Gesetz mit festgelegtem Zweck, kann das Versprechen auf das Recht auf informelle Selbstbestimmung brechen und in dieses Recht eingreifen - Oder?!
Und was steht in Absatz 2 des Artikels 11 der LV Brdbrg? http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#11: (2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist dem Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zuläßt.
Und, ist schon jemals jemand vom Beklagten in Kenntnis gesetzt worden über die Erhebung der personenbezogenen Daten? Die Information über die Zwangsanmeldung kann dies nicht sein, denn die Zwangsanmeldung ist ohne Rechtsgrundlage rechtswidrig. Von der Zwangsanmeldung steht selbst im RBStV nichts. Oder?!
Ich wurde als Brandenburger eben nicht über die Erhebung meiner personenbezogenen Daten durch den rbb bzw. der Firma in Köln in Kenntnis gesetzt. Klarer Verfassungsbruch nach Absatz 2 des Artikels 11 der LV Brdbrg – oder?
Oder: Alles Quatsch!
Denn: 1. ist die LV Brdbrg für die Firma in Köln nicht bindend; 2. Die Firma in Köln ist nicht rechtsfähig und kann damit 3. machen was sie will – ausserhalb und / oder gegen Recht und Gesetz – Oder? >:(
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.. nur nicht den Humor verlieren! ...
Solidarische Grüsse aus Ostbrandenburg an der Oder! 8)
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das VG 3K 595/14 Urteil
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das VG 3K 595/14 Urteil
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