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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: 907 am 29. Mai 2016, 13:26

Titel: "das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes"->neue Angriffspunkte?
Beitrag von: 907 am 29. Mai 2016, 13:26
Hier geht es um Selbstverwaltung und ihre Grenzen. Vielleicht bietet es neue Angriffspunkte.

Die Selbstverwaltung lässt sich dabei in die vier Gruppen soziale Selbstverwaltung (Sozialversicherungsträger), kommunale Selbstverwaltung (z. B. Gemeinden, (Land-)Kreise), berufsständische und zivile Selbstverwaltung (berufsständische Körperschaften bzw. Kammern, Jagdverbände, Feuerwehrverbände u.ä.), und kulturelle Selbstverwaltung (Hochschulen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) einteilen. https://de.wikipedia.org/wiki/Selbstverwaltung

In Radio-Bremen-Gesetz (RBG) steht folgendes:

Zitat
§ 1 RBG – Rechtsform (1)
(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen "Radio Bremen". Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.

(4) Der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der ARD-Staatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.
Quelle: Link (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=146451876167478392&sessionID=2141923541638596994&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=3325004,2)

Wurde vielleicht das Recht der Selbstverwaltung missachtet? Was meint ihr dazu?
Titel: Re: "das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes"->neue Angriffspunkte?
Beitrag von: azdb-opfer am 29. Mai 2016, 14:18
Hier geht es um Selbstverwaltung und ihre Grenzen. Vielleicht bietet es neue Angriffspunkte.

Es ist lohnenswert, die LRA-Gesetze/-Staatsverträge mal genau durchzulesen. Leider haben nicht alle Anstalten diesen Zusatz.
Im NDR-Staatsvertrag steht diese Ergänzung nicht. Dort ist die "uneingeschränkte" Selbstverwaltung garantiert.

Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).
(2) Der NDR hat das Recht der Selbstverwaltung. Er gibt sich eine Satzung.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des NDR findet nicht statt.
Titel: Re: "das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes"->neue Angriffspunkte?
Beitrag von: boykott2015 am 29. Mai 2016, 15:04
Bei WDR steht was ähnliches.

WDR-Gesetz (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044)
Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.
Titel: Re: "das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes"->neue Angriffspunkte?
Beitrag von: LeckGEZ am 29. Mai 2016, 17:18
Beim BR sieht es so aus:

Quelle: https://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/bayerisches-rundfunkgesetz100.html

Zitat
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben
einer Anstalt des öffentlichen Rechts
"Der Bayerische Rundfunk"
(Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) *
Art. 1 **
Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung
(1) Der Bayerische Rundfunk ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Er hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes und die den gemeinnützigen Anstalten zuerkannten Vorrechte.
(2) ...
(3) Bei Verletzung des Selbstverwaltungsrechts steht der Verwaltungsrechtsweg offen.