§ 1 RBG – Rechtsform (1)Quelle: Link (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=146451876167478392&sessionID=2141923541638596994&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=3325004,2)
(1) Die vom Land Bremen errichtete Rundfunkanstalt trägt den Namen "Radio Bremen". Die Anstalt hat ihren Sitz in Bremen.
(2) Die Anstalt ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes. Sie gibt sich eine Satzung.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.
(4) Der Rundfunkstaatsvertrag, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der ARD-Staatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.
Hier geht es um Selbstverwaltung und ihre Grenzen. Vielleicht bietet es neue Angriffspunkte.
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der NDR ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunksendungen in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Sendegebiet).
(2) Der NDR hat das Recht der Selbstverwaltung. Er gibt sich eine Satzung.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des NDR findet nicht statt.
§ 1 Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben(1) Der Bayerische Rundfunk ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Er hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes und die den gemeinnützigen Anstalten zuerkannten Vorrechte.
einer Anstalt des öffentlichen Rechts
"Der Bayerische Rundfunk"
(Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) *
Art. 1 **
Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung
(2) ...
(3) Bei Verletzung des Selbstverwaltungsrechts steht der Verwaltungsrechtsweg offen.