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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Scorpionking18 am 28. Mai 2016, 17:53

Titel: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Scorpionking18 am 28. Mai 2016, 17:53
Hallo alle zusammen,

Person X hat vor kurzem seinen gelben Brief von einem Gerichtsvollzieher erhalten, wegen rückständiger Zahlungen an den BS. Auf dieses Schreiben wurde von Person X mit einer Erinnerung §766 ZPO reagiert, so wie sie hier im Forum einige Beispiele gibt, wegen nicht (nachweislich) zugestelltem Verwaltungsakten.

Gestern erhielt Person X dann ein Schreiben vom Amtsgericht (siehe Anhang S. 1+2) einschl.
Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin (Seite 3).

In diesem Schreiben ist eine Verfügung enthalten, mit der Möglichkeit einer Stellungsnahme binnen 10 Tage. Die Gläubigerin erhielt die Erinnerung und die Stellungsname der Obergerichtsvollzieherin.

In dieser Stellungsnahme hilft die Gerichtsvollziehering der Erinnerung nicht ab, sondern schreibt
Zitat
[...] Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gem. § 15a LVwVG (BW) ist kein Titel erforderlich. [...]

Nun weiß Person X gerade überhaupt nicht worum es geht, denn es wurde ein Bescheid oder ähnliches vom Amtsgericht erwartet, in dem auf die Erinnerung eingegangen wird.

Wie muss Person X nun reagieren?
Worauf bezieht sich die Stellungsnahme?


Muss das Amtsgericht nicht einen Beschluss oder ähnliches im Bezug auf die Erinnerung erstellen?

Die Vermögensauskunft steht auch demnächst an.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Bürger am 31. Mai 2016, 23:33
Nun weiß Person X gerade überhaupt nicht worum es geht, denn es wurde ein Bescheid oder ähnliches vom Amtsgericht erwartet, in dem auf die Erinnerung eingegangen wird.
Wie muss Person X nun reagieren?
Worauf bezieht sich die Stellungnahme?

Muss das Amtsgericht nicht einen Beschluss oder ähnliches im Bezug auf die Erinnerung erstellen?

Das Gericht muss nicht sofort entscheiden, sondern kann wohl (bzw. muss evtl. sogar - insbesondere, da es wohl eine Stellungnahme der GV eingefordert hat) der Person X nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Stellungnahme der GV bieten.
Person X sollte diese Gelegenheit wohl auch wahrnehmen, denn die unwidersprochene Behauptung der GV würde vermutlich zu einer Zustimmung des Gerichts zu deren Darlegung führen - und somit zur Fortführung der Vollstreckung.

Die Aussagen der GV scheinen verkürzt bzw. könnten - zumindest in dieser Form - ggf. sogar als "kühn" bezeichnet werden, denn bei nicht zugestellten und somit nicht bekanntgegebenen Bescheiden/ Verwaltungsakten lägen nach Auffassung der Betroffenen eben gerade nicht die "Vollstreckungsvoraussetzungen" vor, da schon die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen:

LVwVG (BW)
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=3DC0D340ED7392B615BB109BFE540E91.jp90?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWpP2
Zitat
Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt.

Demgemäß könnten überhaupt nur Verwaltungsakte vollstreckt werden.
(Das innerbehördliche Vollstreckungsersuchen ist - für sich betrachtet - kein Verwaltungsakt und somit auch kein vollstreckbarer Verwaltungsakt.)
Da diese Verwaltungsakte ja aber faktisch gar nicht existieren, wenn sie nicht bekanntgegeben sind, könnten sie auch nicht vollstreckt werden.

Auch der BGH hat zutreffend geäußert, dass zur Vollstreckung von Beiträgen "Bescheide erforderlich" sind - siehe hierzu bitte u.a. auch unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


Dort ist auch Bezug genommen auf die in vermutlich allen Landes-Verwaltunsvollstreckungsgesetzen so oder so ähnlich zu findende Passage:

LVwVG (BW)
§ 15 a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWV6P15a-jlr-VwVGBWV5P15a
Zitat
[...]
(3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. [...]

In diesem (innerbehördlichen) "Vollstreckunsersuchen" wird aber lediglich behauptet, dass die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide "unanfechtbar" geworden seien.
Person X bestreitet dies ja augenscheinlich, eben da diese Bescheide wohl gar nicht zugestellt/ nicht bekanntgegeben wurden.

Leider ist dies eine etwas müßige Angelegenheit, dies den Amtsgerichten klarzumachen...
...und ist im Forum auch schon mehrfach ausgiebig behandelt worden - so u.a. auch unter

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html



Es gilt hier nochmals der Hinweis, dass in all diesen Situationen einer Vollstreckung ein Schreiben direkt an ARD-ZDF-GEZ mitunter die Erfolgsaussichten (u.U. sogar deutlich) erhöhen könnte - siehe u.a. auch unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Darin würde eine Person X sachlich aber eindringlich ARD-ZDF-GEZ nahelegen, "die Vollstreckung wegen fehlender allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzungen (fehlende Bescheide/ Verwaltungsakte) unverzüglich und vollumfänglich einzustellen", d.h. insbesondere das "Vollstreckungsersuchen unverzüglich und vollumfänglich zurückzuziehen" und die "zugrundegelegten Bescheide überhaupt erst einmal zzustellen/ bekanntzugeben", so dass Person X die Forderungen überhaupt prüfen kann...
...da Person X anderenfalls, d.h. bei Fortführung dieser Vollstreckung, "mit allem Nachdruck und zu Kosten der Gegenseite diese Vollstreckung abwehren wird" - oder so ähnlich.

Am besten könnte es ggf. sein, wenn Person X ein solches Schreiben an ARD-ZDF-GEZ umgehend verfasst und dieses in Kopie gleich als Anlage zu ihrer Stellungnahme ans AG mitsendet, mit der Maßgabe, dass dieses die Vollstreckung demgemäß vorerst aussetzen möge bis das Vollstreckungsersuchen zurückgezogen ist.

Person X möge bitte zum allgemeinen Erkenntnisgewinn vom Fortgang und ihren fiktiven Erfahrungen/ Ergebnissen berichten - egal ob positiv oder negativ. Danke ;)


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Scorpionking18 am 01. Juni 2016, 21:25
Vielen Dank Bürger für diese Antwort.

In diesem Fall muss Person X in diese Stellungnahme nochmals ausdrücklich auf die nicht bekanntgegebenen Bescheide / Verwaltungsakte eingehen, wobei diese schon ziemlich deutlich in der Erinnerung behandelt worden sind.
Aber so wie es scheint benötigt man hierfür echt ein paar anläufe, dies den Amtsgerichten klar zu machen.

Wie genau sieht es für Person X mit der "Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft" aus?
Muss zu diesem Termin erschienen werden, obwohl bis zu dem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, die Stellungsnahme beim Amtsgericht abzugeben?
Oder ist dieser Termin für Person X hinfällig, bis das Amtsgericht entschieden hat?
Falls nein, kann Person X diesen Termin irgendwie umgehen bzw. hinauszögern?

Person X wird auf jeden Fall seine Erkenntnisse mitteilen.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: noGez99 am 01. Juni 2016, 21:55
Zitat
... Stellungnahme nochmals ausdrücklich auf die nicht bekanntgegebenen Bescheide / Verwaltungsakte eingehen,

Im Juristendeutsch heisst das: "ich bestreite den Zugang" ...

So steht es im Gesetz, aber die Gerichte tun sich sehr schwer damit den örR zu verurteilen eine gerichtsfeste Zustellung zu machen.
Es muss dem Gericht alles mundgerecht vorgekaut werden, wenn man eine positive Entscheidung haben will.
Viel Erfolg !
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Bürger am 02. Juni 2016, 01:46
Wie genau sieht es für Person X mit der "Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft" aus?
Muss zu diesem Termin erschienen werden, obwohl bis zu dem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, die Stellungsnahme beim Amtsgericht abzugeben?
Oder ist dieser Termin für Person X hinfällig, bis das Amtsgericht entschieden hat?
Falls nein, kann Person X diesen Termin irgendwie umgehen bzw. hinauszögern?

Wird - ohne rechtliche Gründe - die Vermögensauskunft nicht abgegeben bzw. der einmal vorgegebene Termin nicht wahrgenommen, erfolgt i.d.R. "per Knopfdruck" die Anordnung zur "Eintragung ins Schuldnerverzeichnis" (gelangt auch zur Kenntnis der SCHUFA) - mit den bekannten oder zu recherchierenden Konsequenzen.

Genau aus diesem Grunde sollte Person A wohl z.B. das an ARD-ZDF-GEZ gerichtete Schreiben ebenfalls ans AG zur Kenntnis geben, mit der Maßgabe, die Vollstreckung (und somit auch diesen Termin) offiziell auszusetzen. Evtl. wäre für diesen Zweck auch ein persönlicher, sachlicher Termin beim Amtsgericht hilfreich...?

Siehe nochmals Antworten oben.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Scorpionking18 am 05. Juni 2016, 17:01
Hallo Ihr, hier mal ein kleiner Zwischenstand.

Person X hat durch eine kurze Anfrage beim Amtsgericht bewirkt, dass der Termin zu Abgabe der Vermögensauskunft bis zur Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung gemäß §766 ZPO ausgesetzt wird.
Somit muss sich Person X erstmal nicht auch noch damit herumschlagen.

Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: PersonX am 05. Juni 2016, 18:52
... dass der Termin zu Abgabe der Vermögensauskunft bis zur Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung gemäß §766 ZPO ausgesetzt wird...

Das ist interessant, gibt es dazu einen Schriftsatz? Also den Text einer Person A und eine anonyme Fassung der Antwort vom AG, denn bisher war es immer der Fall, dass es einfach weitergegangen ist ohne das zuvor eine Entscheidung abgewartet wurde.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Scorpionking18 am 08. Juni 2016, 22:48
Servus,

das schreiben von Person X war nichts besonderes,
es war einfach eine kurze Email an das Amtsgericht mit der Bitte, die Vermögensauskunft auszusetzen, bis das Gericht entschieden hat.
Das Antwortschreiben kam selber direkt von der Gerichtsvollziehern.
In dem Fall hatte Person X ziemlich Glück.

Am Sonntag/Montag kann ich das schreiben und die Antwort hier mal rein stellen,
bin im Moment bis dorthin unterwegs und komme früher nicht dazu.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Scorpionking18 am 15. Januar 2017, 21:15
Das neue Jahr hat begonnen,
und sogleich bekam Person X auch ein Schreiben vom örtlichen Amtsgericht zugesant.

Nach nun knapp 8 Monaten bekam Person X den Beschluss zur eingereichten Erinnerung gemäß §766 ZPO, der natürlich gar nicht erfreulich ist. >:(
Die Erinnerung wurde natürlich zurückgewiesen, da die Erinnerung insgesamt unbegründet ist.

In der Erinnerung ging es um die fehlenden wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen.

In der Kurzform:
- Die Kriterien nach § 15a LVwVG werden erfüllt und es wird auch auf den BGH Beschluss vom 11.06.2015 (I ZB 64/14) verwiesen. In diesem Beschluss wird jedoch auch gesagt, dass Bescheide zwingend notwendig sind, wird aber in dem Beschluss vom Amtsgericht nicht aufgefasst.
- Die Kriterien nach § 15a Abs. 4 LVwVG werden auch erfüllt.
- Vorrausetzungen nach § 802 f ZPO liegen auch vor.

- Die zugrunde liegenden Bescheide und deren Wirksamkeit werden in der Erinnerung nicht berücksichtig, also das Fundament der Erinnerung von Person X. Dies muss auf dem Verwaltungsrechtsweg, ggfs vor dem Verwaltungsgericht oder Verfassungsgericht angegriffen werden.


Nun hätte Person X nur knapp 2 Woche Zeit, für eine sofotige Beschwerde.
Nun stellt man sich die Frage, wie hier weiter vorgehen, macht es Sinn eine Beschwerde zu schreiben, mit dem Bezug auf den Tübinger Beschluss vom 16.9.16 (5T 232/16)?
Oder gibt es einen anderen Weg, der mehr Erfolg verspricht.
Person X kam leider in der letzten Zeit aus persönlichen Gründen nicht so sehr dazu die Thematik zu verfolgen, wodurch er erst seit heute wieder an dem Fall dran ist.
Darum wären ein paar Gedankenanstöße hielfreich, wie es weiter gehen könnte.

Ein einfacher Gedanke wäre ja, Aussetzung der Vollstreckung, ein Gericht das sich verantwortlich für die Überprüfung der Bescheide fühlt soll dem nachgehen, denn es sind Person X nie welche zugegangen, und das Thema wäre ersteinmal erledigt. Aber wäre es soo einfach, wäre das ganze Konstrukt schon gestürzt.

Person X erhofft sich nun mal, dass Ihm jemand etwas helfen kann, werde natürlich das Forum selbst auch durchwühlen.

Im Anhang befindet sich das Erinnerungsschreiben und der Beschluss vom Amtsgericht.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Scorpionking18 am 15. Januar 2017, 21:17
Der Beschluss vom Amtsgericht auf die Erinnerung.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: DumbTV am 15. Januar 2017, 22:43
Im Beschluss Seite 1:

Zitat
... vertreten durch d. Vorstand, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg ...

Ich meine, hier sollte mal die Vertretungsbefugnis geklärt werden.

Der Beitragsservice ist doch nicht rechtsfähig...
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Housebrot am 16. Januar 2017, 10:37
Das Rubrum ist gänzlich Müll:
Zunächsteinmal wird eine Landesrundfunkanstallt durch den Intendanten vertreten, und nicht durch einen Vorstand (den gibt es bei einer LRA nämlich gar nicht).

zweitens dürfte bei einem Rubrum das "c/o" gar nicht auftauchen, da das Rubrum die LADUNGSFÄHIGE Anschrift darstellt, und nicht irgendeine Postadresse

drittens stimmt die Anschrift gar nicht, angegeben ist die Anschrift des Beitragsservices in Kön, nicht die der LRA...

und letztendendlich dürfte der Beitragsservice niemanden vertreten, weil er zum einen nicht rechtsgeschäftsfähig ist, und zum anderen, weil die LRA durch den Intendanten vertreten wird.


Das ist wieder so ein Copy/Paste Urteil des Richters... kann man so eine offenkundige Schlampigkeit nicht als rechtsmißbräuchlich ansehen, und mal Beschwerde über den Richter einlegen?

Skandal...

Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte der Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Markus KA am 16. Januar 2017, 12:09
Der nächste Schritt könnte eine Beschwerde beim Landgericht sein, mit dem Hinweis auf die Argumentation des LG Tübingen.
Vielleicht ist es ja zufällig das LG Tübingen  ;)
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Scorpionking18 am 16. Januar 2017, 22:27
Das Rubrum ist gänzlich Müll: [...]

Dieser Ansatz ist interessant, aber hierbei wird die Beschwerde doch bestimmt mit dem nächsten Copy/Past Textbaustein aus dem Beschluss vom BGH vom 11.6.2015 (I ZB 64/14) abgearbeitet, dass alles hinreichend und unmissverständlich bezeichnet ist.

Oder trifft das hier nicht auf Person X zu?
Gibt es hierzu etwas handfestes, wo man angreifen könnte?

Ich muss mir morgen noch mal genau den Tübinger Beschluss vom 16.9.16 angucken.
Wie genau so eine Beschwerde funktioniert, muss ich mir auch erst mal verinnerlichen.
Baut dies auf einer Erinnerung auf oder können in der Beschwerde weitere und andere Gründe die dagegen sprechen aufgeführt werden?
Oder gibt es noch andere Wege, wie Person X diese Vollstreckung abwenden kann?

Leider ist das zuständige LG von Person X nicht das Tübinger LG.  :-[
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: noGez99 am 16. Januar 2017, 22:43
Vielleicht hilft auch der Tip von "Bürger" unter
Finanzbehörde HH: NDR fällt unter Behördenbegriff (Vollstr. trotz Widerspr.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21403.msg137902.html#msg137902
Wenn Vollstreckungsstellen behaupten, dass die Rundfunkanstalten als "Behörden" gelten oder "unter den Behördenbegriff fallen", dann möge die Vollstreckungsstelle bitte den "Behördenleiter" und die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" benennen (damit man sich dort über das Verhalten/ die Tätigkeit der "Behörde" beschweren kann), da einem bislang weder "Behördenleiter" noch die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" bekannt seien...

Schreiben an die Vollstreckungsstelle, dass sie amtlich bestätigen soll, dass sie alle obigen Punkte geprüft hat / beantwortet.
Sonst darf sie ja nicht per Amtshilfe tätig werden.
Frage nach dem Schadensersatz wenn die Punkte sich als falsch herausstellen.
(Achtung nicht mit Schadensersatz drohen, das kann schief gehen wenn man sich nicht sehr genau auskennt. Aber Fragen ist meiner Meinung nach durchaus in Ordnung)

Hilft vielleicht nicht gegen die akute Vollstreckung, kann aber den Rechtsbruch dokumentieren um eventuell auch nachträglich dagegen vorzugehen.


Edit "DumbTV":
Link zum Beitrag / Thread von Bürger verlinkt, Formatierung
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Scorpionking18 am 22. Januar 2017, 19:16
Sodele, nachdem nun hier viel gelesen wurde, bleiben Person X nur noch 3 Möglichkeiten.

1. Die denkbar schlechteste Möglichkeit für die Gemeinschaft, alles hin schmeißen und zahlen. Dem Punkt kommmt Person X gerade immer näher, doch irgendwie ist aufgeben keine Option.

2. Eine Sofortige Beschwerde auf die Erinnerung (nach §567 ZPO, oder ist das etwas anderes und muss dies mit angegeben werden?). Hierbei soll dann rein Fiktiv mit dem Tübinger Beschluss vom 16.09.16 agumentiert werden.
Zum einen, dass es Primär an den der Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzngen fehlt (Zustellung der Bescheide). Hierdurch bestand dann auch keine Chance, Rechtsmittel einzulegen. Als nächstes dann, dass das LVwVfG nicht für den SWR greift, wodurch es keine Verwaltungsakte geben und das LVwVG auch nicht zur Anwendung kommen kann, wodurch diese Vollstreckung nicht möglich ist. Was dann auch die fehlenden Bescheide erklären würde. Des Weiteren, das Person X anzweifelt, dass der SWR eine Behörde ist, gestützt vom Tübinger Beschluss und der Tatsache, dass als Gläubiger ein Vorstand (Vom Beitragsservice mit dessen Anschrift) und nicht der Intendant angegeben ist. Hierbei kann dann auch gleich der einwand von "noGez99" nach dem "Behördenleiter" und der "übergeordneten Aufsichtsbehörde" mit aufgefasst werden.
Fehlt sonst noch ein Argument?

3. Eilrechtschutz beim VG beantragen, damit die benötigten Bescheide geprüft werden, dazu fühlt sich die vollstreckende Behörde ja nicht verantwortlich. Macht dies in diesem fiktiven Fall Sinn, oder erst abwarten wie auf die Beschwerde reagiert wird?

Die Beschwerde muss am Montag morgen beim Amtsgericht im Briefkasten liegen, damit dies fristgerecht zum 28.01. einen Eingansstempel erhält. Am Samstag wird da wohl kaum einer schaffen.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Kial am 22. Januar 2017, 20:57
Das Schreiben ist zwingend am 28.01. bis 23.59 Uhr in den dortigen "Fristen"briefkasten beim Amtsgericht einzuwerfen. Um 0.00 Uhr gibt es denn Eingangsvermerk 29.01.
Also prüfen ob es sich um eine Frist handelt die tatsächlich auf den nächsten Arbeitstag "automatisch" verlängert wird.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: kernelpanic am 23. Januar 2017, 09:41
Sodele, nachdem nun hier viel gelesen wurde, bleiben Person X nur noch 3 Möglichkeiten.

1. Die denkbar schlechteste Möglichkeit für die Gemeinschaft, alles hin schmeißen und zahlen. Dem Punkt kommmt Person X gerade immer näher, doch irgendwie ist aufgeben keine Option.

2. Eine Sofortige Beschwerde auf die Erinnerung (nach §567 ZPO, oder ist das etwas anderes und muss dies mit angegeben werden?). Hierbei soll dann rein Fiktiv mit dem Tübinger Beschluss vom 16.09.16 agumentiert werden.
Zum einen, dass es Primär an den der Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzngen fehlt (Zustellung der Bescheide). Hierdurch bestand dann auch keine Chance, Rechtsmittel einzulegen. Als nächstes dann, dass das LVwVfG nicht für den SWR greift, wodurch es keine Verwaltungsakte geben und das LVwVG auch nicht zur Anwendung kommen kann, wodurch diese Vollstreckung nicht möglich ist. Was dann auch die fehlenden Bescheide erklären würde. Des Weiteren, das Person X anzweifelt, dass der SWR eine Behörde ist, gestützt vom Tübinger Beschluss und der Tatsache, dass als Gläubiger ein Vorstand (Vom Beitragsservice mit dessen Anschrift) und nicht der Intendant angegeben ist. Hierbei kann dann auch gleich der einwand von "noGez99" nach dem "Behördenleiter" und der "übergeordneten Aufsichtsbehörde" mit aufgefasst werden.
Fehlt sonst noch ein Argument?

3. Eilrechtschutz beim VG beantragen, damit die benötigten Bescheide geprüft werden, dazu fühlt sich die vollstreckende Behörde ja nicht verantwortlich. Macht dies in diesem fiktiven Fall Sinn, oder erst abwarten wie auf die Beschwerde reagiert wird?

Die Beschwerde muss am Montag morgen beim Amtsgericht im Briefkasten liegen, damit dies fristgerecht zum 28.01. einen Eingansstempel erhält. Am Samstag wird da wohl kaum einer schaffen.


Hallo,

ich habe von einer fiktiven Person gehört die schon ähnliches erlebt hat:
Diese Person hatte auch den Weg der Erinnerung, dann nach negativen Beschluss den Weg der Beschwerde gewählt. Da die Beschwerde negativ ausfiel, wandte er sich dann an das VG.
Die Argumentation war dabei identisch, es ging um die Bestandskraft der Bescheide.
Dem VG war auch der Meinung dass Verwaltungsakte welche nicht bestandskräftig sind nicht vollstreckt werden dürfen, war aber der Meinung der fiktische Schuldner hätte die Bestandskraft der Verwaltungsakte direkt bei der Behörde zerstören müssen und nicht erst nach Ausschöpfung der Rechtsmittel gegen die Zwangsvollstreckung.

Die fiktive Person hätte also schnellstmöglich sich an das VG wenden und vor allem direkt die Rücknahme der Vollstreckung bei der LRA beantragen sollen.  Vieleicht ist das in dieser Situation zumindest für die Argumentation vor dem VG ganz Hilfreich. Die LRA wird vermutlich die Vollstreckung nicht freiwillig zurücknehmen...
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Scorpionking18 am 23. Januar 2017, 17:45
Servus,

oh Mist, da hab ich mich verschrieben. Ich wollte damit ausdrücken, dass die Beschwerde am Donnerstag den 26.01. rein fiktiv in den Briefkasten des Amtsgerichtes landen sollte, damit dies am 27.01 noch den Eingangsvermerk bekommt, denn der 28.01 fällt auf einen Samstag. Nicht das jemand anderes dies hier zufällig liest und falsch versteht, wodurch andere Schreiben nicht mehr Fristgerecht eingehen.


Danke dir kernelpanic, das ist interessant was du da so gehört hast.
Person X geht auch stark davon aus das eine Beschwerde auch nicht erfolgreich sein wird, denn die Gerichte werden schon ihre Instruktionen bekommen haben (abgesehen von Tübingen  ;D), wie sie so etwas am einfachsten vom Tisch bekommen.
In dem Fall werde ich Person X mal vorschlagen, sich über den Eilrechtschutz zu informieren.
Ein Punkt der Begründung könnte ja so aussehen, dass durch den Beschluss der Erinnerung Person X erfahren hat, dass das Amtsgericht für die Überprüfung nicht verantwortlich ist und somit den Weg über das VG wählt. Wie ausführlich muss dieser Eilrechtschutz aussehen?

Dann gehe ich mal stöbern, was es hierzu so gibt. Bin natürlich über jeden Tipp und Link glücklich.

Was passiert eigentlich wenn die Notfrist von 2 Wochen für die Beschwerde abgelaufen ist?
Bekommt Person X dann wieder ein Schreiben vom Zwangsvollstrecker das nun Schritt X als nächstes geschieht bzw. nochmals zur Vermögensauskunft geladen wird, oder wird nun einfach das Konto oder sonst etwas gepfändet?
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Scorpionking18 am 24. Januar 2017, 21:58
Guten Abend,

mit dem fiktiven Fall im Hinterkopf hat sich nun Person X durch das Forum gelesen, wird aber nicht aus allem so ganz schlau.

Der Eilrechtsschutz §80 Abs. 5 VwGO ist nur zum verhindern, dass die Vollstreckung vollzogen wird.
Dürfte in diesem Fall ja bestandskräftig sein, denn die Vollstreckung ist im gange und wurde nur so lange ausgesetz bis das Urteil der Erinnerung verkündet wurde. Oder sieht das Person X falsch und muss erst wieder auf einen Berief für die Vollstreckung warten?

Als nächster Schritt muss dann noch eine Klage an das VG Freiburg geschrieben werden. In diesem fiktiven Szenario geht es um die nicht erhaltenen Bescheide, ist dies dennnoch eine Anfechtungsklage?
Im Ablauf 5a Klage (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424)) geht es um "Vollstreckungsmaßnahmen trotz Widerspruch", ist das im Fall von Person X gleich, nur dass es um die nicht bekannt gegebenen Bescheide geht, oder wäre dieser Fall etwas anderes.
Kann auch hier vorerst eine unbegründetete Klage zur Fristwahrung und Abwendung der Vollstreckung geschrieben werden, oder muss hier Zwangweise die Voll begründete Klage geschrieben werden?

Könnte der fiktive Antrag auf Eilrechtsschutz und die Klage kombiniert/zusammenhängend geschrieben werden, oder sind das zwei paar Schuhe die nur zusammen gehören aber als zwei Vorgänge laufen müssen.

Ich hoffe es hat hier schonmal jemand über zwei Ecken etwas in die Richung gehört.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: MMichael am 25. Januar 2017, 08:00
vllcht hlft ds: http://www.juraindividuell.de/blog/antrag-nach-80-v-vwgo-aufbau-in-der-oer-klausur/ ;)
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: noGez99 am 25. Januar 2017, 09:05
Nur meine Meinung:

Ziel von Person X ist es erstmal, die Zwangsvollstreckung zu beenden.
Dafür ist der Eilantrag gedacht.

Ob eine Klage sinnvoll ist?
Pro:  - Die ZV wird gestoppt (kein Muss, aber Usus)
Con: - In der ersten Instanz werden alle Klagen abgewiesen. Dann geht die ZV vom neuen los.
          (das Best was man erreichen kann ist eine Aussetzung bis das BVerfG geurteilt hat, ist aber selten)

Mann kann auch beim Verwaltungsgericht anrufen und sich beraten lassen. Mach doch mal.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Scorpionking18 am 25. Januar 2017, 16:21
Danke noGEZ99 für die Aufklärung.
Sprich es ist nicht nötig, zu dem Eilantrag auch eine Klage zu anzuhängen?

Was passiert bei dem Eilantrag denn genau? Wird dann das Verwaltungsgericht auf die fehlenden Bescheide eingehen und dies überprüfen? Person X hatte gedacht, dass diese Überprüfung eingeklagt werden muss, wenn dies nicht der Fall ist, umso besser. Es laufen ja gerade genügend Klagen.

Ziel von Person X ist im moment eigentlich nur, die Vollstreckung abzuwehren, so dass alles an den BS zurück geht und erst mal beendet ist. Damit mal wieder etwas luft geholt werden kann. Danach bleibt die Option ja, weiter zu machen.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: PersonX am 25. Januar 2017, 17:58
Zitat
Wird dann das Verwaltungsgericht auf die fehlenden Bescheide eingehen und dies überprüfen?

Vielleicht, oder aber es folgt der Gegenseite, dass diese angeblich alle vorhanden sind und auch bekannt gegeben. (weil z.B. nichts zurückgekommen sei) Es kann auch passieren, dass das VG erklärt die Vollstreckung sei okay --> weil ja öffentlich rechtliche Forderung oder unbekannter Grund? Was genau passieren wird hängt von verschiedenen Umständen ab, z.B. auch von dem Vortrag von Person A und auch gegebenenfalls von z.B. Zeugen, welche bestätigen können, dass keine Bescheide bei Person A angekommen sind.
 
Person A muss ja nicht erklären, wie Bescheide Ihn nicht erreicht haben (, denn es liegt nicht in seinem Machtbereich) auch muss Person A nicht erklären können warum diese nicht zurück gegangen sind (denn auch das liegt nicht in seinem Machtbereich) und die Behauptung, die müssen ja angekommen sein, weil nichts zurück gekommen sei ist eine "Behauptung" ohne Beweisvortrag.
 
Auch die mögliche Forderung der Gegenseite oder des Gerichts das Person A substantiiert vortragen muss ist eine Absage mittels "Nichtwissen" zu erteilen. Im BGB ist geregelt wer, wenn er etwas will den Nachweis zu erbringen hat. Im Falle des Verwaltungsrechts ebenso. Steht alles im Gesetz selbst, wenn die Richter weiter die Gesetze neu erfinden wollen, dann sollten sie in die Legislative wechseln.
 
zu beachten sind, im Falle es sind keine Verwaltungsakte von Behörden
BGB §130
 
vorausgesetzt der Geltung des VwVfG
VwVfG §41 
 
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Knax am 25. Januar 2017, 20:45
Meiner Ansicht nach sollte darüber nachgedacht werden, Feststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Durch eine Feststellungsklage wird festgestellt, ob ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht.

Zitat von: § 43 Absatz 1 VwGO
Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

Es macht eben einen inhaltlichen Unterschied, wie ein Schuldverhältnis begründet und abgewickelt wird, und wie ein Vollstreckungsverhältnis begründet und abgewickelt wird. Beide Rechtsverhältnisse sind deutlich voneinander zu unterscheiden, weil für beide Rechtsverhältnisse jeweils eigene Regelungen über deren Begründung und deren Abwicklung existieren.

Ein Vollstreckungsverhältnis liegt dann vor, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Unabdingbare Vollstreckungsvoraussetzung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Verwaltungsakts. Ein Festsetzungsbescheid ist kein vollstreckbarer Verwaltungsakt, weil die Festsetzung öffentlicher Abgaben keine Anordnung enthält, die vollstreckbar ist. Währenddessen ist jedoch die Aufforderung des Abgabenschuldners gegenüber dem Abgabengläubiger zur Leistung (sog. "Leistungsgebot", das im sog. "Leistungsbescheid" enthalten ist) ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Das Leistungsgebot enthält nämlich eine Anordnung, die vollstreckt werden kann. Ohne Leistungsgebot liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor, d.h. es liegt kein Vollstreckungsverhältnis vor.

Entscheidend ist nicht, dass die Festsetzung nicht erfolgt ist. Entscheidend ist, ob ein bzw. kein Leistungsgebot vorliegt. Meiner Ansicht nach sollte noch nicht einmal damit argumentiert werden, man habe den Festsetzungsbescheid nicht erhalten (sofern dies nicht der Wahrheit entspricht). Die Festsetzungsbescheide enthalten meines Wissens nach gar kein Leistungsgebot. Meiner Ansicht nach wäre es daher sinnvoll, das Dokument im Rechtsstreit zu präsentieren, das die Festsetzung enthält und aufzuzeigen, dass sich darin eben NUR die Festsetzung als Verwaltungsakt befindet, jedoch KEIN Leistungsgebot. In diesem Moment kann dann auch darauf hingewiesen werden, dass die in dem Dokument enthaltene Behauptung, es handele sich "um einen vollstreckbaren Titel", eben ganz und gar nicht stimmt.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: KlarSchiff am 25. Januar 2017, 21:23
dass sich darin eben NUR die Festsetzung als Verwaltungsakt befindet, jedoch KEIN Leistungsgebot. In diesem Moment kann dann auch darauf hingewiesen werden, dass die in dem Dokument enthaltene Behauptung, es handele sich "um einen vollstreckbaren Titel", eben ganz und gar nicht stimmt.

was ist ein Verwaltungsakt ? Auskunft gibt das Verwaltungsverfahrensgesetz:
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an
einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre
Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html)

wie wir alle wissen sind die LRAs aber keine Behörden. Deswegen gibt es auch keinen Verwaltungsakt.


Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Knax am 26. Januar 2017, 08:30
wie wir alle wissen sind die LRAs aber keine Behörden. Deswegen gibt es auch keinen Verwaltungsakt.

Es ist richtig, die Frage, ob eine Rundfunkanstalt überhaupt eine Behörde ist bzw. sein kann, steht durch das Tübinger Urteil im Raum.

Eine andere Sache, die mir noch aufgefallen ist:

In § 10 Absatz 6 Satz 1 RBStV heißt es:

Zitat von: § 10 Absatz 6 Satz 1 RBStV
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Da Beitragsfestsetzungen -mal ganz abgesehen von der Frage, ob eine Rundfunkanstalt eine Behörde ist- feststellende Verwaltungsakte sind, können sie nicht vollstreckt werden. Dies geht aus rein sachlogischen Erwägungen nicht. § 10 Absatz 6 Satz 1 RBStV würde allenfalls dann Sinn ergeben, wenn das Dokument "Festsetzungsbescheid" sowohl den Verwaltungsakt "Beitragsfestsetzung" als auch den Verwaltungsakt "Aufforderung zur Leistung", d.h. das sog. "Leistungsgebot", enthalten würde, denn nur das Leistungsgebot ist als anordnender Verwaltungsakt vollstreckungsfähig.

In diesem Zusammenhang gibt es aber eine weitere Ungereimtheit. In § 10 Absatz 5 Satz 1 RBStV heißt es:

Zitat von: § 10 Absatz 5 Satz 1 RBStV
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Rundfunkbeiträge können nur dann rückständig sein, wenn der Abgabengläubiger den Abgabenschuldner zuvor unter Benennung einer Zahlungsfrist zur Zahlung aufgefordert hat, d.h. es erfolgt zunächst ein Leistungsgebot unter Fristsetzung und die Frist verstreicht. Erst nach Verstreichen der Frist sind die Rundfunkbeiträge rückständig. Danach erfolgt dann die Festsetzung dieser rückständigen Rundfunkbeiträge. Dass es im Festsetzungszeitpunkt eines Leistungsgebotes nicht mehr bedarf, weil es nach dem verfahrensrechtlichen Ablauf nicht mehr vorgesehen ist, sollte einleuchten. Unter diesen Voraussetzungen können jedoch Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge nicht vollstreckt werden, gerade weil ja nach der verfahrensrechtlichen Ablauflogik das Leistungsgebot bereits zuvor angeordnet wurde.

Hinzu kommt: Die Zahlungserinnerungen des Beitragsservice erfolgen zwar tatsächlich, bevor ein Festsetzungsbescheid erlassen wird. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um Verwaltungsakte. Dies bedeutet: Während des gesamten Verwaltungsverfahrens wurde kein Leistungsgebot angeordnet. Aber nur das Leistungsgebot ist der Vollstreckung fähig.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: MMichael am 26. Januar 2017, 10:00
keine Behörden. Deswegen gibt es auch keinen Verwaltungsakt.
Achso? ??? Ist dem so?

Warum gibt es unzählige Gerichtsbeschlüsse /-urteile, in denen Bescheide zur Rundfunkabgabe als gültige (rechtsgültige) Verwaltungsakte bestätigt wurden - zuletzt Gestern in Leipzig beim BUNDESVERWALTUNGsgericht?
Möglicherweise "wissen wir alle", dass die gemeinnützigen Anstalten der Radiosender ermächtigt wurden, sich selbst öffentlichrechtlich zu verwalten - oder!?
Und die Selbstverwaltung steht unter staatlicher (Rechts-)Aufsicht, die (eben) auch die gerichtliche Überprüfung beinhaltet - oder?
Und, könnte es sein, dass der Radiosender in Selbstverwaltung dann eben eigene Behörden (der Selbstverwaltung) betreibt?
Und eine (Selbst)Verwaltungsbehörde kann / darf und wird auch immer Verwaltungsakte durchführen / erlassen - mindestens innerhalb des Selbstverwaltungsgebiets - oder?
Der Anstaltsrundfunk ist keine staatliche Verwaltung aber eine Selbstverwaltung des öffentlichen Rechts unter staatlicher (Rechts-)Aufsicht - oder!?

Frage(n):
Welche Formvorschriften ("Dienstsiegel"? Ausgangsbescheid? "Leistungsaufforderung"? etc) gelten für Verwaltungsakte der Selbstverwaltung des öffentlichen Rechts?
Wie weit reicht das "Selbstverwaltungsgebiet"?
Darf eine Selbstverwaltungsbehörde hoheitlich tätig werden (ohne ausdrückliche Vollmacht / Gesetz)?
Ist der Verwaltungsakt gültig, wenn er auf / gegen Personen gerichtet ist, die nicht Teil / Mitglieder / "Teilnehmer" des Anstaltsrundfunks sind?
Ist der Verwaltungsakt rechtsgültig, wenn er auf illegal erworbene Daten und irregulärer Datenverarbeitung gründet?
Ist der Verwaltungsakt legal, wenn er durch eine nicht genehmigte (illegale) Anmeldung / Kontoeröffnung / Zwangsmitgliedschaft beruht?

Zitat
Die Selbstverwaltung stärkt die Unabhängigkeit [...]. Im Unterschied zu einer reinen Staatsverwaltung können so die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler [...] direkt Einfluss nehmen auf Entscheidungen, die für sie wichtig sind.
http://selbstverwaltung.de/effizient.html
Zitat
Selbstverwaltung ist gelebte Demokratie. Sie vertritt die Interessen der [...] Beitragszahler.
http://selbstverwaltung.de/buergernah.html
 ;)

Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2017, 17:53
Behörden sind nicht selbstverwaltet; selbstverwaltet sind regelmäßig nur Unternehmen.
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: alexparty am 26. Januar 2017, 22:02
Egal was die TV Sender auch immer sind. (Meines Erachtens können sie wegen der staatsferne nicht mal Anstalten sein.)
An sie können keine Hoheitsrechte übertragen werden. Auch nicht teilweise. Das ist durch Art 24 GG ausgeschlossen.

https://dejure.org/gesetze/GG/24.html (https://dejure.org/gesetze/GG/24.html)

Hoheitsrechte sind für Hoheitsakte, welche Verwaltungsakte sind, Voraussetzung. Die TV Sender müssten also um Verwaltungsakte erlassen zu können Teil der Staatsverwaltung sein. Was sie aber wegen der Staatsferne nicht sein können. Der RStV als unterwertiges Landesrecht verstößt insofern gegen das GG. Dies wird jedoch von den Gerichten regelmäßig übergangen (wie so vieles).

Auch behauptet in Folgendem Urteil zB der WDR keine Behörde zu sein um einer Auskunftspflicht gegenüber der Presse zu entgehen. Auf Seite 10
http://investigativ.org/wp-content/uploads/2015/06/OVG-NRW_5-A-166-10-vom-090212.pdf (http://investigativ.org/wp-content/uploads/2015/06/OVG-NRW_5-A-166-10-vom-090212.pdf)
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: Housebrot am 27. Januar 2017, 09:35
Auch behauptet in Folgendem Urteil zB der WDR keine Behörde zu sein um einer Auskunftspflicht gegenüber der Presse zu entgehen. Auf Seite 10
http://investigativ.org/wp-content/uploads/2015/06/OVG-NRW_5-A-166-10-vom-090212.pdf (http://investigativ.org/wp-content/uploads/2015/06/OVG-NRW_5-A-166-10-vom-090212.pdf)
Das ist so nicht richtig zitiert:
Denn im Satz darunter steht: Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe er (gemeint ist der WDR, Anm. von mir) keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus.

Der WDR möchte also gerne als Zwitter angesehen werden: Wenn es um die Programmgenerierung geht, ist er ein wirtschaftliches Unternehmen, wenn er Gebühreneinzug und Sendezeitenvergabe macht, möchte er gerne als staatliche Verwaltung angesehen werden.

Ein Traum eines jeden Unternehmens..... Gesicherte Einnahmen durch Zwangsbeitreibung von den Bürgern, egal ob das "Produkt" genutzt, gewollt oder gewünscht ist....

Grüße
Adonis
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: boykott2015 am 27. Januar 2017, 11:21
Der WDR möchte also gerne als Zwitter angesehen werden: Wenn es um die Programmgenierrung geht, ist er ein wirtschaftliches Unternehmen, wenn er Gebühreneinzug und Sendezeitenvergabe macht, möchte er gerne als staatliche Verwaltung angesehen werden.

Auch nicht mal das. Nicht als staatliche Verwaltung angesehen, sondern als "beschränkte oder teilweise staatliche Verwaltung".
Es wird staatlich verwaltet, aber nur im Rahmen der strickten Selbstverwaltung  :) Man pickt einige Vorgänge der staatlichen Verwaltung raus und wendet sie in geänderter Form bei sich an. Da alles in Selbstverwaltung passiert, kann man rätseln, welche staatliche Vorgänge in welcher geänderter Form angewendet wurden.

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1897/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html
Zitat
Rz. 57
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren- oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist. Lediglich einzelne Rechtsgedanken, die im Verwaltungsverfahrensgesetz zum Ausdruck kommen, sind auch auf die Tätigkeit des Beklagten anwendbar. [...]

Rz. 60
Es gibt schon mangels umfassender Beratungspflicht des Beklagten erst recht keine Pflicht, gewünschte Antworten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen. Wenn der Bürger sich damit überfordert sieht, bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten rechtlich einzuschätzen, steht jedem Bürger die Möglichkeit offen, sich an kostengünstige Verbraucherberatungsstellen oder mit dem Fachgebiet vertrauten Rechtsanwälte zu wenden.

Rz. 61
Aus dem Gesagten folgt zugleich, dass auch kein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Folgen einer fehlerhaften und verspäteten Beratung des Beklagten besteht. [...]
Titel: Re: Erinnerg.(keine Bescheide) > Verfügg. v.AG/ GV Stellungnahme "Titel nicht erf."?
Beitrag von: KlarSchiff am 27. Januar 2017, 11:24
keine Behörden. Deswegen gibt es auch keinen Verwaltungsakt.
Achso? ??? Ist dem so?

Warum gibt es unzählige Gerichtsbeschlüsse /-urteile, in denen Bescheide zur Rundfunkabgabe als gültige (rechtsgültige) Verwaltungsakte bestätigt wurden - zuletzt Gestern in Leipzig beim BUNDESVERWALTUNGsgericht?

soweit mir bekannt ist wird in der Frage ob Verwaltungsakt oder nicht von den Gerichten ausweichend argumentiert, nämlich dass die Zahlpflicht schon durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist und es eines Verwaltungsakts gar nicht bedürfe.

Das Tübinger Urteil vom 16.9.2016 (]http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332 (ftp://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332[/color) behandelt diese Frage lediglich im Hinblick auf die Vollstreckungsvoraussetzung im Zuge einer Klage gegen die Vollstreckung selbst. Das ist eine ganz andere Baustelle und der entscheidende Unterschied zu den sonstigen in diesem Forum viel diskutierten Klagebegründungen.

Dazu nochmal folgender Eintrag:

ich habe von einer fiktiven Person gehört die schon ähnliches erlebt hat:
Diese Person hatte auch den Weg der Erinnerung, dann nach negativen Beschluss den Weg der Beschwerde gewählt. Da die Beschwerde negativ ausfiel, wandte er sich dann an das VG.
Die Argumentation war dabei identisch, es ging um die Bestandskraft der Bescheide.
Dem VG war auch der Meinung dass Verwaltungsakte welche nicht bestandskräftig sind nicht vollstreckt werden dürfen, war aber der Meinung der fiktische Schuldner hätte die Bestandskraft der Verwaltungsakte direkt bei der Behörde zerstören müssen und nicht erst nach Ausschöpfung der Rechtsmittel gegen die Zwangsvollstreckung.

Die fiktive Person hätte also schnellstmöglich sich an das VG wenden und vor allem direkt die Rücknahme der Vollstreckung bei der LRA beantragen sollen.  Vieleicht ist das in dieser Situation zumindest für die Argumentation vor dem VG ganz Hilfreich. Die LRA wird vermutlich die Vollstreckung nicht freiwillig zurücknehmen...