gez-boykott.de::Forum

Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Frei am 27. Mai 2016, 18:28

Titel: Mindest-Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beim VG
Beitrag von: Frei am 27. Mai 2016, 18:28
Moin.

ich habe da eine Frage, und finde die Antwort auch nach Recherche nicht, vielleicht verwende ich einfach auch die falschen Suchbegriffe:

Wie lange vor dem Termin muss eine Einladung zur mündlichen Verhandlung bei einem Verwaltungsgericht mindestens zugestellt werden?
Und, muss die Einladung quittiert werden, z.B. durch so einen gelben Brief oder per Einschreiben, oder wird die einfach in den Briefkasten geworfen und ist dann gültig?

(Es kann ja passieren, dass man sich mal rein theoretisch länger im Ausland aufhält, deshalb die Frage.)

Gefunden habe ich was von den früheren Gerichtsferien der Gerichte, bin mir aber nicht sicher ob die auch für Verwaltungsgerichte in Niedersachsen gilt:
Zitat von: http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/urlaub-als-erheblicher-grund-fuer-eine-terminsaenderung-331098
Soweit ein Termin zwischen dem 1. Juli und dem 31. August betroffen ist, ist die Verlegung im Hinblick auf § 227 Abs. 3 ZPO meist unproblematisch – sofern man rechtzeitig nach Zugang der Ladung reagiert.
Aber wenn man jedoch mal  länger nicht in Deutschland ist kann man ja nicht rechtzeitig reagieren...

Frei  8)

P.S.: Habe jetzt folgendes gefunden, gilt zumindest in Bayern:
Zitat von: http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/verfahrensablauf/
Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
... Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, werden Sie mindestens zwei Wochen vorher geladen.
2 Wochen ist ganz schön knapp wenn man 4 Wochen unterwegs ist...
Titel: Re: Mindest-Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beim VG
Beitrag von: Bürger am 28. Mai 2016, 01:38
Zitat von: http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/verfahrensablauf/
Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
... Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, werden Sie mindestens zwei Wochen vorher geladen.
2 Wochen ist ganz schön knapp wenn man 4 Wochen unterwegs ist...

Bei längerer Abwesenheit dann entweder eine Vertrauensperson, die auch regelmäßig die anfallende Post sichtet, entsprechend instruieren, entweder die verreiste Person zu kontaktieren und von dieser ggf. weitere Handlungsanweisungen entgegenzunehmen und auszuführen - oder aber z.B. das Gericht "im Auftrag" von verreister Person zu informieren.

Oder aber (vermutlich auch rechtssicherer?) als verreisende Person ggf. persönlich vorab das Gericht informieren über die geplante Abwesenheit.

Dies ggf. gleich noch mit etwas ergänzendem Sachvortrag "garniert"...
...und (fix und) fertig ist das "VerwaltungsVereinfachungsGericht" ;D

Dies ist lediglich ein Serviervorschlag!
Keine Gewähr! Keine Rechtsberatung!