Sehr geehrter Herr XXXX,
das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr nach mündlichen Verhandlungen am
16./17. März 2016 entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte
verfassungsgemäß erhoben wird und die diesbezüglichen Revisionen zurückgewiesen. Zu
Ihrer Information übersende ich Ihnen anbei die dazu veröffentliche Presseerklärung des
Bundesverwaltungsgerichts.
Bitte teilen Sie dem Gericht möglichst zeitnah mit, ob Sie vor diesem Hintergrund Ihre Klage
weiter aufrechterhalten wollen.
Weiter möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom XX. xxxx 20xx
den von Ihnen angefochtenen Beitragsbescheid vom x. xxxx 20xx insgesamt und den
Beitragsbescheid vom x. xxxx 20xx teilweise (soweit der Rundfunkbeitrag für xx.20xx
festgesetzt wurde) aufgehoben hat.
Insoweit sollten Sie Ihre Klage in der Hauptsache für erledigt erklären, da anderenfalls die
Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig sein dürfte. Das Gericht wird für den Fall
der Abgabe der Erledigungserklärung nur noch über die Kosten insoweit entscheiden.
Soweit der Beitragsbescheid vom x. xxxx xxxx in der Sache fortbesteht (also für den Zeitraum
xx/xx 20xx) wird das Gericht - sofern Sie die Klage nicht im Hinblick auf die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts zurücknehmen - in der Sache entscheiden.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig,
so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt,
die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung
dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen
EDIT> "unsere" Klage beim BVerfG Karlsruhe (Az. AR 1409/15) erwähnen - aber ohne das "unser"! ;D
hypothetischerweise hätte der hypothetische Mister X etwas übersehen. ;)Aber sicherlich nicht die guten Texte von Herrn Herrmann!?
https://wohnungsabgabe.de/briefe/brief_20160525_herrmann.pdfZitatnun liegt also die Begründung des Urteils BVerwG 6 C 6.15 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.3.2016 vor. Das Urteil beruht auf unbewiesenen und widersprüchlichen Behauptungen. Das Bundesverwaltungsgericht scheint von einer Sehnsucht nach einfachen Zusammenhängen in Recht und Gesellschaft erfasst zu sein. So lässt sich erklären, warum mit Argumenten der Computersteinzeit die digitale Wirklichkeit der Gegenwart ausgeblendet wird. Ich habe gehofft, dass das Gericht Argumente vorträgt, welche die sachliche und rechtliche Rolle rückwärts des Gesetzgebers gerechtfertigt erscheinen lassen. Nun stelle ich fest, dass das Grundgesetz keine Barriere mehr darstellt, mich vor Gesetzgebungswillkür zu schützen. „Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden“. (BVerwG 6 C 6.15 , Abs . 31)
Welche Beweise hat das Bundesverwaltungsgericht für eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“?
In einer Urteilsbegründung sollte kein Popanz auftauchen.
wie sieht es mit einem zusätzlichen Antrag auf "Ruhendstellung" bis zum Urteil einer höchstrichterlichen (Bundesverfassungsgericht) Entscheidung, aus...?
Wie würde X am besten auf das Schreiben unten reagieren, um seine Klage weiter zu führen?ZitatBitte teilen Sie dem Gericht möglichst zeitnah mit, ob Sie vor diesem Hintergrund Ihre Klage
weiter aufrechterhalten wollen.
...
...
Den Antrag auf Verfahrensruhe mit Verweis auf das BVerfG wird das VG vermutlich nicht akzeptieren, da es beim BVerfG eben um eine andere Sache geht. Wenn doch, dann würde es mich angenehm überraschen.
...
In der Verwaltungsrechtssache
<Kläger> gegen Radio Bremen
hat das BVerwG mit Urteil vom 18.03.2016, Az. 6 C 6.15, entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Privathaushalte im Einklang mit Bundesrecht steht und nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.
...
<Leitsätze aus dem Urteil>
...
Ein weiteres Ruhen des Verfahrens erscheint vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll.
...
Für die Verwaltungsgerichte ist das BVerwG bereits die höchste Instanz, d.h. sie betrachten das Urteil des BVerwG z.B. im zitierten Fall BVerwG 6 C 6.15 als höchstrichterliche Entscheidung. Damit ist die Schiene innerhalb der Verwaltungsgerichte ausgereizt.
Ich verstehe die Situation augenblicklich so: Die VG's müssen anscheinend nicht auf die Entscheidung des BVerfG Karlsruhe warten, auch wenn dort bereits eine Beschwerde in der gleichen Thematik, aber eben in einer anderen "Sache" eingelegt wurde. Bei den VG's ging es bisher i.d.R. um Klagen in einer Verwaltungsrechtssache, unabhängig davon, ob die Kläger auch verfassungsrechtliche Gründe angeführt haben.
In verwaltungsrechtlicher Hinsicht war aus Sicht der VG's bisher alles in Ordnung.
In verfassungsrechtlicher Hinsicht haben sich die VG's bisher gewissermaßen blind gestellt, immer nach dem Motto "... können wir keinen Verstoß erkennen", egal wie das letztlich in einer Begründung formuliert wurde.
Beim BVerfG Karlsruhe kommt das Thema Rundfunkbeitrag nun endlich auf die Ebene wo es hingehört. Dort geht es dann wirklich um die "Sache" Verfassungsrecht.
Abgabenordnung (AO)
§ 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.
(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.
(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
Sollte meine Person (nennen wir sie "K") vor 10 Tagen einen Widerspruchsbescheid erhalten haben, würde er nun ebenso Klage erheben wollen......
Den Antrag auf Verfahrensruhe mit Verweis auf das BVerfG wird das VG vermutlich nicht akzeptieren, da es beim BVerfG eben um eine andere Sache geht. Wenn doch, dann würde es mich angenehm überraschen.
...
Wenn dem tatsächlich so wäre, verstehe ich die Formulierungen einiger Verwaltungsgerichte nicht, die derzeit die Runde machen:ZitatIn der Verwaltungsrechtssache
<Kläger> gegen Radio Bremen
hat das BVerwG mit Urteil vom 18.03.2016, Az. 6 C 6.15, entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Privathaushalte im Einklang mit Bundesrecht steht und nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.
...
<Leitsätze aus dem Urteil>
...
Ein weiteres Ruhen des Verfahrens erscheint vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll.
...
Dazu fällt auf (bzw. mir ein):
1. in WESSEN Sache hat das BVerwG entschieden?!? Das Verfahren des Klägers kann vom BVerwG nicht entschieden worden sein, da dieses erst beim VerwG anhängig ist...
2. Das BVerwG hat eben SEHR WOHL einen Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt, ist aber der Meinung, das "dieses hinzunehmen" ist.
Da das Grundgesetzt über allen Gesetzen steht, KANN es doch nicht hinnehmbar sein...
Somit erscheint ein weiteres Ruhen "vor diesem Hintergrund" selbstverständlich sinnvoll, denn es steht dem BVerwG nicht zu, darüber zu entscheiden, welche Grundrechtseinschränkungen hinzunehmen sind! Da Verfassungsbeschwerden bereits anhängig sind (Az...), und die Grundrechtsverstöße vom BVerwG eindeutig festgestellt wurden, erscheint eine weitere Verfahrensruhe bis zur Entscheidung durch das BVerfG sinnvoll. Alternativ wäre eine Vorlage beim BVerfG durch das VerwG zwingend geboten.
Ist die Verfassungsmäßigkeit einer für ein Zivilverfahren entscheidungserheblichen Norm Gegenstand eines Verfahrens vor dem BVerfG, kann das Zivilverfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie ausgesetzt werden.
Das AG darf aber erst nach § 148 ZPO analog aussetzen, wenn feststeht, dass auch das Rechtsmittelgericht die Sache nach § 148 ZPO aussetzen würde oder es gemäß Art. 100 GG zum Gegenstand einer Richtervorlage machen müsste, da es zuvor bereits andere Sachen bezogen auf die gleiche Rechtsnorm nach Art. 100 GG vorgelegt hat (OLG Stuttgart 5.8.02, 17 WF 75/02, OLGR 02, 456). (Abruf-Nr. 030512 )
...
@ Volkuhl:
Dabei würde ihm diese "Feststellungen der Grundrechtsverstöße durch das BVerwG" erheblich dienen... Wo könnte man diese Quelle finden?
...
Warum sollte für Verwaltungsrecht was anderes gelten?
Zitat
In der Verwaltungsrechtssache
<Kläger> gegen Radio Bremen
hat das BVerwG mit Urteil vom 18.03.2016, Az. 6 C 6.15, entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht für Privathaushalte im Einklang mit Bundesrecht steht und nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.
...
<Leitsätze aus dem Urteil>
...
Ein weiteres Ruhen des Verfahrens erscheint vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll.
...
„Der Kläger wird binnen eines Monats um Mitteilung gebeten, ob die Klage vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Entscheidung zurückgenommen werden soll oder ob er einen Fortführung des Verfahrens begehrt.“ Natürlich fortführen.... es sei denn, man fügt sich der Gewalt!
In der Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheid steht, das die Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen ist. Wenn Jemand nun die Klage hauptsächlich auf GG – Verletzungen ausgerichtet hat, wo das VG und BVerwG ja nicht entscheiden kann, wie begründete man, das man die Klage weiter ruhen lassen möchte, bis das BVerfG über die GG-Verletzungen befunden hat. Auf GG und sogar Menschenrechtsverletzung richtet sich z. Zt. der Kollege K aus. Wegen der Komplexität wird dieser wohl um Fristverlängerung bitten:ZitatName
Adresse
An
Verwaltungsgericht stadt
stadt, den xx xx xxxx
Klage
In Sachen
Person K
str
ort
- Kläger -
gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR), Rothenbaumchaussee 132, 20149 Hamburg
- Beklagte -
Es wird beantragt,
den Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom xx xx xxxx sowie vom xx xx xxxx und des Widerspruchsbescheides vom xx xx xxxxx, Eingang xx xx xxxx zu verurteilen.
Begründung:
Die Bescheide sowie der Widerspruchsbescheid verletzen mich in meinen Rechten.
Wegen der komplexen Rechtslage erbitte ich eine ausreichend lange Frist für die Ausarbeitung einer rechtlich plausiblen Begründung meiner Klage.
(Unterschrift)
Wo steckt der Fallstrick in der Benennung: „oder ob einen Fortführung des Verfahrens begehrt“
Verstehe die Frage nicht... Fallstrick? Entweder man klagt weiter nach Begehr oder nicht..?!
Heißt das dann, das vor der Kammer 1. Instanz eine mündliche Verhandlung statt findet und mit der Begründung abgebügelt wird, dass das BVerwG "befunden" hat, das keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen!! Und vielleicht weiter: Eine Revision nicht zugelassen wird!!
Da kommt es auf die Argumente an.
U. a. auch, wie man einen Richter zur "Besonnenheit" bewegen kann und gleichzeitig unbedrohlich darauf hinweist, dass er sich der Rechtsbeugung
schuldig macht wenn weiterhin der Weg zum BVerfG blockiert wird um offensichtlich ein verfassungsmäßiges Volks-Recht auf höchstrichterliches Gehör zu unterbinden oder zu behindern!
...
In der Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheid steht, das die Klage vor dem Verwaltungsgericht einzureichen ist. Wenn Jemand nun die Klage hauptsächlich auf GG – Verletzungen ausgerichtet hat, wo das VG und BVerwG ja nicht entscheiden kann, wie begründete man, das man die Klage weiter ruhen lassen möchte, bis das BVerfG über die GG-Verletzungen befunden hat.
...
So wird z.B. meistens formuliert: "Grundrechtsverstöße können vom Gericht nicht erkannt werden" anstatt "Grundrechtsverstöße liegen nicht vor".
So wird z.B. meistens formuliert: "Grundrechtsverstöße können vom Gericht nicht erkannt werden" anstatt "Grundrechtsverstöße liegen nicht vor".
Der Ausdruck "Grundrechtsverstöße (Anm.: oder irgendwelche anderen Sachen) können vom Gericht nicht erkannt werden" ist eine juristische Formulierung. Im Klartext heißt das: Das Gericht hat nicht die Kompetenz solche Verstöße festzustellen. Noch einfacher: Das Gericht kann das nicht feststellen.
Die Aussage "Grundrechtsverstöße liegen nicht vor" ist dagegen eine völlig andere.