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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Shran am 23. Mai 2016, 18:30
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Ablauf:
- Infopost
- Zwangsanmeldung
- Festsetzung 1
- Widerspruch
- Festsetzung 2
- Widerspruch alles inklusive VwGo §80 und diverse Gründe
- Widerspruchsbescheid auf Widersprüche auf 2 Festsetzungsbescheide
- Einreichung der Klage beim VG mit Hinweis auf Nachreichen der Klagebegründungen und so weiter. Kopien der Festsetzungsbescheide, Bestätigung der Anmeldung, der Widerspruchsbescheid, eine Abschrift des Widerspruchs.
Hi Person A bekam jetzt Post vom VG zurück bekommen.
1. Antrag auf vorl. Rechtsschutz begründen in 2 Wochen!
Text in Abschrift:
"Begründungsfrist von 6 Monaten widerspricht dem Charakter eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. Trotz der Bezeichnung des Schutzbegehrens als "Klage" wird dieses im Hinblick auf ihr Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, auch als Antrag auf Rechtsschutz angesehen"
2. Klage innerhalb von 6 Wochen begründen. 6 Monate können nicht eingeräumt werden, wegen unangemessener Verzögerung des Rechtsstreits, Erscheint im Hinblick auf die einschläg. Rechtsfragen und die vorgelegte Abschrift ihres Widerspruchs, die zeigt dass sie sich mit der Rechtsmaterie bereits vertraut gemacht haben, auch nicht erforderlich.
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1. Was soll Person Q da schreiben??? (Das Q sieht aus wie eine Samenzelle thihi*)
2. Teilweises einreichen wäre geplant. Die Klage sieht vollkommen anders aus als der Widerspruch. Kann man auf die 6 Monate bestehen? Oder dann einfach kleckerweise...weil da ist vermutlich viel Stoff und viel Papier.
Fazit: wer sich dumm stellt bekommt mehr Zeit?
Bitte um baldige einschlägige Antworten oder Tips. |- ;D
Beste Grüße
Commander Shran
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Wie wurde der Antrag auf Aussetzung beschieden?
Gar nicht bzw. negativ, und deswegen vorläufiger Rechtsschutz gestellt?
Positiv, dann wäre kein vorläufiger Rechtsschutz notwendig, und es wäre unverständlich wieso der Richter das annehmen würde, wurde dazu ein Antrag gestellt? -> Das Eilverfahren könnte zu zusätzlichen Kosten führen.
(Gegebenenfalls kann Person A diesen vermeintlichen Antrag auch zurück nehmen, solange keine Vollstreckung droht.
Falls es von Person A nicht als Eilrechtsschutz geplant war, dann bei Gericht klar stellen. Normal müsste der Rechtspfleger/Richter ja dazu auch nachfragen, statt es irgendwie zu deuten)
... vorgelegte Abschrift ihres Widerspruchs, die zeigt dass sie sich mit der Rechtsmaterie bereits vertraut gemacht haben, auch nicht erforderlich ...
Zunächst ist das eine Behauptung, welche schneller richtig beantwortet werden sollte. Person X würde dieses Ansinnen deutlich zurückweisen, weil eine Abschrift (Person X geht davon aus, dass es eine Kopie sei bzw. schlicht stupide abgetippt wurde) nicht darauf schließen lassen kann, dass Person A sich mit der Sache an sich vertraut gemacht hat. Person X fragt sich, wie ein "Richter" bzw. "Rechtspfleger" oder „?“ solch einen Quatsch von sich geben kann.
Person X würde wahrscheinlich in so einem Fall die ersten 2 Wochen einhalten und bei allen weiteren Sachen auf die Komplexität, welche bereits deutlich wird dass, sich mehre Gerichtsinstanzen mit weit über 600 Verfahren je Bundesland damit befassen und ein Ende nicht absehbar ist usw. ergeben, also die ersten Kläger bereits beim Bundesverfassungsgericht vorstellig sind und werden. Die Aktenzeichen könnte dazu angeben werden, es dürfte aber auch ein Satz tun, wie Sie als Richter* sicherlich wissen war bereits vor der Entscheidung 18.03.2016 minimal ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, weitere werden wahrscheinlich im Laufe des Jahres dazu kommen.
*passend einsetzen
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Wenn für Person A auch Kosten eine Rolle spielen:
Vielleicht wäre es sinnvoll, den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wenigstens kurz zu begründen, z. B. gegebenenfalls mit dem möglicherweise von der Beklagten abgewiesenen Antrag 80 Abs. 4 VwGO. Könnte man sich selbst vornehmen, eine noch ausführlichere Begründungen ggfs. erst später vorzunehmen? Wenn die Gegenseite zwischenzeitig erklären sollte, im laufenden Klageverfahren nicht zu vollstrecken, was immer wieder vorzukommen scheint, könnte der Antrag von der fiktiven Person A für erledigt erklärt werden. Zurücknehmen kann man den Antrag notfalls später immer noch. Das machte womöglich einen Kostenunterschied. Habe jetzt an verschiedenen Stellen im Forum gefunden, dass bei Antragsrücknahme die Verfahrenskosten hierfür meist dem Antragsteller auferlegt werden, während eine Erledigung gelegentlich zulasten der Antragsgegnerin geht.
zur Kostenfrage s. Beiträge in folgenden threads:
Eilrechtsschutz Zurücknahme oder als erledigt erklären?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18415.msg120556.html#msg120556
Verwaltungsgericht > "Rechtsschutzinteresse für Eilverfahren ist entfallen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16158.msg107280.html#msg107280
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Trotzdem scheint nicht mehr als 6 Wochen drin zu sein, daher wie beschrieben nur die teilweise Klage. Person Q nimmt sich quasi einfach Zeit.
Die Annahme, Person Q brauchte vorläufigen Rechtschutz, ist eigtl. nicht ersichtlich.
Zumindest habe hat Q keine Anzeichen einer Vollstreckung gelesen, nur die jeweilige Androhung.
Antwortet Person X nicht, verfällt wohl der vorläufige Rechtschutz.
Person Q braucht theoretisch auch keinen Rechtsschutz, was vermutlich nur Schutz vor Vollstreckung wäre.
Die Klage war so formuliert:
Kläger – ****
Beklagter – *****
Einleitung:
Nach Anmeldung (Zwangsanmeldung) eines Beitragskontos durch den Beitragsservice der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ und Widersprüche dreier Festsetzungsbescheide vom ****/ Beitragsservice, folgt auf einem Widerspruchsbescheid vom *****2016 (Unterschrieben im Auftrag von *****), diese Klage. Der Beklagte ****fordert vom Kläger ausstehende Zahlungen von Rundfunkbeiträgen und weist die Widersprüche zurück. Weil der Kläger sich, durch die Systematik hinter der Beitragseintreibung, aus persönlichen, juristischen, psychologischen, sozialkritischen, demokratischen, finanziellen, logischen Gründen, ungerecht behandelt fühlt, wurden diese Beiträge vorerst verweigert.
Mit dieser Klage stelle ich Antrag auf:
Rücknahme/ Aufhebung aller Bescheide
die Kosten der Klage dem Beklagten aufzuerlegen
Aussetzung des Vollzugs bis zu Klärung aller offenen Fragen zum Rundfunkbeitrag
Ausarbeitungszeit der Klage von mind. 6 Monaten oder bis zur Klärung offener Urteile
Prüfung der rechtmäßigen Anmeldung beim Beitragsservice durch ihn selbst
Prüfung des Verdachts eines Verstoßes gegen die guten Sitten, bezüglich eines bestehenden Knebelvertrags
Löschung meiner persönlichen Daten, bezüglich des Verdachts auf unrechtmäßige und unsichere Datenerfassungs-, Speicherungs- und Weitergabevorgängen
Weitere Anträge, nach Ausarbeitung der Klageschrift sind möglich.
Sehr geehrte Dame und Herren,
zuerst bittet X Sie, zu berücksichtigen, dass ich kein juristisches Fachwissen habe und wünsche in dieser Klage eine umfangreiche, allgemeinverständliche und natürlich persönliche, nicht auf Textbausteinen beruhende, individuelle Behandlung der Klageschrift.
X beantrage auf Grund der komplexen Struktur der Klage, verbunden mit dem Lesen und Auswerten von Urteilen bezüglich einer mir fremden Thematik und mir fremden Vokabulars, noch offenen Urteilen vor Gerichten (z.B. Olaf Kretschmann beim Bundesverfassungsgericht), auch bezüglich meiner Arbeitszeit, bezüglich ausreichender, unbezahlter Freizeit, ausreichende Bedenkzeit von mind. 6 Monaten oder bis zur Klärung aller offenen Fragen, bezüglich des Beitragsservice, des Rundfunkbeitragstaatsvertrags und daraus entstehenden Fragen und Problemen, die ausstehende Urteilssprechungen benötigen und die Beurteilung meiner Klage grundsätzlich beeinflussen könnten.
Bitte hiermit vorsorglich um eine nach §80 VwGO handzuhabende, aufschiebende Wirkung jeglicher Vollstreckung, da ich nicht der Meinung bin, ein steter Zufluss der Finanzmittel, durch dieses Verfahren der Beitragseintreibung, würde rechtmäßig erhoben noch seien sie notwendig.
Auf Grund offener Verfahren und ungeklärter Rechtsstreitigkeiten wäre ein Vollzug, unter Umständen, rechtswidrig.
Mit freundlichen Grüße
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Wie wurde der Antrag auf Aussetzung beschieden?
Wo sollte das stehen im widerspruchsbescheid?
Leider wurde der Upload rausgenommen.
" Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung werde beantragt" steht da...hab aber nichts bekommen.
Weiter:
" Nach §80 Abs 4. Satz 3 VWGO soll die Aussetzung bei öff. Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen VerwAkt bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öff. Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. - Ein ernstlicher Zweifel bestehe nicht. Stellt keine unbillige Härte dar, da kein über den Beitrag hinaus entstehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzung für eine Vollzugsaussetzung liegen nicht vor."
Gar nicht bzw. negativ, und deswegen vorläugiger Rechtsschutz gestellt?
Ausgehend dieser Zeilen wird eben vermutet dass es Begründung brauch dass dies nicht Umgesetzt wird, aber Schutz notwendig sei.
Aber es wurde dahingehend noch nichts geschrieben oder eingeleitet. Daher vermutlich unter "Vorsicht".
WAs wäre wenn demnächst was einfliegt? Dann bin ich ja eigtl. im Rechtsverfahren und ohne Urteil keine Pfändung.....theoretisch.
Wobei ja oft von Pfändung ohne Urteil die Rede ist.
Wie gut ist dieser Rechtsschutz denn? Was kostet dieser, er ist "vorläufig" bis zur Begründung.
Die Begründung steht ja eigtl. dabei. "Auf Grund offener Verfahren und ausstehener Urteile."
Positiv, dann wäre kein vorläugiger Rechtsschutz notwendig, und es wäre unverständlich wieso der Richter das annehmen würde, wurde dazu ein Antrag gestellt? -> Das Eilverfahren könnte zu zusätzlichen Kosten führen.
Das heißt man kann das auch zurückweisen?
Mittels Brief mit Aktenzeichen blah....Danke, kein Anlass für diesen Rechtsschutz?
(Gegebenenfalls kann Person A diesen vermeintlichen Antrag auch zurück nehmen, solange keine Vollstreckung droht.
Falls es von Person A nicht als Eilrechtsschutz geplant war, dann bei Gericht klar stellen. Normal müsste der Rechtspfleger/Richter ja dazu auch nachfragen, statt es irgendwie zu deuten)
Person Q hat keiner Gefragt.
Zunächst ist das eine Behauptung, welche schneller richtig beantwortet werden sollte. Person X würde dieses Ansinnen deutlich zurückweisen, weil eine Abschrift (Person X geht davon aus, dass es eine Kopie sei bzw. schlicht stupide abgetippt wurde) nicht darauf schließen lassen kann, dass Person A sich mit der Sache an sich vertraut gemacht hat. Person X fragt sich, wie ein "Richter" bzw. "Rechtspfleger" oder „?“ solch einen Quatsch von sich geben kann.
Person X hatte tatsächlich eine abgetippte Abschrift beigelegt, auf Grund Verlust der Daten und nur als Papierform vorliegend.
Man sehe darin auch kein größeren Nachteil da die Klage eh anders ausehen wird.
Eine Kopie wird ja auch von der Gegenseite bereitgehalten, vermutlich...
Person X würde wahrscheinlich in so einem Fall die ersten 2 Wochen einhalten und bei allen weiteren Sachen auf die Komplexität, welche bereits deutlich wird dass, sich mehre Gerichtsinstanzen mit weit über 600 Verfahren je Bundesland damit befassen und ein Ende nicht absehbar ist usw. ergeben, also die ersten Kläger bereits beim Bundesverfassungsgericht vorstellig sind und werden. Die Aktenzeichen könnte dazu angeben werden, es dürfte aber auch ein Satz tun, wie Sie als Richter* sicherlich wissen war bereits vor der Entscheidung 18.03.2016 minimal ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, weitere werden wahrscheinlich im Laufe des Jahres dazu kommen.
Das bedeutet also keine Gründe schreiben sondern mich mit der Helferin/ Urkundsbeamtin der Geschäftstelle auseinandersetzen?
Bezüglich der Zeit-be-messung. Aus nochmals aufgeführten Gründen.
Keine Klagegründe oder schon teilweise was einreichen???
Die Ansicht es gäbe einschlägige Urteile und Rechtssprechungen deuten sicher auf die Aussichtslosigkeit der Klage hin.
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Fragen die ich stellen müsste
Vor was schützt der Schutz?
Was kostet der Schutz
Die Begründung für den Rechtschutz::
Über den Beitrag hinaus entstehender Nachteil:
---> Finanzieller Nachteil, Konto im Minus mit entstehenden Kosten (negativ Zins), keine regelmäßigen Abzüge vm Konto mehr möglich, woduch weitere Kosten entstehen, finanzieller Nachteil für die Familie die auf entgegenkommen angewiesen ist...usw. sollte ja reichen.
weiterhin:
- Unrechtmäßigkeit und Zwiespältigkeit der Zahlungsleistung, bei offensichtlicher Verweigerung auf Grund rechtlicher Fragwürdigkeit des RBStV sowie offenen Klagenund Urteilen.
und:
Die Zahlung auch unter Vorbehalt oder in Raten ist gegen das Gewissen von Person Y.
Man kann kein Entgegenkommen von PErson Y erwarten, wenn das Konstrukt "Rundfunkbeitrag" dem Zwang der Zahlung so Nahe ist wie gegenwärtig und selbst die Justiz kein soziales, demokratisches entgegenkommen bieten kann. Diese offensichtliche Sackgasse wird bei Vollzug durch exekutive mit auch physikalischen Schritten verhindert, welche die Öffentlichkeit nachdenklich stimmen würde.
>:D vielelicht auch nicht ganz so krass....
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Wenn für Person A auch Kosten eine Rolle spielen:
Vielleicht wäre es sinnvoll, den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wenigstens kurz zu begründen...
Ich weiß halt nicht wieso, weshalb, warum und in welchem fall "ja" oder eben "nein".
Das hohe Gericht oder die 'Person hat Person Y dies bezüglich nicht aufgeklärt, daher müsste ich natürlich das erfragen....
Das dauert dann nochmal 2 Wochen. Bis das geklärt ist.
Y hab ja keine Ahnung und keinen Schimmer...Y ist ja nur n dummer Bürger
Danke für die Links....waren hilfreich
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Gerne nehme ich weitere Ideen entgegen. Ansonsten begründe ich hilfsweise.
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Wo sollte das stehen im widerspruchsbescheid?
Leider wurde der Upload rausgenommen.
Ja, das sollte entweder im Widerspruchsbescheid stehen zum Beispiel, wie hier in Antwort 60 PDF Seite 8 in Teil B
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg101179.html#msg101179
oder aber in einem weiterem Schreiben, die vermeintliche Behörde ist aufgefordert diesen Antrag zu beantworten, ohne diese Antwort steht diese halt noch aus.
Wenn eine Ablehnung kommt, könnte Person A immer noch Eilrechtschutz stellen.
Trifft der Widerspruchsbescheid keine Aussage, dann könnte dazu halt entsprechend auch eine explizite Nachfrage erfolgen.
Der Widerspruchsbescheid könnte ohne eine Aussage zu diesem Antrag unvollständig möglicherweise mangelhaft sein.
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Trifft der Widerspruchsbescheid keine Aussage, dann könnte dazu halt entsprechend auch eine explizite Nachfrage erfolgen.
Der Widerspruchsbescheid könnte ohne eine Aussage zu diesem Antrag unvollständig möglicherweise mangelhaft sein.
Siehe dazu ANtwort weiter oben unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18900.msg123158.html#msg123158
" Nach §80 Abs 4. Satz 3 VWGO soll die Aussetzung bei öff. Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen VerwAkt bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öff. Interesse gebotene Härte zur Folge hätte. - Ein ernstlicher Zweifel bestehe nicht. Stellt keine unbillige Härte dar, da kein über den Beitrag hinaus entstehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzung für eine Vollzugsaussetzung liegen nicht vor."
Im Widerspruch wird erwähnt:
beantrage behelfsweise eine aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) des VwGo bis zur Klärung....
Ergo folgt daraus das der antrag "nicht definitiv" verweigert wird. oder?
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Es sollte eine deutlich erkennbare Entscheidung sein.
PersonX hat das so verstanden, dass da minimal stehen sollte:
Der Antrag auf Aussetzung wird aus folgenden Gründen abgelehnt.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt. Etc.
Das steht dort jedenfalls nicht, sondern es wird eine Behauptung aufgestellt, dass angeblich die Voraussetzung fehlt ohne das zu belegen. Wie das zu bewerten ist kann nicht beurteilt werden.
Lesehinweis
http://www.hansklausweber.de/html/p_80_iv_vwgo.html
http://www.erwin-ruff.de/erschlbeitrag_widerspruchsverfahren.html
den Teil "3. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung"
Dieser Antrag kann sofort gestellt werden – ohne dass das Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO abgeschlossen ist –, wenn
– die Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
– eine Vollstreckung droht.
Bedeutet, die Entscheidung sollte Gründe enthalten, wenn es eine Ablehnung ist. Nach dem Verständnis von PersonX gibt es einen Aussetzungsbescheid, das wäre so gesehen ein eigenständiger Verwaltungsakt, inklusive allen Formvorschriften dazu.
Bei Person X wurde diese Form mit dem Teil B wahrscheinlich erfüllt.
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Achso...muss man ja wissen das EINDEUTIGKEIT zwingend ist. stimmt natürlich... ^^,
Bin ja kein Jurist. THX
Danke für den Lesehinweis hab gleichzeitig hier gelesen....
Die aufschiebende Wirkung von Verwaltungsakten, § 80 VwGO
- http://www.verwaltungsrecht-ratgeber.de/verwaltungsrecht/rechtsschutz/index_06.html
Muss man aber auch erst mal gelesen haben.
Das heißt also PErson Y bräuchte kein Rechtsschutz, da man der Meinung ist es handelt sich nicht um eine definitive Entscheidung für eine Vollstreckung.
Geht ja auch nicht ohne Urteil.
:o ??? :)
Person X meint Person X mit vorher verwiesenen Teil B auf Seite 8.
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Zu beachten sei aber immer:
Etwas anderes gilt nur, der Nichteintritt der aufschiebenden Wirkung gesetzlich angeordnet ist, nämlich dort, wo ein überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug und der Herbeiführung der Rechtsfolge besteht.
Das ist ja der Grund, warum immer der Antrag auf Aussetzung zu stellen ist, weil ja die Behauptung im Raum steht, dass der Beitrag eine öffentlich- rechtliche Forderung sei.
Und genau dieser Antrag auf Aussetzung ist mittels eines Bescheid zu beantworten.
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wegen dem Antrag auf Aussetzung
http://www.anwalt24.de/rund-ums-recht/Behoerdliche_Aussetzung_der_sofortigen_Vollziehung-d163768.html
Art der Entscheidung:
Betrifft der Verwaltungsakt aber die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wird der Antrag für die Behörde bei Vorliegen der folgenden zusätzlichen Voraussetzungen zu einer gebundenen Entscheidung:
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
oder
die Vollziehung hätte für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Die Frage ist also wann liegen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit vor?
oder
Wann hätte die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Die Behauptung, dass "Ein ernstlicher Zweifel bestehe nicht." wird nicht begründet, ebenso ist nicht ersichtlich, wie hergeleitet wird, dass die Vollziehung keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Wie werden denn über 10000 Klagen erklärt, unabhängige Gutachten, welche genau diese Zweifel aufwerfen und so weiter, wie wird das Gegenteil begründet, dass es keine Zweifel gibt. Gäbe es keine Zweifel, dann würden nicht über 10000 Kläger klagen, es würden Firmen still halten und nichts machen, aber genau das Gegenteil ist der Fall.
Wenn es keine Zweifel geben würde, dann hätte das gesamte Konstrukt direkt per ohne diese Klagewelle vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden können. -> Das war nicht der Fall -> es wurde auf die lange Bank geschoben, damit weitere 3 Jahre dieses System weiterlaufen kann. Das ist von wenigen so gewollt, aber es ist ein reines zeitliches Problem, die Nutzer werden immer älter und sterben einfach weg, Stichwort 66 Jahre.
Hilfreich könnte auch ein Blick auf das Alter der Richter sein, welche bisher Urteile geschrieben haben.
Person A könnte nochmal den Widerspruch lesen, was vorgetragen wurde um zu prüfen.
Ein OVG Bautzen hat erst kürzlich einem Kläger Hilfe zugesprochen, weil zum Zeitpunkt des Beschlusses noch keine Abschließende rechtliche Klärung bestand über
Auf Bundesebene ist immer noch gerichtlich ungeklärt, ob der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich überhaupt ein Beitrag im Sinne des Grundgesetzes darstellt.
vgl.
OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.msg116984.html#msg116984
Ob das mit den Urteilen aus Leipzig jetzt der Fall sei darf bezweifelt werden.
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Es qualmt der Schädel, Person Y hat schon lange nicht mehr gezockt und Musik gemacht.
Hinweise:
Aussetzung der Vollziehung ist beantragt worden durch den Kläger.
Als Widerspruchsbescheidung:
Rein vorsorglich wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 VwGO angeordnet.
Aussetzung nur bei unbilliger Härte, ernste Zweifel, nicht durch öfentliche interesse gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel am Bescheid bestehen nicht. Die Voraussetzungen für Vollzugsausetzung liegen nicht vor.
Also aus folgenden Gründe könnte man auf den Rechtsschutz verzichten.
Es sei denn Anwälte sehen darin einen begründeten Nachteil, dann man mit nicht vorenthalten sollte.
Aus rein juristischer Sicht schätze ich das so ein.
Anordnungt der sofortigen Vollziehung ist ein unselbsständiger Annex (Anhang), keine eigenständiger Verwaltungsakt. Ergo keine Androhung nach §36 Abs.2 VwVG.
Kommt die Androhung separat und förmlich zugestellt kann diese mittels Widerspruch angegriffen werden. Rechtsbehelfe gegen den Androhungs-VA haben keine aufschiebende Wirkung, weil die Androhung des Zwangsmittels eine "Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ist. Dem Adrssaten wird nur dann mittels antrag eff. Rechtsschutz gewährt. -juraexamen.info (gute Seite relativ verständlich)
Fazit: Person Y braucht als kein Rechtsschutz.. Ansonsten Eilrechtschutz. ( zu vermutlichen Kosten des Gegners)
Ist Person gut oder dümmlich? :D
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So könnte das doch aussehen oder?
Fiktive Situation und sowieso alles fiktive, gilt als Hilfestellung.
Ist keine Rechtsberatung, Angaben ohne Gewähr.
In dritter Person geschrieben, wird so aber nicht verwendet.
Name, Vorname
an das
Gericht in Irgendwo
Aktenzeichen: 2 K 1540/16
in der Sache
Name,Vorname . / . Rundfunk – Anstalt des öffentlichen Rechts
Wegen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrter Herr X und Urkundsbeamtin Y,
es besteht keine Notwendigkeit für einen vorläufigen Rechtsschutz.
Die grundsätzliche aufschiebende Wirkung ist geltend.
„In Deutschland kommt dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu.
Ausnahmen bestehen für die in § 80 II VwGO bezeichneten Verwaltungsakte, sowie dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt
erlässt, anordnet, dass dieser für sofort vollziehbar erklärt wird (sog. Anordnung der sofortigen Vollziehung).
Ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat der Einspruch gegen einen nach der Abgabenordnung erlassenen Bescheid.“
- juraforum.de
Der Verwaltungsakt der separaten Anordnung einer Vollziehung, wurde mir bisher nicht zugestellt.
Daher besteht daher vermutlich keine besondere Dringlichkeit.
Der Kläger zieht daher, bei Einleitung der Vollstreckung, die separat zugestellt werden müsste, durch „unbekannt“, den Eilrechtschutz vor.
Für die rechtmäßige Funktion der Vollstreckung benötigt es einen erneuten Verwaltungsakt durch den eindeutigen Gläubiger/ der ausführenden Behörde.
Da darum gebeten wurde dass Laien eine besondere Berücksichtigung und Aufklärung erhalten und bekundet wurde, dass der Kläger in der Materie unicher ist,
bittet er darum, keine Information vorsätzlich zurück zu halten, die zu seinem Nachteil führen.
Für den Fall dass er falsch liege und sich in einen Nachteil bewege, was im Rahmen seines Laiendaseins möglich ist, bittet er Sie um eine kurze Übersicht, was der Rechtsschutz für Vorteile hat, in der aktuellen Lage.
Sowie die evtl. anfallenden Extrakosten, falls vorhanden. Eine Begründung woraus sich schließen lässt, dass der Vorsitzende und der Beglaubigende den vorläufige Rechtsschutz ersichtlich notwendig befindet möchte er hiermit auch erfragen.
Mit freundlichen Grüßen
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bei Materie unsicher fehlt ein s
Person A übersieht, dass ein Widerspruch bei öffentlichen Forderungen keine aufschiebende Wirkung haben soll, diese wird ja erst durch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt. Wobei die vermeintliche Behörde diesen Antrag ordentlich zu bescheiden hat. Tut sie das nicht so stünden weitere Rechtsmittel offen.
Natürlich kann Person A auch direkt erklären, dass beim Rundfunkbeitrag keine öffentliche Forderung vorliegt und das entsprechend begründen. Es müsste also dazu eine Prüfung erfolgen was überhaupt eine öffentliche Forderung bzw. Kosten sind oder sein dürfen. Denn der Widerspruch soll nur dann keine aufschiebende Wirkung per Gesetz haben, wenn dadurch eine Erfüllung öffentlicher Aufgabe gefährdet ist. Dazu muss natürlich viel weiter gedacht werden, das GG gibt keinen Auftrag zur Versorgung der Öffentlichkeit vor, die Länder machen das einfach mal und zwingen den Bürger dafür zu bezahlen.
Erst das Bundesverfassungsgericht hat so eine Auslegung des GG erst möglich gemacht, wobei es selbst unter den Richtern Abweichungen in der Meinung gab. Person X ist zu dem der Meinung, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit diversen Urteilen zum Gesetzgeber aufgeschwungen hat ohne dazu einen Auftrag zu haben. Der vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht hat das auch am 16.03.2016 deutlich erklärt, das Bundesverfassungsgericht hat dem Rundfunk ein Haus, Schloss wahlweise auch Wolkenkratzer gebaut. (sinngemäße Widergabe) Diese Entscheidungen sollten halt alle mit auf den Prüfstand.
Lesenswert dazu auch die Ausführungen bei der Rundfunkbeitragsklage.de.
Der Text wird wenn dieser so abgesendet wird natürlich auch Arbeit verursachen und eines deutlich zeigen, dass ein normaler Bürger Recht begehrt und noch Unsicherheit bezüglich der Vorgehensweise herrscht. Es besteht ja kein Anwaltszwang. Die Verwaltungsgerichte wollten viele Klagen, wäre es anderes gäbe es wahrscheinlich andere Entscheidungen.
Das kann entweder dazu führen, dass mehr Aufklärung passiert oder Person A über den Tisch gezogen wird. Die Frage ist ja was dann für eine Antwort kommt und wie damit umgegangen wird, normal könnte da ja auch eine längere Brieffreundschaft mit einem Richter entstehen ;-), was auch zur ungeplanten Verzögerung führen könnte.
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Ein "daher" ist auch zu viel.
Der Schreiber sieht deine Antwort insgesamt positiv.
Vielleicht erkläre man auch nochmal das 6 Wochen nicht reichen dürften.
Oder man macht es einfach so wie gehabt, Kleckerweise.
Für den Fall das vor dem Absenden eine Zwangsvollstreckung im Briefkasten liegt als schon vor der Klage beautragt wurde.
Wäre dann der Eilrechtschutz maßgeblich?
Man glaube nämlich schon...X wolle nur wissen, nicht dass man jetzt sagt NÖ und dann flattert da was rein.
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Und außerdem ist immer der Zaubersatz hilfreich: Weiterer Sachvortrag wird ausdrücklich vorbehalten.
Damit kann man jederzeit die Klagebegründung erweitern und ergänzen, falls einem noch eine geniale Idee kommt. Auf diese Art und Weise könnte man sich die 6 Monate verschaffen, die man so brauchen könnte, um alle Aspekte zu berücksichtigen.
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Thanks...
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Update: Antwort vom VG
- Verlängerung kann nicht entsprochen werden, es bleibt bei der Frist (6 Wochen)
Rechtsschutz:
- Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufsch. Wirk.
- Diese entfällt jedoch nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 bei öff. Abgaben
- (Begündung warum Person X das haben müsste)...in sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutz-Begehrens mit Antrag auf "Aussetzung des Vollzugs", ist dieser auch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage erfasst worden.
Ergo, wegen der Nicht-Wirksamkeit der Aufschiebung soll ich Rechtsschutz haben. Soll man oder soll man nicht? Person X hat sonst keine Sicherungen.
Es wurde aber nicht geklärt ob man nun durch den vorläufigen Rechtsschutz, dann eine aufschiebende Wirkung erreiche.
Wenn ja würde Person X diese in Anspruch nehmen.
Was denkt man dazu ?
Was wäre wohl würde man sich weiter so anstellen als sei man aus der Baumschule?
Wie könnte man das nun anstellen?
Ich habe schon ein bisschen Lust auf den Rechtsschutz, scheint ja ganz toll zu sein.
Grüße
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Beim Stichwort Baumschule: Es wurde doch sicherlich nicht erklärt warum oder aus welchem Grund das eine öffentliche Abgabe sein soll. Es wird also mit einer Behauptung ohne passenden Nachweis begründet. Es könnte dieses verneint werden, wenn geprüft wird was öffentliche Abgaben sonst so sind und wo festgelegt ist welche das überhaupt seien. Aus Sicht einer Person X ist das bisher immer nur eine Behauptung. Irgendwo sollte es also eine Übersicht der möglichen öffentlichen Abgaben geben, damit der Bürger vorher prüfen kann, welche Forderungen in Deutschland so auf Ihn zu kommen könnten.
Will Person A also eine längere Brieffreundschaft mit dem VG könnte Person A natürlich die Nachweise für Behauptungen anfordern, schließlich will Person A noch etwas dazu lernen.
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Ergo, wegen der Nicht-Wirksamkeit der Aufschiebung soll ich Rechtsschutz haben. Soll man oder soll man nicht? Person X hat sonst keine Sicherungen.
Es wurde aber nicht geklärt ob man nun durch den vorläufigen Rechtsschutz, dann eine aufschiebende Wirkung erreiche.
Wenn ja würde Person X diese in Anspruch nehmen.
Was denkt man dazu ?
wenn doch der Ursprungsantrag (§ 80 IV) noch gar nicht abgelehnt wurde und aktuell keine konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen, sollte man meinen, dass man jetzt keinen neuen Schutz aufbauen muss? Hab mal gehört, während laufender Klageverfahren würden die vermeintlichen Gläubiger (BS/GEZ/RF) ohnehin meist nicht vollstrecken. Falls zu einem späteren Zeitpunkt ZVS_maßnahmen akut + konkret tatsächlich drohten, könnte man so einen Antrag (80 V) dann nicht ggfs. beschleunigt erneut stellen, und begründen u.a. mit Verweis auf die dann bereits erstellte Klagebegründung? Hab auch gehört, so ein 80V, bereits jetzt gestellt, könnte ohnehin abgewiesen werden, 1. da zur Zeit wohl kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis (keine konkrete Gefahr (ZVS)). 2. weil Abweisung der Klage absehbar wäre z.B. im Hinblick auf frühere Urteile (Leipzig?) o.ä.
In einer Erledigungserklärung wäre gut darauf hinzuweisen, dass der Antrag 80 IV bislang (seltsamerweise) wohl nicht mit-beschieden wurde. Der 80V-Antrag werde jetzt vom Antragsteller deshalb zwar mal als erledigt erklärt, die Kosten seien jedoch den Antragsgegnern aufzuerlegen, weil das für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar gewesen und doch sicherlich auch nicht üblich oder vorgesehen sei,... oder? ;) mal versuchen.
was ich immer so höre - also ohne gewähr.
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Danke X das klingt gut, danke dafür
@cecil, ja das verstehe ich gerade nicht, wenn es keine Aufschiebende Wirkung habe müsste man und dürfte man auch in der Klage vollstrecken können ohne Urteil etc....
Eilrechtschutz ist im Hinterkopf behalten. In der Klage die noch nicht rausging, wird die Auferlegung auf den "Gegner" beantragt...
Ist nur die Frage ob oder ob nicht vollstreckt werden darf oder dürfte.
Man denkt doch das "Aussetzung des Vollzugs (nach §80 Abs.1)" das gleiche wie "aufschiebende Wirkung (grundsätzlich, außer nach §80 Abs.2)" wäre?
Ja Verwirrspiel also. Das Begehren bezieht sich auf den § der sich im gleichen Abschnitt wieder aufhebt und es keine Bedrohung gibt.
Ergo brauche ich es nicht. Schluss egal. Person rechnet eh mit Knast :D
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Hallo Leute.
Nach dem Person Q den Rechtschutz nicht in Anspruch nehmen wollte nun die Antwort auf die "Absage des vorl. Rechtsschutz" sowie "Klage" des ersten Teils von vielen Teilen.
Q bekomme zwei Schreiben einmal VG (wegen antrag auf Rechtsschutz) und SWR (Antrag auf Klageabweisung)
Sinngemäß:
VG:
Der Antrag wird abgelehnt.
Antragsteller trägt die Kosten rund 160 Euro. (Weiß grad garnicht was das für Kosten sein sollen)
Der Streitwert von 700 insgesamt ist hier auf 160 runtergebrochen.
Es geht um Säumniszuschläge?
Wegen der ebenfalls enthaltenen Säumniszuschläge die in der Hauptklage angefochten werden.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfolglos. Antrag unbegründet.
Wieder die Sache mit den ernstlichen Zweifeln. Diese entstehen nur wenn aussicht auf Erfolg der Klage besteht, was derzeit aber nicht "angenommen " wird, aber nicht bewiesen ist.
Wieder eine "Fiktion"? Wiederholung das die Kammer nicht feststellen könne dass ein Klage erfolgreich wäre.
Die Pflicht ergibt sich aus RBStV.
Die von Antragsteller behauptete Unwirksamkeit dieser Regelung ist nach summarischer Prüfung jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich.
Man sehe Übereinstimmung zu Pressemittilung zu 21/2016 vom 18.03.2016, Urteilen
2 S1943/14
2 S 2436/14
2 K 1446/13
2 K 588/14
VGH B 35/12
Vf. 8-VII-12
Vf. 24-VII-12
I ZB 64/14
--- Kurzer Einwurf: Esw geht hier immer noch um den vorläufigen Rechtsschutz den man nicht begehrt.
Dabei wird Teilweise auf auf die Antrage eingegangen, wie ich vermute. Aber diese müssen ja erst noch begründet werden.
Wir eine Klage nicht separat zum Verkehr des Rechtsschutz behandelt?
Rechtmittelbelehrung:
Man könne Beschwerde einreichen.
SWR:
Antrag auf Klage abweisen.
Urteil vorläufig vollstreckbar erklärt.
Ich wohne seit bestimmter Zeit in der Wohnung.
Anmeldung durch die Daten des EWMA
Bestätigung der Anmeldung am 07/2014
Festsetzung durch Antragsgegner:
Bescheid vom 03/2015: 400 €
Beiträge für 01/2013-11/2014 400€
Säumnis: 8 €
-> Widerspruch eingelegt. Aussetzung der Vollziehung. Begründung unter anderen...einige, nur einer wurde erwähnt.
Bescheid vom 11/2015: 60 €
Beiträge für 12/201-02/2015 40 €
Säumnis: 8 €
-> Widerspruch mit Aussetzung
Bescheid vom 12/2015: 160 €
Beiträge für 03/2015 17,98€
Beiträge 04/2015 - 11/2015 140 €
Säumnis: 8 €
-> Widerspruch mit Aussertzung der Vollziehung.
Antragsgegner wies Widersprüche zurück.
Aussetzung abgelehnt.
Vorsorglich sofortige Vollziehung der Säumniszuschläge. (???)
Anfechtungsklage erhoben durch Antragsteller (Az:*****)
Aufschiebende Wirkung beantragt.
Antrag sei zulässig aber unbegründet. Keine aufschiebende Wirkung bei öffentlichen Abgaben.
Steter Zufluss der Finanzierung für öffentl. Aufgaben sicherstellen ( VGH-Ba-Wü. DVBI 1984, 345 sowie OVG Koblenz, Beschluss 02.02.1984. NJW 1986, 1004, 1005/ DVBI. 1984, 1134)
Aussetzung nur bei ernstlichen Zweifeln, unbilliger Härte.
Offener Verfahrensausgang reicht im Hinblick auf die gesetzl. Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden, für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nicht aus. ( VGH Ba-Wü. 2 S 1766/02)
Zweifel müssen überwiegen.
Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 RBStV ( BVerwG. 6 C 6.15)
Unbillige Härte nicht zu erkennen (schon wieder*)
Eine unbillige Härte liegt nur dann vor, wenn ein nicht wiedergutzumachender Schaden vorliegt, der auch durch spätere Zahlung nicht ausgeglichen würde.
Nur dann möglich wenn durch die Zahlung Insolvenz entstehen würde oder sonst eine "Existenzvernichtung" droht (Also Tod des Bürgers ???)
Es wurde nicht dargeboten das existenzielle Probleme drohen. (Verweis auf erfolgreiche Maßnahmen, Existenzvernichtung)
Soweit das Geicht annehmen wird dass Säumniszuschläge keine öff. Abgaben oder Kosten sind, sofortige Vollziehung angeordnet.
Nur bei vollziehung der Hauptforderung sei fristgerechte Vollziehung möglich.
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Wieso wird hier ein Streitwert festgesetzt von ca. 160€ und in dem Antwort-Brief nach dem Klageantrag, wird ein Streitwert von 650€ festgesetzt?
Verstehe nicht was das bedeutet. Später las ich das es nach dem Streitwertkatalog 1/4 der Hauptforderung sei, dennoch versteh ich nicht was das mit dem Rechtsschutz zu tun hat.
Es geht immer noch um:
"Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz" welchen Person Q abgelehnt hat.
Rechtsschutz wird doch eine Leistung sein die den Kläger irgendwie bevorteiligt.
Wenn ich den nur den Vorteil ablehne wieso soll das dann was kosten?
Warum gibt es dann einen Streitwert?
Warum steht da drin dass Q die Kosten des Verfahren trage?
Was Q eigtl. weiß. Nicht die haben den Antrag abgelehnt sondern Q hat ihn abgelehnt.
Am Ende steht:
"Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Der Streitwert beträgt nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtssbarkeit 2013, VBIBW Sonderbeilage 2014,
ein Viertel der in den Bescheiden vom ......festgesetzten Abgabenschuld."
§ 52 Abs. 1:
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Also ist das Kulanz?
§ 52 Abs. 3
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
Verstehe ich nicht.
Also ich verstehe das alles nicht :D
HELP.
Edit:
gegen
Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts-, Referat Rundfunkgebührenrecht - vertreten durch den Intendanten, Neckarstr. 230, Stuttgart, Az: 174 *** ***
Was ist das denn?
In den vorigen Briefen vom VG wurde Beiträge dem Wort "Gebühren" hinzugezogen
Wer oder was ist der Intendant?
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Kurzer Zwischenstand:
Person V bekommt von einer unbekannten Frau vom SWR Abteilung "Referat Beitragsrecht".
Ohne Rechtsschutz etc.
Daher eine INFO.
Sinngemäß:
"Nach dem das VG ihren Antrag auf vorl. Rechtsschutz vom *** abgelehnt hat fordere ich sie auf, bis zum ****** die offene Forderung in Höhe von 800€ zu zahlen."
Kontodaten:
***
Forderung setzt sich zusammen aus:
****
MfG
Dingsbums
Edit:
der vorläufige Rechtsschutz wurde mir Angeboten, diesen nahm ich nicht an.
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Nochmal wegen
Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
Mangel an Verständnis.
Der Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutz beträgt 5 Seiten (vermutlich mit Bezug auf Widerspruch).
- Antrag wurde abgelehnt??? (Wieso abgelehnt, wenn ich diesen nicht wollte?) Oder ist das Formsache?
- Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens rund 162 €. Wieso Kosten? Ich hab doch Prozesskosten bezahlt von 159 € und den Rechtsschutz will ich ja nicht, beantragt habe ich nichts?
- wahrscheinlicher Misserfolg wird ausgesprochen
- erstliche Zweifel an der Festsetzung bestünden nicht
- vorraussichtlich zulässigen Weitergabe der Daten vom EWMA
- keine unbillige Härte, weil man nicht Existenzbedroht wäre
- zahlreiche Beschlüsse in der Sache...
usw pp
Als die fiktive Klage einging, vermutete der Richter man benötige vorläufigen Rechtsschutz.
Dies wurde aber vom Kläger abgewiesen. Der Richter vermutete aus dem Klageantrag dass dies notwendig sei.
Darauf bekommt der Kläger den Kostenfestsetzungsantrag des SWR (20 Euro Auslagen (Zinsen von 5 % Basiszins) im Anhang vom VG /Kenntnisnahme und und Mittelungen ob Einwendungen bestehen.)
Die bestanden natürlich wegen den Zinsen an sich und so weiter (Dokument liegt vor). Immernoch mit Bezug auf den Rechtsschutz.
Nebenher die Frage vom VG ob Kammer oder Einzelrrichter sowie schriftlich oder mündlich. Natürlich Kammer und schriftlich gewählt.
Auf die Einwendungen wegen dem Kostenantrag hieße es jetzt "Der Beschluss ist rechtskräftig" mit den dazugehörigen Daten.
Ich vermute ich war von der Zeit her etwas über, habe das auch im Brief bedauert. Ja was soll man da machen.
Es handelt sich hier noch nicht um die Hauptsache sondern geht nur um den vorläufigen Rechtsschutz.
1. Ich verstehe den vorläufigen Rechtsschutz als Schutzmaßnahme, insofern dieser ausreichend begründet werden kann und notwendig sei, z.b. bei anstehenden Vollstreckungsanträgen o.ä.
Da man h ier aber Bezug auf den widerspruch nimmt und gar keine Hauptklage vorliegen hat, verstehe ich nicht wieso man den vorläufigen Rechtsschutz hier schon abweist, auch wenn ich diesen ja nicht wirklich brauche?
2. Wenn Person X den Schutz nicht möchte wieso reicht es nicht aus dies zu akzeptieren?
3. Wieso kommt der Kostenfestsetzungsantrag des SWR in der Sache des "vorläufigen Rechtsschutzes"?
4. Ich verstehe den Werdegang nicht, was kommt wann und welche Dokumente zählen dazu.
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Keine Gewährung bei z.b. folgenden Punkten:
Quelle: http://www.vgstuttgart.de/pb/,Lde/1217948
Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (z. B. Erschließungsbeitrag, auch bei kommunalen Steuern)
Also da man ja nicht den vorläufigen Rechtsschutz bekommen kann, vermute ich das bisher auch keiner diesen Effektiv benutzt hat, wenn man Klage erhebt.
[bin sonstigen Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. In diesen Fällen muss das überwiegende öffentliche Interesse oder das überwiegende Interesse des Beteiligten besonders begründet werden (§ 80 Abs. 3 VwGO).[/b]
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Wie wirkt sich der vorläufige Rechtsschutz in der Sache aus?
Wie wirkt sich kein Rechtsschutz aus?
Was kann als nächstes passieren, willen die jetzt die 162€?
In wie weit hängt der Verlauf von der Hauptklage ab, welche zum Teil beim VG vorliegen könnte und alles bisherige angreift?
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Kläger K aus Berlin hat auch eine Frage des Gerichtes bekommen, ob einstweiliger Rechtsschutz erforderlich ist bzw. die Klage als solche in einem separaten Verfahren dazu geführt werden s o l l -
K hat sich überlegt, daß er dem Gericht mitteilt, daß wenn die Beklagte auf Vollstreckung während des Gerichtsverfahrens verzichtet (was ja dem üblichen Prozedere entspricht aber in seinem Fall noch nicht von der RA explizit bestätigt wurde), das vom Gericht vorgeschlagene Prozedere nicht erforderlich sei. So hätte K keinen Antrag gestellt, den er folglich auch nicht bezahlen müßte...
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....daß er dem Gericht mitteilt, daß wenn die Beklagte auf Vollstreckung während des Gerichtsverfahrens verzichtet (was ja dem üblichen Prozedere entspricht aber in seinem Fall noch nicht von der RA explizit bestätigt wurde), das vom Gericht vorgeschlagene Prozedere nicht erforderlich sei.
hm, ist fraglich, ob die LRA explizit verzichten bzw. dies bestätigen muss. Reichte es nicht, so einen 80V-Antrag zu stellen, wenn tatsächlich Hinweise auf Vollstreckungshandlungen erfolgen? (Dann könnte es ggfs. maximal sein, dass ein kleinerer Betrag an Vollstreckungsgebühren dazu käme...). Einfach dem Verwaltungsgericht gegenüber bestätigen, dass derzeit kein Antragsverfahren geboten ist?
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Kurzer Zwischenstand:
Person V bekommt von einer unbekannten Frau vom SWR Abteilung "Referat Beitragsrecht".
Ohne Rechtsschutz etc.
Daher eine INFO.
Sinngemäß:
"Nach dem das VG ihren Antrag auf vorl. Rechtsschutz vom *** abgelehnt hat fordere ich sie auf, bis zum ****** die offene Forderung in Höhe von 800€ zu zahlen."
Kontodaten:
***
Forderung setzt sich zusammen aus:
****
MfG
Dingsbums
Genau dieser Umstand macht K Sorgen.
Wenn er keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragt, machen die was sie wollen, wenn er abgelehnt wird auch, wenn K einen Antrag stellt, bleibt er auf den Kosten dafür sitzen.
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Richtig, wenn ein Antrag § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt ist, werden sie vermutlich vollstrecken. Auf der anderen Seite soll es schon Fälle gegeben haben, in denen zwar Klage erhoben, aber keine aufschiebende Wirkung beantragt und dennoch nicht vollstreckt wurde...
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Rein fiktiv:
wenn kein Verwaltungsakt existiert
- man einen Antrag auf aufschiebende Wirkung aber trotzdem stellt, dann wird dieser Antrag richtigerweise abgelehnt.
Aus der Ablehnung kann somit auch die Nichtexistenz der Voraussetzungen (sog. Nicht-Verwaltungsakt) hervorgehen.
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Hat hier eigentlich schon mal jemand versucht zu begründen, dass dem Kläger eine anstehende Verjährung von Rückerstattungsansprüchen nach 3 Jahren droht?
Der Beitragsservice begründet einige seiner Maßnahmen selbst mit einer anstehenden Verjährung nach § 10 Abs. 3 RBStV i. V. mit §§ 194 ff. BGB.
Dies dürfte ein Härtefall nach Abs. 4 oder Abs. 5 sein, da es ja um die Wahrung von Rechtsmitteln geht, oder nicht?
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Das verstehe ich aber nicht, wenn in dem fiktiven Fall die 20€ Auslagen anfielen oder diese 162€, ich kann beides nicht zuordnen.
Der Streitwert beim vorläufigen Rechtsschutz liege bei 162€, diesen welchen Person X eben nicht wahrgenommen habe.
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Das verstehe ich aber nicht, wenn in dem fiktiven Fall die 20€ Auslagen anfielen oder diese 162€, ich kann beides nicht zuordnen.
Der Streitwert beim vorläufigen Rechtsschutz liege bei 162€, diesen welchen Person X eben nicht wahrgenommen habe.
Person Q hatte im Klageantrag ausdrücklich einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" gestellt. Dieser wird/wurde vom Gericht gemäß §80 (5) VwGO als Antrag auf aufschiebende Wirkung (gegen Bescheid(e)) behandelt und führt zu 2 getrennten Verfahren. Für das Verfahren in der Hauptsache (=Klage) fallen Gerichtskosten gemäß Streitwerthöhe an:
bis 500 EUR Streitwert -> 3x 35 EUR (Gerichtsgebühr) = 105 EUR
über 500 EUR (bis 1000 EUR) -> 3x 53 EUR = 159 EUR
Die Gerichtskosten für das Verfahren über den Antrag auf aufschiebende Wirkung (=vorläufiger Rechtsschutz bzw. Eilrechtschutz) sollten im Beschluss erläutert worden sein. Aber die erwähnten 1/4 des Streitwertes der Hauptsache kommt doch hin: 650:4 = 162,50 Euro.
Da die Frist Rechtsmittel einzulegen versäumt wurde, sind die 162 EUR nun rechtskräftig an das Gericht zu zahlen. In der Kostenfestsetzung sollte ein Termin angegeben sein, bis wann der Betrag zu zahlen ist.
Vorläufigen Rechtsschutz in Sachen Rundfunkbeitrag durch Gerichtsbeschluss (§80, 5 VwGO) gibt es meines Wissens so gut wie nie. Entweder dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (im Rahmen des Widerspruchs) wurde bereits im Widerspruchsbescheid stattgegeben oder die LRA hat gegenüber dem Gericht bei der Klageerhebung, wenn es für sie eng wurde, eingeräumt für Dauer des Verfahrens auf eine Vollstreckung zu verzichten, so dass ein Antrag auf aufschiebende Wirkung dann immer ins Leere läuft. Weil i.d.R. allein auf Grund des Widerpsruchsbescheids noch keine unmittelbare Vollstreckung droht.
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Mist mein Comment ist weg.
Ich schrieb:
DANKE
Ergo entstehen durch die Aussetzung der Vollziehung weitere Kosten da man diesen kaum begründen kann und es eben bei öff. Abgaben nicht greift.
Ergo fallen an Prozesskosten, die Kosten wegen der Ausetzung auch wenn diese nicht greift und die "Auslagen" der LRA.
Macht zusammen 300 Euro. Bei einem Streitwert um ca. 700-800 €.
Toll und wenn man Glück hat und scheitert ist man die doppelte Kohle los als man "schuldet".
Gerechtigkeit ist teuer.
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Neue Post:
Nachdem fiktive Person den Kostenfestsetzungsbeschluss des VG in der Sache "vorläufiger Rechtsschutz" bekommen hat, erfolgte Zugleich der Brief direkt von der LRA mit dem Leistungsgebot bis Ende des Monats 20,07 (also mit Zinsen) zu überweisen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss spricht jedoch nur von 20 € (nebst Zinsen und Prozentpunkten)
In folgendem Urteil erfuhr ich spannendes
ThürOVG, 12/2014, 4 KO 100/12;
VG Weimar 12/2011, 3 K 179/11
" Gibt das Verwalrungsgericht einem Eilantrag des Betroffenen statt, indem es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid uneingeschränkt anordnet, entfällt rückwirkend die Vollziehbarkeit des Bescheides. Damit entfallen auch die Säumniszuschläge."
- falls das hier passt, bin mir nicht sicher.
Wenn ich richtig verstehe wenn in der Sache mit dem Rechtsschutz ein Bescheid kommen sollte dass die 20 Euro vollstreckt werden sollen kann ich es bin zum eilrechtschutz hinauszögern. Diese Kosten bauen auch nur auf eine vermutung auf dass man den Prozess verlieren würde. Daher ist diese Geschichte als vorgreiflich und auf Verdacht entstanden.
Ich rechne mal zusammen:
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung führt zum Angebot des Eilrechtschutzes oder eines vorläufigen Rechtsschutzes durch das VG.
- Wird in diesem Fall der vorl. Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen (weil man den kaum erklären kann, weil man sonst sowieso recht hat), entstehen von Seiten des Gegner die Auslagen von Maximal 20€ für Telekom.- und Postkosten. Auf den Ausgang des Hauptverfahrens kommt es nicht an.
- Es folgt ein Antrag der LRA die 20 € einzuziehen.
- Dies wird vom VG extra mit eigenem Aktenzeichen geführt.
- Das VG beschließt dann das die 20 Euro nebst Zinsen und Prozentpunkten nach § 247 BGB festgesetzt werden. (inkl. Rechtmittelbelehrung)
- 20,00 € Auslagen ohne Aufschlüsselung der Kosten zzgl 5% Basiszinsen und zzgl. Zinsen von 7 cent kommt dann vom LRA als Info-Brief
- es sind außergerichtliche Kosten
- Gegen die 20 € Euro Person X einwende, diese zu spät eingereicht
Frage:
Wie greife ich den Beschluss an?
Idee:
- Auslagen sind nicht aufgeschlüsselt
- Kosten übersteigen eigene Kosten (wie mache ich diese geltend?)
- kann ich einen Antrag auch auslagen selbst stellen? (seit 3 Jahren habe ich ausgaben!)
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Brief
Rechnung von 52,00
in der Sache vorläufiger Rechtsschutz (entsprungen aus "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" aus der Klageschrift).
Merke: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kostet in jedem Fall Geld.
Besser wäre die Aussetzung nicht zu erwähnen um notfalls den Eilrechtschutz wirken zu lassen, welcher auch zu Kosten der Gegenseite führen kann.
Einwände?
Fazit:
- Die 20 € Auslagen sind außergerichtliche Kosten vom Beklagten.
- Die jetzigen 52,00 € sind die Prozesskosten für den nicht wahrgenommenen vorläufigen Rechtsschutz.
- Prozesskosten vom Anfang 162,00 €
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