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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: sky-gucker am 15. April 2016, 12:28

Titel: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: sky-gucker am 15. April 2016, 12:28
Mal angenommen, Person A wohnt mit einer weiteren Person B in einer Wohnung.

Person A wird jetzt vom BS belästigt und gibt an, dass für die Wohnung bereits bezahlt wird.

Person B möchte aber weder dass sein Name noch seine Beitragskontonummer durch Person A erhoben oder versendet werden.

Kann Person B gezwungen werden seine Daten rauszugeben?
Auf welcher gesetzl. Grundlage?


Reine Fiktion - die Frage ging mir grad nur so durch den Kopf...
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: PersonX am 15. April 2016, 12:38
Zitat
Kann Person B gezwungen werden seine Daten rauszugeben?
Auf welcher gesetzl. Grundlage?

Nein die Person B kann nicht verpflichtet werden die Daten Person A zu geben. Es gibt dazu auch keine gesetzliche Grundlage.

Person B kann diese Daten nur freiwillig geben.

Person A kann das entsprechend anzeigen, dass bereits bezahlt wird, sie aber die Daten von Person B nicht erhält und es auch keine gesetzliche Grundlage gibt, nach welcher Person A diese Daten von Person B erzwingen kann. Fakt bleibt dabei aber, wenn für die Wohnung bereits bezahlt wird, dann muss Person A nicht zahlen. Person A könnte also genau die Angaben liefern, in welcher Wohnung Person A lebt. Person A könnte damit den schwarzen Peter der Prüfung zurückgeben.

Es gab minimal eine gerichtliche Entscheidung, welche erklärte, ohne die gesetzliche Grundlage zu benennen, dass sich eine Person A nur von der Zahlung befreien könnte, wenn Sie zumindest die Daten zum Zahler liefert -> es war keine ausdrückliche Forderung nach der Beitragsnummer, offen geblieben ist auch welche Daten das umfassen soll.

(Das Thema müsste hier nochmal gesucht werden, vielleicht kann ich das später noch nachreichen also verlinken)


Edit "Bürger":
Siehe Antwort/ Links weiter unten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18428.msg122920.html#msg122920
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: seppl am 15. April 2016, 12:43
Ich hatte den Beitragsservice allgemein auch schon einmal angeschrieben, dass man Daten einer anderen Person ohne Einwilligung nicht weitergeben darf, dazu gehört auch die Teilnehmernummer. Zudem es sich in diesen Fällen bei der Weitergabe gegen den Willen der Person dann um Störung des Hausfriedens handeln würde.
Der Beitragsservice ignoriert das.

Ich würde die LRA (nicht den Beitragsservice) darauf anschreiben und Antwort abwarten. Die Antwort würde auch hier interessieren. Ich würde sie dann mit der Antwort abgleichen, die ich erhalten habe.
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: freespirit am 15. April 2016, 12:56
Ich kenne einen ähnlichen Fall, dort wurde Person C vom BS mit Beiträgen berechnet, obwohl sie in einer Wohnung mit Person D lebt, welche bereits bezahlt. Es kam zum Auszug von Person C und der Kontakt zu Person D brach ab. Insofern gab es keine Möglichkeit, die "Mitgliedsnummer" von Person ausfindig zu machen.

Person C hat dann dem BS einfach den vollen Namen, die Adresse und das Geburtstdatum von Person D genannt. Daraufhin wurde die Forderung erfolgreich und ohne weitere Rückfrage storniert. Funktioniert also.
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: seppl am 15. April 2016, 12:59
Ja klar funktioniert das. Die Frage ist aber doch, was passiert, wenn die Person der Weitergabe der Daten nicht zustimmt, was ihr gutes Recht ist... in diesem letzen Fall sieht es sogar so aus, als wenn Person C dem BS die Daten ohne Kenntnis und Erlaubnis von Person D übermittelt hat.
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: freespirit am 15. April 2016, 16:34
Dieselbe Frage wäre: was ist, wenn ich nicht möchte, dass der BS weiß, dass ich (Person E) mit Person F in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Die Tatsache ist ja auch ein personenbezogenes Datum (einzahl von Daten). Hier würde es wohl darauf hinauslaufen, dass man doppelt bezahlt, um der Privatsphäre willen.

Bei dem vorhergehenden Beispiel, dass Person C einen Vorteil dadurch hat, dass die Daten von Person D angegeben werden, es aber Person C egal ist, ob Person D zustimmt stellt sich die Frage:

- ob Person D dies überhaupt mitbekomme (Datenschutz wiederum seitens des BS)
- ob Person D dagegen vorgehen könnte, sollte sie es herausfinden
- ob man Person C dafür bestrafen könnte, ohne Zustimmung die Angabe weitergegeben zu haben
- ob es hierfür nicht eine Sonderregelung gibt, die das BDSG außer Kraft setzt - denn immerhin ist der Datenabglich des BS mit den EMA auch nicht unter Absprache mit den Betroffenen erfolgt.

Angenommen, es reicht die Angabe des Nachnamens des Mitbewohners um einen gemeinsamen Haushalt dem BS wirksam mitzuteilen, dann könnte man ja theoretisch sich ohne Wissen seines Nachbarns in einem Mehrfamilienhaus durch dessen erfüllte Zahlungen selbst der Zahlung entziehen. Daher vermute ich, dass der BS zumindest Vorname, Nachname und Geburtsdatum erhalten möchte.
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: CBR-Futzi am 15. April 2016, 16:44
Ist auf dem Schreiben nicht ein Feld frei für die BS Nummer? Das Datum sollte am besten vor dem 01.01.2013 datiert werden oder eben den Besagten 01.01.2013...hat bei der Lebenspartnerin von einem Bekannten funktioniert. Ob es nur mit dem Namen funktioniert weiß ich nicht und wäre ein Versuch wert. Die Person, welche nicht zahlen möchte bekommt in der Regel ein Abmeldeschreiben zu geschickt und die Sache wird als erledigt angesehen.

Eine Doppelbelastung darf meines Wissens nicht stattfinden...oder wurde das zu gunsten des BS auch geändert?
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: PersonX am 20. Mai 2016, 13:08
Ergänzung zu Antwort Nummer  1

Das Thema, wo es bereits behandelt wird
-- Es gibt dazu inzwischen ein Urteil, wo die Schuld wahrscheinlich der Person A oder B zugeschoben wird. --
Prozessende oder nach 113 Abs 1 Satz 4 VwGO Urteil erzwingen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16891.0.html

bzw.

VG München, Urteil v. 11.11.2015 – 6a K 14.5644
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-43298?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: StevenMan am 04. März 2017, 00:56
Guten Abend,

ich habe jetzt schon einige Zeit nach etwas aktuellem zu diesem Thema gesucht, bin aber nicht fündig geworden.

Zur gegebenen Situation:

Person M (Mieter) und Person L (Lebensabschnittsgefährte) sind in eine gemeinsame Wohnung gezogen.

Die ersten zwei Schreiben vom Beitragsservice wurden ignoriert. Nun folgte der Festsetzungsbescheid in dem Person L vom Beitragsservice angeschrieben wurde, dass sie zahlen müsse, da sie als Mieter (Wohnungsinhaber) vom Einwohnermeldeamt gemeldet wurde, doch Person M bis dato keine Schreiben bekommen hat und selber auch nicht zahlt. Beide Personen ließen sich nun vom Einwohnermeldeamt mündlich bestätigen, dass Person L nicht als Mieter eingetragen ist.

Zuerst folgte ein Antwortschreiben von Person L mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz und das Person L sich niemals bei diesem Service angemeldet hat, worauf die Antwort zugesandt wurde, dass jeder Wohnungsinhaber für seinen Haushalt diesen Beitrag zu entrichten habe.

Darauf hin schrieb Person L das sie Widerspruch einlegen möchte, da sie

1.) beim Einwohnermeldeamt niemals als Mieterin eingetragen wurde

und

2.) da sie weder Eigentümer noch Mieter ist, und der Beitragsservice selber darauf hinwies, dass jeder Wohnungsinhaber diese Gebühr zu entrichten habe.

Der Beitragsservice scheint das einzusehen und fordert Person L nun dazu auf Person M schriftlich zu melden.

Sollte Person L nun Namen und Anschrift von Person M mitteilen oder auf Grund von Datenschutzgründen ablehnen?

Wird dem Beitragsservice der Name reichen um das ganze auf Person M zu übertragen und das ganze Spiel wieder von vorne zu beginnen?

Wenn sich der Beitragsservice nach mehr als einem Jahr nach dem Einzug nicht bei Person M meldet, gibt es hier schon Grundlagen den Beitrag nicht zahlen zu müssen?

Ich hoffe der Post liegt hier richtig, sollte das nicht der Fall sein bitte ich um Entschuldigung.

Guten Abend
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: Besucher am 04. März 2017, 09:09
Sollte Person L nun Namen und Anschrift von Person M mitteilen oder auf Grund von Datenschutzgründen ablehnen?

Dumme Situation. Ist es dabei nun aber nicht so, dass die Meldeämter die Zuarbeiterfunktion für den sogenannten Beitragsservice (und damit mittelbar auch für die Sicherung der Intendantengehälter) übernommen (oder auch aufgedrückt bekommen) hätten? Wenn der sogenannte Beitragsservice an die Einwohnermeldeämter verwiesen ist, das aktuell zuständige - so ich den aktuellen Beitrag in der Kürze richtig verstanden habe - aber nicht das vom sogenannten Beitragsservice Gewünschte »liefern« kann, wie kann man als Privatperson denn dann überhaupt auf die Idee kommen, für den Verein auch noch als HiWi tätig zu werden?! So etwas geht mir nun gar nicht nicht in den Kopf.

Wenn - allgemein, & von der obigen Konstellation kurz abgesehen - die Bewohner einer gemeinsamen Wohnung gesamtschuldnerisch haften, sich der sogenannte Beitragsservice aber dennoch willkürlich einen x-beliebigen herausgreifen darf, & »Gesetzgebung« bzw. das Rechtswesen *das* in Ordnung finden kratzt ein halbwegs verständiger Mensch sich ein bißchen am Kopf bzw. scheinen vorgenannte ein bißchen die Bodenhaftung verloren zu haben. Erinnert ein bißchen an so etwas wie den Absolutismus oder auch das III. Reich. Das als Bürger noch unterstützen? Ich muss für mein Geld auch arbeiten, & nicht zu knapp. Die GEZ und deren Mitarbeiter aber nicht?

Insofern: Steht irgendwo im sogenannten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dass die Bewohner einer gemeinsamen Wohnung dem sogenannten Beitragsservice übereinander auskunftspflichtig sind? Nein? Schade. Dann sollten die Damen & Herren Gesetzgeber das doch in dem obigen Punkt schnellstens ändern. Vllt. auch parallel den Blockwart wieder einführen, wenn der sogenannte Beitragsservice auch über den Vermieter nicht weiterkommt. Die GEZ kann sich auch was einfallen lassen - vllt. ein Punktekonto mit Bonussystem für »kooperationswillige« Zeitgenossen, so etwas wie eine »Payback«-Karte vllt.? Denn Denunziantentum hatte sich doch sowieso allgemein in der Vergangenheit als Instrument »gesellschaftlicher  Steuerung« schon bestens bewährt? Warum also das letztere nicht »institutionalisieren«, zumal für den Fall, dass es mit dem ja bereits auch schon in Rede stehenden permanenten Melderegisterabgleich dann doch gewisse Probleme rechtlicher Art geben sollte :->>>>?
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: cook am 04. März 2017, 11:23
@StevenMan

Zitat
§ 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung


(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. (...) Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

L würde also sagen müssen, dass sie kein Beitraggschuldner ist, keine Eigentümerin und keine dinglich Berechtigte (sie kann nicht über die Wohnung als Gegenstand verfügen, also das Eigentum übertragen), und auch keine Verwalterin der WG ist. Daher wäre sie nicht auskunftspflichtig.

Nach Satz 1 obiger Vorschrift können nur die Daten nach § 8 Abs. 4 verlangt werden, die der BS ja schon hat.

(Der BS würde vielleicht trotzdem mangels anderer Angaben weiter vermuten wollen, dass L Inhaberin der Wohnung ist.)
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: GEiZ ist geil am 05. März 2017, 04:10
und auch keine Verwalterin der WG ist.

Achtung, nicht WG sondern WEG.
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. März 2017, 12:52
Guten TagX,

nanu? Wo bin ich denn schon wieder gelandet?

Aha! Dollet Ding.

Rein fiktiv.

§ 12 RBStV ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand und rechtfertigt eine Auskunftserweigerung.

Siehe hierzu:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
B.8.7.8.   Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg137300.html#msg137300

... meßel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Zitat
Ich Rüge ausdrücklich die Verletzung von § 55 StPO i.V.m. § 46 abs. 1 OWiG vor dem Hintergund des Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 12 RBStV.

Ferner mache ich hiermit ein generelles Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot geltend, da Sie es grob willkürlich unterlassen haben mich über mein bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

Tja Lupus, dumm gelaufen!

Wir schei... uns alle selbst und andere an? Vergesst es!

Fresst den Hinkelstein: "nemo tenetur se ipsum accusare" ihr Römisch Imperialen BeitraX-Schergen!

Beschluss des BVerfG vom 21. April 2010, - 2 BvR 504/08 - und - 2 BvR 1193/08 -:

Zitat
18

a) Der Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten (nemo tenetur se ipsum accusare), gehört zu den anerkannten Prinzipien des deutschen Strafverfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 55, 144 <150>; 56, 37 <43>; BGHSt 14, 358 <364 f.>; 38, 214 <220> mit weiteren Nachweisen). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; BVerfG-K StV 2001, 257 <258>; NJW 2002, S. 1411 <1412>).


LG
aus allen gallischen Provinzen

 :)

Huhu! Studi-WG´s! § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG!
Keine Aussagen beim BeitraXservus und der "römischen Justiz"! Weitersagen!

 ;)
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: ohmanoman am 05. März 2017, 15:43
Oooohhh ich unwissender Hinkelsteinbildverhauer in Holz geschnitzt,

was habt Hinkelsteinbildverhauer getan! Meine treue Freundin “Gutemine“ hatte nur eine Meldeadresse um dort Post zu bekommen, war aber Wohnungslos und wohnhaft bei Freunden. Sie sollte jetzt gezwungen werden, den Ablass zu zahlen. Es wurde darauf hingewiesen, das Gutemine nicht Hütteninhaberin ist und ja Lupus weiß, wer in der Hütte den Ablass entrichtet.
Danach hat Lupus eine Papierrolle gesandt, wo rein fiktiv stand:

“Bitte berücksichtigen Sie: Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet ist jede Gallier, bei dem Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Ablasspflicht besteht (§ 9 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag). Die zuständige LRA kann Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Ablasspflicht betreffen.
Auskunft kann somit von jedem Inhaber einer Hütte verlangt werden, unabhängig davon, ob dieser oder eine anderer/e Gallier/in bereits als Ablasszahler angemeldet ist. Inhaber einer Hütte ist jede gestandene/r Gallier/in die dort haust. Als Inhaber/in ist auch jede/r Gallier/in anzusehen, die nach dem Mietrecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind.

Da die zuständige LRA von jedem Inhaber einer Hütte Auskunft über die in § 8 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag genannten Daten verlangen kann, sind Sie zur Angabe der Beitragsnummer verpflichtet. Allein die Auskunft, dass eine anderer/e Gallier/in Den Ablass für die Hütte zahlt, ist nicht ausreichend.“

Ohh ich Hinkelsteinbildverhauerdenunziant!! Mir öffnen sich die Augen!! Die Papierrolle stammt vom Lupus in Kolonien und nicht von der LRA NDR!!
Hinkelsteinbildverhauer ist vor Ehrfurcht erstarrt und hat den Gallier denunziert, der in der Hütte an der Leine haust, um Schaden von Gutemine abzuwenden!

Gibt es noch was, was Hinkelsteinbildverhauer Lupus zurufen kann?  >:D >:D >:D >:D >:D >:D >:D

Ohmanoman

Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. März 2017, 16:26
@ohmanoman! Gallische Grüße! Sehr schrecklich! Wir fühlen mit dir!  :'(
Du wurdest Opfer einer römischen BeitraX-Falle! Frechheit bodenlose!

Rein fiktiv ein kleiner Reim,
für den römischen BeitraX-Keim:

Zitat
Ich denke, wenn ich mal auf das richtige Thema lenke,
dass Sie (BeitraXservus) keine Ahnung haben,
so wie die Küchenschaben,

wer aus unserem Haus
zahlt an Sie den Beitrag aus.

Für Sie ist das bestimmt ein Graus.

Da schaffen Sie einen Wohnungsbeitrag
und irren herum wie der arme Freitag!

Wir leben hier aber nicht auf irgend einer Bananen-Insel,
Sie einfältiger römischer Robinson-Pinsel!

Völlig ahnungslos tappen Sie im Dunkeln,
da können wir in unseren Wohnungen schön Party-Schunkeln!

Tappen Sie mal schön weiter im Dunkeln!

Ich mach mich nicht zum Verräter...
und trink jetzt mit meiner WG ein Fass Wein.

Yoo Lupus und jetzt hau rein!

 ;)
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: befreie_dich am 02. Juli 2019, 08:11
Zitat von: Carsten Schatz, 1.7.2019
Als letzte, wesentliche Frage bleibt die nach einer Anspruchsgrundlage (oder Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung) des Mitbewohners auf Mitteilung der Beitragskontonummer gegen den Zahlenden. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten, die jeweils auf eine Nebenpflicht aus einen anderen Rechtsverhältnis oder notfalls aus Treu und Glauben und diesem Rechtsverhältnis hinauslaufen. Grundsätzlich sind die Mitbewohner untereinander mietrechtlich oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zivilrechtlich miteinander verbunden. Hauptinhalt dieses Verhältnisses ist das Bewohnen und gemeinschaftliche Bezahlen der gemeinsamen Wohnung. Öffentlich rechtlich sind sie als Gesamtschuldner der Rundfunkbeitragsschuld verbunden (s.o.) Aus beiden Verhältnissen ergibt sich die Nebenpflicht jedes Beteiligten, das Verhältnis für die anderen Beteiligten erträglich zu gestalten und sich wohlgesonnen gegeneinander zu verhalten. Teil dieser Nebenpflicht ist eben auch die Weitergabe der Beitragskontonummer, die notwendig ist, damit die Beitragsschuld tatsächlich nur einmal entsteht.
Quelle: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-07-01/318600 (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/carsten-schatz/question/2019-07-01/318600)

Verweis:

Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg178315.html#msg178315 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg178315.html#msg178315)

Falls es einen allgemeinen Thread zum Thema Nicht-/Weitergabe von Daten anderer Personen an LRA/BS (Beitragsnummer, ...) gibt, bitte hier verlinken.
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: seppl am 02. Juli 2019, 08:35
Ehrlich gesagt, der Mann (Carsten Schatz) versteht das Prinzip nicht: Die Wohlgesonnenheit innerhalb der Wohngemeinschaft spielt hier gar keine Rolle, denn wer die Beitragsnummer des Mitbewohners nicht abgibt, wird einfach selber noch einmal beitragspflichtig. Den Schaden hat nur derjenige selber zu tragen, dem es nicht möglich ist/ der sich weigert, die einer anderen Person zugeordneten Nummer anzugeben. Der zahlende Mitbewohner wird gar nicht weiter behelligt oder "ungesonnen behandelt". Es ist eher so, dass man widerrechtlich Daten des Mitbewohners angeben soll, um den eigenen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Geht in Richtung Denunziation...

Herr Schatz ist ein weiterer Kandidat, der die Unrechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags durch schwammiges Nichtwissen schönreden will. Die Lösung wäre ganz einfach: Wäre die Beitragsnummer wohnungsbezogen, müsste man gar keine persönlichen Daten anderer natürlicher Personen weitergeben. Dann würden die Vollstreckungsstellen jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass hier nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Gesamtschuldnerschaften vollstreckt werden sollen. Der Vollstreckungsweg wäre dann - sollte er nach Recht und Gesetz ausgeführt werden - bis zur Unmöglichkeit verkompliziert.

Auch der Versuch, das Mietverhältnis als Willenserklärung zum gemeinschaftlichen Entrichten des Rundfunkbeitrags heranzuziehen, läuft rechtlich gesehen daneben. Das gemeinschaftliche Bezahlen der Wohnungsmiete ist gar nicht so klar, wie es dargestellt wird, denn Wohnungen können auch zimmerweise vermietet werden. Es sind eben selbst gestaltete, private Verträge, denen man eine Verwaltungspraxis leider nicht einfach überstülpen kann. Was ist mit Leuten, die keine Miete zahlen müssen? Dass Personen, die zusammenwohnen, eine allgemeine GbR darstellen, muss auch mal erklärt werden. Volljährige Kinder in der Wohnung werden damit plötzlich automatisch "Gesellschafter"?  Können z.B. Energieanbieter die nicht gezahlte Stromrechnung bei jedem beliebigen Mitbewohner aufgrund eines Mietverhältnisses einklagen? Ich glaube, (bisher) nicht... sondern nur beim Vertragsnehmer...
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: PersonX am 02. Juli 2019, 08:52
Vielleicht sollten Mieter "Ihre" Nebenpflichten aus einem Mietvertrag kennen.

Folgende Links können dazu weiter helfen.

https://www.mietrecht.de/mietvertrag/pflichten-aus-dem-mietvertrag.html (https://www.mietrecht.de/mietvertrag/pflichten-aus-dem-mietvertrag.html)

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-5/Untertitel-1/Inhalt-und-Hauptpflichten-des-Mietvertrags (https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-5/Untertitel-1/Inhalt-und-Hauptpflichten-des-Mietvertrags)

https://www.beckmannundnorda.de/merkblatt_mietrecht.pdf (https://www.beckmannundnorda.de/merkblatt_mietrecht.pdf)

Es ist nicht ausgeschlossen, dass es weitere Nebenpflichten geben könnte. Vielleicht sollten Bürger alle Nebenpflichten abschließend schriftlich festhalten.


Gesellschaft bürgerlichen Rechts

hier können folgende Links helfen

https://www.dr-bahr.com/fileadmin/download/gco-rechtliche-probleme-bei-spielgemeinschaften.pdf
 (https://www.dr-bahr.com/fileadmin/download/gco-rechtliche-probleme-bei-spielgemeinschaften.pdf)
--> Das nachfolgende sollte jeder, der in einer Personengesellschaft lebt genauer lesen!

http://homepage.coll.mpg.de/pdf_dat/2007_03online.pdf?origin=publication_detail (http://homepage.coll.mpg.de/pdf_dat/2007_03online.pdf?origin=publication_detail)

Anm. Mod. seppl: Nein, 33 Seiten ohne Hinweis auf die relevanten Stellen "sollte" niemand lesen müssen! Bitte zumindest Zitate oder Seitenzahlen nennen!
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: seppl am 02. Juli 2019, 08:58
Die Rundfunkbeitragsbescheide laufen auf einen Namen und eine Anschrift. Daraus allein kann schon keine gemeinschaftliche Pflicht der Zusammenwohnenden abgeleitet werden.
Die Gesamtschuldnerschaft des RBStV wird im rechtlichen Dunkel der Satzungen der Landesrundfunkanstalten widerrechtlich zur Einzelschuldnerschaft "verwurstet".
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: befreie_dich am 02. Juli 2019, 09:40
Ich möchte noch anmerken, obwohl im Threadtitel "Beitragszahler [..]" und im Zitat von Herr Schatz "Zahlenden" steht, es sich i.A. nicht um eine*n Zahler*in handeln muss.

Zitat von: Carsten Schatz, 1.7.2019
[..] Frage [..] nach einer [..] Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung [..] des Mitbewohners auf Mitteilung der Beitragskontonummer gegen den Zahlenden [..]

Es handelt sich lediglich um eine Person mit einer vermuteten "Beitragsnummer" und einen vermuteten "Beitragszahler" (von mehreren möglichen Gesamtschuldnern). Selbst wenn eine andere Person eine Beitragsnummer hat, heißt das nicht, dass bezahlt wird.

Im Fall, dass ein*e Mitbewohner*in befreit ist, müsste sie*er dies dann der Anfragenden Person mitteilen, was zum Bekanntwerden von Sozialdaten führt. Das sehe ich als weiteren möglichen Hinderungsgrund Daten weiterzugeben. Betroffene wären gezwungen Ihre Befreiungsverhältnisse gegenüber Mitbewohner*innen offenzulegen.
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: drboe am 02. Juli 2019, 11:06
Die "Beitragsnummer" des BS ist eindeutig personengebunden und derjenigen in einer Wohnung als Inhaber geführten Person zugeordnet, die zur Zahlung des sogn. Rundfunkbeitrags verpflichtet ist. Diese Nummer verbleibt auch nach einem Umzug bei dieser Person, sie ist also gerade keine "Wohnungsidentifikationsnummer". Mit der Weitergabe der "Beitragsnummer" stellt sich die Frage  nach deren Missbrauchspotential. Auch wenn man mehrere Inhaber einer Wohnung als GbR auffassen kann, so ist fraglich, ob es zu den Nebenpflichten eines Mitglieds dieser Gemeinschaft gehört ein personengebundenes Datum den anderen Mitgliedern mitzuteilen. Zumal diese GbR vertragslos entsteht. Woraus sollte sich diese Pflicht ergeben? Auch in einer GbR darf jeder Geheimnisse haben. Zudem kümmert sich der ÖRR nicht die Spur um die Tatsache, dass in vielen Wohnungen eine solche GbR als Gesamtschuldner vorhanden ist. Das können Rundfunk und BS auch gar nicht, da sie gesetzlich verpflichtet sind die Daten aller übrigen Inhaber zu löschen, nachdem einer als Zahlschaf feststeht.

Ich kann nirgendwo eine gesetzliche Verpflichtung finden, die mich zwingt meine "Beitragsnummer" heraus zu geben oder eine Möglichkeit Dritte zu veranlassen mir ihre zu nennen. Dies bestätigen u. a. die Landesdatenschützer. Das ist aber ein Defizit, für das allein die Landesgesetzgeber die Verantwortung tragen. Wie auch für die Konsequenz, dass mit der gesetzlich verordneten Löschung von Daten LRA und BS keine Information mehr über die Inhaber einer Wohnung besitzen, wenn der Zahler auszieht. Genau dieser Fehler macht auch die ständigen "einmaligen" Abgleiche erforderlich, die dazu führen, dass beim BS mindestens temporär eine Schattenmeldedatenbank aller volljährigen Bürger besteht. Wir Bürger können rein gar nichts dazu, dass die Politiker dem Wunsch der ÖR-Sender nach erheblichen Mehreinnahmen mit einem hundsmiserablen Gesetz nachgekommen sind. Ebenso wenig sind wir dafür verantwortlich, dass künftig jede beliebige Abgabe mit Wahrscheinlichkeits- oder Ersatzmaßstäben begründet werden kann, was etablierte Regeln des Staates ad absurdum führt. Die logische Konsequenz solch mehrfachen Irrsinns rund um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist eine um sich greifende Unzufriedenheit mit der politischen Führung dieses Staates, die ausgerechnet von den Verursachern dieser Folge lautstark bejammert wird.

M. Boettcher
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: befreie_dich am 02. Juli 2019, 11:42
[..] Ich kann nirgendwo eine gesetzliche Verpflichtung finden, die mich zwingt meine "Beitragsnummer" heraus zu geben oder eine Möglichkeit Dritte zu veranlassen mir ihre zu nennen. Dies bestätigen u. a. die Landesdatenschützer. [..]
Bitte um Nachweis durch Quelle(n) (für Unterstrichenes).
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: marga am 02. Juli 2019, 12:04
Bitte um Nachweis durch Quelle(n) (für Unterstrichenes).

Guggst Du hier:

Ab  Minute 02:10  Warnung von den Datenschützern!

Quelle: youtube Video Länge: ~ 02:27 min. 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1. Lesung Gesetzentwurf
Hessischer Landtag, vom 19.04.2016

https://www.youtube.com/watch?v=DyWT99j77iE
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: befreie_dich am 02. Juli 2019, 12:21
Danke für das Video. Allerdings ist es als Quelle unzulässig. Die Aussagen sind zu allgemein. Über die Weitergabe von Beitragsnummern wird dort nicht konkret gesprochen. Eine zulässige Quelle wäre eine konkrete Aussage eines qualifizierten Datenschützers zur gegebenen Behauptung.
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: marga am 02. Juli 2019, 12:46
(...)
Allerdings ist es als Quelle unzulässig.
(...)

@befreie_dich

Das sieht eine fiktive Person aber ganz  und garnicht!.

Der Landtag  hat beschlossen, trotzdem der beauftragte Landesdatenschützer sich negativ geäußert hat.

Das ist "Willkür".

Der Datenschutz wird von den "Abgeordneten" mißbraucht!  :o

PS.

Zitat
Willkür ist bei einer Maßnahme gegeben, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Dabei ist Willkür im objektiven Sinn zu verstehen und enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf.
Quelle:  https://de.wikipedia.org/wiki/Willk%C3%BCr_(Recht)   ;)

Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: befreie_dich am 02. Juli 2019, 13:52
Behauptung: Die Datenschützer bestätigen, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der Beitragsnummer, wie oben genannt, gibt.

Warum das Video keine Quelle ist:

- Die Behauptung wird im Video nicht thematisiert.

- Thema im Video ist ein anderes. Es geht um den Meldedatenabgleich: Datenweitergabe zwischen MA und BS/LRA. Nicht um die Weitergabe von Daten zwischen Rundfunkbeitragspflichtigen.

- Die Person ist kein*e Datenbeauftragte*r und gibt keine referenzierbare Quelle an, sodass eine Erstquelle ohne Recherche nicht genannt werden kann. Frage: Welche(r) Datenschutzbeauftragt(e)? Wird nicht gesagt. Darauf kommt es an.

- Die Person spricht von Datenschutzbeauftragten (Hessen), welche die Datenerhebung eines "älteren" RÄStV kritisch sahen (Vergangenheit). Für den "neueren" (zum Zeitpunkt im Video) RÄStV möchte die Person Datenschutzbeauftragte befragen.

@marga ihr Video ist keine Quelle. Jede*r sehe selbst. Du hast einen Ausgangspunkt für Recherchen gefunden, aber keine Quelle. Du brauchst z.B. die Warnung im Wortlaut für weitere Diskussionsgrundlage. Es bleibt unbegründet, damit unglaubwürdig und unhaltbar.
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: befreie_dich am 02. Juli 2019, 14:24
Entwurf, zur freien eigenständigen Erweiterung, wer schreibt schön und möchte?
Mal jemand Neues ;D Bitte melden.

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine neuen Mitbewohner haben mich nach meiner Beitragskontonummer für den Rundfunkbeitrag gefragt. Ich habe ihnen meine Rundfunkbeitragskontonummer nicht gegeben.

Teilen Sie mir bitte mit, ob es eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Beitragskontonummer an Mitbewohner*innen gibt. Ggf. teilen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage mit.

Mit freundlichen Grüßen


___________________________________

Mit Adressaten

- BS
- BS Datenschutzbeauftragten
- deine LRA
- deinen LRA Datenschutzbeauftragten
- deinen Landesdatenschutzbeauftragten
- ...?

drucken und senden. Antworten hier einstellen. Dein Beitrag. So einfach ;)
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: oliverM am 02. Juli 2019, 14:53
Schon so ähnlich gemacht; siehe hier:

Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg178315.html#msg178315 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg178315.html#msg178315)

Zitat aus einem Schreiben der Berliner LDB an mich:
Zitat
Ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Beitragsnummer Ihrer Mitbewohnerin an Sie ergibt sich nicht aus dem geltenden Datenschutzrecht. Sollte Ihre Mitbewohnerin sich weigern, Ihnen ihre Beitragsnummer mitzuteilen, so empfehlen wir Ihnen, dem rbb Namen und Adresse Ihrer Mitbewohnerin mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass Ihnen die Beitragsnummer nicht bekannt ist und Sie diese auch nicht ermitteln können.

Naja, aus dem Datenschutzrecht. Ob dem andere Gesetze entgegenstehen ist da nicht ersichtlich.
Vielleicht hat's ja irgendwo ein Gute-Hilfssheriffs-für-den-BS-Gesetz das das regelt ;)
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: Markus KA am 02. Juli 2019, 16:21
Zum Thema Datenschutz vs. RBStV oder Art. 6 DSGVO vs. § 8 Abs. 3 RBStV aus gegebenem Anlass bitte diskutieren in
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg178315.html#msg178315 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.msg178315.html#msg178315)
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.

Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 03. Juli 2019, 13:58
Im Zusammenhang mit dem Thema sei hier vielleicht auf einen (Kostenfestsetzungs-) Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin hingewiesen, mit welchem der Klägerin (welche ebenso keine Daten herausgerückt hat) die Kosten für's Verfahren übergeholfen wurden:

In den Gründen des Beschlusses heißt es lapidar:

Zitat von: Beschluss vom 20.07.2016 zu VG 27 K 216.15
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, in Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 155 Abs. 4 VwGO – wonach Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin ist ihrer Anzeigepflicht aus § 8 RBStV nicht nachgekommen. Eine Auskunft über den/die Rundfunkbeitragszahlende/n für die von ihr bewohnte Wohnung hat sie trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten nicht gegeben. Sie hat damit den Erlass des streitgegenständlichen Rundfunkbeitragsbescheides provoziert, obgleich dies und in der Folge das hiesige Klageverfahren vermeidbar gewesen wären (vgl. VG München, Beschluss vom 25. Februar 2015 - M 6a K 14.4699 - zit. nach juris, Rn. 22).

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass § 161 Abs. 3 VwGO schon deshalb nicht einschlägig ist, weil die Klägerin ihre zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage nicht unmittelbar nach Erlass des Widerspruchsbescheides für erledigt erklärt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 161 Rn. 35).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Die Erledigung ist am 18. Juli 2016 eingetreten.

Leider ist dem Beschluss nicht zu entnehmen, in welcher Form die Klägerin durch den Beklagten ~ mehrfach aufgefordert wurde ihrer Anzeigepflicht aus § 8 RBStV nachzukommen ~

Ich bin mir aber sehr sicher, dass dies nicht in einer rechtsverbindlichen Form geschehen ist!!  >:(

Mithin wurde ganz sicher kein Verwaltungszwangsverfahren vom Beklagten eingeleitet - wie es aber § 9 (1) RBStV in einem solchen Fall vorsehen würde!!

Ferner ist dem Beschluss nicht zu entnehmen wann genau der Widerspruchsbescheid erlassen wurde und damit auch die Antwort auf die Frage bis wann die Klägerin von sich aus den Rechtsstreit für erledigt erklärt hätte müssen, dass jedenfalls möglicherweise dem Beklagten die Kosten für die Untätigkeitsklage auferlegt worden wären.


Edit "Bürger" - Anmerkung + Bitte:
Sofern für eine Wohnung bereits eine Beitragsnummer existiert, so wirkt diese für andere anzeigepflichtige Personen der gleichen Wohnung, jedenfalls sofern sich keine Änderung der Beitragspflicht ergibt:
§ 8 Abs. 3 RBStV (Anzeigepflicht)
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p8
"(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt."
Insofern kann in solchen Fällen, für eine Wohnung bereits eine Beitragsnummer existiert, schon dem Grunde nach keine "Anzeigepflicht" für die anderen Personen bestehen, für welche jene bestehende Beitragsnummer wirkt.
Diese Frage und dieser - noch dazu nicht näher bekannte Einzelfall - gehen hier aber über das eigentliche Kern-Thema des Threads hinaus, welches da lautet
Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beitragszahler/ Mitbewohner gibt seine Beitrags-Kontonummer nicht preis
Beitrag von: GesamtSchuldner am 03. Juli 2019, 16:03
Ich denke, wenn man die Beitragsnummer seines Mitbewohners schon nicht in Erfahrung bringen kann, sollte man dem Beitragsservice wenigstens dessen Namen (Vor- und Zuname)* rechtzeitig mitteilen, wenn man vermeiden will, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf den Kosten sitzen zu bleiben.  Es kommt immer wieder vor, dass Kläger auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie nicht mal diese Daten mitteilen, die man ja als Mitbewohner kennt, z.B. im Fall von @RoterSand oder auch in dem Fall der im Vorbeitrag zitierten Entscheidung des
VG München Beschluss vom 25.02.2015 - M 6a K 14.4699 https://openjur.de/u/830258.html (https://openjur.de/u/830258.html)
Meines Erachtens eine Fehlentscheidung aus den von @Bürger genannten Gründen. Hier hatte der Richter anscheinend nicht kapiert, was eine gesamtschuldnerische Haftung ist und dass der nicht angemeldete Bewohner weiterhin beitragspflichtig ist und bleibt, dass die Zahlung durch den Mitbewohner also nicht das Ende der Beitragspflicht bedeutet, sondern dass sie bedeutet, dass die Beitragspflicht erfüllt wurde.

Ist schon schlimm, wenn eine solche Fehlentscheidung von einem Richter getroffen wird, nachdem der Anwalt die Rechtslage  verquer formuliert hatte, und die Rundfunkanstalt ihr Nachgeben  dann noch als "Kulanz" darstellt.


*Edit "Bürger":
Auch hier die Anmerkung, dass höchst fraglich ist, ob generell zu einer Weitergabe von Daten Dritter, d.h. ausdrücklich auch deren Namen, auch nur ansatzweise eine Befugnis oder Verpflichtung besteht.
Aus meiner bescheidenen Sicht besteht beides nicht, sondern allenfalls zu Angaben der eigenen Person und der selbst bewohnten Wohnung, womit aber ARD-ZDF-GEZ aufgrund des Modellfehlers nicht viel anfangen können, weil der Datenbestand nicht hinreichend für einen derartigen Abgleich ist, da die Meldedaten und damit das Gros der "Beitragskonto-Daten" i.d.R. nur Straßenadressen aber keine Wohnungsangaben beinhalten, die abgeglichen werden könnten. Siehe und diskutiere u.a. unter
WGs und Mehrfamilienhäuser als 'Sparmodell'
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30381.msg190334.html#msg190334
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20246.msg188019.html#msg188019
Rundfunkgebühr: Fallstricke für WG-Bewohner
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28893.msg181466.html#msg181466
Zweiter Meldedatenabgleich - Fragebogen erhalten > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28036.msg178626.html#msg178626
Anfrage bzgl. zwangsweiser Datenweitergabe Dritter (Name/ Beitragsnummer)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31554.0.html