gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: noGez99 am 14. April 2016, 16:36

Titel: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: noGez99 am 14. April 2016, 16:36
Hallo,
was meint Ihr dazu:

Das Gericht möchte jetzt (schnell ?) das Verfahren von Z durchziehen.

Zitat
... Da der Sachverhalt Unstrittig schein...

Dabei hat das Gericht noch nichtmal die ausgearbeitete Klageschrift von Z.
(Natürlicht ist für die Erstinstanz der Sachverhalt unstrittig und von der Klageschrift völlig unabhängig,
da es noch kein Urteil gegen den RB gab :-((((
und das Gericht hat wohl zu wenig zu tun mit Asylverfahren .... )

Eine Bitte von Z um Verschiebung, weil ja noch BVerwG-Verfahren anhängig sind, wurde abgelehnt.

Weis jemand was für Themen am 15.06.2016 verhandelt werden?

Weitere Fragen von Z:
1) Ist es zielfürend einen Antrag auf Befangenheit des Richters zu stellen?
  (Da er das Urteil ja schon kennt (!) ohne die endgültige Klageschrift zu kennen)
2) weitere Möglichkeiten eine Verscheibung/Ruhestellung zu erreichen?

Vielleicht noch interessant: Z wartet immer noch auf den Widerspruchsbescheid,
da Z zur Abwehr der Zwangsvollstreckung geklagt hatte.

Vielen Dank im Voraus im Nahmen von Z!

noGez


Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: Frei am 08. Mai 2016, 20:28
Moin.

Zitat von: Gericht bzw. Richter
... Da der Sachverhalt Unstrittig scheint...
1) Ist es zielfürend einen Antrag auf Befangenheit des Richters zu stellen?
  (Da er das Urteil ja schon kennt (!) ohne die endgültige Klageschrift zu kennen)

Meine Meinung dazu: Ja.

(Ich halte überigens alle Richter, die Rundfunkbeiträge zahlen, und/oder das öffentlich-rechtliche TV-Programm konsumieren für befangen - so ein Richter kann ja gar nicht sachgerecht urteilen, denn im Falle dass man Recht bekäme, würde das ja zum Nachteil des Richters sein.)

Frei  8)
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: Blitzbirne am 08. Mai 2016, 20:55
Das ist auch meine Meinung: Die Richter kann man schon vor der Verhandlung durch Befangenheitsanträge grob aussieben. Und schliesslich ist ein Richter, der die Beiträge zahlt, schon mal pro Rundfunkbeitrag, also nicht mehr neutral. Ich würde das Spielchen soweit weiterspielen, bis man auf einen gleichgesinnten Richter stößt. Das könnte dann schon mal positive Überraschungen wie z.B. in Lüneburg geben.
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: faust am 20. März 2017, 22:28
... in einem überschaubaren Zeitraum hat ein Bekannter von mir (im Einzugsbereich des MDR) akkurat dieses Problem - einen "unkündbaren Termin" beim Verwaltungsgericht ... gibt es mittlerweile sachdienliche Erfahrungen hierzu ?
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: jasonbourne am 21. März 2017, 11:51
Was wird das bringen?

Ausser Arbeit fuer den Richter?


Er wird den Antrag pruefen,abschmettern und dann urteilen wie alle VGs vor ihm.

Klar ist der Richter befangen, aber schau seine Perspektive an - das ist ein weltklasse Richter, sondern irgendein Low Performer am VG.
Die Rechtslage ist klar - alle aehnlichen Klagen sind abgewiesen worden.

Realistischer Weise wird entweder das BverfG die Bremse einlegen - oder den Shit bestaetigen.
Die Bremse wird aber eher so aussehen wie: "Neuregelung bis 202X"
Ich bin mittlerweile der Ueberzeugung, obwohl der Rundfunkbeitrag rechtswiedrig ist, kriegt man ihn ohne politische Aktion nicht gekippt.
Wenn nicht 20-30% der Deutschen sagen GEZ ist Mist, bleibt der QUatsch in der einen oder anderen Form.
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: Frei am 21. März 2017, 16:17
Wenn nicht 20-30% der Deutschen sagen GEZ ist Mist, bleibt der Quatsch in der einen oder anderen Form.

Wikipedia: Rundfunkbeitrag
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkbeitrag#Reaktionen_und_Kritik (https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkbeitrag#Reaktionen_und_Kritik)
Zitat
Umfragen zur Akzeptanz der Bevölkerung

Bei einer im Februar 2016 veröffentlichten repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts INSA sprachen sich 69,4 Prozent der Befragten für die Abschaffung des Rundfunkbeitrags aus. 12,6 Prozent waren für eine Beibehaltung.

Siehe auch die ursprüngliche Quelle:
www.focus.de/kultur/medien/umfrage-zu-rundfunkgebuehren-grosse-mehrheit-der-deutschen-will-fuer-oeffentlich-rechtliche-nicht-mehr-zahlen_id_5300491.html (http://www.focus.de/kultur/medien/umfrage-zu-rundfunkgebuehren-grosse-mehrheit-der-deutschen-will-fuer-oeffentlich-rechtliche-nicht-mehr-zahlen_id_5300491.html)
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: faust am 22. März 2017, 02:32
... MOOOMENT !!!

Nicht einmal ich möchte und kann mir vorstellen, dass der Herr Richter  SICH SELBST  für unbefangen erklären kann - bitte klärt mich auf !!!
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: Frei am 22. März 2017, 05:51
Moin.

Der sogenannte "Befangenheitsantrag" heißt offiziell "Ablehnungsgesuch gegen Richter", siehe hier:

Wikipedia: Ablehnungsgesuch
https://de.wikipedia.org/wiki/Ablehnungsgesuch (https://de.wikipedia.org/wiki/Ablehnungsgesuch)

Zitat
... Ablehnungsgesuche gegen Richter sind geregelt in § 42 ZPO (darauf verweisend § 6 FamFG, § 54 VwGO, § 60 SGG), § 24 StPO. ...

Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. ...

... hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern, zu der Äußerung ist den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Danach entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss. Der Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. Wird das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, kann der Beschluss durch sofortige Beschwerde angefochten werden. ...

In einer Verwaltungsstreitsache vor dem Verwaltungsgericht kann ein Beschluss in dem das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wird, gemäß (§ 146 Abs. 2 VwGO) nicht angefochten werden. ...

Frei  8)
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: faust am 22. März 2017, 22:54
... der letzte Satz würde dann wohl erklären, warum das Thema hier bislang eher "kurz gehalten" wurde - DANKE !!!
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: seppl am 23. März 2017, 01:14
Womit aber dann doch wohl der Weg vors Verfassungsgericht/ EuGH frei wäre, oder? (Rechtsweg erschöpft)
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: faust am 23. März 2017, 15:45
... danke fürs Weiterdenken  :police:  ->  ein Thema  >:D für den "Runden Tisch" heute abend  (#) !
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: drboe am 25. März 2017, 17:24
Womit aber dann doch wohl der Weg vors Verfassungsgericht/ EuGH frei wäre, oder? (Rechtsweg erschöpft)

Eher nicht. Die Ablehnung des Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit sorgt nur dafür, dass der Richter weiterhin für das Verfahren zuständig bleibt und folglich in der eigentlichen Streitsache entscheidet. Andernfalls wäre ja jedes Verfahren leicht zu beenden, in dem man einen reichlich unbegründeten Antrag wg. Befangenheit stellt, auf dessen Ablehnung setzt und wenn das erwartungsgemäß geschieht wäre man zack! beim BVerfG.

M. Boettcher
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: Markus KA am 25. März 2017, 20:16
(Ich halte überigens alle Richter, die Rundfunkbeiträge zahlen, und/oder das öffentlich-rechtliche TV-Programm konsumieren für befangen - so ein Richter kann ja gar nicht sachgerecht urteilen, denn im Falle dass man Recht bekäme, würde das ja zum Nachteil des Richters sein.)

Ist es eigentlich zulässig zu Beginn einer Verhandlung folgende Fragen an den Richter zu stellen:
a)   Gehen Sie einem rundfunknahen Nebenberuf oder Ehrenamt nach?
b)   Sind Sie Beitragsschuldnerin des Beklagten?
c)   Die Leitung des Gerichtes ist dem Ministerium der Justiz unterstellt. Dem Landesjustizprüfungsamt beim Justizministerium zugeordnet ist das Fortbildungsreferat, das wesentliche Aufgaben im Bereich der Fortbildung der Justizbediensteten wahrnimmt. Die Verwaltungsrichter können für Ihr Verhalten und Tun mit Beförderung belohnt werden, man kann ihnen auch die Belohnung versagen.
Könnte Ihr Urteil negative oder positive Auswirkungen auf Ihre weitere berufliche Laufbahn haben?

d) Halten Sie den Rundfunkbeitrag in der aktuellen Form für verfassungs- und rechtmäßig?

Man könnte diese Fragen mit der aktuellen Diskussion um die Nebenjobs der Richter begründen (Richtlinien zu Ethik und Moral) und eine Antwort fordern, um die Notwendigkeit eines Befangenheitsantrages, auch im Sinne der Unparteilichkeit des Richters, im Vorfeld klären zu wollen.


Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: samson_braun am 26. März 2017, 13:35
klingt gut - wer ist der nächste in der reihe? sollte das mal ansprechen. ich würde als gerechtfertigt ansehen!
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: faust am 02. April 2017, 13:29
... ein Bekannter von mir hat Ende April Verhandlung, wenn er nicht die Aussetzung des Verfahrens hinbekommen sollte (mit Blick auf das BVerfG).
 
Vielleicht  >:D gefällt ihm der Gedanke ...
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: Dr. Oggelbecher am 06. August 2017, 23:37
Entschuldigung, wenn das jetzt etwas spät kommt, aber:

Diese Richter bekommen ihr Gehalt direkt vom Staat, und das höchste Selbstverständnis aller deutschen Gerichte ist ihre "absolute Unabängigkeit" (teils bis hin zur Unabhängigkeit vom Gesetz - anderes Thema).

Die gesamte Volksverhetzung um Demokratieabgabe/Haushaltsabgabe/Rundfunkbeitrag/Blablasteuer basiert auf der Unterstellung, dass nur diejenigen unabhängig sein können, deren Finanzierung nicht vom Staat abhängt. Das ist der gesamte Aufhängepunkt für die Argumentation zugunsten des ÖR als pseudo-nichtstaatliches Konstrukt. Natürlich würde jeder Finanzminister die Intendantengehälter lauthals lachend zusammenstreichen (mit Recht, die können auch Ehrenamtlich arbeiten), aber das galt es ja zu verhindern.

Jetzt kommen also der Richter, der ausschließlich auf Staatskosten arbeitet (das sind Beamte!!!) und der dennoch völlige Unabhängigkeit für sich beansprucht, und der erzählt uns, dass zur Sicherung der Unabhängigkeit der Berichterstattung (=Fußball und Musikantenstadel, bisschen Tagesschow) unsere Gehälter gepfändet werden dürfen, damit diese Berichterstattung bloß nicht aus dem Fiskus bezahlt werden soll, weil sie ja sonst dem Einfluss der Regierung unterstehen könne.

Jeder Richter, der so etwas behauptet, ist nicht nur befangen, sondern offensichtlich unzurechnungsfähig.
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: Besucher am 07. August 2017, 00:12
Das kann man durchaus ...

...
Diese Richter bekommen ihr Gehalt direkt vom Staat, und das höchste Selbstverständnis aller deutschen Gerichte ist ihre "absolute Unabängigkeit" (teils bis hin zur Unabhängigkeit vom Gesetz - anderes Thema).

Heisst aber nicht, dass die Herrschaften nicht wüssten, was »Staatsraison« ist. Vgl. die berühmte »Treuepflicht«, die diese ebenfalls im Dienstvertrag stehen haben dürften.

...
Jetzt kommen also der Richter, der ausschließlich auf Staatskosten arbeitet (das sind Beamte!!!) und der dennoch völlige Unabhängigkeit für sich beansprucht, und der erzählt uns, dass zur Sicherung der Unabhängigkeit der Berichterstattung (=Fußball und Musikantenstadel, bisschen Tagesschow) unsere Gehälter gepfändet werden dürfen, damit diese Berichterstattung bloß nicht aus dem Fiskus bezahlt werden soll, weil sie ja sonst dem Einfluss der Regierung unterstehen könne.

Jeder Richter, der so etwas behauptet, ist nicht nur befangen, sondern offensichtlich unzurechnungsfähig.

... so sehen. Das ist aber positiv, staatlich sanktionierte Unzurechnungsfähigkeit (im Dienste der »Staatsraison« bzw. derer, die sich zu deren Festlegung berufen fühlen). Da gilt ganz einfach: je »unzurechnungsfähiger«, desto besser :->>>. In solchen Konstellationen ist das der Anlaß für die schnellstmögliche Beförderung - etwa zum Gerichtspräsidenten o. ä. Solche Leute Leute können "wir" bestens gebrauchen...

OT: Vgl. dazu seinerzeit den Generalbundesanwalt anlässlich der Strafanzeigen gegen die dt. Bundesregierung im Zusammenhang mit der Beteiligung am Angriffskrieg gg. Jugoslawien, demzufolge dem Gesetzeswortlaut nach (Grundgesetz / StGB 80 - was interessieren mich als Generalbundesanwalt denn Geist und Sinn von Gesetzen!!!???) lediglich die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe stehe, dessen Führung hingegen nicht.... Sollte ein Sextaner so etwas von sich geben, würde der Klassenlehrer unverzüglich die Rückführung auf die Hauptschule anempfehlen. Ein Generalbundesanwalt hingegen darf das aber :->. Natürlich wäre erwiesene »Unfähigkeit« ein erstrangiger Grund für die jederzeit mögliche Versetzung politischer Beamter in den berühmten einstweiligen Ruhestand - passiert aber natürlich nur, wenn so jemand etwas sagt, was der Regierung nicht in den Kram passt.
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: FKupp am 22. September 2017, 14:46
habe das Thema wieder aus dem Schlaf geholt......., denn ich habe da etwas gefunden wo der BGH erklärt,
was eigentlich Befangenheit bedeutet ...........

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist einfach gesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG 2 BvR 958/06 vom 27. Dezember 2006 = NJW 2007, 1670 mwN; 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGH, Be-schluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 24 Rn. 8 mwN). Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist (BVerfG 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333). (Quelle: https://community.beck.de/2012/05/23/der-bgh-erklaert-nochmals-was-eigentlich-befangenheit-bedeutet)

wie soll jemand unabhängig und unparteilich sein wenn er im selben Boot sitzt, sprich auch eine Wohnung hat und zur Kasse gebeten wird ?
und wie geschrieben steht: "ein Bezug zum konkreten Verfahren"

Vielleicht kann jemand was dazu tippen, Danke
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: de50ae am 16. August 2019, 21:33
Ich hol das Thema mal hoch, da eine Person A aktuell dasselbe Problem hat und Zeit gewinnen will. Verhandlung wäre bald.

Wenn die Beschwerde kein mögliches Rechtsmittel wäre, muss es doch was anderes geben um den Ablehnungsbeschluss anfechten zu können.
Vielleicht weiß jemand mehr oder kennt einen fiktiven Fall?
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: FKupp am 16. August 2019, 21:58
Person B stellte einen gut begründeten Antrag gleich zu Beginn der Verhandlung, die Einzelrichterin setzte die Verhandlung unter dem
Verweis auf § 173 Satz 1 VwGO, § 47 Abs. 2 ZPO fort.
Person B wußte natürlich als Laie nicht, was dies bedeutet  :-\ und die Verhandlung endete wie immer, leider!
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: Hako am 23. August 2019, 05:14
Ich überlege, den Berichterstatter wegen Befangenheit abzulehnen, will das Verfahren jedoch nicht unnötig weiter in die Länge ziehen.
Welche Gründe sprechen für bzw. gegen ein Ablehnungsgesuch?
(Also nicht ob der Richter befangen ist, sondern ob man einen Ablehnungsantrag stellt.)
Titel: Re: Befangenheitsantrag stellen?
Beitrag von: Housebrot am 23. August 2019, 07:35
Person B stellte einen gut begründeten Antrag gleich zu Beginn der Verhandlung, die Einzelrichterin setzte die Verhandlung unter dem
Verweis auf § 173 Satz 1 VwGO, § 47 Abs. 2 ZPO fort.
Person B wußte natürlich als Laie nicht, was dies bedeutet  :-\ und die Verhandlung endete wie immer, leider!

WICHTIG ist, dass wenn ein Ablehnungsersuchen gegen den Richter gestellt wird, GLEICHZEITIG auch die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen!

Denn der Antrag auf Befangenheit fürt nicht automatisch dazu, dass die Verhandlung beendet wird; diese wird dann vorerst "ganz normal" weitergeführt, und erst dann über das Ablehnungsersuchen entschieden.

Deswegen
IMMER ABLEHNUNGSERSUCHEN vortragen,
und
GLEICHZETIG AUSSETZUNG der Verhandkung beantragen!