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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: LeckGEZ am 03. April 2016, 18:28

Titel: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: LeckGEZ am 03. April 2016, 18:28
Heute hat Person V davon gehört das die Bayrische Staatskanzlei zu Zwangsvollstreckungsfragen des Bayrischen Rundfunks/Beitragsservice gefragt wurde. Dieser Link wurde mir mitgeteilt: https://fragdenstaat.de/anfrage/ihre-kontrollpflicht-des-bayrischen-rundfunks-nach-rstv/

Zitat
An die Bayrische Staatskanzlei
Betreff: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
die Bayrische Staatskanzlei ist laut RStV das zuständige Kontrollorgan des Bayrischen Rundfunks (BR). Der BR, obwohl keine Behörde und aufgrund der verordneten Staatsferne und Abtretung hoheitlicher Aufgaben an den Beitragsservice (BS) hat enorme Verzögerungen in der Bearbeitung von Bürgeranfragen und Widerspruchsbescheiden der Bürger. Selten werden Antworten innerhalb 6 Monaten generiert. Tritt ein Bürger in Beitragsverzug und erklärt seinen begründeten Widerspruch kann dieser längst nicht mehr fristgerecht bearbeitet werden. Die Folge sind Vollstreckungsersuchen gegen Bürger, obwohl längst noch nicht der Widerspruch beschieden wurde. Damit wird einerseits dem Bürger Unrecht zugefügt, welches kaum vom Bürger abgewendet werden kann und andererseits staatliche Organe in die Pflicht genommen als Vollstreckungsgehilfe die Aufgaben des BR/BS vorzeitig zu übernehmen. Fast immer wird die Prüfpflicht der Behörde abgewiegelt, da bei einem Gläubiger wie einer Behörde meist die Voraussetzungen stimmen. Im Falle von BR/BS ist dies jedoch in sehr vielen Fällen inzwischen nicht mehr gegeben. Aus schierer Arbeitsüberlastung werden Verwaltungsvorgänge zu Lasten der Rechtssicherheit der Bürger abgekürzt. Für die reinen verwaltungstechnischen Angelegenheiten ist die Staatskanzlei Bayern das aufsichtsführende Kontrollorgan. Aus dieser resultierenden Kontrollpflicht frage ich Sie, welche Kontrollmechanismen Sie einsetzen. Bitte schreiben Sie mir auch wie ein Bürger effizient an Sie herantreten kann, um Einzelfälle zur Prüfung vorzulegen. Mich würde auch sehr interessieren, welche Möglichkeiten es in ihrem Hause noch existieren, diesen Prozess zu perfektionieren, so das unrechtmässige Abkürzungen in einem Verwaltungsakt unmöglich sind und wie in Zukunft sichergestellt werden kann, das die Voraussetzungen einer Zwangsbeitreibung rechtlich einwandfrei gegeben sind.

Person V war so lieb uns über den Fortschritt der Bearbeitung auf dem Laufenden zu halten.  So würde ich melden, falls er/es/sie Neuigkeiten unter o.g. Link gibt.
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: LeckGEZ am 08. April 2016, 16:38
Keine Antwort bisher... Ich denke mir, da wird kräftig recherchiert und beim BR nachgefragt und nicht verzweifelt nach einem neuen Textblock zum Erschlagen für Medienzombis gesucht...
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: Dolphin am 19. April 2016, 07:47
noch immer nicht?? unglaublich!!  :o
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: smartorakel am 19. April 2016, 07:57
Hallo,
meine Beschwerde in "ähnlicher" Angelegenheit wurde zuständigkeitshalber von der Staatskanzlei zum Ministerium für Kultur etc... weitergeleitet.
Ich hatte es aber den Normierungstexten so entnommen dass hier die Staatskanzlei zuständig wäre.
Sind wir weiterhin gespant was rauskommt....
Grüße
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: LeckGEZ am 29. April 2016, 16:18
Hallo,

heute hat Person V von einer ersten Antwort auf die Anfrage an die Bayrische Staatskanzlei erfahren.

Der Link dazu: https://fragdenstaat.de/anfrage/ihre-kontrollpflicht-des-bayrischen-rundfunks-nach-rstv/

Eine Ministerialrätin hat kurz geantwortet und die zuständige Stelle im Ministerium benannt. Leider wurde der Original-Betreff "Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV" in "Rundfunkbeitrag" in der Antwort abgeändert und im Text nur noch Bezug auf den Beitragsservice genommen und der Bayrische Rundfunk aus der Diskussion genommen. Vielleicht wurde dem Anfragenden Unwissenheit unterstellt oder man wusste es selbst nicht besser und hat die Frage nach dem zuständigen Kontrollorgan des Bayrischen Rundfunk absichtlich auf den nicht zuständigen Beitragsservice lenken wollen?
 
Jedenfalls wurde die Abteilung für Wirtschafts- und Rundfunkpolitik in der Bayrischen Staatskanzlei als das zuständige Kontrollorgan bekannt gegeben. Dorthin wurde die erneute Anfrage mit detaillierterer Ausführung geschickt.

Zitat
Von    << Anfragesteller/in >>
Betreff   AW: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV [#16193]
Datum    29. April 2016 13:46
An   Bayerische Staatskanzlei
Sehr geehrt << Anrede >>

ihre Kollegin, Ministerialrätin Frau Schmieding, hat meine Anfrage zur Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV an ihr Ressort verwiesen. Leider wurde der Gegenstand meiner Anfrage verändert. Ich bezog mich in meiner Anfrage auf den Bayrischen Rundfunk und nicht auf die gemeinsam betriebene Außenstelle des öffentlichen Rundfunks, Beitragsservice. Bezüglich meiner Anfrage zum Übergehen der Widerspruchsbescheide und der bewussten Abkürzungen in die Zwangsvollstreckung, mit den Behauptungen "Es liegt ein vollstreckbarer Bescheid vor." und "Dieser Bescheid ist unanfechtbar." ist in Bayern der Bayrische Rundfunk der Gläubiger. Der Beitragsservice kann es aus mehreren rechtlichen Gründen nicht sein.

Da der Bayrische Rundfunk ein Unternehmen, mit dem verliehenen Titel einer Anstalt des öffentlichen Rechts trägt und keine staatliche Behörde im eigentlichen Sinne ist, fehlen der Anstalt Bayrischer Rundfunk die notwendigen verwaltungsrechtlichen Qualitätssicherungsmassnahmen, wie sie eine deutsche Behörde inne haben würde. Das Auslagern der Aufgabe Beitragserhebung an den Beitragsservice ist Angelegenheit des Bayrischen Rundfunks. Die Pflichten bleiben beim Bayrischen Rundfunk. Im Falle das Bürger von ihrem Widerspruchsrecht (welchem Grunde auch immer) Gebrauch machen wollen, kann nur über die Einstellung der Rundfunkbeiträge eingeleitet werden. Das ist auch die empfohlene Vorgehensweise vom Beitragsservice. Der Bürger wartet (lange Verzugszeiten vom Beitragsservice) auf den Beitragsbescheid mit Rechtsbehelf, um von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen zu können. Alle anderen Aktionen vorher haben keine rechtliche Relevanz. Nun wartet der Bürger auf die Bearbeitung des Widerspruchs. Dafür ist im Gesetz eine Zeit von 3 Monaten vorgesehen. Diese Frist wird nie eingehalten und liegt inzwischen weit oberhalb eines halben Jahres. erst wenn ein negativer Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelf eingeht, steht dem Bürger der Weg einer Klage vor dem Verwaltungsgericht offen. Alle Bescheide müssen in Bayern vom Bayrischen Rundfunk geprüft und beschieden werden. Der Beitragsservice ist da als nicht recht-fähiges Unternehmen außen vor.
In der Praxis handelt der Beitragsservice alle Schreiben ab, auch wenn der Bürger nur immer an den Bayrischen Rundfunk rechtssicher antwortet. Die Pflicht der Prüfung aller Bescheide obliegt jedoch allein dem Bayrischen Rundfunk. Zwei Mitarbeiter vom Bayrischen Rundfunk müssen den Vorgang unabhängig voneinander jeweils prüfen, bevor der Bescheid an den Bürger geht. Jedoch vermutlich Aufgrund schierer Überlastung des Beitragsservice gehen die Bescheide direkt "via externer Druckfirma" an den Bürger weitgehend ungeprüft raus. Wortmeldungen des Bürgers in diesem Prozess werden mit vielen Monaten Verspätung mit einem generischen "Wir sind überlastet. Bitte haben Sie Verständnis für die verzögerte Bearbeitung." ohne Bezug auf den Inhalt abgelegt.

Durch vorzeitige Einleitung von Vollsteckungsmassnahmen wird die eigentliche Widerspruchsbearbeitung versagt und vorzeitig an staatliche Institutionen, Gerichtsvollzieher, Gemeindekassen, ... als Amtshilfe zur Vollstreckung weitergeleitet. Der Bürger soll eingeschüchtert und die Arbeit auf andere Institutionen abgewälzt werden.
In diesem Stadium der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Amtshilfe zur Durchsetzung einer Vollstreckung wird sich nicht einmal die Mühe gemacht ein Leistungsbescheid auszustellen und dem Vollstreckungsersuchen beizulegen. Die meisten Bürger sind über diese Vorgänge unwissend und kennen nicht ihre Rechte und eine Zwangsvollstreckung wird über deren Kopf hinweg vollzogen ohne eine Möglichkeit zu haben, sich rechtlich zu wehren. Darauf zielt diese Vorgehensweise wohl ab.

Sie als benannte Behörde, in den Vorgängen verwaltungsrechtlicher Belange bestens ausgebildet, sind das staatliche Kontrollorgan für die Belange, wo dem Bayrischen Rundfunk hoheitliche Rechte zur Beitragserhebung und dem Auslösen von Verwaltungsakten verliehen wurden.
Führen sie entsprechende Kontrollen der Verwaltungsabläufe in der Beitragsbescheid- und Widerspruchsbearbeitung beim Bayrischen Rundfunk durch? Stehen Sie für Einzelfallprüfungen zur Verfügung? Kann man Sie in laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren für den Falle das die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind kontaktieren und damit Sie im Einzelfall eine Klärung beim Bayrischen Rundfunk veranlassen?

Vielen Dank für ihre Stellungnahme!

Mit freundlichen Grüßen

Die Ansprechpartnerin ist momentan im Urlaub und somit wird sich eine Antwort auf frühestens Mitte Mai ergeben.
Vielleicht machen äquivalente Anfragen bei den Staatskanzleien der anderen Bundesländer Sinn. Somit ist es dann möglich die Kontrollorgane in die Pflicht zu nehmen, wenn der Beitragsservice mit dem Bearbeitungsstand schludert und die LRA's ihren Pflichten nicht nachkommen und wissentlich ihre Kontrollpflichten der staatlichen und öffentlichen Verwaltung zur Vollstreckung zubilligen.
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: GEiZ ist geil am 29. April 2016, 16:48
Zitat
Da der Bayrische Rundfunk ein Unternehmen, mit dem verliehenen Titel einer Anstalt des öffentlichen Rechts trägt und keine staatliche Behörde im eigentlichen Sinne ist, fehlen der Anstalt Bayrischer Rundfunk die notwendigen verwaltungsrechtlichen Qualitätssicherungsmassnahmen, wie sie eine deutsche Behörde inne haben würde.

Die Anfrage von Person V gefällt mir sehr gut. Bin gespannt auf die (Textbaustein-)Antwort.
Vielleicht wird die Anfrage "zuständigkeitshalber" direkt vom Beitragsservice beantwortet?
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: ellifh am 29. April 2016, 19:26
Die Anfrage von Person V gefällt mir sehr gut. Bin gespannt auf die (Textbaustein-)Antwort.
Vielleicht wird die Anfrage "zuständigkeitshalber" direkt vom Beitragsservice beantwortet?

Haha!
Textbaustein-Antwort vom BS, möglich ist alles...blablabla Papier ist geduldig.
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: LeckGEZ am 18. Mai 2016, 19:53
Person V hat wieder Neuigkeiten. Diese belegen eindeutig das auch Mitarbeiter der Bayrischen Staatskanzlei Briefe nicht korrekt lesen und Inhalt erfassen können und damit Antworten vollkommen losgelöst vom Anliegen des Schreibers beantworten.

Wohl gemerkt es gab eine Anfrage https://fragdenstaat.de/anfrage/ihre-kontrollpflicht-des-bayrischen-rundfunks-nach-rstv/ und eine Nachfrage, da schon die erste Antwort von den Fragen abwich.

Zitat
Rundfunkbeitrag (sic!)

Sehr geehrte....

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29. April 2016 an die Bayrische Staatskanzlei, in der Sie sich erneut (sic!) über den Bayrischen Rundfunk und den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beschweren.

Nachdem es Ihnen nunmehr um die Klärung Ihres rundfunkbeitragrechtlichen Einzelfalls (sic!) geht, haben wir Ihre E-Mail an die dafür zuständige Rechtsaufsicht weitergeleitet. Diese liegt in Bayern, wie wir Ihnen in unserem Schreiben vom 28. April 2016 erläuterten, beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Bis Sie von dort weitere Nachricht erhalten, bitten wir um etwas Geduld.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Name und Funktion

1. Wieder wird der Betreff "Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV" in "Rundfunkbeitrag" verkehrt!
2. Ich hatte mich nicht beschwert. Ich habe verallgemeinert über die Praxis berichtet, das frühzeitig Zwangsvollstreckungsverfahren an Behörden zur Amtshilfe "ausgelagert" werden, damit diese die Arbeit der LRA übernehmen und Verwaltungsvorgänge bewusst zum Nachteil der Bürger abgekürzt werden.
3. Nirgends ging es um die Klärung (m)eines rundfunkrechtlichen Einzelfalls. Ich habe bewusst verallgemeinert und nie Bezug auf mich selbst genommen. Lest selbst.

Wie es ausschaut hört keiner mehr zu. Man ließt nur Wortfragmente, sortiert die Anfrage unter Kategorie "Rundfunkbeitrag" und "Beschwerde" ein und leitet sie an andere zur Bearbeitung weiter. Kommt mir bekannt vor!

Muss erst mal Luft holen und bei kühlen Kopf antworten.
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Mai 2016, 20:32
Zitat
Wie es ausschaut hört keiner mehr zu. Man ließt nur Wortfragmente, sortiert die Anfrage unter Kategorie "Rundfunkbeitrag" und "Beschwerde" ein und leitet sie an andere zur Bearbeitung weiter. Kommt mir bekannt vor!

Die wissen schon genau um was es geht. Alles wird aber so verdreht, dass der nicht anwaltlich vertretene(mit ambitioniertem Anwalt) fast keine Chance hat.
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: Shran am 18. Mai 2016, 20:46
das ist überall gleich, bei auskunft wird immer alles verdreht aber sobald man man was vom "kleinen mann" will, muss alles schnell und korrekt sein.
oft erlebt....
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: LeckGEZ am 19. Mai 2016, 17:25
Person V hat eine Antwort an die Bayrische Staatskanzlei gefunden und will nicht zögern Euch das mitzuteilen: https://fragdenstaat.de/anfrage/ihre-kontrollpflicht-des-bayrischen-rundfunks-nach-rstv/#nachricht-50620

Zitat
Von:    << Anfragesteller/in >>
Betreff:   Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV [#16193]
Datum:    18. Mai 2016 20:51
An:   Bayerische Staatskanzlei

Sehr geehrt << Anrede >>

ich bitte Sie sich mit meiner Frage zum Betreff "Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV" wie im ersten Schreiben und im zweiten Nachgang, noch einmal detaillierter von mir beschrieben, auseinanderzusetzen. Die zweite Antwort die ich erhielt nahm wieder Bezug auf einen geänderten Betreff "Rundfunkbeitrag" und wich vom Inhalt mehr als die erste Antwort ab.
Im zweiten Schreiben vom 17.05.2016 werteten Sie mein Schreiben als Beschwerde über den Bayrischen Rundfunk und den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Das ist nicht korrekt. Es ging mir wie im Betreff in Kurzform formuliert, um ihre Kontrollpflicht der Bayrischen Staatskanzlei nach RStV. Weiterhin habe ich nicht um die Klärung eines rundfunkbeitragsrechtlichen Einzelfalls meiner Person gebeten. Nirgends war das so formuliert. Mein persönlicher Fall stand niemals zur Diskussion.

Ich bitte Sie meine beiden ersten Schreiben noch einmal in aller Ruhe durchzulesen. Ich schreibe es ihrer Arbeitsbelastung zu, das Sie meine Anfrage aufgrund einzelner Wörter einer Antwortkategorie zuordnen, wie sie vielleicht häufiger vorkommt, in diesem Falle jedoch komplett Missverstanden wurde.

Ich bitte Sie auch in dieser Hinsicht um eine Neubewertung, wer in der Bayrischen Staatskanzlei dafür zuständig ist und auf meine Fragen einzugehen bzw. meine Fragen zur Beantwortung weiterzuleiten.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in

Mal schauen, ob sich noch jemand zur Sache selbst äußert oder ob die Flucht zum Themenwechsel weiter getrieben wird. Im örR und der Politik mag das funktionieren. Unbequeme Fragen werden einfach durch kontinuierlichen Themenwechsel ausgeblendet.
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: ->MaHe<- am 20. Mai 2016, 10:34
Hallo LeckGEZ,
darf Person X, Y und natürlich auch die Person Z ( ;) ) ebenfalls eine Anfrage (entsprechend zeitversetzt) an die Bayersiche Staatskanzlei
mit deinem Text erstellen und natürlich die Ergebnisse entsprechend hier in diesem Thread veröffentlichen?

Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: LeckGEZ am 20. Mai 2016, 11:09
Hallo MaHe,

wenn Du aus Bayern kommst und der BR "deine für Dich zuständige Rundfunkanstalt" ist, kannst Du das gerne tun. Ich hatte jedoch nie direkt die Bayrische Staatskanzlei angeschrieben, sondern den offizielen Weg über die Plattform "Frag Den Staat" (https://fragdenstaat.de/anfrage/ihre-kontrollpflicht-des-bayrischen-rundfunks-nach-rstv/) genutzt, da es ein Anliegen ist, wovon sehr viele Bürger in Deutschland betroffen sind.

Den identischen Text an die Bayrische Staatskanzlei zu senden halte ich für einen taktischen Fehler. So entsteht noch mehr Schubladen-Denken und alle Schreiben die nur die Silben Rundfunk enthalten werden mit Formschreiben 23b/19 beantwortet. Wenn Du ein direkt Betroffener bist von meinem berichteten Fall, dann solltest Du Dich mit einer persönlichen Schilderung unter Angabe deiner persönlichen Situation an die Staatskanzlei wenden.

Ich hatte den Weg via https://fragdenstaat.de/anfrage/ihre-kontrollpflicht-des-bayrischen-rundfunks-nach-rstv/ gewählt, weil meine Rundfunk-empfangende Wohnung in Bayern steht. Meine offizielle Anfrage sollte eher eine mögliche Vorlage für die anderen Bürger aus den anderen Bundesländern dienen, so das jede Landesregierung (16) uns mitteilt, wie es um die praktisch ausgeübte Kontrollpflicht der zuständigen LRA steht und wir vergleichen können.

Ich hatte diesen Weg auch gewählt um einen rechtlichen Ansprechpartner bei der Bayrischen Staatskanzlei zu erhalten. Dieser publiziert in https://fragdenstaat.de/anfrage/ihre-kontrollpflicht-des-bayrischen-rundfunks-nach-rstv/ und diesem Forum hilft vielen direkt Betroffenen in Bayern sich bei der entsprechenden Rechtsaufsicht zu melden. Wenn nur jeder 10-te Rechtsverstoß der LRA/BS gemeldet wird, hat die entsprechende Rechtsaufsicht endlich mal was zu tun und es werden vielleicht Prozesse angestoßen, die zu einer qualitativen und rechtlichen Verbesserung der Betroffenen führen.

Jedoch bisherige Antwortpraxis lässt schlimmstes vermuten. Man ist u.U. nicht bereit sich mit der Sachlage auseinanderzusetzen, da gewisse Personenkreise in einer anderen Welt leben und davon in keinster Weise betroffen sind, da 17,50€ im Monat Peanuts sind.
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: ->MaHe<- am 20. Mai 2016, 11:21
Hallo LeckGEZ,
ich ging davon aus, dass klar ist, dass man nichts Wort für Wort übernimmt, werde es aber gerne das nächste mal entsprechend anmerken :)
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: Buntschuh am 20. Mai 2016, 16:39
Moin,

sehr schöne Steilvorlage - schaun wir mal, was die Staatskanzlei in Düsseldorf darauf antwortet....

 8)
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: cecil am 20. Mai 2016, 20:23
Zitat
... aber wenn eine LRA vom Machtmittel des Verwaltungsakts und ggf. darüber hinaus Vollstreckung Gebrauch macht (und das kräftig missbraucht), gibt es dafür eine Rechtsaufsicht. In Bayern ist die Staatskanzlei dafür zuständig. Verwaltungsvorgänge sind staatliche Prozesse. Da gibt es im Rundfunk kein Hausrecht. Da muss sich der Rundfunk in diesem einen Belang der 100% Kontrolle und Aufsicht des Staates unterziehen. Und der Staat / das Land trägt die 100% Verantwortung.
MUSTER-Brief > Landtage/Parteien/Abgeordnete >Sozialen Frieden wieder herstellen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18194.msg122930.html#msg122930



was mir in diesem Zusammenhang immer in den Sinn kommt, ist der Art. 27 des BayVwZVG (-zustellungs- und Vollstreckungsgesetz):

Zitat
Art. 27 Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts
(1) 1Für die Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gilt Art. 26 entsprechend, soweit sie Verwaltungsakte erlassen können und zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt sind.2Zur Abnahme der Vermögensauskunft, zur Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse und zur Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie zur Pfändung und Einziehung von Geldforderungen sind diese juristischen Personen jedoch nicht befugt.
(2) 1Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden.2 Art. 91 Abs. 4 der Gemeindeordnung, Art. 79 Abs. 4 der Landkreisordnung und Art. 77 Abs. 4 der Bezirksordnung bleiben unberührt.
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-27


Beim BR sehe ich nicht, dass die Vollstreckungsersuchen ordnungsgemäß durchgeführt würden. Ganz im Gegenteil.

Zitat
Die Folge sind Vollstreckungsersuchen gegen Bürger, obwohl längst noch nicht der Widerspruch beschieden wurde. Damit wird einerseits dem Bürger Unrecht zugefügt, welches kaum vom Bürger abgewendet werden kann und andererseits staatliche Organe in die Pflicht genommen als Vollstreckungsgehilfe die Aufgaben des BR/BS vorzeitig zu übernehmen.
FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18172.msg119063.html#msg119063



Wäre dann nicht also einer solchen juristischen Person des öR die Befugnis zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln zu entziehen?
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: LeckGEZ am 20. Mai 2016, 21:10
Wäre dann nicht also einer solchen juristischen Person des öR die Befugnis zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln zu entziehen?

Eher schneit die Hölle zu. Nach RBStV §10 Abs 6 ist geregelt das die jeweilige zuständige LRA am Wohnort des Beitragsschuldners Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken kann. Es darf nicht die als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sein. Die LRA darf um Vollstreckungshilfe durch eine Behörde ersuchen, wenn die Wohnung nicht im eigenen Land liegt. So lese ich es aus dem Paragraphen. Die LRA und nur die LRA muss im eigenen Bereich selbst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken.

RBStV §10 Abs 6:
Zitat
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Es scheint nicht geregelt zu sein, das eine LRA im eigenen Wirkbereich Vollstreckungshilfe von Behörden oder anderen beanspruchen darf. Sie darf nur selbst tätig werden. Vollstreckung ist keine Aufgabe die an den Beitragsservice delegiert werden kann. Da scheint einiges im Argen zu liegen. Oder was steht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren? Der heilige Gral der Abwälzung unliebsamer Arbeit? Vielleicht in einem neuen Thread verfolgen.
Titel: Re: FragDenStaat: Ihre Kontrollpflicht des Bayrischen Rundfunks nach RStV
Beitrag von: cecil am 20. Mai 2016, 22:13
Eher schneit die Hölle zu.
:)   ;)   :o


Zitat
Nach RBStV §10 Abs 6 ist geregelt das die jeweilige zuständige LRA am Wohnort des Beitragsschuldners Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken kann. Es darf nicht die als nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesruda die LRA offensichtlich nicht gewährleistet, dass die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werdenndfunkanstalten sein.

genau. und:


RBStV §10 Abs 6:
Zitat
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Das ist doch genau der Verweis auf die Verwaltungsvollstreckungsgesetze (in Bayern VwVfG und BayZVG). Und dort ist geregelt, dass - wie in anderen Bundesländern auch - die Vollstreckung an andere Behörden (Finanzämter bevorzugt) oder Vollstreckungsstellen (Gerichtsvollzieher) per Vollstreckungsersuchen abgegeben wird. Für Bayern geregelt in Art. 26 BayZVG
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-26

natürlich nicht darf der Beitragsservice diese Aufgabe übernehmen, es ist ja im Gesetz klar geregelt (s.o.)

Und genau, weil sie dagegen verstoßen, und noch genauer, weil der BS und damit die LRA solchen Übermist bauen mit Vollstreckungsverfahren ohne legale Grundlage (nämlich fehlende rechtskräftige Titel = hier: Widerspruchsbescheide), was ja von dir kritisiert wird, genau deshalb fragte ich mich,...

... ob der von mir zitierte Art. 27 BayVwZVG nicht ein weiteres Element in deiner  Argumentation gegenüber den Aufsichtsbehörden (sei es Staatskanzlei! sei es auch Verwaltungsrat oder besser Präsident des Verwaltungsgerichtshofs...) darstellen könnte.

Die der LRA (als juristische Person des öR im Sinne des Art. 27) durch den RBStV verliehene Befugnis zur Ausfertigung von Vollstreckungsersuchen und Erteilung von Vollstreckungsaufträgen (als Anordnungsbehörde) an andere Vollstreckungsbehörden (auch Gerichtsvollzieher) müsste eigentlich zurückgenommen werden, da die LRA offensichtlich nicht gewährleistet, dass die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. (Zitat: Art. 27 Abs. 2 BayVwZVG. [aber natürlich hast du Recht: eher schneit die Hölle zu - vermutlich...]

Es war als womögliches weiteres Argument für dich gedacht.

Jedoch hast du recht und das müsste vielleicht erst diskutiert werden, ob mein Gedankenansatz überhaupt richtig ist... Ob hier oder in einem anderen Thema/thread, kommt wohl darauf an, wie umfangreich eine solche Diskussion wird.