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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Kurt am 31. März 2016, 23:42

Titel: Verwaltungshelfer - ein Fund
Beitrag von: Kurt am 31. März 2016, 23:42
Urteilsbegründung des VG Lüneburg  6 A 199/15

hier gefunden:
Urteil Druckdienstanbieter welcher Bescheide für Beitragsservice druckt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18047.msg118748.html#msg118748

Dies erscheint mir in einem anderen Zusammenhang >> was ist BS; was darf BS und was nicht << wichtig:

Zitat
... Es ist allgemein anerkannt, dass sich eine Behörde auch ohne besondere rechtliche Grundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Privaten bedienen kann, wenn dieser als sogenannter Verwaltungshelfer unselbständig nach Weisung und im Namen des Verwaltungsträgers einzelne Aufgaben verrichtet, ohne eigene Entscheidungsbefugnisse oder eine eigene Gestaltungsmacht zu besitzen (vgl. dazu nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 1 Rn. 64f., m.w.N.).


Gruß
Kurt
Titel: Re: Verwaltungshelfer - ein Fund
Beitrag von: rave am 01. April 2016, 00:10

Mal gespannt, was die Antwort meiner Datenschutzanfrage dazu sagt.
Die Weitergabe meiner Daten an Dritte (PAV) und dortige Bescheiderstellung widerspricht m.E. allen Regeln.
Der BS/die LRA bestätigt ja in einem fort, dass die Daten nicht an Dritte weitergegeben werden.
Wahrscheinlich ist die PAV aber dann ein "Vierter". Und dann wärs zulässig.

Im Übrigen ist es so, dass man sich auf die Fahnen geschrieben hat, die Stellenanzahl des BS zu reduzieren.
Eine Fremdvergabe originärer Tätigkeiten führt dann mit (hohen) Kosten zu einem Effekt der Personaleinsparung. (Outsourcing)
Toll. Super gemacht. "Spare, koste es was es wolle!"

Wenn schon die LRA's ihren ureigensten Aufgaben (u.a. Bescheide) nicht nachkommen und dies an einen Dritten auslagern (BS) und der
das einen Vierten (!) auslagert... dann schreibe ich mir bald die Bescheide selber und dann sind die wenigstens richtig.

VG rave