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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Profät Di Abolo am 30. März 2016, 00:16

Titel: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. März 2016, 00:16
Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
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Fiktive Beschwerde der Person D:

Teil 1 von X

Zitat
Vertretung Europäische Kommission
in Deutschland

10117 Berlin



Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesland Berlin:

Rundfunk Berlin - Brandenburg
Masurenallee 8 - 14
14057 Berlin

wegen

Verletzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 24 . Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

Schutz personenbezogener Daten, unzulässige Meldedatenübermittlung, Verletzung Meldegeheimnis, Verletzung der Benachrichtigungspflicht, Grundsatz Treu und Glauben, Zweckbindung der Meldedaten, Unzulässige Datenverarbeitung in Form des Durchführens einer illegalen Rasterfahndung, Erlass von verbotenen automatisierten Einzelentscheidung im Massenverfahren, fehlender wirksamer Rechtsbehelf, unzureichende nationale Einwirkungsmöglichkeiten der unabhängigen Kontrollstelle im Gesetzgebungsverfahren zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Verletzte Artikel der Richtlinie 95/46/EG:

6, 7, 11, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 28 (2) sowie (3).


Sehr geehrte Hohe Kommission.

Die Beschwerde betrifft den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der ein Landesgesetz des Bundeslandes Brandenburg darstellt, zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunkfunkes.

Im Rahmen des Modellwechsels vom Teilnehmerprinzip der Rundfunkgebühr für das Besitzen von Rundfunkempfangsgeräten auf ein Beitragssystem für das Innehaben einer Wohnung wurden dem Fernsehen umfangreiche personenbezogene Datenerhebungsrechte, die polizeilichen Ermittlungscharakter haben eingeräumt.

So wurde dem Fernsehen unter anderem die Durchführung einer einmaligen Rasterfahndung gesetzlich eingeräumt.

Die hierzu erlassene Landesgesetzliche Einzelnorm ist der § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

§ 14 Abs. 9 RBStV
Übergangsbestimmungen

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

1.   Familienname,
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3.   frühere Namen,
4.   Doktorgrad,
5.   Familienstand,
6.   Tag der Geburt,
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Gegenstand und Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelungen zur operativen Informationserhebung durch die Rasterfahndung:

BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -

1.
Die Rasterfahndung ist eine besondere polizeiliche Fahndungsmethode unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung. Die Polizeibehörde lässt sich von anderen öffentlichen oder privaten Stellen personenbezogene Daten übermitteln, um einen automatisierten Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorzunehmen. Durch den Abgleich soll diejenige Schnittmenge von Personen ermittelt werden, auf welche bestimmte, vorab festgelegte und für die weiteren Ermittlungen als bedeutsam angesehene Merkmale zutreffen.
In Deutschland wurde die Rasterfahndung zunächst in den 1970er Jahren für den Bereich der Terrorismusbekämpfung entwickelt. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes wurden aufgrund einer solchen Rasterfahndung Ende der 1970er Jahre in Frankfurt am Main eine konspirative Wohnung derRote Armee Fraktion (RAF) entdeckt und ein Mitglied der RAF darin festgenommen (vgl. auch Klever, Die Rasterfahndung nach § 98a StPO, 2003, S. 13 f.; Kube, Rasterfahndung – Kriminologische und rechtliche Aspekte, in: Cassani/Dittmann/Maag/Steiner <Hrsg.>, Mehr Sicherheit – weniger Freiheit?,2003, S. 49 <51 ff.>). Das Bekanntwerden der Maßnahme habe danach jedoch dazu geführt, dass sich die Täter auf sie eingestellt hätten.
Eine spezialgesetzliche Grundlage für die Rasterfahndung zu strafprozessualen Zwecken wurde in Gestalt des § 98a StPO durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl I S. 1302) geschaffen. Das Bundeskriminalamt hat allerdings nach seinen Angaben in der Zeit vor dem 11. September 2001 über viele Jahre hinweg keine entsprechenden Maßnahmen durchgeführt (zu Fällen der Anwendung des § 98a StPO auf Länderebene vgl. Klever, a.a.O., S. 19 ff.).
Im Bereich der Länder ist die Rasterfahndung als präventives Fahndungsinstrument vorgesehen.
Entsprechende Ermächtigungen enthielten die meisten Polizeigesetze der Länder bereits vor den terroristischen Anschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen wurden sie erstmals 2001 geschaffen; in Bremen wurde die kurz zuvor aufgehobene gesetzliche Befugnis nach den Anschlägen wieder eingeführt. Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Rasterfahndung durchgeführt werden kann, wurden in den letzten Jahren geändert. Ursprünglich setzten die meisten Regelungen eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sowie für Leib, Leben oder Freiheit einer Person voraus (vgl. Koch, Datenerhebung und -verarbeitung in den Polizeigesetzen der Länder, 1999, S. 187 ff.). Auch eine von der Bundesregierung ausgehende, bislang nicht aufgegriffene Initiative, eine europaweite Rasterfahndung zu ermöglichen, verwies dementsprechend darauf, dass der Einsatz der Rasterfahndung in Deutschland nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die genannten Schutzgüter in Frage komme (vgl. Rat der Europäischen Union, Vermerk der deutschen Delegation an den Ausschuss Artikel 36, 8. März 2002, 6403/02 ENFOPOL 27).


Rasterfahndung / Programmfahndung / systematisierte Fahndung / besondere Form des Datenabgleichs:

Quelle: Walter Graf; Rasterfahndung und organisierte Kriminalität; Forum Verlag, Godesberg, 1997 Fußnote 1 S. 16: Die Bezeichnung als „Programmfahndung“ oder „systematisierte Fahndung“ hat sich nicht durchgesetzt.

Die Rasterfahndung ist der maschinelle Abgleich von personenbezogenen Daten, die bestimmte auf den Täter vermulich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten, um Nichtverdächtige auszuschließen oder Personen festzustellen, die für die Ermittlung bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Gegenstand der Ermittlungsmethode ist demnach die systematisierte Suche nach bislang unbekannten Personen unter Zuhilfenahme der Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung.
Sie ist eine Anwendungsform der Fahndnug, da unter diesen Begriff alle Maßnahmen subsumiert werden können, die zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung sowie zur Ermttlung unbekannter Zielpersonen getroffen werden.
Diese Maßnahmen können im Rahmen der Strafprozessordnung nur zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies hat zur Folge, daß § 98 a Abs. 1 S. 1 StPO die Rasterfahndung als EDV-gestützte selektive Fahndung mit repressiverer Zielsetzung charkaterisiert.

Die präventive polizeiliche Rasterfahndung ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt (vgl. BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - ).

Die Rasterfahndung ist eine zweistufige Fahndungsmethode. Private und öffentliche Stellen, bei denen sich für den Datenabgleich erforderliche, durch bestimmte Prüfungsmerkmale (Raster) gekennzeichnete Daten befinden werden verpflichtet, diese Daten (Treffer) zu selektieren und in eine separate Datei auszusondern.
Nach Übermittlung der Datei an die zuständige Behörde im vorliegenden Lebenssachverhalt die NSA B wird diese mit anderen Daten im Wege elektronischer Datenverarbeitung abgeglichen.

In der hier durchgeführten Rasterfahndung des § 14 Abs. 9 RBStV waren die Meldebehörden verpflichtet den gesamten Meldedatenbestand nach einer Altersgruppe - ab 18 Jahren - zu selektieren und zu einem bestimmten Stichtag, die so gewonnen separierten personenbezogenen Meldedaten zusammenzufassen und einzufrieren.

Mit dem Datenabgleich können unterschiedliche Zielrichtungen verfolgt werden, für die im Schrifttum die Begriffe „positive“ und „negative“ Rasterfahndung geprägt wurden.

Ziel der positiven Rasterfahndung ist es, durch den elektronischen gesteuerten Abgleich von in zwei oder mehreren Dateien gespeicherten Daten solche Personen zu ermitteln, die bestimmte positive Merkmale oder Eigenschaften aufweisen.
So werden beispielsweise zur Ermittlung des Aufenthaltsortes flüchtiger Personen die Fahndungsnotierungen beim Bundeskriminalamt mit den Personalien aus verschiedenen anderen Datenbeständen abgeglichen. Als positive Rasterfahndung wird ein solches Verfahren bezeichnet, weil die zumindest in zwei Dateien übereinstimmenden Daten auf einem dritten Datenträger als positives Ergebnis übernommen werden.

Im Gegensatz dazu ist die negative Rasterfahndung auf Zielgruppen zugeschnitten, bei denen Anhaltspunkte für eine positive Fahndung fehlen, weil sich die Täter / Gefährder bemühen, in der Anonymität der Massengesellschaft unterzutauchen. Deshalb richtet sich die Fahndungsmethode nicht gegen eine durch bestimmte Merkmale individuell bezeichnete Person. In Umkehrung der traditionellen polizeilichen Ermittlungsweise wird vielmehr versucht, Personengruppen auszuscheiden, zu denen die Zielgruppe nicht gehören kann. Infolgedessen erfasst die Datenerhebung im ersten Schritt alle ein Prüfungsmerkmal erfüllenden Daten. Durch die Aussortierung aller Merkmalsträger, die ein zusätzliches Merkmal erfüllen, welches die Zielgruppe nicht aufweisen kann, wird die Zahl der Daten reduziert. Dieser Vorgang wird durch „Ausrasterung“ der Daten, die weitere Prüfungsmerkmale erfüllen, wiederholt, bis ein „Bodensatz“ der Daten der Zielgruppe verbleibt, die zahlreiche Merkmale aufweisen, die auch die einzelne Zielperson besitzt.

So z.B. bei der bundesweiten Rasterfahndung zur Entdeckung islamistischer Schläferzellen 2001 - 2003; BVerfGE vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -:

Am 18. September 2001 setzte der Arbeitskreis "Innere Sicherheit" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder eine "Koordinierungsgruppe Internationaler Terrorismus" unter Vorsitz des Bundeskriminalamtes ein, in welcher unter anderem der Bundesgrenzschutz, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst vertreten waren (vgl. BTDrucks 14/7206, S. 1 f.). Von dieser Koordinierungsgruppe wurden nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bundesweit abgestimmte Rasterkriterien zur Entdeckung potentieller islamistischer Terroristen in Deutschland entwickelt. Die Landeskriminalämter erhoben anschließend Daten unter anderem bei Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister und rasterten die Datenbestände nach den folgenden Kriterien: männlich, Alter 18 bis 40 Jahre, Student oder ehemaliger Student, islamische Religionszugehörigkeit, Geburtsland oder Nationalität bestimmter, im Einzelnen benannter Länder mit überwiegend islamischer Bevölkerung (vgl. zu den Kriterien auch AG Wiesbaden, DuD 2001, S. 752 <753 f.>).
Die durch Datenabgleich nach diesen Kriterien auf Landesebene gewonnenen Daten wurden anschließend an das Bundeskriminalamt übermittelt. Dort wurden sie in die bundesweite Verbunddatei "Schläfer" eingestellt. Nach Angaben des Bundeskriminalamtes übermittelten die Länder insgesamt 31.988 Datensätze. Diese wurden anschließend mit weiteren, durch das Bundeskriminalamt erhobenen Datenbeständen abgeglichen. Unter den Abgleichsdateien befanden sich nach Angaben des Polizeipräsidiums Düsseldorf gegenüber der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen etwa Dateien über Inhaber von Fluglizenzen oder Personen, die gemäß § 12 b AtG einer Zuverlässigkeitsprüfung bedürfen. Nach Einschätzung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz waren in diesen Abgleichsdateien zwischenzeitlich die Daten von 200.000 bis 300.000 Personen gespeichert. Als "Treffer" sei es beim Abgleich angesehen worden, wenn ein Datensatz aus der Datei "Schläfer" mit einem Abgleichsdatensatz in jeweils zwei Bestandteilen eine Übereinstimmung ergeben habe, etwa Name und Geburtsdatum oder Name und Geburtsland. Das Ergebnis des Abgleichs sei in einer Ergebnisdatei zusammengefasst und den jeweiligen Landeskriminalämtern zur Verfügung gestellt worden. Sowohl die Daten der Verbunddatei "Schläfer" als auch die Abgleichsdateien waren nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bis 2003 beim Bundeskriminalamt gespeichert. Die Löschung der Verbunddatei erfolgte danach am 30. Juni 2003, die der Abgleichsdateien am 21. Juli 2003.
Die Rasterfahndung führte, soweit ersichtlich, in keinem Fall dazu, dass "Schläfer" aufgedeckt worden
wären oder gar aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse eine Anklage - etwa wegen Mitgliedschaft in
einer terroristischen Vereinigung oder wegen Unterstützung einer solchen (vgl. §§ 129a, 129b StGB) -
gegen eine der davon erfassten Personen erhoben worden wäre.

Im Gegensatz zur positiven Rasterfahndung, bei der eine Schnittmenge beziehungsweise eine Schnittmenge der Schnittmenge gesucht wird, zielt die negative Rasterfahndung damit auf eine möglichst kleine Restmenge nach der Ausscheidung möglichst zahlreicher Schnittmengen.

§ 98 a Abs. 1 S. 1 StPO liegt sowohl der Begriff der negativen („um Nichtverdächtige auszuschließen“) als auch der positiven Rasterfahndung zugrunde („Personen festzustellen, die weitere für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen“).

Bis zur Implantierung des §§ 98a - b in die Strafprozessordnung erfolgte die Verdachtsklärung ganz überwiegend aufgrund konkreter tat- und täterbezogener Verdachtsmerkmale. Anknüpfungspunkt traditioneller Ermittlungsmaßnahmen ist nämlich regelmäßig ein Kreis von Tatverdächtigen, gegen die sich der Verdacht aufgrund verhaltensspezifischer oder sachbezogener Auffälligkeiten richtet. Über diese Personen werden strafprozessuale Informationen mit dem Ziel erhoben, sie im Entscheidungsverfahren beweiskräftig zu verwerten. Die traditionellen Ermittlungsmethoden können deshalb als Maßnahmen zur „beweisförmigen Informationserhebung“ charakterisiert werden.

Dagegen knüpft die Rasterfahndung nicht an bestimmte Tatverdächtige, sondern an einen unbegrenzt großen Kreis zunächst unverdächtiger Personen an. Diese werden auf das Vorliegen bestimmter Rastermerkmale hin überprüft, um so schrittweise einen immer kleiner werdenden Personenkreis herauszufiltern, auf den zahlreiche, für den Täter als charakteristisch vermutete positive oder negative Merkmale zutreffen. Auf diesem Wege der „gestuften Verdachtsverdichtung“ sollen Hinweise und Spuren aufgefunden werden, die erst nach weiterer Abklärung mittels traditioneller Fahndungsmethoden im Strafverfahren beweiskräftig verwertbar sind.
Im Vorfeld der „beweisförmigen Informationserhebung“ von Daten zum Zwecke der weiteren Informationserhebung“ erfolgt demnach eine Fahndung abstrakter Natur, die auf „informationelle Sichtung“ von Daten zum Zwecke weiterer Informationsbeschaffung gerichtet ist.

Da diese Informationssichtung planvoll strategisch erfolgt, erscheint es sachgerecht, die Rasterfahndung der Systematik der Gruppe von Ermittlungsmaßnahmen zuzuordnen, die auf eine „operative Informationserhebung“ gerichtet sind.

Normenklarheit und Normenbestimmtheit sachliche und örtliche Zuständigkeit

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen informationsbezogene Maßnahmen, die für ihn weder überschaubar noch beherrschbar sind. Solche Gefährdungen drohen insbesondere dann in hohem Maße, wenn Informationsbestände für eine Vielzahl von Zwecken genutzt oder miteinander verknüpft werden können. Daher wäre eine Sammlung der dem Grundrechtsschutz unterliegenden personenbezogenen Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat vielmehr den Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Die Informationserhebung und -verwendung ist auf das zu diesem Zweck Erforderliche zu begrenzen.
Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -). Fehlt es schon an einer Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen, können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der Daten an andere Stellen erst recht nicht erfüllt werden.

Landesrundfunkanstalt originär zuständige Sonderanstalt § 14 Abs. 9 RBStV:

Die Landesrundfunkanstalt RBB ist sachlich und örtlich, für diese besondere Form des Datenabgleichs originär zuständig. Nicht die BSR, Wasserbetriebe, Polizei, Feuerwehr, das Abgeordnetenhaus, der Senat von Berlin, die BZ oder die Flughäfen Berlin Brandenburg und auch nicht die NSA.

Die Regelung des § 14 Abs. 9 RBStV entspricht in Bezug auf die Durchführende Behörde dem Gebot der Normenklarheit und bezeichnet die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt.


Hinweis: Siehe nunmehr auch
Zusammenfassung des Themas: Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. März 2016, 10:44
Teil 2 von X und allgemeine fiktive Hinweise:
Benötigte Anlagen: fiktive automatisiert erstellte "Massenschreiben" der fiktiven Kölner Behörde.
Ggf.: fiktive Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten der Behörde, Titel: Beim Datenschutz ist alles okay, mach dir keinen Kopp.
Ggf.: Ablehungsbescheid Meldebehörde zur beantragten Sperre.

D I A B O L O ./. Deutschland vertreten durch den RBB ist natürlich rein fiktiv und soll die "Seltsamheit" des Vorgehens auf dem Gebiet der Rasterfahndung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zeigen.
Also im Klartext: TV rastert 69,8 Millionen Meldedaten. Oder auch Big Brother is watchng u.

Tatsächlich fiktiv wird Deutschland durch alle 16 Bundesländer vertreten.

Zitat
A.   Doppelfunktionales Handeln Landesrundfunkanstalt / Pflichtenkollision Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mit Aufgabe der „gemeinnützigen rechtsfähigen Sonderbehörde Beitragseinzugswesen“.

Bei der gesetzlichen Stellung der Rundfunkanstalt Berlin - Brandenburg sind zwei Hauptaufgaben zu betrachten.

1.   Als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nimmt sie den ihr zugewiesenen gesetzlichen Auftrag aus § 3 des Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in Selbstverwaltung (RBB Staatsvertrag) in der dualen Rundfunkordnung wahr. Dieser Auftrag zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet (duale Rundfunkordnung). Dies sichert und gewährleistet die Rundfunkfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Im Rahmen dieses Auftrages wurde ihr das Recht der Selbstverwaltung eingeräumt.
§ 46 BMG gestattet der Landesrundfunkanstalt im des Sinne - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Meldedaten in Form der Gruppenauskunft zu publizistischen Zwecken (§ 47 BMG) anzufordern. Dies stellt eine verfassungskonforme Regelung i.S.v. Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Bundesgesetzgeber dar. Der im Bereich des Meldewesens über die alleinige Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG) verfügt.

2.   Daneben ist die Rundfunkanstalt Berlin - Brandenburg Landesrundfunkanstalt des Landes Berlin. Sie erfüllt dabei ihren gesetzlichen Auftrag, die finanziellen Verpflichtungen des Landes Berlin die durch Staatsverträge im Bereich des Rundfunkrechtes eingegangen wurden, durch Erhebung des Rundfunkbeitrages als „Vorzugslast“ zu erfüllen. Hierzu wurden ihr weitreichende Datenerhebungs- und Ermittlungsbefugnisse erteilt.
Sie ist somit gemeinnützige rechtsfähige „Sonderanstalt“ (vgl. § 2 II AZG) des öffentlichen Rechts und unterliegt im Bereich der Datenerhebung und -verarbeitung der Meldedaten der direkten Rechtsaufsicht und auch Fachaufsicht.

Diese Unterscheidung ist bei der sachlichen Zuständigkeit zur Rundfunkbeitragshebung der Landesrundfunkanstalt / „Sonderanstalt RBB“ von elementarer Bedeutung.

Der RBB handelt im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung  außerhalb seiner verfassungsrechtlichen Stellung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Unzweifelhaft handelt es sich hier nicht um eine journalistische, kulturelle etc. Tätigkeit, innerhalb der dualen Rundfunkordnung.
Entsprechend der Rechtsauffassung des OVG Berlin-Brandenburg v. 26.05.2015, OVG 11 S 28.15 gilt für diese Tätigkeit des Beklagten das VwVfG Bln und damit das VwVfG.
Daher ist auch zu Prüfen, ob die Landesgesetzgeber im Rahmen der Aufgabenzuweisungen des RBStV an die Landesrundfunkanstalt verfassungskonform handelten:
Denn bereits das Austauschen des Begriffs Landesrundfunkanstalt gegen Landesmedienanstalt im RBStV verdeutlicht was vom Gesetzgeber geregelt wurde und was verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.
Diese gesetzliche Regelung, die gesetzliche Beauftragung der Landesmedienanstalt mit der „Rundfunkbeitragserhebung“ stellt das her was Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert: die Staatsferne.
In konsequenter Anwendung und Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der Höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. z.B. BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidung) ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet die Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten zu regeln.


B.   Gesetzliches vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 RBStV:

Im Rahmen der Erst- und Bestandserfassung, und war es vom Gesetzgeber beabsichtigt den Datenbestand der „alten“ GEZ beginnend ab 01.12.2012 an die jeweiligen Landesrundfunkanstalten abzuführen um so den einmaligen Meldedatenabgleich vorzubereiten und durchzuführen.
Es sollte eine Beitragsdatei aller im Bereich des RBB erfassten Gebührenzahler der Bundesländern Berlin und Brandenburg hergestellt werden. Hierzu führte der Landesgesetzgeber zusätzlich eine bereits ab 01.01.2012 bestehende „Meldepflicht“ für den bereits bei der GEZ gemeldeten privaten Rundfunkteilnehmer ein:

§ 14 RBStV Absatz 1
 (1) Jeder nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als privater Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen Person obliegt es, ab dem 1. Januar 2012 der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen, soweit die Tatsachen zur Begründung oder zum Wegfall der Beitragspflicht oder zu einer Erhöhung oder Verringerung der Beitragsschuld führen.

Ziel des § 14 Abs. 9 RBStV waren die Gewinnung von verschiedenen „Grunddatenmengen“:

Die „Datenmengen“ der bei „alten GEZ“ in Köln gespeicherten „privaten Rundfunkteilnehmern“ und die „übermittelten Datenmenge“ der Meldebehörde, die maschinell-automatisiert abgeglichen werden sollte(Rasterung).

§ 14 Abs. 9 RBStV ist Rechtsgrundlage für die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zum „einmaligem Datenempfang“ aller volljährigen bei der Meldebehörde gemeldeten Personen und für die Meldebehörden zur Datenabgabe.

Die gesetzliche Regelung für die Meldebehörde ist im vorliegenden Sachverhalt § 14 Abs. 9 RBStV:

Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 76:
Die Meldebehörden werden hierzu ermächtigt und verpflichtet, auf Anfrage der Landesrundfunkanstalten einmalig – aus Anlass des Modellwechsels zum Rundfunkbeitrag – ihre Bestandsdaten zu übermitteln.

Da hier zwei unterschiedliche staatliche Stellen, die Landesrundfunkanstalt und die Meldebehörde an diesem einmaligen Verfahren beteiligt sind, ist ein Fall der „Selbstverwaltung“ auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen.

Den „Datenmengen wurden einzelne Prüfungsmerkmale zugrunde gelegt, die zweierlei Zwecken dienen sollten:

1.   Dem Ausschluss bereits bei der GEZ erfasster Gebührenkontoinhaber, wobei die personenbezogenen Daten auch aktualisiert wurden (§ 14 Abs.9 Satz 4 RBStV: Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechen). Im Bereich des § 98a StPO (Rasterfahndung) wird dieser Vorgang als sog. „Negative Rasterfahndung“ bezeichnet.
2.   Der Ermittlung nicht erfasster natürlicher Personen zur Durchführung weiterer Maßnahmen (Hinweis: Additiver Grundrechtsschutz). Dieser Vorgang wird im Bereich des § 98 a StPO als sog. „Positive Rasterfahndung“ bezeichnet.

Durch die „Positive Rasterung“ wurde eine Restdatenmenge mit dem Prüfmerkmal „in Berlin gemeldet, kein Beitragskonto“ gewonnen.


C.   „Gesetzlicher Grund“ / Ziel der Rasterfahndung:

 (Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 76):
Indem der einmalige Abgleich der Rundfunkteilnehmerdatenbank mit den Meldedaten die Vervollständigung und Konsolidierung des vorhandenen Datenbestandes ermöglicht, dient er zugleich der Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits. Er reduziert den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich, denn alternativ müsste der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden.

Ziel ist es die „Schwarzseher“ und nach der Beitragsumstellung die „Schwarzbewohner“ Berlins aufzuspüren:

Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und der Anzeigepflicht gemäß § 8 nicht nachkommen.
Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 75

Diese Restdatenmenge „Schwarzbewohner“ dient dann dazu, ggf. weitere Maßnahmen durchzuführen.

§ 98 a StPO, die Rasterfahndung, fordert, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung bestehen müssen.

§ 14 Abs. 9 RBStV dient dem „hohen Ziel“ der „Beitragsgerechtigkeit“ öffentlich rechtlicher Rundfunkbeiträge für DAS WOHNEN.

D.   Fehlende Fachaufsicht Datenschutz / fehlender Rechtsbehelf:

Die Landesrundfunkanstalt ist ausführende „Behörde“ und somit Exekutive. Sie ist daher nicht „staatsfern“ sondern unmittelbarer Teil des Staates. Dabei unterliegt sie als staatliche Sonderanstalt bei der Durchführung des einmaligen besonderen Meldedatenabgleichs nicht nur der Rechtsaufsicht sondern auch der unmittelbaren Fachaufsicht der unabhängigen Kontrollstelle (Datenschutzbeauftragter). Eine derartige Regelung wurde seitens des Landesgesetzgebers nicht vorgenommen.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer), 9. März 2010, Rechtssache C 518/07
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 95/46/EG – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr – Art. 28 Abs. 1 – Nationale Kontrollstellen – Unabhängigkeit – Behördliche Aufsicht über diese Stellen“

40 Dieses Prinzip, das nicht nur in der deutschen Verfassung, sondern auch in Art.6 Abs. 1 EU verankert sei, verlange eine Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung, die ihrerseits dem Parlament verantwortlich sei. So müssten Eingriffe in die Rechte der Bürger und Unternehmen der Rechtsaufsicht des zuständigen Ministers unterliegen. Da die Kontrollstellen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46 über bestimmte Eingriffsbefugnisse gegenüber Bürgern und dem nichtöffentlichen Bereich verfügten, sei eine erweiterte Rechtmäßigkeitskontrolle ihres Handelns über Rechts- oder Fachaufsichtsinstrumente dringend geboten.
41 Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der Demokratie zur Gemeinschaftsrechtsordnung gehört und in Art. 6 Abs.1 EU ausdrücklich als Grundlage der Europäischen Union niedergelegt ist. Als den Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz ist er daher bei der Auslegung eines sekundärrechtlichen Aktes wie Art. 28 der Richtlinie 95/46 zu berücksichtigen.
42 Dieser Grundsatz bedeutet nicht, dass es außerhalb des klassischen hierarchischen Verwaltungsaufbaus keine öffentlichen Stellen geben kann, die von der Regierung mehr oder weniger unabhängig sind. Das Bestehen und die Bedingungen für das Funktionieren solcher Stellen sind in den Mitgliedstaaten durch Gesetz und in einigen Mitgliedstaaten sogar in der Verfassung geregelt, und diese Stellen sind an das Gesetz gebunden und unterliegen der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte. Solche unabhängigen öffentlichen Stellen, wie es sie im Übrigen auch im deutschen Rechtssystem gibt, haben häufig Regulierungsfunktion oder nehmen Aufgaben wahr, die der politischen Einflussnahme entzogen sein müssen, bleiben dabei aber an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen. Eben dies ist bei den Aufgaben der Kontrollstellen für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Fall.

Daraus ergibt sich erst Recht für den öffentlichen Bereich, im vorliegenden Fall des „Lex Specialis § 14 Abs.9 RBStV“, die unmittelbare Überwachung der Maßnahme durch die unabhängigen Datenschutzbeauftragten der Meldebehörde und der Landesrundfunkanstalt.

Gesetzlich hätte aus meiner Sicht diese Tätigkeit der einzelnen „behördlichen Datenschutzbeauftragten“ unter Aufsicht des Datenschutzbeauftragten des Landes Berlin gestellt werden müssen (vgl. § 47 Abs. 4 Satz 11 ASOG).

Dieser steht unabhängig neben der übergeordneten Rechtsaufsicht der zuständigen Senatskanzlei, so dass eine Gegenseitige Kontroll- und Beratungsfunktion gewährleistet wird. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Berlin informiert darüberhinaus das Abgeordnetenhaus.

Die Benachrichtigungspflicht und ein entsprechender gesetzlicher Rechtsbehelf, der den Zugang zu den Gerichten ermöglicht, hätte geregelt werden müssen (siehe § 101 Abs.4 Satz Nr. 1 Satz 2 StPO Benachrichtigungspflicht, Rechtsbehelf § 101 Abs. 7 StPO).

E.   Tatsächlich durchgeführtes Verfahren:

E.1   Operative Vorfeldmaßnahmen / Meldedatenübermittelnde Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 RBStV

Quelle: 17. Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten Koordinierungsstelle für IT-Standards, Bremen OSCI–XMeld 1.8 Fassung 31.01.2012 / final Seite 771-786

Mit der am 15. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten unterzeichneten Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RÄndStV) endet die Bindung der Gebührenpflicht an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten. Ab dem 1. Januar 2013 besteht als wesentliche Neuerung eine Beitragspflicht für Wohnungsinhaber im privaten Bereich.
Mit dem 15. RÄndStV wurde in Artikel 1 § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) eine einmalige Datenübermittlung der Meldebehörden an die LRAen geregelt. Dies erlaubt es den LRAen einmalig ihren Rundfunkteilnehmerbestand im privaten Bereich zu konsolidieren, indem sie vorhandene Daten mit Meldedaten aller volljährigen Personen abgleichen.
Anzustreben ist, nicht nur die einmalige Bestandsdatenübermittlung sondern auch die weiterhin erfolgende anlassbezogene bzw. regelmäßige Datenübermittlung mit OSCI–XMeld standardisiert umzusetzen sowie durch eine gesetzliche Festlegung auf OSCI–Transport einen verbindlichen und sicheren Übertragungsweg zu gewährleisten.

17.2 Übersicht über den Ablauf
In diesem Abschnitt wird eine Übersicht über den Ablauf des Datenaustauschs zwischen Meldebehörden und den Landesrundfunkanstalten beschrieben.
Jede Landesrundfunkanstalt kann die ihr nach dem RGebStV bzw. RBStV zugewiesenen Aufgaben auf eine dritte Stelle übertragen. Die Aufgabe des Gebühreneinzuges ist zum Zeitpunkt der Finalisierung des Release OSCI–XMeld 1.8 von den Landesrundfunkanstalten auf die GEZ übertragen, die diese im Namen und im Auftrag der Landesrundfunkanstalten erfüllt. Der Beitragseinzug ab dem 01.01.2013 wird von derselben Stelle betrieben.


17.2.3 Einmalabgleich
Auf Grundlage des RBStV übermitteln die Meldebehörden einmalig Bestandsdaten an die jeweilige Landesrundfunkanstalt.
In § 14 Abs. 9 RBStV ist festgehalten, dass jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages folgende Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt:
1.   Familienname
2.   Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens
3.   frühere Namen
4.   Doktorgrad
5.   Familienstand
6.   Tag der Geburt
7.   gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung
8.   Tag des Einzugs in die Wohnung

Die Übermittlung dieser Daten erfolgt mittels Teillieferungen und wird in Form eines “Lieferkonzeptes”
außerhalb von OSCI–XMeld geregelt.

17.3.2 Einmallieferung von Bestandsdaten

Im Folgenden werden LRA-spezifische Festlegungen bzgl. der Einmallieferung von Bestandsdaten gemacht.
Für die allgemeinen Richtlinien zu Bestandsdatenübermittlungen wird auf Abschnitt 20.1 auf Seite
823 verwiesen.
Zum bundeseinheitlichen Stichtag am 03.03.2013 werden von jeder Meldebehörde einmalig die folgenden Daten aller dann volljährigen Personen, die mit AW, HW oder NW gemeldet sind und für die keine Übermittlungssperren mit dem Grund 1 oder 3 (aus Schlüsseltabelle 11 – Grund für Auskunftssperre auf Seite 896) vorliegen, abgezogen. Die jeweiligen Datenblätter sind im “Datensatz für das Meldewesen” (DSMeld) beschrieben, siehe auch Abschnitt E auf Seite 964.




Die EU-Kommission ist nur bedingt an die nationale Rechtsprechung gebunden. Das Rundfunkbeitragsrecht hat sich "fortentwickelt". Daher ist "frühere" Rechtssprechung nur bedingt anwendbar. Willkommen auf dem Rechtsgebiet der "Rasterfahndung".
Folge dem Geld und den Meldedatensätzen!

Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: anne-mariechen am 30. März 2016, 11:27
Die nächste Rasterfandung und weitere Verknüpfung der persönlichen Daten durch öffentliche Quellen werden mit dem 19. RÄStV zur Dauereinrichtung übergehen. Der RF und BS schaffen sich Ihr eigenes Datenschutzrecht und Ihr eigenes Datenschutzinteresse in diesem Staat abweichend von den Gesetzesgrundlagen des BDSG. Wo gibt es denn sowas?

https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/19__Staatsvertrag_zur_AEnderung_rundfunkrechtlicher_Staatsvertraege.pdf (https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/19__Staatsvertrag_zur_AEnderung_rundfunkrechtlicher_Staatsvertraege.pdf)

In diesem Zusammenhang darf man das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1983 nennen. Die Datenerfassung und Verknüpfung des RBStV verstößt gegen dieses Urteil. https://web.archive.org/web/20101116085553/http://zensus2011.de/fileadmin/material/pdf/gesetze/volkszaehlungsurteil_1983.pdf (https://web.archive.org/web/20101116085553/http://zensus2011.de/fileadmin/material/pdf/gesetze/volkszaehlungsurteil_1983.pdf)
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 30. März 2016, 13:26
Anne-Mariechen wir grüßen Dich auch hier, also die fiktiven  >:D

Recht hast Du.

Rein fikitv haben wir gehört, dass es wohl ein "Kapitel" in der fiktiven EU-Beschwerde gibt, dass da
heißt: Die "Geister" die ich rief.

Angeblich endet es mit einer Gratulation an die Bundesrepublik Deutschland zur Einführung der Rasterfahndung zur - "Aktualisierung des "Beitragsbestandes" -.
Diese "Maßnahme" soll wohl auch "dauerhaft" im "Recht" verankert werden.
Das ist naürlich alles nur reine Spekulation: Niemand hat die Absicht unsere Meldedaten dauerhaft zu rastern.

Ist Niemand eigentlich rechtsfähig?

Und zur "Volkszählung" / zum "Zensusgesetz" sagen wir nur:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/08/fs20150826_2bvf000115.html


Teil 3 von x:

Zitat

17.3.2.2 Bestandsdatenlieferung
Da mit rund 69 Millionen Datensätzen gerechnet wird, muss geregelt werden, in welcher Reihenfolge
und zu welchem Zeitpunkt die Meldebehörden ihre Daten übermitteln. Diese Übermittlungsmodalitäten
werden außerhalb des Standards OSCI–XMeld durch die LRAen auf Grundlage eines Lieferkonzeptes, welches die LRAen bekannt machen, festgelegt.
Die Übermittlung selbst erfolgt mit der Nachricht lra.bestandslieferung.1499, die erst unmittelbar vor der Datenlieferung aus dem eingefrorenen Bestand zu erstellen ist, siehe auch Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846. Da sich die Datenlieferung über eineinhalb Jahre erstreckt und sich in dieser Zeit durch Release-Wechsel Strukturänderungen ergeben können, wird eine Nichtbeachtung dieser Anforderung zu einer Abweisung der Nachricht führen. Die Lieferung der Meldebehörden wird durch die LRAen mit der Quittierungsnachricht administration.quittierungbestandslieferung.0928 quittiert.
Eine eventuelle erneute Übermittlung der Bestandsdaten (lra.bestandslieferung.1499) aufgrund einer Korrektur (Reaktion auf administration.returntosender.0900) erfolgt aus dem eingefrorenen Bestand.
Der genaue Ablauf wird in Abschnitt 21.1.3 auf Seite 846 sowie im Prozessmodell Bild 21-2 auf Seite
847 erläutert.
Die Aufbewahrungsfrist der Bestandsdaten in den Meldebehörden ist dem Lieferkonzept zu entnehmen.

17.3.2.3 Paketierung und Quittierung
Die Meldebehörde versendet die Bestandsdaten in Paketen mit maximal 500 Datensätzen. Jedes Paket wird dabei als Nachricht lra.bestandslieferung.1499 übermittelt. Bzgl. der Quittierung inkl. des Ablaufes wird auf Abschnitt 21.1.3.8 auf Seite 849 verwiesen.
Kann eine Meldebehörde zu fehlerhaften Datensätzen keine korrigierten Daten liefern, ist dies durch
Übermittlung einer leeren Lieferung anzuzeigen. Es ist jedoch zu beachten, dass auf eine RtS-Nachricht, die ausschließlich den Fehlergrund “doppelt gelieferter Satz” enthält, von der Meldebehörde KEINE Leernachricht geschickt wird.
Sind Nachlieferungen erforderlich, so müssen diese bis spätestens 31.12.2014 abgeschlossen sein. Genaueres hierzu wird im Lieferkonzept beschrieben.

Beweis:

      Bremen OSCI–XMeld 1.8 Fassung 31.01.2012 Abschnitt 17
Seite 824:


Wie oben dargelegt hat der Gesetzgeber die Norm zum Zweck einer Informationserhebung bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht. Weder in der Landesgesetzlichen Vorschrift RBStV, noch in der ab dem 06.12.2012 geltenden Satzung ist die in „§ 2 genannte gemeinsame Stelle“ näher bezeichnet:

§ 10 Abs. 7 RBStV:

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln.
Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

§ 9 Abs. 2 RBStV:

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.   der Anzeigepflicht,
2.   zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.   der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.   der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.   der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.   in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

6. Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(Rundfunkbeitragssatzung)
Vom 6. Dezember 2012

§ 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

In der vorherigen Satzung des RBB wird die GEZ als „gemeinsames Rechenzentrum“ im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft bezeichnet:

Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren
Vom 30. September 2003 Amtsblatt für Brandenburg 2003, S. 1010

§ 2
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - GEZ - führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten, des DeutschlandRadios und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch.
Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

Die vormalige GEZ wird in § 17 des RBStV benannt:

§ 17
Übergangsvorschriften
(1) Auf der Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebühreneinzugszentrale
- GEZ - bestehende Teilnehmernummern werden ab dem 01.01.2013 bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle als Beitragsnummern fortgeführt.
(2) Eine der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - erteilte Ermächtigung zum Einzug geschuldeter Rundfunkgebühren mittels Lastschrift oder SEPA-Basislastschrift berechtigt die Rundfunkanstalt nach dem 01.01.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge mittels Lastschrift oder künftiger SEPA-Basislastschrift.

E.2   Verborgener Gründungszeitpunkt:

6. Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(Rundfunkbeitragssatzung)
Vom 6. Dezember 2012

§ 7
Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
(1) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 4 RBStV nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Dabei werden nur die in § 8 Abs. 4 und 5 RBStV genannten Daten unter den Voraussetzungen von § 11 Abs. 4 Satz 2 RBStV erhoben. Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den entsprechenden Regelungen der Länder und der einmaligen Meldedatenübermittlung nach § 14 Abs. 9 RBStV bleiben unberührt.

Offenbar ist die „geheimdienstliche Tätigkeit“ der beabsichtigten bundesweiten Rasterung der Meldedaten derart schützenswert, dass weder Satzung noch Gesetz das „Rechtskonstrukt Beitragsservice“ näher bezeichnen durften.
Auch der eigentlich gesetzlich zwingend erforderliche „Gründungszeitpunkt“ bleibt im vorerst im Verborgenen.
Die Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" mit ihrer „Präambel“:

Die Umstellung von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag gibt Anlass, die bisherige Verwaltungsvereinbarung Gebühreneinzugszentrale aus dem Jahre 2002 zu novellieren und den veränderten Bedingungen und der neuen Struktur des Zentralen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - Zentrale Servicestelle Köln im Folgenden kurz „Zentraler Beitragsservice" anzupassen. Die Rundfunkanstalten lassen sich dabei von dem Grundgedanken leiten, dass der Beitragseinzug so zentral wie möglich und so dezentral wie nötig erfolgen und die Bearbeitung in der zentralen und den dezentralen Einheiten bundeseinheitlich sein soll. Ferner wird durch eine Akzeptanzsteigerung des gesamten Beitragseinzugs auch eine Ertragssteigerung angestrebt. Hohe Priorität soll der serviceorientierten Kundenbetreuung eingeräumt werden.

gibt dann Auskunft.

§ 10 dieser Vereinbarung gibt bekannt, dass sie am 01.10.2013 in Kraft tritt. Frau Intendantin der Landesrundfunkanstalt RBB Reim hat dies am 25.11.2013 mit Unterschrift bestätigt.

§2 Aufgaben des Zentralen Beitragsservice
Die Rundfunkanstalten betreiben den „Zentralen Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio" mit Sitz in Köln-Bocklemünd für die Abwicklung des Beitragseinzugs als gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft. Durch den Zentralen Beitragsservice nehmen die Rundfunkanstalten folgende Einzelaufgaben wahr:
a)   Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreuung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement)
b)   Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen der Beitragsschuldner
c)   Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d)   Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden
e)   Abrechnung der zugunsten der einzelnen Landesrundfunkanstalten eingehenden Rundfunkbeiträge mit den Rundfunkanstalten
f)   Erstattung von Rundfunkbeiträgen
g)   Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs
h)   Bereitstellung aller erforderlichen Formblätter, Druckschriften und Daten für Tätigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i)   Durchführung der Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen sowie Führung des entsprechenden Bestands
j)   gemeinsame Planung der Beitragserträge für ARD, ZDF und Deutschlandradio in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
k)   Konzeption und Durchführung eines Qualitätsmanagement für alle Massenverfahren in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
l)   Konzeption und Implementierung aller zentraten Controlling- und Berichtssysteme
m)   Planung und Bereitstellung aller IT-Verfahren und IT-Anwendungssysteme für den Beitragseinzug. Bereitstellung/Betrieb der technischen Voraussetzungen für den Internetauftritt „www.rundfunkbeitrag.de", sowie inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Formularwesens und aller Inhalte, die die innerbetrieblichen Belange des Zentralen Beitragsservice betreffen
n)   Unterstützung der Landesrundfunkanstalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben des dezentralen Beitragseinzugs
o)   Verarbeitung von Daten, die auf der Grundlage rechtlicher Regelungen, Auskunfts- und Anzeigepflichten mitgeteilt oder übermittelt werden
p)   Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

E.3   Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens

Die regelmäßige Meldedatenübermittlung an den „Beitragsservice“ der Meldebehörde stellt eine „rundfunkbeitragliche“ bundesweite Überwachung des Wohnungs-/Meldewesen dar. Ziel ist die Gewinnung von personenbezogenen Meldedatensätzen um deren „Wohnungsbeitragsschaft“ zu „überprüfen“.

Unter dem Begriff polizeiliche Beobachtung ist zu verstehen:
Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ist als gesonderte polizeiliche Maßnahme in den Landespolizeigesetzen vorgesehen (vgl. etwa § 17 HSOG, § 187 LVwG; zur entsprechenden strafprozessualen Regelung des § 163e StPO vgl. Krahl, NStZ 1998, S.339 <341>; Petri, in: Lisken/Denninger, a.a.O., H Rn. 295). Danach können die Polizeibehörden die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Fahrzeugs zur polizeilichen Beobachtung speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies „bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass“ (so etwa § 17 Abs.1 HSOG) festgestellt wird.
BVerfGE 1 BvR 2074/05 vom 11. März 2008; Kennzeichenfahndung:

"Anhaltspunkte für ein enges Verständnis des Begriffs des Fahndungsbestands lassen sich auch nicht aus der als Verwaltungsvorschrift einzustufenden Polizeidienstvorschrift (PDV) 384.1 „Fahndung“ gewinnen, so dass nicht geklärt werden muss, ob ein Bezug auf diese verwaltungsinternen Normen überhaupt den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen könnte.

Die Polizeidienstvorschrift 384.1 definiert den Begriff der „Fahndung im polizeilichen Sinn" im Abschnitt 1 (Grundsätze) unter Ziff. 1.1 bis 1.3 wie folgt:

1.1 Fahndung im polizeitaktischen Sinn ist die planmäßige, allgemeine oder gezielte Suche nach Personen oder Sachen im Rahmen der
Strafverfolgung
Strafvollstreckung
Gefahrenabwehr
Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen

Die Fahndung dient darüber hinaus der Verdachtsgewinnung.

Fahndungshilfsmittel sind Informationssysteme, Dateien und Unterlagen, welche die Suche nach Personen oder Sachen ermöglichen oder unterstützen. <...> Sie unterliegen einer ständigen technischen, rechtlichen und taktischen Entwicklung; eine abschließende Aufzählung ist deshalb nicht möglich."

Dem Geschäftsbericht S. 16 des Beitragsservice 2014 ist zu entnehmen, dass die Meldebehörde 2014 12,1 Millionen Meldedatensätze im Rahmen der sogenannten anlassbezogenen Meldedatenübermittlung an den Beitragsservice übermittelten.

Beweis:
      Geschäftsbericht Beitragsservice 2014, S. 16

Unter „Anlassbezogen“ ist zu verstehen: An- und Ummeldungen und Todesfälle.

Diese „Anlassbezogene“ Regelung ist Verdachtslos.

Zur Gewährleistung der „Finanzierung“ des öffentlichen Fernsehens und Rundfunks ist die planmäßige, gezielte Suche nach „Beitragsschuldnern“ im Wege der Nutzung der Meldedateien als „Fahndungshilfsmittels“, grob verfassungswidrig.

Ich kann nicht erkennen, dass eine derartige bundesweite Meldedatenüberwachung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik dient, so dass diese „Überwachung“ auch mit der Richtlinie 95/46/EG unvereinbar ist.
Sie dient auch nicht dem Interesse der Allgemeinheit. Das Meldegeheimnis, der Umgang mit unseren Meldedaten ist von allgemeinem Interesse. Die Abgabe der Meldedatensätze an ein Rechen- und Dienstleistungszentrum, zur Durchführung seiner Aufgaben im Massenverfahren, ist aus Datenschutzrechtlichen Gründen völlig inakzeptabel. Dies festzustellen liegt im allgemeinen Interesse.

Die Tatsache das der derzeitige personenbezogene Datenbestand und der Datenbestand der Betriebsstätteninhaber zusätzlich als „Vorratsdatenspeicher“ für den Datenabgleich dieser Überwachung dient, macht einen fassungslos.

Im Jahr 2014 ist im privaten und nicht privaten Bereich ein Anstieg um rund 2,1 Mio. auf rd. 44,5 Mio. Beitragskonten zu verzeichnen.

Geschäftsbericht Beitragsservice 2014 S. 8


Wir wissen, mancher Mensch bekommt "Kopfschmerzen".

Das tut uns leid. Leider müssen wir so "hochjuristisch" Schreiben, haben wir es doch mit einer fiktiven Behörde zu tun, die sich Prof. als Gutachter leisten kann.

An dieser Stelle danken wir dem fiktiven Prof. Dr. Dr. DI ABOLO. Seine Werke sind uns ein Vorbild.


Und für den Bürger:
Ey Chef!
Deine Fighting Forces Berlin grüßen Dich! Nochmal Danke!


Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 01. April 2016, 01:57
Teil 4 von X

Zitat
F.   Big Brother TV is watching you / chilling effects


George Orwell schrieb unter dem Eindruck der totalitären Systeme des Faschismus und des Stalinismus in den 1940er Jahren sein Werk „1984“. Es handelt von einem Staat, der mit technischen Hilfsmitteln eine (fast) totale Kontrolle ausübt.

Die Bestimmungen zur Datenerhebung des RBStV sowie die Satzung des RBB stellen das öffentliche Fernsehen und den öffentlichen Rundfunk auf die Stufe eines Geheimdienstes.
Der gesamte personenbezogene Datenbestand privater und öffentlicher Stellen, die den Landesrundfunkanstalten gegenüber zur Auskunft verpflichtet werden, ist in den Fokus des öffentlichen Fernsehens gerückt.
Dieser gigantische Spähangriff dient dazu in die unantastbare Sphäre von Wohnungen einzudringen. Darüberhinaus wird durchgängig Ausgespäht, wobei der gewonnene bundesweite Grunddatenstock eine personenbezogene“Meldedaten-Vorratsdatei“ darstellt.
Die Eingriffsbreite und -tiefe zeigt sich in ihrer Auswirkung auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, durch das vom Beitragsservice in Köln durchgeführte bundesweite Verfahren.
Diese „moderne rechtsstaatliche Rechtsentwicklung“ auf dem Gebiet der verdeckten Datenerhebung und Daten-Gebäudedurchsuchung sowie Rasterfahndung ist völlig unverhältnismäßig und vollkommen außer Kontrolle geraten.

Die beobachtende oder observierende Tätigkeit des Meldewesens durch den Beitragsservice greift in den grund- und menschenrechtlichen Schutzbereich ein und hat die rechtliche Qualität eines tiefen Eingriffs in das Meldegeheimnis, da personenbezogene Informationen, die Meldedaten zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung erhoben, übermittelt, zur weiteren automatisiert maschinell Verarbeitung gespeichert werden. Derzeit sind diese Daten nicht nur jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar, sie werden darüber hinaus - mittels integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zusammengefügt und abgeglichen, wodurch vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen.

Es entsteht ein Gefühl des dauerhaften überwacht Werdens. Es geht um den Kernbereich des menschlichen Daseins, das WOHNEN, um den Lebensmittelpunkt die Wohnung. Mit der Überwachung des Meldewesens weiß Big-Brother wo der Lebensmittelpunkt liegt. Erfolgt keine Um- oder Abmeldung so ist zwangläufig bekannt wo der betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat. Darüberhinaus erhält er auch Einblicke in das Leben des Betroffenen. Mit der sich aus § 8 Abs. 5 RBStV ergebenden Pflicht, den die Abmeldung begründenden Sachverhalt und die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners mitzuteilen, sind tiefe Einblicke in das Privatleben möglich.


Aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón, vom 12. Dezember 2013 Rechtssache C-293/12:


„52
 Zunächst darf zwar nicht vernachlässigt werden, dass das diffuse Gefühl des
Überwachtwerdens, das die Umsetzung der Richtlinie 2006/24 erzeugen kann, geeignet ist, entscheidenden Einfluss auf die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und der
Informationsfreiheit durch die Unionsbürger auszuüben, und dass folglich auch ein Eingriff in das durch Art. 11 der Charta garantierte Recht vorliegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – abgesehen davon, dass der Gerichtshof nicht über genügend Informationen verfügt, um sich hierzu äußern zu können – dieser Effekt nur eine Nebenfolge eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen würde, das im Folgenden Gegenstand einer sehr sorgfältigen und ausführlichen Prüfung ist.



62.
Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten beruht zwar auf dem Grundrecht auf Achtung der Privatsphäre, so dass die Art. 7 und 8 der Charta, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, in einem so engen Zusammenhang stehen, dass ihnen ein „[Recht auf Achtung des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten“ entnommen werden kann.

63.
Es kann jedoch nicht systematisch auf diese Weise verfahren werden. Der Zusammenhang zwischen den beiden Rechten hängt im Wesentlichen von der Art der betreffenden Daten ab, mögen diese auch stets personenbezogen sein, d. h., sich auf die Person, auf den Einzelnen, beziehen.

64.
Es gibt nämlich Daten, die als solche personenbezogen sind, d. h. insofern, als sie eine Person individualisieren; dazu gehören etwa solche, die in der Vergangenheit auf einem Passierschein enthalten sein konnten, um nur ein Beispiel zu nennen. Hierbei handelt es sich um Daten, die häufig eine gewisse Dauerhaftigkeit und häufig auch eine gewisse Neutralität aufweisen. Sie sind rein personenbezogen, und man könnte generell sagen, dass der Aufbau und die Garantien des Art. 8 der Charta auf sie am besten zugeschnitten sind.

65.
Es gibt aber auch Daten, die gewissermaßen mehr als personenbezogen sind. Hierbei handelt es sich um Daten, die sich in qualitativer Hinsicht im Wesentlichen auf das Privatleben – auf das Geheimnis des Privatlebens, einschließlich der Intimität – beziehen. In diesen Fällen beginnt das durch die personenbezogenen Daten aufgeworfene Problem nämlich sozusagen bereits „im Vorfeld“.
Das Problem, das sich dann stellt, betrifft noch nicht die mit der Datenverarbeitung verbundenen Garantien, sondern – vorgelagert – die Daten als solche, also die Tatsache, dass die Umstände des Privatlebens einer Person die Form von Daten angenommen haben und diese Daten infolgedessen für eine Verarbeitung in Betracht kommen.

66.
In diesem Sinne lässt sich sagen, dass solche Daten ein Problem aufwerfen, das im Wesentlichen vor dem ihrer Verarbeitung liegt und in erster Linie unter das durch Art. 7 der Charta garantierte Privatleben und nur in zweiter Linie unter die Garantien fällt, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 der Charta beziehen.

67.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, ist die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24 bei Vornahme einer korrekten „Positionierung“ der Grundrechte, die die Kombination aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 der Charta) und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 der Charta) bilden, hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu prüfen.
b) Ein besonders qualifizierter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens

68.
Zunächst unterliegt es kaum einem Zweifel, dass die Richtlinie 2006/24 als solche einen „Eingriff“ in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt. Sie stellt dies selbst fest, wenn sie sich als „Instrument zur Vorratsspeicherung von Daten“ definiert, das „gemäß den Anforderungen des Artikels 8 der EMRK [oder des Art. 7 der Charta] … eine notwendige Maßnahme [ist]“. Der Gerichtshof verwendet diesen Ausdruck im Übrigen in Bezug auf die Richtlinie.

69.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seinerseits wiederholt entschieden, dass die behördliche Speicherung von Daten, die das Privatleben eines Einzelnen betreffen, einen Eingriff in dessen durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiertes Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, wobei es auf die Verwendung der Daten nicht ankommt.



72.
Gleichwohl stellen die Erhebung und vor allem die Vorratsspeicherung vielfältiger, im Rahmen des größten Teils der laufenden elektronischen Kommunikation der Unionsbürger erzeugter oder verarbeiteter Daten in gigantischen Datenbanken selbst dann einen qualifizierten Eingriff in das Privatleben dieser Bürger dar, wenn sie nur die Voraussetzungen dafür schaffen würden, dass ihre sowohl persönlichen als auch beruflichen Tätigkeiten nachträglich kontrolliert werden können.
Die Erhebung dieser Daten schafft die Voraussetzungen für eine Überwachung, die, auch wenn sie nur vergangenheitsbezogen bei ihrer Auswertung erfolgt, das Recht der Unionsbürger auf das Geheimnis ihres Privatlebens gleichwohl während der gesamten Dauer der Vorratsspeicherung permanent bedroht. Aufgrund des erzeugten diffusen Gefühls des Überwachtwerdens stellt sich die Frage nach der Dauer der Vorratsdatenspeicherung in besonders eindringlicher Weise.



74.
Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den fraglichen Daten nicht um personenbezogene Daten im klassischen Wortsinne handelt, die sich auf punktuelle Informationen über die Identität der Personen beziehen, sondern um sozusagen qualifizierte personenbezogene Daten, deren Auswertung es ermöglichen kann, eine ebenso zuverlässige wie erschöpfende Kartografie eines erheblichen Teils der Verhaltensweisen einer Person, die allein ihr Privatleben betreffen, oder gar ein komplettes und genaues Abbild der privaten Identität dieser Person zu erstellen.

75.
Die Intensität dieses Eingriffs wird durch Elemente verstärkt, die die Gefahr vergrößern, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten ungeachtet der sowohl den Mitgliedstaaten selbst als auch den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste durch die Richtlinie 2006/24 auferlegten Verpflichtungen zu rechtswidrigen, potenziell die Privatsphäre verletzenden oder – allgemeiner – betrügerischen oder gar heimtückischen Zwecken verwendet werden.

76.
Die Daten werden nämlich nicht von den Behörden selbst oder auch nur unter ihrer unmittelbaren Kontrolle gespeichert, sondern von den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste selbst, auf denen der größte Teil der Verpflichtungen zur Gewährleistung ihres Schutzes und ihrer Sicherheit lastet.

77.
Die Richtlinie 2006/24 schreibt den Mitgliedstaaten zwar vor, sicherzustellen, dass die Daten gemäß den in ihr enthaltenen Bestimmungen gespeichert werden. Bemerkenswerterweise müssen die Daten aber nur so gespeichert werden, dass sie und alle sonstigen damit zusammenhängenden erforderlichen Informationen „unverzüglich an die zuständigen Behörden auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden können“. Nach der Richtlinie 2006/24 haben die Mitgliedstaaten darüber hinaus sicherzustellen, dass die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ein Mindestmaß an Grundsätzen in Bezug auf den Schutz und die Sicherheit der gespeicherten Daten einhalten.

78.
Keine Bestimmung der Richtlinie 2006/24 verpflichtet die genannten Diensteanbieter jedoch dazu, selbst die Daten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, unter der Gerichtshoheit eines Mitgliedstaats, zu speichern, was die Gefahr, dass sie unter Verstoß gegen diese Regelung zugänglich sein oder verbreitet werden könnten, erheblich vergrößert.

79.
Diese „Externalisierung“ der Vorratsdatenspeicherung ermöglicht es zwar, die gespeicherten Daten von den öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten fernzuhalten und sie damit ihrem direkten Zugriff und jeder Kontrolle zu entziehen, aber gerade dadurch vergrößert sie gleichzeitig die Gefahr einer Auswertung, die den Anforderungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens zuwiderläuft.

80.
Somit stellt die Richtlinie 2006/24, wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, einen besonders qualifizierten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, so dass ihre Gültigkeit und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in erster Linie im Hinblick auf die Anforderungen zu prüfen sind, die sich aus diesem Grundrecht ergeben.“


F.1   Datenschutz oder die „Geister“ die ich rief.

Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 17/2520 v. 03.11.2015 zum 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RBStVneu):


7.   § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Wege des Ersuchens“ gestrichen.- 21 - bb) Es werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:


„Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung.“


cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5 und wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „dafür“ wird durch die Wörter „für die Erhebung der Daten nach
Satz 1“ ersetzt.
bbb) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:


„1. eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,“

ccc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.
dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 6 bis 9.
ee) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „den Meldegesetzen oder“ durch die Wörter „dem Bundesmeldegesetz oder den“ ersetzt.

8.   § 14 wird wie folgt geändert:
a)   In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung auf „§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3“ ersetzt.
b)   Es wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:


„(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Begründung S. 4 - 5:


„Vollständiger Meldedatenabgleich kann zur dauerhaften Sicherung der Beitragsgerechtigkeit und Stabilisierung der Beitragseinnahmen beitragen.“



„Weiterer Meldedatenabgleich schafft Grundlage zur Evaluierung dieser Maßnahme im Hinblick auf eine dauerhafte gesetzliche Verankerung.“



Ich beglückwünsche die Bundesrepublik Deutschland zur digitalen Vollüberwachung des Melde-, Wohnungs- und Gewerbewesens durch eine nicht rechtfähige Verwaltungs-Gesellschaft des öffentlich rechtlichen Fernsehens und zur nächsten bundesweiten Meldedaten-Rasterung 2018 zur Sicherung der Aktualität des Datenbestandes § 14 Abs. 9a RBStV(neu).


F.2   Chilling-Effect

Die Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung seiner Funktion rechtfertigt es keinesfalls, dass der gesamte Wohnungsdatenbestand der Bundesrepublik Deutschland bei einer subexternen „nicht rechtsfähigen“ Gesellschaft in Köln durch EXTERNALISIERUNG gespeichert wird und für eine langfristige angelegte Datenobservation von Wohnungen genutzt wird. Diese Wohnungs- und Betriebsstätten-Strukturdatei und „Evaluierung“ einer bundesweiten Rasterfahndung „im Hinblick auf eine dauerhafte gesetzliche Verankerung“ erzeugt einen erheblichen CHILLING EFFECT.

G.   Verstoßes gegen die Richtlinie 2004/18/EG / Ultra-Vires-Akt

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es auch notwendig zu Prüfen, ob Ultra-Vires-Akte vorliegen.
Mit Umstellung der öffentlich rechtlichen Rundfunkfinanzierung von einem Gebührenmodell auf ein Beitragsmodell ergaben sich auch Änderungen hinsichtlich des „Beitragsschuldners“ im privaten Bereich.
Unzweifelhaft ist die Kernaufgabe des RBB die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie 89/552/EWG v. 03.10.1989 sowie Richtlinie 97/36/EG v. 19.06.1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG). Bereits in der Vergangenheit ist es im Zusammenhang mit der Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks zu Konfliktsituationen mit EU-Recht gekommen.
Die „Erweiterung“ der öffentlich rechtlichen Rundfunkfinanzierung stellt eine wesentliche Neuerung dar. Mit dem Ende des alten Gebührenmodells erloschen auch die Aufgaben der Gebühreneinzugszentrale.

Es stellt sich die Frage ob, die in § 10 Abs. 7 Satz 1 gewählte Formulierung:

„Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.“

und in der Satzung des RBB § 2 „näher“ bezeichnete gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalt (vgl. frühere Satzung § 2 Gebühreneinzugszentrale GEZ)


„Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.“

Normenklar und Normenbestimmt ist.
Bereits bei der Aufgabenzuweisung fällt sofort auf, dass der Landesgesetzgeber keine ausreichende Aufgabenzuweisung für diese „gemeinsame Stelle“ vorgenommen hat. Auch eine genaue Bezeichnung der „gemeinsamen Stelle“ wurde nicht vorgenommen.

Der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass eine Ausschreibung nicht obligatorisch ist, wenn die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die fragliche Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen, vorausgesetzt, dass diese Einrichtung ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit ihr oder mit anderen Gebietskörperschaften verrichtet, die ihre Anteile innehaben (vgl. EuGH, v.09.06.2009 Rechtssache C-480/06).
Die Frage der Wirksamen Kontrolle des Beitragsservice ist daher ebenfalls zu prüfen.

Der Schluss liegt jedenfalls nahe, dass eine Umgehung der Vergaberichtlinie 2004/18/EG entweder billigend in Kauf genommen wurde oder sogar absichtlich herbeigeführt werden sollte, mindestens aber eine Wirksame Kontrolle der Rechtsaufsicht und insbesondere der datenschutzrechtlichen Fachaufsicht nicht stattfand.

Es wurden nachweislich „Dienstleistungen“ ab 2013 vom Beitragsservice ausgeschrieben. Das Bedeutet das die vormalige GEZ weder technisch noch personell ausreichend ausgestattet war, um dass Beitragseinzugsverfahren mit eigenen personellen und technischen Mitteln durchzuführen. Bereits bei grober Sichtung und rechtlichen Beurteilung der „Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ fällt auf, dass wesentliche Teile des „Aufgabenbereichs Beitragsservice“ wie das „Drucken und Versenden von Briefen“ an „mindestens Dritte“, aus meiner Sicht „Vierte“ ausgegliedert wurde.

Fraglich ist auch, ob der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzgebung Kenntnis hatte oder bewusst im Unklaren gelassen wurde. Dies betrifft auch die Rechtsaufsicht.

Möglich ist auch ein „Prozess“ der „schleichenden Verselbstständigung“ der vormaligen GEZ und des jetzigen Beitragsservice. Aus meiner Sicht ist dies die rationalste Erklärung für das völlige Versagen der drei Gewalten im Sinne von Art 20 Abs. 3 GG in Sachen Rundfunkbeitrag.
Es gilt nun, genau zu Prüfen, welche Aufgaben der Gesetzgeber, wem zugewiesen hat und was eigentlich bezweckt ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Anm.: zu Ultra-Vires-Akten) können juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungsbereichs nicht wirksam rechtlich handeln. Die von ihnen außerhalb dieses Bereichs vor-genommenen Rechtsakte sind nichtig (BGH, Urteil vom 28. Februar 1956 I ZR 84/54, BGHZ 20, 119, 122 ff.; Beschluss vom 15. Juli 1969 NotZ 3/69, BGHZ 52, 283, 286).




Rein fiktiv.

Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. April 2016, 08:56
Teil 5 von X

Fiktiv natürlich:

Zitat
Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH auch aus dem Verfahren C-480/06 v. 09.06.2009 fällt auf, dass der Beitragsservice als öffentlicher Auftraggeber i.S.d. der Richtlinie 89/552/EWG geändert durch Richtlinie 97/36/EG auftritt.

Analog zur Rechtsprechung des EuGH im o.g. Verfahren gelten als öffentliche Dienstleistungsaufträge die schriftlichen entgeltlichen Verträge, die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem in der Richtlinie 2004/18/EG genannten öffentlichen Auftraggeber geschlossen werden, zu denen Körperschaften wie die Landesrundfunkanstalten gehören.
Der EuGH hat ferner zu einem Fall, in dem eine Gemeinde einer interkommunalen Genossenschaft mit der alleinigen Aufgabe, den angeschlossenen Gemeinden Dienstleistungen zu erbringen, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt hat, entschieden, dass die Vergabe an die Genossenschaft rechtmäßig ohne Ausschreibung erfolgen konnte, weil die angeschlossenen Gemeinden gemeinsam die Kontrolle über sie ausübten, auch wenn die Leitung der Genossenschaft durch den Verwaltungsrat in mancherlei Hinsicht selbständig erfolgte (vgl. in diesem Sinne Urtei vom 13. November 2008, Coditel Brabant, C-324/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 41).

Im Rahmen der Vergabeverfahren tritt der Beitragsservice als selbstständige Einrichtung des öffentlichen Rechts auf (vgl. Ausschreibungen I2); I3); I4)).
Dabei gibt er im Rahmen der Ausschreibungsbekanntmachungen unter, ich zitiere:

„I.4)   Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein“

an.

Entsprechend der ständigen nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Beitragsservice nicht rechtsfähig.

Hierzu führte der BGH dem Beschluss des BGH I ZB 64/14 vom 11.06.2015 aus:

„Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle. Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt.“

Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Einzelnormen des RBStV und den Satzungen der Landesrundfunkanstalten und der Drucksachen der Länderparlamente.

„Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten – wie bisher – logisch von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten. Die anlassunabhängige Übermittlung bzw. der Abruf ganzer Datenbestände oder Teile davon ist schon aufgrund allgemeiner Grundsätze ausgeschlossen. Die Übermittlungsbefugnis in Satz 1 beschränkt sich daher nach wie vor auf den Einzelfall (z. B. Umzug, Abstimmung von Mehrfachkonten bei Zweitwohnsitzen), der eine Erforderlichkeitsprüfung voraussetzt. Satz 2 schreibt wie bisher die Einzelheiten der Dokumentation vor, um die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs nachprüfen zu können, für die die abfragende Landesrundfunkanstalt verantwortlich ist. „

Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 11 S. 68 sowie S. 67:

„Absatz 2 Satz 1 regelt die Datenverarbeitung der Stelle, die die Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragt hat.“

Der Gesetzgeber spricht hier ausdrücklich von Beauftragung.

Daraus folgt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegenden, dass die Landesrundfunkanstalten ein Vergabeverfahren für das Rechen- und Dienstleistungszentrum „Beitragseinzug“ nicht vorgenommen haben, obwohl dies entsprechend der Richtlinie 2004/18/EG erforderlich gewesen wäre.

ANMERKUNG ABSCHNITT VERGABERICHTLINIE ERFOLGT GGF. GESONDERTE BESCHWERDE
GEGEN DIE LRA (Beitragsservice = zentrale Beschaffungsstelle / klarer Auftrag erforderlich /
außerhalb des Rundfunkbereichs = Fachaufsicht LRA = Rechtsaufsicht Bundesländer)


H.      „Direktanmeldung“ (Zwangsanmeldung), „Beitragsbescheide“; Rechtscharakter Spam oder Junk

Die von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten eingeführte „Direktanmeldung“ ist gesetzeswidrig und setzte § 9 Abs. 1 RBStV faktisch außer Kraft. Das gesetzlich vorgeschriebene Feststellungsverfahren wurde bewusst grob willkürlich umgangen.

Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 S. 5 Vorwort des Geschäftsführers:

Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.

Beweis:
      Geschäftsbericht 2014 Beitragsservice, S. 5

Eine „Zwangsanmeldung“ oder „Direktanmeldung“ stellt zweifelsfrei einen Verwaltungsakt dar, der beschieden werden muss. Dabei sind die Feststellungen darzulegen, die aus Sicht der Landesrundfunkanstalt die „Wohnungsinhaberschaft“ begründen.
Die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV benannte „Meldevermutung“ begründet ggf. einen Anfangsverdacht, für weitere Ermittlungen nach § 9 Abs. 1 RBStV.
Daher ist die „Direktanmeldung“ natürlicher Personen für eine Wohnung unzulässig, zumal teilweise auch mehre Personen für eine Wohnung angemeldet wurden.

Da ein gesetzlicher Grund zur Datenverwendung dieser personenbezogenen Meldedatensätze zur Speicherung und Verarbeitung nicht vorliegt, unterlagen sie der Löschungsfrist. Die nicht erfolgte Löschung und somit rechtswidrige Speicherung, teilweise Weitergabe der personenbezogenen Daten stellt einen schweren Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG dar.


H.1   EDV-gesteuertes Massenverfahren / Verbot automatisierter Einzelentscheidungen:

Wikipedia definiert Spam oder Junk wie folgt:

Als Spam [spæm] oder Junk (englisch für ‚Abfall‘ oder ‚Plunder‘) werden unerwünschte, in der Regel auf elektronischem Weg übertragene Nachrichten (Informationen) bezeichnet, die dem Empfänger unverlangt zugestellt werden und häufig werbenden Inhalt enthalten. Dieser Vorgang wird Spamming oder Spammen genannt, der Verursacher Spammer.

Das gesamte „Rundfunkbeitrags-Verwaltungsverfahren“ der Landesrundfunkanstalten wurde gesetzeswidrig in ein Rechenzentrum (vgl. § 2 Abs. 2 FVG) ausgelagert, um von dort aus, mit dem dort beschäftigten Personal (ca. 1207 Personen; Geschäftsbericht Beitragsservice 2014) die „Bescheidung“ des gesamten „Rundfunkbeitrags-Steuersystems“, mit einem Volumen von ca. 39.346.878 „Wohnungskonten und 3.462.590 „Betriebsstättenkonten“ (Stand 2014, Geschäftsbericht Beitragsservice S. 38-40) automatisiert durchzuführen.

Das in der Anlage dargestellte „Verfahren“ belegt die durchgängige Vorgehensweise des Zentralregisters Beitragsservice, im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug, verbotene automatisierte Einzelentscheidungen im „Massenverfahren“ durchzuführen.

Beweis:
      Kopie Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug

Ferner bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beitragsservice wesentliche Teile der Vorgangsbearbeitung durch Dritte ausführen lässt, so das wegen der fehlenden Bezeichnung eines Sachbearbeiters im Rahmen des Vorverfahrens, nicht hinreichend geklärt ist, welche natürliche Personen, in welcher Eigenschaft, das Beitragsfeststellungsverfahren geführt hat.

Beweis:
Kopie Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG
Hier: Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung.

Auch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des „Vorverfahrens“ zur Feststellung der Wohnungsinhaberschaft, über die wie unter dargelegte „Vorgangsbearbeitung“ hinaus, die zweckgebunden Meldedaten Dritten zugänglich gemacht wurden und an Dritte übermittelt wurden.

In diesem Zusammenhang hat der Beitragsservice in der Vergangenheit mehrfach Ausschreibungen zu Druckdienstleistungen vorgenommen, z.B:

Beweis:
Kopie Abl. / S. S233, 03/12/2014; 410877-2014-DE; Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse,
Hier:  Vergabe der Produktion von jährlich ca. 83 000000 personalisier-
ten Briefen an einen Auftragnehmer;


Im Rahmen der Ausschreibung (s. Seite 7) führt der Beitragsservice aus:
k) dass der Bewerber im Fall der Zuschlagserteilung während der gesamten Vertragslaufzeit die jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzregelungen (insbesondere zur Auftragsdatenverarbeitung) einhalten wird
In diesem Zusammenhang ist auf § 11 Abs. 2 RBStV zu verweisen.

Während allseits unzutreffend angenommen wird, dass bei der personenbezogenen Datenverarbeitung, der Beitragsservice nicht Dritter i.S.d. Datenverarbeitung ist, liegen konkrete Tatsachen dafür vor, dass bereits im Rahmen des § 14 Abs. 9 RBStV die zweckgebundenen Meldedaten an Dritte, den Beitragsservice, weitergereicht wurden. Dem Beitragsservice ist es gesetzlich versagt wegen der Bedeutung der Maßnahme und der Streubreite, die dem Meldegeheimnis unterliegenden Meldedaten zu empfangen (an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt NICHT an § 10 Abs. 7 RBStV und Satzung RBB).
Mit der Abgabe der zweckgebundenen Meldedaten an Subunternehmen wurden die personenbezogenen Datensätze somit an Vierte weitergereicht.

Diese gesetzeswidrige Vorgehensweise ist dem „Massenverfahren“ geschuldet, dass einerseits die völlige Unverhältnismäßigkeit des neuen Rundfunkbeitragswesens skizziert und es wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 95/46/EG Art. 15 sowie gegen § 6 a BDSG in die Rechtsstaatswidrigkeit führt.

„§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.“


Deutscher Bundestag Drucksache 16/10529 16. Wahlperiode:

„Zu Nummer 4 (§ 6a)
Durch die Regelungen in § 6a werden die Vorgaben des Artikels 15 der Richtlinie umgesetzt. Nach geltendem § 6a sind Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen und die sich ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten stützen, verboten, solange nicht eine der Ausnahmen des Absatzes 2 vorliegt. Grundlage dieser Regelung ist Artikel 15 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten jeder Person das Recht einräumen, keiner für sie rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu wer- den, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, solange nicht eine der Ausnahmen des Absatzes 2 vorliegt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll § 6a Abs. 1 nunmehr ergänzt werden um einen neuen Satz 2, in dem der Begriff der ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützten Entscheidung konkretisiert wird. Danach liegt eine solche Entscheidung insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.
Hierdurch wird klargestellt, dass die Vorgaben des § 6a nicht dadurch umgangen werden können, indem dem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren noch eine mehr oder minder formale Bearbeitung durch einen Menschen nachgeschaltet wird, dieser Mensch aber gar keine Befugnis oder ausreichende Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen zu können. Diese Ergänzung entspricht Sinn und Zweck der Regelung in Artikel 15 der Richtlinie und hält sich demnach im vorgegebenen europarechtlichen Rahmen.
Zulässig sind Entscheidungen nach § 6a Abs. 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 dann, wenn die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (vgl. Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a) gilt insofern als geeignete Maßnahme insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Da dies nur möglich ist, sofern dem Betroffenen zumindest die wesentlichen Gründe der Entscheidung bekannt sind, wird die Pflicht zur Mitteilung über das Vorliegen einer Entscheidung in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ergänzt um die Pflicht, dem Betroffenen auf Verlangen die wesentlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen. Auch diese Ergänzung hält sich demnach in dem durch die Regelungen der Richtlinie vorgegebenen Rahmen.“

Die verbotenen automatisierten Einzelentscheidungen begründen die lebenslange „Wohnungssteuerpflicht“. Hinweise darauf, dass die „Entscheidung“ im Rahmen eines EDV-Massenverfahrens erfolgte sind den Schreiben nicht zu entnehmen.

Beweis:
Beitragsservice Direktanmeldung, nebst Kopie „Verfahrenshistorie“ XXXXXXXXXX


H.2   Zwischenergebnis

Das automatisierte „Massen-Vor-Verwaltungsverfahren“ stellt einen groben Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG Art. 15 sowie § 6 a BDSG dar.
Die automatisierten Schreiben des Zentralen Rechenzentrums „Beitragsservice“ haben den Rechtscharakter von Post-Spam. Sie sind Müll. Damit ist das durchgeführte „Verwaltungsvorverfahren“ zur Feststellung der „Wohnungsinhaberschaft“ betroffener natürlicher Personen nach § 14 Abs. 9 RBStV NICHTIG.


I.   Gesetzgebungskompetenz:

Die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Fernsehen- und Rundfunkrechts liegt unzweifelhaft beim Landesgesetzgeber (Art. 70 Abs. 1 GG).

Mit der Abschaffung der Teilnahmevorrausetzung und der Bindung der „Beitragsgebühr“ an Wohnungen und die Wohnungsinhabereigenschaft (§§ 2 und 4 des 4. RBStV) führte das Land Berlin eine weitreichende An- und Abmeldepflicht für Wohnungsinhaber „beim Fernsehen“ ein (§ 8 des 4. RBStV). Der Inhaber einer Wohnung ist somit bei der Anmeldung verpflichtet seine Identität (§ 2 Abs. 1 BMG) von sich aus  beim Fernsehen preiszugeben (vgl. 21 ASOG).
Dabei fungiert „die Anzeige“ des Wohnungsinhabers auch als „Vorabinformation der Meldebehörde“ (§ 8 Abs. 3 des 4. RBStV), da das Land Berlin gem. § 3 a VO MeldG BE den „Beitragsservice“ automatisiert rechtswidrig die Anmeldungen übermittelt.


„§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.“


Mit der Verknüpfung des Tatbestandes des Inhabers mit dem in Absatz 2 Nr. 1 RBStV benannten Melderechts wird gleich zu deutlich welchen Bereich der Landesgesetzgeber noch regelte. Das Meldewesen.

Hierzu entwickelte er weitere Einzelnormen wie etwa:


„§ 8 RBStV Absatz 1 Satz  1
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung).“


Im Rahmen dieser „Meldepflicht“ beim „öffentlichen Fernsehen“ hat der „Wohnungsinhaber“ darüberhinaus den die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 des 4. RBStV vgl. hierzu § 17 BMG der solches nicht fordert).


„Art 73 Grundgesetz

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.   die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;“


Das Meldewesen ist seit der Förderalismusreform im Jahr 2006 ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes  (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). In der Übergangsphase galt das Melderechtsrahmengesetz des Bundes bis zur endgültigen Einführung des Bundesmeldegesetzes im November 2015.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass die „An- und Abmeldepflichten“ für Wohnungen und die zusätzliche regelmäßige „Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens“ und der einmalige Meldedatenabgleich im Rahmen der Regelungen des RBStV eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes darstellt. Die jeweiligen Einzelnormen sind somit Nichtig.



Chefe! Wir grüßen dich!

Teil 5 von X erfolgt "wegen" aktueller fiktiver Ereignisse "etwa" später.
Wir bitten diesen fiktive "Beitragsausfall" zu entschuldigen.

Your
Fighting Force Berlin
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. April 2016, 02:18
Zitat des fiktiven Verfassers dieses Werkes der "hochmodernen" Rasterfahndung.

Zitat
Chefe!

Na toll! Jetzt kann ich nochmal von vorne Anfangen, weil § 14 Abs. 9 RBStV auch freiheitsentziehende Maßnahmen zum Ziel hat. Supi. Die ganze Arbeit umsonst!

Hmmm!?! grübel, grübel, grübel
Abschnitt Y

Haftverschonungsantrag wegen "Beitragausfall" der "Heidelberger" umhegten Wohnung

grübel, grübel, grübel

Abschnitt Z

Haftentschädigung wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung / Rundfunkbeitragstrauma

Nee, ich lass das so! Das glaubt einem doch in Europa eh keiner!

Oder doch? Jetzt schon wa?

Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: MMichael am 06. April 2016, 08:57
Danke DIR! Chefe, der Du bist DA!

DA ich hier BIN und u.A. lese:
Zitat
Mit der Abschaffung der Teilnahmevorrausetzung und der Bindung der „Beitragsgebühr“ an Wohnungen und die Wohnungsinhabereigenschaft (§§ 2 und 4 des 4. RBStV) führte das Land Berlin eine weitreichende An- und Abmeldepflicht für Wohnungsinhaber „beim Fernsehen“ ein (§ 8 des 4. RBStV). Der Inhaber einer Wohnung ist somit bei der Anmeldung verpflichtet seine Identität (§ 2 Abs. 1 BMG) von sich aus  beim Fernsehen preiszugeben (vgl. 21 ASOG).
Dabei fungiert „die Anzeige“ des Wohnungsinhabers auch als „Vorabinformation der Meldebehörde“ (§ 8 Abs. 3 des 4. RBStV), da das Land Berlin gem. § 3 a VO MeldG BE den „Beitragsservice“ automatisiert rechtswidrig die Anmeldungen übermittelt.
....
Mit der Verknüpfung des Tatbestandes des Inhabers mit dem in Absatz 2 Nr. 1 RBStV benannten Melderechts wird gleich zu deutlich welchen Bereich der Landesgesetzgeber noch regelte. Das Meldewesen.

„Art 73 Grundgesetz

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

1.   die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;“


Das Meldewesen ist seit der Förderalismusreform im Jahr 2006 ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes  (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). In der Übergangsphase galt das Melderechtsrahmengesetz des Bundes bis zur endgültigen Einführung des Bundesmeldegesetzes im November 2015.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass die „An- und Abmeldepflichten“ für Wohnungen und die zusätzliche regelmäßige „Überwachung des Wohnungs- und Meldewesens“ und der einmalige Meldedatenabgleich im Rahmen der Regelungen des RBStV eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes darstellt. Die jeweiligen Einzelnormen sind somit Nichtig.

plusquamPERFEKT: DAs muss menSch verstehen gehabt werden! So wird ER es aufschruben und ES wARD geschickt werden müssen an einen rICHter am Amtsgericht zur Fragestellung:
"Ist es richtig, dass mit der Verknüpfung des Tatbestandes des Inhabers einer Wohnung mit dem in §2 Absatz 2 Nr. 1 RBStV benannten Melderechts der Landesgesetzgeber das Meldewesen regelt und damit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 73 GG verletzt?"

Sei gegrüsst DU Fremder, der du BIST!

DA n k e!

mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg

(PS: Warum heisst es immer mal "4. RBStV"? Bsp: "...An- und Abmeldepflicht für Wohnungsinhaber „beim Fernsehen“ ein (§ 8 des 4. RBStV)...")
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. April 2016, 10:33
Wir grüßen Dich ohh Brandenburger!!!!


Gesegnet sei dein Weg! Wir sind neben dir!

P.S. lese du ohh Brandenburger für uns Korrektur! Sei unser Lektor!
Wir sind nur einfache Panzerfahrer, die in der Massurenalle auf und ab fahren! Rein fiktiv natürlich!

Es könnte sein, dass mit 4. die vierte Staatsgewalt gemeint ist!
Das böse Imperium. Könnte. Rein fikitv. Der Pressestaat! Herr über das Meldewesen, den Rechtsstaat und die Freiheit der Person!


Chefe! (Ditt bin nicht icke, sondern die Befehlsstelle irgendwo im World Wide Web, rein fiktiv natürlich)

Wir die Fighting Forces Berlin geben hiemit unsere Umbennung bekannt:

Wir sind ab nun die Fighting Forces Berlin-Brandenburg!

 >:D >:D >:D >:D >:D


Fiktives Zitat vom Alten Fritz:

Zitat
Er der Brandenburger merke auf! Er der Brandenburger weise sein Gericht daraufhin, dass für ihn den Brandenburger in Sachen RBB, das Recht des Landes Berlin gilt. Diese Feinheit der Rechtskunst findet sich im RBB Staatsvertrag, verkündet in der Bravors-Datenbank seines Landes.

Es gilt daher nicht die MeldDÜV § 8.

Sei er sich daher stets bewusst, dass für ihn der § 3a DVO-MeldG gilt.

Er weise daher das Gericht daraufhin, dass die dort bezeichnete empfangende Stelle NORMENUNKLAR § 8 Abs. 2 des RundfunkGEBÜHRENstaatsvertrag bezeichnet.

Kraft Gottes Gnaden, verkünden Wir, unsere Majestät in Brandenburg hier:

Das ist totaler Quatsch! Da landet ja dann dein Datensatz:

beim Ende des Innehabens einer Wohnung.

Er, der Brandenburger, ersuche daher um gerichtliche HAFT- und Vollstreckungsverschonung!




Chefe Sonnenbrille auf!  8)



ACHTUNG! BRANDSCHUTZ BEACHTEN!

FLAMMENWERFER-EINSATZ


Und es werden von Tag zu Tag immer mehr! Ein kleines Berliner-Brandenburger-Heer

 >:D >:D >:D >:D >:D >:D >:D >:D >:D

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=44936&pos=0&anz=1


Fiktives Zitat von K, M und F
Zitat

FREIHEIT FÜR ALLE GEFANGENEN VON ARD und ZDF!


 >:D >:D >:D >:D >:D >:D >:D >:D

Chefe!

Your
Fighting Forces Berlin-Brandenburg
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: PersonX am 06. April 2016, 10:51
nur die PDF
Zitat
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=44936&anz=1&pos=0&Frame=4&.pdf

Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: pinguin am 06. April 2016, 12:57
@Profät Di Abolo

Mir ist nicht ganz klar, inwiefern der genannte BGH-Beschluß hier Verwendung finden kann.

Lies Dir bitte mal selber alles darin genau durch; es ging um Personen, die in einer bestimmten Sache bereits verurteilt worden waren, (bspw.), und erneut dafür herangezogen werden sollten; dieses ist auch gemäß europäischem Recht unzulässig.

Auswerten kann man sicher die im Beschluß genannten bundesrechtlichen Grundlagen.

Auch wenn sich "Berlin-Brandenburg" leichter auspricht, als "Brandenburg-Berlin", dem Bundesland Berlin wurde das Tragen der Krone gerichtlich im vergangenen Jahr untersagt.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 06. April 2016, 14:39
Fiktive Antwort des  >:D

Zitat
Herr Pinguin, ich grüße Sie.

ich bitte etwaige Rechtschreibfehler zu entschuldigen. Ich bin in eile und suche meine Schuhe.

Das ist ein hervoragender Einwand.
Ich will versuchen Ihnen das zu erläutern.

Im Rahmen der rechtswissenschaftlichen Untersuchung dieser "einmaligen" Rasterfahndung
§ 14 Abs. 9 RBStV ist natürlich auch zu prüfen, welches Ziel und welche Folgen diese Maßnahme hat.

Analog zum Additiven Grundrechtsschutz vgl. BVerfGE:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/04/rs20050412_2bvr058101.html


gilt es nachzuprüfen, welche Gefahren und Risiken die Datenerhebung in sich birgt und welche weiteren Menschenrechtseingriff ggf. auf diese Datenerhebung folgen.

Aufgrund der aktuellen Ereignisse im Sendegebiet des MDR ist nunmehr erwiesen, das § 14 Abs. 9 RBStV nicht nur der Datenerhebung dient (Art. 8 EUGRCH und Art. 8 EMRK), nein, er hat auch Eingriffe in die Freiheit der Person zur Folge.

Ein Blick in das 4 Zusatzprotokoll der EMRK belegt, dass FE´s wegen Schulden gem. Art. 1 EMRK 4. ZP ratifiziert:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*[%40node_id%3D%271170098%27]&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1

nicht zulässig sind, wenn dies der alleinige Grund ist.

Dementsprechend ist zu prüfen, ob weitere Gründe vorlagen.

Mit einer ggf. zu leistenden Unterschrift, bestätigt der "Festgenommene" unter dem auf ihn wirkenden Zwang der Freiheitsentziehung im vorliegenden Einzelfall auch:

§ 12 RBStV Abs. 1 Nr. 3

Zitat
3.  den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder
teilweise nicht leistet.

Dies ist wie dem BGH Beschluss zu entnehmen ist aber unzulässig.

Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gilt ebenfalls § 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Die Freiheitsenziehung ist daher grob rechtswidrig.

Damit ist anhand von Tatsachen bewiesen, dass die Landesgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zu § 14 Abs. 9 RBStV auch den Additiven Menschenrechtsschutz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachteten.

Ich hoffe ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten und den Zusammenhang zur EU-Beschwerde darstellen.

Bezüglich der Krone des Berliner Bären kann ich keine Auskunft erteilen, da ich das Urteil nicht kenne. Wichtig ist aber, dass der Berliner Bär ggf. wieder die Boxhandschuhe anzieht wie damals zu den Zeiten No-Olympics, denn die beabsichtige "zweite Rasterfahndung" 2018 gggggggeht gar nich.

Zum dem Einwand Berlin-Brandenburg gebe ich folgendes zu bedenken:

FFBB = Fighting Forces Berlin-Brandenburg
FFBB könnte auch F****** Fluch-Hafen Berlin-Brandenburg bedeuten. Vielleicht.

Denn wie wir leidvoll feststellen, machen die da Oben S.... die wir hier unten ausbaden müssen.


Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und habe so ebend meine Schuhe gefunden.

Ich schließe mit dem Kampfruf der Anti-GEZ-Hilfe:

Freiheit für alle Gefangenen von ARD und ZDF!

Die von Ihnen die in den 70er groß geworden sind, werden den Zusammenhang zwischen dem o.g. BGH - Beschluss und diesem Ausruf sicher verstehen.


Chefe!
Wir grüßen dich!

Your
Fighting Forces Berlin-Brandenburg oder auch umkehrt:
Forces Fighting Berlin-Brandenburg!
 >:D >:D >:D >:D  was war das denn?  >:D >:D >:D >:D
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: LeckGEZ am 06. April 2016, 19:36
Cool, nur zur Vollständigkeit und das die wertvolle Arbeit nicht aus Datenschutzgründen von der Post geshreddert wird, die vollständige Adresse lautet:

Zitat
Vertretung Europäische Kommission in Deutschland
Unter den Linden 78
10117 Berlin

Tel.: 030-2280 2000
eu-de-kommission@ec.europa.eu

Dann hatte ich mir auf meiner Liste notiert:


Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. April 2016, 14:05
Sehr aufmerksam von Ihnen Herr L.. Vielen Dank!

Teil 6 von X dieses fiktiven Werkes, des europäischen Datenschutzes und der Privatheit des Art. 8 EMRK:

Zitat
J.   Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz, Recht auf Privatheit:

Der einmalige automatisierte Melderegisterabgleich § 14 Abs. 9 RBStV ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz und der Privatheit in einer Streubreite von mehreren Millionen Bürgern. Er ist darüberhinaus ein Eingriff in das Meldegeheimnis (§ 5 Meldegesetz BE), dass die Grund- und Menschenrechte zum personenbezogenen Datenschutz schützt.

Im Rahmen seines ARD ZDF Gutachtens führte Prof. K. aus:

Zitat
„c. Schutz der Privatsphäre
Diese Art der Beitragsbemessung wird auch durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Privatheit gefordert und bestärkt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG garantiert dem Menschen einen „Innenraum“, zu dem gerade auch die öffentliche Hand keinen Zutritt haben soll, in dem er „in Ruhe gelassen wird“. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schirmt einen Bereich privater Lebensgestaltung ab, in dem der Mensch die Möglichkeit hat, „frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein“. Dieser private Rückzugsbereich vor staatlicher Einsichtnahme betrifft auch die Pflicht, im Abgabenrecht Angaben machen zu müssen. Die Angaben, die ein Abgabepflichtiger zu machen hat, ermöglichen weitreichende Einblicke in die persönlichen Verhältnisse, die persönliche Lebensführung, auch in die beruflichen und betrieblichen Verhältnisse. Der Empfänger dieser Abgaben gewinnt ein Wissen über die Betroffenen, das „in entsprechende Macht über die Betroffenen umschlagen kann“. Der grundrechtliche Datenschutz setzt dieser Erhebung, aber auch der Verwendung und Weitergabe solcher Angaben verfassungsrechtliche Grenzen. Die Rundfunkabgabe findet deshalb bereits in den Tatbeständen, die erfragt und ermittelt werden müssen, eine Schranke in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Hinzu tritt die Ermittlungsschranke durch die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), das Recht des Nutzungsberechtigten, über die Zugänglichkeit der Wohnung für andere selbst zu entscheiden. Behördliche Betretungs- und Besichtigungsrechte sind gegenüber der Wohnung nur bei konkreten, schwerwiegenden Verdachtstatbeständen zulässig.“


Der Schutzbereich der „umhegten Wohnung“ erstreckt sich auch auf die digitale, binäre „Zweitwohnung“ auf dem örtlichen Meldeamt. Diese Privatheit wird auch im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Art. 8 EMRK sowie Art. Art. 8 EuGRCh geschützt.

Die Abgabe des gesamten Berliner Personenmeldedatenbestands aller volljährigen Bürger, ist nur unter ganz engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen möglich.
Darüberhinaus ist bei der gesetzlichen Regelung durch den Landesgesetzgeber die Richtlinie 95/46/EG zu beachten.
Wegen der Sensibilität der Meldedaten, die neben der Identität einer natürlichen Personen, ihr Geburtsdatum und den Geburtsort bezeichnen, auch die Anschrift der Wohnung enthält, hat der Bundesgesetzgeber und auch der Landesgesetzgeber die besonderen Fälle in denen auf Daten des gesamten personenbezogen Datenbestand einer Gruppe für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist, gesetzlich geregelt.
Bei der gesetzlichen Regelung von „Gruppenauskünften“ sind die Streubreite und der additive Grundrechtsschutz zu beachten.
Im Rahmen der Übergangsregelung § 14 Abs. 9 RBStV ergibt sich die Streubreite aus der Anzahl der Betroffenen Bürger, die bereits bei der früheren GEZ erfasst waren und nun erneut von der Meldedatenübermittlung in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sind (Doppelte Betroffenheit), sowie aus der Summe der bei den Meldebehörden gemeldeten volljährigen Personen.


J.1   Die Meldedatenbanken als „Hort“ Verdächtiger

Im Rahmen der mehrstufigen Rasterfahndung wurde wie dargelegt, auf den gesamten Meldedatenbestand der Bundesrepublik Deutschland zugegriffen.

Hierzu wurden die Meldedatenbanken der Meldebehörden durchforstet mit dem Ziel eine vorselektierte Meldegruppendatei (vgl. Gruppenauskunft BMG) zu erstellen.

Dabei wurden die personenbezogenen Meldedatensätze die einer Übermittlungssperre unterliegen sowie die Meldedatensätze der nicht volljährigen ausselektiert und in eine separate Datei überführt.

Die einzelnen örtlichen Meldestellen übermittelten diese vorselektierte Meldegruppendatei an die zentrale Landesstelle. Von dort wurden diese personenbezogenen selektierten Meldedaten zusammengefasst, zum festgelegten Stichtag eingefroren und somit zum rechtswidrigen Abruf der empfangenden Stelle dem Beitragsservice bereitgehalten.

Ziel war das gewinnen einer „Verdachts- / Vermutungsdatei“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV:

Zitat
§ 2
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist


Bereits eine grobe Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Bereich der Zweck-Mittel-Relation zeigt, dass die Streubreite der Datenerhebung 69,8 Millionenen Meldedatensätze einen Großteil der Bewohner bzw. melderechtlich erfassten beschwert, deren "Wohnungen" / "Veranstaltungsraum" bereits beim Beitragsservice vor dem Modellwechsel erfasst waren. Faktisch wurden die natürlichen Personen die Ihrer melderechtlichen gesetzlichen Verpflichtung nach dem BMG nachkamen unter „Generalverdacht“ des „Schwarzwohnens“ gestellt.

Dieser angenommene „Generalverdacht“ stellt keinen ausreichenden verfassungsrechtlichen Grund, in den Schutzbereich der Art. 8 EMRK sowie Art. Art. 8 EuGRCh einzugreifen. Entsprechend der Richtlinie 95/46/EG Art. 16, unterliegen die personenbezogenen Meldedaten dem Schutz des Meldegeheimnisses.

Auch der Regelungsbereich des RBStV § 1 lässt bei sachlicher Betrachtung, eine derartige Streubreite nicht zu.

Zitat
§ 1 RBStV Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgabe nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 12 RStV Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
(1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.
(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an den Rundfunkbeitrag bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§ 40 RStV Finanzierung besonderer Aufgaben
(1) Der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:
1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger
planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.
(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.
(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.


Die Umstellung auf eine Raumabgabe, um gleichermaßen die Konsumenten des öffentlich rechtlichen Fernsehens in den „Veranstaltungsräumen“ zu belasten, ohne
die dazu erforderlichen Empfangsgeräte zu berücksichtigen, ist zugleich die größte datenschutz- und abgabenrechtliche Schwäche dieser gewählten Finanzierungsform.

Tatsächlich soll nämlich der Raumverantwortliche, sozusagen als Sub-Veranstalter der erbrachten Leistung in Anspruch genommen werden. Die Meldedatenerhebung zielt aber direkt auf alle vermuteten volljährigen gemeldeten Konsumenten ab.

Auch der gewählte Adressat „des Raumverantwortlichen“ ist äußerst fragwürdig.
Während das historisch gewachsene nationale Beitragsrecht hier den Grundeigentümer bezeichnet, was eine wesentliche Reduzierung der personenbezogenen Datenermittlung zur Folge  gehabt hätte, wurde der Rechtsbegriff des „Innehabens“ einer Wohnung gewählt. Dazu wurde der Adressatenkreis wie folgt beschrieben: Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.

Damit wird ein Anfangsverdacht zur Erhebung personenbezogener Daten begründet, der faktisch jeden volljährigen wohnenden Menschen in Deutschland trifft.

Das ist unvereinbar mit Art. Art. 8 EMRK sowie Art. Art. 8 EuGRCh.

Die Regelung des 4. RBStV stellt, unter diesen Gesichtspunkten, daher keine gesetzliche Ausnahme im Sinne der Richtlinie 95/46/EG Art. 13 dar.

Die von den zentralen Landesmeldestellen zur Durchführung einer bundesweiten Rasterfahndung an den Beitragsservice übermittelten selektierten Meldegruppendateien erfolgte grob rechtswidrig.

Da die empfangende Stelle - der Beitragsservice - bereits nach der gesetzlichen Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV  - NICHT - als empfangende Stelle vorgesehen war (an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt), erfolgte die Meldedatenübertragung darüberhinaus grob rechtswidrig an DRITTE.



Chefe!

Da oben ist es drin!

Und fiktiv:

Zitat
Wiki:

Sven dem Starken, danken wir hier!!!!


Your
FFBB


 >:D >:D >:D >:D >:D Für den fikitven Prof.  K aus H. Was war das denn? >:D >:D >:D >:D

? >:D >:D Und rein fiktiv: Dafür hast du nicht wirklich Geld bekommen? Nee wa? >:D >:D?

Für den Gegenwert einer Kiste Bananen zum aktuellen Tageskurs ...

abrakadabra simsalabim

Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. April 2016, 11:46
Teil 7 von X dieses fikitiven Werkes, des europäischen Datenschutzes und VERSAMMLUNGSWESENS in privaten Wohnungen. Bei dem die privaten Veranstaltungsteilnehmer der sozialen Gruppe "umhegte Wohnung", einen beitragspflichtigen Veranstaltungsleiter bestimmen, der die VERANSTALTUNG und den VERSAMMLUNGSORT "umhegte Wohnung" - nicht die Empfangsgeräte - bei der Veranstaltungsbehörde, für die soziale Gruppe Familie, Freunde, Wohngemeinschaft etc., anmelden muss. Veranstaltungsbehörde für das "neuartige beitragspflichtige" Versammlungswesen "soizaler Gruppen umhegter Wohnungen": ARD und ZDF

Und rein fikitiv: Ey 4. RBStV! Contra Legem EMRK: 90, 60, ...

Zitat

K.   Verfassungswidrigkeit, Unvereinbarkeit mit EMRK/EuGRCh, der Richtlinie 95/46/EG

Das angegriffene Gesetz ermächtigt zwar zu Eingriffen in das Recht auf Privatheit.

Doch dient es nicht der Gewährleistung der Privatheit und verletzt das Recht auf Datenschutz in Millionen Fällen.

Um neuartigen Gefährdungen zu begegnen, zu denen es im Zuge des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und gewandelter Lebensverhältnisse kommen kann, bedarf es gesetzlicher Regelungen, die diesen Schutz lückenlos gewährleisten.

Das Recht auf Privatheit trägt in seiner Ausprägung als Recht auf Datenschutz, Unverletzlichkeit der Wohnung und der Familie, Gefahren Rechnung, die sich für den Einzelnen im Rahmen der Erhebung seiner personenbezogen Daten, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben.
Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Eine Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter entstehen, so insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die der Betroffene weder überschauen noch beherrschen kann. Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können. Der Schutzumfang des Rechts auf Privatheit beschränkt sich nicht auf personenbezogene Daten, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb gesetzlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Informationen, die für sich genommenen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben.

Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung keine, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belanglose personenbezogene Information (Datum i.S.v. einzelner Daten).

Die Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV hat zum Ziel, die Identität einer natürlichen Person festzustellen und einer „beitragspflichtigen“ Wohnung zuzuordnen. Stellt sich heraus, dass der Betroffene über kein „Beitragskonto“, kann die jeweils handelnde Landesrundfunkanstalt gegebenenfalls auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen des RBStV weitere Informationen erheben. Das vorgesehene Verfahren ermöglicht somit den Zugriff auf weitere Informationen.
Die im Anschluss erhebbaren Informationen die sich auf die Inhaberschaft einer „beitragspflichtigen Wohnung“ beziehen, können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein. Werden weitere Informationen über die „Wohnungsinhaberschaft“ einer bestimmten Person gezielt zusammengetragen, ermöglicht dies einen Einblick in das Mietverhältnis und die sozialen Kontakte des Betroffenen. Sie können somit auch weitere Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen ermöglichen, wie etwa bei Abmeldung durch Angabe des Grundes (Scheidung, Heirat, Knast etc.).

Der Eingriff in den Datenschutz, die Privatheit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung steht vollkommen außer Verhältnis zum Zweck.

Auch war die Regelung nicht zur Finanzierung des öffentlichen Fernsehen und Rundfunks erforderlich.

Die Landesgesetzgeber hätten eine andere gesetzliche Regelung finden müssen, die z.B. an die verwendeten Geräte anknüpft und dennoch den personenbezogenen Datenschutz gewährleistet. Eine verbrauchsabhängige Stromabgabe etwa.

Es bestand für die Landesgesetzgeber auch die Möglichkeit nicht den Inhaber der Wohnung, „die Anmelder privater Versammlungen in geschlossenen Räumen“, in Anspruch zu nehmen, sondern die Wohnungseigentümer.

Dies hätte zur Folge gehabt, dass auf die Daten der Grundbuchämter zurückgegriffen worden wäre, was zu einer wesentlichen Reduzierung der personenbezogenen Datenbestände geführt hätte und eine Überwachung des Meldewesens - der privaten Wohnungen - gegenstandslos macht.

Die Gesamtmaßnahmen stellen eine neuartige Form der Überwachung von Wohnungen mittels Einsatz neuartiger Programmtechnik dar. Es handelt sich um einen gigantischen dauerhaften Spähangriff auf die geschützte private Wohnung, den privaten VERSAMMLUNGSORT der Familien, Freunde, der wohnenden Menschen. Dieser Angriff zielt direkt darauf ab, die INHABER, die volljährigen, also jeden der wohnt, aus der Anonymität zu reißen.

Sie unter diesem Gesichtspunkt vollkommen unvereinbar mit Art. 8 EMRK sowie der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland:

Zitat
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.


Zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG primär dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt.
Seitdem sind neue Möglichkeiten für Gefährdungen dieses Grundrechts hinzu gekommen. Die heutigen technischen Gegebenheiten erlauben es, in die räumliche Sphäre auch auf andere Weise einzudringen.
Der Schutzzweck der Grundrechtsnorm würde vereitelt, wenn dieser Schutz vor einer Überwachung der Wohnungen nicht von der Gewährleistung des Absatzes 1 umfasst wäre.
Die Schaffung einer bundesweiten Struktur- und Personendatei, die der Speicherung von Wohnungen nebst derer Inhaber, oder auch Wohngemeinschaften (§ 2 Abs. 3 RBStV) ist ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.
Durch die Verknüpfung des Begriffs Wohnung und Inhaber, zielt dieses Gesetzes direkt auf alle privaten Wohnungen.

Das Menschenrecht auf Privatheit verbürgt dem Einzelnen und der dort lebenden sozialen Gruppe einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in der Wohnung in Ruhe gelassen zu werden. Dazu gehört auch das Menschenrecht, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung, sozialen- und kulturellen Prozesse zu verzichten.

Zitat
VGH München, Urteil v. 07.07.2015 – 7 B 15.809

23
Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten.

Auf eine Gesellschaft durch eine Rundfunkgebühr in der Form einzuwirken, dass die Gesellschaft die Bedeutung des Meldegeheimnisses nicht mehr wahrnimmt, da Jahrzehntelang die Meldedaten an die GEZ abflossen, hat zu einer Sozialisierung der Gesellschaft geführt, die in diesem Spähangriff auf private Wohnungen mündete.

Dieser öffentliche Meinungs- und Willensbildungsprozess ist daher auch ein gemeinschaftlicher Prozess, der wie im vorliegenden Fall eine negative Sozialisierung zur Folge haben kann.

Der öffentlich rechtliche Rundfunk hatte die Aufgabe uns - die europäische Gesellschaft - vor George Orwells Big Brother Fiktion zu schützen.

Das Ergebnis seines Wirkens ist jedoch die größte Rasterfahndung in der Geschichte der Europäischen Union, die weite Teile der Deutschen Gesellschaft scheinbar nicht zu stören scheint. Daher gilt es diesen „Anfängen“ im Sinne eines freien und selbstbestimmten Europas der gleichberechtigten Nationalstaaten entgegenzuwirken.

Das Beharren auf seiner Position der „staatsfernen Finanzierung“ hat den öffentlich rechtlichen Rundfunk Deutschlands in eigener Sache, seiner Finanzierung aus „privaten Wohnungsbeiträgen“, zum „Geheimdienst“ werden lassen. Faktisch bedient er sich „NSA-ähnlicher-Mittel“.

Die Richtlinie 95/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1999 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr fand im Gesetzgebungsverfahren keinerlei Berücksichtigung.

Unter diesen Gesichtspunkten ist die „Beitragsregelung“ des RBStV im privaten Bereich mit dem der EMRK und EuGRCh sowie der Richtlinie 95/46/EG völlig unvereinbar.

Der öffentlich rechtliche Rundfunk in Deutschland stellt im Rahmen seiner Aufgabe als „Sonderbehörde Rundfunkbeitragswesen“ eine unmittelbare Bedrohung des europäischen personenbezogenen Datenschutzes dar.



 >:D
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. April 2016, 12:25
Teil 8 von 8 dieses fiktiven Werkes.

Und fiktiv: Ey, 4. RBStV: 30 und nischt!


Zitat
L.   Verletzte Artikel der Richtlinie 95/46/EG:

6, 7, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 28 (2) sowie (3).


Art. 6

Ich mache geltend, dass meine personenbezogenen Meldedaten nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der Meldebehörde des Landes Berlin auf rechtmäßige Weise verarbeitet wurden, sondern im Rahmen einer mehrstufigen Maßnahme:

1.   bei der Meldebehörde des Landes Berlin durch Selektion (Volljährig / keine Auskunftssperre) in einer separate Datei gespeichert wurden und zu einem bundeseinheitlichem Stichtag,

2.   an die Scheinbehörde Beitragsservice rechtswidrig übermittel wurden
(nichtige öffentlich rechtliche Vertragsvereinbarung der Landesrundfunkanstalten § 59 VwVfG, nicht zuständige Landesbehörde, wobei zum Übermittlungszeitpunkt auch keine gültige „Vereinbarung“ geregelt war [siehe nichtige „Vereinbarung“ vom 14.11.2013]),

3.   rechtswidrig Verarbeitet wurden, in dem unsere Meldedaten mit dem rechtswidrig gespeichertem Datenbestand der ehemaligen GEZ im Rahmen eines programmautomatisierten personenbezogenen Datenabgleichs nach zuvor festgelegten Kriterien gerastert wurden (Rasterfahndung zur Ermittlung von Schwarzbewohnern).

4.   Im Rahmen eine programmautomatisierten EDV-Systems rechtswidrig gespeichert und weiterverarbeitet wurden.

Art. 7

Die Verarbeitung erfolgte nachweislich beim Beitragsservice, der keine rechtliche
Verpflichtung hierzu hatte, da auch zum Zeitpunkt der Meldedatenvereinbarung kein Nichtiger Scheinvertrag vorlag.
Ferner bestanden für die Landesgesetzgeber andere Möglichkeiten der Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks, bei denen nicht in einer derartig unfassbaren Streubreite auf die Meldedaten der Bundesrepublik Deutschland zugegriffen werden muss.
Darüberhinaus bestimmten sie verfassungswidrig die Landesrundfunkanstalten als sachlich zuständige Behörde.

Denn bereits der gedankliche Austausch der sachlich zuständigen Behörde Landesrundfunkanstalt gegen Landesmedienanstalt in der landesgesetzlichen Regelung RBStV, zeigt auf, was verfassungskonform hätte geregelt werden müssen.

Art. 11

Ich mache geltend, dass ich im Rahmen der beabsichtigen Meldedatenübertragung, spätestens mit Speicherung der Meldedaten in der Selektionsdatei (s. zur Art. 6 zu 1.) vom Bundesland Berlin nicht benachrichtigt wurde. Im vorliegenden Lebenssachverhalt kommt erschwerend hinzu, dass die Scheinbehörde mit dem Meldedatenempfang keine Benachrichtigung unternahm, die Meldedaten rechtswidrig verarbeitet wurden und selbst mit dem ersten Anschreiben vom XX.XX.2013 die erforderliche Benachrichtigung nicht durchgeführt wurde.

In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die öffentlichen Ausschreibungen und Auftragsvergaben der Scheinbundesbehörde Beitragsservice, wie z.B.:

   Abl. / S. S233, 03/12/2014; 410877-2014-DE; Drucksachen und zugehörige Erzeugnisse,
Hier:  Vergabe der Produktion von jährlich ca. 83 000000 personalisierten Briefen an einen Auftragnehmer;

Der Scheinbehörde wäre es daher durchaus möglich gewesen  alle Betroffenen zu benachrichtigen. Der Aufwand zeigt allerdings bereits auf, wie grob unverhältnismäßig die Maßnahme § 14 Abs. 9 RBStV tatsächlich ist.


Art. 12

Mit Schreiben v. XX.XX.XX begehrte ich bei der „unabhängigen“ behördlichen Kontrollstelle Art. 28 der Landesrundfunkanstalt Auskünfte über meine erhobenen und verarbeiteten Meldedaten und auf Bekanntgabe der jeweils gültigen “Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug“ in chronologischer Reihenfolge zur Nachprüfung der Empfangende „Stelle zum Zeitpunkt der Übermittlung meiner Meldedaten. Ich bat weiter darum, mir den genauen Programmablauf der Verarbeitung darzulegen und welche einzelnen Kriterien der Rasterung zugrunde lagen.
Ferner bestand ich auf Löschung der rechtwidrig erhoben Meldedatensätze.
Dieses Schreiben wurde völlig unzureichend beantwortet:

Beweis:
      Schreiben vom xx.xx.20xx


Art. 13 Prüfung gesetzliche Ausnahme

Der RBStV stellt i.S.d. Art. 13 Richtlinie 95/46/EG keine zulässige Einschränkung oder Ausnahme für die Weitergabe der nach Treu und Glauben erhobenen Meldedaten dar.
Bereits die Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG wurde im Rahmen mit der landesgesetzlichen Regelung des RBStV im Bereich des Meldewesens verletzt. Die Weitergabe in Form der Gruppenabfrage des vorselektierten Meldedatenbestandes aller volljährigen fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Darüberhinaus bestand die Möglichkeit im Rahmen des BMG eine gesetzliche Bestimmung für die Vorselektierung zu erlassen, die ausschließlich die Meldedaten der volljährigen Hauptmieter / Verantwortlichen übermittelt. Bei der Meldedatenerhebung im Rahmen der gesetzlich geregelten Anmeldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz hätten die entsprechenden Familien, Wohngemeinschaft etc. eigenverantwortlich einen Hauptmieter / Verantwortlichen bestimmen können. Dies wäre durchaus in Einklag mit Art. 8 EMRK sowie Art. 8 EuGRCH möglich gewesen. Stattdessen nahmen die Landesgesetzgeber eine Normenunklare und Normenunbestimmte gesetzliche Regelung vor. Die Unbestimmtheit der in § 10 Abs. 7 RBStV bezeichneten Stelle wird auch durch die entsprechenden Satzungen der Landesrundfunkanstalt § 2 aufrechterhalten.


Zitat
- 1 BvR 2357/04 - zum Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007:

Zu den Bestimmtheitsanforderungen gehört es, den Erhebungszweck in einer dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügenden Weise festzulegen. Mindestvoraussetzung dafür ist die Angabe im Gesetz, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben zu der geregelten Informationserhebung berechtigt sein soll. Ein bloßer Verweis auf die Zuständigkeitsordnung insgesamt genügt dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit nicht (vgl. auch BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, S. 17 des Umdrucks). Fehlt es schon an einer Bestimmung der zu der Maßnahme berechtigten Stellen, können die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Weitergabe der Daten an andere Stellen erst recht nicht erfüllt werden.


Es bestand darüberhinaus die Möglichkeit die öffentliche Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks anders zu regeln. So z.B. durch eine Stromgebühr, da die empfangende Geräte alle Elektrizität zum Betrieb benötigen. Auch wäre es möglich gewesen die Eigentümer der fraglichen Objekte Gebäude / Betriebsstätten in Anspruch zu nehmen.

Unter diesen und auch anderen Gesichtspunkten ist die erfolgte gesetzliche Regelung des RBStV keine zulässige Ausnahme und Einschränkung i.S.d. Richtlinie 95/46/EG.


Art. 14

Mit „Widersprüchen“ vom XX.XX.XX, XX.XX.XX, XX.XX.XX, sowie XX.XX.XX gegen die nichtigen „Festsetzungsbescheid“ v. 01.04.2015 widersprach ich der Speicherung, Datennutzung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Mit Schreiben vom XX.XX.XX und XX.XX.XX wurde dieser Wiederspruch wiederholt.

Durchgängig wurden Verfahrens- und Datenschutzrechtliche Mängel gerügt.

Dennoch wurde der Meldedatensatz weiterverwendet und mündete in einer grob rechtswidrigen Vollstreckungsversuchen.

Art. 15

Das durchgeführte „Verwaltungsfeststellungsverfahren“ im Bereich des Rundfunkbeitragswesens, dass mittels nichtigem öffentlichem Vertrag in Köln beim
Beitragsservice durchgeführt wird, erfolgt im „Massenverfahren“. Durch einen automatisierten Programmablauf erfolgt durch zuvor festgelegte Programmschritte das Anschreiben, die Auskunftsaufforderung und ggf. die „Direktanmeldung“ ohne zu tun natürlicher Personen. Dabei ist für die Beurteilung des Kriteriums „Beitragspflichtig“ einzig und alleine im Verfahren nach § 14 Abs. 9 RBStV die erfolgte Anmeldung i.S.d. Bundesmeldegesetzes ausschlaggebend.

Es hat die Feststellung der „WOHNUNGSINHABERSCHAFT“ zu folge und damit die „Beitragspflicht“ zur Rundfunkabgabe.

Art. 16

Die Meldedaten unterliegen dem Meldegeheimnis. Die Regelung RBStV stellt keinen gesetzlichen Grund dar, diese zur Durchführung einer bundesweiten Rasterfahndung an den Beitragsservice zu übermittelt, wobei die empfangende Stelle der Beitragsservice bereits nach der gesetzlichen Einzelnorm § 14 Abs. 9 RBStV die Meldedaten nicht als empfangende Stelle vorgesehen war (an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt).

Art. 17

Es bestehen ferner Anhaltspunkte, dass auf die „personenbezogene Beitragskontendatei“ beim Beitragsservice Vierte zugriff hatten:

   Abl. / S. 81; 25/04/2013; 135789-2013 DE; Bekanntmachung vergebener Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/18/EG;
Hier: Bearbeitung von telefonischen Anfragen sowie einfachen und umfangreichen schriftlichen Vorgängen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung.

Die Sicherheit der Verarbeitung als solche ist durch die technische Organisation nicht gewährleistet.

Im Rahmen dieses automatisierten maschinellen „Massenverfahrens“ unterlässt es der Beitragsservice darüberhinaus eine ausreichende Dokumentation der „Verarbeitung“ durchzuführen.
Es wird sich vermutlich nicht nachvollziehen lassen, wer die Meldedaten tatsächlich alles verarbeitet oder Zugriff erhalten hat

Der Beitragsservice ist nur in der Lage ein wesentlichen Abschnitt des nichtigen „Verwaltungsfeststellungsverfahrens des Rundfunkbeitragswesens“, nämlich die Feststellung der Wohnungsinhaberschaft ( ein [hier nichtiger] Verwaltungsakt da er die ggf. Lebenslange Rundfunkbeitragspflicht begründet) ausreichend zu dokumentieren. Er ist im Rahmen von Klageverfahren nur in der Lage seine „Historie“ „Musterschreiben“ vorzulegen die er als Sonderbriefe 980220, 980220, 980222, und 980523 bezeichnet.


Art. 18

Ich mache geltend, dass eine vollständige Meldung an die sachliche Zuständige Kontrollstelle Art. 28, die Bundesbehörde die / der Bundesbeauftragt für den Datenschutz und Informationsfreiheit, wegen der beabsichtigten Übertragung des gesamten Meldedatenbestandes der Bundesrepublik Deutschland aller volljährigen, an den Beitragsservice zur automatisierten maschinellen Verarbeitung und Programm- bzw. Rasterfahndung nach „Schwarzbewohnern“, diesen Datenskandal verhindert hätte,

Art. 20

Eine sachgerechte Vorabkontrolle auf Grundlage der Tatsachen und des beabsichtigten Verfahren hätte die Risiken aufgezeigt und die erheblichen Verstöße gegen die Richtlinie 95/46/EG verhindert.

Art. 22

Einen Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme § 14 Abs. 9 RBStV haben die Landesgesetzgeber im RBStV pflichtwidrig nicht erlassen (s. z.B. § 101 Abs. 7 StPO für eine Rasterfahndung nach § 98a StPO). Sämtliche Beschwerdeverfahren vor den angerufenen Gerichten führten zu keinem Erfolg. Es scheint fasst, als ob den Gerichten die Richtlinie 95/46/EG unbekannt ist oder der Datenschutz völlig ignoriert wurde. Begriffe wie Streubreite und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurden völlig unzureichend geprüft.



Art. 28

Die sach- und fachgerecht vorgetragenen Argumente der unabhängigen Kontrollstellen der Länder wurden im Gesetzgebungsverfahren völlig ignoriert. Das beabsichtigte Verfahren wurde darüberhinaus von Landesrundfunkanstalten „stark verschönt“ dargestellt.

Die Behördlichen Datenschutzbeauftragen der Landesrundfunkanstalten haben darüberhinaus vollkommen versagt.

Ihre Abberufung erscheint geboten und unausweichlich.

Es war den unabhängigen Kontrollstellen der Bundesländer unmöglich in geeigneter Form auf das Gesetzgebungsverfahren einzuwirken. Es bedarf eines gesonderter Beschwerdebefugnis für die unabhängigen Kontrollstellen vor den Landesverfassungsgerichthöfen um derartige Datenskandalgesetze zu verhindern.

M.   Verfahrenseröffnung

Die Einleitung und Durchführung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens ist zwingend geboten.

N.   Gang des Verfahrens

XXXX


O.   Nationale Rechtsbehelfe

XXXX


P.   Europäische Rechtsbehelfe

Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte v. XX.XX.XX
eingegangen am XX.XX.2016

Verfestigte Rechtsprechung, daher Einhaltung des Rechtsweges für Betroffene unzumutbar.



Datenschutz Erklärung:

Ich stimme der Bekanntgabe meiner personenbezogenen Daten zur Offenbarung an die staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland (nicht) zu.


ENDE DER FIKTIVEN DATENÜBERTRAGUNG!!!!

Chefe!

Wir grüßen dich!
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. April 2016, 00:01
fiktiv...

Zitat
CHAP(2016)009XX
Eingangsbestätigung vom 11.04.2016
Referatsleiter
B. G.

Europäische Kommission
B-1049 Brüssel
Belgien

Fiktiv: Dauer ca. 8 Wochen bis schriftliche Eingangsbestätigung
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: pinguin am 21. April 2016, 13:12
Zitat
CHAP(2016)009XX

Hat es da einen direkten Link zur EU-Kommission, oder wurde die Info nicht veröffentlicht? Da kommt nämlich eine Fehlermeldung.

Wäre die Info korrekt, muß sich die EU-Kommisssion von Amts wegen mit dem Inhalt des ihr zugeleiteten Schriftstückes befassen.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. April 2016, 14:43
Ja sorry mein Fehler! War wohl nicht deutlich genug. Also:

Fiktiv:

Die / der Beschwerdeführer(in) erhält schriftliche Eingangsbestätigung, also einen Brief mit einer
Vorgangsnummer unter der die Beschwerde bearbeitet wird, z.B

CHAP(2016)00001 (ich denke die werden fortlaufend durchnummeriert)

Im fikitven Fall wurde die fiktive Beschwerde per Einschreiben an die EU-Vertretung (s.o. Anschrift)
im Februar abgechickt.

Ja im fiktiven Fall ist die Beschwerde Nr. also CHAP(2016)009  >:D >:D die letzten beiden Ziffern habe ich fiktiviert.

Und keine fiktiven Sorgen, die befassen sich schon damit! Hahahaha! Notgedrungen!
Fiktiv hab ich gehört, dass  >:D wohl nicht der einzige ist.


So und wie immer, ihr wisst schon fiktiv:

Ey! Prof. K aus H.! Deine Keule! Alter! Geht doch!

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/04/rs20160420_1bvr096609.html

Leitsatz:
Zitat
2. Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung.

Fiktiv:
Ey! Prof. K. aus H.! Gieck mal ins BMG! 48! Publizitische Zwecke! Damit iss nich der Massendruck in Kölle jemeint!

Hahahaha! Die umhegte Wohnung! Hahaha! Für ne Kiste Bananen zum aktuellen Tagespreis ...

Chefe!
Wir grüßen dich.

Your
FFBB
 >:D
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: pinguin am 21. April 2016, 20:22
War wohl nicht deutlich genug.
Nein, bin stutzig ob der hier verwendeten Begriffe.

Wäre es nicht zielführender gewesen, dieses gleich nach Brüssel zu senden und nicht an eine Niederlassung in hießigen Landen?
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 21. April 2016, 22:46
Fiktiv:

Ham wa auch überlegt, aber dann dachten wa:
Alter! Wenn wir in Brüssel anrufen, was sprechen wir dann eigentlich?
Naja und weil wir ziemliche Bauern sind und yes yes und oui oui noch so grad hinkriegen und mit unserem wu le wu le Baguette keinem auf die Ketten gehen wollten, dachten wa, lieber Berlin. Da ruft man dann an und bupp: Yes?
Hahahahaha!

Ja und jetzt weiß das kleine gallische Dorf wie ditt fiktiv per Post so losgeht.

Die Gallierinnen und Gallier können jetzt sagen, fikitv:

Ahh, Brüssel und dann warten, dann kommt Brief.

Wie ditt mit einer E-Mail funktioniert wissen wa nicht. Fiktiv.

So und wie immer:

Fiktiv:

Ey Prof K. aus H.! Wir sind in Brüssel da!

Keine europarechtliche Verstöße ersichtlich ... Nee wa? Alter die Artikel-Liste hat ne A 4
Seite gesprengt!

Chefe!

Gruß
Your
FFBB
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: pinguin am 22. April 2016, 13:23
Ok, merci für's Feedback. Kam die Reaktion in Echt aus Brüssel? So mit Poststempel von Brüssel und so?
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Shran am 25. April 2016, 18:10
Aus dem Buch:
Zitat
Kritische Vierteljahresschrift
für Gesetzgebung und
Rechtswissenschaft 1999

Nomos Verlagsgesellschaft

82.Jahrgang

II. Die drei Säulen des Informationsrechts

Zitat
Weil die primären Handlungsinstrumente des Staates repressiver Natur sind, die Leistungsverwaltung, die ebenfalls Verhalten steuern soll, dahinter nur sekundär ist, weil der Staat also keine eigene Gestaltungskraft entfalten, sondern allenfalls ein komplexes Instrumentarium zur Interessengewichtung bereitstellen kann, können Grundrechte keine Freiheiten definieren, sondern vermögen lediglich Schutzgüter zu umschreiben, welche bei der Gewichtung von Interessen im abstrakten und im konkreten Einzelfall von allen drei Gewalten zu berücksichtigen sind.
Für eine interessengerechte Gewichtung von Einzelfallentscheidungen bedarf es daher der Orientierung an den abzuwägenden Schutzgütern.
Diese sind verfassungsrechtlich in Ansätzen entwickelt und bedürfen weiterer Differenzierungen. Besonders bedeutsam scheint hier, den persönlichkeitsbezogenen Aspekt der informationellen Selbstbestimmung von den wirtschaftlichen Interessen an Informationen zu unterscheiden. Im Folgenden soll daher zunächst zur Klärung der Frage beigetragen werden, inwieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein selbständiges Grundrecht auf Informationsbeherrschung umschreibt oder – oftmals in Kollision mit wirtschaftlichen und in den Artikeln 14 und 12 GG begründeten Interessen – allein und vorrangig Individualschutz gewährleistet.
Dazu werden dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachfolgend die Informationsfreiheit und gewerbliche Datenschutzrechte gegenübergestellt.

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Zitat
Mit seiner Entscheidung zur Volkszählung 1983 hat das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 iVm 1 Absatz 1 GG anerkannt. Vorangegangen waren seit 1970 Gesetzgebungen in den Bundesländern, denen der Bundesgesetzgeber nur widerwillig folgte.
Die gesetzliche Fixierung dieses Individualrechts unter der mißverständlichen Bezeichnung »Datenschutzgesetz« wurde schon frühzeitig kritisiert, ging es doch vielmehr um Verdatungsschutz.
Tatsächlich vernebelt dieser heute verwendete Begriff das Schutzgut des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und unterstützt eine Tendenz, den Datenschutz für feudale Geheimniskrämerei zu mißbrauchen.
Da aber ein Verständnis von Datenschutz als Geheimnisschutz auch jenen sozialen Anpassungsdruck erzeugt,
dem das BVerfG entgegentreten wollte, wird die Konkretisierung des Schutzguts des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dringlich.
Eine etwaige Dominanz des Persönlichkeitsschutzes behindert umgekehrt aber auch nicht den Ausbau von Informationsstrukturen in einer offenen demokratischen Gesellschaft, sondern vielmehr ist die offene demokratische Gesellschaft ein noch unvollendeter Prozeß, deren Entwicklung man mit der Definition »kommunikativer Freiheiten in der Informationsgesellschaft« nicht fördern wollen kann.
Kommunikation selbst bedarf überhaupt keiner gesetzlichen Reglementierung, sondern vielmehr unterliegt die
Begründung von Kommunikationspflichten oder -verboten einem Rechtfertigungszwang.

Wer noch mehr will:

google: "inurl:KritV*.pdf"

Gerade so aufgeschnappt als Thema in ausgabe 4/2008:
Zitat
Richterliche Ethik als Limitierung justiziellen
Machtzuwachses
  8)
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 19. Juli 2016, 18:03
Rein fiktiv:

CHAP(2016)014XX

Eingang: 02.05.2016

Im Prüfungsverfahren CHAP(2016)009XX wurde die Verwaltungsverinbarung Beitragseinzug übersandt.
Demnächst erfolgt die Übersendung der Verwaltungshistorie aus der Akteneinsicht.


 >:D Fiktive Erklärung der FFBB  >:D

Wir haben vernommen, dass sich wohl noch mehr an die Kommission gewandt haben.
Da Soziale Netzwerke laut Verwaltungsvereinbarung beobachtet werden und wir bereits mehrfach von staatlichen Stellen schriftlich vernehmen mussten, unsere Schriftsätze entstammen dem Internet, erfolgen unsere Mitteilungen und etwaige fiktive Beiträge stark zeitversetzt.
Wir bitten um Verständnis.


Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 24. Juli 2016, 15:25
Rein fiktiv

zu Teil 8 Punkt P

P.   Europäische Rechtsbehelfe

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Eingang 26.02.2016

Beschwerde EGMR Nr. 131xx/16

xxx ./. Deutschland

Entscheidung durch Einzelrichter am 21.04.2016

Zitat
Soweit die Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fallen, ist der Gerichtshof aufgrund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Vorraussetzungen nicht erfüllt waren

Verfahrensgang

Vollstreckungsschutzantrag AG Köpenick

abgewiesen; sofortige Beschwerde LG Berlin

abgewiesen; Verfassungsbeschwerde VfGH Berlin

verworfen; Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Fikitve Begründung der EGMR-Beschwerde Teil 1 von x:

Zitat
E. Darlegung des Sachverhalts

A.
Die Beschwerde betrifft die Neuregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV; Gesetz zum 15. RÄnStV vom 20. Mai 2011, GVBl. Berlin 2011, S. 211 f. Gesetz zum 15. RÄnStV vom 9. Juni 2011).
Das Verfahren betrifft die gesetzliche neu eingeführte Wohnsteuer (analog Frankreich „taxe d´habitation“) sowie eine zusätzliche Neuregelung des Meldewesens, Anmeldung der „Wohnungsinhaberschaft im privatem Bereich“ bei den „Landesrundfunkanstalten“ zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks (EuGH v. 13.12.2007, C-337/06).
Wir machen geltend, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das tatsächlich durchgeführte "staatliche" Feststellungsverfahren zur „Wohnungsinhaberschaft“ und die darauf folgenden „Rundfunkbeitragsbescheide“ mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unvereinbar ist.
Wir machen ferner geltend, dass das ausschließlich durch maschinell automatisierte Einzelentscheidungen zur Feststellung der „Wohnungsinhaberschaft“ und damit Begründung einer „lebenslangen“ Steuerpflicht unvereinbar mit Art. 8 EuGRCh sowie Art. 8 EMRK ist und konkret gegen die Richtlinie 95/46/EG, Art. 11, Art. 15 sowie Art. 22 (kein eigener Rechtsbehelf) verstößt.

B.
Durch die Versagung gerichtlich gebotenen Rechtschutzes, führte der „Beitragsservice“ gegen uns ein grob rechtswidriges "Vollstreckungsverfahren zu Wohnungsbeiträgen" durch und es kam zur Zwangsvollstreckung von 560,67 Euro im Rahmen einer „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ am XX.XX.2016.
Der behördliche Pfändungsbeschluss (§ 3 VwVfG) wurde uns nicht bekanntgeben. Der „Beitragsservice“ begehrt fortlaufend die Wohnsteuer zum GrundstückX, die derzeit monatlich 17,50 Euro betragen.
Wir sind daher unmittelbar und zukünftig beschwert, da wir nicht die Absicht haben in ein „Zelt“ zu ziehen.

C.

Da wir mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes v.  12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - gehalten sind, den Rechtsweg einzuhalten und vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV die Fachgerichte anrufen müssen, wir daher grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten  müssen, ergeben sich daraus auch unterschiedliche Teilabschnitte der Gesamtbeschwerde.

Die hier vorliegende Beschwerde betrifft den Teilabschnitt gerichtlicher Rechtsschutz gegen beabsichtigte rechtswidrige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die auf Grundlage des einmaligen besonderen Datenabgeleichs (§ 14 Abs. 9 RBStV)  unserer rechtswidrig gewonnen personenbezogenen Datensätze, beabsichtigt waren.
Der Rechtsweg dieser Beschwerde ist abgeschlossen. Beschluss VerfGH 1xx/15 zugestellt am xx.xx.2015.

D.
Die Beschwerde 1 und 2 behandeln den gleichen Lebenssachverhalt. Wir sind eine Ehegemeinschaft. Es ergeben sich lediglich unterschiede in den Schreiben des Vorverfahrens, den gerichtlichen Rechtsweg haben wir gemeinsam
beschritten.
Gegen eine rechtswidrige  "Vollstreckung" läuft derzeit ein gerichtliches Klageverfahren vor dem Berliner Verwaltungsgericht VG XXX sowie VG XXX (vermutlich Beschwerde 3).
Sowie eine Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (vermutlich Beschwerde 4).
Ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit befindet sich derzeit noch im "Verwaltungsvorverfahren" (vermutlich Beschwerde 5).
Wegen der Komplexität des Verfahrens und dem derzeit noch laufenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren, bitten wir:
1. die Beschwerden zu einem Verfahren zusammenzufassen,
2. das Beschwerdeverfahren derzeit auszusetzen
3. um schriftliche Mitteilung des Beschwerdeaktenzeichens, um ggf. weitere Beschwerden leichter zuordnen zu können,
4. um gerichtliche Hinweise, ggf. um Mitteilung ob bereits weitere Beschwerden gegen den RBStV vorliegen.


Anmerkung: Anhörungsrüge gegen den Nichtannahmebeschluss wurde erhoben.

Fiktiver Stand nationale Gerichtsverfahren:

VG Berlin: Klage rechtswidrige Vollstreckung verwiesen an FG Berlin Brandenburg

VG Berlin: Klage gegen Widerspruchbescheid RBB anhängig. Abtrennung Datenschutz noch nicht beantragt.

Hinweis:

Eine Abtrennung der datenschutzrechtlichen Teils der Klage an die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichtes (der gesetzliche Richter!) erfordert eine erneute Festsetzung des
Streitwertes.

Zitat
Mit Wirkung zum 01.01.2013 regelten die Bundesländer Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Freistaat Thüringen den Bereich der öffentlichen Rundfunkfinanzierung neu. Im PRIVATEN Bereich verknüpften sie den Rundfunkbeitrag mit dem i n n e h a b e n einer Wohnung. Inhaber der Wohnung (§ 3 RBStV) ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Ferner führten sie eine An- und Abmeldepflicht für das „Innehabe“ einer Wohnung ein (§ 8 Abs. 1 RBStV).
Wir machen geltend, dass das Meldewesen alleinige Gesetzgebungskompetenz der Bundesrepublik Deutschland ist (Art. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). Die Begründung für die Umstellung auf einen G E R Ä T E U N A B H Ä N G I G E N Rundfunkbeitrag
ist dem ARD und ZDF Gutachten des Prof. Kirchhof zu entnehmen:
"unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer lassen sich in einer einfachen, vollziehbaren, unausweichlichen und grundrechtschonenden Weise erfassen , wenn der Beitragstatbestand sich auf die Gruppe eines Privathaushaltes bezieht und nicht die Einzelperson des Rundfunkempfängers belastet. Im Privathaushalt finden sich auch nach gegenwärtigen Lebensgewohnheiten regelmäßig die Familie und andere Wohngemeinschaften zusammen, die das Programmangebot nutzen oder eine Nutzungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Auch die unterschiedlichen Nutzungsgewohnheiten von Jung und Alt – die Nutzung klassischer und neuer Empfangsgeräte – lassen sich bei typisierender Betrachtungsweise im Haushalt zusammenfassen und zu einem gewissen Grad ausgleichen. Vor allem aber bietet der Privathaushalt die einzige soziale Gruppe, in der unterschiedliche Nutzungsgewohnheiten – die Nichtnutzung des Kleinkindes, die nur abendliche Nutzung des Erwerbstätigen, die Rundumnutzung des älter gewordenen Menschen, die vormittägliche Radionutzung des erziehenden Elternteils – sich begegnen und gegeneinander ausgleichen können. Deswegen erscheint der schon im bisherigen Recht erprobte und bewährte Abgabenzugriff auf den privaten Haushalt sachlich vertretbar, zumal bereits heute durch die Befreiung der Zweitgeräte der Haushalt zur Bezugsgröße der Abgabepflicht geworden ist.
Zudem nimmt dieser gesetzliche Tatbestand einer sozialen Gruppe die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG auf, die die Gemeinschaft von Eltern und Kindern – als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, als Hausgemeinschaft und später als Begegnungsgemeinschaft – schützt. Jenseits dieses Haushaltskerns der „bürgerlichen Kleinfamilie“ als „familiales Grundmuster“ bietet der Privathaushalt in der Vielfalt moderner Lebensformen stets Gemeinschaften, die auf ein Zusammenleben – auch in allen Formen des Rundfunkempfangs – angelegt sind. Insoweit üben die Beteiligten ihre Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1) in ihrer unverletzlichen Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), dem räumlich – formalisiert umhegten Privatbereich aus, beanspruchen den „inneren Wohnungsschutz“ als Mittelpunkt ihrer menschlichen Entfaltung und individuellen Persönlichkeitsgestaltung. Der Abgabengesetzgeber erfasst und bündelt also unterschiedliche Formen der Rundfunknutzung in der sozialen Gemeinschaft, die in besonderer Weise „unverletzlich“ ist, deswegen weiteres Fragen und Nachforschen nicht erlaubt. Dieser Tatbestand kann in der Wohnung formalisiert erfasst werden."

Da die mit dem Gesetzgebungsverfahren befassten Landesgesetzgeber und auch das öffentliche rechtliche Fernsehen und Radio wenig zutrauen zur sozialen Gruppe der Bewohner von Wohnungen hatten, schufen sie diverse Ermittlungs- und Datenerhebungsbefugnisse um besonders "schonend" in den S C H U T Z B E R E I C H des ART. 8 EMRK eingreifen zu können.
In § 14 Abs. 9 RBStV regelten die Landesgesetzgeber einen einmaligen Meldedatenabgleich und formulierten hierzu:
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden
Daten aller volljährigen Personen an die JEWEILS zuständige Landesrundfunkanstalt...
Im Rahmen dieser einmaligen Meldedatenübermittlung wurden dem Beitragsservice, der NICHT die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt ist 2014, 33,7 Mio. Meldedatensätze übermittelt. Die einmalige Meldedatenübermittlung wurde im Dezember 2014 abgeschlossen. Im Zeitraum von März 2013 bis Dezember 2014 wurden insgesamt 69,8 Mio. Meldedatensätze rechtswidrig an den Beitragsservice übermittelt.
Den „Datenmengen wurden einzelne Prüfungsmerkmale zugrunde gelegt, die zweierlei Zwecken dienen sollten:
1. Dem Ausschluss bereits bei der "alten GEZ" erfasster Gebührenkontoinhaber, wobei die personenbezogenen Daten auch aktualisiert wurden (§ 14 Abs.9 Satz 4 RBStV: Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechen). Im Bereich des § 98a StPO (Rasterfahndung) wird dieser Vorgang als sog. „Negative Rasterfahndung“ bezeichnet.

2. Der Ermittlung nicht erfasster natürlicher Personen zur Durchführung weiterer Maßnahmen (keine Beachtung des Additiven Menschenrechtsschutzes)
Dieser Vorgang wird im Bereich des § 98 a StPO als sog. „Positive Rasterfahndung“ bezeichnet.
Durch die „Positive Rasterung“ wurde eine Restdatenmenge mit dem Prüfmerkmal „in Berlin gemeldet, kein Beitragskonto“ gewonnen.
Ziel ist es die „Schwarzseher“ und nach der Beitragsumstellung die „Schwarzbewohner“ Berlins aufzuspüren:


Mit Hilfe des einmaligen Meldedatenabgleichs können insbesondere diejenigen Haushalte verlässlich erfasst werden, die bisher vorhandene Geräte nicht angemeldet hatten (Schwarzseher) oder mangels vorhandenem Empfangsgerät nicht gebührenpflichtig waren und der Anzeigepflicht gemäß § 8 nicht nachkommen.
Abgeordnetenhaus Berlin Drucksache 16/3941 09.03.2011; zu § 14 S. 75
Das Verfahren des einmaligen Meldedatenabgleichs wurde N I C H T von den jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalten durchgeführt, sondern vom Beitragsservice (zentrales Rechenzentrum vgl. § 2 FVG) in Köln. Der Beitragsservice hat ca.
1200 Mitarbeiter und "verwaltet" ca. 39 Millionen Wohnungskonten und ca. 3,46 Betriebsstättenkonten.
In Anbetracht dieser Zahlen und der geringen Mitarbeiterzahl ist ein Verstoß gegen Art. 15 der Richtlinie 95/46/EG  unausweichlich, vorprogrammiert, bewusst grob willkürlich herbeigeführt.
Da wir kein Beitragskonto für den privaten Bereich '"angemeldet" hatten, waren wir vom einmaligem Meldedatenabgleich
betroffen. Das sich anschließende "Verfahren" verlief maschinell automatisiert ab. Im Jahre 2014 führten die Intendanten
der Landesrundfunkanstalten darüberhinaus die "Direktanmeldung" ein.

Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 S. 5 Vorwort es Geschäftsführers:
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen. Dies führte in 2014 zu mehreren Millionen direkt angemeldeter Beitragskonten. Für die Sachbearbeitung des Beitragsservice bedeutete die Intendantenentscheidung einen erheblichen, in diesem Umfang nicht geplanten Anstieg an schriftlichen und telefonischen Vorgängen, der auch im Verlauf des Jahres 2015 noch Einbußen im Servicegrad mit sich bringen wird.

Faktisch wurde damit die Menschenwürde der Betroffenen zum bloßen Objekt "rundfunkbeitraglichen" Handelns degradiert.
Da wir davon ausgingen, dass dieses Verfahren völlig unvereinbar mit der EMRK ist und eine Pseudobehörde, der Beitragsservice in Köln, grob willkürlich handelt und massenhaft Schreiben die den Rechtscharkater von Post-Spam versendet, haben wir vorerst nichts unternommen und abgewartet. Zumal aus unserer Sicht zu erwarten war, dass die Gerichte dieses "Verfahren" "absegnen" werden.
Im Januar 2014 meldete sich das erste mal eine tatsächliche Behörde, dass Finanzamt Treptow Köpenick, bei uns und forderte uns jeweils zur Zahlung von je 342,01 Euro auf (doppelte Wohnsteuer für eine Wohnung).
Hiergegen richteten sich unsere Schreiben v. 20.01.2015 und 27.01.2015. Am 02.02.2015 suchte uns die Vollstreckungsbeamtin Frau XXXXXX wie angekündigt auf. Der Zutritt zum Grundstück wurde ihr verweigert und die Rechtslage
wurde ihr dargelegt. Frau XXXXXXX äußerte sinngem., dass ihr die Rechtslage bekannt sei und sie nach Absprache
mit ihrem Vorgesetzten die Zwangsvollstreckung weiter betreiben werde. Ferner äußerte sie, dass sie das Vollstreckungsersuchen nicht prüfen brauche.
Am 03.02.2015 beantragten wir daher gerichtlichen Vollstreckungsschutz beim Amtsgericht Köpenick. Das weitere Verfahren ergibt sich aus G. 61.
Nach Erschöpfung des Rechtweges erhoben wir mit Beschwerde vom 07.07.2015 Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und machten die Verletzung der Art. 6, Art. 8 sowie Art. 1 ZP EMRK geltend.
Die Beschwerde wurde mit Beschluss v, XX.09.2015 zugestellt am XX.09.2015 als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben v. 04.05.2015 griffen wir erstmals die Rechtswidrige Datenerhebung und -rasterung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt an. Dieses Verfahren greifen wir ggf. gesondert, nach Abschluss des Rechtsweges, mit weiterer Beschwerde an.

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die Möglichkeit seitens des Gesetzgebers bestand, die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks auch anders zu gestalten. Das Erheben von Beiträgen erfolgt bei Grundeigentümer und Gewerbetreibenden (§ 4 Gesetz über Gebühren und Beiträge von 1957 Berlin). Einziehende und Festsetzende öffentliche Stellen, sollten die Finanzämter sein. Unser Kleingewerbe, das außerhalb unserer Wohnung seinen Sitz hat, haben wir daher aus diesem Grunde "notgedrungen" beim "Fernsehen" angemeldet (Beitragsnummer XXXXXXXX).


Rein fiktiv:

Die Auswertung läuft bei uns noch. Nach einer ersten Einschätzung haben wir wohl beim nationalen Rechtsweg nicht deutlich genug die EMRK in den Vordergrung gestellt. Es empfiehlt sich daher bei den Klagen folgende Standardformulierung einzufügen:
Zitat
Zitat
Rechtswegeröffnung EGMR:

I hereby claim the violations of the convention:

Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK, Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK, Art. 11 EMRK, Art. 13 EMRK; Art. 14 EMRK Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK Schutz des Eigentums,
Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit/ des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und Rasterung,

The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.

If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.

Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.


Zusätzlich sollte ebenfalls auf die EuGRCh eingegangen werden.

Es ergibt sich daher folgendes Grundmuster je nach Absicht des Klägers

EGMR
EuGRCh
GG
Verfassungsrecht des Bundeslandes.

Für Berlin: Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 Verfassung von Berlin!!!

Zitat
Art. 67
(1) Der Senat nimmt durch die Hauptverwaltung die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. Dazu gehören
..
..
3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbare Regierungsverantwortung bedürfen.


Eine Beschwerde bei der EU-Kommission sollte in jedem Fall erhoben werden!!!!


 >:D Frage an Frau R. ex RBB: Sag mal, wer hat dich eigentlich damals ernannt (Art. 77 I VvB)? Und haste eigentlich das "Dienstsiegel" übergeben?  >:D

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschirft und Dienstsiegel wirksam.

Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: pinguin am 24. Juli 2016, 22:40
Wurde beachtet, daß die europäische Menschenrechtskonvention gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union mitsamt der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Grundrechten des allgemeinen Völkerrechts Teil des Basisrechts der Europäischen Union ist? Es ist evtl. nicht nötig, sich an den EMGR zu wenden, obschon dessen Entscheidungen meiner Kenntnis nach inzwischen zu den Entscheidungen des EuGH gleichrangig sind.

Ausdrücklich wird an dieser Stelle auch hierhin
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg127445.html#msg127445
verwiesen,wo die EU-Kommission die Geltung der Charta der Grundrechte der EU an einem Beispiel erläutert.

In jedem Falle ist der Einhaltung der Grundrechte jedwede Geltung zu verschaffen.

Kann ja wohl nicht wahr sein, daß da irgendeine Behörde meint, sie dürfe sich mal eben darüber hinwegsetzen.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Shran am 25. Juli 2016, 00:10
Kurz:
Vielen Dank für dieses Engagement und der umfangreichen, für mich kaum zu erfassenden spektralen Ausführung von Argumenten.
Bin gespannt wie es weiter geht in dem fiktiven Krimi.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 25. Juli 2016, 11:13
Ahhh Herr Pinguin wir grüßen Sie!
Erneut ein wichtiger Hinweis!
Wir haben diesen Hinweis an unseren virtuellen Prof. weitergegeben, hier die fiktive Antwort:

Zitat
Wo sind denn schon wieder meine Schuhe?

Hmm. Nun denn, meine Damen und Herren ich grüße Sie.

Ich will versuchen die einzelnen Möglichkeiten der Klage und Beschwerdeverfahren kurz darzulegen:

Hier in diesem Treathsdingsda geht es um eine Beschwerde bei der EU-Kommission in Sachen Datenschutz. Kostenlos für jedermann. Rechtsweg nicht unbedingt erforderlich. Formblatt ausfüllen, Beitragsnummer rein und ggf. anführen das ein gerichtlicher Rechtsbehelf zu teuer ist.

Womit wir auch gleich beim Rechtsweg sind:

Ich stelle das mal vereinfacht dar, da wir sonst alle Kopfschmerzen bekommen.

Es gibt bei 2 "Höchsten Gerichten" die "direkte Individualbeschwerde".

1. Die Verfassungsbeschwerde entweder vor dem Bundesverfassungsgericht oder den Landesverfassungsgerichten.

Hierzu ist es grundsätzlich erforderlich den Rechtsweg einzuhalten.

Im vorliegenden Fall war es der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Der so sei am Rande erwähnt, in dieser Angelegenheit nochmal Post erhalten wird. Hihihi.

2. Die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
 
Auch hier ist der Rechtsweg einzuhalten. Die Verfassungsbeschwerde ist daher vorher, wie hier geschehen zu erheben.

3. Das Verfahren vor dem EuGH

Hier ist es dem einfachen Individuum nicht möglich einfach so Beschwerde zu erheben.

Wie bei den beiden vorgenannten Verfahren muss der "Rechtsweg" eingehalten werden.
D.h. es besteht beim Beschreiten des Rechtsweges die Möglichkeit das jeweilige Gericht anzuhalten eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Der klagende Mensch ist also so gesehen nicht beteiligt, sondern das Gericht das um Entscheidung bittet.

Tja und dann ist da Artikel 265 AUEV die Untätigkeitsklage.

Zitat
An dieser Stelle möchte ich ganz herzlich die Mitarbeiter des Beitragsservice begrüßen, denen es während der Arbeitszeit gestattet ist soziale Netzwerke zu beobachten und die für diese Leistung als Lohn "Beitragsmittel" erhalten.
Informieren Sie jetzt Ihren unmittelbaren Vorgesetzten. Sie wurden ertappt!

Entschuldigen Sie diesen kleinen Exkurs meine Damen und Herren, liebes gallisches Dorf, aber...

Wo waren wir?

Ach ja die Untätigkeitsklage beim EuGH.

Wenn also Mensch sich mittels Beschwerde, sagen wir mal wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 95/46/EG an die Kommission wendet und diese entscheidet nichts zu unternehmen, besteht die Möglichkeit Untätigkeitsklage zu erheben.

Sagen wir nun einmal, dass erschwerend hinzu kommt, dass der Mitgliedsstaat auf "Zuruf" einer
"staatsfernen" Instititution, eine erneute Rasterfahndung gesetzlich regelt und zwar nach in Kraft treten der EU Datenschutz Verordnung, so ist meine Einschätzung das die EU-Kommission und der EuGH not very amused sein werden.

Also fiktiv als Beispiel, dass Land Berlin, namentlich das Abgeordnetenhaus beschliesst nach dem 24.05.2016 (In Kraft treten EU-Datenschutzverordnung) ein "Bereichsspezifisches Gesetz zur Rasterfahndung nach Schwarzbewohnern", so muss es die Datenschutzverordnung beachten. Das gebietet übrigens auch die europafreundliche Haltung nach Art. 23 GG und die Treue- und Loyalitätsverpflichtung.

Wenn nun Schlau und Heimlich Beschwerde bei der EU-Kommission gegen § 14 Abs. 9 RBStV einlegten und nun z.B. das Land Berlin noch zusätzlich - sozusagen als Sahnehäubchen - § 14 Abs. 9 a RBStV einführt und doch tatsächlich beabsichtigt diese "staatsferne Rasterfahndung" dauerhaft gesetzlich zu verakern, na dann haben Schlau und Heimlich die Möglichkeit eine weitere Beschwerde bei der EU-Kommission zu erheben, diesmal wegen Missachtung der Datenschutz VO.

Ja und Herr Pinguin, was soll ich da jetzt sagen? Die Ausführungen zu den Sanktionen in diesem Zusammenhang die 2018 in Kraft treten überlass ich Ihnen.

Ahh, da sind ja meine Schuhe! Ich hoffe ich konnte das Verfahren kurz skizzieren und die Möglichkeiten aufzeigen.

Übrigens es empfiehlt sich vor beschreiten des Klageweges zu überlegen wo man hin will.

Noch ungeübt in der Hohen Kunst der höchstrichterlichen Beschwerverfahren sind uns kleine Fehler unterlaufen. Gücklicherweise ohne große Konsequenzen.

Tragisch ist es dagegen, wenn man Verfassungsbeschwerde erhebt, recht bekommt, das Gesetz weil Steuer nichtig ist und als Beispiel die alte Gebührenregelung wieder auflebt. Tja in dem Fall liegen unsere Daten immer noch in Kölle. Wat nun?

Richtig! Beschwerdeformular ausfüllen und ab damit! 


Soweit der virtuelle Prof.

Wer sich noch tiefer informieren will:

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-05/cjuecoursinterntionales_de.pdf


Für besagte Beschwerde bei der EU-Kommission nochmal die Postanschrift:

Europäische Kommission

B-1049 Belgien
Belgien


E-Mail empfiehlt sich nicht. Mensch erhält eine automatisierte Antwort.

Per Post erfolgt die Antwort nach ca. 2 - 3 Wochen mit Bezeichnung des Aktenzeichens.

@Shran, vielen Dank für die Blumen. Geben wir gerne zurück.

Auch wir die FFBB sind sehr gespannt wie es weiter geht. Der virtuelle Prof. hat da schon wieder neue fiktive kreative Ansätze entwickelt. Unter anderem die "Dienstsiegeltheorie des RBB" oder auch die Theorie des "fiktiven Dienstsiegels der Frau R.".

 >:D Ey. Prof. B. aus HH. Nicht schlecht. So sieht also "moderner Datenschutz" aus?  >:D

Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: pinguin am 25. Juli 2016, 15:23
Könnte es nicht einfacher sein? Was wäre, würde der EuGH direkt mit der Verletzung europäischen Datenschutzrechts konfrontiert? Würde der das ignorieren oder nicht eher doch an seine Generalanwaltschaft weiterleiten, die dann von Amts wegen zu recherchieren hätte?
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. Juli 2016, 04:19
@Pinguin

Ja, es könnte sicher einfacher sein, aber nö ist es nicht! Der EuGH würde schreiben: Rechtsbehelf nicht zulässig und auf die EU-Kommission verweisen.

Naja und da liegen ja nun Beschwerden und werden geprüft.

Die Kommission hat noch nicht das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt. Also warten, warten, warten, warten ...

Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 02. August 2016, 22:33
Rein fiktiv

zu Teil 8 Punkt O

O.   Nationale Verfahren

Phase I Abgeschlossen; Abtrennung erfolgreich verlaufen.



Streitwertfestsetzung 5000 Euronen


Asymmetrische Prozessführung mit minimalen "Beitragsmitteln".

Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 04. August 2016, 00:34
Rein fiktiv

zu Teil 8 Punkt O

O.   Nationale Verfahren

Der gesetzliche Richter für Datenschutz siehe Anhang.

Hinweis: Bei der Abtrennung von der Rundfunkkammer an die Datenschutzkammer wird der
Streitwert neu festgesetzt. Daher Empfehlung vorerst abwarten. Zur Zeit ergibt unsere Auswertung, dass 5000 Euronen festgesetzt werden. Das hängt sicher auch damit zusammen, dass eine Kammer die vornehmlich Datenschutz und Polizeirecht behandelt mit dem "RBB" und seinen "Festsetzungsbescheiden" nicht viel anfangen kann.

Beiladung der Berliner Beauftragten für den Datenschutz wurde beantragt § 65 VwGO und mit der Richtlinie 95/46/EG begründet.
Übertragung Einzelrichter vorläufiger Rechtschutz (Datensperre) zugestimmt. Begründung:
Keine Schwierigkeit bei Anwendung der Rechtsprechung zur Rasterfahndung und Vorratsdatenspeicherung.

EU-Kommission:

Aktuelle lfd. Nr. CHAP(2016)024XX

Bekanntgegebene EU-Kommissionsbeschwerden der FFBB im Gallischen Dorf:

fiktiv 3


Edit "Bürger":
Anonymisierung im Anhang ergänzt.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Philosoph am 04. August 2016, 14:35
Sehr geehrter Prof.,

wurde in einer fiktiven Klage vor einem fiktiven Verwaltungsgericht bzgl. der Einwendungen gegen Datenschutzverstöße auch darauf hingewiesen, daß laut § 3 Rundfunkbeitragssatzung eine Anmeldung der Schriftform nach §§ 126 und 126a BGB zu entsprechen hat?
Wenn ein fiktiver Kläger aber niemals eine Anmeldung unterzeichnet hat, dann kann er auch nicht als angemeldet gelten. Ohne seine Unterschrift ist die Schriftform gemäß §§ 126 und 126a BGB nicht gewahrt.
Die Intendantenentscheidung über die "Direktanmeldung" ist kein Gesetz, die Zwangsanmeldung darum nicht legal.
-> Daten werden ohne Zustimmung des Betroffenen und ohne gesetzliche Grundlage erhoben und gespeichert.

Mit freundlichem Gruße
Ein Philosoph
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 05. August 2016, 00:22
Rein fiktiv lassen wir den virtuellen Prof. wieder zu Wort kommen.
Der stets und ständig seine Schuhe sucht.

Zitat
Ahhh! Ein Philosoph!

Ich grüße Sie!

Jaja! Die "Direktanmeldung"!

Danke für Ihre Hinweise.

Hier unter Teil 5 von X Punkt H die fiktive Rechtsaufassung.

Jaja! Die Verwaltungsgerichte.

Dort gilt erstmal die reine Datenerhebung und Verarbeitung rechtswissenschaftlich zu untersuchen, naja und technisch auch.

Jetzt gilt es Beweise zu sammeln. Für die EU-Kommission. Nationale Gerichte dienen sozusagen nur als Diener zum Sammeln der Beweise.

Es ist von interesse wie die "Programmfahndung" genau programmiert wurde und welcher automatisierte Ablauf stattfand. Wie z.B. diese äußerst verdächtige Direktanmeldung.

Da hilft die Akteneinsicht immer weiter. Ein Blick in die "Verwaltungshistorie" bringt aufschluss.

Dort kann ein jeder Betroffener erblicken mit welchen Abläufen die gute alte GEZ zur Direktanmeldung kam. Die laut G = Beitragsservice nur ein Hinweisbrief ist. Was auch immer das aus rechtlicher Sicht bedeutet. Achtung! GEZ?

So ist z.B. die "Zielgruppe" "EMA Einmalabgl"

Der Adressanbieter ist das Einwohnermeldeamt.

Ja Sie lesen richtig. Adressanbieter. Wenn wundert das schon, erhielt das Einwohnermeldeamt für die Meldedatensätze Geld. Sozusagen sind wir allesamt Meldedatenertragsware.

Ein Umstand der die EU-Kommission sicher interessieren wird.

Sicher auch die Tatsache, dass in der "E-Akte" also der "Verwaltungshistorie" bei der Verarbeitung der Daten als Datenverarbeitende Stelle Buchstabengruppen (3 bzw. 2 Buchstaben) auftauchen.

Aus den Anfangsbuchstaben kann ein jeder ersehen, wer auf die Daten zugriff.

Hinter dem Anfangsbuchstaben G verbürgt sich der Beitragsservice. Ist ja klar. G wie GEZ.
Und hinter L die Landesrundfunkanstalt.

Ja und verwaltungsrechtliche Teil der Bewertung zum "bereichspezifischen Rundfunkverwaltungsrecht" übernehmen die Rundfunkkammer. Die demnächst sicher auch über das "Dienstsiegel" nachsinnen müssen.

So, ich hoffe ich konnte zur "Aufklärung" beitragen und verweise auf den Anhang.

Ein "Musterbeispiel" fiktiver E-Akten-Verwaltung eines nicht-rechtsfähigen gemeinsamen Inkassounternehmens. G = Beitragsservice.

Übrigens die Direktanmeldung zur "Wohnung" erfolgte nach Auswertung verschiedener G-Akten nur einmal. Wenn Mensch also in eine andere Wohnung zog, nahm er die "alte" Wohnung mit.

Auch sehr interessant. Es verhält sich also so, dass Mensch = Wohnung ist.

Mensch zahlt sozusagen "Wohn-Mensch-Beitrag". Das erklärt auch warum der Prof. K aus H von der "umhegten" Wohnung in seinem G = Beitragsservice Gutachten schrieb.

Der umhegte Mensch-Wohnung. Oder das Wohnung-Mensch. Die verdinglichte Mensch-Wohnung-Würde?

Ahh, meine Schuhe. Ich muss weg.

Soweit der fiktive Prof. der nun an seiner "Dienstsiegeltheorie" weiterarbeitet und im Gesetz über die Hoheitsabzeichen des Landes Berlin und den Ausführungsvorschriften dazu liest.
Schallendes Gelächter ertönt aus seiner Kammer, wenn er dann noch in Satzung des RBB liest:
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/satzung_des_rundfunk.file.html/rbb-Satzung-13022014.pdf
Zitat
§ 1 Name und Aufgaben
(1) Die Anstalt führt den Namen Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb).
(2) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.
(3) Aufgaben, Sendegebiet und Verpflichtungen der Anstalt ergeben sich aus dem rbb Staatsvertrag

Jaja der "staatsferne" Rundfunkrat als Senat von Berlin.

Dieses Vollstreckungsersuchen .... ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.


Edit "Bürger":
Link zur Satzung des rbb ergänzt.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 11. August 2016, 00:45
Rein fiktiv

zu Teil 8 Punkt O

O.   Nationale Verfahren

Phase I:

Operation "Der Gallische Gong"

Zitat


Eil - Antrag auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung

des

         Herrn
         Datix Schützix
         Freies Gallien

gegen das XXXX vertreten durch den
         
         XXX

Wird beantragt anzuordnen, dass die personenbezogenen Daten des Klägers im „EDV-Aktenverwaltungs- und Verarbeitungssystem“ des gemeinsamen Rechenzentrums der Landesrundfunkanstalten, dem

         BeitraX Servus
         Castra Cololnia
         
zur          „BeitraX nummerus 0

gelöscht werden.

Hilfsweise:
Für die Dauer von 6 Monaten (hilfsweise: bis zur Entscheidung in der Hauptsache), die sofortige Sperrung des Zugriffs auf die personenbezogenen Daten für die Bediensteten des BeitraX Servus und der von ihm beauftragten Privatunternehmen anzuordnen und die weitere automatisierte Datenverarbeitung der Daten des Antragsstellers zu untersagen.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. August 2016, 22:23
Völlig fiktiv.

zu Teil 8 Punkt O

O.   Nationale Verfahren

Phase I:

Operation "Gallische Flügel"

Teil 1 (GF) von 3 (GF)

In Unionisch (Sprache der EU); der "südliche" Flügel. Was der "nördliche" Flügel macht, haa, diss verraten wa später.

Zitat
Südlicher gallischer Flügel ./. Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin

xx K xxxx/16      Klageverfahren

CHAP(2016)0xxxx
Beschwerde Verfahren EU-Kommission; Verstoß Datenschutz / Versagung  Schutzrechte der Union


Urteilsantrag im Klageverfahren xx K xxxx/16

(1)   
Der Beklagte ist behördliche Stelle des Mitgliedsstaates Bundesrepublik Deutschland und entsprechend Art. 4 EUV verpflichtet für eine konforme Auslegung des Primär- und Sekundärrechtes der Union Sorge zu tragen.
Entsprechend seiner Loyalitäts- und Treupflichten der Union gegenüber, hat der Mitgliedstaat zu Gewährleisten das eine einheitliche Wirksamkeit, Sicherung der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts sowie Sicherung des Vorrangs des Unionsrechtes und dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Gesetze erfolgt.

Das ist im vorliegenden Lebenssachverhalt nicht geschehen. Der Mitgliedsstaat hat in erheblichem Umfang gegen seine Loyalitäts- und Treupflichten verstoßen und keinerlei Schutzrechte aus der EuGRCh gewährt.

Dies betrifft den Beklagten, das Finanzamt X, das Berliner Verwaltungsgericht xx. Kammer, das Amtsgericht X, das Landgericht X, den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und in besonders herausragender Weise den Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg.

Dem Beschwerde / Klagevorgang liegt folgender Lebenssachverhalt zugrunde:

(2)   Vorverfahren:

(2.1)   
Meldedatenübermittlung / „Direktanmeldung“ / fehlender Veranlagungsbescheid


Im Jahre 2013 übermittelte der Mitgliedsstaat unter völliger Missachtung der Richtlinie 95/46/EG, 69,8 Millionen zweckgebundene personenbezogene Meldedaten, die nach dem MRRG (Melderechtsrahmengesetz / Vorgängerregelung des Bundesmeldegesetz) dem Meldegeheimnis unterlagen und erhielt dafür 5 Cent pro Datensatz. Die Übermittlung / der Abruf erfolgte über zentrale öffentliche Stellen (Einwohnermeldeämter) der nationalen Regionen (16 Bundesländer) an eine rechtswidrig beauftragte Einheitliche Stelle (Abschnitt 1 a Verwaltungsverfahrensgesetz), dem Beitragsservice ARD und ZDF, zentrales Dienstleistungs- und Rechenzentrum der öffentlichen - rechtlichen Fernsehsender.
Die Vergabe dieser Dienstleistung an das zentrale Dienstleistungszentrum Beitragsservice erfolgte dabei unter Missachtung der EU-Vergaberichtlinien sowie der Missachtung der In-House-Verfahren der nationalen Regionen durch die nationalen öffentliche-rechtlichen Fernsehsender (Landesrundfunkanstalten) des Mitgliedsstaates und wurde darüber hinaus auch erst verspätet schriftlich fixiert (Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug November 2013).
Die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erhobenen zweckgebundenen personenbezogenen Meldedaten wurden beim dem zentralen Dienstleistungs- und Rechenzentrum verbotenerweise automatisiert Verarbeitet (Rasterfahndung § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBStV]). Das gemeinsame Dienstleistungs- und Rechenzentrum wird vom Bundesgerichtshof als eine örtliche ausgelagerte nicht partei- und prozessfähige gemeinsame Inkassostelle klassifiziert (Beschluss vom 11.06.2016; Az. I ZB 64/16; RdNr. 34 unten).

Von dieser verbotenen automatisierten Datenverarbeitung waren meine Ehegattin und ich unmittelbar betroffen.
Im weiteren Verlauf führte das zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum auf „Anordnung“ der damaligen Intendantin des RBB, Frau Reim, eine sogenannte „Direktanmeldung“ zu „Rundfunkbeiträgen“ für meine Ehegattin und mich zur „Rundfunkbeitragspflichtigen“ Wohnung Xstr. x, xxxxx durch. Diese doppelte „Anmeldung“ stellt eine grobe Verletzung des Auswahlermessens und Missachtung wesentlicher gesetzlicher Verwaltungsregelungen dar:

Zitat
BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91:

21
Die vom Oberverwaltungsgericht den Senat bindend festgestellte (§ 137 Abs. 2 VwGO) - auch im vorliegenden Fall gehandhabte - ständige Verwaltungsübung des Beklagten, regelmäßig die erste im Datensatz aufgeführte Person als Zahlungspflichtigen auszuwählen, trägt der mit der gesetzlichen Ermächtigung angestrebten Verwaltungsvereinfachung Rechnung. Gegen eine solche Ermessenshandhabung ist für den Regelfall nichts einzuwenden (vgl. etwa Urteile vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <213 ff.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 1.91 - Buchholz 261 § 15 BUKG Nr. 4 S. 14 m.weit.Nachw.). Der erste im Datensatz genannte "Wohnungsinhaber" ist in der Regel einer der Mieter oder Bewohner, die die Wohnung die längste Zeit nutzen und durch die abzuschöpfende Mietsubvention am meisten begünstigt worden sind. Den ersten "gespeicherten" Wohnungsinhaber als Zahlungspflichtigen heranzuziehen ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise als unbillig erscheinen lassen und eine abweichende Ermessensausübung gebieten. Ermessenserwägungen in dieser Richtung sind nur veranlasst, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1987 - BVerwG 8 C 6.85 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 9 S. 3 <13> m.weit.Nachw.; s. auch Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 - Buchholz 403.1 Allgemeines Datenschutzrecht Nr. 8 S. 2 <9 ff.>). Davon kann bei völliger Auskunftsverweigerung durch die Wohnungsinhaber und der sich daran knüpfenden gesetzlichen Vermutung der Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als 50 v.H. (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG) keine Rede sein.

Die Pflicht zur Rundfunkbeitragsleistung entsteht mit Zugang eines Veranlagungsbescheides.
Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (vgl. Urteil BSG, vom 11.04.2013 Az. B 2 U 8/12 R). Die Heranziehung zur Leistung eines „Rundfunkbeitrages“ für eine Wohnung ist daher durch Veranlagungsbescheid der nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zuzustellen ist zu bescheiden (§§ 4, 10 Abs. 3, 11 Abs.1, 12 Abs. 1, 13 Gesetz über Gebühren und Beiträge Berlin). Die nationale Behörde des Mitgliedsstaates hat dabei ein Auswahlermessen bei mehreren möglichen Beitragsschuldnern wahrzunehmen und einen zu bestimmen. Dabei hat die nationale Behörde des Mitgliedsstaates die Person zu bestimmen, deren erster Meldedatensatz zur Wohnung vorliegt. Im vorliegenden Sachverhalt führt der zentrale Dienstleister des Mitgliedsstaates kein derartiges Verfahren durch und „meldet“ für eine Wohnung mehrere Personen „direkt“ an. Dies waren im vorliegenden Lebenssachverhalt meine Ehegattin und ich.
Erschwerend kommt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass im Zuge meiner Nachermittlungen im Rahmen der gewährten Akteneinsicht festgestellt wurde, dass der zentrale Dienstleister Beitragsservice keine Benachrichtigung i.S.d. Richtlinie 95/46/EG vornahm und die „Bescheide“ über dezentrale private Druckdienstleister des Mitgliedsstaates versendet werden. Die Briefe werden dabei nicht nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt.
Im Mitgliedsstaat hat ordnungsgemäße Behördenpost einen gelben Briefumschlag und wird nach den Vorschriften §§ 177 - 182 der Zivilprozessordnung [ZPO] zugestellt. Dies geschieht größtenteils in Form der dokumentierten Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 180 Zivilprozessordnung. Die Briefe des zentralen Dienstleister unterscheiden sich daher nicht von normaler Werbung durch Banken, Telefonanbieter etc.. Der Absender lässt zudem für unbedarfte Bürger der Union nicht erkennen, dass es sich um ein „behördliches Schreiben“ handeln soll. Von einer sog. Zugangsfiktion kann daher nicht ausgegangen werden (Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 01.09.2015, Az. 7 V 7177/15 [Rdnr. 18 - 20].

(2.2.)
Doppelter Vollstreckungsversuch Januar 2015, Versuch der gerichtlichen Herstellung der Schutzrechte


Mit Mahnung vom xx.01.2015 und xx.01.2015 wendete sich erstmals eine behördliche Stelle des Mitgliedsstaates, das Finanzamt X, an uns und forderte uns zur Zahlung von jeweils xxx,xx Euro „Rundfunkgebühren“ auf Grundlage von „Bescheiden“ vom xx.07.2014 sowie xx.08.2014 für den Zeitraum Januar 2013 - Juni 2014 auf. Dem Schreiben lag ein roter Hinweiszettel bei, indem ggf. die Anordnung der Türöffnung bzw. die Durchführung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt wurde. Die Mahnung selbst enthielt den Hinweis auf eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 20 Euro sollte der Betrag nicht beglichen werden.

Die Schreiben stellten nicht die nach Art. 11 der Richtlinie 95/46/EG geforderte Benachrichtigung her, obwohl personenbezogene Daten an die nationale behördliche Stelle übermittelt worden waren und diese im EDV-System der nationalen behördlichen Stelle erfasst, gespeichert und verarbeitet wurden (EuGH vom 09.07.2015 Rechtssache C-201/14).
Die Mahnungen kündigten ferner an, dass sollte eine Zahlung nicht erfolgen, am xx.02.2014 die behördliche Angestellte, des Finanzamtes X des Mitgliedsstaates, dass Grundstück in der Zeit von XX.00 - XX.00 Uhr aufsuchen wird und das darum gebeten wird ihr Zutritt zu den Räumen zu gewähren und den Betrag von xxx,xx Euro (zweifach insgesamt xxx,xx Euro) nebst zusätzlichen Gebühren in Höhe von 20 Euro (zweifach insgesamt 40 Euro) bereitzuhalten sind. Anderenfalls muss mit der Durchführung anderer Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden, zu denen auch die Pfändung von Sachen - unter Umständen auch von Pkw unter Anbringung einer Parkkralle - gehört.
Dies stellte sich uns als behördliche psychische Druckausübung zur Zahlung von „Rundfunkgebühren“ dar.

Beweis:

AHE Nr. xx/x/xxxx/15 Finanzamt X in der Beiakte
AHE Nr. xx/x/xxxx/14 Finanzamt X in der Beiakte
(Beiakte = Loseblattsammlung Beitragsservice)
   
   
Hiergegen beantragten wir Vollstreckungsschutz mit Schreiben vom xx.01.2015 sowie xx.01.2015, indem wir mitteilten die bezeichneten „Gebührenbescheide“ nie erhalten zu haben und wiesen darauf hin, dass der beabsichtigten Vollstreckungshandlung kein „Verwaltungsverfahren“ einer Landesbehörde zugrunde liegt.
Am xx.02.2015 suchte die behördliche Bedienstete des Mitgliedsstaates Frau Gerichtsvollzieherin XXXX das befriedete Grundstück Xstr. X, XXXX auf. Ihr wurde der Zugang zum Grundstück durch mich verweigert und die Rechtslage wurde Ihr nochmals mündlich dargelegt. Darauf antwortete sie sinngemäß, dass Ihr die Rechtslage bekannt sei und Sie nach Absprache mit Ihrem Vorgesetzten dennoch die Zwangsvollstreckung weiter betreiben werde.
   
Hierauf erfolgte am xx.02.2015 ein gerichtlicher Vollstreckungsschutzantrag beim Amtsgericht X der mit Beschluss vom xx.03.2015 Az. xxMxxxx/15 abgewiesen wurde, worauf beim Landgericht X am xx.03.2015 sofortige Beschwerde erhoben wurde. Die sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichtes X am xx.05.2015 Az. xxTxxx/15 -xxMxxxx/15 zurückgewiesen. Dieses gerichtliche Vollstreckungsschutzverfahren richtete sich direkt gegen die Region des Mitgliedsstaates, das Bundesland Berlin, vertreten durch den Dienstleister Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio, 50656 Köln.

Beweis:
vorgenannter Abweisungsbeschluss LG X vom xx.05.2015 Az. xxTxxx/15
in der Beiakte

Gegen den Beschluss wurde am xx.07.2015 Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes X erhoben. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom xx.09.2015 Az. xxx/15 verworfen.
   
(3)
Automatisierten „Verwaltungsverfahren“ des zentralen Dienstleisters im Vorlauf zum klagegegenständlichen Vollstreckungsverfahren


Mit „Festsetzungsbescheid“ vom xx.04.2015 setzte der zentrale Dienstleister des öffentlich-rechtlichen Fernsehens Rundfunkbeiträge in Höhe von 61,94 Euro fest und teilte mit, dass er am xx.12.2014 die Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte (2.2). und forderte zur Zahlung von insgesamt xxx,xx Euro auf.
Hiergegen wurde Widerspruch beim nationalen öffentlichen-rechtlichen Fernsehsender RBB mit Schreiben vom xx.05.2015 erhoben und die rechtswidrige Datenerhebung und Rasterfahndung (§ 14 Abs. 9 RBStV) angegriffen und beantragt das Verfahren in den vorherigen Stand zu versetzen.
Es wurde der Speicherung, Verarbeitung und Datennutzung meiner personenbezogenen Daten widersprochen. Ferner wurde klargestellt, dass die Direktanmeldung verwaltungsrechtlich ordnungsgemäß zu bescheiden ist.

Am xx.05.2015 erfolgte die „Bestätigung Abmeldung“ meiner Ehegattin (1. Meldedatensatz) durch den zentralen Dienstleister Beitragsservice mittels Standardformularschreiben. Zeitgleich erfolgte an mich ein Schreiben des zentralen Dienstleisters in dem mir die „Stornierung“ des „Beitragskonto“ meiner Ehegattin mitgeteilt wurde. Es erfolgten ferner Mitteilungen zu meinen „Reklamationen“ die mit einer Gesamtforderung an mich in Höhe von xxx,xx Euro endeten.

Mit Schriftsatz vom xx.06.2015 wurde die Feststellung des Vorliegens eines nichtigen Verwaltungsaktes beim nationalen öffentlichen-rechtlichen Fernsehsender RBB des Mitgliedsstaates durch meine Ehegattin beantragt. Hierauf haben wir bis heute keine Antwort erhalten. Selbst eine Rechtsaufsichtsbeschwerde bei den obersten behördlichen Stellen der nationalen Regionen, der Bundländer Berlin und Brandenburg, führte nicht zur Nachprüfung des „Verwaltungsverfahrens des zentralen Dienstleisters Beitragsservice“.

Mit zeitgleichen Schreiben des nationalen zentralen Dienstleister Beitragsservice vom Samstag, den xx.08.2015 erinnerte er mich an die Zahlung von xxx,xx Euro „Rundfunkbeiträgen“ und mahnte zeitgleich xxx,xx Euro an wobei er um den Ausgleich des Mahnbetrages in Höhe von xxx,xx Euro bis zum xx.08.2015 aufforderte. Mit meinem Schriftsatz vom xx.09.2015 forderte ich den öffentlich-rechtlichen Fernsehsender auf, auf meine Beschwerde vom xx.05.2015:

Rechtswidriger „Festsetzungsbescheid“ v. xx.04.2015
Rechtswidrige Datenerhebung und -rasterung
und
„Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand“

und widersprach erneut der Datenverarbeitung und Speicherung meiner personenbezogenen Daten.
Ergänzend führte ich ferner an:
   
Die verfassungsmäßige Ordnung lässt es nicht zu, dass sich öffentlich rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten grob willkürlich über elementrare verfassungs- und verwaltungsverfahrensgesetzliche Grundsätze hinwegsetzen.



Ende Teil 1 (GF) von 3 (GF)

Anm. die Löschungsfrist § 14 Abs. 9 RBStV für personenbezogene (auch nicht überprüfte) Datensätze beträgt 12 Monate. D.h. wenn der 2., 3., 4., ... Datensatz nicht mehr benötigt wird, weil bereits eine "Direktanmeldung" für die "Wohnung" vorgenommen wurde, ist er zu löschen.
2 "Direktanmeldungen" gegegegeht gar nich!
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. August 2016, 23:04
Immer noch fiktiv.

Teil 2 (GF) von 3 (GF)

Zitat
Beweise:
Schriftverkehr in der Beiakte

Das „Verwaltungsverfahren“ des zentralen Dienstleisters befand sich zu diesem Zeitpunkt im Vorverfahren §§ 68 Verwaltungsgerichtsordnung und war durch meinen Widerspruch und Antrag auf Einsetzung in den vorherigen Stand vom xx.05.2015 gehemmt. Angegriffen wurden die „Direktanmeldung“ und die Erhebung der zweckgebundenen personenbezogenen Meldedatensätze. Erschwerend tritt hinzu, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Antrag meiner Ehegattin auf Feststellung des Vorliegens eines nichtigen Verwaltungsaktes dem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender unbearbeitet vorlag und somit keine rechtswirksame Anmeldung zur Wohnung XXXstr. X, XXXXX vorlag und auch kein rechtswirksamer Veranlagungsbescheid formgerecht zugestellt war. Dem „Vollstreckungsersuchen“ liegen somit nichtige „Feststellungsbescheide“ zugrunde, die darüber hinaus auch nicht wirksam zugestellt wurden und die ich auch teilweise nicht erhalten habe. Ich schließe nicht aus, dass diese „Schreiben“ mich anfänglich alle erreichten und ich diese als Werbung dem Müll zuführte. Dies ist jedoch nicht mir anzulasten, sondern dem nationalen zentralen Dienstleister, da er nationale „Feststellungsbescheide“ grundsätzlich nicht, in der nach dem nationalen Recht, geforderten gesetzlichen Form zustellt.

(4)   
Klage- / beschwerdegegenständliches Vollstreckungsverfahren AHE Nr. XX/X/XXXX/15
Finanzgericht X, Az. X K XXXX/16


Mit Zahlungsaufforderung vom XX.10.2015 forderte mich die nationale behördliche Stelle das Finanzamt X zur Zahlung von XXX,XX Euro auf.
Hiergegen beantragte ich mit Schriftsatz vom XX.11.2015 Vollstreckungsschutz wegen einer rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme und führte u.a. aus:

Zitat
Der beabsichtigten Vollstreckungshandlung liegt kein „Verwaltungsverfahren“ einer „Landesbehörde“ zugrunde.
Der Beitragsservice ARD, ZDF Deutschlandradio ist im vorliegenden Sachverhalt weder sachlich noch personell zuständige Behörde.
Die im Rahmen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages erfolgte „Zwangsanmeldung“ stellt einen Verwaltungsakt dar. Ein hierzu erforderlicher Bescheid des RBB ist immer noch nicht erfolgt!

IV

Die Grundrechte in ihrer Abwehrfunktion, die Verpflichtung des Staates aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), rechtswidriges Verwaltungshandeln zu unterlassen, bilden im vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen für einen unausweichlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruch.
Ich muss nicht die vom Land X angedrohte grob rechtswidrige und willkürliche Vollstreckung meiner Vermögenswerte dulden.
Die „Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen“ ist darüberhinaus völlig unverhältnismäßig, da „das öffentliche rechtliche Fernsehen und der Rundfunk“ bereits einen Milliardenüberschuss erzielt haben.
Ferner entrichte ich bereits „Rundfunkclubgebühren“ für eine „Betriebsstätte“ unter der Beitragsnummer XXXXXX. Das zweimalige Heranziehen zur Finanzierung des „Staatsfernsehens“ stellt somit auch eine Ungleichbehandlung, also Diskriminierung dar.
Es ist nicht zu erwarten, dass der öffentliche Fernsehfunk zusammenbricht, wenn die hier rechtswidrig erhobene „Wohnungsgebühr“ unzulässig vollstreckt wird.

Beweis:
Mein Schriftsatz vom XX.11.2015 in der Akte

Ferner beantragte ich die Übersendung einer Kopie des „Vollstreckungsersuchens.
Mit Schriftsatz vom XX.11.2015 erfolgte Stellungnahme der öffentlichen behördlichen Stelle Finanzamt X. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz wurde abgelehnt und unzulässig in einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub umgewandelt.
   
Die nationale öffentliche behördliche Stelle teilte ferner mit, sie werde Schreiben gleichen Inhalts zukünftig unbeantwortet zu den Akten legen.  :'(

Bezüglich des weiteren Inhalts verweise ich auf die Akte. Das Vollstreckungsersuchen wurde nicht in Ablichtung übersandt.

Mit Schriftsatz vom XX.11.2015 wurde der Umdeutung meines Antrages vom XX.11.2015 in einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub widersprochen und nochmals das Vollstreckungsersuchen angefordert sowie Klage vor dem Verwaltungsgericht angekündigt.

Am XX.01.2016 wurde mir die Einziehungs- und Pfändungsverfügung vom XX.12.2015 übersandt, worauf am XX.01.2016 Klage beim nationalen Berliner Verwaltungsgericht erhoben und einstweiliger gerichtlicher Rechtschutz beantragt wurde.
Ferner wurde beantragt das Vollstreckungsersuchen in Form der Übersendung einer Ablichtung bekanntzugeben.

Die XX. Kammer des nationalen Verwaltungsgerichtes bestätigte mit Schriftsatz vom XX.01.2016 den Verfahrenseingang VG XX L XX.16 / VG XX K XX.16 und teilte mit, dass sie beabsichtigt, dass Verfahren an das nationale Finanzgericht zu verweisen. Hierzu forderte mich das nationale Verwaltungsgericht zur Stellungnahme auf.
Am XX.01.2016 erfolgte meine Stellungnahme in der ich mitteilte, dass ich bei dem öffentlich-rechtlichen Fernseher RBB mit Schriftsatz vom XX.01.2016 Untätigkeitsklage ankündigte, für den Fall das nicht bis zum XX.02.2016 eine Widerspruchsbescheidung erfolgt. Ich führte ferner aus:

Als Frist habe ich den XX. Februar 2016 gesetzt. Untätigkeitsklage wurde angekündigt.

Beweis:
Kopie Ankündigung Untätigkeitsklage v. XX.01.2016

Dieser Aufforderung liegen mein Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand zugestellt am XX.05.2015; Rechtswidriger „Festsetzungsbescheid“ v. XX.04.2015; Rechtswidrige Datenerhebung und -rasterung.
   

Mein Widerspruch v. XX.09.2015 zugestellt am XX.09.2015; Rechtswidrige Festsetzungsbescheide

Beweis:
Kopie genanntes Schreiben

Mein Widerspruch v. XX.11.2015 zugestellt XX.11.2015; Rechtswidrige „Festsetzungsbescheide“; Widerspruch

Beweis:
Kopie genanntes Schreiben

zugrunde.

Die Nachholung der Grundbescheidung hätte spätestens seit dem XX.05.2015 die Landesrundfunkanstalt durchführen müssen: Der Widerspruchsbescheid wäre dann durch die Fachaufsichtsbehörde,

die Staatskanzlei Brandenburg
Referat 21
Heinrich - Mann - Allee 107
14473 Potsdam.

erfolgt.

Am XX.01.2016 zog das Finanzamt X von meinem Girokonto XXX,XX Euro ein. Bei den Kontodaten handelt es sich um besonders geschützte Datensätze (vgl. § 93b Abs. 3 und Abs. 4 AO sowie § 24 c KWG [Kreditwesengesetz]), die im vorliegenden Lebenssachverhalt darüberhinaus aus einer Steuerdatei entstammen und die nach § 30 der Abgabenordnung (AO) dem Steuergeheimnis unterliegen. Siehe auch BVerfG Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05.

Am XX.02.2016 erfolgte der „Widerspruchsbescheid“ des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders RBB.
Gegen diesen „Widerspruchbescheid“ des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders wurde am XX.02.2016 Klage vor dem nationalen Berliner Verwaltungsgericht erhoben.

Beweis:
Verfahren Verwaltungsgericht VG XX L XXX.16 / VG XX K XXX.16

Mit Schriftsatz vom XX.02.2016 informierte ich die XX. Kammer des nationalen Berliner Verwaltungsgerichtes, dass zwischenzeitlich die Pfändung von XXX,XX Euro von meinem Girokonto erfolgt worden war.

Beweis:
Erledigungsantrag vorläufiger Rechtschutz vom XX.02.2016 in der Akte

Mit Verfügung vom XX.03.2016 des nationalen Berliner Verwaltungsgerichtes durch Fax (Eilt sehr!) an die nationale behördliche Stelle dem Finanzamt X wurde Gelegenheit zur Stellungnahme, hinsichtlich der beabsichtigten Verweisung an das nationale Finanzgericht Berlin - Brandenburg, gewährt. Hiervon macht die nationale behördliche Stelle nicht gebrauch.


Beweis:
Verfügung vom XX.03.2016 VG Berlin und der Verfahrensgang hierzu in der Akte.

Erst am XX.03.2016 entschloss sich die XX. Kammer das Verfahren VG XX L XX.16. sowie VG XX K XX.16 an das Finanzgericht X abzugeben. Damit hat sich das nationale Gericht einer schweren Verletzung meiner Schutzrechte schuldig gemacht, indem es einen von mir eingereichten Eilantrag vom XX.01.2016 zu einem „Vollstreckungsersuchen“ des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders Rundfunk Berlin - Brandenburg nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Eile behandelte.

Mit Schriftsatz vom XX.03.2016 erklärte ich zu Verfahrensbeschleunigung Rechtsmittelverzicht und forderte nochmals zu Bekanntgabe des „Vollstreckungsersuchens“ auf.
Ferner wurden die nationalen Gerichte über die beabsichtigte Gesetzesänderung der nationalen Region, Bundesland Berlin, zum Gesetz über das Verfahren der Berlin Verwaltung informiert und auf das verbotene maschinell automatisierte Verfahren (Art. 15 Richtlinie 95/46/EG) des nationalen zentralen Dienstleisters „in Form der Zahlungserinnerung“ hingewiesen. Am Schluss dieses Schriftsatzes erfolgte noch der Hinweis darauf, dass die Auftragsvergabe an das nationale zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum nicht in der nach der EU-Vergaberichtlinie vorgeschriebenen Form vorgenommen wurde.
   
Am XX.04.2016 erfolgte die Bestätigung des Verfahrenseinganges beim nationalen Finanzgericht Berlin - Brandenburg unter Bezeichnung des Az. XX V XXXX/16 (Eiliger Rechtschutz; Aussetzung der Pfändung!) sowie Az. XX K XXXX/16.
Mit Schriftsatz vom XX.04.2016 zum Az. XX V XXXX/16 wurde das nationale Finanzgericht darauf hingewiesen, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen gerichtlichen Anordnung erledigt hat, da der Betrag in Höhe von XXX,XX Euro vom Konto eingezogen wurde. Ebenfalls mit Schriftsatz vom XX.04.2016 zum Az. XX K XXXX/16 wurde ergänzend beantragt, festzustellen, dass das

Vollsteckungsersuchen des Landes Berlin vertreten durch den
Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg
zentraler oder dezentraler Beitragsservice

rechtsmissbräuchlich erfolgte.
Es wurde ferner Akteneinsicht beantragt.

Beweis:
Schriftsatz vom XX.04.2016 Az. XX K XXXX/16 in der Akte

Mit Scheiben vom XX.05.2016, Az.  XX V XXXX/16 wurde ich vom nationalen Gericht aufgefordert bekanntzugeben, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit meinem Schreiben vom XX.04.2016 zum Az. XX V XXXX/16 für erledigt erklärt oder zurückgenommen wurde.
Hierzu erfolgte meine Stellungnahme am XX.05.2016 indem nochmals darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag gegenstandslos ist, da die nationale behördliche Stelle von meinem Girokonto XXX,XX Euro eingezogen hat.

Beweis:
Schriftsätze vom XX.05.2016 sowie XX.05.2016 in der Akte

Am XX.05.2016 beantragte ich die Übertragung des Rechtsstreites vom XX. Senat auf einen anderen Senat beim nationalen Finanzgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit.

Beweis:
Mein Befangenheitsantrag vom XX.05.2016 in der Akte

Mit Schriftsatz vom XX.06.2016 des nationalen Gerichtes wurde Akteneinsicht für meinen Bevollmächtigten gewährt und mitgeteilt, dass die nationale behördliche Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum XX.06.2016 eingeräumt wurde.

Mit den Schriftsätzen vom XX.06.2016, wurde vom nationalen Gericht die Einzelheiten zur Kontaktaufnahme bezüglich der Akteneinsicht mitgeteilt und die Stellungnahme der nationalen Behördlichen Stelle vom XX.05.2016 Az. XX V XXXX/16 (Vorläufiger Rechtsschutz!) zum bekanntgegeben.

Am XX.06.2016 wurde mir der Beschluss des nationalen Finanzgerichtes X vom XX.05.2016 zum Erlass einer einstweiligen Anordnung Az. XX V XXXX/16, „die Verfahrenseinstellung“ übersandt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschluss am XX.05.2016 von der Vorsitzenden Richterin XXXX stammt und zu meinem Befangenheitsantrag vom XX.05.2016 zugestellt am XX.05.2016 bis heute keine Entscheidung getroffen wurde.  :'(

Beweis:
Siehe Akte Verfahrensverlauf und Ablichtung meines nationalen Rückscheins <-  :)

Anm.: Kann man mal machen. Bestimmt das übliche Büroversehen. Kenn wa ja schon.

Am XX.06.2016 erfolgte durch meinen Bevollmächtigten Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom XX.06.2016 zum Verfahren Az. XX K XXXX/16 wurde die nationale behördliche Stelle von mir aufgefordert die Herkunft meiner Kontostammdaten bekanntzugeben und die Weitergabe dieser geschützten Kontostammdaten an das nationale Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice gerügt.

Unter den Augen der „unabhängigen“ nationalen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders Rundfunk Berlin - Brandenburg, der Datenschutzbeauftragten des RBB Frau XXXX, wurden diese grob rechtswidrig erlangten Kontodaten (§ 42 a Nr. 4 BDSG) im Rahmen der „Rückgabe des Vollstreckungsersuchens“ an den Rundfunk Berlin - Brandenburg weitergereicht und befinden sich nun in der „Elektronisch-Akte“ des nationalen Dienstleistungs- und Rechenzentrums Beitragsservice und des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders Rundfunk Berlin - Brandenburg. Frau XXXX ist nebenamtlich im Justiziariat des nationalen Fernsehsender tätig und vertritt den von mir beklagten nationalen Fernsehsender im zeitgleichen nationalen Verwaltungsgerichtsverfahren VG XX L XXX.16 / VG XX K XXX.16.
Mit Kostenrechnung vom XX.06.2016 zum Az. XX V XXXX/16 (Eiliger Rechtsschutz!) wurde ich zur Zahlung von XX,XX Euro aufgefordert.

Mit Schriftverkehr XX.06.2016 (mein Schreiben), XX.07.2016 Schreiben BaFin sowie XX.07.2016 wurde wegen der rechtswidrigen Erhebung und Weitergabe meiner Kontostammdaten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschaltet.

Beweis:
Finanzgericht Berlin-Brandenburg Verfahren XX K XXXX/16

Mit gerichtlichem Schriftsatz vom XX.07.2016 im nationalen Verfahren XX K XXXX/16 wurden mir die Stellungnahmen der nationalen behördlichen Stelle zum Verfahren Az. XX V XXXX/16 (Eiliger Rechtsschutz!) sowie Az. XX V XXXX/16 (Eiliger Rechtsschutz!) bekanntgegeben.

Die nationale Stelle das Finanzamt X, als Vollstreckungsbehörde der nationalen Region des Bundeslandes Berlin, zum damaligem Zeitpunkt gesetzlich nach § 5a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berlin Verwaltung (alt)  im Auftrag der Hauptverwaltung des Landes Berlin Art. 67 Verfassung von Berlin, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin i. V. mit Nr. 5 Abs. 6 der Anlage des Allgemeinen Zuständigkeitskatalog, zuständig für die Beitreibung von Abgaben aller Art teilt darin mit:

Zitat
„Um die Frage des Klägers in seinem Schriftsatz zu beantworten, wie das Finanzamt an seine Kontostammdaten gekommen sei, füge ich dieser Stellungnahme als Anlage einen Auszug der vom Kläger elektronisch übermittelten Steuererklärung für 20XX bei. Aus diesem Ausdruck wird ersichtlich, dass der Kläger selbst Auskünfte zu seiner Bankverbindung gegenüber dem Finanzamt erteilt hat. Zur Information wird mitgeteilt, dass die entsprechende Angaben vom Kläger auch in der Steuererklärung für 20XX gemacht wurden.“

(4)
Die Klage ist zulässig und Begründet.


Angefochten wird der Verwaltungsakt der nationalen behördlichen Stelle, dem Finanzamt Berlin - Brandenburg in Gestalt der Einziehungs- und Pfändungsverfügung vom XX.12.2015 Az. D-XX/X/XXXX/15-PfEVfG-ZE-, mein nicht beschiedener Antrag auf Vollstreckungsschutz vom XX.11.2016 zum Az. AHE-Nr. XX/X/XXXX/15 und damit verbunden die vorherige rechtswidrige Erhebung der Kontostammdaten und deren Weiterreichung an den das zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice sowie den nationalen Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg.

Die Klage die der Herstellung meiner Schutzrechte und Aufhebung der rechtswidrigen einzelnen Verwaltungsakte sowie der Kompensation des immateriellen Schadens.


Ende Teil 2 (GF) von 3 (GF)

Rein fiktiv natürlich:

Anm.: echt dumm würde es jetzt für den RBB laufen, wenn Mensch beweisen könnte, dass das "Vollstreckungsersuchen" gar nicht von der Intendantin ist. Ja, das wäre voll doof!
Also immer fleißig in die Akten schauen und in die "Historie". Die "E-Akte" dieses ...


Huhuhu! Ey, "GIM" nächstes mal würde ich "maschinell massenhaft" mit:

Im Auftrag

unterzeichnen.

Alles andere ist irgendwie suizidär.

Aber ey "GIM" mach dir keinen Kopf! Hier ist die Lösung:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg129230.html#msg129230
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. August 2016, 18:09
Rein fiktiv natürlich.

Teil 3 (GF) von 3 (GF)

Zitat
Gründe:

(4.1)   
Gemäß § 30 AO unterliegen die im Zusammenhang mit den Steuererklärungen 20XX und 20XX, dem nationalen Finanzamt gegenüber gemachten Angaben dem Steuergeheimnis. Hierzu zählen auch die Kontostammdaten. Diese sind darüber hinaus auch durch andere nationale gesetzliche Regelungen sowie durch Primär- und Sekundärrecht der Union besonders geschützt.

Der Zugriff auf diese Dateien erfolgte durch die nationale Stelle die im vorliegenden Sachverhalt:

1.   
nicht auf dem Gebiet des Steuerrechtes (Urteile des BVerwG vom 18.03.2016 in den Revisionsverfahren, BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15),

2.   
und im Rahmen der „Amtshilfe“ als nationale „Landesvollstreckungsbehörde“ somit nicht als „Steuerbehörde“ in Steuersachen handelte,

grob rechtswidrig. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die behördliche Stelle die von mir nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, zum Zwecke der Durchführung des    Einkommenssteuerverfahrens mitgeteilten Kontodaten, an das nationale Dienstleistungs- und Rechenzentrum und damit auch an öffentlich-rechtliche Fernsehsender weitergab.

Zitat
Die Datenverarbeitungssysteme stehen im Dienste des Menschen; sie haben, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der natürlichen Personen, deren Grundrechte und -freiheiten und insbesondere deren Privatsphäre zu achten und zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Entwicklung des Handels sowie zum Wohlergehen der Menschen beizutragen (Richtlinie 95/46/EG [2]).

Die Angaben die ich als Steuerpflichtiger mache, gewähren tiefe Einblicke in meine persönlichen Verhältnisse, meine Lebensführung und berufliche, betriebliche, unternehmerische und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Angaben fallen unter den personenbezogenen Datenschutz und die Privatheit des Einzelnen. Das Geheimhaltungsinteresse dieser Angaben dient aber nicht nur dem Schutz des Einzelnen, sondern auch dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem entgegenbringen eines Vertrauens gegenüber den behördlichen nationalen Steuerstellen. Es liegt im Interesse der Union und der Mitgliedsstaaten, dass der Steuerpflichtige seine Privatheit offenbart und nicht aus Furcht vor den Folgen der Weitergabe, der gegenüber den Finanzbehörden gemachten Angaben, die Angaben unvollständig oder unrichtig offenbart.
Dieser Grundsatz von Treu und Glauben und Vertrauen gegenüber der nationalen Finanzbehörde des Mitgliedsstaates ist zutiefst erschüttert worden. Unter eklatanter Missachtung der Unionsschutzrechte und der Richtlinie 95/46/EG wurden durch die nationale Stelle, die als behördliche Vollstreckungsstelle außerhalb des Bereiches steuerliche Zwecke handelte, Einblick in die dem Steuergeheimnis unterliegenden Datensysteme genommen und besonders sensible Kontostammdaten erhoben. Diese geschützten Kontostammdaten wurden im Anschluss dazu verwendet und verwertet, um Zugriff auf das geschützte Konto zu erlangen und mittels Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.12.2015 der nationalen behördlichen Vollstreckungsstelle XXX,XX Euro aufgrund eines „Vollstreckungsersuchens“ vom XX.10.2015 das mit

Zitat
Rundfunk Berlin - Brandenburg
Die Intendantin

Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.

schlussgezeichnet war, einzuziehen.

(4.2)
Die Intendantin des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders ist keine Amtsträgerin und nicht vom Senat der nationalen Region des Mitgliedsstaates, dem Bundesland Berlin, nach Art. 77 Verfassung von Berlin ernannt oder eingestellt worden. Der öffentlich-rechtliche Fernsehsender zählt nicht zur staatlichen Hauptverwaltung, Art. 67 Verfassung von Berlin, der nationalen Region, dem Bundesland Berlin, an. Der Verwaltungsrat des nationalen Fernsehsenders schließt mit der Intendantin des nationalen Fernsehsenders gemäß der Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg § 19 einen Dienstvertrag. Der Verwaltungsrat des nationalen Fernsehsenders Rundfunk Berlin - Brandenburg wird nicht vom Senat der nationalen Region des Mitgliedsstaates, dem Bundesland Berlin, nach Art. 77 der Verfassung von Berlin ernannt oder eingestellt. Dies gilt auch für den Rundfunkrat des nationalen Fernsehsenders.
Eine demokratische personelle Legitimation der handelnden (Amts)walter liegt somit nicht vor (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999 Rdnr. 24 - Rdnr. 28).
Das nationale Vollstreckungsersuchen stammt somit nicht von einem Amtsträger sondern von einer Person die nicht im Auftrag und nach Weisung der Regierung und mit Bindung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle (Rundfunk- und Verwaltungsrat des nationalen Fernsehsenders) handelt (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999 28).

Gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt das Verwaltungsgesetz nicht für den nationalen Fernsehsender RBB.

Dies ist Ausfluss der besonderen nationalen Regelungen zu den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern im Mitgliedsstaat Bundesrepublik Deutschland und Ausdruck der Staatsferne (Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010, Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013 OVG Nordrhein-Westfalen; VGH Baden-Württemberg, Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008)
Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 wurde das Urteil des nationalen OVG Berlin-Brandenburg vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15 vom Gesetzgeber kassiert.
Eine nationale staatliche Behörde Rundfunk Berlin-Brandenburg als Teil der nationalen staatlichen Hauptverwaltung (Art. 67 VvB) der nationalen Region, Bundesland Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechtsmit der „Behördenanschrift“:

         Rundfunk Berlin-Brandenburg
         c/o ARD ZDF Deutschlandradio
         Beitragsservice
         50656 Köln,

ist weder im Organigramm der nationalen Verwaltung der nationalen Region Berlin noch im Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) bezeichnet.
Damit handelt es sich beim dem nationalen Fernsehsender RBB nicht um eine staatliche Behörde. Das Vollstreckungsersuchen stammt somit von einem nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender.

Daher lag kein Fall behördlicher Amtshilfe vor.

Das Vollstreckungsersuchen ist rechtswidrig.

(4.3.)
Dem nationalen „Vollstreckungsersuchen“ geht die nationale Vollstreckungsanordnung der ersuchenden nationalen behördlichen Stelle, im vorliegenden Lebenssachverhalt, einem nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender voraus. Mit meinem Antrag auf Vollstreckungsschutz vom XX.11.2015, war es die Pflicht der nationalen behördlichen Vollstreckungsstelle diese „Vollstreckanordnung“ anzufordern und nachzuprüfen. Dabei hätte sie festgestellt, dass dieser Vollstreckungsanordnung kein Leistungsbescheid in Form eines Veranlagungsbescheides zugrunde liegt. Erschwerend tritt hier hinzu, dass diese nationale behördliche Stelle den nationalen Finanzämtern zugeordnet ist und einerseits auf Steuerdaten zurückgreift, aber andererseits die „Veranlagung“ zu einem öffentlichen Beitrag völlig aus Acht lässt.
Sie hätte ferner feststellen müssen, dass die nach dem nationalen Verwaltungszustellungsgesetz erforderlichen Nachweise für eine wirksame Zustellung nicht vorlagen. Erschwerend tritt hier hinzu, dass es sich dabei um die gleiche nationale behördliche Vollstreckungsstelle handelte, die mit dem „doppeltem Vollstreckungsversuch [oben (2.2.)] betraut worden war. Der nationalen behördlichen Stelle waren diese Umstände auch bekannt, da sie zudem mit meinem Schriftsatz vom XX.11.2015 (Antrag Vollstreckungsschutz) auch nochmals darauf hingewiesen wurde. Der behördlichen Stelle war somit auch bekannt, dass mindestens Zweifel an der rechtswirksamen Zustellung des „Feststellungsbescheides“ vom XX.07.2014, XX.08.2014 sowie XX.11.2014 (ein Samstag!) angebracht waren. Dazu tritt ebenfalls die Tatsache, dass dieses „Feststellungsbescheide“ doppelt (zusätzlich meine Ehegattin) erlassen worden waren.
Schon aus diesem Grund ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig, dass sie auch nicht die „Bescheide“ insgesamt auflistet und zusätzlich Vollstreckungsgebühren beinhaltet, die in den vorliegenden Lebenssachverhalten vom öffentlichen-rechtlichen Fernsehsender zu tragen sind und erst mit dem nächsten Feststellungsbescheid fällig werden (§ 13 Beitragssatzung des RBB).

Auch wurde die nationale behördliche Vollstreckungsstelle auf das Widerspruchverfahren hingewiesen. Dieses Widerspruchverfahren [siehe (3) unten] befand sich im Vorverfahren, mein Widerspruch hatte aufschiebende Wirkung, da er direkt die Datenerhebung, die „Direktanmeldung“ und die Rasterfahndung angriff.

Die Einziehungs- und Pfändungsverfügung vom XX.12.2015 Az. D-XX/X/XXXX/15-PfEVfG-ZE-, erfolgte somit rechtswidrig

(4.3)
Die nationale behördliche Stelle, das Finanzamt Treptow - Köpenick wurde mehrfach nachweislich in einfacher verständlicher Sprache darauf hingewiesen, dass das „Amtshilfeersuchen“ nicht von einer nationalen staatlichen, behördlichen Stelle stammt. Das zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum wurde durchgängig als xxxxxx bezeichnet. Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass der nationalen „Amtshilfe“ auch kein nationales ordnungsgemäßes verwaltungsrechtliches Verfahren vorausging. Dennoch führte die nationale behördliche Stelle das Verwaltungsvollstreckungsverfahren fort und erhob weitere besonders geschützte personenbezogene Daten in Form meiner Kontostammdaten.

Die von der nationalen Vollstreckungsbehörde der nationalen Region, dem Bundesland Berlin, durchgeführte Vollstreckungshandeln ist vollkommen unvereinbar mit Primär- und Sekundärrecht der Union und missachtet in ausufernder Weise grob willkürlich meine Schutzrechte. Dieses Verwaltungsvollstreckungshandeln nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und der Abgabenordnung stellt sich nach dem nationalen Recht als rechtswidrig und grob willkürlich dar. Es ist ferner ein massiver Verstoß gegen das Steuergeheimnis. Dem Handeln der nationalen behördlichen Vollstreckungsbehörde liegt ein grob rechtswidriges Vollstreckungsersuchen zu Grunde. Erschwerend tritt vorliegendem Lebenssachverhalt hinzu, dass der Mitgliedsstaat durchgängig hierauf aufmerksam gemacht wurde und nationale Gerichte die Schutzrechte nicht herstellten. Damit wurde dem Ansehen der Union als Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts schwerer Schaden zugefügt. Die Loyalitäts- und Treupflicht der Union gegenüber gebietet es, dass ein Mindestmaß an der Wahrnehmung von Prüfungspflichten durch tatsächlich nationale Amtsträger erfüllt wird.

Ferner tritt ebenfalls erschwerend hinzu, dass im hiesigen nationalen finanzgerichtlichem Verfahren, die nationale Vollstreckungsbehörde im laufenden Verfahren mit meinen Schriftsätzen vom XX.03.2016 sowie XX.04.2016 ergänzend auf die Rechtswidrigkeit des „Verwaltungsvollstreckungsverfahrens“ aufmerksam gemacht wurde. Letztmalig mit Schriftsatz vom XX.07.2016 wiederholte die nationale behördliche Vollstreckungsstelle die Rechtsauffassung des nationalen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders, unter grober Missachtung des Primär- und Sekundärechtes der Union und der nationalen Gesetze, und führte zum Schluss aus:

Zitat
Ich halte den Austausch weiterer vorbereitender Schriftsätze nicht mehr für notwendig und beantrage vor dem Hintergrund obiger Ausführungen, die Klage abzuweisen.


(5)   Urteilsantrag

In Erwägung der vorgenannten Gründe und wegen schwerer Verfehlungen des Mitgliedstaates sowie Versagung meiner Schutzrechte wird beantragt, durch Urteil die beklagte nationale behördliche Stelle:

      Finanzamt X
      
      

in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Mitglied der Europäischen Union, nationale Region Bundesland Berlin

zur Zahlung von

mindestens 5000 Euro Schadensersatz

zur Kompensation des immateriellen Schadens und Wiederherstellung meiner Schutzrechte sowie zur Entfaltung einer abschreckenden Wirkung, nebst der Rückerstattung der rechtswidrig eingezogen / gepfändeten

XXX,XX Euro

zu verurteilen.


Im Urteil festzustellen, dass das Finanzamt X grob rechtswidrig die Vollstreckung von „Rundfunkbeiträgen“ durchführte. Sowie im Urteil ausdrücklich festzustellen, dass der Beklagte mit der Erhebung meiner Kontostammdaten gegen das Steuergeheimnis § 30 AO verstieß und die geschützten Kontostammdaten darüber hinaus an den RBB Beitragsservice grob rechtswidrig, im Rahmen der Rücksendung des Vollstreckungsvorganges, übermittelte (§ 42 a BDSG).

Ferner festzustellen, dass das Primär- und Sekundärrecht, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG durch die nationale behördliche Stelle missachtet wurde.

Es wird ferner beantragt, die Kosten des Verfahrens, einschließlich des einstweiligen gerichtlichen Rechtschutzverfahrens, dem Beklagten aufzuerlegen und meine notwendigen Auslagen und Aufwendungen zu erstatten. Es wird beantragt, dass das urteilende nationale Gericht diese Kosten angemessen festsetzt.


(6)
Die bezeichneten nationalen öffentlichen Stellen namentlich das Finanzamt X sowie der nationale Fernsehsender Rundfunk Berlin - Brandenburg, sind ihrer Treue und Loyalitätspflichten, der Union und der nationalen Region Berlin - Brandenburg gegenüber verpflichtet und haben das Primär- und Sekundärrecht der Union zu beachten. Die bezeichneten nationalen öffentlichen Stellen werden hiermit aufgefordert unverzüglich ihr schädigendes Verhalten einzustellen. Sie werden ferner hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nationale Gesetze unionsrechtskonform auszulegen sind und nationale Gesetze die im Widerspruch mit dem Primär- und Sekundärrecht der Union stehen zwingend nicht angewendet werden dürfen.

Die Erhebung und Weitergabe meiner zweckgebundenen Meldedaten und deren automatisierte Verarbeitung durch das nationale zentrale Dienstleistungs- und Rechenzentrum Beitragsservice ist ursächlich für die vorliegende Beschwerde / Klage und stellt eine völlige Missachtung der Richtlinie 95/46/EG dar.

Eine Ablichtung dieses Antrages geht der EU-Kommission im Verfahren CHAP(2016)0XXXX, massive Verletzungen der Richtlinie 95/46/EG durch die Bundesrepublik Deutschland, zu.



Teil 3 (GF) von 3 (GF), Operation "gallische Flügel" hier der südliche.

Uuiii! 5000 Euronen. Na da wird das Finanzamt Augen machen!

Natürlich alles fiktiv.


So und an dieser Stelle kommt der virtuelle Prof. zu Wort. Wir (die FFBB) wollen uns nämlich bedanken:

Zitat

Ich grüße Sie meine Damen und Herren.

Und ich grüße Sie ganz besonders, Herr Pinguin!

Herr Pinguin, bei Ihnen haben wir Unionisch gelernt und dafür gebührt Ihnen Dank.

Wir haben uns daher entschlossen, Ihnen ehrenhalber den virtuellen Titel Prof.EU zu verleihen.

Herr Prof.EU Pinguin im Namen der FFBB vielen Dank für Ihre Beiträge auf dem Gebiet des Unionsrechtes.


Jooo!

Und weiter jeht et fiktiv für Lupus:

Du hör mal Lupus vom BeitraX Servus, der nördliche Flügel hat uns von einer regulären gallischen Division berichtet. Soll wohl die 7. sein? Und irgendwie hat deine  Kohorte (Finanzamt im Norden) wohl, naja ... voll auf gallischen Granit gebissen? Ist da was dran?

So und fiktiv für "GIM" jibet och watt!

Huhuhuhu! "GIM" schau! Wir haben dir ein Bild gemalt!


 :)
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: donos am 12. Oktober 2016, 11:06
Der bitte durch den Threadstarter das Schreiben der LABO hier hochzuladen, komme ich gerne nach - siehe Anhang.


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Dokuments musste leider noch ergänzt werden.
Bitte immer vollständig anonymisieren - also auch nicht öffentliche Tel-Durchwahlnummern, etc.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: MMichael am 12. Oktober 2016, 17:08
Zitat
Kostenerstattung
1v3_BMP.gif
Soso!
Im Gesetz RBStV ist vorgschrieben, dass der Adresslieferant EMA gegen Kostenerstattung liefert.
Das Landesamt und der rbb hielten sich aber nicht an das Gesetz und werden sich (nach Meinung des Schreibers) nicht daran halten!?
Hörthört!
Wenigstens wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung des Widerspruchs zugelassen.
Wobei: Die Widerspruchsstelle ist die, den Bescheid ausstellende Stelle!? Das ist ja wie beim Anstaltsrundfunk, wo der Widerspruch gegen Ablehnungen von Anträgen immer wieder von ein und der selben Stelle abgelehnt wird... vielleicht ...
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 12. Oktober 2016, 21:04
Hi donos!
Zitat
Ein Eingehen auf Ihre erwähnte Beschwerde bei der EU-Kommission zur RL 95/46 ist entbehrlich.

Uiiii!  ;D ;D ;D naja, ziemlich gewagt.

Danke! Ab damit nach Brüssel!  ;D ;D ;D

Ey yoo Lupus! § 34 Abs. 6 Satz 2 BMG! 

Zitat
(6) Datenübermittlungen und Auskünfte von Meldebehörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.


§ 14 Abs. 9 RBStV

Zitat
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
....

Hmm, hört sich wirklich irgendwie zwingend an. Kann? Ggf.? Nöö, gegen Kostenerstattung. 

Uiii! Landesrechnungshof kommt!  ;D ;D ;D
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: mullhorst am 13. Oktober 2016, 19:59
Hallo
möchte euch jetzt nicht "entmutigen" aber fiktive Person Y hat schon 2 Schreiben aus Brüssel erhalten.
Fazit: Interessiert die EU Kommission nicht die Bohne. Schmettern alles ab wie die deutschen Gerichte !!
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 14. Oktober 2016, 12:00
Guten Tag X!

Rein fiktiv:

@mullhorst "entmutigen" häää?  ;D ;D ;D

Keine sorge! Im "abgeschmettert" werden ham wa Erfahrung! Und?

Hatt es denen was gebracht? Ähhh? Nööö!

Und weil wa schon alle so oft "abgeschmettert" wurden, ham wa auch gleich Plan A-Z:

Die "Untätigkeitsklage, Art. 265 AEUV". Learning bei doing! Hier der Link:


http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-verfahren-im-europarecht-die-untaetigkeitsklage-nach-art-265-aeuv/


Naja, aufgefordert wurde die EU-Kommission durch zahlreiche Beschwerden. Yoo und nun müssen sie ja mal irgendwann was entscheiden. Da kann sie natürlich sagen ach nee die Richtlinie 95/46/EG gilt für ARD und ZDF nicht. Oder das "bereichsspezifische Gesetz" ist eine "ausreichende gesetzliche Grundlage". Na klar. Da spielen die anderen Mitgiliedstaaten und Kontrollstellen (EU Datenschutzgruppe) bestimmt mit.

Dazu eine kleine fiktive Geschichte:

Zitat
Die EU-Datenschutzgruppe tagt. In der Pause steht der Deutsche neben dem Litauer und Franzosen.

Franzose: "Sag mal Lupus du wirkst irgendwie gestresst. Viel zu tun?"

Deutscher (Lupus): "Hör bloß auf. Wir bereiten gerade wieder die Übertragung des Melderegisters ans Fernsehen vor. Knapp 70 Millionen personenbezogene Datensätze für eine Rasterfahndung nach Schwarzbewohnern."

Litauer: "Was macht ihr?"

Der Franzose bricht in schallendes gelächtert aus, klopft Lupus auf die Schulter und sagt:

"Mann Lupus" Der war gut! Da sagen die Menschen immer ihr Deutschen hättet kein Humor! Trotz Stress und Anspannung noch Witze machen. Ans Fernsehen! Rasterfahndung! Schwarbewohner! Hahahaha!"

Der "Witz" macht schnell die Runde und die Sitzung muss vertagt werden, da schallendes Gelächter ein weiteres geordnetes Tagen unmöglich macht.



;D ;D ;D

ARD und ZDF:

Rasterfahnder! Nationale Service Agentur (NSA)! Ministerium für Staatsfernsehbeitrag (MfS)!


GEZ-Widerstand = Datenschutz-Flächenbrand!

 >:D


Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: MMichael am 14. Oktober 2016, 19:17
fiktive Person Y hat schon 2 Schreiben aus Brüssel erhalten.
gibts da nen screenshot von? (ggf. per PM?) und: was wurde nach brüssel geschrieben? weiß pinguin davon? ;)
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: pinguin am 14. Oktober 2016, 20:24
weiß pinguin davon? ;)
Nein; zudem aus Datenschutzgründen die Aktivitäten anderer Forenuser nicht bekanntgegeben würden. Denn das darf jeder für sich selber tun.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Maverick am 14. Oktober 2016, 21:21
fiktive Person Y hat schon 2 Schreiben aus Brüssel erhalten.
gibts da nen screenshot von? (ggf. per PM?) und: was wurde nach brüssel geschrieben? weiß pinguin davon? ;)
Die Schreiben sind hier nachzulesen:

neue EU-Verordnung 2015/1589 zu "Beihilfen"

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18434.msg126116.html#msg126116

Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg128103.html#msg128103
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: pinguin am 15. Oktober 2016, 10:36
Die Schreiben sind hier nachzulesen:
Da in dem einen Antwortschreiben, als "JPG" zu besichtigen, von "Gebühr" die Rede ist, darf in Frage gestellt werden, ob die Fragestellung richtig gewählt worden ist.

Weder werden die dem Bürger zugestandenen Grundrechte, verbindlich nachzulesen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zur Aussprache gebracht, noch die ebenfalls den Bürger betreffenden Aspekte des Datenschutzes.

neue EU-Verordnung 2015/1589 zu "Beihilfen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18434.msg128658.html#msg128658
Zitat
Viel gravierender ist aber im neuen System die eklatante Mißachtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, siehe Artikel 11 der rechtsverbindlichen Charta zur Meinungs- und Informationsfreiheit und dem "ohne behördliche Einwirkung".

Hier sollte jeder GEZ-Gegner als Bürger eher Erfolg haben.

Das Beihilferecht ist eher was für Unternehmen, die sich im EU-Binnenmarkt durch die großzügige Unterstützung des ÖRR benachteiligt fühlen.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: MMichael am 15. Oktober 2016, 12:15
Die Schreiben sind hier nachzulesen:
Aha. Da ging es um BEIHILFE-/"Wettbewebsrecht"
Hier im Thema wird ja der EU-Datenschutz behandelt - oder!? ... und pinguin wusste doch davon...  ;)
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: pinguin am 15. Oktober 2016, 20:13
und pinguin wusste doch davon...  ;)
Nö; auch nicht früher oder später als jene, die sich mit der Thematik mindestens grob befassen und in den meisten relevanten Themen mitgelesen haben.


Edit "Bürger"
Bitte nicht abdriften, sondern eng am Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 01. Januar 2017, 01:00
Frohes Neues Jahr!!!!!

Und rein fiktiv:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Vom 15./17. Dezember 2010
Zum 01.01.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/b8/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint



Zitat
(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Yoo Lupus, Viva Colonia! Prost!

NiX2

Volles Programm Lupus! EU-Kommission, Verfassungsbeschwerde, Anrufung ...
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. Januar 2017, 04:18
Zu Teil 8 Punkt O

O.   Nationale Verfahren

Rein fiktiv natürlich!

Ahhh! Post, siehe Anhang! Aha! Das Büroversehen!

Hmmm, Mensch gewinnt langsam den Eindruck, dass das Büroversehen der Bruder vom Sockenmonster in der Waschmaschine ist. Huch, wo ist denn die zweite Socke hin?

Huch, wo kommt denn der Vorgang her?
Zitat
… und betrachten den Vorgang damit als abgeschlossen.

Ähhh. Nöö!

Fiktives Schreiben 1:

Zitat
Europäische Kommission
Generalsekretariat
- z. Hd. Herrn X -
B-1049 Brüssel
Belgien



CHAP (2016)xxxxx



Sehr geehrter Herr X,

beiliegenden an die Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit gerichteten Schriftsatz, nebst vorausgehendem Schreiben, erhalten Sie zur Kenntnisnahme mit der Bitte um Berücksichtigung bei der Beschwerdeprüfung.



Fiktives Schreiben 2 Teil 1 von 2


Zitat
Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit

Friedrichstr. 219
10969 Berlin


./.

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin

GeschZ XX.XXXX.X

CHAP(2016)xxxx   Beschwerde Verfahren EU-Kommission; Verstoß Datenschutz / Versagung Schutzrechte der Union


(1)   Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin (Bundesland Berlin) wird hiermit aufgefordert entsprechend Art. 4 EUV für eine konforme Auslegung des Primär- und Sekundärrechtes der Union Sorge zu tragen.
Entsprechend seiner Loyalitäts- und Treupflichten der Union gegenüber, hat der Mitgliedstaat (DE) zu gewährleisten das eine einheitliche Wirksamkeit, Sicherung der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts sowie Sicherung des Vorrangs des Unionsrechtes und dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Gesetze erfolgt.

Das ist im vorliegenden Beschwerdesachverhalt nicht geschehen. Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat damit in erheblichem Umfang gegen seine Loyalitäts- und Treupflichten verstoßen und seine Verpflichtung dem personenbezogenen Datenschutz Geltung zu verschaffen verletzt.

(2)   Entgegen der Darstellung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin liegt zweifelsfrei eine verbotene automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten vor, die auf einem „Profiling“ nach folgenden Kriterien im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) besteht:

   1.   über 18 Jahre

   2.   Melderechtlich nach dem Bundesmeldegesetz - ohne Auskunftssperre - erfasst.

Danach liegt eine Bewertung persönlicher Aspekte, die auf eine ausschließliche automatisierte Verarbeitung im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV beruht vor, die das Alter und den melderechtlichen erfassten Aufenthaltsort der betroffenen Person betreffen.
Erschwerend tritt hinzu, dass die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin es offensichtlich versäumt hat, die monatlich stattfindende Raster- / Programmfahndung nach § 3 a DVO-MeldG mit in die Beurteilung der automatisierten Verarbeitung einzubeziehen. Danach wird auch ein melderechtlicher erfasster Ortswechsel zur automatisierten Bewertung persönlicher Aspekte der Betroffenen herangezogen.


(3)   Diese automatisierte Bewertung löst die Heranziehung zur „Rundfunkbeitragspflicht“ aus, die eine nachteilige rechtliche Wirkung für die Betroffenen entfaltet. Das sich anschließende „Verwaltungsverfahren“ stellt sich zudem als verbotenes automatisiertes Massenverfahren mittels Verwendung sogenannter „Sonderbriefe“ (z.B. 980220, 980221, 980222 sowie 980523) dar.   Das beauftragte / „beliehene“ zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE) nimmt dabei die „verwaltungsrechtliche Bearbeitung“ von ca. 44,6 Millionen Beitragskonten mit 1046 Mitarbeiter und 17 Auszubildenden im Mitgliedstaat (DE) wahr. Unzweifelhaft steht damit fest, dass die Vorgaben des § 15 a Berliner Datenschutzgesetzes, des § 6 a Bundesdatenschutzgesetz sowie des Artikel 15 Richtlinie 95/46/EG umgangen werden, indem dem sich anschließenden automatisierten Datenverarbeitungsverfahren eine mehr oder minder formale Bearbeitung durch den Menschen nachgeschaltet wird, dieser Mensch aber gar keine Befugnis und ausreichende Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen zu können.

(4)   Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner offensichtlich unterlassen, dass gesamte Rundfunkbeitragsverfahren nachzuprüfen. Die Datenverarbeitung bei dem zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE) ist untauglich. Eine Zuordnung der einzelnen zweckgebundenen Meldedatensätze zu den Wohnungen wird nicht vorgenommen. Damit wird zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten keine geeignete datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) vorgenommen. Diese Voreinstellung nämlich die Zuordnung zu den Wohnungen und ausschließliche Verwendung des ersten Meldedatensatzes (Erstanmeldung in der jeweiligen Wohnung) hätte im vorliegenden Lebenssachverhalt eine Doppelerfassung verhindert. Die Darstellung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, dass sich eine weitere Prüfung durch Mitarbeiter des Beitragsservice, ob bereits beispielsweise ein verzeichneter Beitragsschuldner in der betreffenden Wohnung wohnt, anschließt, ist unzutreffend.

(5) Auch besteht bei der Ersterfassung und dem Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht der Betroffenen nach § 55 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz. Die nach § 8 Abs. 1 RBStV bestehende Anzeigepflicht und die Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV kollidieren mit § 12 RBStV. Danach besteht die konkrete Möglichkeit der staatlichen Verfolgung. Nach § 12 RBStV können folgende Handlungen:

1.   den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2.   der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3.   den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden.

(6)   Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner offensichtlich unterlassen eine ausreichende Vorabprüfung des gesamten Verfahrens durchzuführen. Sofern die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin anführt, es seien unserseits keine konkreten Beispiele bei der Überprüfung der Wohnungsinhaberschaft an Dritte weitergegeben worden, ist darauf hinzuweisen, dass  die Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG Aufgabe der unabhängigen Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG und nicht der Betroffenen ist. Es bestehen nicht nur konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE), Dritte mit der Überprüfung betraute, dies ist gerichtlich belegt:

Zitat
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil von 07.07.2016, 17 Sa 1840/15:

5   

Die Parteien schlossen zuletzt am 14.11.2013/12.12.2013 einen Vertrag über seine Tätigkeit als Regionalberater (Bl. 23 – 32 d. A.).

6

In § 1 Nr. 1 a) des Vertrags verpflichtete sich der Kläger, die Sachverhaltsklärung vor Ort bei sogenannten nicht privaten Nichtreagierern sowie bei Migranten im nicht privaten Bereich durchzuführen. Er hatte insbesondere beitragsrelevante Tatsachen sowie bisher nicht bekannte Beitragsschuldner festzustellen. Gemäß § 2 war das Vertragsverhältnis befristet auf die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.

7

Nach § 3 Nr. 1 des Vertrags in Verbindung mit der Anlage I war der Kläger in einem bestimmten Vertragsgebiet tätig. Der Beklagte übermittelte ihm in verschlüsselter Form Listen mit Daten aus seinem Vertragsgebiet. Die Nutzungsdauer der Daten ergab sich aus den in den Listen dokumentierten Löschfristen. Gemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages konnte der Beklagte ihm im Einzelfall Nichtreagierer außerhalb seines Vertragsgebietes anbieten. Nach § 3 Nr. 3 hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, außerhalb der ihn übermittelten Listen tätig zu werden.

(7)   Mit Schriftsatz vom XX.03.2016 wurden der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin beispielhaft 2 Ausschreibungen abrufbar unter:

      ted.europa.eu

übermittelt. Eigene Nachforschungen der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hätten zu dem Ergebnis geführt, dass die Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG am Beitragseinzugsverfahren beteiligt ist und beabsichtigt wird das „behördliche Vollstreckungsverfahren“ unter Beteiligung von Privatunternehmen durchzuführen.
   
Beweis:
Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen

Hier ist insbesondere auf II4.) zu verweisen:

Zitat
Kurze Beschreibung der Art und der Menge bzw. des Werts der Waren bzw. Dienstleistungen:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen und zur Wahrung der hoheitlichen Zuständigkeit kann die nachstehende Dienstleistung nur durch ein Rechenzentrum der öffentlichen Hand der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden.
Die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ARD), das ZDF und das Deutschlandradio, vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice (nachfolgend „Beitragsservice“) beabsichtigen die Beschaffung von Dienstleistungen zur Kommunikation mit Vollstreckungsbehörden auf elektronischem und postalischem Weg, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
1.   Entgegennahme von elektronischen Nachrichten im Standard XAmtshilfe vom Beitragsservice
2.   Eigenständige Ermittlung der Zielbehörde und des möglichen Zustellweges auf Ebene der Forderungsart und Schuldneradresse
3.   Zustellung der Nachrichten an die Zielbehörde (elektronisch, postalisch…)
4.   Bereitstellung eines elektronischen Postfachs im Namen des Beitragsservice für eingehende Nachrichten imStandard XAmtshilfe
5.   Entgegennahme von elektronischen Nachrichten von Vollstreckungsbehörden an den Beitragsservice imStandard XAmtshilfe und Ablage im Postkorb des Beitragsservice

Die vollständige Übertragung der sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Aufgaben an das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum erfolgte durch Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug und stellt eine vollständige verfassungswidrige Übertragung hoheitlicher Befugnisse der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) dar. Die Ausschreibung von Verwaltungsaufgaben der behördlichen Vollstreckung an Privatunternehmen ist mit dem geltenden Recht sowie der Vergaberichtlinien der Region Berlin des Mitgliedstaates unvereinbar.

(VIII)   Für den Mitgliedstaat (DE) Region Berlin gilt ferner, dass Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland (Bund) oder deutscher Länder (Bundesländer) gemäß § 20 Absatz 2 Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz AZG) von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen werden. Die Übertragung zum Erlass von Rechtsakten zur Abgabe hoheitlicher Befugnisse (vergleich Art. 96 Verfassung von Berlin) der Regionen des Mitgliedsstaates (DE) (Bundesländer) auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

(9)   Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin führt in ihrem Jahresbericht BlnBDI 2010 anlässlich der Einführung des Rundfunkbeitrages auf Seite 185 - 186 aus:

Zitat
13.4 Kein Systemwechsel bei der Rundfunkfinanzierung

Ab 2013 soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht mehr durch eine geräteabhängige Gebühr, sondern durch einen wohnungs- bzw. betriebsbezogenen Beitrag finanziert werden. So sieht es die von den Ministerpräsidenten im Dezember beschlossene Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vor, der derzeit in den Länderparlamenten zur Abstimmung steht.

Die Idee, die Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr an einzelne Personen, sondern an den jeweiligen Haushalt zu knüpfen, ist nicht neu. Bereits 2003 wurde über eine solche Neuordnung der Rundfunkfinanzierung diskutiert, jedoch nicht zuletzt aufgrund der Vorbehalte der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder davon Abstand genommen. Auch die aktuellen Planungen zur Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung lassen diese Vorbehalte weitgehend unberücksichtigt.256 Die langjährig kritisierte Praxis der umfangreichen Datenerhebung und -verarbeitung durch die GEZ und die Rundfunkgebührenbeauftragten soll noch erweitert und damit einhergehend der Umfang der Datensammlung vergrößert werden. So sieht der Staatsvertrag in Ergänzung zu den bisherigen Regelungen die Möglichkeit einer Datenerhebung bei einer unbegrenzten Anzahl von öffentlichen Stellen ohne Kenntnis der Betroffenen vor. Lediglich vorübergehend soll auf die Nutzung von Datenbeständen des Adresshandels verzichtet werden, soweit sie „private Personen“ betreffen. Eine Loslösung vom Rundfunkbeitragseinzug durch die GEZ könnte diese Mängel ausräumen. Denkbar wäre etwa die Erhebung des Beitrags durch die Finanzämter. Dies hätte zur Folge, dass eine der größten zentralen Datenbanken Deutschlands abgeschafft und ein damit zwangsläufig erhöhtes Missbrauchspotenzial beseitigt würde.

Die geplante Neuordnung der Rundfunkfinanzierung stellt angesichts der Beibehaltung der Organisation des Beitragseinzugs durch die GEZ sowie der Ausweitung der Datenerhebungs- und -verarbeitungsbefugnisse keinen tatsächlichen Systemwechsel dar, sondern eine Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand. Die Chance für einen datenschutzgerechten Neuanfang wurde damit vertan.

Eine rechtliche Nachprüfung der gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die Übertragung der verwaltungsrechtlichen Aufgaben zur Erhebung des Rundfunkbeitrages zur staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter der Region Berlin, den Rundfunk Berlin-Brandenburg, durch die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, hätte zwingend zu dem Ergebnis führen müssen, dass diese Übertragung verwaltungsrechtlicher Aufgaben und damit auch die Erhebung personenbezogener Daten unvereinbar mit der Verfassung von Berlin ist.

Danach ist der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg zweifelsfrei öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen und keine Behörde. Er ist nicht der Hauptverwaltung der Region Berlin des Mitgliedstaats (DE) zuzuordnen (Art. 67 Verfassung von Berlin) und verfügt über keinen öffentlichen Dienst (Art. 77 Verfassung von Berlin). Ferner ist er von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (§ 2 Absatz 4 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung, VwVfG BE 2016). Auch kann sich der Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht aus Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz berufen, da er keine selbstverwaltende Gemeinde ist. Der Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist Grundrechtsträger nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und unterliegt damit dem Gebot der Staatsferne.

(10)   Erschwerend tritt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, hätte feststellen müssen, dass mit der vollständigen Übertragung der Aufgaben der Datenerhebung und Datenverarbeitung an das nationale Rechen- und Dienstleistungszentrum, ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, gemäß Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug (Endfassung 14.11.2013) der Hörfunkveranstalter Deutschlandradio und der Fernsehveranstalter ZDF der nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten beteiligt werden (§ 3 (Verwaltungsrat) Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug; ZDF drei Mitglieder, Deutschlandradio ein Mitglied). Damit ist die nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten unzulässig nach § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, unter Beteiligung von Stellen die nicht Landesrundfunkanstalten sind, errichtet worden.


Ende Teil 1 von 2, Schreiben 2


Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. Januar 2017, 04:25
Fiktiv Schreiben 2 Teil 2 von 2


Zitat
(11)   Die Vorgängerregelung des  Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der Fassung des Artikels 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004, verwies in § 8 Absatz 4 auf den dritten Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes, Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich rechtlicher Wettbewerbsunternehmen, Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, § 28 BDSG. Hierzu ist auch auf die Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofes des Mitgliedstaates (DE), Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, Randnummer 40 hinzuweisen. Danach ist die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Rundfunkveranstalter Rundfunk Berlin-Brandenburg, einer Anstalt des öffentlichen Rechts und Teil der ARD, zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 11 RStV) dienlich, doch werden damit auch wirtschaftliche Ziele verfolgt. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung erwirtschafteten Umsätzen ab. Die Finanzierung erfolgt ferner nicht allein durch Rundfunkbeiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen, ferner durch Werbung, die ihm - zeitlich begrenzt - im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV). Der Rundfunkveranstalter hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Rundfunkveranstalter Rundfunk Berlin-Brandenburg auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.

(12)   Nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz fällt das Meldewesen in die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Danach scheiden gesetzliche Regelungen der Region Berlin für das Meldewesen zur Übertragung des Nahezu gesamten Meldebestandes an andere Stellen aus. Die Übertragung von ca. 2,9 Millionen personenbezogene Meldedatensätze der zentralen Meldebehörde der Region Berlin an das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum des Mitgliedstaates (DE) zur Durchführung einer Raster- / Programmfahndung nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt damit  zweifelsfrei eine Regelung des Meldewesens dar. Dabei wird das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und öffentlich rechtliche Wettbewerbsunternehmen des Mitgliedstaates (DE) tätig. Die Gesamtzahl der übertragenen personenbezogenen Meldedatensätze belief sich auf ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Bundesmeldegesetz und der Vorläuferregelung dem Melderechtsrahmengesetz (§ 48 BMG und § 21 Absatz 8 MRRG) eine gesetzliche abschließende Regelung für die Übertragung von personenbezogenen Meldedatensätze an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und Wettbewerbsunternehmen des Mitgliedstaates (DE) erlassen. Zum Zeitpunkt der Übermittlung im Jahr 2013 galt die gesetzliche Regelung der Region Berlin § 28 Melderegisterauskunft (Gesetz über das Meldewesen in Berlin [Meldegesetz]). Danach war eine Melderegisterauskunft nach Absatz 8 zulässig soweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Wettbewerbsunternehmen eine publizistische Tätigkeit ausüben.
Eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg scheidet auch unter (VIII) dargelegten Gründen aus, so dass eine gesetzliche Regelungsbefugnis der Region Berlin (§ 55 BMG) ausscheidet.

(13)   Sofern die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin anführt bei, der nach § 19 a Absatz des Berliner Datenschutzgesetzes berufene „behördliche“ Datenschutzbeauftragte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg, liege mit der „nebenamtlichen“ Tätigkeit im Justiziariat kein grundsätzlicher Interessenkonflikt vor, so ist auf folgendes Hinzuweisen:

Die Datenschutzbeauftragte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg vertritt den Rundfunkveranstalter derzeit in einem von uns geführten Klageverfahren vor dem unteren Verwaltungsgericht der Region Berlin. Gegenstand hier ist unter anderem die unzulässige Datenerhebung nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein Interessenkonflikt liegt somit zweifelsfrei vor.

In Abwägung vorstehender Gründe kommen wir somit zu folgendem Ergebnis:

(14)   Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es pflichtwidrig unterlassen seinerzeit von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen und die nicht mit der Richtlinie 95/46/EG vereinbare Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gerichtlich anzugreifen.

(15)   Die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner unterlassen, die andauernde monatliche Übertragung sogenannter „Anlassbezogene Übermittlung von Bewegungsdaten“ der zentralen Meldebehörde der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) nach § 3 a DVO-MeldG zu untersagen.

(16)   Aus einem Büroversehen heraus hat die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin stark verspätet eine minder formelle „Bearbeitung“ der Anrufung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nach § 27 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgenommen und entgegen der Richtlinie 95/46/EG keine ausreichende Überprüfung der Eingabe vorgenommen (Randnummer 5 Urteil EuGH Rechtssache C-518/07 vom 09. März 2010). Danach ist ferner davon auszugehen, dass die die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nicht in voller Unabhängigkeit das automatisierte Verfahren zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern“ durch die Raster- / Programmfahndungen nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie § 3 a DVO-MeldG vorgenommen hat (Randnummern 17 - 19 Urteil EuGH Rechtssache C-518/07 vom 09. März 2010).

(17)   Erschwerend tritt hinzu, dass mit der beabsichtigten 2. Raster- und Programmfahndung nach § 14 Absatz 9 a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Jahr 2018 eine weitere Raster- und Programmfahndung gesetzlich geregelt wurde und damit das hohes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Mitgliedsstaat (DE) Region Berlin durch die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nicht gewährleistet wird, sondern tatenlos bei den massiven Verletzungen der Richtlinie 95/46/EG blieb und im Rahmen der Gesetzgebungsverfahrens nicht das geringste unternahm um einen wirkungsvollen Schutz zu erreichen

Sie werden daher hiermit aufgefordert unverzüglich im Sinne des personenbezogenen Datenschutzes tätig zu werden, insbesondere schriftlich mitzuteilen welche Maßnahmen die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin gegen die beabsichtige erneute grob rechtswidrige Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 a RBStV im Jahre 2018 zu ergreifen gedenkt.



Ende Teil 2 von 2.

Diss ist Unionisch! Die gallische Sprache des Datenschutz-Rechts!

 :)
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: pinguin am 08. Januar 2017, 10:47
Der Profät sei darauf hingewiesen, daß die Einarbeitung der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung fehlt. Zwar wurde auf die noch gültige EU-Datenschutzrichtlinie verwiesen, doch ist die neue Datenschutz-Grundverordnung seit vergangenem Jahr in kraft und folglich ohne weiteres Aktivwerden des Bundes, weil Verordnung, selbst von der kleinsten staatlichen Stelle in Eigenverantwortung einzuhalten.

Bitte nicht irritieren lassen;
der Tag des In-Kraft-Tretens ist der Tag, ab dem die Bestimmungen einzuhalten sind, also ab dem 24. Mai 2016;

der Tag der Gültigkeit besagt nur, daß Verfehlungen gegen die Bestimmungen der Verordung ab diesem Tag geahndet werden; 25. Mai 2018;

Der Zeitraum zwischen den beiden Tagen ist lediglich ein gewährter Übergangszeitraum.

Hier nochmals der Link zum genannten Dokument: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1483868749072&uri=CELEX:32016R0679
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 08. Januar 2017, 12:17
Guten TagX!

Ahh, Herr ProfEU Pinguin. Gallische Grüße!

Ja, das haben Sie richtig erkannt!

Die EU-DSGVO ist da noch nicht drin. Das Schreiben stellt am Schluss den Übergang von der Richtlinie 95/46/EG zur EU-DSGVO dar. Das wird dann nämlich eine weitere Beschwerde bei der EU-Kommission.

Wir hatten nämlich ausgesprochenes Glück in Berlin!

Denn am 26. Mai 2016 fand die 82. Sitzung des Abgeordnetenhauses statt.

Link Plenarprotokoll:

http://www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/protokoll/plen17-082-pp.pdf

Seite 8488:

Zitat

(Präsident Wieland)

Ich rufe auf  lfd. Nr. 6 A:
Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Europa und Bundesangelegenheiten, Medien vom 11.
Mai 2016 und dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 25. Mai 2016
Drucksache 17/2937 zur Vorlage –  zur Beschlussfassung –
Drucksache 17/2743

Zweite Lesung
Wird  der  Dringlichkeit  widersprochen?  –
Das  ist  nicht der  Fall. 

Ich  eröffne  die  zweite  Lesung  der  Gesetzesvorlage  und  schlage  vor,  die  Einzel
beratung  der  zwei  Paragrafen  miteinander  zu  verbinden. 
–  Hierzu  höre  ich  keinen  Widerspruch.  Ich  rufe  also  auf  die  Überschrift  und 
die Einleitung sowie die Paragrafen 1 und 2 – Drucksache 17/2743
– einschließlich anliegendem Staatsvertrag.

Eine Beratung ist nicht vorgesehen. 

Zu  der  Gesetzesvorlage  Drucksache  17/2743  empfehlen die  Ausschüsse  einstimmig  – bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen – die Annahme.

Wer der Gesetzesvorlage zustimmen  möchte,  den  bitte  ich  um  das  Handzeichen.

– Das   sind   die   Koalitionsfraktionen.   Gegenstimmen?   –

Keine!

Enthaltungen? 

Enthaltung  bei  den  Piraten,  den Grünen  und  der  Fraktion  Die  Linke.  Ersteres  war  die 
Mehrheit.


Damit ist das angenommen.


Yoo, keine Gegenstimmen!

So und ob die EU-DSGVO nun am 25. oder 24. Mai in Kraft trat, Link

https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/

soll uns nicht weiter kümmern. Fakt ist, sie musste bei einem Akt der Gesetzgebung am 26.05.2016 beachtet werden.  :)


§ 14 Abs. 9 a RBStV trat ab 01.01.2017 in Kraft. Die Raster- und Programmfahndung war vorher nicht mal im Gesetzestext abgedruckt. Erst am 01.01.2017.

Frohes Neues Jahr!!!!!

Und rein fiktiv:

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Vom 15./17. Dezember 2010
Zum 01.01.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/b8/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint


Zitat
(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.


An der Havel, Oder und Spree, da lebt die FFBB! Und auch im Spreewald ist die FFBB bereit.
Gegen Lupus liegen wir stets im rechtlichen Hinterhalt!

Hihihi! Darauf haben wir nur gewartet ...

Yoo Lupus! Tut uns leid, dass wir das nicht zwischen dem 31.12.2016, 23.59 Uhr und dem 01.01.2017, 00.01 Uhr nachgeprüft haben, ob der Gesetzestext veröffentlicht wird.

An der Havel, Oder und Spree, da feiert auch mal die FFBB!

 :)

Fazit: wie geschrieben am 01.01.2017 um 01.00 Uhr:

VOLLES PROGRAMM!

Noch ein kleiner Nachtrag zur EU-DSGVO:

Die nationalen datenschutzgesetzlichen Regelungen befinden sich gerade in Überarbeitung, so z.B. das BSDG.

Link zum Download des letzten Referentenentwurf vom BMI 23.11.2016:

https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/entwurf-neues-bdsg-veroeffentlicht/

Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Pazifistin am 26. Januar 2017, 12:38
Hallo allerseits,

zunächst einmal vielen Dank für diese sehr ausführliche Darstellung der Beschwerde an die EU-Kommission.

Ich habe dem insbesondere das Folgende entnommen (bitte gg. F. gern auch um Präzisierung) - hier auch zur Zusammenfassung für andere Mitlesende:

1. Der Meldedatenabgleich zu Gunsten der GEZ ist nicht nur verfassungswidrig nach Grundgesetz, sondern auch rechtswidrig nach EU- bzw. Europa-Recht (das je nach Form und Art der Norm und deren Auslegung über dem Grundgesetz steht oder mindestens eben so hinzu zu ziehen ist).

Das habe ich hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit bisher eben so gesehen, nur noch nicht in dieser Umfänglichkeit: Denn was ich hier sehr hilfreich finde und bisher noch gar nicht in diese Richtung gedacht hatte, ist der Bezug zur Vorratsdatenspeicherung (und deren eindeutiges Verbot) und zur Rasterfahndung (und die hohen verfassungsrechtlichen Hürden für dergleichen) sowie die (faktischen) "Nebenzwecke" und "Rest-Datenmengen" des Meldedatenabgleichs auch in Bezug hierauf. Den Vergleich und die Argumentation dies bezüglich hier finde ich sehr plausibel und daher eben so hilfreich für die weitere Argumentation schon allein gegen den Meldedaten-Abgleich.

Ich finde dabei gerade auch den Meldedaten-Abgleich neben den vielen anderen genannten Punkten in diesem Forum einen entscheidenden Angriffs-Punkt (prinzipiell sowie "taktisch"), weil die ganze Sache ja erst mit dem Innehaben einer "Wohnung" etc. und dessen "Feststellung" beginnt. Ganz großen Dank dafür!

2. Das mindestens Grundgesetz-mäßige (eventuell auch EU-/Europarecht-mäßige) Gebot der Normklarheit und der Bestimmtheit ist durch die "Staatsverträge" und die hierzu erlassenen Landesgesetze verletzt - insbesondere bei Konstituierung und Aufgaben-Übertragung an Rundfunkanstalten und "Beitragsservice". Dies eben so verbunden mit der verfassungsmäßigen Pflicht(!) der (Landes- wie Bundes-) Gesetzgeberin, alle wesentlichen Normen, INSBESONDERE tief in Grundrechte eingreifende und "abwägende" Normen und noch dazu Ermächtigungen an andere Stellen (auch zum Zweck dieses Eingriffs und dieser Abwägung) selbst(!) und hinreichend abschließend(!) selbst zu treffen. Dies ist ihre Pflicht als demokratisch gewählte Gesetzgebungs-Körperschaften und es ist ihnen verfassungsrechtlich verboten, diese Pflicht vollständig oder unzureichend durch Gesetz geregelt abzugeben. Delegieren dieser Pflicht durch Gesetz ist in Grenzen möglich, doch selbst das nur hinreichend normklar bestimmt durch das selbe Gesetz(!). Sprich: Die Landesgesetzgeberinnen der 16 Bundesländer haben die Regelungen, Konstituierungen und Aufgaben-Zuweisungen in Bezug auf Landesrundfunkanstalten und "Beitragsservice" nicht hinreichend selbst und klar genug geregelt. Allein das ist nach dieser Lesart bereits (formell und materiell) verfassungswidrig - und ich finde diese Lesart ziemlich plausibel.

3. Das Ganze stellt eben so einen Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht dar.

4.In dem gesamten Umfang stellt das zudem einen erheblichen und unzulässigen Verstoß gegen das oberste Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit dar, das bei jeglicher Gesetzgebung immer mit einzuhalten ist. Der schiere Umfang insbesondere in Bezug auf den Meldedaten-Abgleich legt das m.E. sehr nahe.

5. Was ich in Bezug auch auf 4. darüber hinaus wichtig finde, ist: Bspw. der Meldedaten-Abgleich selbst ist auch dann und in jedem(!) Fall unverhältnismäßig und verfassungs- sowie evtl. EU-/Europarechts-widrig, wenn das in den Punkten 1. bis 4. Genannte hinreichend geregelt WÄRE(!). Der Zweck der GEZ und der LRA's rechtfertigt schlicht unter keinerlei Gesichtspunkten einen derart tief greifenden Eingriff in unsere Grundrechte. Damit ist die gesamte Grundlage der GEZ und LRA's in der jetzigen Form schon allein deshalb m.E. verfassungs- und EU-/Europarechts-widrig und m.E. nicht mehr anwendbar.

Noch ein Mal ganz großen Dank dafür und gern auch weiter in diese Richtung. Eine fiktive Person, die mir bekannt ist, würde sich derlei auch auf dem Klageweg gern anschließen.


Viele Grüße

Die Pazifistin
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2017, 19:27
Alle Bestimmungen der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung, die hier ->  http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1485453875940&uri=CELEX:32016R0679 nachzulesen ist, sind bereits seit dem Tage ihres In-Kraft-Tretens eigenverantwortlich von jeder nationalen Stelle einzuhalten, die jedwedes europäische Recht umsetzt bzw. anwendet.

Bei Anwendung bzw. Umsetzung europäischen Rechts sind alle den Bürgern der Europäischen Union gegenüber zugestandenen Grundrechte, die in der seit 2009 rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union hier -> http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf nachzulesen sind, mittelbar wie unmittelbar, je nach Art des europäischen Rechtsaktes, von der mit der Umsetzung bzw. Anwendung europäischen Rechts befassten nationalen Stelle eigenverantwortlich einzuhalten.

Diese nationale Stelle ist für jeden Eurocent dem Bürger gegenüber schadensersatzpflichtig, der dem Bürger durch nicht oder nicht sachgemäße Anwendung europäischen Rechts entsteht; wer letztlich dem Bürger gegenüber diesen Schadensersatz leistet, spielt keine Rolle, doch wird sich der, der für diesen finanziellen Schaden aufkommt, diesen letztlich von jener Stelle zurückholen, die diesen Schaden auf Grund der eigenverantwortlichen Mißachtung europäischen Rechts verursacht hat und damit ersatzpflichtig wäre.

Der Bund als Vertragspartner der EU holt sich jeden Eurocent aufgewendeter Mittel für Vertragsstrafen von den Ländern zurück, wenn national die Länder verantwortlich sind, während sich die Länder sicher alles von ihren Kommunen zurückholen werden, wenn den Bürgern ein finanzieller Schaden aus der Nichtanwendung einer europäischen Verordnung entstanden, für die sie in Vorleistung gegangen sind.

Zur tieferen Einprägung; die neue EU-Datenschutzgrundverordnung ist unmittelbar für jede nationale Stelle in allen Mitgliedsländer der Europäischen Union gültig und einhaltungspflichtig.

Sämtliche Verstöße seit dem Tage des In-Kraft-Tretens gegen diese EU-Datenschutzgrundverordnung müssen (!) rückwirkend ab dem Tage der Gültigkeit mit geahndet werden, wenn auch nur 1 neuer Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt. -> Nachzulesen in der bereits verlinkten EU-Datenschutzgrundverordnung.

Es darf jeder zur Anwendung dieser EU-Datenschutzgrundverordnung verpflichteten nationalen Stelle dringend empfohlen werden, diese Verordnung nicht nur einmal in voller Länge durchzulesen.

Die alleinige Regelungsbefugnis für den ganzen europäischen Binnenmarkt hat auf Grund der EU-Verträge die EU. Dazu gehört alles, was den Binnenmarkt tangiert; Arbeitszeitrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Grundrecht für Bürger, etc., nur um einige zu nennen.

Die Mitgliedsstaaten sind nicht befugt, sich über auch nur eine für den EU-Binnenmarkt aufgestellte Bestimmung hinwegzusetzen. Ausnahmen von dieser Aussage werden nach Rücksprache mit allen EU-Mitgliedsländern seitens der EU-Kommission aber durchaus für Einzelne mit Wirkung für eine vorher vereinbarte Zeitdauer vorgenommen.

Die in den Verträgen bzw. der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bezeichneten Ausnahmen hinsichtlich Datenschutz und Grundrechte sind abschließend; weitere Ausnahmen sind weder vorgesehen, noch zulässig.

Daß die Mitgliedsländer der Europäischen Union befugt sind, ihren öffentlich-rechtlichen Rundfunk eigenständig zu regeln, siehe Protokoll 29 der EU-Verträge, befähigt sie nicht, sich über andere bestehende europäische Bestimmungen hinwegzusetzen.

Siehe u.a. auch
[Übersicht] EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.0.html

KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.0.html

Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.0.html
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. März 2017, 23:18
Rein fiktiv.

Fiktiver Teil 1 von 2 Römisch Imperiale DSB

Zitat
Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit




Fratzengeballer

 ./.

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin

CHAP(2016)   Beschwerde Verfahren EU-Kommission; Verstoß Datenschutz / Versagung Schutzrechte der Union

Ihr GeschZ xx.xxxx.x


(1)
Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin (Bundesland Berlin) wird hiermit aufgefordert entsprechend Art. 4 EUV für eine konforme Auslegung des Primär- und Sekundärrechtes der Union Sorge zu tragen.
Entsprechend seiner Loyalitäts- und Treupflichten der Union gegenüber, hat der Mitgliedstaat (DE) zu gewährleisten das eine einheitliche Wirksamkeit, Sicherung der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts sowie Sicherung des Vorrangs des Unionsrechtes und dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Gesetze erfolgt.

Das ist im vorliegenden Beschwerdesachverhalt nicht geschehen. Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat damit in erheblichem Umfang gegen seine Loyalitäts- und Treupflichten verstoßen und seine Verpflichtung dem personenbezogenen Datenschutz Geltung zu verschaffen verletzt.

(2)
Entgegen der Darstellung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin liegt zweifelsfrei eine verbotene automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten vor, die auf einem „Profiling“ nach folgenden Kriterien im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) besteht:

1.   über 18 Jahre

2.   Melderechtlich nach dem Bundesmeldegesetz - ohne Auskunftssperre - erfasst.

Danach liegt eine Bewertung persönlicher Aspekte, die auf eine ausschließliche automatisierte Verarbeitung im Rahmen der Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 RBStV beruht vor, die das Alter und den melderechtlichen erfassten Aufenthaltsort der betroffenen Person betreffen.
Erschwerend tritt hinzu, dass die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin es offensichtlich versäumt hat, die monatlich stattfindende Raster- / Programmfahndung nach § 3 a DVO-MeldG mit in die Beurteilung der automatisierten Verarbeitung einzubeziehen. Danach wird auch ein melderechtlicher erfasster Ortswechsel zur automatisierten Bewertung persönlicher Aspekte der Betroffenen herangezogen.

(3)
Diese automatisierte Bewertung löst die Heranziehung zur „Rundfunkbeitragspflicht“ aus, die eine nachteilige rechtliche Wirkung für die Betroffenen entfaltet. Das sich anschließende „Verwaltungsverfahren“ stellt sich zudem als verbotenes automatisiertes Massenverfahren mittels Verwendung sogenannter „Sonderbriefe“ (z.B. 980220, 980221, 980222 sowie 980523) dar.
Das beauftragte / „beliehene“ zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE) nimmt dabei die „verwaltungsrechtliche Bearbeitung“ von ca. 44,6 Millionen Beitragskonten mit 1046 Mitarbeiter und 17 Auszubildenden im Mitgliedstaat (DE) wahr. Unzweifelhaft steht damit fest, dass die Vorgaben des § 15 a Berliner Datenschutzgesetzes, des § 6 a Bundesdatenschutzgesetz sowie des Artikel 15 Richtlinie 95/46/EG umgangen werden, indem dem sich anschließenden automatisierten Datenverarbeitungsverfahren eine mehr oder minder formale Bearbeitung durch den Menschen nachgeschaltet wird, dieser Mensch aber gar keine Befugnis und ausreichende Datengrundlage besitzt, um von der automatisierten Entscheidung abweichen zu können.

(4)

Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner offensichtlich unterlassen, dass gesamte Rundfunkbeitragsverfahren nachzuprüfen. Die Datenverarbeitung bei dem zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE) ist untauglich. Eine Zuordnung der einzelnen zweckgebundenen Meldedatensätze zu den Wohnungen wird nicht vorgenommen. Damit wird zum Schutz der Verarbeitung personenbezogener Daten keine geeignete datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) vorgenommen.

Diese Voreinstellung nämlich die Zuordnung zu den Wohnungen und ausschließliche Verwendung des ersten Meldedatensatzes (Erstanmeldung in der jeweiligen Wohnung) hätte im vorliegenden Lebenssachverhalt eine Doppelerfassung verhindert. Die Darstellung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, dass sich eine weitere Prüfung durch Mitarbeiter des Beitragsservice, ob bereits beispielsweise ein verzeichneter Beitragsschuldner in der betreffenden Wohnung wohnt, anschließt, ist unzutreffend.

(5)      

Auch besteht bei der Ersterfassung und dem Aufbau der Rundfunkteilnehmerdatenbank ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht der Betroffenen nach § 55 Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz. Die nach § 8 Abs. 1 RBStV bestehende Anzeigepflicht und die Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV kollidieren mit § 12 RBStV. Danach besteht die konkrete Möglichkeit der staatlichen Verfolgung. Nach § 12 RBStV können folgende Handlungen:

Zitat
1.
den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2.
der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3.
den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.

mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden.

(6)
Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner offensichtlich unterlassen eine ausreichende Vorabprüfung des gesamten Verfahrens durchzuführen. Sofern die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin anführt, es seien unserseits keine konkreten Beispiele bei der Überprüfung der Wohnungsinhaberschaft an Dritte weitergegeben worden, ist darauf hinzuweisen, dass  die Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG Aufgabe der unabhängigen Kontrollstellen Art. 28 Richtlinie 95/46/EG und nicht der Betroffenen ist. Es bestehen nicht nur konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum, Beitragsservice ARD / ZDF / Deutschlandradio des Mitgliedstaates (DE), Dritte mit der Überprüfung betraute, dies ist gerichtlich belegt:

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil von 07.07.2016, 17 Sa 1840/15:

Zitat
5
Die Parteien schlossen zuletzt am 14.11.2013/12.12.2013 einen Vertrag über seine Tätigkeit als Regionalberater (Bl. 23 – 32 d. A.).

6
In § 1 Nr. 1 a) des Vertrags verpflichtete sich der Kläger, die Sachverhaltsklärung vor Ort bei sogenannten nicht privaten Nichtreagierern sowie bei Migranten im nicht privaten Bereich durchzuführen. Er hatte insbesondere beitragsrelevante Tatsachen sowie bisher nicht bekannte Beitragsschuldner festzustellen. Gemäß § 2 war das Vertragsverhältnis befristet auf die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.

7
Nach § 3 Nr. 1 des Vertrags in Verbindung mit der Anlage I war der Kläger in einem bestimmten Vertragsgebiet tätig. Der Beklagte übermittelte ihm in verschlüsselter Form Listen mit Daten aus seinem Vertragsgebiet. Die Nutzungsdauer der Daten ergab sich aus den in den Listen dokumentierten Löschfristen. Gemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages konnte der Beklagte ihm im Einzelfall Nichtreagierer außerhalb seines Vertragsgebietes anbieten. Nach § 3 Nr. 3 hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, außerhalb der ihn übermittelten Listen tätig zu werden.

(7)

Mit Schriftsatz vom XX.XX.2016 wurden der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin beispielhaft 2 Ausschreibungen abrufbar unter:

      ted.europa.eu

übermittelt. Eigene Nachforschungen der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hätten zu dem Ergebnis geführt, dass die Creditreform Mainz Albert & Naujoks KG am Beitragseinzugsverfahren beteiligt ist und beabsichtigt wird das „behördliche Vollstreckungsverfahren“ unter Beteiligung von Privatunternehmen durchzuführen.
   
Beweis:
Abl. / S S85, 30/04/2016, 150920-2016-DE
Deutschland-Köln: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung 2016/S 085-150920, Vorinformation, Dienstleistungen

Die vollständige Übertragung der sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebenden Aufgaben an das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum erfolgte durch Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug und stellt eine vollständige verfassungswidrige Übertragung hoheitlicher Befugnisse der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) dar. Die Ausschreibung von Verwaltungsaufgaben der behördlichen Vollstreckung an Privatunternehmen ist mit dem geltenden Recht sowie der Vergaberichtlinien der Region Berlin des Mitgliedstaates unvereinbar.

(VIII)

Für den Mitgliedstaat (DE) Region Berlin gilt ferner, dass Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland (Bund) oder deutscher Länder (Bundesländer) gemäß § 20 Absatz 2 Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz AZG) von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen werden. Die Übertragung zum Erlass von Rechtsakten zur Abgabe hoheitlicher Befugnisse (vergleich Art. 96 Verfassung von Berlin) der Regionen des Mitgliedsstaates (DE) (Bundesländer) auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

(9)
Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin führt in ihrem Jahresbericht BlnBDI 2010 anlässlich der Einführung des Rundfunkbeitrages auf Seite 185 - 186 aus:

Zitat
13.4 Kein Systemwechsel bei der Rundfunkfinanzierung

Ab 2013 soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht mehr durch eine geräteabhängige Gebühr, sondern durch einen wohnungs- bzw. betriebsbezogenen Beitrag finanziert werden. So sieht es die von den Ministerpräsidenten im Dezember beschlossene Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vor, der derzeit in den Länderparlamenten zur Abstimmung steht.

Die Idee, die Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr an einzelne Personen, sondern an den jeweiligen Haushalt zu knüpfen, ist nicht neu. Bereits 2003 wurde über eine solche Neuordnung der Rundfunkfinanzierung diskutiert, jedoch nicht zuletzt aufgrund der Vorbehalte der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder davon Abstand genommen. Auch die aktuellen Planungen zur Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung lassen diese Vorbehalte weitgehend unberücksichtigt.256 Die langjährig kritisierte Praxis der umfangreichen Datenerhebung und -verarbeitung durch die GEZ und die Rundfunkgebührenbeauftragten soll noch erweitert und damit einhergehend der Umfang der Datensammlung vergrößert werden. So sieht der Staatsvertrag in Ergänzung zu den bisherigen Regelungen die Möglichkeit einer Datenerhebung bei einer unbegrenzten Anzahl von öffentlichen Stellen ohne Kenntnis der Betroffenen vor. Lediglich vorübergehend soll auf die Nutzung von Datenbeständen des Adresshandels verzichtet werden, soweit sie „private Personen“ betreffen. Eine Loslösung vom Rundfunkbeitragseinzug durch die GEZ könnte diese Mängel ausräumen. Denkbar wäre etwa die Erhebung des Beitrags durch die Finanzämter. Dies hätte zur Folge, dass eine der größten zentralen Datenbanken Deutschlands abgeschafft und ein damit zwangsläufig erhöhtes Missbrauchspotenzial beseitigt würde.

Die geplante Neuordnung der Rundfunkfinanzierung stellt angesichts der Beibehaltung der Organisation des Beitragseinzugs durch die GEZ sowie der Ausweitung der Datenerhebungs- und -verarbeitungsbefugnisse keinen tatsächlichen Systemwechsel dar, sondern eine Verschlechterung gegenüber dem Ist-Zustand. Die Chance für einen datenschutzgerechten Neuanfang wurde damit vertan.

Eine rechtliche Nachprüfung der gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, die Übertragung der verwaltungsrechtlichen Aufgaben zur Erhebung des Rundfunkbeitrages zur staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter der Region Berlin, den Rundfunk Berlin-Brandenburg, durch die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, hätte zwingend zu dem Ergebnis führen müssen, dass diese Übertragung verwaltungsrechtlicher Aufgaben und damit auch die Erhebung personenbezogener Daten unvereinbar mit der Verfassung von Berlin ist.

Danach ist der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg zweifelsfrei öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen und keine Behörde. Er ist nicht der Hauptverwaltung der Region Berlin des Mitgliedstaats (DE) zuzuordnen (Art. 67 Verfassung von Berlin) und verfügt über keinen öffentlichen Dienst (Art. 77 Verfassung von Berlin). Ferner ist er von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (§ 2 Absatz 4 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung, VwVfG BE 2016). Auch kann sich der Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht aus Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz berufen, da er keine selbstverwaltende Gemeinde ist. Der Rundfunkveranstalter der Region Berlin, der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist Grundrechtsträger nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz und unterliegt damit dem Gebot der Staatsferne.


Ende fiktiver Teil 1 von 2 Römisch Imperiale DSB


Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 07. März 2017, 23:31
Rein fiktiv.

Fiktiver Teil 2 von 2 Römisch Imperiale DSB

Zitat
(10)

Erschwerend tritt im vorliegenden Sachverhalt hinzu, dass die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin, hätte feststellen müssen, dass mit der vollständigen Übertragung der Aufgaben der Datenerhebung und Datenverarbeitung an das nationale Rechen- und Dienstleistungszentrum, ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, gemäß Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug (Endfassung 14.11.2013) der Hörfunkveranstalter Deutschlandradio und der Fernsehveranstalter ZDF der nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten beteiligt werden (§ 3 (Verwaltungsrat) Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug; ZDF drei Mitglieder, Deutschlandradio ein Mitglied). Damit ist die nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten unzulässig und bereits nach § 9 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag errichtet worden.

(11)   

Die Vorgängerregelung des  Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der Fassung des Artikels 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 i.d.F. des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004, verwies in § 8 Absatz 4 auf den dritten Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes, Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich rechtlicher Wettbewerbsunternehmen, Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung, § 28 BDSG. Hierzu ist auch auf die Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofes des Mitgliedstaates (DE), Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, Randnummer 40 hinzuweisen. Danach ist die Erstellung und Verbreitung der Hörfunk- und Fernsehprogramme des Rundfunkveranstalter Rundfunk Berlin-Brandenburg, einer Anstalt des öffentlichen Rechts und Teil der ARD, zwar als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (§ 11 RStV) dienlich, doch werden damit auch wirtschaftliche Ziele verfolgt. So hängt die Höhe der Vergütung, die von den Kabelnetzbetreibern nach dem einschlägigen Tarif für das Recht der Kabelweitersendung zu zahlen ist, von den mit der Weitersendung erwirtschafteten Umsätzen ab. Die Finanzierung erfolgt ferner nicht allein durch Rundfunkbeiträge. Einnahmen kann er vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Sponsoring (§ 8 RStV) und Produktplatzierung (§ 15 RStV) erzielen, ferner durch Werbung, die ihm - zeitlich begrenzt - im Hörfunk gestattet ist (§ 16 Abs. 5 RStV). Der Rundfunkveranstalter hat damit auch ein wirtschaftliches Interesse an einer weiten Verbreitung seiner Programme. Schließlich sind den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach § 16a RStV in gewissem Umfang auch sonstige kommerzielle Tätigkeiten erlaubt, deren wirtschaftlicher Erfolg unter anderem von der Verbreitung ihrer Programme abhängig ist. Danach handelt der Rundfunkveranstalter Rundfunk Berlin-Brandenburg auch nach Maßgabe der Kriterien der Unionsgerichte als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.

(12)

Nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 Grundgesetz fällt das Meldewesen in die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Danach scheiden gesetzliche Regelungen der Region Berlin für das Meldewesen zur Übertragung des Nahezu gesamten Meldebestandes an andere Stellen aus. Die Übertragung von ca. 2,9 Millionen personenbezogene Meldedatensätze der zentralen Meldebehörde der Region Berlin an das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum des Mitgliedstaates (DE) zur Durchführung einer Raster- / Programmfahndung nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt damit  zweifelsfrei eine Regelung des Meldewesens dar. Dabei wird das zentrale Rechen- und Dienstleistungszentrum für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und öffentlich rechtliche Wettbewerbsunternehmen des Mitgliedstaates (DE) tätig. Die Gesamtzahl der übertragenen personenbezogenen Meldedatensätze belief sich auf ca. 69,8 Millionen Meldedatensätze.

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Bundesmeldegesetz und der Vorläuferregelung dem Melderechtsrahmengesetz (§ 48 BMG und § 21 Absatz 8 MRRG) eine gesetzliche abschließende Regelung für die Übertragung von personenbezogenen Meldedatensätze an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und Wettbewerbsunternehmen des Mitgliedstaates (DE) erlassen. Zum Zeitpunkt der Übermittlung im Jahr 2013 galt die gesetzliche Regelung der Region Berlin § 28 Melderegisterauskunft (Gesetz über das Meldewesen in Berlin [Meldegesetz]). Danach war eine Melderegisterauskunft nach Absatz 8 zulässig soweit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Wettbewerbsunternehmen eine publizistische Tätigkeit ausüben.

Eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg scheidet auch unter (VIII) dargelegten Gründen aus, so dass eine gesetzliche Regelungsbefugnis der Region Berlin (§ 55 BMG) ausscheidet.

(13)

Sofern die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin anführt bei, der nach § 19 a Absatz des Berliner Datenschutzgesetzes berufene „behördliche“ Datenschutzbeauftragte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg, liege mit der „nebenamtlichen“ Tätigkeit im Justiziariat kein grundsätzlicher Interessenkonflikt vor, so ist auf folgendes Hinzuweisen:

Die Datenschutzbeauftragte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Wettbewerbsunternehmens Rundfunk Berlin-Brandenburg vertritt den Rundfunkveranstalter derzeit in einem von uns geführten Klageverfahren vor dem unteren Verwaltungsgericht der Region Berlin. Gegenstand hier ist unter anderem die unzulässige Datenerhebung nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Ein Interessenkonflikt liegt somit zweifelsfrei vor.

In Abwägung vorstehender Gründe kommen wir somit zu folgendem Ergebnis:

(14)

Die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es pflichtwidrig unterlassen seinerzeit von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen und die nicht mit der Richtlinie 95/46/EG vereinbare Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gerichtlich anzugreifen.

(15)

Die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin hat es ferner unterlassen, die andauernde monatliche Übertragung sogenannter „Anlassbezogene Übermittlung von Bewegungsdaten“ der zentralen Meldebehörde der Region Berlin des Mitgliedstaates (DE) nach § 3 a DVO-MeldG zu untersagen.

(16)

Aus einem Büroversehen heraus hat die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin stark verspätet eine minder formelle „Bearbeitung“ der Anrufung der unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nach § 27 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgenommen und entgegen der Richtlinie 95/46/EG keine ausreichende Überprüfung der Eingabe vorgenommen (Randnummer 5 Urteil EuGH Rechtssache C-518/07 vom 09. März 2010). Danach ist ferner davon auszugehen, dass die die unabhängigen Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nicht in voller Unabhängigkeit das automatisierte Verfahren zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern“ durch die Raster- / Programmfahndungen nach § 14 Absatz 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie § 3 a DVO-MeldG vorgenommen hat (Randnummern 17 - 19 Urteil EuGH Rechtssache C-518/07 vom 09. März 2010).

(17)

Erschwerend tritt hinzu, dass mit der beabsichtigten 2. Raster- und Programmfahndung nach § 14 Absatz 9 a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Jahr 2018 eine weitere Raster- und Programmfahndung gesetzlich geregelt wurde und damit ein hohes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Mitgliedsstaat (DE) Region Berlin durch die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin nicht gewährleistet wird, sondern tatenlos bei den massiven Verletzungen der Richtlinie 95/46/EG bleibt und im Rahmen der Gesetzgebungsverfahrens nicht das geringste unternahm um einen wirkungsvollen Schutz zu erreichen

Sie werden daher hiermit aufgefordert unverzüglich im Sinne des personenbezogenen Datenschutzes tätig zu werden, insbesondere schriftlich mitzuteilen welche Maßnahmen die unabhängige Kontrollstelle Art. 28 Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaates (DE) Region Berlin gegen die beabsichtige erneute grob rechtswidrige Raster- / Programmfahndung § 14 Abs. 9 a RBStV im Jahre 2018 zu ergreifen gedenkt.



Ende fiktiver Teil 2 von 2 Römisch Imperiale DSB

Fiktiv:

DSB Berlin? Datenschutz? Hahahahaha!

Du bist raus! Enttarnt! Römisch Imperiale DSB (RÖMI-DSB)!


 :)
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: samson_braun am 08. März 2017, 10:00
wie ich das so lese ist das wie so oft - die sind der Meinung, dass Landesgesetze Bundesgesetze einschränken können. Das ist schon starker Tobac! Ich würde mir mal grundlegend die Ermächtigung hierzu anzeigen lassen.
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Bürger am 09. Juli 2017, 16:28
Hinweis: Siehe nunmehr auch
[Übersicht] Datenschutz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html
Titel: Re: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
Beitrag von: Profät Di Abolo am 09. März 2020, 00:04
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Aktuelle fiktive Aktion 2020:

Beschwerdeformular zur Meldung eines Verstoßes gegen das EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33451.0.html

Mach mit!
Hol dir Dein CHAP(2020) Aktenzeichen wegen Verletzung der DSGVO!

Mach mit!
Hol DIR DEIN CHAP(2020) Aktenzeichen!
Höhö!

 :)