gez-boykott.de::Forum

Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: karlsruhe am 21. März 2016, 21:23

Titel: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 21. März 2016, 21:23
Vermögensauskunft: aktueller Termin:

...zu diesem Termin werden sie zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen......

...Unterlagen mitzubringen.

. .
. .
. .
.....(§ 802 c ZPO)

https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html

Hier besonders

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis
480, 483 gelten entsprechend.

Davon aber gleich mehr, mein Internet ist leider am Ende der Kapazität. (nur Internet-Stick)
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 21. März 2016, 21:37
Ok, versuche mal weiter zu machen:

"Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kann vertagt werden, wenn sie im Termin (also aktuell am selbigen Tag) glaubhaft machen, dass Sie die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von 12 Monaten vollständig tilgen werden....."

Hmm, das ist doch schon mal eine Ansage!

In diesem Falle, heute, wurde der Zahlung zugestimmt, was wären sonst die Alternativen:

Zahlung: alles ok.

Zahlungsfrist 6 Wochen plus 2 Wochen evtl. Verzögerung.

Vermögensauskunft erteilt, dennoch Eintrag ins Schuldnerverzeichnis/Schufaeintrag

Keine Vermögensauskunft: Ausstellung eines Haftbefehls durch den Gläubiger und Eintrag ins Schuldnerverzeichnis.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 21. März 2016, 21:49
Nach diesem hin und her, bzw. was ist Rechtens

Zuvor der Hinweis der Gerichtsvollzieherin:

Wer sind den Sie (die Begleiter/Zeugen)

Freunde.

Dies ist nun eine nicht-öffentliche Verhandlung und sie müssen sich ausweisen???????

Wer darf eigentlich Ausweise einsehen???

Wir sind Freunde des ......... Hmm was eigentlich, Verbrecher ja wohl nicht!

Da dies eine nichtöffentliche Verhandlung !? (HÄH) ist, entweder den Raum verlassen oder ausweisen.

Haben aber den Ausweis nicht dabei!

Hmm wer darf dies eigentlich kontrollieren?
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 21. März 2016, 22:01
OK, wie ging es weiter?

Die Betroffene erklärte sich zur Zahlung bereit.

Ein Zahlungsvereinbarung wurde vereinbart.

Also nun nach Ende der Verhandlung, Diskussion:

Also, dieser Bescheid wurde ausgestellt.

Wir würden gerne eine Erklärung darüber haben, da wir ja nur juristische Laien.

Ok, der Schrieb ist mit zahlreichen Paragrafen bestückt.

Paragraf: 802c ZPO

https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html

und darin werden auf folgende § verwiesen, u.a.

§ 480 ZPO

Zitat
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann
.

Nachher vielleicht weiter, da Internet-Stick
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Roggi am 21. März 2016, 22:08
Warum tun sich eigentlich immer neue Fragen auf, wenn es um Zwangsvollstreckungen geht? Arbeiten die Zwangsvollstrecker absichtlich in solch dunklen Gebieten, in denen sich ein normal sterblicher nicht auskennt? Muss diese Zwangsvollstreckung eine dermaßen undurchschaubare Maßnahme sein, damit man sich nicht wehren kann? Wenn du, Karlsruhe, schon nicht weiter weiss, wer dann? Vielen Dank für deine Bemühungen, um etwas Licht ins dunkle zu bringen.

Hier aber die Antworten zur "nichtöffentlichen Verhandlung", um deinen Internetstick zu schonen:
Da es bei einer Vermögensauskunft um sehr private Details geht, ist es nicht öffentlich.

http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag5.html
3. Ausschluss der Öffentlichkeit (Nichtöffentliche Verhandlung)

Zitat von: Friedrich Ramm
3.1. Ausschluss der gesamten Öffentlichkeit

In bestimmten Fällen darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, z.B.
* in Familien- und Kindschaftssachen (§ 170 GVG),
und gemäß § 172 GVG
* bei Gefährdung
  - der Staatssicherheit,
  - der öffentlichen Ordnung,
  - der Sittlichkeit,
* wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen
   oder einer anderen Person zu befürchten ist
* wenn ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis
   zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende
   schutzwürdige Interessen verletzt würden.
* ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch
   den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist,
* wenn eine Person unter 16 Jahren vernommen wird.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 21. März 2016, 22:12
OK, wie hier weiter?

Nachfrage zum § 480 ZPO

Richterbelehrung bzgl, Eidesstattlicher Versicherung.
 
Lt. GV hat sich dies wohl dahingehend verändert, dass dies nicht ein

Richter abnehmen muss, sondern nach der Änderung: durchaus auch

ein Rechtspfleger oder vorallem ein Gerichtsvollzieher.

Eigene Anmerkung:
habe schon selber intensiv versucht darüber zu googlen (Hmm Internet-Stick)
NULL Antwort.
wo kann ich den erneuerten § 480 ZPO einsehen?

Habe morgen neues Rendevous mit weiteren GV in selbiger Sache. 8)




Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Totalverweigerer am 21. März 2016, 22:24
Auf wen oder was wird man da vereidigt (marktkonforme Demokratie, Spaghettimonster)?
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 21. März 2016, 22:27
HMM gute Frage,

wurde uns auch nicht gesagt,

vermute eher letzteres??

Scherz ;)
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Roggi am 21. März 2016, 22:42
Hier die Erklärung aus dejure.org
http://dejure.org/gesetze/ZPO/480.html

§ 480 Eidesbelehrung

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

§ 481 Eidesleistung; Eidesformel

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

    "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"

vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):

    "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:

    "Sie schwören"

vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):

    "Ich schwöre es."

(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Roggi am 21. März 2016, 22:44
Auf wen oder was wird man da vereidigt (marktkonforme Demokratie, Spaghettimonster)?
Ich würde auf die verfilzte Politik schwören, dann hätte der Schwur keinen Wert.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Totalverweigerer am 21. März 2016, 22:52
Und was ist wenn man die Vermögensauskunft abgibt, aber den Schwur ablehnt?
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 21. März 2016, 22:54
@Roggi
die Gv hat sehr intensiv darauf plädiert, dass dieser Paragraf eben entsprechend geändert wurde??

Habe selber nichts dazu gefunden, aber morgen wird ein anderer GV-Termin auch zu einer Vermögensauskunft

stattfinden, und nu?
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Roggi am 21. März 2016, 22:55
Und was ist wenn man die Vermögensauskunft abgibt, aber den Schwur ablehnt?
Auch dafür ist eine Lösung parat:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/484.html

§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung
(1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.

(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:

    "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"

vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:

    "Ja".
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 21. März 2016, 22:57
Und was ist wenn man die Vermögensauskunft abgibt, aber den Schwur ablehnt?

Das weiss ich nun überhaupt nicht, wurde auch nicht thematisiert.

Hier auf Ebenen der GV vor Ort ist das Entgegenkommen bzgl. Erläuterungen des Sachverhaltes sehr bescheiden.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Totalverweigerer am 21. März 2016, 23:04
Danke Roggi!
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Roggi am 21. März 2016, 23:04
Hier der Vollständigkeit halber noch der letzte relevante Paragraph zum Thema Eid:

§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen

(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: PersonX am 21. März 2016, 23:29
Was wird genau als sprachliche Behinderung gewertet? Sind Dialekte bereits Behinderungen?

Da kommt spontan  eine Erinnerung an einen Film mit einem wahrscheinlich französischen Schauspieler. Dieser kaspert sich vor einem vom Amt immer einen ab um Unterstützung für seine Kinder (beliebige zufällig von der Straße) und die Bedürftigkeit zu bekommen und arbeitete dabei in Wirklichkeit mit recht unterschiedlich viel Erfolg beim Film. Wie es der Zufall will sucht ihn ein Filmagent gleichzeitig zusammen mit einem neuen vom Amt, welcher die tatsächlichen Zustände prüfen will, auf und der vermeintlich Bedürftige spielt ganz groß auf vor dem Agent um die Rolle zubekommen. Soweit alles klar ist, der Agent geht, dann fragt er den Mann den er nicht kannte vom Amt als dieser nicht mit dem Agenten ging aus welchem Grund er da sei, um direkt bei der Antwort in den Kaspermode zu fallen.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Roggi am 22. März 2016, 00:06
Das wäre ja der Supergau für den GV: plötzlich schwerhörig.

Hä? Isch soll Vergnügungsauskumpft gäbbe? Hä? Mein Eisweis? Hä? Nachspreche? Ok ok: Isch schwöre bei meiner Möhre... krächz, hust, räusper...

Damit wäre zumindest die Unmöglichkeit der angesetzten Vermögensauskunft bewiesen, GV muss trotz Überlastung noch einen Termin machen.

Da alle GV ohnehin hoffnungslos überlastet sind, kann man es dadurch verschärfen. Um etwas Übung darin zu bekommen, sollte man bei den Profiteuren des örR etwas kostenpflichtiges bestellen und erst via GV bezahlen. Das belastet GV und örR gleichermaßen, wenn jeder etwas bestellt, aber nicht bezahlt. Weche Firmen gehören zum Zwangssystem? Dann mal fröhliches Bestellen und Taubstellen. Und nein nein, kein Aufruf zu einer Straftat, nur eine Idee für den Ausgang des Films mit dem Französischen Kasper.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 22. März 2016, 07:51
OK, habe gerade folgendes entdeckt.

Beim Aufrufen des § 480 ZPO bei dejure.org steht oben rechts:

Gesetzesstand: z.B. heute: 21. März 2016

Also doch noch sooo gültig.

Mal sehen, was wir heute zu hören bekommen werden. ::)
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 22. März 2016, 13:23
Auweia, schlimmer geht es nicht? :-\

Vor GV-Termin: Treff für das Update von gestern.

Strategieplan, mögliche Vorgehensweisen besprochen, aber soooo, upps.

Waren dannach noch beim Amtsgericht und wollte dieses zur Niederschrift für den Vorgesetzten

der GV diktieren, ist nicht möglich, wir müssen es formlos selber schreiben und abgeben.

Jetzt Treffen in der Bibiliothek, um es zu schreiben, berichte nachher. Auweia :-\
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 22. März 2016, 16:32
Auch weiterhin gilt: absolut keine Panik, man kann jederzeit gefahrlos

aussteigen, durch Zahlung, auch in Raten. (Jederzeit)

Wir wollen hier aber mal sehen, wie weit es geht.

Was ich am erschreckensten fand, welcher Unwissenheit, angeblicher Machtfülle,

versuchten Einschüchterungen und daraus zu erreichenden Hilflosigkeit

man gegenüber steht (stehen soll) Vor allem, wenn man, wie eigentlich jeweils

(auch gestern schon) geplant, ALLEINE mit DIESEM konfrontiert werden soll. :-\

Keine Sorge, wir fahren hier kein Selbstmordkommando.

Auch wurde hier zunächst versucht, den normalen Rechtsweg zu beschreiten,

aber auf Nachfrage beim SWR wegen eines Widerspruchsbescheides nach immerhin

1,5 Jahren, letzte Woche nur der Hinweis, er habe dazu keine Zeit und der

Mitstreiter solle dann halt Untätigkeitsklage einreichen.


Im Brief ans Amtsgericht zum heutigen Ereignis, der noch eingestellt werden wird, ist dann alles beschrieben.

Die Eckdaten waren vorher genau abgesteckt, was Wohnung, Konto, Arbeitsplatz und Blumen gießen anbelangt.

Aber durch die nicht durchführbare Vermögensauskunft (man lese nachher selber) lag der

Haftbefehl nicht schon in der Schublade, sondern muss erst noch vom Gläubiger beantragt werden.

Kosten für die Haft: muss zunächst vom Gläubiger vorgelegt werden und wird dann als

Tagespauschale auf den einzufordernden Betrag dazugezählt.

Für Frauen ist dann das Frauengefängnis Bühl angesagt.

Auch hier kann in jedem einzelnen Schritt ausgestiegen werden, jederzeit.

Nun, wenn man sich so etwas nun halt auch mal von innen als Bildungsauftrag ansehen

möchte, warum nicht. ::)
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Kurt am 22. März 2016, 19:21
...
Für Frauen ist dann das Frauengefängnis Bühl angesagt.

Auch hier kann in jedem einzelnen Schritt ausgestiegen werden, jederzeit.

Nun, wenn man sich so etwas nun halt auch mal von innen als Bildungsauftrag ansehen möchte, warum nicht. ::)

Ui - der erste runde "Knast-Tisch" entsteht.

Vielleicht nicht mal so schlecht wenn man diese Insassen erreichen kann: irgendwann kommen die ja mal wieder frei und vielleicht fallen einigen von denen Methoden ein um "anders" auf das Problem aufmerksam zu machen  8) >:D
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: EvaA am 22. März 2016, 19:47
Bericht in Form der Dienstaufsichtsbeschwerde.
Hier unsere Dienstaufsichtsbeschwerde, die wir nach dem Termin gemeinsam formuliert und direkt beim Amtsgericht abgegeben haben.
Damit bekommt man einen kleinen Eindruck, wie es abgelaufen ist.

Viel Spaß!
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Adler1976 am 23. März 2016, 18:31
Eigenwillige Rechtsverdreheng der GV!?  :P

Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Roggi am 23. März 2016, 18:53
Mitgebrachte Zeugen sind unerwünscht, irgendwelche zufällig anwesende Personen ohne Berechtigungen dürfen aber so tun, als ob es keine Gesetze gibt. Dann sind die Persönlichkeitsrechte plötzlich nicht mehr wichtig. Kriminelle Bande, es wird immer deutlicher, dass der örR komplett abgeschafft werden muss. Es ist ein Tummelplatz für... (#)
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: ellifh am 23. März 2016, 19:21
Da ist schon fast der Tatbestand der Nötigung gegeben.

Allein kann man/Frau sich da nicht hintrauen, unverschämt, was die sich in ihrer Arroganz wagen. Stehen wohl auch unter Druck? Das ist aber keine Entschuldigung für solch Verhalten. Wo sind wir gelandet und was kommt noch.... (#)
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: ChrisLPZ am 23. März 2016, 19:50
Vielleicht könntet ihr zudem versuchen, von diesem Erlebnis einmal einem Journalisten des BT oder der BNN bei einer Tasse Kaffee zu berichten.
Erschreckend, mit was für einer Willkür und Arroganz hier vorgegangen wird.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 23. März 2016, 21:49
Ok, was nun?

Erstmal zur Info, es handelt sich ja hier um 2 GV.

Die Erste aus P. war ja wegen der Zahlungsbereitschaft zu einer

Diskussion dannach bereit, aber wir mussten bestimmte Sachen

halt nachgoogeln. OK.

Die Zweite aus K. würde jetzt schon kollabieren, wenn sie wüsste, dass wir

demnächst mit dem nächsten Mitstreiter als Begleitschutz vor

ihrer Tür stehen werden.

Was ist eigentlich die wirkliche Rechtslage?

Etwas als nicht-öffentlich durchzuführen, bezieht sich ja darauf,

dass es ein gewisses Schutzbedürfnis gibt (z.B. Vernehmung von Kindern)

Aber wenn die betreffende Person erklärt, dass diese anwesenden Personen

gerne dabei sein dürfen (Freunde eben, ohne Ausweispflicht, da ja persönlich bekannt)

teilnehmen dürfen?

Dann: Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO beinhaltet eben auch den

§ 480 ZPO (Eidesbelehrung) ob jetzt von einem Richter oder falls

wirklich möglich durch einen Rechtspfleger oder Gerichtsvollzieher!?

Aber dabei müssen doch irgendwelche Worte folgen.

Z.B. dass einem eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren droht, wenn man

diesen Eid falsch abgelegt hat. etc.

Beim nächsten Mal werden wir die Eingangstür nicht durchschreiten dürfen.

Wir sind zwar mit jeweils 3 Mitstreiter nicht wenig, aber garantiert

niemals in irgendeiner Weise bedrohlich, halt nur 1,2,3 viele und zunächst

absolut still, nur Zuschauer und moralische Unterstützung!

Wenn uns gegoogeltes Halbwissen vorgeworfen wird, nichts leichter

und besser, als mit eigenem Profi-Wissen uns rein sachlich darzulegen,

wo wir vielleicht falsch liegen, sehr gerne, man lernt ja gerne dazu.

Aber nur einen Kollegen als Unterstützung rufen, der zu dem Sachverhalt

auch nicht wirklich was beitragen konnte außer uns raus zu werfen.

Alles war ja auch eigentlich immer im Frage-Modus gehalten gewesen.

(Liege ich mit diesen in Google gefundenen § richtig?)
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Roggi am 23. März 2016, 22:07
Hier habe ich eine Infoseite zur Vermögensauskunft gefunden:

http://www.vollstreckungsakademie.de/voraussetzungen-der-vermogensauskunft/

Dort sind die Landesrechtlichen Regelungen der verschiedenen Bundesländer berücksichtigt. Ebenso gibt es einige Gesetze und Beschlüsse als PDF zum Download.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: PersonX am 23. März 2016, 23:34
Am besten dürfte doch dann sein richtig offene Fragen zu stellen und dabei keine Antwortmöglichkeit vorgeben. Dann kann die Antwort niedergeschrieben werden und mit dem selbst gefunden Paragraph verglichen werden. Steht dort was anderes die nächste offene Fragen stellen. Wird kein Quelle vorgegeben müsste in der Antwort der jeweilige Paragraph vorkommen wo nach ein GV sich richten möchte. Es könnte ja sein, dass es nicht die gleichen sind, welche rausgesucht wurden. An dieser Stelle dürfte es dann interessant werden.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 24. März 2016, 07:40
Alles schön und gut, aber praktisch umsetzbar? :-\

Bei diesen beiden Vorgängen war vorgesehen, dass

jeweils nur der Betroffene ins Zimmer darf, sein Geld abgibt oder Ratenplan

und fertig.

Absolut kein Gespräch, Diskussion irgendetwas, auch keine Belehrung nach § 480 ZPO.

(im Nachhinein und bei Beachtung der Gesamtsituation kriege ich eine Gänsehaut)

Künftig wird jeweils nur noch der Betroffene ins Zimmer dürfen, in K. auf jeden Fall!!
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: karlsruhe am 25. März 2016, 12:13
Vermögensauskunft bei einem GV in dessen Geschäftsräumen.

Lt. Diskussion mit einem RA, hat der GV Hausrecht in seinen

Räumlichkeiten und darf somit auch „bestimmen“ wer hinein darf

und wer nicht. (hier ausgedrückt: nicht öffentlich, nur für den

Betroffenen)

Auch gilt der § 480 in § 802 c ZPO für den GV entsprechend, also

kein Richter, sondern der GV hat dies erklärt und gut.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Adler1976 am 25. März 2016, 14:07
Giebt es hier nicht so etwas wie im "Sozialrecht" bei Behördengängen?
Stichwort Beustand ( Begleitung)?

Ich muss ja zur not etwas beweissen können. Aufnahmen sind ja nicht erlaubt.
Die können quasi dann alles behaupten und "mit mir machen was die wollen".

Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: PersonX am 25. März 2016, 14:44
Lesehinweis

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettinggehrlein-wkdkommentarzpo-zpo-480-zpo-eidesbelehrung_idesk_PI17574_HI5664621.html


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/gottwaldmock-zwangsvollstreckung-zpo-802c-vermoegens-7-vermoegensauskunft-an-eides-statt-abs3_idesk_PI17574_HI7427425.html

Zu beachten wäre beim zweiten Link ob es Abs. 3 und 807 noch gibt, denn es wird von alter Regelung geschrieben.

Ablauf
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802f.html
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: anne-mariechen am 25. März 2016, 17:00
Vermögensauskunft bei einem GV in dessen Geschäftsräumen.
Lt. Diskussion mit einem RA, hat der GV Hausrecht in seinen Räumlichkeiten und darf somit auch „bestimmen“ wer hinein darf und wer nicht. (hier ausgedrückt: nicht öffentlich, nur für den Betroffenen)
Auch gilt der § 480 in § 802 c ZPO für den GV entsprechend, also kein Richter, sondern der GV hat dies erklärt und gut.

Die Durchführung von Zwangsvollstreckungen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind in den Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und Gerichtsvollzieherordnung (GVO) (GVGA) geregelt und sonst gar nichts. Bitte lesen, das sind sehr ausführliche und nicht einfach zu lesende und handhabende Dokumente und Paragrafen. Ob diese jeder GV in Wirklichkeit kennt und beachtet, richtig anwendet und einhält bleibt zu bezweifeln und wohl dem GV überlassen. Dieser Personenkreis sind f.... selbstverantwortliche F..........er die selbst schauen müssen, ob Sie Geld in die persönliche Kasse zum Leben bekommen. Nix mehr Beamte.

http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/gvga1992 (http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/gvga1992)

E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen

§ 185 a
Allgemeines (§ 807 Abs. 3 Satz 2, § 478 ZPO)

1. Die eidesstattliche Versicherung muss der Schuldner vor dem Gerichtsvollzieher persönlich leisten. ff.

§ 185 b
Behandlung des Auftrags, Terminsort

1. Weist der Auftrag behebbare Mängel auf, so gibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.Bei unbehebbaren oder in der Frist nicht behobenen Mängeln lehnt der Gerichtsvollzieher den Auftrag ab und leitet dem Gläubiger die vorgelegten Unterlagen wieder zu.

2. Den Ort der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen nach vorheriger Absprache mit den das Hausrecht ausübenden Personen. In der Regel bestimmt er sein Geschäfts­zimmer (§ 46 GVO). Er kann auch die Wohnung (§ 107 Nr. 1 Abs. 1) des Schuld­ners bestimmen, wenn er erwarten kann, dass der Schuldner damit und gegebe­nenfalls mit der Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin in seiner Wohnung einverstanden sein wird. ff.

§ 185 c
Aufhebung des Termins

1. Kann dem Schuldner die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zugestellt werden, weil er unbekannt oder unbekannt ver­zogen ist, dann hebt der Gerichtsvollzieher den Termin auf und benachrichtigt den Gläubiger unter Übersendung der Zwangsvollstreckungsunterlagen. ff.

§ 185 d
Durchführung des Termins

1. Der Termin ist nicht öffentlich. Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden, dürfen an dem Termin teilnehmen. Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 807 ZPO obliegenden Auskunftspflicht und Vorhalte machen. Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht. ff.

Ich denke hier steht es eindeutig und das hat Gültigkeit und nichts anderes. Man muss es nur Wissen was Sache ist. Wenn der Schuldner eine Person mitbringt und dem GV ein Dokument vorlegt bzw. übergibt in dem er das beisein der Person begründet nachweist, kann das der GV nach den Richtlinien der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) nicht verhindern sondern das ist zulässig. Alles andere sind Auslegungen des Dummfuck-GV der eben versucht seine Macht auszuüben um den Fall schnell abwickeln zu können.

Einschlägig gelten noch die Regelungen Gerichtsvollzieherordnung (GVO) insbesonders

§ 45 Allgemeines
1. Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen.
2. Der Geschäftsbetrieb soll einfach und zweckmäßig gestaltet sein. ff.

§ 46 Geschäftszimmer
1. Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten. ff.

Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: ChrisLPZ am 25. März 2016, 18:23
Hier noch die leicht unterschiedlich strukturierte
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) für Baden-Württemberg

http://www.justizportal-bw.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizministerium%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/ge/Gesch%C3%A4ftsanweisung%20f%C3%BCr%20Gerichtsvollzieher%20(GVGA)%201.9.2013%5B2%5D.pdf

Auf Seite 102
§ 138 Durchführung des Termins
(1) Der Termin ist nicht öffentlich. Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden, dürfen an dem Termin teilnehmen....

Auf Seite 12
§1 Zweck der Geschäftsanweisung
[..]Die Beachtung der Vorschriften dieser Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Totalverweigerer am 25. März 2016, 18:39
Da steht als erster Satz:

Zitat
Außer Kraft getreten am 1. August 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 24. Juli 2012
(JMBl/12, [Nr. 8], S.66)

http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/gvga1992

Ist der Text der Anweisung die gültige Fassung?

Zitat
Die Landesjustizverwaltungen haben bundeseinheitliche Änderungen der GVGA und der GVO vereinbart.

Auf http://www.gesetze-im-internet.de/ kann ich nichts finden?
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: anne-mariechen am 25. März 2016, 19:28
Die von den Landesjustizverwaltungen beschlossene bundeseinheitliche Neufassung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) tritt am 1. September 2013 in Kraft. Die bisherige Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (AV d. JM vom 19. Juli 2012 (2344 - Z. 124.1) - JMBl. NRW S. 180 - tritt mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.

Somit ist die von mir zitierte Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18026.msg118359.html#msg118359 nicht mehr gültig das ist richtig. Entschuldige und korregiere mich.

Seit 01.09.2013 eine Bundeseinheitliche Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Diese Entspricht den Angaben wie sie hier von ChrisLPZ zitiert wurde. .pdf]http://www.justizportal-bw.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizministerium%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/ge/Gesch%C3%A4ftsanweisung%20f%C3%BCr%20Gerichtsvollzieher%20%28GVGA%29%201.9.2013[2].pdf (http://www.justizportal-bw.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/import/justizministerium%20baden-w%C3%BCrttemberg/pdf/ge/Gesch%C3%A4ftsanweisung%20f%C3%BCr%20Gerichtsvollzieher%20%28GVGA%29%201.9.2013[2)

E. Zwangsvollstreckung durch Abnahme der Vermögensauskunft, der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 836 Absatz 3 oder § 883 Absatz 2 ZPO oder § 94 FamFG und durch Haft; Vorführung von Parteien und Zeugen

§ 138
Durchführung des Termins

(1) 1Der Termin ist nicht öffentlich. 2Der Gerichtsvollzieher achtet darauf, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnisse erlangen. 3Nur der Gläubiger, sein Vertreter und die Personen, denen der Schuldner die Anwesenheit gestattet oder die vom Gerichtsvollzieher zu seiner Unterstützung zugezogen werden, dürfen an dem Termin teilnehmen. 4Nimmt der Gläubiger am Termin teil, kann er den Schuldner innerhalb der diesem nach § 802c ZPO obliegenden Auskunftspflicht befragen und Vorhalte machen. 5Er kann den Gerichtsvollzieher zum Termin auch schriftlich auf Vermögenswerte des Schuldners, zu denen er fehlende oder unrichtige Angaben des Schuldners befürchtet, hinweisen, damit dieser dem Schuldner bei Abwesenheit des Gläubigers im Termin den Vorhalt macht. 6Der Grundsatz der gütlichen Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (§ 802b ZPO) ist auch in dem Termin vorrangig zu beachten (vergleiche § 68). ff.

Also liebe Mitstreiter nur nicht einschüchtern lassen. Im Grunde ist es notwendig mit einem Bollerwagen an Gesetzbüchern anzurücken, damit man nicht übers Ohr gezogen wird. Und Rechtsanwälte sind nur so kundig wie sie fachbezogen aktuelle Kenntnis haben, alles andere suchen die sich wie wir zusammen und bringen es zitiert aufs Papier.

In so einem Fall wie von Karlsruhe erwähnt immer schauen und zur Not eben den Fuffi ziehen und mit der Ratenzahlung für reine Luft sorgen. Trotzdem weiter, diese Volk will und muss beschäftigt werden. Man ist sich in so einer Situation beim ersten mal natürlich nicht sicher, aber immer davon ausgehen, die GV stehen auch unter Druck von der Mutti Merkel und Vati Schäuble und der Mutti zuhause.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Totalverweigerer am 25. März 2016, 20:20
Der Link zur zur Geschäftsanweisung funktioniert nicht:

Zitat
Das von Ihnen angeforderte Dokument kann nicht gefunden werden.
The requested Document cannot be found.
zur Startseite
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Adler1976 am 25. März 2016, 20:40
Habe ich gerade gefunden wegen dem  § 1 der Gerichtsvollzieherordnung.....

http://grundrechteforum.de/16109 (http://grundrechteforum.de/16109)

Etwas ausführlicher hier...

http://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher/ (http://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher/)


Zitat
Wird ein auf das Bonner Grundgesetz und das jeweilige Landesbeamtengesetz vereidigter beamteter Gerichtsvollzieher seit der Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens nach dem 01.08.2012 trotzdem gegenüber dem einzelnen Grundrechtsträger tätig, macht er sich in vielfältiger Weise strafbar, z.B. wegen Falschbeurkundung im Amt gemäß 348 StGB bei Aufnahme des Grundrechtsträgers in das sog. Schuldnerverzeichnis, im Fall der Vorladung zum Zwecke der Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung und ggf. anschließender in Beugehaftnahme wegen Aussageerpressung gemäß § 343 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, im Fall der Gewaltanwendung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel wegen gewerbsmäßiger Erpressung gemäß § 253 Abs. 4 StGB sowie räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB.

Derartige Straftaten stellen gleichzeitig Grundrechteverletzungen dar. »Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen« (so BverfGE 7, 138ff. vom 15. Januar 1958).

Gegen derartige strafbare Handlungen hat der betroffene Grundrechtsträger jederzeit das Notwehrrecht gemäß §§ 32 und 34 StGB. Bei der Ausübung des Notwehrrechts seitens des Grundrechtsträgers gegen den seit dem 01.08.2012 privatisierten und weiterhin beamteten Gerichtsvollzieher und dessen eventuellen Amtshelfer (z.B. Polizei oder Zoll) sind im Lichte des Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. mit dem jeweils geleisteten Diensteid weder der Gerichtsvollzieher noch dessen eventuelle Amtshelfer befugt, sich auf den Straftatbestand des § 113 Abs. 1 und 2 StGB zu berufen, geschweige denn der Notwehrhandlung des Grundrechteträgers gewaltsam hoheitlich entgegenzutreten, da der Abs. 3 des § 113 StGB folgende Regelungen enthält:

Quelle: http://rechtsstaatsreport.de
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: ChrisLPZ am 25. März 2016, 20:50
...die GV stehen auch unter Druck von der Mutti Merkel und Vati Schäuble und der Mutti zuhause.

Schön gesagt  :D :laugh: ;D ;)

Der Link zur zur Geschäftsanweisung funktioniert nicht:

Zitat
Das von Ihnen angeforderte Dokument kann nicht gefunden werden.
The requested Document cannot be found.
zur Startseite
Seltsam. Bei mir funktioniert er.
Probiere es einmal mit dieser Google-Suche (https://www.google.de/search?q=Geschäftsanweisung+für+Gerichtsvollzieher+%28GVGA%29+site:www.justizportal-bw.de&ie=utf-8&oe=utf-8&gws_rd=cr&ei=RJT1VovtNqvmyQO9iYHICg#q=Geschäftsanweisung+für+Gerichtsvollzieher+(GVGA)+filetype:pdf+site:www.justizportal-bw.de) (müsste gleich der erste Treffer "PDF Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)" sein)

Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Totalverweigerer am 25. März 2016, 21:15
Ich habe einen kürzeren Link gefunden:

https://www.justiz.sachsen.de/download/JMBl2013_10.pdf

(Den anderen Link hat vermutlich Digitalkommissar Oetinger angelegt.)
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: Roggi am 25. März 2016, 22:35
Bitte beachtet, dass Gerichtsvollzieher immer noch Beamte sind, das Thema wurde hier schon geklärt:

Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg115447.html#msg115447

Es wird schon stimmen, dass GV besonderem Druck ausgesetzt sind, also kann man den Druck erhöhen, indem man alle seine Rechte einfordert, inklusive denen, die Zeitverzögerung und Schreibarbeit des GV erfordern. Dazu böse gucken, so schlimm es geht, aber nicht zu schlimm, um ihn nicht zu verscheuchen.
Ein mir bekannter GV in unmittelbarer Nachbarschaft hat vor 3 Jahren wegen Bournout aufgegeben. Leider sehe ich ihn seitdem nicht mehr, jetzt, wo ich Fragen hätte.
Auch einen Zeitungsbericht gab es vor einiger Zeit, in dem der Stress der GV beschrieben wurde. Da gab es noch nicht diese massenhaften Zwangsvollstreckungen wegen Zwangsbeitrag. Da man ja eigentlich im Recht ist, kann man ganz gut dieses Recht auch einfordern, auch wenn es dem GV noch mehr Stress macht. Ich hätte da kein schlechtes Gewissen, wenn ich ihn in an den Rand des Nervenzusammenbruchs bringen würde. Nur weil die Gesetze nicht beachtet werden, die FÜR uns sprechen, heisst das nicht, dass örR im Recht ist. Das müssen seine Schergen zu spüren bekommen.
Titel: Re: Vermögensauskunft: keine Panik, auch beim Termin
Beitrag von: NullNix am 05. April 2016, 12:23
Ich glaube weder an Gott , noch an die EDV  >:D

Ich kann gar keinen Schwur ablegen , weil ich diese Verlogenheit komplett ablehne !


Würden sich alle Staatsbediensten ( ganz besonders Merkel und Co !!! ) an Ihren Amtseid halten , der da inhaltlich lautet " Schaden vom deutschen Volk abzuhalten " wäre ich eventuell sogar bereit auf den Gott Loki  siehe hier https://de.wikipedia.org/wiki/Trickster (https://de.wikipedia.org/wiki/Trickster) zu schwören .

Auf Gott , oder wie auch immer Er genannt wird , keinesfalls !

Ich würde mich auch nicht davon abhalten lassen das Gespräch mit einem Eintreiber egal wie aufzuzeichnen . Seis nur zum Selbstschutz , was sowieso nicht anerkannt wird .

Diese ganze Verlogenheit der Staatsorgane / Anführer kot.. mich dermaßen an , und wir sollen nicht lügen ?