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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Sashman am 20. März 2016, 11:23
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Hallo liebe GEZ-Gegner und Mitstreiter,
eine fiktive Person A hat nun nach langer Zeit und vielen schriftlichen Auseinandersetzungen endlich einen rechtsgültigen Widerspruchsbescheid vom Hessischen Rundfunk erhalten, allerdings nur als normalen Brief - also kein Einschreiben.
Damit hatte sie schon fast nicht mehr gerechnet, da sie bereits gegen drei Festsetzungsbescheide Widerspruch eingereicht hatte.
Was nun? Eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schätzt sie als aussichtslos ein und zudem kann sie sich die Gerichtskosten von schätzungsweise ca. 150 € gar nicht leisten.
Der Beitragsservice hatte sie kurz nach ihrem Umzug mehrfach angeschrieben. Sie hat dann immer nur auf die Festsetzungsbescheide mit Rechtsbelehrung einen Widerspruch eingereicht. Doch sie hat vorher nie einen Beitragsbescheid erhalten, sondern immer nur Erinnerungsschreiben und Zahlungsaufforderungen. Bestünde hier die Chance auf einen Verfahrensfehler zu klagen? Oder ist die Zusendung eines Beitragsbescheids nach Erhalt der Festsetzungsbescheide gar nicht mehr notwendig?
Mittlerweile ist sie am überlegen, ob sie mit dem HR eine Ratenzahlung aushandeln könnte. Die Gesamtforderung des HR beläuft sich mittlerweile auf rund 500 €. Doch das kann sie unmöglich komplett zahlen. Denn bei einem monatlichen Einkommen von rund 1200 € bleibt nicht mehr viel übrig nach Abzug aller laufenden Kosten wie Miete, Nebenkosten, Lebensmittel, Haushalt, Fahrtkosten usw.
Oder soll sie jetzt nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheid gar nicht mehr reagieren. Denn wo nichts ist, kann auch nichts genommen werden. Alternativ könnte sie auch bei weiteren Konsequenzen einfach behaupten, dass sie gar keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe - denn es war ja nur eine normale Briefsendung ohne Nachweis.
Vielleicht wäre auch eine weitere Möglichkeit, einen fiktiven Umzug in ein anderes Bundesland anzumelden, um Verwirrung zu stiften.
Was gäbe es noch für Möglichkeiten die Sache weiter hinauszuzögern oder sogar komplett zu beenden?
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Ich habe in den letzten Tagen und Wochen mit vielen Beitragsverweigeren persönlich gesprochen.
Scheinbar benötigen der BS und die Rundfunkanstalten immer länger mit der Bearbeitung von Widerspruchsbescheiden.
Da kommt die Frage auf, warum dauert das so lange...Überlastung oder Vermeidung von Klagen zur Entlastung der Rundfunkanstalten und Gerichte?
Meine Meinung und Erfahrung aus vielen Gesprächen mit Beitragsverweigeren, gar nicht zu reagieren ist nicht immer eine gute Lösung!
Klage gegen SWR 2015
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Moin.
Meine Meinung zu den angesprochenen Punkten zu der fiktiven Situation einer fiktiven Person A:
Eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ... Gerichtskosten von schätzungsweise ca. 150 € ... Die Gesamtforderung des HR beläuft sich mittlerweile auf rund 500 € ...
Dann ist doch eigentlich klar, welches von beiden Möglichkeiten die günstigere ist...!? Die Gesamtforderung wird sich im Laufe des Lebens überigens je nach Alter auf bis zu 13.000 € erhöhen. Und das gute Gefühl, was gegen diese die Grundrechte verletztenden Machenschaften zu tun und dagegen zu klagen und nicht alles hinzunehmen - einfach unbezahlbar!
Oder ist die Zusendung eines Beitragsbescheids nach Erhalt der Festsetzungsbescheide gar nicht mehr notwendig?
Ein Beitragsbescheids entspricht dem Festsetzungsbescheid, soweit ich weiß ist das rechtlich fast gleichwertig.
Oder soll sie jetzt nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheid gar nicht mehr reagieren.
Dann kommt wahrscheinlich bald die Zwangsvollstreckung, auch wenn man behauptet den Brief nie bekommen zu haben, weil "die" erstmal behaupten werden dass der Bescheid zugestellt worden sei.
Frei 8)
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Danke für die Antwort.
Mittlerweile hat Person A ein Erinnerungsschreiben vom HR erhalten, mit der Aussage, dass die Forderung rechtskräftig sei. Person A hatte keine Klage eingereicht.
Das weitere Vorgehen wird folgendermaßen verlaufen.
Person A wird wieder Kontakt mit dem HR aufnehmen und ihnen mitteilen, dass sie noch immer keinen Widerspruchsbescheid erhalten hat. Denn der Bescheid wurde ja nur als normaler Brief zugestellt.
Hiermit wird Person A die ganze Sache noch etwas hinauszögern, um dann später eine Ratenzahlung mit dem HR zu vereinbaren.
Person A hat den Kampf mittlerweile aufgegeben und ist der Meinung, dass es weniger nervenaufreibend und auch kostengünstiger ist, die Rundfunkbeiträge zu zahlen.
Sollte irgendjemand mir hier ein erfolgreiche Klage gegen den Rundfunk aufzeigen können, womit die Chance besteht, den Kampf doch gewinnen zu können, würde Person A vielleicht noch mal drüber nachdenken. Doch meine bisherigen Recherchen haben keinen brauchbaren Ergebnisse geliefert, als nur Hinhalte-Taktik, aber letztendlich doch mit dem Ergebnis zahlen zu müssen - und dass dann doch mit erheblichen Mehrkosten bzgl. Kosten des Gerichtsverfahrens, Säumniszuschläge, usw.
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Man vermutet sehr stark, dass ein Widerspruch auf Festsetzung keinerlei Auswirkung haben wird, daher reicht es wirklich knapp ein paar Gründe zu definieren inkil. VKGO § 80...
du kannst dann alles in der Klage schreiben, nach dem erhalt des Widerspruchsbescheid.
Mag alles rechtskräftig sein verstößt aber der Meinung nach gegen diverse Gesetzmäßigkeiten. Siehe dazu Widerspruch Gründe
- Zwang
- Einschränkung zur freien Medienwahl durch Finanzmittelentzug
- ungleichmäßige heranziehung und ungleiche Vereteilung der Beiträge (Singlehaushalt zahlt zu viel im gegensatz zu 5 PErsonenhaushalt)
- übermäßige Politik und Militärpropaganda
- weitgehende gleichschaltung von Medieninhalten
- gesetzlich festgelegte Vermutung und Möglichkeit der Nutzung (ausklammerung von Nicht-Nutzung und Nicht-Möglichkeit)
Ergo muss man den RBStV angreifen aber das passiert erst in einer Klage und darüber hinaus.
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Person A kann auch prüfen ob ein einfacher Brief, obwohl der Widerspruchsbescheid möglicherweise in einer bestimmten Form bekannt gegeben werden muss, die Frist für eine Klage überhaupt in Gang setzen kann. Es gibt dazu bereits eine Entscheidung welche dazu eine Aussage enthält. Zu prüfen wäre ob es im passenden Bundesland ebenfalls gelten würde. Person A könnte dann auf den Vorgang des Nichterhalts gegebenenfalls verzichten.
Das Thema hier:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.msg114770.html#msg114770
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Ich würde Person A empfehlen, zu bezahlen. So spart sie sich die Mahnkosten und die Kosten für die Klage. Daß die Klage erfolgreich sein könnte, ich sehe das nicht.
Aber aufgeschoben ist nicht aufgehoben.
Wir, die hier lesen und schreiben, hatten nun Gelegenheit, mit dem sog. Beitragsservice zu kommunizieren, wenn man das denn mal so nennen will. Welche Erfahrungen haben wir gemacht?
Der "Service" geht mit keinem Wort auf die Inhalte der Widersprüche ein, betet das Gesetz herunter und wirkt ob der Textbausteine unglaublich arrogant: "Wir hoffen, wir konnten Ihre Fragen beantworten?" (der Satz hat im Kern keinerlei Bezug zum Anliegen!)
Zum ersten operiert der "Beitragsservice" anonym. Zum zweiten liefert er inhaltlich keinen Bezug zu den Widersprüchen. Er bügelt den Inhalt weg durch Nichtbeachtung und behauptet, daß sei eine Stellungnahme, wobei "Stellungnahme" auch nur eine Floskel ist, die gar nichts bedeutet. Denn Gegenargumente zu den aufgeführten Punkten in den Widersprüchen sucht man vergebens.
Daraus läßt sich mittelbar schließen, daß der "Beitragsservice" sich seiner Sache wirklich sicher ist.
Der Typus, der im "Beitragsservice" seinen "Job" tut, braucht danach nur zwei Fähigkeiten zu haben: Zahlungsaufforderungen versenden und vorgefertigte Textbausteine kopieren. Also, Knochen holen und Männchen machen. Das ist nicht viel und die Briefe des "Beitragsservice" wirken auf den Empfänger zerrissen, als habe man es hier mit einem Irren zu tun, der an Größenwahn leidet. Zudem spricht er sich selber im pluralis majestatis an. (Ihr Beitragsservice - Grußformel)
Ich bezweifle, daß die Widersprüche überhaupt gelesen werden. Sie könnten als solche vermerkt werden und im Computersystem und gut.
Womöglich haben wir es sogar mit einer Software zu tun, denn die Verengung auf 2 Punkte läßt diesen Schluß ohne weiteres zu. Einen Beitragsalgorythmus könnte selbst ein blutiger Programmieranfänger schreiben.
Man denke mal an das erste Psychoprogramm "Eliza". Als ich mich dem stellte, war ich auch erst überrascht von den Fähigkeiten, weil ich keine PC-Kenntnisse besaß. Dahinter steckte nur ein mathematische Punktesystem. 3 mal B, 2 mal A = Antwort F.
Das System ist unflexibel. Ich glaube, daß kann man sagen. Wenn wir es schlagen wollen, müßten wir anders reagieren. Wir sollten erstmal zahlen und dann überlegen, wie wir auf dem Stand heutigen Wissen vorgehen wollen. Wie gehabt, das ist meines Erachtens eine Sackgasse.
Man lese dazu auch die Urteile der Gerichte. Die wirken zwanghaft, geradezu verengt auf eine Faustformel.
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Sollte irgendjemand mir hier ein erfolgreiche Klage gegen den Rundfunk aufzeigen können, womit die Chance besteht, den Kampf doch gewinnen zu können, würde Person A vielleicht noch mal drüber nachdenken. Doch meine bisherigen Recherchen haben keinen brauchbaren Ergebnisse geliefert, als nur Hinhalte-Taktik, aber letztendlich doch mit dem Ergebnis zahlen zu müssen - und dass dann doch mit erheblichen Mehrkosten bzgl. Kosten des Gerichtsverfahrens, Säumniszuschläge, usw.
Ich möchte nichts empfehlen und keinen Rat geben.
Mir persönlich ist keine erfolgreiche Klage gegen den ÖRR bekannt, ABER je mehr Klagen eingereicht werden, desto mehr gerät das Zwangssystem in die Öffentlichkeit und in Bedrängnis.
Wenn ich keine Klage einreichen möchte, dann macht es, meiner Meinung nach, auch keinen Sinn Widerspruch einzulegen. Dann würde ich sofort bezahlen oder Ratenzahlung anbieten und habe somit die 8,- Euro Säumniszuschlag gespart.
Wenn Person A einen Widerspruchsbescheid (nicht älter als 4 Wochen)vorliegen hat, auf dessen Rückseite sich eine Rechtsbehelfsbelehrung befindet und im Festsetzungsbescheid ein Betrag unter 500,- Euro gefordert wird, dann ist dieser Betrag der Streitwert und die Gerichtskosten belaufen sich auf 105,- Euro, sofern Person A Klage einreichen möchte.
Ich bin mir nicht sicher, was das kleinere Übel ist, Ratenzahlung oder Klage?
Die Säumniszuschläge sind bereits fällig (siehe Festsetzungsbescheid).
Wenn Person A die Zahlung hinauszögern möchte, ist eine Klage möglicherweise effektiver.
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Mittlerweile ist sie am überlegen, ob sie mit dem HR eine Ratenzahlung aushandeln könnte. Die Gesamtforderung des HR beläuft sich mittlerweile auf rund 500 €. Doch das kann sie unmöglich komplett zahlen. Denn bei einem monatlichen Einkommen von rund 1200 € bleibt nicht mehr viel übrig nach Abzug aller laufenden Kosten wie Miete, Nebenkosten, Lebensmittel, Haushalt, Fahrtkosten usw.
Genau das ist ein guter Grund zu klagen. Denn es geht vielen so, die durch den Irrsinn der Zwangsbetrages ihren Haushalt umstellen müssten. Die 150 Euro Gerichtsgebühr sind zudem schon deshalb gut investiert, weil die entsprechende Person den Verantwortlichen in der ersten Instanz mitteilen kann, was sie von dem Beitragszwang hält. Es wäre auch interessant, zu erfahren, wie ein Verwaltungsgericht reagieren würde, wenn hier tatsächlich jemand Prozesskostenhilfe beantragen würde. Es ist auch möglich, dass der RBStV zwischenzeitlich durch das Verfassungsgericht für ungültig erklärt wird, was bei der Gegnerschaft (Landesregierung, Landesrundfunkanstalten) natürlich nur geschehen wird, wenn es genügten, Proteste aus der Bevölkerung gibt.
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Wer nicht klagt, bekommt auch kein Geld zurück, siehe:
Ungeklärte oder offene Gerichtsverfahren/ Verhandlungen für Widerspruch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16834.msg113108.html#msg113108
Anstatt den Rundfunkbeitrag für "nichtig" zu erklären, wäre wahrscheinlicher "dass das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erkläre, zugleich aber eine Weitergeltungsanordnung treffe."
Die hierbei "nicht verfassungskonform eingezogenen Beiträge bekäme" dann "aber nur derjenige zurück, der sich juristisch gegen die Zwangszahlungen zur Wehr gesetzt habe".
Der "Erstattungsanspruch nach §10 Abs.3 RBeitrStV greife im Fall einer Unvereinbarkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht nämlich nicht".
"Tatsächlich sei „zwingend der Rat zu geben“, sich rechtswirksam zur Wehr zu setzen",
so RA Koblenzer.
Vielleicht sollten wir (in einem neuen Thread?) diskutieren, unter welchen Umständen man auch bei verlorener Klage
sein Geld zurückbekommt wenn der Beitrag als verfassungswidrig/europawidrig erkannt wird.
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Der Hinweis Prozesskostenhilfe zu beantragen, hat Person A veranlasst noch mal über die Gesamtsituation nachzudenken.
Vielleicht wird Person A doch noch Klage einreichen. Vorerst hat sie den HR in einer eMail darauf hingewiesen, dass sie ihr einen Widerspruchsbescheid zustellen sollen. Denn laut dem Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz muss die Zustellung immer per Nachweis erfolgen. Folglich kann eine einfach Briefzustellung keine rechtsgültige Wirkung haben.
Sobald der Widerspruchsbescheid auf rechtlich gültigem Wege zugestellt wurde, wird Person A vielleicht eine Klageschrift vorbereiten - überwiegend mit Gründen des Verstoßes gegen das Grundgesetz - und einreichen, sowie gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragen.
Bei einem Nettoeinkommen von rund 1200 € sollten die Chancen auf Prozesskostenhilfe hoffentlich recht gut stehen. Wobei hier auch die Aussicht auf Erfolg der Klage eine Rolle spielt, was einer Bewilligung wohl eher entgegensteht.
Ein weiterer Punkt wäre, ob es relevant ist, dass Person A mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebt - sie sind aber nicht verheiratet oder irgendwie als Lebenspartner eingetragen. Doch vielleicht wird dies ebenfalls ähnlich wie bei Hartz IV gesehen, dass es schon ausreicht, wenn man zu zweit einen gemeinsamen Haushalt führt, um den ebenfalls berufstätigen Lebenspartner mit zur Kasse zu bitten, was die Prozesskosten betrifft.
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Sollte irgendjemand mir hier ein erfolgreiche Klage gegen den Rundfunk aufzeigen können, womit die Chance besteht, den Kampf doch gewinnen zu können, würde Person A vielleicht noch mal drüber nachdenken. Doch meine bisherigen Recherchen haben keinen brauchbaren Ergebnisse geliefert, als nur Hinhalte-Taktik, aber letztendlich doch mit dem Ergebnis zahlen zu müssen - und dass dann doch mit erheblichen Mehrkosten bzgl. Kosten des Gerichtsverfahrens, Säumniszuschläge, usw.
Ich möchte nichts empfehlen und keinen Rat geben.
Mir persönlich ist keine erfolgreiche Klage gegen den ÖRR bekannt, ABER je mehr Klagen eingereicht werden, desto mehr gerät das Zwangssystem in die Öffentlichkeit und in Bedrängnis.
Wenn ich keine Klage einreichen möchte, dann macht es, meiner Meinung nach, auch keinen Sinn Widerspruch einzulegen. Dann würde ich sofort bezahlen oder Ratenzahlung anbieten und habe somit die 8,- Euro Säumniszuschlag gespart.
Wenn Person A einen Widerspruchsbescheid (nicht älter als 4 Wochen)vorliegen hat, auf dessen Rückseite sich eine Rechtsbehelfsbelehrung befindet und im Festsetzungsbescheid ein Betrag unter 500,- Euro gefordert wird, dann ist dieser Betrag der Streitwert und die Gerichtskosten belaufen sich auf 105,- Euro, sofern Person A Klage einreichen möchte.
Ich bin mir nicht sicher, was das kleinere Übel ist, Ratenzahlung oder Klage?
Die Säumniszuschläge sind bereits fällig (siehe Festsetzungsbescheid).
Wenn Person A die Zahlung hinauszögern möchte, ist eine Klage möglicherweise effektiver.
Wenn bezahlen, dann würde ich auf dem Zahlschein "unter Protest" vermerken. Ich würde auch keine Ratenzahlung aushandeln. Das wirkt wie ein Entgegenkommen oder gar Einverständnis. Man zahlt so gut es geht einfach ab. Bei 500 Euro vielleicht in 2 oder 3 Tranchen und gut.
Wir wissen, daß die wissen, daß der Beitrag wesensgleich ist mit einer Steuer und verfassungswidrig. "Verfassungswidrig" ist übrigens die nächste Stufe zur "Verfassungsfeindschaft". Verfassungsfeindlich ist, wenn wer gegen einen Artikel verstößt. Verfassungswidrig, wenn die Verfassung untergraben und abgeschafft werden soll, oder wenn das Vorgehen einer Organisation das nahelegt.
Das Bundesverfassungsgericht duldet die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Die 500 Milliarden für den ersten Rettungsschirm, das zweitgrößte Paket der Welt nach den USA, war in Nullkommanichts bewilligt worden mit Einwilligung des BVerfG, und die Hilfsmilliarden für Griechenland, Spanien, marode Banken usw. widersprechen nicht nur dem GG, sondern auch dem Maastricht Vertrag (no bailout-Klausel). Nach Sachlage müßte der Euro eigentlich aufgelöst werden, denn mit einer höheren als 60%/BIP-Verschuldung, darf man laut Vertrag kein Mitglied sein. (Deutschland 80%/BIP)
Ich glaube, wir beachten zu wenig das übrige Geschehen um uns herum. Das sollte alles im Zusammenhang gesehen werden. Auch der Europaartikel im GG (23) gehört dazu. Der ist ganz eindeutig verfassungswidrig, denn daß das GG durch gleichwertige Grundrechte ersetzt werden soll, widerspricht unaufhebbaren Kernartikeln des GG. Die Grundrechte dürfen auch mit einer 100% Zustimmung der Parlamentariere nicht aufgehoben oder verändert werden.
Wir haben es mit einem Phänomen zu tun, daß die Bande im Parlament sich das GG an ihre Bedürfnisse anpaßt und dabei erdrutschartige gesellschaftliche Lawinen auslöst. Im Parlament werden die Probleme, welches es selber geschaffen hat mit neuer Bürokratie übertüncht. Statt sie zu lösen. Wir stapeln nur noch Problem auf Problem und es entsteht eine Pyramide, die unbedingt einstürzen wird.
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Vielleicht wird Person A doch noch Klage einreichen. Vorerst hat sie den HR in einer eMail darauf hingewiesen, dass sie ihr einen Widerspruchsbescheid zustellen sollen. Denn laut dem Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz muss die Zustellung immer per Nachweis erfolgen. Folglich kann eine einfach Briefzustellung keine rechtsgültige Wirkung haben.
Sobald der Widerspruchsbescheid auf rechtlich gültigem Wege zugestellt wurde, wird Person A vielleicht eine Klageschrift vorbereiten - überwiegend mit Gründen des Verstoßes gegen das Grundgesetz - und einreichen, sowie gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragen.
VORSICHT:
Obige Erkenntnisse bzgl. der Erfordernis der Zustellung von WiderspruchsBESCHEIDen sind keine gesicherten oder gar verbindlichen Erkenntnisse, sondern könnten im dümmsten Falle vom jeweiligen Gericht ggf. auch anders ausgelegt werden. Darauf sollte sich Person im Zweifel wohl nicht verlassen.
Damit die Frist dann nicht dummerweise doch schon abgelaufen ist, würde es ausreichen, wenn Person A vorerst einen weitestgehend unbegründeten KlageANTRAG einreichen würde - aber wohl auch hier incl. des Prozesskostenhilfeantrags - und mit Nachreichung der ausführlichen Begründung in gesondertem Schriftsatz...
Diesbezügliche allgemeine Fragen, die im Forum auch schon mehrfach behandelt wurden, hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern stattdessen die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) ausgiebig nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Klage", "Klageweg", "Klagebegründung" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse...
Meist hilft es schon, einfach mal beim eigenen Stadium nachzuschauen unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.
Dort findet sich dann u.a. auch dies
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
einschl. Infos zum Klageweg, Klageantrag, Klagebegründungen usw.
Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.
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Danke für eure Antworten. Nach weiteren Überlegungen - vor allem durch eure Antworten - kam Person A nun noch auf eine andere Idee, wie sie die ganze Sache hoffentlich abschließend beenden kann.
Person A war seit Mitte 2013 in regelmäßigen Abständen bis Anfang 2015 arbeitslos. Durch die verschiedenen Arbeitsstellen zwischen ihren arbeitslosen Phasen, bekam sie immer nur Arbeitslosengeld I.
Folgende Überlegung: Da das ALG I monatlich rund 900,- € betrug, sollte nach Abzug der Kaltmiete, Nebenkosten, Stromkosten, Versicherung und Werbungskosten sie doch unter den Grundsicherungsbetrag fallen, wodurch sie sich für die Zeiträume der Arbeitslosigkeit doch von der Rundfunkgebühr befreien lassen könnte.
Das ganze würde Person A in einem Schreiben an den HR kurz erklären mit der Begründung, dass sie vorher nicht genau wusste, ob sie sich dadurch vom Beitrag befreien lassen kann. Somit würde sie den HR bitten rückwirkend den Beitrag abzüglich der Zeiten der Arbeitslosigkeit neu zu berechnen. Folglich müsste sich damit die gesamte Forderung ungefähr halbieren und Person A würde dann den Beitrag bezahlen, sowie in Zukunft auch den normalen Beitrag leisten.
Das Ziel von Person A wäre in diesem Fall die Sache endlich weitestgehend kostengünstig abzuschließen und weiterem unangenehmen Schriftverkehr aus dem Weg zu gehen.
Sollten in Zukunft neue richterliche Entscheidungen gegen den Rundfunkbeitrag beschlossen werden, könnte man mit neuen Begründungen den Kampf erneut aufnehmen.
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Dein Ziel kannst du jetzt schon vergessen. Die gestalten ihre Weihnachtsfeiern von der Beute, die sie allein damit ergaunern, weil nicht jeder die Gesetze kennt. Erst vor Gericht werden solche Fälle rückwirkend anerkannt, also stell dich auf eine lange Brieffreundschaft mit denen ein.
Im übrigen sind wir keine Zweigstelles des Beitragsservices, solche Fragen gehören nicht zum Boykott. Aber da es schon lange nicht mehr erwähnt wurde, hier nochmal in aller Deutlichkeit, Boykott bedeutet: nicht nutzen, nicht zahlen, Gegenwehr, unwissende aufklären und unterstützen.
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@sashman (#13)
es ist leider zu befürchten, dass es nicht so einfach sein wird, sich wegen Bezugs von niedrigen Alg1 (Arbeitslosengeld1)-Leistungen nachträglich befreien zu lassen von der Rundfunkbeitragspflicht.
Person A kann mal in diesem Gesetz nachschauen: § 4 RBStV ...
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313100
... und zwar hauptsächlich in den Absätzen 1) und 6).
Daraus kann man ersehen, dass die Befreiungsmöglichkeiten in erster Linie für den Bezug von " HartzIV " (Alg2 = Arbeitslosengeld2, Grundsicherung) vorgesehen sind:
Bei anderen geringen Einkunftsarten müsste ein amtlich festgestellter Aufstockungsanspruch bestehen, damit eine Befreiung möglich ist. D. h. man müsste Alg2 oder Grundsicherung als ergänzende Leistungen beantragt und auch grundsätzlich bewilligt bekommen haben. Rückwirkend ist dies sicherlich nicht möglich.
Soweit meine Meinung zu deiner Idee - ich befürchte, man kann dir dbzgl. nicht unbedingt Mut machen.
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@roggi (#14)
ich bin der Meinung, dass solche Fragen auch hierher gehören. Auf welche Weise man den Rundfunkbeitrag nicht bezahlt, sollte egal sein... ;) und es macht schon auch Sinn, solche Anfragen an den BS zu richten.... es richtet deren Blick auf die Sichtweise von Geringverdienenden und beschäftigt sie insofern höchst sinnvoll... ;)
Erst vor Gericht werden solche Fälle rückwirkend anerkannt, also stell dich auf eine lange Brieffreundschaft mit denen ein.
gibt es Erfahrungen dazu, wie in dem von Sashman geschilderten, ähnlichen Fällen gerichtlich entschieden wurde...?
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Selbst wenn eine Befreiung nicht anerkannt werden würde, könnte Person A diese beantragen (ganz im Sinne der "Verwaltungsvereinfachung"), "hilfsweise" aber ggf. gleich "Antrag auf Härtefall" stellen...
...hierzu bitte die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums nutzen, welche mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Härtefall", "Härtefallantrag" o.ä. bereits einige Ergebnisse liefert - so u.a. auch dies ;)
Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13527.msg91073.html#msg91073
Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034
Bei all dem scheint es von Vorteil, *unnachgiebig* zu sein.
Hin und wieder haben die Rundfunkanstalten auch rückwirkend aus "Kulanz" eingelenkt...
Da dieses aber ein *eigenständiges* Thema ist, welches noch dazu bereits mehrfach im Forum behandelt ist, dies in hiesigem Thread bitte nicht weiter inhaltlich vertiefen.
Als "Alternative" zum Klageweg in diesem speziellen fiktiven Fall ist es benannt - damit ist dem Kern-Thema dieses Threads Genüge getan, welches da lautet
Widerspruchsbescheid endlich erhalten, Chancen auf erfolgr. Klage? Alternativen?
Mehrfachdiskussionen sowie auch vom Kern-Thema eines Threads abdriftende oder verwässernde Diskussionen sind aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen.
Danke für das Verständnis und die diesbezügliche Berücksichtigung.
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Person B hat sich seine Schreiben der Gerichtskasse angeschaut. Zumindest in NRW kann demnach Ratenzahlung und Stundung aus wirtschaftlichen Gründen beantragt werden.
Also 150 Euro mehr oder weniger in Raten abzahlen, was spielt das für eine Rolle, zudem scheint es so zu sein, dass einige Kläger nach einem Verfahren in der ersten Instanz die Säumniszuschläge
nicht zahlen mussten (bitte Suchfunktion hierzu benutzen).
Außerdem leistet man einen wichtigen Beitrag zur politischen Willensbildung.
Hierzu noch mal das Zitat von Oliver Kemyis (Medienpolitischer Sprecher der Grünen und Mitglied des Rundfunkrates) in Landtag Nordrhein-Westfalen, im Plenarprotokoll 16/47 vom 19.12.2013, der sagt: „Ich will auch noch mal deutlich machen: Wir haben rund 40 Millionen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, und es wurden rund 600 juristische Verfahren zur Umstellung auf den Beitrag angestrengt. Das ist meiner Ansicht nach im Verhältnis nicht so überbordend, dass man deshalb die Welt politisch aus den Angeln heben müsste“.
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP16-47.pdf
Wie viel Klagen notwendig sind, damit die Welt politisch aus den Angeln gehoben wird, weiß natürlich niemand. Es waren aber offensichtlich noch nicht genug. Man sollte hierzu vielleicht auch mal seinen Landtagsabgeordneten anschreiben.
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Eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ... Gerichtskosten von schätzungsweise ca. 150 € ... Die Gesamtforderung des HR beläuft sich mittlerweile auf rund 500 € ...
Dann ist doch eigentlich klar, welches von beiden Möglichkeiten die günstigere ist...!? Die Gesamtforderung wird sich im Laufe des Lebens überigens je nach Alter auf bis zu 13.000 € erhöhen. Und das gute Gefühl, was gegen diese die Grundrechte verletztenden Machenschaften zu tun und dagegen zu klagen und nicht alles hinzunehmen - einfach unbezahlbar!
Das kann ich genau so unterschreiben. Wenn man es nicht wenigstens versucht, hat man auch kein Recht sich zu beklagen. Und auch, wenn die Situation ohne Aussicht auf Erfolg zu sein scheint, dann macht man denen wenigstens so viel Arbeit, dass sie an einem nichts mehr verdienen. Schwacher Trost, aber immerhin.
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Heute hat Person A endlich einen Widerspruchsbescheid mit förmlicher Zustellung erhalten - nachdem Person A den HR nochmals in einem Schreiben daran erinnert hatte und um eine Vollstreckungsankündigung abzuwehren. Scheinbar ist der HR drauf eingegangen und hat den Vollstreckungsauftrag zurückgezogen. Doch scheinen sie sich ihrer Sache sehr sicher zu sein und halten sich jetzt an den Rechtsweg. Jetzt heißt es also klagen oder zahlen.
Person A überlegt nun, ob sie eine Klage einreicht und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Als Klagebegründung sieht Person A bessere Chancen darin, den rückwirkenden Abzug ihrer Arbeitslosenzeiten aufgrund eines Härtefalls von der gesamten Forderung zu beantragen, sowie den Abzug der Säumniszuschläge. Das würde die gesamte Forderung um ca. die Hälfte auf rund 370,- € verringern. Person A sieht keine Aussichten auf Erfolg, wenn sie in der Klage auf den Verstoß gegen das Grundgesetz hinweist.
Was haltet ihr davon?
Wie sieht das mit den anfallenden Gerichtskosten aus? Muss Person A die Gerichtskosten bei Einreichung einer Klage zahlen, sofern der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen wird? Oder werden die Gerichtskosten dem Verlierer der Klage in Rechnung gestellt?
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Person A sieht keine Aussichten auf Erfolg, wenn sie in der Klage auf den Verstoß gegen das Grundgesetz hinweist.
Das kommt darauf an, wie Person A das vortragen würde.
Will eine Person A mittelfristig Erfolg und auch die Möglichkeit in Berufung zu gehen, dann bliebe nichts anders übrig, als die bisherigen Urteile, des Bundesverwaltungsgerichts, welche bereits aufzeigen, dass gegen das Grundgesetz verstoßen wird, mit aufzugreifen und anzufechten. Das Grundgesetz sichert Person A zu, dass diese die freie Wahl hat. Ebenso besteht eine freie Wahl darüber, was Sie mit Ihren finanziellen Mitteln alles machen kann.
Sollte ein nicht einschränkbares Grundrecht eingeschränkt werden, so muss ein Gesetz diese Einschränkung auch anzeigen.
Auch muss durch Person A eine Einschränkung der finanziellen Mittel nicht hingenommen werden.
Es steht dem Staat nicht zu Person A ohne Entschädigung zu enteignen oder zu einer Arbeit zu zwingen.
Der Beitrag verkommt entweder zu einer schleichenden Enteignung oder damit dieser überhaupt bezahlt werden kann kommt es dauerhaft zu einer Zwangsarbeit dafür.
Person X könnte berichten, dass die Kosten durch ein Schreiben einer Landes Justiz Kasse direkt beim Kläger gefordert wurden. Das erfolgt relativ schnell nach Einreichung einer Klage. Bei einem Streitwert bis 500,- € würden diese Kosten bei 105,- € (35,- x 3) liegen. Ab 501,- Streitwert würde dieser Betrag 159,- € betragen, weil die Grundkosten bereits bei 53,- € liegen. Dieser Zerstückelung der Kosten, welche dann noch mit irgendwas multipliziert werden muss keiner verstehen ;-).
Link wegen Prozesskostenhilfe (Beispiel Bayern)
http://www.vgh.bayern.de/verwaltungsgerichtsbarkeit/gerichtskosten/
Link zu einer Seite mit Beispiel Berechnung der ersten Gerichts Kosten mit Auszug einer Tabelle der Streitwerte
http://www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=25382&article_id=86934&_psmand=124
1. Schritt: Der Grundbetrag richtet sich nach dem Streitwert, den das Verwaltungsgericht festgesetzt hat. Bis zu einem Streitwert von 500 Euro z. B. wird eine Grundgebühr von 35 Euro angesetzt, bei einem Streitwert von 501 bis 1000 Euro eine Grundgebühr von 53 Euro und bei einem Streitwert von 1001 bis 1500 Euro eine Grundgebühr von 71 Euro.
Im zweiten Schritt wird der Grundbetrag mit 3 multipliziert, das wäre die erste Forderung vom Gericht,
also ab 501 53x3 = 159 €.
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Danke für die Antwort.
Person A kann es sich leider nicht leisten in Berufung zu gehen. Es ist davon auszugehen, dass eine Klage auf Verstoß gegen das Grundgesetz in erster Instanz abgewiesen wird. Ich konnte hierzu noch kein positives Gerichtsurteil finden.
Gestrige Recherchen bezüglich Prozesskostenhilfe haben neue Erkenntnisse gebracht. Person A wird vermutlich keine Chance auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe haben, da Person A mit ihrem Lebenspartner (keine Ehe) zusammen lebt und beide im Mietvertrag stehen. Somit würde spätestens hier ersichtlich, dass der Lebenspartner ebenfalls zur Kasse gebeten werden kann.
Ich vermute, dass sich das auch negativ auf das Gerichtsurteil bezüglich des Abzugs der Arbeitslosenzeiten von Person A von der Gesamtforderung auswirken könnte. Warum sollte ein Richter zu Gunsten des Klägers entscheiden, wenn er in einer Lebensgemeinschaft lebt, wo der Partner indirekt ebenfalls betroffen wäre und somit die Kosten übernehmen könnte?
Nach meinen gestrigen Recherchen sehe ich schlechte Chancen auf Erfolg einer Klage. Folglich würde das die Kosten nur noch erhöhen. Im schlimmsten Fall hätte Person A nach einer verlorenen Klage die gesamte Forderung des HR in Höhe von mittlerweile über 600 € plus die Gerichtskosten von 159 € und evtl. Anwaltskosten der gegnerischen Partei zu tragen. Ich vermute, es ist besser in den sauren Apfel zu beißen und den Rundfunkbeitrag der letzten zweieinhalb Jahre zzgl. der vier bis fünf Säumniszuschläge von 8 € doch zu bezahlen.
Was ist eure Meinung dazu?
Und bitte nicht wieder mit den typischen Floskeln kommen, dass wir uns wehren müssen auf Gedeih und Verderb. Ich brauche konstruktive und sinnvolle Kritik nach wirtschaftlichen Aspekten. Person A möchte sich nicht weiter in die Sch... reiten und möchte abwägen, was nun der bessere Weg wäre.
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@Sashman
Wenn du dich gezwungen siehst wegen der Drohung mit rechtswidriger Gewalt zu zahlen, denn leiste
>die Zahlung unter den Vorbehalt des Nachweises der Konformität des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundrecht
<
Der BGH (Urt. v. 8. Juli 2004 - Az.: III ZR 435/02) die Beweislast liegt dann bei einer Rückforderung bei der Stelle, an die die Zahlung unter Vorbehalt geleistet wurde.
google einfach mal, dazu gibt es was im Internet.
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Abschließend zu diesem Thread eine letzte Mitteilung, sodass mein Fall vielleicht auch für andere hilfreich sein kann.
Person A hat nun die gesamte Forderung von über 600 € an den HR bezahlt. Anfang Juni hatte sie einen Widerspruchsbescheid mit förmlicher Zustellung erhalten. Doch die Chancen einer Klage auf Verstoß gegen das Grundgesetz sehen in erster Instanz sehr schlecht aus. Beim örtlichen Sozialamt bestätigte man ihr, dass sie während ihrer damaligen Arbeitslosigkeit mit dem Einkommen nicht unter die sogenannte Härtefallregelung gefallen wäre. Somit besteht auch hier keine Chance nachträglich die Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum zu erlassen.
Nachdem Person A vom HR noch mal eine Auflistung aller bisherigen Forderungen beantragt und diese sehr schnell erhalten hatte, ergeben sich für den gesamten Zeitraum von 09/2013 bis 06/2016 ein Mehrkostenaufwand von 32 € Säumniszuschläge plus Schätzungsweise 25 € an Briefporto / Einschreiben, Fachbücher usw. Person A hat abschließend ein Schreiben zur Zahlung unter Vorbehalt per Einschreiben mit Rückschein an den HR gesendet, sodass sie ab jetzt ihre vierteljährigen Zahlung unter diesem Vorbehalt zahlt. Jedoch besteht hier vermutlich kein rechtlicher Anspruch mehr auf Rückforderung des Betrags, sofern ein gerichtliches Urteil den Rundfunkstaatsvertrag doch noch kippen sollte, da Person A bereits Festsetzungsbescheide erhalten hatte und somit die VwGO hier anstelle des Zivilrechts greift. Doch auch der Schritt mit der Zahlung unter Vorbehalt soll nicht unversucht bleiben.
Im Großen und Ganzen hat die ganze Aktion seit 09/2013 nicht zu zahlen nichts gebracht außer die geringen Mehrkosten sowie die Kosten von Nerven und Zeit.
Wer den Kampf gegen den Rundfunkbeitrag in Zukunft weiter führen möchte, kann das gerne tun und verdient meinen vollsten Respekt. Doch Person A muss hier leider aufgrund der geringen Chancen einer erfolgreichen Klage klein beigeben.
Vielen Dank für die informativen und hilfreichen Beiträge in diesem Thread.
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Aus persönlicher Sicht mag der Schritt verständlich sein, im Sinne unseres Protestes hätte es noch einen goldenen Mittelweg gegeben: Klage einreichen und ggfs. im weiteren Verlauf zurücknehmen, damit hätte man weiter Zeit gewonnen. Vielleicht wäre bis zum eigenen Gerichtstermin schon vor dem BVerG verhandelt worden?
Bei Klagerücknahme sollte nur die einfache Gerichtsgebühr gezahlt werden müssen, d.h. man würde 2/3 seiner ursprünglichen Zahlung wieder erstattet bekommen. Bitte korrigieren, wenn ich an der Stelle falsch liege.