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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Bayern => Thema gestartet von: Bingo! am 10. März 2016, 07:15
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ist länger her, aber vllt. hilfts noch wem, eine Vollstreckung wg. Verfahrensfehler abzuwehren (LG Tübingen) >:D
Nachfolger der GEZ ist seit 2013 der Kölner (Karnevalsverein?) "A.. Z.. D.. Beitragsservice" der sich auch hier als Gläubiger ausgab+ den GV nach Clownmanier narrte +
bei mir liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung zwar vor, aber ich ignorierte aus Gewohnheit nicht per Zustellungsurkunde zugestellte Post = Altpapier, bis der GV im Juni 2015 angebliche Rückstände eintreiben wollte aber absurderweise erst prüfen sollte (sic) ob überhaupt die Voraussetzungen dafür vorliegen. Was tun? Anspruch prüfen, Gesetze lesen, Urteile suchen und BINGO- Tübinger Urteil von Anfang 2015 gefunden und referiert, falscher Gläubiger, kein Anspruch, getäuschter GV, ergo BR zur sofortigen Vollstreckungsrücknahme aufgefordert und beim AG Vollstreckungserinnerung eingelegt :
meine Einwände:
1. Die Forderung wird mit Nichtwissen bestritten, ich erhielt im Vorfeld keinen rechtsfähigen Bescheid, gegen den ich mich hätte zur Wehr setzen können.
2. In Unkenntnis des Vollstreckungsantrags wird vermutet, der Beitragsservice ist nicht der rechtmäßige Gläubiger, sondern der Bayerische Rundfunk.
Das Landgericht Tübingen hat Anfang des Jahres entschieden, dass der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nicht rechtsfähig ist
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966
Ich stellte mit heutigem Schreiben gem. § 4 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkbeiträge an den Bayerischen Rundfunk als zuständige Landesmedienanstalt.
Kopie + ähnliches Schreiben an den BR.
1). Forderung auf sofortige Rücknahme einer Zwangsvollstreckung
2). Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhielt am ...ein Schreiben des Gerichtsvollziehers ...
AZ ...Poststempel vom ... und Frist zum ... über
eine Forderung des ARD ZDF Deutschlandradio -Beitragsservice-, in Köln
AZ ... über ...EUR.
meine Einwände:
1. Die Forderung wird mit Nichtwissen bestritten, ich erhielt im Vorfeld keinen rechtsfähigen Bescheid, gegen den ich mich hätte zur Wehr setzen können.
2. In Unkenntnis des Vollstreckungsantrags wird vermutet, der Beitragsservice ist nicht der rechtmäßige Gläubiger, sondern der Bayerische Rundfunk.
Das Landgericht Tübingen hat Anfang des Jahres entschieden, dass der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" nicht rechtsfähig ist
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18966
Leitsätze
Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt auch in den Kernbereich der vollstreckungsrechtlichen Prüfkompetenz.
Zu 2). Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 4 Abs. 7: „Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen.“
Hiermit stelle ich ANTRAG auf Befreiung von Rundfunkbeiträge
Anlage: Bescheinigungen
Die Sache wurde schnell zurückgezogen, ich erhielt eine vorläufige Befreiung bis 2018 und zog die Vollstreckungserinnerung zurück weil erledigt.
Gruß
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Guten Morgen, Person A hatte ebenfalls Besuch vom GV. Zwangsvollstreckung lag im Briefkasten.
A hatte dem GV einen freundlichen Brief geschrieben, mit Hinweis auf das Thübinger Urteil.
Als Antwort erhielt A gestern einen Brief mit Hinweis auf einen BGH Beschluss vom 11.06.15, I ZB 64/14, sowie VII ZB 11/15.
Ausstandsverzeichnis sowie Vollstreckungsersuchen entsprechen den Erfordernissen.
Termin OFFENBACHER bleibt bestehen.
Gegen diese Entscheidung könnte A noch Erinnerung gem. § 766 SPO einlegen.
Bringt dies jetzt überhaupt noch etwas, oder wäre es besser erst mal zu zahlen?
Viele Grüße
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Person A müsste das BGH Urteil lesen und verstehen was die Richter tatsächlich beschlossen haben.
Im Beschluss wird deutlich, dass zuvor eine Zustellung von Bescheiden erfolgte und das auch nicht bestritten wurde. Bestritten wurde, dass die Form des Vollstreckungsersuchen nicht stimmt und das ein Grundlagenbescheid fehlt.
Der Beschluss erklärt, das ein Bescheid, wahrscheinlich der Grundlagen Bescheid, nicht notwendig ist.
Weiter wird erklärt, dass Bescheide notwendig für die Vollstreckung sind.
Zur Form wurde wohl ausgeführt, das die Person als Partei hinter der Parteibezeichnung erkennbar sein muss.
Die GV haben darauf hin Schulungsunterlagen vom BS bekommen, was sie als Antwort schreiben könnten, wenn Person A kommt und sich auf Tübingen beruft.
Der Richter in Tübingen war nicht untätig und hat zwei weitere Entscheidung gefällt, welche es zu lesen gilt. Die neuere ist vom 03.02.2016.
Also lesen und bei der Wortwahl in der Erinnerung das Wort Tübingen weglassen, denn Richter am Amtsgericht haben auch Textbausteine.
Edit "Bürger":
Thread muss leider der Form und der Thementreue wegen moderiert und zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen werden.
Kernthema dieses Threads hier lautet
Erfolg: Vollstreckungsrücknahme (während Vollstreckungserinnerung)
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.