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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: n8schicht am 08. März 2016, 17:59
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Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
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Hallo zusammen,
schon lange hatte fiktive Person A nichts Sinnvolles mehr vom Beitragsservice gehört oder gelesen (außer den üblichen Bettelbriefen alle paar Monate).
Nun fischte Person A einen Infobrief aus dem Briefkasten mit dem Thema "Verjährung der Forderungen"
gegen mich sowie "Löschen der technischen Sperre im Beitragskonto", so dass Person A in Zukunft wohl mit mehr Post rechnen darf.
Im Anhang ein Scan des fiktiven Briefs.
Zur Vermeidung der Verjährung müssen wir dieses Jahr weitere Forderungen mit Bescheiden festsetzen. Deswegen werden wir im Lauf des Jahres die technische Sperre in Ihrem Beitragskonto löschen.
Weitere Bescheide und Vollstreckungsmaßnahmen sind mit weiteren Kosten für Sie verbunden. Deswegen dürfen wir Ihnen empfehlen, die offene Forderung auf folgendes Konto zu zahlen:
Südwestrundfunk
Landesbank Baden-Württemberg Stuttgart
[...]
Sollte sich aufgrund des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in Freiburg herausstellen, dass Sie die Zahlung(en) ohne Rechtsgrund geleistet haben, haben Sie gegen den Südwestrundfunk einen Erstattungsanspruch nach § 10 Abs 3 RBStV.
Haben andere Kläger auch schon ein solches Schreiben erhalten?
Da es sich nur um einen Infobrief handelt, wird Person A erst mal nichts weiter unternehmen und einfach mal abwarten was als nächstes kommt.
Hintergrund:
Person A klagt seit Ende 2013 vor dem VG Freiburg.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Südwestrundfunk gewährt.
Ich freue mich auf eure Erlebnisse ;)
Grüße
n8schicht
Edit "Bürger":
Beitrag und Anhang mussten leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Beachte dabei, dass diese mitunter auch mehrfach auf einer Seite eines Dokuments auftauchen können.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
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Ein anderer Fiktiver Kläger B könnte zwar von einer "Rundfunkanstalt" nicht einen solchen Infobrief erhalten haben, jedoch möglicherweise gleich einen neuen FestsetzungsBESCHEID mit einem Gesamtbetrag größer als 500 € - das erste Mal seit Verfahrensbeginn ca. Mitte 2013.
Kläger B prüft derzeit die rechtlichen Schritte (Widerspruch/ Klageerweiterung, etc.).
Er geht vorerst davon aus, dass auch gegen neuerliche Festsetzungen Rechtsmittel eingelegt werden - einschl. neuerlichem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Gegen ein lapidares Info-Schreiben wie das oben abgebildete wären Reaktionen wohl weitestgehend zweckfrei.
Dass hier neben "weiteren Bescheiden" gleich auch "Vollstreckungsmaßnahmen" erwähnt werden, bleibt wohl der Aufrechterhaltung einer gewissen Drohkulisse geschuldet.
Befremdlich ist...
...die Benennung einer Kontoverbindung die von den bisherigen Kontoverbindungen abweicht
und wohl auch von derjenigen, die auf dem "Zahlschein" des irgendwann folgenden nächsten FestsetzungsBESCHEIDs angegeben ist.
Hier ergibt sich unweigerlich wieder die Frage:
Auf welches Konto gewährleistet eine Zahlung eigentlich eine "schuldbefreiende Wirkung"?!?
Bedenklich ist...
...der immer wieder auftauchende beschwichtigende (irreleitende?) Verweis, dass für etwaige Zahlungen ein "Erstattungsanspruch nach § 10 Abs (3) RBStV" bestünde, falls sich im Verfahren herausstellt, dass die Zahlungen "ohne Rechtsgrund" geleistet wurden.
Hierzu bitte einfach mal die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums bemühen mit Begriffen wie z.B. "Erstattungsanspruch".
Damit finden sich dann Beiträge wie u.a. diese...
Rundfunkgebühr: Rückerstattung setzt Rechtsmittel voraus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6846.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6846.msg51036.html#msg51036
Daraus geht hervor, dass der vielbemühte "Erstattungsanspruch nach § 10 Abs (3) RBStV" bei einer (eher wahrscheinlichen) "Unvereinbarkeitserklärung" des BVerfG nicht greifen und jegliche diebezüglichen Erstattungsversuche wohl ins Leere laufen würden.
VORSICHT also, vor derlei Nebelkerzen!!!
Merke:
Was nicht gezahlt wurde, braucht auch nicht zurückgefordert zu werden.
Im Übrigen:
Wer weiß denn schon angesichts der derzeitigen roten Zahlen bei ARD-ZDF-GEZ, ob am (nahen oder fernen) Ende überhaupt noch Mittel für irgendwelche "Rückerstattungen" jahrelanger Zahlungen "ohne Rechtsgrund" zur Verfügung stünden - und mit welchen juristischen Geschützen eine solche "Erstattung" dann erzwungen werden müsste.
Nein, nein, nein... ;) >:D ;D
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Eine nicht näher genannte Person hat gestern ebenfalls diesen Brief vom SWR erhalten. Seine Klage läuft bereits seit Anfang 2013 bzw ruht mittlerweile.
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Ein Bekannter hat heute ebenfalls diesen deckungsgleichen Brief (wie n8schicht) vom SWR erhalten.
Seine Klage, beim VG Freiburg, läuft bereits seit Ende 2013 und ruht mittlerweile.
Ich vermute es ist nur eine neue Masche um noch schnell die Leute zum Bezahlen zu bewegen! Vielleicht sehen sie ihre Felle davon schwimmen und wollen schnell noch abkasieren vor dem Urteil am 16. und 17. März!
Was haltet ihr davon?
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Das könnte in der Tat mit Verjährung zusammen hängen. Schließlich muss dazu, damit es nicht verjährt der Anspruch geltend gemacht werden, es könnte sonst von Verwirkung gesprochen werden.
Und weil sie noch versuchen werden eine Weile weiter zu kassieren werden weitere Personen trotz Klage auch diese Briefe bekommen. Weil es sich natürlich anbietet wird der gesamte zurück liegende Zeitraum bedacht. So gesehen betrifft es alle, wo die Festsetzung für das Jahr 2013 nicht über alle Quartale abgeschlossen war. Die Personen, welche offene Quartale in 2014 haben, würden diese Post spätestens nächstes Jahr erhalten.
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Hallo mal wieder,
nun nach 2 1/2 Monaten hat meine fiktive Person A "endlich wieder" Post vom VG Freiburg erhalten:
Verwaltungsgericht Freiburg
Postfach 19 01 51
79061 Freiburg
Herrn/Frau
Person A
Straße XXX
XXXXX Ort
Verwaltungsrechtssache
Person A
gegen Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts -
wegen Rundfunkbeitrags
Das mit Schriftsatz vom XX.05.2016 wieder angerufen Verfahren X X XXXX/XX wird nunmehr unter dem Aktenzeichen Y Y YYYY/YY weitergeführt. Es wird gebeten, in Zukunft nur noch das neue Aktenzeichen anzugeben.
Der Vorsitzende:
i.V. XXXXXXX
Beglaubigt:
XXXXXXX
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der erwähnte Schriftsatz ist als Anlage angeheftet und liest sich so:
SWR
70150 Stuttgart
Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstraße 103
79104 Freiburg
In der Verwaltungssache
Person A ./. Südwestrundfunk
rufen wir das Verfahren wieder an.
XXXXXXX XXXXXXXXX-XXXXX
Das wars auch schon, ich denke dass andere "fiktive Personen" in den letzten Tagen ein ähnliches Schreiben erhalten haben.
Ich freue mich auf eure Updates und Diskussionen und bin gespannt wie es weiter geht.
Viele Grüße
n8schicht
Edit "Bürger":
Den Ruhens- bzw. Wiederaufnahmevorgang hier bitte nicht weiter vertiefen, da dies vom Kern-Thema dieses Threads abschweift, welches da lautet
SWR-Infobrief > trotz Klage neue Festsetzung zur Vermeidung der Verjährung?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Spannend.
Natürlich muß die RA neue Bescheide (für noch nicht festgesetzte Zeiträume) verschicken, um die Verjährung zu hemmen, bisher war es ja so, daß während eines laufenden Verfahrens keine neuen Bescheide kamen, sonst hätte man ja einfach die Klage erweitern können.
Weil sich der Klageweg aber ungeplant in die Länge zieht, kann es die RA nur so lösen, um eine Chance zu bekommen, an die Kohle ranzukommen.
Die Aufhebung des Ruhens (von Seiten der RA) zu beantragen, könnte aber auch nach hinten losgehen, denn das dürfte ja massenhaft passieren, macht damit auch massenhaft Arbeit für die Richter, und wenn denn in absehbarer Zeit sowieso das Bundesverfassungsgericht darüber urteilt, dann könnte man sich als Richter doch die Arbeit sowieso sparen, egal wie es ausgeht - also kommen die (un-)ruhenden Fälle auf die gewöhnliche Wiedervorlage, aber ganz nach hinten...
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Eine nicht näher genannte Person hat heute am 14.06.2016 einen Festsetzungsbescheid mit dem Datum 03.06.2016 vom SWR erhalten in welchem vom Zeitraum 01.03.2013 bis zum 31.05.2016 ein Betrag von 702,50€ festgesetzt wurde. In der Summe von 702,50€ sind außerdem wieder einmal 8€ Mahngebühren inkludiert welche am 03.06.16 veranschlagt wurden.
Ist eigentlich der Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 03.06.2013 nicht schon verjährt?
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Ist eigentlich der Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 03.06.2013 nicht schon verjährt?
Forderungen des Jahres 2013 verjähren mit dem 01.01.2017.
Wenn die Forderung bis dahin nicht nachweislich bekannt gegeben wurde, ist sie verjährt.
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Achtung, wenn der Fristablauf auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt, dann gibt es etwas extra.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-am-dezember-ist-schluss-oder-doch-nicht_063708.html
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Eine nicht näher genannte Person hat heute am 14.06.2016 einen Festsetzungsbescheid mit dem Datum 03.06.2016 vom SWR erhalten...
Hallo mal wieder,
auch meiner Person A ging es heute so. Sie denkt nun über eine Antwort wie folgt nach:
Südwestrundfunk
Neckarstr. 230
70190 Stuttgart
vorab per Telefax: 018 59995 0105
XXXXXXXXXXXXX, 14.06.2016
Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid?vom 03.06.2016
Beitragsnummer xxx xxx xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen Ihren o.g. Bescheid vom 03.06.2016, Aktenzeichen xxx xxx xxx
form und fristgerecht
Widerspruch
ein und beantrage:
1. Der Bescheid vom 03.06.2016 wird aufgehoben, da er mich in meinen Rechten
verletzt
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsgegner
3. Der Vollzug wird gem. § 80 (4) VwGO ausgesetzt.?Grund: Ich kann mir die Zahlung
des Beitrags nicht leisten. Des Weiteren widerspreche ich aufgrund religiöser Gründe.
Die Begründung entnehmen Sie bitte meinem Schreiben “Widerspruch gegen
Beitragsbescheid”?vom xx.xx.2013. Zusätzlich zu meiner fortgeltenden Begründung führe ich
das Gutachten “Öffentlichrechtliche Medien Aufgabe und Finanzierung” des
Bundesministeriums der Finanzen vom Dezember 2014 an und verweise insbesonders auf den
dort erkannten und geforderten Reformbedarf der öffentlichrechtlichen Rundfunksender.
Sollte mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt oder nicht innerhalb einer
angemessenen Frist entschieden oder vor Verfahrensende Vollstreckung eingeleitet werden, so
werde ich umgehend und zu Ihren Kosten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.
Sollte nicht innerhalb einer angemessenen Frist über meinen Widerspruch entschieden werden,
so werde ich direkt Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben, bzw.
meine bereits laufende Klage (Verfahren X X xxxx/xx, Verwaltungsgericht Freiburg)
entsprechend ergänzen.
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht
abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden
worden ist: Verfahren X X xxxx/xx, Verwaltungsgericht Freiburg.
Mit freundlichen Grüßen
Person A
Würden das andere Personen wohl auch so machen? Oder gibt es noch etwas zu beachten?
Grüße
n8schicht
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Ja, klare Ansage ist in diesem Fall sicher gut. Alles Wichtige scheint enthalten zu sein. Aber vielleicht schaut noch jemand anders darüber.
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...klingt für mein bescheidenes Verständnis ebenfalls i.O.
Person A könnte allenfalls evtl. noch diesen Hinweis von PersonX im Widerspruch "verwursten" ;)
[...] Natürlich erfolgt die Forderung über den gesamten Zeitraum, wobei es sicherlich möglich wäre maximal den Betrag, welcher verjähren könnte zu fordern. Die Frage, welche sich dabei stellt ist es verjährt ja regelmäßig nach drei Jahren, verjährt es immer zum Jahresende oder bezogen auf den Zeitraum?
Meines Wissens nach - bzw. auch dem Post von "Emge Phil" weiter oben - beginnt die Frist zum Jahresende des Forderungszeitraums, d.h. für Forderungen nach 2013 würde wohl eigentlich noch gar keine Verjährung drohen. Diese also jetzt schon festzusetzen, trotz Anfechtung dem Grunde nach, das finde ich überzogen.
Person A könnte also ggf. schon jetzt ihr "Befremden" äußern, dass "ohne Not bereits jetzt auch zurückliegende Beiträge festgesetzt wurden, für welche noch nicht akut die Verjährung droht".
Person A könnte dies z.B. als "unangemessen erachten angesichts des Verfahrens in der Hauptsache, in welchem die Rechtmäßigkeit der Forderungen dem Grunde nach angefochten" wird.
Zudem könnte sich Person A ggf. auch explizit "weiteren ergänzenden Sachvortrag ausdrücklich einem gesonderten Schreiben vorbehalten".
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Jetzt ging es ganz schnell: meine Person A hat bereits gestern auf ihren Widerspruch gegen den neuen FestsetzungsBESCHEID - siehe obige Antwort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17830.msg124523.html#msg124523
eine Antwort des SWR (Referat Beitragsrecht) erhalten. Hier das Wichtigste daraus:
Zur (derzeitigen) Vermeidung eines zweiten Verfahrens und weiterer Gerichtsgebühren (bei einer Klageerweiterung müssten Sie (zunächst) Gerichtsgebühren in Höhe von 159,00 € bezahlen) schlage ich vor, dass wir eine Entscheidung über Ihren Widerspruch erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens treffen. Ein rechtlicher Nachteil entsteht Ihnen hierdurch nicht.
Hinsichtlich Ihres Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nehme ich Bezug auf die in meinem Schreiben vom xx.xx.2016 erwähnte technische Sperre. Ich werde, nachdem die Forderungen nun ordentlich festgesetzt wurden, diese Sperre wieder auslösen. Dies hat zur Folge, dass derzeit keine weiteren Forderungen festgesetzt oder vollstreckt werden.
Das klingt soweit vernünftig, meint Person A.
Entsteht wirklich kein restlicher Nachteil, wenn über den Widerspruch seitens des SWR erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens entschieden wird? Oder sollte Person A hier "hart" bleiben und auf die Entscheidung pochen?
Weiß jemand mehr?
Besten Dank und Grüße
n8schicht
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Eine weitere nicht näher genannte Person C hat entsprechendes "Info"-Schreiben vom SWR Anfang Juni 2016 erhalten. Betreff: "Information".
Eine nachweisliche Forderung für die dort aufgelisteten "Beiträge" liegt nach Einschätzung von C nur für einen Teil der Forderungen (für 2013) vor.
Parallel dazu möchte das VG Freiburg (mit selbigem Tagesdatum des Schreibens!) wissen, ob das bisher ruhende Widerspruchsverfahren fortgeführt werden soll.
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Eine weitere nicht näher genannte Person D hat entsprechendes "Info"-Schreiben vom SWR Anfang Februar 2016 erhalten.
Der Festsetzungsbescheid flatterte dann Anfang Juni 2016 ins Haus.
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Ist eigentlich der Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 03.06.2013 nicht schon verjährt?
Forderungen des Jahres 2013 verjähren mit dem 01.01.2017.
Wenn die Forderung bis dahin nicht nachweislich bekannt gegeben wurde, ist sie verjährt.
Person A hat Mitte Januar 2013 die Abbuchung für 12/12 bis 02/13 widerrufen. 12/12 = Rundfunkgebühr 01-02/13 Rundfunkbeitrag.
Verjährt die Rundf.Geb. bereits am 01.01.2016? Wenn ja, was muss Person A nun tun um diese Forderung streichen zu lassen? ... es sind immerhin 17,98 €!
Hier gibt es ein Musterschreiben was Person A mal ins Auge gefasst hat:
http://www.vorlage-musterbriefe.de/fachartikel/musterbrief-einrede-der-verjaehrung/
Danke schon mal!
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Parallel dazu möchte das VG Freiburg (mit selbigem Tagesdatum des Schreibens!) wissen, ob das bisher ruhende Widerspruchsverfahren fortgeführt werden soll.
Eine Person C' würde diese Frage als zweischneidig betrachten.
Würde sie sinngemäß mit "Ja" antworten, würde das VG diese Antwort wahrscheinlich als ein Wiederanrufen der Klage interpretieren. Die Frage ist dann, ob Person C' das will.
Würde sie sinngemäß mit "Nein" antworten, würde das das Zurückziehen der Klage bedeuten. Selbe Frage wie oben.
Darum wäre es möglicherweise geschickter, nicht direkt auf die Frage einzugehen, sondern sinngemäß zu antworten, dass man das bisher ruhende Verfahren weiter ruhen lassen möchte, mit einer passenden Begründung.
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Hallo mal wieder
Nun flattert meiner fiktiven Person A aktuelle Post des Verwaltungsgerichts Freiburg ins Haus. Dieses möchte wissen:
- Soll das Verfahren fortgeführt werden oder möchte Person A die Klage zurückziehen? (Bei Rücknahme reduzieren sich die zu bezahlenden Gerichtsgebühren auf 1/3)
- Ist Person A bei Fortführung des Verfahrens mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden?
- Ist Person A mit einer Übertragung und Entscheidung des Rechtsstreits an die Berichtserstatterin als Einzelrichterin einverstanden (anstatt der Kammer)?
- Soll das VG durch Gerichtsbescheid entscheiden anstelle eines Urteils? (Das VG erwägt dies)
Haben andere fiktive Personen ähnliche Schreiben erhalten? Und wissen diese schon was sie tun werden?
Dies würde meine Person A brennend interessieren ;)
Vorab besten Dank
n8schicht
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Nun flattert meiner fiktiven Person A aktuelle Post des Verwaltungsgerichts Freiburg ins Haus.
[...]
Haben andere fiktive Personen ähnliche Schreiben erhalten?
Vielleicht hilft Dir das hier weiter:
VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.msg126175.html#msg126175
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Nun flattert meiner fiktiven Person A aktuelle Post des Verwaltungsgerichts Freiburg ins Haus. Dieses möchte wissen:
...
Haben andere fiktive Personen ähnliche Schreiben erhalten? Und wissen diese schon was sie tun werden?
Meine fiktive Person C hatte dieses Schreiben mit exakt den gleichen Fragen ebenfalls vom VG Freiburg bekommen - Anfang Juni bereits.
Sie wird nun wegen der endenden 6-Wochen-Frist in diesen Tagen antworten. Sinngemäß:
-> Bitte um weiteres Ruhenlassen des Verfahrens, da das Urteil in relevanter und nahezu identischer Klage (BVerwG 6 C37.16 siehe hier: http://online-boykott.de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-des-bverwg-qim-namen-des-volkesq) noch nicht veröffentlicht und aus dem Verfahrensgang abzuleiten ist, dass die Klägerpartei den Weg zum Verf.Ger. gehen wird. Die folgenden Urteile würden maßgebend für die weiteren Entscheidungen Person C im vorliegenden Verfahren sein.
-> Ansonsten Antrag auf Fortführung des Verfahrens, da der Klagegrund sich nicht verändert hat und
a) die Situation nach wie vor auch unter Rechtsexperten sehr umstritten ist,
b) zu den Klagebegürundungen noch keine höchstrichterlichen Urteile vorliegt und
c) der Fall für die Allgemeinheit von hohem Belang ist (was an dem hohen Widerspruchsaufkommen zum sog. "Rundfunkbeitrag" seit 2013 und der starken Ablehnung des Rundfunkbeitrages in Meinungsumfragen zu erkennen ist.
-> Fortführung des Verfahrens bis auf Weiteres nur mit mündlicher Verhandlung und unter Einbeziehung der Kammer.
-> Bevorzugung eines Urteils statt Gerichtsbescheid.
Das muss alles noch ausformuliert werden. Vorauss. ohne Rechtsberatung und -beistand. Für weitere Hinweise vorab bin ich deshalb dankbar. Offensichtlich ist das VG Freiburg ja mit einigen sehr ähnlichen Fällen beschäftigt. Wir müssen also auch hier mit einem "bewährten" Copy&Paste-Vorgehen rechnen, mit dem man Kläger und Verfahren schnell loswerden will.
Danke an Leo für den Hinweis, der auch meinem Verständnis geholfen hat:
Vielleicht hilft Dir das hier weiter:
VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.msg126175.html#msg126175
Person C könnte aber auch von der Fortführung des Verfahrens Abstand nehmen.
Mögliche Begründung siehe unter
Sind wir mal ehrlich, Klage vermutlich erfolgreich nur in höchster Instanz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19557.msg126927.html#msg126927
Philokaios
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So, jetzt:
ein fiktives Antwortschreiben von Person C an das VG Freiburg (bzgl. Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ruhenlasssen) könnte also so aussehen wie hier gepostet:
VerwG Karlsruhe: Wiederanrufung des Verfahrens nach Ruhen des Verfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19445.msg126951.html#msg126951
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Wow, euch beiden schon mal vielen Dank! Speziell auch für das wohlüberlegte Antwortschreiben von dir philokaios, in das du bestimmt viel Zeit investiert hast. Deine Argumentationskette ist schlüssig, und meine Person A stimmt dieser zu ;) Vor allem ist sie ebenfalls der Meinung, dass das Verfahren vor dem VG zu ruhen hat bis in höherer Instanz entschieden wurde. Danke!
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Danke, der Zuspruch hilft dem Erfinder aufs Fahrrad.
Person C könnte bedenklich nahe an einem Abbruch der Sache gewesen sein, und es waren letztlich die soliden Hilfen und Argumente hier im Forum - besonders auch hier im neueren Thread über den Sinn und Ausichten
Sind wir mal ehrlich, Klage vermutlich erfolgreich nur in höchster Instanz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19557.msg126980.html#msg126980
die sie wieder mit Ausdauer und Mut betankten.
Deshalb hier auch Dank für den Tank.
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
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Eine nicht näher genannte Person hat dem Gericht einen Brief geschickt welcher einen ähnlichen Wortlaut besitzt wie jener von Philokaios fiktiver Person C.
Also Aufrechterhaltung der Klage, bestehen auf mündliche Verhandlung, mit Entscheidung durch den Berichterstatter nicht einverstanden. Beantragung weiteres Ruhen des Verfahrens.
Antwort des Verwaltungsgericht Stuttgart :
Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2016.
Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs 4 VwGO)
Da ein gewinnen der Klage wohl unmöglich sein dürfte bereitet eine nicht näher genannte Person gerade den Rückzug der Klage vor und wird zähneknirschend den Streitwert von ca 35,96€ + 5€ Säumniszuschlag unter Vorbehalt wohl bezahlen müssen. Die 2/3 der Gerichtsgebühren würde man dann doch wieder erstattet bekommen?
Oder hat eine weitere fiktive Person eine andere Idee wie speziell in diesem fiktiven Fall noch vorgegangen werden könnte? Würde der nicht näher genannten Person das jüngste Tübinger Urteil irgend etwas bringen?
Wie sieht es eigentlich bei den anderen fiktiven Personen hier im Thread aus? Hat sich bei denen auch schon etwas ergeben?
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Nein, die nicht näher genannte Person gibt nicht kampflos auf!
Sie hat nun laienhaft und auf die schnelle einen Brief für das Gericht zusammengestellt wobei sie die Aufhebung des Termin für die Gerichtsverhandlung sowie erneut Antrag auf eine Ruhendstellung des Verfahrens beantragt.
Die nicht näher genannte Person würde nun fachkundigere fiktive Personen um Ihre fiktiven Meinungen und Verbesserungsvorschläge bitten und ob es überhaupt wenigstens halbwegs inhaltlich korrekt ist. Sie wäre für jeglichen Vorschlag wirklich sehr dankbar da rechtliche Angelegenheiten absolut nicht ihre Stärke ist. Und sollte dieses Schreiben etwas bringen und die Meinung des Gerichts ändern wäre es wohl für viele weitere fiktive Personen sehr nützlich ;)
Im Dateianhang finden die fiktiven Personen nach Freischaltung durch einen Mod ein dreiseitiges Word Dokument.
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Die nicht näher bekannte Person könnte mit Verweis auf die derzeitigen (mindestens) 4 Verfassungsbeschwerden in dieser Sache beim Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16) darlegen, dass die Sache sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt definitiv nicht geklärt ist.
Auch könnte ich mir vorstellen, dass die Person darauf hinweisen würde, dass im Gegensatz zum "Ruhen lassen des Verfahrens" die "Aussetzung des Verfahrens" nach § 94 VwGO nicht der Zustimmung der anderen Partei bedarf, auch mit Hinweis auf die 4 bereits oben erwähnten Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in seiner seit 2013 gültigen Form als Begründung.
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Habe ganz vergessen eine Rückmeldung zu geben. Leider war die Sache nicht von Erfolg gekrönt. Der "Richter" schrieb ganz lapidar "Derzeit besteht keine Veranlassung den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben". Die Antwort kam in einem ganz normalen Brief.
Da man mit so einem systemtreuen "Richter" eh keinen Blumentopf gewinnen kann hat eine nicht näher genannte Person die Klage kurz vor knapp zurück gezogen und auch schnell die 70€ Gerichtskosten erstattet bekommen.
Der SWR stellte darauf hin einen Kostenfestsetzungantrag und forderte 20€ welche mit 5% ab dem 24. Oktober verzinst werden sollen.
Am 16. Dezember setzte der "Richter" die 20€ fest welche seit dem 27. Oktober mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst werden. In der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung steht wortwörtlich :
"Gegen diesen Beschluß kann nach §§ 165, 151 VwGO, binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit Zustellung des Beschlusses beginnt, die Entscheidung des Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustinenstraße 5, 70178 Stuttgart oder Postfach 10 50 52, 70044 Stuttgart, beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen."
Ja was kann denn da beantragt werden? Ich lese daraus daß man die Entscheidung der Gerichtes beantragen kann ::)
Sollte eine nicht näher genannte Person einfach mal am 30.12 einen Widerspruch wegen mangelhafter Rechtmittelbelehrung einlegen um den Richter ein wenig zu ärgern ? >:D
Selbst wenn die Person zahlungswillig wäre steht nirgendwo wohin die 20€ plus frecher Zinsen überwiesen werden sollen. Als Hinweis steht nur :
"Der festgesetzte Betrag ist NICHT an das Verwaltungsgericht Stuttgart bzw. die Landesoberkasse zu entrichten."
Die Schlacht ist zwar verloren, aber der Krieg noch lange nicht!
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Selbst wenn die Person zahlungswillig wäre steht nirgendwo wohin die 20€ plus frecher Zinsen überwiesen werden sollen. Als Hinweis steht nur :
"Der festgesetzte Betrag ist NICHT an das Verwaltungsgericht Stuttgart bzw. die Landesoberkasse zu entrichten."
Dann sollte Person A vielleicht einfach eine Barzahlung anbieten und nach dem Ort der Kasse fragen, ab dem Tag des ausdrücklichen Barzahlungsangebotes dürfen dann wohl bei Ablehnung desselbigen doch keine Zinzen dazu kommen.
Vgl. Klageschrift in Sachen Finanzamt unter
Link zu einem Blog mit einer Serie von Artikeln zum Umgang mit Bargeld gegenüber dem Finanzamt, in Teil 5 kann eine Klageschrift als PDF geladen werden. (sehr Lesenswert)
aktueller Stand der Entwicklung
http://www.diewahrheituebergeld.de/gefuehlte-wahrheit-im-bargeldstreit/
Teil 5 (Klage)
http://www.diewahrheituebergeld.de/finanzamt-wegen-bargeldverbot-verklagt/
Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte zurückkehren zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
SWR-Infobrief > trotz Klage neue Festsetzung zur Vermeidung der Verjährung?
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.