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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Miklap am 07. März 2016, 12:01
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Interessant zu wissen dass es so etwas tatsächlich noch gibt...
Wenn man allerdings die Begründung für dieses Urteil der "schändlichen" Rechtsbeugung erfährt,
wundert man sich schon.... etwas weniger!
Wo gibt es denn auch sowas.... das ein Richter eine gute Einnahmequelle versiegen läßt?
In diesem Falle kann man schon einmal auf eine richterliche Rechtsbeugung klagen!
...denn dieser Richter bringt ja Nichts!
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Richters
am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=73920&pos=0&anz=50 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=73920&pos=0&anz=50)
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jaja, als ich diese Meldung in meinem Newsticker gelesen habe, dachte ich auch sofort an Gemeinsamkeiten zu unserem Thema hier - no comment!
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"Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07. März 2016"
Nr. 050/2016 vom 07.03.2016
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung
Beschluss vom 24. Februar 2016 – 2 StR 533/15
Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.
Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein.
Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.
Der Bundesgerichthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.
Vorinstanz:
Landgericht Erfurt – Urteil vom 26. Juni 2015 – 101 Js 733/12 1 KLs
Karlsruhe, den 7. März 2016
Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Textübernahme oder Abdruck nur mit Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom ....." gestattet.
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Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. [...] dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.
[...]
Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte.
Wenn ich das so lese, findet eher die Rechtsbeugung durch den BGH statt.
Ersetzt man das eine oder andere Wort, so kommt mir die Argumentation durchaus bekannt vor.
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Es sollte ehr so gelesen werden, der Richter hätte um keine Rechtsbeugung zu begehen die Verfügung erlassen müssen, dass die Akten mit Frist bis xx.xx.xxxx vorzulegen sind. Wären dann die Akten nicht vorgelegt worden, dann hätte, wenn der Richter, wenn es eine Ausschlussfrist war, so urteilen können, als gäbe es diese Akten nicht. Aber scheinbar hat der Richter gleich so geurteilt.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass immer wenn die Annahme, dass es Akten gibt, diese aber nicht vorliegen, der Richter diese anzufordern hat.
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Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. [...] dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.
[...]
Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte.
Wenn ich das so lese, findet eher die Rechtsbeugung durch den BGH statt.
Ersetzt man das eine oder andere Wort, so kommt mir die Argumentation durchaus bekannt vor.
ist doch ganz einfach auf die hiesige Situation übertragbar:
Die Verwaltungsrichter haben mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit ihrer Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Wohnungsbeitragszahlungsverweigerer zu disziplinieren, über deren Aufbegehren sie sich geärgert hatten. 8)
Gruß
Kurt