gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: TMike am 02. März 2016, 19:18
-
Hallo alle zusammen,
fiktive Person A war die letzten 2 Jahre in der Welt unterwegs auf Reisen, doch die GEZ interessiert so etwas nicht. Egal. Ihr alter Mitbewohner drückte Person A dann einen riesigen Stapel Briefe in die Hand, wobei 6 oder 7 von der GEZ waren. Es waren alles Festsetzungsbescheide.
Person A hat sich vor kurzem wieder in Cottbus eingenistet und heute fand sie einen Brief von der Stadt in ihrem Briefkasten: Zahlungsaufforderung. Der Brief liegt dem Anhang bei.
Bis jetzt hat Person A noch keinen einzigen Schritt gemacht um zu widersprechen bzw. konnte sie das nicht, da sie unterwegs war.
Ich habe mich in paar kurze Sachen vom Forum reingelesen, aber ich weiss echt nicht wo Person A da anfangen soll.
Person A bräuchte also von Euch mal ein paar Tips, wie und wo sie anfangen soll.
Sie ist da gerade komplett überfordert.
Schonmal ganz lieben Dank
Beste Gruesse der Maik
Edit "Bürger":
Beitrag und Anhang mussten leider angepasst werden.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Beachte dabei, dass diese mitunter auch mehrfach auf einer Seite eines Dokuments auftauchen können.
Auch der nichtssagende ursprüngliche Thread-Betreff "Zahlungsaufforderung von der Stadt" musste geändert werden. Der Betreff soll die Kern-Problematik kurz aber verständlich zusammenfassen. Dies dient der Übersicht im Forum und der zielgerichteten Diskussion.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.
-
Hatte Person A sich wohl nicht beim Einwohnermeldeamt abgemeldet?
Und der Mitbewohner hat auch keinen Rundfunkbeitrag gezahlt?
-
Person A hatte sich nicht beim Einwohnermeldeamt abgemeldet. Und der Mitbewohner ist Student und dementsprechend muss dieser glaube auch nicht zahlen.
Der Hinweis: Ein Widerspruch gegen die Forderung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich, weil Widersprüche dieser Art nur gegen den Festsetzungsbeischeid vorgebracht werden können.
Dies macht mich stutzig, ob Person A überhaupt dagegen vorgehen kann.
-
Da der Mitbewohner (zB als Bafög-Empfänger) befreit ist, oder nicht an der Adresse gemeldet ist, wird er nicht zur Zahlung herangezogen. Falls letzteres, sollte der Mitbewohner nie offiziell erwähnt werden, sonst kriegt er auch noch Stress.
A könnte bei der zuständigen Rundfunkanstalt "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" und Neubescheidung beantragen. Er müsste darlegen, dass er im Ausland war, die Post nicht wahrnehmen konnte, und dies am besten auch entsprechend belegen (Optimal: durch Kopie des Reisepasses mit den Einreise-Stempeln, falls er ausserhalb EU unterwegs war; bzw. Flugtickets). Gleichzeitig um sofortige, zumindest einstweile Aussetzung der Vollstreckung bitten. Das muss zügig erfolgen, damit Gerichtsvollzieher der Stadt nicht bald vorbeischaut.
Klar ist auch: falls A Erfolg hat und das ganze rückabgewickelt wird, wird er trotzdem für die Zukunft zum beliebten Rentensoli für Rundfunkfunktionäre herangezogen. Falls Befreiungstatbestand (Bafög, H4) vorliegt, gleich offiziell Antrag stellen.
Falls A sich künftig entschließt, länger auf Reisen zu gehen (und der Auslandsaufenthalt mangels Steuerpflicht nicht weiter ins Gewicht fällt): immer abmelden.
-
Der Versuch Wiedereinsetzung sollte innerhalb der ersten 14 Tage nach der ersten möglichen Kenntnisnahme erfolgen, sonst könnte es passieren, dass Person A dabei auf noch größeren Gegenwind stößt, als das ohnehin schon der Fall sein wird. Person A sollte sich entsprechend beeilen. Das schnellste ist persönlich oder Fax, von Briefen auch Einschreiben wo der Empfänger unterschreiben muss wird abgeraten, weil zeitlich nicht rechtssicher. Mails sollten auch nicht benutzt werden, denn diese erfüllen nicht die meist notwendige Schriftform. Der Antrag welcher zusätzlich zur Wiedereinsetzung gestellt werden sollte ist Aussetzung vom Vollzug bis über die Wiedereinsetzung entschieden wurde. Empfehlung persönlich hingehen und Unterlagen mit nehmen zur Stelle der Stadt. Kopie der Unterlagen zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu einer zuständigen Stelle faxen oder maximal als Einwurf Einschreiben versenden. Wichtig dabei ein Zeuge welcher Kenntnis vom Inhalt nehmen sollte und dazu ein Protokoll schreibt. Nicht das dann die Behauptung im Raum steht das Einschreiben war leer.
-
Vielleicht ist das ne dumme Idee, aber Person A würde morgen vielleicht mal zur Stadt gehen und um Gespräch bei dieser Person bitten. Meint ihr das bringt etwas?
Leider verstehe ich das mit den Thema "Wiedereinsetzung" nicht. Was ist das genau bzw. was passiert dabei?
Auf dem letzten Festsetzungsbescheid von Person A stand auch eine Komplettsumme von 750 Euro. Doch an die Stadt soll sie 370 Euro zahlen. Wenn Person A diesen Betrag zahlen müsste, kann sie das auch bar bei der Stadt machen.
Ich ziehe hier vor vielen den Hut, die sich erfolgreich gegen die GEZ stellen, aber Person A fehlt definitiv die Zeit dafür, da sie seit gestern eine neue Arbeit hat und Montag bis Freitag auf Montage immer sein wird.
Aber schonmal ganz lieben Dank für die Tipps
Edit "Bürger":
Beitrag musste erneut angepasst werden. Dies ist der letztmalige Hinweis, da dieser Art Änderungen und Hinweise nicht Aufgabe der Moderatoren ist. Bei weiterer Nichtbeachtung muss der Thread geschlossen werden. Wir haben schlicht nicht die Kapazitäten für solch vermeidbaren Aufwand.
Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.
Danke für die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
-
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bedeutet, Person A wird so gestellt als gäbe es keine Vollstreckung und keine Festsetzungsbescheide. Damit beginnt alles von vorne. Theoretisch würde es einen neuen Bescheid geben wo die Frist für einen Widerspruch nicht abgelaufen ist. Würde das der Fall sein, dann müsste Person A nicht einen Betrag X bei der Stadt zahlen, sondern könnte sich in Ruhe überlegen ob so ein Zwangsbeitrag zeitgemäß ist und entsprechende Schlüsse ziehen.
Das Gespräch mit einem Mitarbeiter würde eine Person X auf jeden Fall suchen, schon aus dem Grund, dass der Barbetrag durch so eine Vollstreckung ja größer ist, als hätte eine Person direkt bezahlt.
-
@TMike
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Wiedereinsetzung", "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse.
Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
-
Vielen Dank für die Hinweise
Person A hat heute bei der Vollstreckungsbehörde angerufen und Person A hat um einen Termin gebeten. Person B von der Vollstreckungsbehörde hat zugestimmt. Person B hat Person A auch vorneweg geraten, bei dem Betragsservice persönlich anzurufen um dies eventuell telefonisch zu klären. Sollte Person A da jetzt anrufen oder bringt dies gar nix? Person B hat sich notiert, dass Person A angerufen hat.
Wenn Person A "Wiedereinsetzung auf den vorherigen Stand" bitte, muss dies sicherlich zum Beitragsservice gesendet werden. Muss Person A auch eine Erklärung an die Vollstreckungsbehörde schreiben?
-
Hallo,
meine (unmaßgebliche) Meinung:
Gespräch (persönlich) mit Vollstreckungsbeamten: ja
Gespräch (telefonisch) mit BS: nein > mit denne alles nur schriftlich !! >>> z. b. FAX
Gruß
Kurt
-
Damit die Vollstreckungsbehörde es erstmal zurück gibt sollte diese natürlich auch eine Kopie des Schreibens, welches an eine Rundfunkanstalt geht, bekommen. Und wichtig die Zeit läuft, es sind nur 14 Tage und es zählt nicht der Poststempel, deshalb Fax. Im Fax kann die Ankündigung stehen, dass Nachweise mit separater Post folgen, falls das Fax sonst zu lang wird. Person X würde auch alle Unterlagen faxen, Stempel aus Ausweisen halt vorher kopieren.
-
Person A hat gerade einen Fehler bei sich entdeckt.
Person A war bei seiner alten Firma B bis zum 1.4.2014 beschäftigt. Danach ging die Person A auf seiner fast 2 jährigen Reise.
Das Schreiben vom BS bezieht sich auf den Zeitraum 01/13 bis 03/14. In diesen Zeitraum war Person A also in Deutschland anwesend. Sollte Person A trotzdem den Versuch "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" unternehmen oder ist dieser dann hinfällig.
Person A legt dem Anhang auch die Forderungsaufstellung im Anhang bei
-
Es geht sicherlich nicht um die Anwesenheit, sondern darum ob Person A das Recht auf einen Widerspruch wahrnehmen konnte. Das dürfte nicht der Fall sei.
Es dürfte das Datum des Festsetzungsbescheids sein, der Betreff könnte auch lauten Gebühren/Beitragsbescheid. Zeitraum 01.2013 bis 03.2014 mit Datum ca. 01.06.2014, da gab es eine Welle von Post. Die meisten Briefe davor waren Aufforderungen sich zu melden und Bestätigung der Zwangsanmeldung.
Also nochmal die Post durch schauen. Bei Person A bis X war so ein Schreiben teilweise auch erst 15 Tage nach dem vermeintlich aufgedrucktem Datum in der Post.
Dieser Bescheid setzte rückwirkend für den Zeitraum 01.2013 bis 03.2014 irgend einen Betrag also ca. 53,xx (17,98 mal 3 Monate) mal 5 Quartale plus 8,- € Säumnis also etwa 270,xx € fest. Später würde dazu noch 1 bis zwei Mahnungen ca. August/September kommen. Diese Beträge addiert dürfte der erste Teil der Vollstreckung sein.
Also prüfen wann die Post frühestens gekommen sein könnte und mit Reisezeit vergleichen. PersonX denkt sollte an sich in der Reisezeit liegen.
-
Person A könnte sogar sich unter Verweis auf die Reise rückwirkend versuchen sich beim Meldeamt abzumelden. Werden Behörden Umstände bekannt könnten sie vielleicht verpflichtet sein zu ändern, könnte mit Verspätungsgebühr belegt werden. Eine gute Erklärung kann dabei natürlich hilfreich sein.
-
Person A hat jetzt nochmals seine Unterlagen durchsucht und den letzte Brief dem Anhang bei gefügt.
Person A hat davor diese Briefe immer ignoriert, was im Nachhinein wahrscheinlich nicht gut war.
Person A wird dies mit dem Einwohnermeldeamt auch probieren. Nur hat Person A im Netz auch gelesen, dass es egal sei ob man sich im Ausland aufhält oder nicht. Ist dies richtig?
-
Der Betrag fällt an für die Person, welche als Inhaber der Wohnung gilt. Das über die Meldebehörde also der Datenabgleich führte zunächst nur zu einer Vermutung. Diese kann durch Person A wenn sie nicht dort gewohnt hat entkräftet werden. Die zweite Vermutung für den Inhaber wird beschrieben über den Vertrag (Mietvertrag/Eigentum) etc. wie das zu bewerten ist steht noch aus und dürfte Bestandteil von Klagen sein. Aber das muss ehr getrennt betrachtet werden. Beim Antrag auf Wiedereinsetzung geht es nicht um die Forderungen oder die rechtliche Begründung dazu, sondern allgemein nur darum ob es einer Person A möglich war entsprechend der Rechtsbelehrung zu reagieren. Sollte Person A also im Ausland gewesen sein und kann das Nachweisen, dann kann der Antrag bewilligt werden.
Damit bekommt Person A ausreichend Zeit sich Begründungen für einen Widerspruch auf die dann folgenden Bescheide zu überlegen. Um mehr sollte es im Moment gar nicht gehen.
-
Vielen Dank für die Mühe.
Person A war auch gerade beim Einwohnermeldeamt und hat sich rückwirkend zum 20.4.2014 abgemeldet. Wiederanmeldung folgt nach Vorlage des neuen Mietvertrages.
Gibt es eine Vorlage für das Schreiben "Wiedereinsetzung auf den vorherigen Stand"? Wie sollte der Brief aussehen?
Person A hätte jetzt im Betreff "Wiedereinsetzung auf den vorherigen Stand" niedergeschrieben und dann begründet warum Person A nicht antworten konnte. Dann hätte Person A noch den Personalausweis, die Abmeldebestätigung und den Reisepass kopiert. Ist dies ausreichend?
-
Eine Vorlage gibt es wahrscheinlich so direkt nicht. Die Abmeldung, also die Bestätigung dafür, die würde eine Person X sogar weglassen also nicht mit senden. Die würde erstmal aufgehoben werden. PersonX würde das auch recht formlos schreiben.
Die Daten aus dem Reisepass sollten doch erstmal reichen.
Die Abmeldung würde PersonX erst bei Nachfragen nach liefern oder nur zusammen mit einer Erläuterung warum der Name vielleicht noch am Postkasten stand, aber in so einem Fall würden mit Sicherheit Nachfragen kommen ;-).
Muss halt bewusst bei der Wortwahl geschaut werden. Deswegen würde je nach Formulierung die Abmeldebestätigung im ersten Schreiben stören, vielleicht auch wenn auf dieser ein aktuelles Ausstelldatum ist, auch wenn das erstmal nicht von Belang wäre, es könnte für Irritationen sorgen.
Was passieren kann, dass die Nachfrage kommt, wer dann in der Wohnung gewohnt hat, dazu Bedarf es jedoch keiner Antwort.
EMA
Vorsicht bei der Anmeldung mit Mietvertrag, das ist nicht notwendig, sondern soweit bekannt ist die Forderungen des Nachweis vom Vermieter, dass Person A dort wohnt. Da sollte drauf geachtet werden, dass dort nicht ein Datum in der Vergangenheit liegt, sondern halt relativ kurz zurück. Sonst schreiben die die Anmeldung vielleicht auf den Mietbeginn, es sei es ist tatsächlich jetzt kürzlich ein neu abgeschlossener Mietvertrag.
-
Person A hat eine formloses Schreiben aufgesetzt und Person A würde ich darüber freuen, wenn jemand mal rüber gucken würde.
Person A bedankt sich ;)
-
Die fiktive Person A könnte (auch wenn's logisch ist) auch noch die Aussetzung der Vollziehung / Vollstreckung beantragen.
Das ganze muss an die Ausgangsbehörde (also die Rundfunkanstalt). Mit der Stadt als Vollstreckungsbehörde würde A sich auch zumindest telefonisch in Verbindung setzen und denen alles erklären und den Brief an die Rundfunkanstalt zu den Akten geben (damit die deren Antwort abwarten).
-
Okay, Person A wird heute den Brief abschicken und sich dann nochmals hier melden und Bescheid geben, was rausgekommen ist.
Schonmal besten Dank fuer all die Ratschläge
-
Hallo Gemeinde,
wie versprochen, wollte sich Person A melden sobald er das Schreiben vom Beitragsservice erhalten hat. Und heute ist es soweit. Aber schaut es Euch einfach mal selber an.
[...] Sie teilen uns mit, dass Sie zwischenzeitlich im Ausland gewohnt haben und möchten Ihr Beitragskonto für diesen Zeitraum abmelden.
Eine Abmeldung ist möglich, wenn der Beitragszahler die Wohnung nicht mehr innehat. Dies bedeutet, dass der Beitragszahler seine Wohnung endgültig aufgegeben hat. Die vorübergehende Abwesenheit von der Wohnung beendet nicht die Rundfunkbeitragspflicht.
Ihr Beitragskonto führen wir daher unverändert weiter. [...]
Der Beitragsservice geht davon aus, dass Person A seine Wohnung (über den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes) behalten habe und somit trotzdem Beitragspflichtig wäre. Dies war aber nicht der Fall. Als Person A im April 2014 angefangen hatte Herumzureisen, kündigte und verkaufte Person A alles was er hatte. Übrig blieb nur eine Auslandsversicherung und ein Rucksack inkl. seinen 7 Sachen :D
Im nächsten Schreiben würde sich Person A darauf berufen, dass er für diesen Zeitraum keine Wohnung hatte bzw. auch abgemeldet war.
Sollte Person A eine Kopie von der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt mitschicken oder nicht? Oder sollte er sich dies aufheben bis danach verlangt wird?
Ausserdem wurde nicht auf das Thema Vollstreckung und Wiedereinsetzung eingegangen.
Sollte Person A dies im nächsten Brief auch noch einmal reinschreiben?
Besten Dank für die Unterstützung
-
Die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) des Forums liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Inhaber Ausland", "Inhaber widerlegen" u.ä. bereits einige Ergebnisse, aus denen hervorgeht, dass §2 Abs. 1 RBStV
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
zur "Beitragsschuld" im "privaten Bereich" besagt, dass
"[...] für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten" sei.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Bewohnt die volljährige Person die Wohnung nicht selbst, so ist sie also kein tatsächlicher "Inhaber" gem. §2 Abs. 2 RBStV - und demzufolge auch kein "Beitragsschuldner" nach §2 Abs. 1 RBStV !
Die "Vermutungen" nach RBStV §2 Abs. 2 Punkt 1 und 2 können widerlegt werden.
Genau dies sollte Person A (nochmals) tun...
...und dies auch gleich mit einer sachlichen aber deftigen Rüge über die offensichtliche Inkompetenz der Sachbearbeiter verbinden.
Da es den Landtagen an Petitionen zu mangeln scheint...
Aktionen (Petitionen, Unterschriftenaktionen, Demos usw.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3675.msg118607.html#msg118607
sollte Person A dies unbedingt auch mit einer dringlichen Einzelpetition/ -beschwerde an ihren Landtag verbinden. Die sollen ihrer Rechtsaufsicht nachkommen und die "ausführende Stelle" mal bitteschön über den Wesensgehalt ihres Gesetzes aufklären!
Auch eine zusätzliche Beschwerde an den/ die IntendantIn der jeweiligen Rundfunkanstalt sollte Person A unbedingt einreichen!!!
All diese Entscheidungsträger gehören unablässig mit den Folgen ihres Tuns konfrontiert.
Ich meine all dies sehr ernst!!!
Es BRAUCHT DRUCK, DRUCK, DRUCK!!!
-
Okay, vielen Danke dafür.
Person A hat auch nochmals ein Schreiben fertig gemacht und vielleicht hat einer von euch noch Einwände bzw. Vorschläge. P
Betreff: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe heute (31.03.2016) Ihr Schreiben bekommen. In diesen teilen Sie mir mit, dass eine Abmeldung nur möglich sei, wenn der Beitragszahler keine Wohnung mehr innehat. In meinem letzten Schreiben (04.04.2016) gab ich folgendes an:
Zitat: „In der Forderungsaufstellung wird von einem Bescheid vom 01.06.2014 ausgegangen. Diesen konnte ich persönlich nicht in Empfang nehmen, da ich ab dem 20.04.2014 für 19 Monate im Ausland unterwegs war und keine Hauptwohnung in Deutschland hatte.“
Mit dieser Aussage wollte ich Sie darauf hinweisen, dass ich meine Wohnung endgültig aufgegeben habe. Ausserdem weisse ich Sie darauf hin, dass der RBStV Paragraph 2 Abs. 1 und 2 in diesen Sinne nicht auf mich zutrifft, denn dieser sagt aus: Bewohnt die volljährige Person die Wohnung nicht selbst, so ist sie also kein tatsächlicher „Inhaber“ gem. RBStV Paragraph 2 und demzufolge auch kein „Beitragsschuldner“ nach RBStV Paragraph 2 Abs 1.
Ich fordere Sie damit erneut auf den obengenannten Sachverhalt zu berücksichtigen bzw. zu korrigieren und um die Aussetzung der Vollstreckung, da dies laut RBStV Paragraph 2 Abs. 1 und 2 unbegründet ist.
...
Ausserdem schickt Person A noch keine Kopie der Abmeldungsbescheinigung mit, um eventuell später mehr Zeit zu gewinnen.
Was hat es mit der Einzelpetition/ -beschwerde auf sich? Wo muss Person A diese einreichen und sollte Person A dies auch im Schreiben an den Beitragsservice nochmals betonen?
Besten Dank
-
Ich würde meine Anträge immer direkt an die zuständige Rundfunkanstalt senden (- Justiziariat -). Der Beitragsservice ist nicht intelligent genug, einen Schriftsatz zu verstehen. Er bescheidet auch nichts, sondern gibt nur Textbausteine wieder.
Und das Wort "Antrag" in die Betreffzeile. Und zum Schluss würde ich meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wiederholen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiedereinsetzung_in_den_vorigen_Stand