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Archiv => Archiv => Pressemeldungen März 2016 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 02. März 2016, 09:32
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jurion.de, 01.03.2016
Allgemeine Marktbehinderung
Kurznachricht zu "Die Regulierung kommerzieller Tätigkeiten von Tochtergesellschaften des öffentlich-rechtlichen Rundfunks am Beispiel von technischen Dienstleistungen und Programmproduktionen" von RA Prof. Dr. Johannes Kreile und RA Helge Heinrich, original erschienen in: ZUM 2016 Heft 2, 110 - 125.
Die Frage, ob Aktivitäten der Tochtergesellschaften von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Marktbeeinträchtigungen auslösen, wird zunehmend auch unter kartellrechtlichen Aspekten diskutiert, führen Kreile und Heinrich einleitend ein. Viel Beachtung habe insoweit ein Gutachten des Kartellrechtlers Podszun gefunden, das dieser im Auftrag der Allianz Unabhängiger Filmdienstleiter e.V. erstellt hat. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren Tochtergesellschaften kartellrechtswidrig handeln. Die Autoren nehmen dies zum Anlass, sich vor allem mit der Frage zu beschäftigen, ob neben der beihilfe- und rundfunkrechtlichen Regulierung überhaupt das Kartellrecht angewendet werden kann.[..]
Weiterlesen auf:
https://www.jurion.de/de/news/334765/Kreile-und-Heinrich-beleuchten-die-Regulierung-kommerzieller-Taetigkeiten-von-Tochtergesellschaften-des-oeffentlich-rechtlichen-Rundfunks (https://www.jurion.de/de/news/334765/Kreile-und-Heinrich-beleuchten-die-Regulierung-kommerzieller-Taetigkeiten-von-Tochtergesellschaften-des-oeffentlich-rechtlichen-Rundfunks)
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Kreile ist nicht gerade ein unabhängiger Beobachter, siehe:
http://www.noerr.com/de/presse-publikationen/PressReleases/noerr-vertritt-das-zdf-erfolgreich-vor-dem-vg-mainz-im-streit-um-einspeiseentgelte.aspx
Seine These, dass das Beihilfenrecht das Kartellrecht verdrängt, halte ich für äußerst gewagt, zumal Beihilfenrecht ja bei den deutschen Anstalten bislang (rechtswidrig) nicht zu Anwendung kam.