2. Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz
Mit der neuen Rundfunkabgabe wird Artikel 3 des Grundgesetzes verletzt, weil Einpersonenhaushalte den Mehrpersonenhaushalten schlechter gestellt werden. Ich wohne in einem Einpersonenhaushalt und soll im Gegensatz zu Mehrpersonenhaushalten mehr Beitrag pro Person bezahlen.
Begründung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144 <150> = Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5 S. 18; Urteil vom 17. Mai 2006 - BVerwG 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 50 = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 81; Beschluss vom 15. April 2008 - BVerwG 9 B 66.07 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 9 Rn. 9) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Ebenso spricht das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur von dem Gebot der Steuergerechtigkeit, sondern auch - über das Steuerrecht hinausgehend - von dem Gebot der Abgabengerechtigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346>). Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 <302> = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 9 und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 49 Rn. 9). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist (vgl. Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG 4 C 33.70 - BVerwGE 42, 222 <227 f.> = Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 3 S. 5 f.).
Somit verstößt der RBStV gegen Artikel 3 Grundgesetz, da Wohnungen mit einem Beitragsschuldner (Gruppe der Einpersonenhaushalte), den Wohnungen mit mehreren Beitragsschuldnern (Gruppe der Mehrpersonenhaushalte) schlechter gestellt sind.
Denn in einem Mehrpersonenhaushalt mit vier volljährigen Personen erfüllt jeder der vier Personen den Abgabentatbestand nach §2 RBStV, aber nur eine Person muss zahlen oder jede Person ein Viertel des Rundfunkbeitrages. Hier wird die Ungleichbehandlung gegenüber einem Einpersonenhaushalt deutlich.
Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1979 – 1 BvL 51/79 –, BVerfGE 52, 277 [260 f.], vom 28. November 1984 – 1 BvR 1157/82 –, BVerfGE 68, 287 [301], und vom 29. November 1989 – 1 BvR 1402/87 u.a. –, BVerfGE 81, 108 [117 f.]). Danach ist es dem Gesetzgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. nur Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 54.81 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 4; Beschluss vom 28. August 2008 - BVerwG 9 B 40.08 - juris Rn. 9). Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Gesetzgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen (Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54 m.w.N.).
Da allerdings die verfassungsrechtliche Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers von 10% mit 41% der Gruppe der Einpersonenhaushalte gegenüber 59% der Gruppe der Mehrpersonenhaushalte die schlechter gestellt sind überschritten ist, liegt hier ein klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Laut Statistischen Bundesamt lebten bis Ende 2013 - 67.723.979 (siehe Anlage) volljährige Personen in Deutschland. Sprich 27.766.831 Personen (41%) mussten den vollen Rundfunkabgabe zahlen, während 39.957.148 Personen (59%) nur die Hälfte, ein Drittel, ein Viertel oder noch weniger im Jahr zahlen mussten.
Ein Vierpersonenhaushalt muss im Jahr pro Person so viel zahlen, wie ein Einpersonenhaushalt in 3 Monaten. Da hier die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, darf diese Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1539 f.). Zudem ist es verboten und somit ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, wenn dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>). In diesem Fall werden 59% begünstigt, indem sie weniger Abgabe zahlen, wie 41%, die die volle Abgabe bezahlen.
Man kann diese Ungleichbehandlung auch aus einem anderen Blickwinkel sehen, da laut RBStV immer nur eine Person im Mehrpersonenhaushalt angemeldet wird und von der Zahlung betroffen ist:
27.766.831 (41%) Personen in Einzelhaushalten werden mit der vollen Abgabe von 215,64 € jährlich belastet
23.026.153 (34%) Personen leben in Zweipersonenhaushalten,
wovon 11.513.077 Personen den vollen Betrag zahlen mussten
wovon 11.513.077 Personen keinen Betrag zahlen mussten
8.126.878 (12%) Personen leben in Dreipersonenhaushalten,
wovon 2.708.959 Personen den vollen Betrag zahlen mussten
wovon 5.417.919 Personen keinen Betrag zahlen mussten
8.804.117 (13%) Personen leben in Vierpersonenhaushalten,
wovon 2.201.029 Personen den vollen Betrag zahlen mussten
wovon 6.603.088 Personen keinen Betrag zahlen mussten
Also waren 44.189.896 Personen (65 %) verpflichtet die Rundfunkabgabe von 215,64 € pro Jahr zu zahlen und 23.534.084 Personen (35 %) waren durch den Mehrpersonenhaushalt ausgenommen, obwohl sie den gleichen Vorteil genießen. Hier der Hinweis vom Bayerischer VerfGH (Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 -), dass grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungs-verantwortung zu beteiligen ist, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.
Der Gleichheitsgrundsatz besagt, dass wesentlich gleiche Tatbestände
– jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunk bezahlt die Pauschalbabgabe –
auch gleich zu behandeln sind.
Der Gleichheitsgrundsatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten
– Gruppe der Einpersonenhaushalte –
im Vergleich zu anderen Normadressaten
– Gruppe der Mehrpersonenhaushalte –
anders behandelt wird
– unterschiedliche Beiträge -,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
- bestehen nicht, da beide Gruppen, in gleichem Maße den besonderen Vorteil des örR nutzen können -
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Willkürliche Differenzierungen sind untersagt (Willkürverbot). Hier wird allerdings willkürlich in großem Maße differenziert.
Es sei auch zudem noch angemerkt, dass verheiratet zusammen Lebende (Mehrpersonenhaushalte) nach wie vor am geringsten von Armut betroffen sind, während Ledige (Einpersonenhaushalte) ein deutlich erhöhtes Armutsrisiko tragen (Statistisches Bundesamt / Datenreport 2013). Dies zeigt nochmals, wie Einpersonenhaushalte die so schon ein erhöhtes Armutsrisiko haben, zusätzlich durch die Rundfunkabgabe grundgesetzwidrig ungerecht belastet werden.
Die Abgabenerhebung kann problemlos pro Person erfolgen, unabhängig von Ein- und Mehrpersonenhaushalten. Denn über die Meldeämter haben sich die Rundfunkanstalten unter datenschutzrechtlichen Bedenken mit der Umsetzung des neuen RBStV alle gemeldeten Adressen gesichert. Wenn man alle Adressen hat, ist es unerheblich, ob man nun gleichberechtigt von allen individuell - vorteilsabschöpfenden Rundfunknutzern die Abgabe erhebt oder eine grundgesetzwidrige Aufteilung vornimmt, die einen großen Personenkreis gegenüber einem anderen großen und gleichen Personenkreis differenziert. Zumal die Erhebung viel einfacher ist. Wenn jeder bezahlt, erübrigt sich die Frage, wer mit wem zusammen wohnt und ob die Person immer noch an der gleichen Adresse wohnt. Denn den durch Gerichte festgestellten Vorteil kann man mit den heutigen technischen Möglichkeiten überall genießen.
Aus den o. g. Gründen sehe ich einen klaren Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, da ich durch den Einpersonenhaushalt an sich schon höhere Ausgaben habe und durch die volle Höhe der Zwangsabgabe den Mehrpersonenhaushalten schlechter gestellt bin.
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Antwort Gericht:
„Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die erkennende Kammer hat sowohl im Urteil vom 24.9.2014 (Az.: 1 K 672/13) als auch im Urteil vom 6.5.2015 (Az: 1 K 1437/14, juris) die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im privaten Bereich bejaht.
In der rundfunkgeräteunabhängigen Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben der Wohnung liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Sächsische Verfassung - SächsVerf - vor. Art. 3 GG, Art. 18 SächsVerf gebieten es, Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln und verbietet es, Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung von Abgaben grundsätzlich befugt ist, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf hingegen keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen. Voraussetzung ist jedoch, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. V. 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08 - u. a., Rn. 14 f., rn. w. N., juris - zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet. Die Wohnung ist als Nutzungseinheit ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt, da dem die Erwägung zugrunde liegt, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts - etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft - hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder –gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15.5.2014 - Vf. 8-Vll- 12, Vf. 24-V11-12 -, Rn. 108, juris). Es ist nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht geboten, dem Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen. Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: lm Jahr 2013 bestanden im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 39,9 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien - Ergebnisse des Mikrozensus, 2014, www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (Vgl. VG Leipzig, U?t. v. 6.5.2015 - l K 1437/14 -, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Gesetzgeber auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung überschritten. Das Gericht hat sich im Urteil vom 6.5.2015 (a.a.O.) insbesondere dazu verhalten, dass der Gesetzgeber die zulässige Grenze der Typisierung selbst in den Fällen nicht überschritten hat, in denen keinerlei Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Die Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft auch für Einpersonenhaushalte grundsätzlich zu. Dies entspricht somit - anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen - zunächst dem gesetzlichen Typ. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann lediglich darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Dies ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner vorsehen. Die Einführung solcher Ausnahmen würde wiederum weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung erforderlich machen. Damit würde sich jedoch die Gefahr erhöhen, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppe nicht vorgesehen (Vgl. § 5 Abs. 1 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten (Vgl. VG Weimar, Urt. V. 29.4.2015 - 3 K 208/14 We -, juris).“
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