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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: DavidGegenGez am 04. Februar 2016, 07:59
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Kleine Gemeinheiten erhalten die Freundschaft ...
Die Rundfunkanstalt darf anscheinen eine Kostenfestsetzungpauschale von 20 Eur festsetzen (Eilantrag).
Das wollte eine Person P auch machen.
Die Rundfunkanstalt bestreitet das und sagt, dass Person P keine Kostenfestsetzungpauschale
nehmen darf, sondern das belegen muss.
Muss P das belegen? darf nur die RA eine Kostenpauschale geltent machen?
Wie muss P das Belegen: glaubhaft machen z.B. 10 Kopien a 0,30Eur ohne Beleg?
Wer weiss was?
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Ich beschreibe die Frage nochmal:
Anscheined kann beim Eilantrag die RA eine Kostenpauschale für Ihre Auslagen fordern.
Eine Person P hat natürlich das gleiche gemacht.
Jetzt sagt die RA, eine Pauschale kann nur die RA in anspruch nehmen, der Bürger
muss seine Kosten glaubhaft machen.
Ist die Person P die einzige, die dieses Problem hat?
Ist das neu, dass die Kostenpauschale angesetzt wird?
Ist die Pauschale noch bei anderen Eilanträgen festgesetzt worden?
Darf nur die RA eine Kostenpauschale geltent machen?
Wie muss P das Belegen: glaubhaft machen z.B. 10 Kopien a 0,30Eur ohne Beleg?
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Der RA dürfte die Pauschale nur zustehen, wenn der Eilantrag abgewiesen wird. Wird der Eilantrag vom Gericht so bestätigt, kann Person P viel mehr als die Pauschale geltend machen, nämlich die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
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Der Antrag dafür muss aber ans Gericht gehen, mit der LRA ist nicht darüber zu diskutieren...
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Dem eilantrag wurde nur zu einem kleinen Teil stattgegeben. Die Kosten entsprechend geteilt wurden aufgeteilt.
Wem steht jetzt was zu?
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Der Kläger kann die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung geltend machen, die Rundfunkanstalt nur die Pauschale. Die Kosten dem Gericht mitteilen und einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, das Gericht entscheidet dann, wem was zusteht. Wird aber in diesem Fall wahrscheinlich finanziell nichts bringen, da dem Antrag nur zu einem kleinen Teil stattgegeben wurde.
Vielleicht muss nach dem Eilantrag auch das Hauptsacheverfahren abgewartet werden, bis die Kosten aufgeteilt werden, weiß ich nicht.
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Danke Für Eure Hinweise.
Kann der Kläger auch seinen persönlichen Aufwand in Rechnung stellen?
z.B. 10 Stunden Literaturrecherche a Stundensatz von 40€ macht 400€?
Als Laie ohne Rechtsbeistand dauert das halt länger.
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Nein, die Stunden gehen nicht. Porto, die Druckerpatrone anteilig, Papier, Taxi zum Gerichtsbriefkasten um die Frist zu wahren. Auch ein Rechtsanwalt, der sich selbst verteidigt, kann die Stunden nicht ansetzen.
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Hier gibts weitere Ansätze:
Schadensersatzklage?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16979.0.html
Schadensersatz geltend machen 1.Instanz - Ideen
Eigene Kosten/ Aufwendungen errechnen und geltend machen > 1. Instanz VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19896.0.html
PS: Das ist nicht nur bei Eilrechtschutz sondern auch bei abgewiesenen vorläufigen Rechtsschutz.
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Und im Zweifelsfalle kann auch nur ein Honorarsatz, wie er in der Honorarordnung (der Rechtsanwälte) definiert ist, geltend gemacht werden. Wer den Spitzenanwalt bezahlt, obwohl der ein mehrfaches des streitwertüblichen Honorars nimmt, bleibt auch bei gewonnenem Verfahren auf dem Mehrpreis sitzen. Aber die Kostenpauschale sollte ansetzbar sein. Im Übrigen würde das Gericht über die Rechtfertigung entscheiden, nicht Kläger oder Beklagter.
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Ist es nicht auch so dass man sich durch die Klage verschuldet, und zudem, weil man evtl verliert, auch noch Beitrag zahlen muss?
Sonst gehts ja von vorne los, dann hat man Schulden von der verlorenen Klage und weitere kosten durch den Beitrag.