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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Musterschreiben => Thema gestartet von: bad1080 am 01. Februar 2016, 19:59
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Hallo werte Mitstreiter!
Ich bin bei meiner Recherche über folgendes gestolpert:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE150008591&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Und besonders über diesen Teil:
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann - soweit man für die Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit fordert - § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu befreien ist.
Wie müsste nun ein solches Schreiben in etwa Aussehen um ein Nichtbereithalten zu beweisen/nachzuweisen?
Beste Grüße
Bad1080
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Die Richter der 27. Kammer des VG gefallen mir.
Sie stellen viele positive Argumente gegen den RB heraus, z.B. hier das der 400.000 betroffenen Nicht-Nutzer.
Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt. Gleichwohl ist ihre absolute Zahl beachtlich, wenn man berücksichtigt, dass 1 % der Haushalte etwa 400.000 Betroffene darstellen.
Gleichwohl übernehmen sie im Ergebnis die Argumente pro Rechtmäßigkeit des RB.
Zumindest bieten die Ausführungen in diesem Urteil gute Argumente, die in den beiden höchsten Instanzen
(BVerwG und BVerfG) wohl größeres Gehör finden werden.
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400 000 betroffene HAUSHALTE!
macht eine Wohnung=ein Beitrag
400 000 X 17,50 Euro, na, das hätte ich auch gerne abgegriffen >:D
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Wie müsste nun ein solches Schreiben in etwa Aussehen um ein Nichtbereithalten zu beweisen/nachzuweisen?
Man gibt einen Mitbewohner als Zeugen an und/oder bittet das Gericht um Feststellung des Nichtbereithaltens durch Inaugenscheinnahme der Wohnung. (Kein Scherz! Es gibt dann auch einen Termin zur Besichtigung.)
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Wie müsste nun ein solches Schreiben in etwa Aussehen um ein Nichtbereithalten zu beweisen/nachzuweisen?
Man gibt einen Mitbewohner als Zeugen an und/oder bittet das Gericht um Feststellung des Nichtbereithaltens durch Inaugenscheinnahme der Wohnung. (Kein Scherz! Es gibt dann auch einen Termin zur Besichtigung.)
Darf Person Z ihr Firmenlaptop dann nicht mehr in ihrer Wohnung benutzen?
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Das Firmenlaptop würde ich, um Irritationen zu vermeiden, am Besichtigungstag woanders deponieren.
Übrigens: Man sollte auch zusehen, dass auf der eigenen Telekommunikationsrechnung nicht ein "Super-XL-Teleguck-Paket" oder Ähnliches auftaucht. Evtl. wird auch danach gefragt.
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Wie müsste nun ein solches Schreiben in etwa Aussehen um ein Nichtbereithalten zu beweisen/nachzuweisen?
Ein VG-Richter hat mal verlauten lassen, dass hierfür eine Eidesstattliche Versicherung erforderlich sei.
Ich weiß aber nicht mehr, ob das mal in einer der von mir besuchten Verhandlungen war (VG München, Bayerstraße)
oder ob das mal ein Forist A oder X zitiert hat.
Ein Bekannter von mir hat mal eine EV aufgesetzt, da stand drin:
Eidesstattliche Versicherung
Hiermit erkläre ich, xxx, wohnhaft in xxx, xxx,
dass ich seit vielen Jahren, insbesondere seit 01.01.2013, keinerlei eigene Rundfunkgeräte, auch keine sogenannten
neuartigen Rundfunkgeräte, in meinem Haushalt bereithalte oder innerhalb oder außerhalb meines Haushaltes nutze.
Datum, Unterschrift
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Wie müsste nun ein solches Schreiben in etwa Aussehen um ein Nichtbereithalten zu beweisen/nachzuweisen?
Ein VG-Richter hat mal verlauten lassen, dass hierfür eine Eidesstattliche Versicherung erforderlich sei.
Ich weiß aber nicht mehr, ob das mal in einer der von mir besuchten Verhandlungen war (VG München, Bayerstraße)
oder ob das mal ein Forist A oder X zitiert hat.
Ein Bekannter von mir hat mal eine EV aufgesetzt, da stand drin:
Eidesstattliche Versicherung
Hiermit erkläre ich, xxx, wohnhaft in xxx, xxx,
dass ich seit vielen Jahren, insbesondere seit 01.01.2013, keinerlei eigene Rundfunkgeräte, auch keine sogenannten
neuartigen Rundfunkgeräte, in meinem Haushalt bereithalte oder innerhalb oder außerhalb meines Haushaltes nutze.
Datum, Unterschrift
Das ist schon mal sehr hilfreich, vielen Dank!
Daraus ergibt sich nun eine weitere Frage für mich, ich habe dies auf Wikipedia unter "Versicherung an Eides statt" gefunden:
Dazu kann sich der Beweisführer zum Beweis einer tatsächlichen Behauptung auch auf eine Versicherung an Eides statt (sogar seine eigene) als Mittel der Glaubhaftmachung stützen. Die Versicherung an Eides statt bedarf keiner besonderen Form.
Wäre dies in so einem Fall ausreichend oder gibt es eine Behörde o. Ä. die eine solche Erklärung 'absegnen' müsste?
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Habe mit meinem Bekannten B gesprochen, der sich mittlerweile doch ein
onlinefähiges Smartphone und einen PC für zu Hause angeschafft hat.
B bittet den Text zu ergänzen und auf § 156 StGB hinzuweisen.
Text:
Hiermit erkläre ich, xxx, xxx xxx
im Wissen um die Strafbarkeit einer falschen, auch fahrlässig falschen Eidesstattlichen Versicherung,
dass ich seit vielen Jahren...
Hier findet sich § 156 StGB: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__156.html
Dennoch: Viel Glück bei dieser Vorgehensweise, du könntest auf einen verständigen VG-Richter stoßen!
P.S.: Das ganze müßte dann über die "Härtefall"-Regelung laufen.
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Wäre dies in so einem Fall ausreichend oder gibt es eine Behörde o. Ä. die eine solche Erklärung 'absegnen' müsste?
Das Schreiben kann XYZ gleich an ihren/seinen RichterIn senden, die/der sagt ihr/ihm dann, wie es weitergeht.
Das Thema gab's schon ausgiebig hier:
Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg113460.html#msg113460
bzw. hier:
VG Berlin Kammertermin am 11.11.2015 um 11:30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16110.msg111819.html#msg111819
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Und auch genau passend hier:
Der Kläger des Verfahrens BVerwG 6 C 6.15 hat nach seinen Angaben weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät, ...
Das Zitat stammt aus einer Vorankündigung des BVerwG zum Verhandlungstermin am 16. und 17. März 2015.
Ankündigung BVerwG: 16 Verhandlungen sowie Sixt & Lebensmittelkette
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17399.msg114488.html#msg114488
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Das Firmenlaptop würde ich, um Irritationen zu vermeiden, am Besichtigungstag woanders deponieren.
Übrigens: Man sollte auch zusehen, dass auf der eigenen Telekommunikationsrechnung nicht ein "Super-XL-Teleguck-Paket" oder Ähnliches auftaucht. Evtl. wird auch danach gefragt.
Bringt aber alles nichts.
1. Beim Autoradio greift der Beitrag (bei jeglichem Radio auch, Handy-Radio)
2. Beim PC, greift der Beitrag vermutlich (DVBT-Antenne kann man nachrüsten)
3. Bei einem funktionierenden Kabelanschluss greift der Beitrag (Nachrüstbarkeit)
4. Der Beitrag wäre trotzdem unabhängig der Gerätschaft zu entrichten (15.RBStV)