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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: koybott am 01. Februar 2016, 13:52
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Aktuelle Entscheidung des BVerwG (10 C 17.14, 20.01.2016):
Steuerberater sind auch zur Vertretung in Beitragsstreitigkeiten befugt
[...] Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht der Revision der Steuerberater stattgegeben und festgestellt, dass sie zur Vertretung von Mandanten in Rechtsstreitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge berechtigt sind. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Bestimmung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 67 VwGO dürfen Steuerberater „in Abgabenangelegenheiten“ vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte auftreten. Unter den Begriff der Abgabenangelegenheiten fallen nicht nur - wie von den Vorinstanzen angenommen - Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern, sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge. Es trifft zwar zu, dass das Berufsbild des Steuerberaters von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt ist. Das Steuerberatergesetz lässt jedoch die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt.[...]
Jetzt stellt das BVerwG im März nur noch fest, dass die Rundfunkzahllast kein Beitrag ist... :laugh:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=3 (http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=3)
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Eine ABM für Steuerberater?
Auch wenn es noch nicht vollständig verstanden wurde, können diese dann bei der Verwaltungsvereinfachung richtig mit spielen?
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Suche Steuerberater im Raum Nürnberg, der mich bei meiner bevorstehenden Klage gegen den BR (warte allerdings noch immer auf Widerspruchsbescheid) begleiten möchte