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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Kurt am 27. Januar 2016, 21:53
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Hallo zusammen,
ich suche: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25. November 2014 – 7 A 10767/14.OVG
Danke und Gruß
Kurt
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http://www2.mjv.rlp.de/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/OVG-Rheinland-Pfalz/Entscheidungsversand/
Entscheidungsversand
Wenn Sie eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz benötigen, können Sie diese bei uns anfordern. Das ist nur schriftlich möglich. Hierfür können Sie sich des normalen Postwegs, des Telefax, aber auch der E-Mail bedienen. Bitte teilen Sie Ihren Namen und Ihre Adresse mit.
Sie erhalten die gewünschte Entscheidung auf dem Postweg zugesandt. Soweit die angeforderte Entscheidung bei uns in elektronischer Form vorliegt, kann diese auch per E-Mail an Sie übermittelt werden.
Die Übersendung von Entscheidungen ist kostenpflichtig.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ist zwar blöd, geht aber wohl nicht anders.
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ein unheilbarer Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) des RBStV führt zu seiner Nichtigkeit
"Die Grundlage der ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) greift mit den § 10 Vollstreckung und § 12 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die BRD (GG) ein.
Somit ist hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich.
Im RBStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RBStV einen unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf.
Daher sind Handlungen des Beitragsservice und der Gerichtsvollzieher und auch Ihrige in Ermangelung eines gültigen Gesetzes nichtig und gegenstandslos, verfassungswidrig, denn wo kein Gesetz ist, ist keine Zuständigkeit und wo keine Zuständigkeit ist, ist auch kein Sachverhalt."
Noch einmal: Dies ist ein Zitat aus der Dissertation von Frau Anna Terschüren, jetzt Dr. Terschüren, denn ihre Dissertation wurde angenommen und mit summa cum laude bewertet.
Hier bekommen wir einen Klagegrund wg. Verfassungswidrigkeit des RBStV auf dem Silbertablett serviert, und die einzige Reaktion bisher war:
"Das kennen wir schon".
Bin erstaunt...
Karl
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"Das kennen wir schon".
Bitte nicht falsch verstehen. Die unteren Gerichte kennen das schon und haben es genau wie die anderen Argumente einfach übergangen. Das wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen.
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Danke für die Antwort. Bin nach 2 Jahren und 20 Informationen über meinen inzwischen auf ca. 700 Euro angewachsenen Kontostand reichlich genervt von dem Verein, dessen Mitglied ich zwar nicht bin, dem ich aber Mitgliedsbeiträge schulden soll.
Auf die beiden letzten Drohbriefe habe ich jeweils mit Strafanträgen reagiert - immerhin gibt es schon mal ein Aktenzeichen für den ersten Antrag, auf den zweiten vom Januar hat man noch nicht reagiert.
Also warten, warten, warten...
Grüße
Karl