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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: KnutK am 27. Januar 2016, 17:00

Titel: Ist es möglich für die Zahlung des RB eine Aufwandsentschädigung zu fordern?
Beitrag von: KnutK am 27. Januar 2016, 17:00
Hallo!

Person X wird wahrscheinlich demnächst aufgeben müssen, da Person X Post von der Stadt erwartet.

Nun die Frage: Ist es möglich eine Aufwandsentschädigung für die Zahlung des RB zu forder?
Es ist vertraglich geregelt, dass der gemeldete Bürger zu zahlen (Handlung) hat.
Ist es irgendwo schriftlich ausgeschlossen, dass diese Handlung vom Bürger unentgeltlich durchgeführt werden muss?
Der Bürger opfert Zeit und Kraft, er hat einen Verbrauch (Energie) und einen Verschleiß, bei der Überweisung der geforderten Summe bei einer Bank.

Eine andere Frage: Der Zahlungswille von Person X ist da. Die Handlung dazu fehlt. Kann man denjenigen dazu zwingen zu zahlen (Handlung), wenn der Wille zu zahlen schriftlich mitgeteilt wurde?
Titel: Re: Ist es möglich für die Zahlung des RB eine Aufwandsentschädigung zu fordern?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 05. Februar 2016, 09:18
Im Prinzip ist es eine Bringschuld.
Die Option könnte natürlich sein, daß man bar bezahlen möchte.
Dann läßt man den Betrag auf über 5.000 Euro anwachsen und darf ihn dann nicht mehr bezahlen, so wie die aktuelle Diskussion bzgl. Geldwäsche in der Politik läuft... ;)
Titel: Re: Ist es möglich für die Zahlung des RB eine Aufwandsentschädigung zu fordern?
Beitrag von: KnutK am 05. Februar 2016, 09:29
Was?

Was ist eine Bringschuld?
Heißt das, dass ich meine Schuld zu GEZ mitbringen soll?

Ich habe nur von einer Schickschuld gehört.
Muss ich das auch hier wörtlich nehmen, also meine Schuld hinschicken?
Titel: Re: Ist es möglich für die Zahlung des RB eine Aufwandsentschädigung zu fordern?
Beitrag von: LeckGEZ am 05. Februar 2016, 12:51
Schaue ich in die Satzung, beispielweise für Bayern, steht in https://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/br-satzung-rundfunkbeitraegen-100.html

Zitat
§ 10
Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsab-
wicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zah-
lungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat
der Beitragsschuldner zu tragen.
(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleiste-
ten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu
machen.

örR hat alle Rechte, Beitragsschuldner hat alle Pflichten.

Inwiefern eine Satzung massgebend ist bin ich mir nicht klar. Umgewandelte Staatsverträge, mit den Details aus Satzungen und anderen Dunkelverträgen zu Lasten Dritter. Politiker-Medien-Kartell!!!
Titel: Re: Ist es möglich für die Zahlung des RB eine Aufwandsentschädigung zu fordern?
Beitrag von: marga am 05. Februar 2016, 12:59
Schaue ich in die Satzung, beispielweise für Bayern, steht in https://www.br.de/unternehmen/inhalt/organisation/br-satzung-rundfunkbeitraegen-100.html

Zitat
§ 10
Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsab-
wicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zah-
lungsformen entrichten:
1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift,
2. Einzelüberweisung,
3. Dauerüberweisung.
(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat
der Beitragsschuldner zu tragen.
(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleiste-
ten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu
machen.

örR hat alle Rechte, Beitragsschuldner hat alle Pflichten.

Inwiefern eine Satzung massgebend ist bin ich mir nicht klar. Umgewandelte Staatsverträge, mit den Details aus Satzungen und anderen Dunkelverträgen zu Lasten Dritter. Politiker-Medien-Kartell!!!

Es Ist abzuwarten, was aus der Klage des Herrn Norbert Häring wird.

Die Satzung der LRAn sind vielleicht rechtswidrig.


Guggst Du hier:

LINK zum Handelsblatt vom 16.07.2015

http://norberthaering.de/de/53-german/aktuelles-vom-bargeld-widerstand/442-aktuelles-vom-bargeld-widerstand

+++

Titel: Re: Ist es möglich für die Zahlung des RB eine Aufwandsentschädigung zu fordern?
Beitrag von: cook am 05. Februar 2016, 14:24
Es ist tatsächlich eine Schickschuld (steht sogar nochmal ausdrücklich in § 10 (2) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Bei der qualifizierten Schickschuld liegt die Gefahr, dass das Geld verschwindet, beim Schuldner, bis das Geld beim Gläubiger eintrifft (wirkt also vom Risiko her wie die Bringschuld). Jetzt kann man darüber streiten, was aus dem § 10 (2) folgt, da dort nicht von einer qualifizierten Schickschuld gesprochen wird. Geht die Gefahr schon mit Absenden auf die BS-Anstalt über???

Man könnte das Geld tatsächlich mal in bar (z.H. des Intendanten) per Post schicken (wöchentliche Rate vielleicht?) und gucken was passiert... Fände ich mal spannend. Die Kosten für den Versand gehen zu Lasten des Schuldners.
Titel: Re: Ist es möglich für die Zahlung des RB eine Aufwandsentschädigung zu fordern?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 08. Februar 2016, 09:33

Man könnte das Geld tatsächlich mal in bar (z.H. des Intendanten) per Post schicken (wöchentliche Rate vielleicht?) und gucken was passiert... Fände ich mal spannend. Die Kosten für den Versand gehen zu Lasten des Schuldners.
[/quote]

Ich erinnere mich an eine Spendensammelaktion (im Rahmen des Unistreiks wegen unzureichender  Lehrausstattung), bei der der Vizekanzler auf einer Quittung der Universität den Empfang von 131,46 DM und eines Hosenknopfes bestätigt hat...

Ich verstehe auch nicht, warum man bei der LRA kein Bargeld einzahlen können darf.
Wenn das Geld also in einem Umschlag, der nachweisbar das Geld enthält, an die LRA geschickt wird und der Empfang für den Versender belegbar, der Absender eindeutig identifizierbar und der Zweck bezeichnet ist, so hat man seine Schuldigkeit doch getan.
Klar, daß die LRA das nicht will, weil es viel zu viel Aufwand macht.
Von den 17,50 sind dann schonmal locker 10 für die Bearbeitung und Einzahlung weg.
Eine Kasse müßte aber eigentlich jedes Unternehmen haben, denn es gibt ja auch Fälle, wo das Unternehmen selbst Bargeschäfte tätigen muß, und wenn es nur der Parkgroschen für die Firmenfahrzeuge ist.