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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: boykott2015 am 18. Januar 2016, 21:40
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RBStV
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
§ 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(3) Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
1. Pflichtig ist nicht die Wohnung, sondern Nutzung. Steht die Wohnung leer --> keine Pflicht.
Zum Begriff "Wohnung" im RBSV (§ 3):
- z.B. ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, geeignet zum Wohnen, mit einem Eingang --> Wohnung --> 1 Rundfunkbeitrag
- z.B. 2 ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheiten, geeignet zum Wohnen, mit einem eigenen Eingang --> 2 Wohnungen --> 2 Rundfunkbeiträge
Wie man sieht, dient der Begriff "Wohnung" nur dem Einen: Anzahl der Beiträge zu berechnen. Wie Beitragsservice so schön schreibt: "eine Wohnung = ein Beitrag" :)
2. Mieter, Eigentümer, Mietvertrag - Begriffe des Mietrechts bzw. des Eigentumsrechts.
3. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag führt neue Pflichten in den Mietvertrag rein und eine zusätzliche Vertragsseite.
- Landesrundfunkanstalt als zusätzlicher Vermieter, der aus der Nutzung der fremden Wohnung Geld kassiert (Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet).
- Mieter ist pflichtig gegenüber der Landesrundfunkanstalt. Sonst Verwaltungsvollstreckungsverfahren.
- Eigentümer der Wohnung ist pflichtig gegenüber der Landesrundfunkanstalt. Sonst Verwaltungszwangsverfahren.
Fazit: Mietrecht wurde stark verändert.
Eigentumsrecht:
Landesrundfunkanstalt kassiert aus der Nutzung des Fremdeigentums Geld.
Fazit: Eigentumsrecht wurde stark verändert.
Sieht man aber in Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Z.B. in § 535. Und findet dort komisch keine Pflicht des Eigentümers und des Mieters gegenüber der Landesrundfunkanstalt. Auch im Eigentumsrecht findet man keine Stelle, dass jemand Fremder für Nutzung des Fremdeigentums abkassieren kann.
Außerdem:
RBSV
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. --> Wohnung nach Rundfunkrecht, wie in § 3 definiert.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die --> Gemischter Begriff: Wohnung nach Melderecht oder Mietrecht
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder --> Wohnung nach Melderecht
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. --> Wohnung nach Mietrecht
und so geht es weiter quer durch alle Rundfunkverträge
Will man den Begriff "Wohnung" aufschlüsseln, muss man erstmal schauen, welcher Rechtsbegriff steht. Wohnung (Meldegesetz), Wohnung (Mietrecht), Wohnung (Eigentumsrecht). Wohnung (Rundfunkrecht) ist nur Berechnungsgröße für Rundfunkbeitrag.
Siehe bitte auch unter
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html
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dazu passen
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/expertise/#weitere-verletzungen-von-grundrechten-durch-die-erhebung-des-rundfunkbeitrags
z.B.
Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Vertragsfreiheit
Hierzu tritt der Umstand, dass es sich um einen Zwangsvertrag zwischen den Rundfunkanstalten und dem Bürger handelt, in welchen der Bürger einseitig per Rundfunkstaatsvertrag und die entsprechenden Landesgesetze gezwungen wird. Das Zustandekommen des Vertrags erfolgt automatisch auf der Grundlage der Verfügungsgewalt über Räume, in denen Rundfunk empfangen werden kann. Dies stellt eine Verletzung des Grundrechts auf Vertragsfreiheit als spezielle Form des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (allgemeine Handlungsfreiheit) gemäß Art. 2 Abs. 1 GG dar, da der betroffenen Bürger nicht (mehr) frei entscheiden darf, mit wem er unter welchen Bedingungen einen Vertrag zu welchem Zweck eingeht. Auch hier begründen die Vorbehalte des Art. 2 Abs. 2 GG keine Ermächtigung zu einem solchen Vertragszwang.
Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung
Der Rundfunkbeitrag bzw. dessen Zwangserhebung stellt zudem einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung dar.
Dazu ein Beispiel:
Erbringt der Besitzer (Mieter oder Pächter) einer solchen Raumeinheit, in der »eine Rundfunknutzung möglich ist«, nicht den geforderten Rundfunkbeitrag, kann es passieren, dass ihm aufgrund einer Zwangsbeitreibung die zur Verfügungsgewalt, wie z.B. Miete oder Pacht, über die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, benötigten Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen und er diese Verfügungsgewalt verliert. ...
Der Rundfunkbeitrag als verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum
Weiterhin stellt der Rundfunkbeitrag einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundrecht auf Eigentum dar. Indem nämlich der Rundfunkbeitrag an die »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist« gebunden ist, ermächtigt das Bundesland durch den Erlass dieses Gesetzes die Landesrundfunkanstalt zum Anspruch auf die Erhebung eines direkten Beitrags für die Verfügungsgewalt der Besitzer oder Eigentümer von Raumeinheiten, deren Ertrag dem Grunde nach ausschließlich den Eigentümern dieser Raumeinheiten zusteht. So wird z.B. von Obdachlosen, welche über einen Rundfunkempfänger verfügen, kein Rundfunkbeitrag erhoben, wenn es ihnen an der Verfügungsgewalt über »Raumeinheiten, in denen eine Rundfunknutzung möglich ist«, mangelt. Es handelt sich bei dem Rundfunkbeitrag also, wie weiter oben angemerkt, um einen zweckentfremdeten Zwangsbeitrag für eine Sache, deren Eigentümer i.d.R. weder die Landesrundfunkanstalt noch das Bundesland sind, und welche für den Rundfunkempfang an sich keine Bedingung darstellt.
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Aus Herb, Armin: Neue Rundfunkfinanzierung – neue Datenschutzprobleme? Datenschutzrechtliche Normen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) [MMR 2011, 232 ff.]:
Zunächst lässt sich feststellen, dass § 9 RBStV eine Gesetzesvorschrift ist, die sich auf Grund der Sozialgebundenheit von Eigentum und der Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag vergleichbar der Grundsteuer auf der Immobilie lastet, rechtfertigt.
Professor Dr. Armin Herb ist Rechtsanwalt und auch Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim SWR sowie Mitherausgeber und Mitautor beim BDSG-Kommentar Bergmann/Möhrle/Herb.
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Wohnung (Rundfunkrecht) ist nur Berechnungsgröße für Rundfunkbeitrag.
So sehe ich es auch. Vollkommen richtig.
Veranlagungsrechtlich ist eine "Wohnung" die Bemessungsgrundlage für den Rundfunkbeitrag. Hierauf wird der maßgebliche "Tarif" oder "Beitragssatz" angewendet. Die Veranlagung zum Rundfunkbeitrag erfolgt also wie die Veranlagung zu einer Steuer.
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Wohnung (Rundfunkrecht) ist nur Berechnungsgröße für Rundfunkbeitrag.
Nicht nur, sondern z.B. hier:
Wohnung dient auch als sogenannte Berechnungseinheit (BE) nach Maßgabe der Abwasser- bzw. Wasserabgabensatzung. Beispiel hier:
http://www.wzv-strelitz.de/be.html (http://www.wzv-strelitz.de/be.html)
So sehe ich es auch. Vollkommen richtig.
Veranlagungsrechtlich ist eine "Wohnung" die Bemessungsgrundlage für den Rundfunkbeitrag. Hierauf wird der maßgebliche "Tarif" oder "Beitragssatz" angewendet. Die Veranlagung zum Rundfunkbeitrag erfolgt also wie die Veranlagung zu einer Steuer.
Da werden abgabenrechtliche Berechnungseinheiten definiert und geschaffen, die jeder dieser Stellen erlaubt selbst zu umschreiben was es ist bzw. sein soll,
die es aber in den Internationalen SI-Einheiten gar nicht gibt. https://de.wikipedia.org/wiki/Internationales_Einheitensystem (https://de.wikipedia.org/wiki/Internationales_Einheitensystem)
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Da nicht die Wohnung, sondern Nutzung dieser beitragspflichtig ist, hat nur der Eigentümer der Wohnung das Recht, Geld für die Nutzung seines Eigentums zu sammeln. Das macht er schon in Form von Miete.
1. D.h. Nutzung wird mit der Miete schon abgegolten und man darf nicht dazu noch irgendeinen Beitrag für die Nutzung erheben. Der Mieter kann sagen: ich habe für die Nutzung schon bezahlt, geht zum Teufel :D Der Eigentümer bekommt Miete und zahlt auf diese Steuern, somit hat er gegenüber der Gesellschaft auch seinen Teil erfühlt und alle Pflichten erledigt.
2. Zwar haben die Ministerpräsidenten unter einander Staatsverträge abgeschlossen, aber sie haben kein Recht für die Nutzung des Fremdeigentums Geld zu sammeln. Höchstens was man sagen kann: die Staatsverträge gelten nur für die Wohnungen, die im Eigentum der Ministerpräsidenten stehen. Aber auch in diesem Fall gilt: für die Nutzung wird schon in Form von Miete bezahlt.
3. Fall Mieter: Mietvertrag ist ein zentraler Dokument des Rundfunkbeitrags. Ohne den Mietvertrag ist keine Nutzung möglich.
Mietvertrag unterschrieben (RBSV § 2 (2) 2. erfühlt) --> Einholung der Bestätigung vom Vermieter, Meldung mit der Bestätigung des Vermieters beim Einwohnermeldeamt (RBSV § 2 (2) 1. erfühlt) --> Inhaber der Wohnung (nach RBSV § 2 (2)) --> Beitragsschuldner (nach RBSV § 2 (1)).
Man wollte nur Dach über dem Kopf und schon ist man Beitragsschuldner. Man wollte keinen Fernsehanbieter, keine Unterstützung der Demokratie, usw.
4. Zunächst lässt sich feststellen, dass § 9 RBStV eine Gesetzesvorschrift ist, die sich auf Grund der Sozialgebundenheit von Eigentum und der Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag vergleichbar der Grundsteuer auf der Immobilie lastet, rechtfertigt. Professor Dr. Armin Herb
Auch Professoren sind nur Menschen und können sich gewaltig irren. Der gute Mann weiß, dass Beiträge nicht von Eigentümern gesammelt werden? Hoffentlich... Auch, dass Beitrag auf die Nutzung und nicht auf Immobilie lastet?
Der Mieter kann sagen: was habe ich von Sozialgebundenheit des fremden Eigentums zu tun? Geht zum Eigentümer und fordert von ihm. Das ist doch logisch.
Der Eigentümer kann sagen: was habe ich mit ihrem Fernsehbeiträgen zu tun? Ich nutze die Wohnung ja nicht.
Fazit: wir müssen uns mehr auf die Nutzung konzentrieren. Nur Nutzung löst die Pflicht. Und Nutzung wird im Mietrecht, Eigentumsrecht und wo anders beschrieben.
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RBSV
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Da nicht die Wohnung, sondern Nutzung dieser beitragspflichtig ist...
Fazit: wir müssen uns mehr auf die Nutzung konzentrieren. Nur Nutzung löst die Pflicht. Und Nutzung wird im Mietrecht, Eigentumsrecht und wo anders beschrieben.
Leider ist aber nicht die Nutzung, sondern das "Innehaben" einer Wohnung Auslöser zur Beitragspflicht. Deshalb werden ja auch Inhabern von 2 Wohnungen zweimal Beiträge in Rechnung gestellt usw. .
Wie kommst Du darauf dass die Nutzung eine Beitragspflicht auslöst ?
Gruß
Kurt
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Leider ist aber nicht die Nutzung, sondern das "Innehaben" einer Wohnung Auslöser zur Beitragspflicht. Deshalb werden ja auch Inhabern von 2 Wohnungen zweimal Beiträge in Rechnung gestellt usw. .
Wie kommst Du darauf dass die Nutzung eine Beitragspflicht auslöst ?
RBSV
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Innehaben = Wohnung selbst bewohnen = nutzen
Mieter, der die gemietete Wohnung selbst bewohnt, nutzt fremdes Eigentum. Die Nutzung (zu welchen Bedingungen) wurde zuvor im Mietvertrag geregelt und von 2 Parteien anerkannt.
...Beiträge in Rechnung gestellt...
Auch sind es keine Rechnungen/Bescheide, sondern nur Vermutungen. Nach § 2 (2) 1. sind Sie melderechtlich erfasst, somit vermuten wir, dass Sie die Wohnung selbst bewohnen (§ 2 (2)). Somit sind Sie Inhaber der Wohnung und nach § 2 (1) zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Nutzung (Selbstbewohnung) verpflichtet.
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Hallo Boykott,
vielen Dank für die Ausarbeitung des Themas.
Das interessiert mich sehr und ich würde es auch gerne richtig verstehen.
Aber das ist für mich irgendwie zu schwierig.
Du hast ja bestimmt schon viel investiert.
Selbst bräuchte ich wohl, wenn es geht, eine sehr kurze und einfache Zusammenfassung.
( Wenn nicht, ist aber kein Problem. )
Soviel habe ich schon mal verstanden. Dass der 15. Rästv. sehr fehlerhaft ist, ist ja bekannt.
-§ 2- Zitat:
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
....
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
....
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Inhaber heißt : -> Besitzer, Eigentümer
( http://www.duden.de/rechtschreibung/Inhaber )
Ein Inhaber einer Wohnung ist dann immer der Besitzer der Wohnung. Der Eigentümer der jeweiligen Wohnung. ( z. Bsp. Wohnungsbaugesellschaften, Immobilienbesitzer usw. )
Dann ist es falsch, einen Wohnungsmieter gleichzeitig als Wohnungsinhaber zu bezeichnen.
Ein Wohnungsmieter kann nicht gleichzeitig Wohnungsinhaber sein. Das ist totaler Unsinn.
Dann ist das in § 2, 15. Rästv. also auch fehlerhaft.
Das müsste normalerweise jeder normaldenkende, unabhängige Verwaltungsrichter bemerken.
Markus
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Sollte es nicht so sein?
Inhaber = Eigentümer = die Person, welcher der Gegenstand oder die Sache rechtlich gehört und die darüber bestimmen darf.
Besitzer= Nutzer, die Person, welche den Gegenstand oder die Sache aktuell nutzen darf. Bzw. die Sache "physisch" hat. Z.B. ein Dieb kann Besitz an einer Sache haben, aber diese Sache ist nicht sein Eigentum.
Merke, es kann Inhaberschaft also Eigentum bestehen aber nicht zwangsläufig Besitz.
Vielleicht denkt Person x auch falsch.
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Zum Thema Begrifflichkeiten und höheres Recht:
Ich bin auf eine interesante Info gestoßen. Im Entwurf des neuen WDR-Gesetzes war eine Stelle auf Bundesrecht bezogen. Das will man auf keinen Fall zulassen und so schrieb WDR in seiner Stellungsnahme so rein, mit der Bitte diese Stelle auf Landesgesetz zu biegen.
WDR Stellungnahme zum Regierungsentwurf. 20.11.2015 S. 4 (PDF)
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMST16%2F3236|1|0
Tatsächlich verbirgt sich hinter der Regelung eine Verweisungskette, die über den Rundfunkstaatsvertrag zum Aktiengesetz führt, also am Ende auf Normen Bezug nimmt, die unter Bundeskompetenz erlassen werden und entsprechend änderbar sind.
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unGEZahlt
Alles ist viel einfacher. Wer ein Inhaber ist, steht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
....
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Inhaber = volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Punkt.
Oder anders ausgedrückt: Inhaber = Selbstbewohner der Wohnung.
Wenn man z.B. die Wohnung mietet (als Mieter im Mietvertrag steht), aber dort nicht selbstwohnt, sondern jemand anderer (z.B. Verwandter), dann ist man kein Inhaber und als Konsequenz auch nicht beitragspflichtig.
Also: Wohnung und Merkmal "Selbstbewohnung". Diese beiden Begriffe kann man näher ansehen.
Um eine Wohnung selbstbewohnen zu dürfen, braucht man Rechte dafür. Man muss entweder die Wohnung zuvor mieten oder die Wohnung zuvor kaufen. D.h. Mietvertrag (Mietrecht) oder Kaufvertrag (Eigentumsrecht) müssen zum Zeitpunkt des Selbstbewohnens schon vollzogen sein. Daraus folgt, dass diese Vorgänge (mieten oder kaufen) keine Pflichten auslösen können, da sie schon vollzogen sind und alle Pflichten vor diesen Vorgängen bekannt sein müssten.
Selbstbewohnung (Nutzung) löst Pflicht aus. Aber im Falle des Mieters wird jede Nutzung schon mit der Miete abgerechnet. Im Falle des Eigentümers der Wohnung ist die Abrechnung der Nutzung auch absurd. Nur der Eigentümer kann für die Nutzung fordern.
Beispiel: Person A mietet bei Person B ihre Wohnung. Mietvertrag unterschrieben, alle Formalitäten erledigt. Jetzt kommt der Tag, an dem die Person A in die gemietete Wohnung einzieht (nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag "Selbstbewohnung startet"). An diesem Tag kriegt Person A den Status "Inhaber der Wohnung" und wird pflichtig gegenüber der Landesrundfunkanstalt für die Nutzung der Wohnung, die nicht im Eigentum der Landesrundfunkanstalt befindet.
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Da kann ja der Eigentümer demnächst gegenüber der Rundfunkanstalt die Herausgabe des Rundfunkbeitrages des Mieters fordern, weil erstmal ihm das Entgelt für die Nutzung (Miete) zusteht.
Dieser unausgegorene Staatsvertrag ist ja wirklich was für zwei Semester Jurastudium.
Braucht es nur noch den Professor, der nach einleitender Vorlesung seine Studenten alle Widersprüche zusammentragen läßt; der nächste dieser Studenten, der Politiker oder Richter wird könnte uns retten...
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Zum Thema Begrifflichkeiten und höheres Recht:
Schöner Fund! Ich gebe zu bedenken, dass bereits fetstgestellt wurde, dass der Begriff der Wohnungsinhaberschaft im RBStV sich vom gleichen Begriff in den Meldegesetzen unterscheidet (https://www.wohnungsabgabe.de/wohnungsabgabe.html)
Gleiches ist nicht das Selbe. Aber: @boykott2015 - Deine gute Argumentationskette könnest Du doch vielleicht einfach mal hier einbringen
Vor den Landtagswahlen in BW, NRW, RP Kandidaten anschreiben zum Thema ÖRR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17205.msg113411.html#msg113411 !?
Evtl. als Frage?
Frage: Ist Mietrecht und Eigentumsrecht Ländersache? Wenn Rundfunkrecht Ländersache ist, warum wirkt es bundesunmittelbar? Wie kann eine nichtrechtsfähige Stelle in Köln ohne Vollmacht bundesweit tätig sein und sich auf Landesrecht (Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag) berufen?
Und der vermutete Inhaber = der beim EMA gemeldet Adressat. Und besteuert wird die Wohung, weil dort "typischer Weise" die Möglichkeit des Nutzens der Angebote des Rundfunks bestehe, und bezahlen muss die/der Schwächste, die/der sich keinen Professor-Anwalt leisten kann/will. Und damit wird (wieder mal) umverteilt von Unten nach Oben. Und "Mietrecht" und "Eigentumsrecht" und "Rundfunkrecht" sind kein Recht zum Recht haben sondern Rechtsgebiete zum Abkassieren. - Meine Meinung -
Zitat: "...Registrierte Teilnehmer seit dem 28. Mai 2015: 5821/10000 (heute: 14). Zwangsbeitragszahler: 42 Mio...." (http://rundfunkbeitragsklage.de/info/)
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Alles ist einfacher als gedacht:
RBSV
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Ich zitiere mich selbst :)
Um eine Wohnung selbstbewohnen zu dürfen, braucht man Rechte dafür.
Also muss diese Person, wenn sie die Wohnung selbst bewohnt, entsprechende Rechte besitzen und vorweisen. Nur dann wird diese Person zu Inhaber. Und der Inhaber wird zu Beitragsschuldner.
Konstruktion im Rundfunkrecht
- Pflicht, Rundfunkbeitrag zu zahlen, wurde im Rundfunkrecht erschaffen.
- Wohnung, für deren Selbstbewohnung gezahlt werden soll, wurde im Rundfunkrecht (RBSV § 3) erschaffen und definiert.
- Von wem zu zahlen (Person, die in § 3 als Wohnung definierte Stelle, selbstbewohnt = Inhaber) wurde in Rundfunkrecht erschaffen.
- Auch Rechte, Wohnung in Rundfunkrecht selbst bewohnen zu dürfen, müssen im Rundfunkrecht existieren.
- Diese Rechte hat aber keiner. Somit ist die Selbstbewohnung unmöglich.
In Zurückweisung könnte frei erfundene Person so schreiben: ich bin kein Inhaber = keine volljährige Person, die die Wohnung (nach § 3 RBSV als Wohnung definierte Stelle) selbst bewohnt, daraus folgend auch kein Schuldner. Diese Wohnung kann ich nicht bewohnen, da ich dafür keine Rechte nach Rundfunkrecht besitze. Wenn Landesrundfunkanstalt meint, dass ich solche Rechte nach Rundfunkrecht besitze, dann soll sie den entsprechenden Dokument des Rundfunkrechts vorweisen.
So ein Dokument im Mietrecht: Mietvertrag
So ein Dokument im Eigentumsrecht: Kaufvertrag
Fazit:
Rundfunkbeitragspflicht existiert seit 1.1.2013. Zu Themen „Rechte und Pflichten eines Mieters“, bzw. „Rechte und Pflichten eines Eigentümers“ existieren zahlreiche Ratgeber. Nimmt man aktuelle Ausgaben, findet man dort keine Beitragspflicht. Weder bei Mieter, noch bei Eigentümer (falls er in der eigenen Wohnung wohnt). Merkwürdig? Nein. Mieter und Eigentümer haben keine Beitragspflicht. Beitragspflicht hat Inhaber (definiert in RBSV § 2). Und zu einem Inhaber wird man nie, da einem die notwendigen Rechte fehlen.
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Ich habe mal über mein zugegebenermaßen verulkendes Post nachgedacht und finde es inzwischen gar nicht mehr so absurd:
Für die Nutzung der Wohnung ("Innehaben" reicht auch, wenn sie z.B. nicht genutzt wird), also die Rechte zur Nutzung der Wohnung gibt es eine vertragliche Grundlage des Nutzers (im Regelfalle Mieter) mit dem grundbuchrechtlichen Eigentümer (ggf. vertreten durch Hausverwaltung), im allgemeinen als Mietvertrag bezeichnet. Dies ist im BGB (Achtung: B u n d e s r e c h t!) eindeutig geregelt.
Grundsätzlich und verkürzt erklärt: Eigentümer E gibt Mieter M Obdach, M zahlt dafür E einen Obolus, auch wenn M von seinen Nutzungsrechten am Eigentum von E keinen Gebrauch macht (weil es sich bei seinen Kumpels aufhält, nur seine Möbel lagert, nur den Briefkasten braucht...), ist er verpflichtet, die Miete zu bezahlen.
Wie kommt es also, daß am Eigentum von E sich Dritte Rechte einräumen, einzig und allein auf der Tatsache basierend, daß M Nutzungsrechte von E eingeräumt wurden?
Und weil das BGB Bundesrecht ist, damit das höherwertige Recht, wie kann es dann sein, daß ein Landesgesetz ein Nutzungsentgeld von M für das Nutzen des Eigentums von E erheben darf?
Ich bin inzwischen der Ansicht, daß Nutzungsentgelte für die von M gemietete Wohnung tatsächlich ausschließlich E zustehen, ein Fall für den Unterpunkt "Aktionen-Alternativen-Erlebnisse":
"Liebe Rundfunkanstalt!
Ich habe von meinem Mieter M erfahren, daß Sie für die Nutzungsrechte an meiner Wohnung meinem Mieter M seit 2013 Geldleistungen in Rechnung stellen, die er an Sie brav bezahlt hat.
Nach BGB stehen aber Nutzungsentgelte dem Eigentümer, der sein Eigentum zur Nutzung an M überläßt, zu.
Ich fordere Sie also auf, das bisher von Ihnen vereinnahmte Geld auf mein Konto...
Mit frechem Gruß
Eigentümer E
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Wohnung: ist das befriedete Besitztum, das dem Menschen zum auf längere Zeit gelegten Aufenthalt dient. Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage
Inhaber: ist der einen Gegenstand (z.B. Forderung) unmittelbar in seiner Verfügungsgewalt habende Mensch. Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage
Eigentum: ist im Verfassungsrecht (Art. 14 GG) jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition [..], die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eigener -> Arbeit oder eigenen Kapitals ist Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage
Besitz: ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine -> Sache Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage
Der Inhaber ist jeder, der im Melderregister registriert ist, da nur vermutet werden kann, wer in einer Wohnung wohnt. So werden alle dem BS bekannten Einwohner automatisch zu Inhabern.
Zum Besitzer einer Wohnung wird der, der dem Innehaben widerspricht, weil ein anderer die Wohnung zahlt. Er meldet die Richtigstellung und beweist, dass er kein Besitzer dieser Wohnung und folglich kein Inhaber ist. Ein Gast in einer Wohnung ist ist mit betreten ein Besitzer. Hält er sich nicht dauerhaft auf und bezahlt jemand für diese Wohnen den Rundfunkbeitrag, ist der Gast als vorübergehender Beitzer nicht relevant.
Der Eigentümer ist der, der die Wohnung (auch Haus) kaufte. Also der im Kaufvertrag Geld gegenleistete. Das kann auch die Bank sein.
Rundfunkrecht: kennt das Juristisches Worterbuch von G Köbler nicht. Das soll auch so bleiben.
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Man kann alles mit dem Begriff Legaldefinition erklären.
Juristisches Worterbuch von G Köbler, 12. Auflage
Legaldefinition ist die vom Gesetzgeber in ein Gesetz eingefügte Bestimmung des Inhalts eines Begriffs, mit dem der Gesetzgeber diesen Begriff verbunden wissen will (z. B. § 1 I HGB Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt). Die L. kann sich als zu eng oder zu weit herausstellen (str.), so dass Analogie oder Reduktion erforderlich sein können.
Begriff "Wohnung" wurde im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag legaldefiniert. Diese Wohnung hat weder Eigentümer, noch Mieter. Das ist die Wohnung, die nur im Rundfunkrecht existiert. Diese Wohnung hat nur Inhaber ("volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt").
Hätte man den Begriff Wohnung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag legaldefiniert, sondern hätte den Begriff aus BGB genommen, dann hätte diese Wohnung Eigentümer und Mieter. Aber in diesem Fall hätte man ein richtig großes Problem: man nimmt Gesetze, die in Bundeskompetenz sind, und in seinen Landes-Gesetzen die Begriffe mit neuen Pflichten bestückt. Wie Zeitungsbezahler richtig beschrieben hatte.
In diesem Zusammenhang noch eine Baustelle im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Bis hier ist alles verständlich. Aber jetzt kommt Vermutung. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort !!! (wo dort? In (1) und (2) beschriebenen Wohnung? Kann nicht sein. Melderecht hat eigenen Wohnungsbegriff. Also in Melderechts-Wohnung) nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung (das ist das selbe. Für die Wohnung im Rundfunkrecht gibt es keine Mieter, Mietverträge. Also ist die Wohnung im Mietrecht gemeint. Steht aber nicht drin, steht nur Wohnung und somit Wohnung im Rundfunkrecht. Schwachsinn.) als Mieter genannt ist.
Vermutungen sind nur dazu da, um nicht in die Quere mit Bundesgesetzen/anderen Gesetzen zu kommen. Hätte man zum Beispiel nicht vermutet, dass eine nach Melderecht gemeldete Person auch zwangsweise Inhaber nach Rundfunkrecht ist, dann hätte das zu Folge, dass man mit Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Melderecht ändert. Und so ändert man das nicht, es ist nur eine Vermutung. Wahrscheinlich ist nach Melderecht gemeldete Person auch Inhaber nach Rundfunkrecht.
Zum Verständnis, was eine Legaldefinition in verschiedenen Gesetzen auslösen kann.
Wenn ein Begriff in verschiedenen Gesetzes anders definiert wird, aber man springt hin und her, wie im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dann kann so was rauskommen.
Mietvertrag für eine Wohnung (in Mietrecht) --> eigene Definition für die Wohnung (im Rundfunkrecht) --> Ergebnis: keine Wohnung im Rundfunkrecht oder 1/mehrere Wohnungen (im Rundfunkrecht)
Gleiches im Melderecht: 1 Wohnung nach Melderecht --> keine oder 1/mehrere Wohnungen nach Rundfunkrecht.
Aufpassen: Wohnungsbegriffe (in Mietrecht, Melderecht, Rundfunkrecht) sind nicht verwandt, sondern sind eigenständige verschiedene Begriffe in jedem Rechtsbereich und existieren parallel.
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Danke für den Tipp.
Wie bist du auf den Begriff Legaldefinition gekommen?
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Ihr seid ja wirklich auf Zack!
Das bedeutet also, weil im Rundfunkstaatsvertrag der Begriff der Wohnung sowie der Begriff der Wohnungsnutzung eigenständig definiert ist, gilt diese Definition und damit keine andere.
Wenn also innerhalb eines Gesetzes steht: alle weißen Flächen gelten als schwarz, dann ist das im Zusammenhang mit diesem speziellen Gesetz so und ansonsten bleiben dennoch weiße Flächen weiß?!
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Inhaber: ist der einen Gegenstand (z.B. Forderung) unmittelbar in seiner Verfügungsgewalt habende Mensch. Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage
Besitz: ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine -> Sache Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage
Und der rechtliche Unterschied zwischen beiden?
Als Besitzwille wird der Wille (lat. animus) einer Person bezeichnet, eine Sache für sich zu behalten (Animus rem sibi habendi).
Im Sachenrecht ist der Inhaber der, der eine Sache in seiner Verfügungsgewalt (dem Gewahrsam) hat (Innehabung, corpus). Den Inhaber kennzeichnet der Inhaberwille (Animus rem alteri habendi). Den „Willen, eine Sache für einen anderen zu besitzen“ (nicht für sich selbst).
Hierzu fällt mir der Pfandleiher ein.
http://www.glamour-home.at/component/content/article/10-i/181-inhaber-besitzer-eigentuemer.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Inhaber
Eigentümer:
Die unbeschränkte Befugnis einer Person über eine Sache (Herrschaftsrecht). Der Eigentümer kann rechtlich und tatsächlich mit seinem Eigentum machen was er will.
Eigentum (Lehnübersetzung aus dem lat. proprietas zu proprius „eigen”) bezeichnet die umfassendste Sachherrschaft, welche die Rechtsordnung an einer Sache zulässt.
Der Besitzer hat über die reine Innehabung hinaus den Eigenbesitzwillen (animus rem sibi habendi), den Willen, „eine Sache für sich zu behalten“.
Univ.-Prof. Dr. Heinz Barta, et al.: Sachenrecht: Besitz, Eigentum, Innehabung. In: zivilrecht.online (Hrsg.):
Bin ich also Eigentümer und Besitzer eines Eigenheimes, kann ich nicht Inhaber sein.
"Animus rem sibi habendi" steht "Animus rem alteri habendi" diametral entgegen.
Bin ich nur Besitzer (Mieter) habe ich jedoch auch einen Eigenbesitzwillen und kann somit auch kein Inhaber sein.
Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) selbst wird der Begriff allerdings nicht häufig verwendet. Im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem Besitz an Sachen wird der Begriff Inhaber nicht verwendet.
Im österreichischen BGB wird es konkreter ausgeführt:
ABGB § 309: Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsam hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
Man könnte darauf verweisen, dass Eigentümer ein umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache hat (vgl. § 903 BGB), während der Besitzer nur die tatsächliche Sachherrschaft innehaben (vgl. § 854 BGB). Vereinfacht gesagt gehört Eigentümern eine bestimmte Sache und kann über sie nach Belieben verfügen. Besitzer hingegen sind im Besitz einer Sache, dennoch müssen sie nicht gleichzeitig Eigentümer dieser Sache sein.
Inhaber besitzen zwar die Herrschaft über eine Sache, aber ihnen liegt der Gedanke, der "Wille, eine Sache für einen anderen zu besitzen“ (nicht für sich selbst)" zugrunde.
"Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen." BVerfGE 31, 314/331
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anna log
Wie bist du auf den Begriff Legaldefinition gekommen?
Definitionen in Gesetzen gegogelt. Wie sind die zueinander? Aus welchem Grund werden die gebraucht, wenn diese Begriffe schon in anderen Gesetzen stehen und man könnte die einfach nehmen? Usw.
Zeitungsbezahler
Ja, genau so ist es.
La Volpe da Firenze
Wenn die Sache ständig geändert wird, dann spielt alles andere keine Rolle.
Beispiel: man mietet eine Wohnung, die mitten im Gewerbegebiet liegt. Man hat einen richtigen Mietvertrag, dort ist alles beschrieben. Mieter, Vermieter, Wohnung, vereinbarte Miete.
Mieter will sich in dieser Wohnung melderechtlich erfassen lassen. Nehmen wir an: die Wohnung mitten im Gewerbegebiet ist keine Wohnung nach Melderecht, so hat man die Definition der Wohnung festgelegt. Und man wird in dieser Wohnung nicht angemeldet. Mit der Konsequenz: er soll die nach Melderecht "richtige" Wohnung suchen.
Nach Mietrecht: er ist Mieter mit allen Rechten und Pflichten, Wohnung ist Wohnung
Nach Melderecht: er ist kein Mieter, die Wohnung ist keine Wohnung. Obwohl im Mietvertrag anders steht. Aber Mietvertrag ist ein Dokument des Mietrechts und für Melderecht somit zweitrangig.
Das Gleiche kann natürlich auch als Eigentümer passieren. Man kauft eine Wohnung, die in anderen Gesetzen nicht als Wohnung angesehen wird.
RBSV
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Außerdem: man muss von hinten anfangen.
Abgabentatbestand: Selbstbewohnen. Dann kommt (wer ist für Abgabentatbestand verantwortlich): jede Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Dann: Person, die selbstbewohnt = Inhaber der Wohnung. Am Ende: jeder Inhaber der Wohnung = Beitragsschuldner mit Pflicht, Rundfunkbeitrag zu entrichten.
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Inhaber: ist der einen Gegenstand (z.B. Forderung) unmittelbar in seiner Verfügungsgewalt habende Mensch. Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage
Besitz: ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine -> Sache Quelle: Juristisches Worterbuch von G Köbler, 15. Auflage
Da beist sich was.
Gerade bei einer Immobilie hat der in diesem Beispiel genannte Inhaber so gar keine Verfügungsgewalt über diese Immobilie? Als Mieter bspw. kann er diese bspw. weder verkaufen, noch verschenken etc., er darf diese gemäß den Verträgen mit dem Eigentümer "nur" nach Maßgabe seiner darüberhinausgehenden Bedürfnisse nutzen. Er dürfte sie nicht einmal umbauen, wenn der Eigentümer etwas dagegen hat. Siehe auch den Artikel: la Volpe da Firenze
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Was ja auch komisch ist, ist das Wort "selbst". Was soll das heißen? Wie bewohnt man eine Wohnung selbst? Ist das gleichbedeutend mit "alleine"? Gilt der Beitrag also nur für Singles?
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Die Wohnung/ also auch ein Haus kann selbst vom Eigentümer genutzt werden.
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Genau, beim Eigentümer macht das Sinn. Aber beim Mieter?
Ohne das "selbst" wäre der Satz logisch: Inhaber ist jemand, der die Wohnung bewohnt. Kürzer wäre es dann gewesen, statt Inhaber auf Bewohner abzustellen: "(1) Für jede Wohnung ist von deren Bewohner ein Beitrag zu entrichten." (es spielt dann keine Rolle, ob jemand Eigentümer ist oder nicht).
Wenn man davon ausgeht, dass jedes Wort in einer Norm einen Zweck erfüllt, dann muss also ein Bedeutungsunterschied zwischen bewohnen und selbst bewohnen bestehen.
Wieder einmal eines der vielen offenen Rätsel dieses Gesetzestextes...
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(1) Für jede Wohnung ist von deren Bewohner ein Beitrag zu entrichten." (es spielt dann keine Rolle, ob jemand Eigentümer ist oder nicht).
Der Satz klingt nun als müssten alle Bewohner einen Beitrag zahlen. Also 7 Bewohner = 7 Beiträge. "Ein Beitrag für eine Wohnung pro Monat.", ist eindeutiger.
Kleine Anmerkung: In Klammern stehendes wird vom Juristen überlesen. Was in eckigen Klammen steht, wird als nicht gedruckt gewertet.
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Anna Log, da machst du mich auf etwas aufmerksam:
Es ist ja tatsächlich so formuliert:
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Merke: Inhaber. Also Singular. EINE Person. Dann:
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. (...)
Es kann also mehrere Inhaber geben, die dann als Gesamtschuldner, aber nach (1) JEWEILS einen Beitrag schulden! In Teufels Namen! Praktisch wird das ja so ausgelegt, dass in einer WG oder Familien-Wohnung immer nur ein Beitrag erhoben wird. Das steht aber bei genauem Lesen so gar nicht im Gesetz. Und die Gerichte überschlagen sich zu betonen, dass es nicht diskriminierend ist, wenn ein Single-Haushalt pro Kopf mehr bezahlt als etwa ein 4-Personen-Haushalt...
Ich denke, wir haben hier einen krassen Fall des Vollzugsdefizits. Alle Haushalte mit mehr als einer Person müssten nochmal zur Kasse gebeten werden. Milliardenzahlungen an die Rundfunkanstalten sind fällig.
Außer... außer man liest den Absatz (2) so, dass es nur EINE Person geben kann, die Inhaber ist: nämlich eine, die die Wohnung (als Eigentümer???) selbst bewohnt. Was auch immer das heißen mag..
Tja, es scheint schon verdammt schwer zu sein, ein Gesetz zu schreiben, das in sich stimmig ist.
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Ich denke, wir haben hier einen krassen Fall des Vollzugsdefizits.
Ich sehe dies genau so wie Du. Es liegt eine Ungleichheit im Erhebungsvollzug vor. Es wird also aus der Gruppe der Beitragspflichtigen lediglich eine Teilgruppe herausgegriffen und von dieser der Rundfunkbeitrag erhoben. Die Ungleichheit im Erhebungsvollzug ist übrigens gesetzesimmanent. Nach § 4 Absatz 3 RBStV erstreckt sich die Beitragsfreiheit auf eigentlich beitragspflichtige Ehegatten, eigentlich beitragspflichtige, eingetragene Lebenspartner und eigentlich beitragspflichtige Wohnungsinhaber nach § 4 Absatz 3 Nr. 3 RBStV.
Dies ist ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
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Tja, es scheint schon verdammt schwer zu sein, ein Gesetz zu schreiben, das in sich stimmig ist.
Mir graust es davor, zu erkennen, daß andere Gesetze genauso liderlich verfaßt sind, weil wir alle von Lobbyisten oder Unfähigen regiert werden.
Daß einfach gar niemand erkannt hat, was mit seinem Händcheheben für Katastrophen folgen - und ehrlich gesagt ist doch der Rundfunkbeitrag noch eine der harmlosesten Fehlentscheidungen.
Zwei Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin kenne ich persönlich, die machen Fachpolitik in ihrem jeweiligen Bereich, mit Engagement und sind mit Herzblut dabei. Die haben sich darauf verlassen, was der Ausschuß als Empfehlung vorgeschlagen hat (so wie sie es selbst von ihren Ausschüssen kennen), deshalb war der Rundfunkstaatsvertrag nur eine Abnicknummer für alle Abgeordneten.
Ansonsten hätten doch alle die, deren Parteien sich soziale Gerechtigkeit auf die Fahnen geschrieben haben Protest eingelegt!
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Und dann gibt es noch Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)
Beispiel
Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=36304&aufgehoben=N&menu=0&sg=0
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.
Es steht deutlich: Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags)
innehaben = selbstbewohnen
Personen, die Rechte haben, Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) zu bewohnen. Nur für die gilt diese Satzung. Mietvertrag und Kaufvertrag geben kein Recht, Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) zu bewohnen. Man bewohnt diese Wohnungen auch nicht. Man bewohnt die Wohnung im Mietrecht oder die Wohnung im Eigentumsrecht.
Für Mieter und Eigentümer gilt diese Satzung, wie auch Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht.
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Es steht deutlich: Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags)
innehaben = selbstbewohnen
Personen, die Rechte haben, Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) zu bewohnen. Nur für die gilt diese Satzung. Mietvertrag und Kaufvertrag geben kein Recht, Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) zu bewohnen. Man bewohnt diese Wohnungen auch nicht. Man bewohnt die Wohnung im Mietrecht oder die Wohnung im Eigentumsrecht.
Für Mieter und Eigentümer gilt diese Satzung, wie auch Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht.
Naja, aber wir haben ja noch das Problem, daß nach der Definition als Bewohner vermutet werden darf, wer dort gemeldet ist.
Und in vorherigen Posts wurde dargelegt, daß wenn im Gesetz steht: Die weiße Wand ist schwarz, die Wand innerhalb diesen Gesetzes betrachtet schwarz ist, auch wenn sie in allen anderen Fällen eindeutig weiß bleibt...
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Zeitungsbezahler
Naja, aber wir haben ja noch das Problem, daß nach der Definition als Bewohner vermutet werden darf, wer dort gemeldet ist.
Das ist richtig. Vermuten kann man das. Aber die Pflicht löst nicht die Vermutung, sondern Tatsache (Selbstbewohnen der Wohnung) aus.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Noch Mal:
1. Beitragsschuldner ist pflichtig, nach § 2 (1).
2. Wer ist Beitragsschuldner? Beitragsschuldner ist Inhaber der Wohnung, nach § 2 (1).
3. Wer ist Inhaber? Inhaber ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, nach § 2 (2).
Das sind Definitionen. Die stehen fest.
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) ...
(2) ...Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Das sind keine Definitionen. Es sind nur Vermutungen. Jede Person, die nach Melderecht gemeldet ist, kann entweder Inhaber sein oder auch kein Inhaber sein. Deswegen löst Melderecht keine Beitragspflicht aus, da im Melderecht sowohl Inhaber, als auch nicht-Inhaber enthalten sein können bzw. sind. Man kann nach Melderecht gemeldet und gleichzeitig kein Inhaber sein und somit nicht beitragspflichtig.
Das gleiche mit Mietvertrag.
Duden
vermuten (http://www.duden.de/rechtschreibung/vermuten)
aufgrund bestimmter Anzeichen der Meinung sein, glauben, dass sich etwas in bestimmter Weise verhält
Angenommen: es steht statt Wörter "wird vermutet" das Verb "ist"
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) ...
(2) ...Als Inhaber wird ist jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
1-te Konsequenz: jeder, nach Melderecht gemeldeter / im Kaufvertrag als Mieter genannte, ist automatisch beitragspflichtiger Inhaber = Beitragsschuldner.
2-te Konsequenz: Melderecht und Mietrecht wurden somit verändert. Und Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde somit Teil des Melderechts und Mietrechts. (Dazu fehlt den Ländern das Recht, diese Rechtsbereiche zu ändern. Außerdem haben diese Rechtsbereiche ihre eigene Wohnungsbegriffe festgelegt).
Aus diesem Grund steht dort nur "wird vermutet".
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Genauso ist es. Vermuten heißt: die "Beweislast" wird quasi umgekehrt: die Anstalt darf davon ausgehen, dass man Inhaber einer Wohnung ist, falls eine der beiden Voraussetzungen vorliegt.
Allerdings laufen diese Vermutungsregeln meiner Meinung nach häufig leer:
1. Man wird nicht zu einer Wohnung gemeldet, sondern an einer Adresse. Sollte es sich um ein Mehrparteien-Haus handeln, und/oder mehrere in einer Wohnung wohnen (WG/Familie/Partnerschaft/Hare-Krishna-Kommune) ist die Zuordnung einer Wohnung zu einer Wohnsitzmeldung nicht ein-eindeutig gegeben.
2. Wer in einem Mietvertrag als Mieter genannt ist, ist selten öffentlich bekannt. Falls überhaupt ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt.
Aber selbst, wenn eine Alternative von der RA nachweisbar ist, kann trotzdem die Darstellung des gegenteiligen Sachverhalts (muss für eine Behörde reichen, es ist kein "Gegenbeweis" erforderlich), die Vermutung aufheben. Deshalb lässt es ja beispielsweise die Praxis des BS zu, dass man - unter Offenbarung der Intimverhältnisse und Privatsphäre - eine Beitragsnummer eines (angeblichen) Mitbewohners angibt, der bereits bezahlt, um von der Zahlpflicht entlassen zu werden. Das ist nicht ganz gesetzmäßig, weil ja nach dem Wortlaut jeder Inhaber Zahlungseumel sein soll, und nicht für jede Wohnung von deren Bewohnern als Gemeinschaft insgesamt nur ein Beitrag zu zahlen wäre (wie es gelebt wird).
Andere Umstände können aber auch zur Widerlegung der Regelvermutung führen: z.B. dass man nicht selbst dort wohnt, da.... (und hier ist Kreativität gefragt, mir gehen da die Ideen aus, wie gesagt, ich verstehe das Wort "selbst" hier nicht; vielleicht reicht es, dass man ganz "außer sich" ist, weil man einen Bescheid von einer Anstalt bekommen hat?).
Umgekehrt heißt es aber auch, dass man durchaus Inhaber einer Wohnung sein kann, wenn man nicht dort gemeldet und auch nicht im Mietvertrag genannt ist. Z.B. weil man einen Mietvertrag vom Ex-Partner übernommen hat, aber noch bei den Eltern gemeldet ist. Wie solche Lebenssachverhalte, die es bestimmt in Fülle gibt, von dem BS aufgedeckt werden sollen, um ein Vollzugsdefizit auszuschließen, ist mir schleierhaft.
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Duden
selbst (http://www.duden.de/rechtschreibung/selbst)
steht nach dem Bezugswort oder betont nachdrücklich, dass nur die im Bezugswort genannte Person oder Sache gemeint ist und niemand oder nichts anderes
Man kann auch kein Inhaber sein, wenn die Wohnung nicht als Wohnung nach Rundfunkrecht durchgeht. Oder wenn man keine Rechte hat, eine Wohnung im Rundfunkrecht zu bewohnen. Eine Wohnung im Rundfunkrecht hat weder Mieter noch Eigentümer. Wie soll man unter diesen Umständen das Recht haben, überhaupt eine Wohnung selbstzubewohnen?
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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Beispiel NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Duden
Wort "selbst" (http://www.duden.de/rechtschreibung/selbst)
steht nach dem Bezugswort oder betont nachdrücklich, dass nur die im Bezugswort genannte Person oder Sache gemeint ist und niemand oder nichts anderes.
Durch welchen Dokument im Rundfunkrecht kann eine Person beweisen, dass
1. nur sie die Wohnung bewohnt
2. niemand anderes die Wohnung bewohnt
3. und diese Person somit den Status "Inhaber der Wohnung" hat?
RBStV
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, ... ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); ...
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, ... ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
...
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, ...
(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, ...
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von ... Personen ..., bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen....
Durch welchen Dokument kann eine Person Anfang und Ende des Innehabens einer Wohnung im Rundfunkrecht schriftlich beweisen?
Käufer der Wohnung kann seinen Status "Käufer" durch Kaufvertrag vorweisen. Meistens steht dort, wer Käufer und wer Verkäufer ist. Auch das Datum steht meistens im Dokument. Also ist Eindeutigkeit gegeben.
Mieter der Wohnung kann seinen Status "Mieter" durch Mietvertrag vorweisen. Meistens steht dort, wer Mieter, wer Vermieter ist, Anfangs-Datum, End-Datum. Also ist auch in diesem Fall Eindeutigkeit gegeben.
Aber was ist mit Rundfunkrecht? Festsetzungsbescheid (§ 10 (5)) (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313106) gibt nur an, dass Beitragsschuldner rückständige Rundfunkbeiträge hat. Festsetzungsbescheide werden von Landesrundfunkanstalten erlassen.
Also muss dieser Dokument lange zuvor erstellt worden sein. Und nicht von LRA. Oberste Verwaltungsbehörde im Rundfunkrecht jedes Landes ist die Staatskanzlei. Und nur die kann diesen Dokument erstellen. LRA hat dafür keine Rechte.
Aber wofür braucht man das alles?
Neben Rundfunkbeitragsstaatsvertrag existiert noch Beitragssatzung (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000712).
Diese Beitragssatzung ist aus mehreren Gründen wichtiger als Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst:
1. Beitragssatzung gibt konkrete Sachen an. Wenn Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht genaues über Zahlung sagt, gibt Beitragssatzung die konkrete Richtung: § 10 Zahlungen (1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
Will man den Geldstrom umleiten, braucht man nur diese Satzung zu ändern und dann läuft das Geld in die andere Richtung. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird natürlich dabei nicht geändert.
2. Wenn Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom Landtag abgestimmt sein muss, so braucht die Beitragssatzung das alles nicht. Es reicht nur eine Unterschrift des Ministerpräsidenten des Landes und das Ding ist fertig und so jederzeit problemlos änderbar.
Wenn man bedenkt, dass die Beitragssatzung nicht so harmlos ist, wie sie aussieht, dann muss man die genauer betrachten.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags), Betriebsstätten (§ 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags) innehaben.
Inhaberschaft muss erfüllt sein, nur dann gilt diese Satzung. Nicht vermutete Inhaberschaft oder anderer Schwachsinn:)
Wurde Inhaberschaft nicht durch entsprechende Dokumente dokumentiert, ist man keine Person, "die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags)" innehat.
Dabei kann Rundfunkbeitragsstaatsvertrag alles mögliche vermuten (wie in § 2 (2) (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313098)) oder in § 9 (1) (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313105), aber die eigentliche Zahlung ist in der Satzung (§ 10) (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000712) festgelegt.
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P.S.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N)
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
WDR Beitragssatzung (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000712)
§ 10 Zahlungen
(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
So sieht man deutlich, wer am Ende das sagen hat und wie man Staatsverträge geschickt umschifft.
Das gilt nicht nur für Staatsverträge, sondern generell für Gesetze.
Zu Gesetzen gibt es Verordnungen zur Durchführung dieser Gesetze, und was in der Verordnung steht, ist wichtiger als Gesetz selbst. Eine Verordnung entscheidet am Ende wie ein Gesetz "arbeiten" wird.
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Inhaber: -> schaut man mal ins Unternehmensrecht, so ist Inhaber eigentlich mit dem Eigentümer identisch?
Mieter sind nicht Eigentümer ihrer Wohnung, damit auch nicht Inhaber, sondern "nur" Nutzer?
Der Vermieter ist zwar Eigentümer seiner Wohnungen, also Inhaber, aber kaum Nutzer, weil er oft in einem eigenen Haus wohnt?
Bei korrekter Auslegung der deutschen Sprache, und soviel sollte man schon erwarten dürfen, können nur Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes bezahlpflichtig sein, sofern sie dieses als Eigentümer, also Inhaber, selbst bewohnen?
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pinguin
Als Antwort kann ich einen Auszug aus vielen Antwort-Mails bei Landes- und Bundesbehörden zitieren.
Die Wohnung dient hier [im Rundfunkrecht] lediglich als Bemessungsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung; es handelt sich nicht um eine mietrechtliche Angelegenheit.
Was heißt keine mietrechtliche Angelegenheit? Alle Begriffe, die aus Mietrecht kommen, gelten im Rundfunkrecht nicht. Alle Rechte und Pflichten, die im Mietrecht existieren, gelten im Rundfunkrecht nicht. Das gleiche gilt auch für Eigentumsrecht.
Rundfunkrecht hat eigene Begriffe, eigene Rechte, eigene Pflichten:
- Wohnung in RBStV § 3 (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313099) legaldefiniert
- volljährige Person, die genau diese definierte Wohnung selbst bewohnt = Inhaber dieser Wohnung (RBStV § 2 (2))
- jeder Inhaber mit genau dieser definierten Wohnung = Beitragsschuldner (RBStV § 2 (1))
- jeder Beitragsschuldner hat die Pflicht, für seine in § 3 definierte Wohnung, ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (RBStV § 2 (1))
Wenn man ein Dokument vorweisen könnte, nach dem man im Rundfunkrecht das Recht hat, eine Wohnung selbst zu bewohnen. Diese Wohnung entspricht den in RBStV § 3 gestellten Anforderungen. Und man diese Wohnung auch tatsächlich selbst bewohnt. Nur dann ist man Inhaber (=Beitragsschuldner) und beitragspflichtig. Und erst am Ende muss ein Dokument erstellt werden, in dem alles fixiert wurde und man den Status "Inhaber der Wohnung nach RBStV § 3" rechtsverbindlich erhalten hat. Ab diesem Zeitpunkt kann man zahlen, muss aber nicht. Ab diesem Zeitpunkt greift dann RBStV § 4, man kann Antrag stellen und sich befreien lassen. Vorher Antrag stellen geht nicht, da nur in § 2 Abs. 1 genannte Inhaber=Beitragsschuldner von der Zahlung befreit werden.
Wie ein Führerschein nie als Nachweis durchgeht, dass man irgendwo eine Wohnung gemietet hat oder die Wohnung gekauft hat. Jedes Dokument für seinen Zweck.
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Und wenn ich jetzt an die Rundfunkanstalt schreibe, daß ich ab 11.11. 11 Uhr die Wohnung nicht mehr innehabe?
Dann habe ich meiner Anzeigepflicht genügt und wäre raus aus der Nummer???
So einfach kann es doch gar nicht sein???
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Zeitungsbezahler
Person A kann schreiben, dass sie die Wohnung nicht selbst bewohnt. Wenn LRA was dagegen hat, dann soll LRA einen rechtsverbindlichen Nachweis (Person A bewohnt Wohnung nach RBStV selbst) liefern.
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@boykott2015
Zuerst einmal bedarf es der grundhaften Klärung, welche Bedeutung man der deutschen Sprache zukommen lassen will, die hier im deutschsprachigen Raum primäre Staatssprache, also Amtssprache, ist.
Basiswerke für die deutsche Sprache sind sowohl der Duden als auch das Wörterbuch der deutschen Sprache. Die dort schriftlich hinterlegten Wortbedeutungen dürfen allgemein als anerkannt gelten und sind damit auch alleinige Basis für amtliche Schreiben.
Man darf hier bitte die internationale Dimension nicht ignorieren, für die die Verlässlichkeit einer Sprache von hoher Bedeutung ist.
Wenn den Bedeutung eines Wortes daher als "Y" definiert ist, kann es weder ein "X" noch ein "U" sein.
Stelle man sich einmal vor, dieses Regelwerk würde bspw. ins Englische übersetzt; da würde doch "Inhaber" mit "owner" übersetzt? Und "owner" ist allgemein der Eigentümer. Da nehmen des Deutschen nur wenig kundige Leute dann an, sie seien Eigentümer ihrer Mietwohnung?
Nein, sorry, Sprache muß auch international verlässlich sein.
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pinguin
Das ist egal ob "owner" oder "Inhaber".
Angenommen: in diesem Staatsvertrag steht statt "Inhaber" "owner". Was ändert das? Alle Selbstbewohner sind jetzt owner und alle owner sind pflichtig.
Jeder Zahlungspflichtige muss ein Dokument vorweisen, in dem steht, dass er owner ist. Nur durch diesen Dokument wird die Pflicht zu zahlen ausgelöst. Fehlt ein solcher Dokument ist man kein owner.
Hier im Forum wurde der Fall mit Dummy-Radio schon rausgebracht. Da hat auch kein Richter dagegen was gemacht. Das ist genau der Fall, der die alte Gebührenordnung zur Strecke gebracht hat.
Hier ist das selbe. Dummy-Radio sieht wie ein Radio aus, ist aber keins. Mieter/Eigentümer sieht wie ein Inhaber aus, ist aber in Wirklichkeit kein Inhaber, kann und wird auch kein Inhaber sein.
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@boykott2015
Du ignorierst die internationale Dimension; -> Sprache muß in seiner Gesamtheit verläßlich sein. Aus Grün wird noch lange nicht Weiß, nur weil jemand farbenblind ist.
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Kommt mir nicht mit internationaler Sprachverständlichkeit.
Ich beschäftige mich beruflich mit zum Teil internationalen Normen, da gibt es zum Beispiel umfassende Bestimmungen die nur die Definition von Begriffen umfassen, die sind sozusagen die Grundlagen für den Rest, in den offiziellen Übersetzungen wird auf nationale Begrifflichkeiten eingegangen, weil es in vielen Sprachen gleiche Wörter für unterschiedliche Sachen gibt oder für eine Sache viele Wörter (siehe das Gerücht, daß die Eskimos hundert verschiedenen Wörter für Schnee haben, je nach Beschaffenheit des gefrorenen Wassers...).
Nicht umsonst kommen durch Übersetzungsautomaten entsprechend schwachsinnige Anleitungen raus ("Ist die Macht an, macht die Macht mit Macht an für die Macht", gemeint war: Stecken Sie den Netzstecker ein. Drücken Sie den Power-Schalter, um das Gerät mit Strom zu versorgen bzw einzuschalten).
Wie ich aber hier gelernt habe, reicht es für unsere Verhältnisse aus, innerhalb eine Paragraphen einen völlig anderen Sachverhalt zu definieren, als er der logischen Anschauung oder der bisherigen Definition folgt.
Die Wand ist innerhalb des Gesetzes als schwarz zu betrachten, selbst wenn sie weiß sein sollte...
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Hallo.
ich bin Eigentümer einer Wohnung, bewohne diese auch selber. Ich bin nach Staatsvertrag definitiv Zahlungspflichtig.
Warum nicht einen anderen Weg wählen und Eigentümer von als Wohnfläche gemeldeten Bauten, Gewerberäumen, etc. zur Zahlung ähnlich der Grundsteuer heranziehen.
Es belastet nicht die Problemfälle, die müssen ehe schon zahlen, Leerstand wird teurer, Befreiungen können über nachweise erteilt werden.
Es wäre eine klare Ausrichtung Richtung zusätzlicher Steuer, aber alle Diskussionsgrundlagen würden auf Befreiungsfälle reduziert und die Vermieter hätten einen zusätzlichen Anreiz
Objekte tatsächlich zu vermieten.
Außerdem stünde so der Sinn und Zweck der öffentlich/rechtlichen Sender evt. mal mehr zur Diskussion.