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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: pipmen am 17. Januar 2016, 15:35
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Hallo liebe Mitstreiter,
Person A hatte letzten Sommer eine knapp 60 seitige Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereicht mit diversen Klagebegründungen. Im Oktober fand die mündliche Verhandlung statt, was ca.10min andauerte, weil die Richterin der Meinung war, dass es genügend Gerichtsurteile gibt, die die Rechtsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigen. Auf Anfrage durch Person A, ob denn nicht auf einzelne Argumente eingegangen wird, kam die Antwort, dass die Klage abgelehnt aber der Weg für die nächste Instanz geöffnet wird. Der Versuch auf einzelne Klagepunkte einzugehen wurde vehement abgebrochen und das Urteil ausgesprochen. Aus zeitlichen und gesundheitlichen Gründen hat Person A derzeit verzichtet den Weg zur nächsten Instanz zu gehen.
Das Gerichtsurteil kam mit Stellungnahme zu einigen Klagepunkten und mit derartigen Begründungen, die Person A nur dazu gebracht haben den Glauben an die Justiz in Deutschland zu verlieren. Nach diesem Urteil hat Person A mehrmals Zahlungsaufforderungen durch den BS erhalten. Daraufhin hat Person A geantwortet, dass er bereit ist den Beitrag bar zu bezahlen. Nun hat Person A zuletzt einen Festsetzungsbescheid vom SWR mit Androhung einer Zwangsvollstreckung erhalten (Standardsatz: Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegeben.)
Person A hat aus gesundheitlichen Gründen nicht die Kraft und Zeit sich weiter mit der Thematik groß zu beschäftigen, aber möchte nicht ganz widerstandslos aufgeben und will nun wie Herr Norbert Häring vorgehen und das Geld bei einem Amtsgericht hinterlegen.
http://norberthaering.de/de/27-german/news/526-hinterlegung-rundfunkbeitrag#weiterlesen (http://norberthaering.de/de/27-german/news/526-hinterlegung-rundfunkbeitrag#weiterlesen)
Das Schreiben an den SWR könnte dann wie folgt lauten (leicht abgeändert und ergänzt):
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
ich nehme Bezug auf Ihren Festsetzungsbescheid mit Vollstreckungsandrohung vom 03.01.2016 (zugestellt am 15.01.2016). Mein Angebot die offenen Beiträge in Bar zu bezahlen wurde mit Ihrem Schreiben vom 10.12.2015 abgelehnt. Sie sind somit in Annahmeverzug. Zur Meidung von Zwangsmaßnahmen durch Sie gegen mich habe ich den streitigen Betrag nun zu Ihrer Verfügung bei der Hinterlegungsstelle des AG Stuttgart zu Geschäftsnummer (xxxxx) unter Verzicht auf die Rücknahme deponiert. Eine Kopie der gerichtlichen Annahmeanordnung vom xx. Januar 2016 nebst vorgehefteten Antragsbogens füge ich diesem Schreiben als Anlage bei.
Die von Ihnen geltend gemachte Forderung ist somit jetzt erloschen, §§ 362, 378 BGB. Vollstreckungsmaßnahmen Ihrerseits wären ab sofort rechtswidrig. Sollten Sie dennoch eine Vollstreckung gegen mich einleiten, werde ich ohne weitere außergerichtliche Korrespondenz umgehend zu Ihrer Kostenlast Vollstreckungsabwehrklage erheben. Zugleich weise ich darauf hin, Sie nötigenfalls auf Ersatz sämtlicher mir dann entstehender Schäden aus dem Gefährdungshaftungstatbestand des § 945 ZPO in Anspruch zu nehmen, einschließlich etwaiger immaterieller Schäden im Sinne des § 253 BGB.
Ich biete Ihnen zur beiderseitigen Arbeitserleichterung das Angebot auf Abschluss einer wechselseitigen Pflichtenstundung bis zum rechtskräftigen Abschluss des bekannten Verfahrens mit dem Aktenzeichen 1 K 2903/15 001 (260) von Herrn Norbert Häring bei dem Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main.
Die Zahlung der Beiträge geschieht unter Vorbehalt. Sollten zukünftige Rechtsurteile die gezahlten Rundfunkbeiträge als rechtswidrig beurteilen, so verpflichten Sie sich mit der Abholung beim Amtsgericht Stuttgart dazu, die Beiträge innerhalb 10 Werktagen in voller Höhe zurück zu zahlen (bar, Giralgeld oder die Hinterlegung beim Amtsgericht steht Ihnen hierbei frei).
1) Was haltet Ihr von der Vorgehensweise?
2) Ist der Verweis auf eine fremde Klage so ohne weiteres möglich?
3) Muss dennoch ein Widerspruch formuliert werden?
Person A bedankt sich für eure Anregungen und Kommentare.
Grüße,
pipmen
Hinweis aus aktuellem Anlass ;)
Zur Verhandlung (Fall Norbert Häring) in der zweiten Instanz sowie weiteren Links siehe bitte u.a. unter
GERICHTSTERMIN Verhandlg. Hess. VGH, 13.2.18, Barzahlung d. Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26106.0.html
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Es ist sehr wichtig, dass das Schreiben an den Rundfunk nach erfolgter Hinterlegung beim Amtsgericht das Wort "Freigabeerklärung" enthält. Damit bekommt der Rundfunk die Erlaubnis, sich das Geld beim Amtsgericht zu holen.
Deshalb als Betreff schreiben:
„Freigabeerklärung zur Zahlung Amtsgericht (..) (Aktennummer) nebst Aufforderung zur Vollstreckungsunterlassung und vorsorglichen Hinweises auf die §§ 767, 945 ZPO"
Das Schreiben, das ich verwendet habe, um den Rechtspfleger des Amtsgerichts vom Annahmeverzug des Rundfunks zu überzeugen, ist auf meinem Blog:
http://norberthaering.de/de/27-german/news/526-hinterlegung-rundfunkbeitrag#weiterlesen
Viel Spaß
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Hallo pipmen,
Person A hat wie du nach erfolgloser Klage jenes Schreiben vom RBB erhalten (Festsetzungsbescheid... vollstreckbarer Titel... Zwangsvollstreckung). Der Unterschied: Person A hat die Berufung, die laut Urteil nicht zugelassen wurde, beantragt. Der RBB weiß auch davon. Trotzdem droht er jetzt.
Person A wird also erst mal Widerspruch einlegen, denn die Barzahlung hat sie noch nicht angeboten, insofern funktioniert der Weg der Hinterlegung beim Amtsgericht vielleicht gar nicht. Eigentlich möchte Person A auch nicht zahlen, aber Zwangsvollstreckung muss auch nicht sein.
Gruß,
Ana
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Herzlich willkommen hier im Forum, Herr Häring ;)
Tolle Sache, die Sie machen und schön, Sie hier dabei zu haben.
Das wird auch für mich eine Alternative sein, wenns eng wird.
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Auch wenn mein Beitrag inhaltlich, hier keinen großen "Beitrag" zum Thema leistet hat es vielleicht geholfen Herrn Norbert Häring unter uns begrüßen zu dürfen, der das "Bargeld-Thema" medial bekannt gemacht hat. Herzlich Willkommen!
Vielen Dank für die Unterstreichung der Angabe des Betreffs! Das wird Person A definitiv tun.
@ana:
Ich bin kein Experte, aber ich könnte mir vorstellen, dass auch in dem von dir beschriebenen Fall von Person A die Vorgehensweise keinerlei Nachteile hat, auch wenn nicht vorher vorgeschlagen wurde in bar zu zahlen. Person A könnte ja als Antwort zum Festsetzungsbescheid angeben, dass er bereit ist in bar zu zahlen und dafür das Geld beim Amtsgericht hinterlegt hat. Somit wird die Bereitschaft zur Zahlung gezeigt.
Ob es in Form eines Antwortschreibens ausreichend ist oder in Form eines Widerspruchs geschehen muss kann ich nicht beantworten. Aber mein "Bauchgefühl" sagt, dass es kein Widerspruch zu den Forderungen ist. Aber kann mich gut täuschen! Viel Erfolg!
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Person A kann nur hinterlegen, nachdem sie Bereitschaft (bar) zu zahlen bekundet hat und dies abgelehnt wurde. Rückforderungsvorbehalt für den Fall eines günstigen Gerichtsurteils dürfte kein Hindernis sein.
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Person A hat das zuständige Amtsgericht angerufen und wollte vorab wissen, welche Unterlagen benötigt werden.
Es hieß man müsse ein Formular ausfüllen, was Online nicht verfügbar wäre.
Man wollte den Fall von Person A verstehen, was grob angedeutet wurde, aber keine Details am Telefon erklärt wurden.
Die Zuständige Person war der Meinung, dass es kein Grund zur Hinterlegung darstellt, wenn der Gläubiger ein anderes Zahlungsmittel (Giralgeld) akzeptiert.
Welches bekräftigende Argument kann Person A vor Ort im Amtsgericht nutzen, damit es problemlos angenommen wird?
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Hatte das gleiche Problem mit dem Amtsgericht.
Absolut keinerlei Entgegenkommen, null Bock sich der Sache anzunehmen. Abwiegelung auf der ganzen Linie.
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Person A hat das zuständige Amtsgericht angerufen und wollte vorab wissen, welche Unterlagen benötigt werden.
Es hieß man müsse ein Formular ausfüllen, was Online nicht verfügbar wäre.
Man wollte den Fall von Person A verstehen, was grob angedeutet wurde, aber keine Details am Telefon erklärt wurden.
Die Zuständige Person war der Meinung, dass es kein Grund zur Hinterlegung darstellt, wenn der Gläubiger ein anderes Zahlungsmittel (Giralgeld) akzeptiert.
Welches bekräftigende Argument kann Person A vor Ort im Amtsgericht nutzen, damit es problemlos angenommen wird?
So, d.h. das Gericht will am Ende nicht nur bestimmen, das GEZahlt werden muss, nein, es will auch noch die Art vorschreiben - naemlich per Ueberweisung.
das manche Menschen kein Konto haben, Banken ablehnen oder keien Ueberweisung taetigen wollen, egal.
Das Bargeld ein akzeptiertes Zahlungsmittel ist, egal.
Meine Person A hatte vor, falls es zur einem Urteil vor dem VG kommt, das sie zahlen muss, das ganze in bar begleichen und persoenlich beim BR vorbei bringen.
Wie das unter Ganoven so ueblich ist, in kleinen nicht nachverfolgbaren Scheinen.
Davon waere ein Video gedreht worden.
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Die Rechtspfleger haben einen nachvollziehbaren Hang, sich zusätzliche Arbeit vom Hals zu halten. Wenn man jemand am Telefon entmutigen kann, hat man schon gewonnen. Empfehlung: Mit geeignetem Schreiben wie auf meinem Blog, das auch die einschlägigen Paragraphen nennt, persönlich beim Rechtspfleger vorsprechen und damit den Eindruck vermitteln, dass es weniger Arbeit ist, den Fall zu bearbeiten, als zu versuchen, den Kunden los zu werden.
Bei mir wollte er zuerst noch mein Bargeldangebot und das Ablehnungsschreiben haben. Als ich wiederkam, sagte er mir, ich hätte gar nichts von der Hinterlegung, das der Rundfunk trotzdem pfänden könne. Ich sagte ihm, ich würde trotzdem gern hinterlegen, und dann klappte es.
Wer trotz Hartnäckigkeit abgelehnt wird, kann auch zu einem anderen Amtsgericht gehen.
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als Häufigste Fälle der Hinterlegung listet das Amtsgericht Stuttgart folgendes auf:
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812 (http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812)
- Bei Gläubigerunsicherheit, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen. Er wird damit von seiner Schuld frei, die anderen müssen untereinander klären, wem der Betrag zusteht.
Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten.
Vorzulegen sind als Voraussetzung für die Hinterlegung Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch geltend machen.
Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.
- Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
- Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils: Vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
- Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen: Vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.
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Hatte das gleiche Problem mit dem Amtsgericht.
Absolut keinerlei Entgegenkommen, null Bock sich der Sache anzunehmen. Abwiegelung auf der ganzen Linie.
Wenn die Gerichte die Hinterlegung von 100.000 Beitragsverweigeren bearbeiten müssen, erst dann merkt der Gerichtspräsident eines Gerichts und reagiert vielleicht mit einer Weisung an seine Richter, dass es sinnvoller und besser wäre, Ihre Rechtssprechnung / Urteile an die richtigen Instanzen nach oben, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Europäische Gerichtshof (EuGH) weiter zu geben.
So wäre Ihre Arbeit rechtlich sauber und bei Gericht vom Tisch.
Anscheinend wollen die Richter die Realität aus dem Zitat "Wer nicht hören will muß fühlen" erleben. Die Arbeit ist etwas Unnatürliches. Die Faulheit allein ist göttlich.
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als Häufigste Fälle der Hinterlegung listet das Amtsgericht Stuttgart folgendes auf:
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812 (http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812)
- Bei Gläubigerunsicherheit, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will.
- Er wird damit von seiner Schuld frei, die anderen müssen untereinander klären, wem der Betrag zusteht.
- Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten.
- Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
Wie Herr Häring schon erwähnte, die Hinterlegung muss vor der ZV durch dem GV erfolgen. Alles mit eine Frage des Taktikfuchses.
Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten.
Im Briefkopf stehen doch die Gläubiger nicht eindeutig drin. Woher soll ich als Schuldner denn Wissen, ob "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" eine Firma oder mehrere Firmen darstellen und an welche ich jetzt bezahlen soll?
Als Schuldner weis ich nur
--->>> "Bei ARD sitze ich in der ersten Reihe"
beim ZDF
--->>> "Mit dem zweiten sieht man besser"
und
--->>> "Mit der Bargeldhinterlegung bei Gericht bin ich sicher"
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Im Briefkopf stehen doch die Gläubiger nicht eindeutig drin. Woher soll ich als Schuldner denn Wissen, ob "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" eine Firma oder mehrere Firmen darstellen und an welche ich jetzt bezahlen soll?
Eventuell nicht nur der Briefkopf, sondern auch die Tatsache, dass das Schreiben abgeschlossen wird mit
"Mit freundlichen Grüßen, Rundfunkanstalt" und der Empfänger der Meinung ist, dass er der Rundfunkanstalt nun etwas schuldet, weil dieser ja auch mit ZV droht...aber der Überweisungsschein die Kontodaten vom Beitragsservice enthält und somit die Eindeutigkeit nicht gegeben ist.
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(http://www.dwdl.de/images/1158572539.jpg)
Quelle Logo:http://www.dwdl.de/images/1158572539.jpg
Zoff um Rundfunkbeitrag
Der GEZ-Rebell schlägt wieder zu - und zahlt in bar
Den Rundfunkbeitrag in bar bezahlen, das will Norbert Häring durchsetzen. Jetzt ist der Journalist dem Plan ein Stück näher gekommen: Er hat beim Amtsgericht den fälligen Betrag hinterlegt. Ein cleverer Schachzug.
weiterlesen auf:
http://www.stern.de/wirtschaft/rundfunkbeitrag-in-bar--gez-rebell-schlaegt-wieder-zu-6654714.html
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als Häufigste Fälle der Hinterlegung listet das Amtsgericht Stuttgart folgendes auf:
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812 (http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812)
- Bei Gläubigerunsicherheit, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen. Er wird damit von seiner Schuld frei, die anderen müssen untereinander klären, wem der Betrag zusteht.
[...]
...sehr hübsch ;)
Aufgrund der Schreiben von ARD-ZDF-GEZ könnte durchaus
erhebliche Unsicherheit über die Gläubigerschaft bestehen... ;) ;D
"ARD"?
"ZDF"?
"Deutschlandradio"?
"Beitragsservice"?
"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"?
"Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio"?
"[Landesrundfunkanstalt]"
"[Landesrundfunkanstalt - Anstalt des öffentlichen Rechts]"
...
Wer ist der Vollstreckungsgläubiger von Rundfunkbeiträgen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17149.0.html
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Ich glaube, es stehen soviele Anstalten nach dem Gieskannenprinzip auf dem Briefkopf: die wissen selbst nicht, an wen der Beitrag geleistet werden muss. Es steht ja auch nicht im Gesetz (RGebührenStV und/oder jeweiliges Landesrundfunkgesetz). Also einfach mal alle nennen.
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...also dann, nichts wie hinterlegen >:D
Auf zum Amtsgericht!
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Eines verstehe ich noch nicht so ganz:
Sicherheitshinterlegung bei Zwangsvollstreckung:
Kann dann nicht der Gerichtsvollzieher einfach das Geld abholen?
Muss er warten bis die Klage in der Hauptschache entschieden ist?
Oder kann ann das nur die Rundfunkanstalt?
Warum macht das der RA Schwierigkeiten:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5620101203110539956#det314105
§ 22
Antrag auf Herausgabe,
Nachweis der Berechtigung
(1) Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
(2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dabei soll, soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, eine Bankverbindung des Empfangsberechtigten angegeben werden. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.
Bankverbindung und der BS lässt sich das uberweisen .... (Der BS kann doch alles ...)
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Nein, der Gerichtsvollzieher ist außen vor, weil die Hinterlegung schuldbefreiend wirkt. Aber die LRA kann wahrscheinlich das Geld einfach anfordern und weg ist es. Deshalb sind alle Maßnahmen, die nur auf Verzögerung der Zahlung gerichtet sind, zwar besser als nichts, aber langfristig wenig zielführend.
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mich würde es interessieren, was Herr Häring beim Ausfüllen des Hinterlegungsantrags angegeben hat für folgenden Punkt:
"Gegenleistung, von der das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Betrages abhängig gemacht wird"
Hier würde Person A gerne folgendes angeben:
"Erfüllung der Anforderungen und Verpflichtungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag."
Da Person A der Meinung ist, dass diese nicht erfüllt werden.
Da wäre Person A sehr gespannt, was man dann als Nachweis dafür liefert, falls das Amtsgericht tatsächlich einen Nachweis sehen will :)
Beispiel solch eines Formulars (siehe Punkt 5b).
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/Amtsgericht%20Stuttgart/Hinterlegungsantrag%20Geld.pdf (http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/Amtsgericht%20Stuttgart/Hinterlegungsantrag%20Geld.pdf)
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mich würde es interessieren, was Herr Häring beim Ausfüllen des Hinterlegungsantrags angegeben hat für folgenden Punkt:
"Gegenleistung, von der das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Betrages abhängig gemacht wird"
Wahrscheinlich darf man da nichts eintragen, weil die Hinterlegung sonst nicht schuildbefreiend wirkt. Dennoch ist das zwar vielleicht für manche ein Mordsspass, in der Sache bringt die "Zahlungserschwerung" jedoch nicht viel. Der Blödfunk kriegt das Geld. Lieber dagegen klagen.
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Warum wirkt es nicht schuldbefreiend, wenn es an eine Anforderung gekoppelt ist, die die Grundlage darstellt für den Einzug von Beiträgen? Anders formuliert...der Gläubiger verlangt von Person A die Beiträge, weil der Gläubiger seinen Verpflichtungen gemäß Rundfunkstaatsvertrag nachgegangen ist.
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Wenn die Forderung schon rechtskräftig ist, darf man nicht noch Bedingungen stellen. Deshalb besser gegen die Bescheide klagen als die Zahlung zu verzögern, denke ich.
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Person A hat ein Amtsgericht in der Stadt B kontaktiert und der Antrag wurde von der Sachbearbeiterin vehemennt abgewiesen, ohne dass die Klagebegründung gelesen wurde.
Aufgeführt hat Person A die zwei Hauptpunkte:
- Gläubigerunsicherheit
- Annahmeverzug
Die Sachbearbeiterin war der Meinung, dass aus den Schreiben eindeutig hervorgeht wohin das Geld zu überweisen ist. Annahmeverzug wäre auch nicht zutreffend, weil man es ja bar bei der Bank bezahlen kann.
Daraufhin hat Person A gefragt, ob denn das Amtsgericht eine Anweisung erhalten hat, in diesem speziellen Fall die Anträge abzulehnen. Dies wurde verneint!
Im weiteren Gespräch als Person A darauf bestanden hat den Antrag dennoch auszufüllen und abzugeben hat die Sachbearbeiterin an der Hinterlegungsstelle behauptet, dass man eine Anweisung vom Ministerium hat, dass man kein Bargeld mehr annehmen darf. Man müsse also sowieso das Geld überweisen, wenn der Antrag angenommen werden würde.
Person A hat es für unsinnig gehalten hier weiter zu diskutieren und hat sich entschieden das Amtsgericht in der Stadt S zu kontaktieren. Auch dort war man ähnlicher Meinung, aber nach ausführlicher Erläuterung durch Person A wurde der Antrag ausgefüllt. Nun wird wohl intern entschieden ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wird. Die Sachbearbeiterin und eine Referanderin waren der Meinung, dass kein Annahmeverzug vorliegt und der Antrag somit unbegründet sei.
Person A ist jetzt am abwarten...
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... Anweisung vom Ministerium hat, dass man kein Bargeld ...
Die Aussage einer Person A, sollte dazu doch "sofort" erfolgen.
Legen Sie bitte diese Anweisung jetzt vor. Eine Kopie von diesem Schreiben wird benötigt für die Beschreitung des weiteren Rechtswegs.
Sollte die Dame diese Anweisung nicht vorlegen wollen, so würde dazu dann eine Aktenauskunft verlangt. Bzw. die Stelle ersucht, welche für die Dame verantwortlich ist, also nach oben fragen.
weil man es ja bar bei der Bank bezahlen kann
Barzahlung bei Banken zu Gunsten einer anderen Partei ist meist mit Kosten für den Einzahler verbunden, zudem bleibt damit das Risiko beim Einzahler, dass das Geld nicht ankommt. -> Das kann soweit führen, dass eine Person A dann doppelt zahlen müsste.
Das muss eine Person A nun ja nicht haben und auch nicht hinnehmen, für solche Gründe gibt es doch die Geldhinterlegungsstellen.
Das Risiko des Verlusts beim Erfüllen der Schickschuld geht damit auf die vermeintlichen Gläubiger über, schließlich ist es als qualifizierte Schickschuld definiert, wo die Leistungsübermittlung auf Gefahr des Schuldners erfolgen soll.
Die Geldhinterlegung wirkt schuldbefreiend, als würde die Schuld direkt beim vermeintlichen Gläubiger bar bezahlt. Die Einzahlung bei einer Bank wirkt so gesehen nicht schuldbefreiend, denn die Schuld wird erst bei der Geldübereignung getilgt.
Also erst, wenn der vermeintliche Schuldner tatsächlich über das Geld verfügt. Bei der Einzahlung bei der Bank kann es jedoch zu irgendwelchen Problemen kommen, so dass dabei das Geld verloren geht. Bis zum Übergang auf den vermeintlichen Gläubiger haftet also wer?
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Person A hat nun den Beschluss des Amtsgericht Stuttgart erhalten. Die Begründung ist mehr als lächerlich.
Es wird keineswegs Stellung genommen zu der Thematik "Bargeld als uneingeschränktes Zahlungsmittel".
Macht eine Beschwerde Sinn? Und was wären die Folgen (Kosten?).
Person A hat keine Lust mehr gegen diese Maschinerie anzutreten, da er den Glauben an den Rechtsstaat verloren hat.
Grüße,
pipmen
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mich würde es interessieren, was Herr Häring beim Ausfüllen des Hinterlegungsantrags angegeben hat für folgenden Punkt:
"Gegenleistung, von der das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Betrages abhängig gemacht wird"
Hier würde Person A gerne folgendes angeben:
"Erfüllung der Anforderungen und Verpflichtungen aus dem Rundfunkstaatsvertrag."
Da Person A der Meinung ist, dass diese nicht erfüllt werden.
Da wäre Person A sehr gespannt, was man dann als Nachweis dafür liefert, falls das Amtsgericht tatsächlich einen Nachweis sehen will :)
Beispiel solch eines Formulars (siehe Punkt 5b).
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/Amtsgericht%20Stuttgart/Hinterlegungsantrag%20Geld.pdf (http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/Amtsgericht%20Stuttgart/Hinterlegungsantrag%20Geld.pdf)
Ich müsste mir die Webseite von Herrn Häring noch einmal durchlesen, aber ich glaube mich zu erinnern das er gegen das Ausfüllen des Formulars
war und die Sachlage formlos in einem eigenem Schreiben mit der genauen Schilderung der Sachlage persönlich eingereicht hatte.
Formulare bedeuten immer den Delinquenten in eine Form zu pressen, damit man sich eben nicht mit Details beschäftigen muss und schneller wieder zum Büroschlaf kommt. Dann gibt es eine "Auswertevorschrift" und wenn im Feld Nummer 3 eben nicht "höchstrichterlich" oder "Blase leer" steht, ist der Antrag abzuweisen.
Formulare sind für Zahlschafe. Wenn man es schafft möglichst unbequem und hartnäckig zu sein kann man einen Beamten nötigen die Angelegenheit einfach statthaft zu geben, um wieder schnell zum verdienten Büroschlaf zu kommen.
Eine Beschwerde kostet nix.
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Ein Zahler muss keine für Ihn nicht zumutbare Kosten hinnehmen, wenn das gesetzliche Zahlungsmittel Bargeld ist. Das was das Gericht dort schreibt ist so gesehen Rechtsbruch. Zumal die Satzung Bargeld ausdrücklich ausschließt. Die Argumentation des Klägers sollte erweitert werden, in der Art, wie auf der Webseite von Herrn Häring vorgeschlagen. Eine Satzungskonforme Zahlung ist mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel Bargeld nicht möglich ohne Zusatzkosten, welche nicht hinnehmbar sind. Aber am besten nochmals nachlesen. Ein ungünstiges Rechtsgeschäft muss der Bürger nicht tätigen, wenn er die gesetzlich zugesicherte Form der Bezahlung mittels Bargeld auswählt. Durch den Willen bar zu zahlen, aber der Verweigerung der LRA Bargeld ohne Zusatzkosten anzunehmen entsteht der Annahmeverzug. Ein Verweis auf eine Bank zur Bareinzahlung unter Zusatzkosten ist gesetzlich bei der Barzahlung nicht vorgesehen und somit rechtswidrig. Das Amtsgericht missachtet das deutlich.
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das manche Menschen kein Konto haben, Banken ablehnen oder keien Ueberweisung taetigen wollen, egal.
Das Bargeld ein akzeptiertes Zahlungsmittel ist, egal.
Hi,
im Grunde gibt es auch kein Gesetz, das einen verpflichtet ein Giro-Konto zu haben, zumindest ist mir keins bekannt. Es sind immer nur irgendwelche Einrichtungen, wie Zulassungsstelle, die sowas vorschreiben.
Außerdem kosten die meisten Giro-Konten Gebühren, ca. fünf Euro / Monat, was für einen Geringverdiener schon nicht wenig ist.
Aber ich habe auch schon von EU-Staaten gehört, die das Geld mit Gewalt abschaffen wollen. Damit dürfte dann wohl ein weiterer Schritt der Knechtung des Volkes getan sein.
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es schweift jetzt etwas ab - aber:
.... Es sind immer nur irgendwelche Einrichtungen, wie Zulassungsstelle, die sowas vorschreiben.
Einwand: die schreiben das nicht vor - die verlangen eine SEPA-Einzugsermächtigung: entweder auf Dein Konto oder so Du selbst keines hast auf das Konto "eines Dritten".
Das wiederum machen die nicht um Dich zu ärgern sondern weil es laut Kraftfahrzeugsteuergesetz so vorgeschrieben ist:
https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__13.html
Ansonsten - der Zaubersatz (bei allen "Behörden/Vorschreibern") - leicht lächelnd vorgetragen: "Benennen Sie mir doch bitte die derzeit gültige Rechtsgrundlage..." ;)
Kaum zu glauben dass dann manches wie von Zauberhand doch erledigt werden kann >:D
Gruß
Kurt
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kommen wir zurück zum Thema...Person A hat Beschwerde eingelegt. Die Hinterlegungsstelle hat den Antrag abgelehnt und legt die Beschwerde nun zur richterlichen Entscheidung vor. Sind wir mal gespannt ob die deutsche Justiz einheitlich arbeitet! Was in Frankfurt möglich ist, sollte ja in Stuttgart auch möglich sein.
Kontoführung hin oder her, die Finanzämter wollen auch kein Bargeld sehen und akzeptieren auch nur Giralgeld. Somit wird das Recht zum Gebrauch des uneingeschränkten Zahlungsmittels durch den Staat selbst kastriert, damits der Staat einfacher hat. Will damit nicht sagen, dass das OK ist, aber wir sehen wie widersprüchlich Gesetzestexte und die Praxis sind.
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ich bin gespannt was eure Meinung ist!
Das Amtsgericht Stuttgart ist kreativ in der Auslegung des "uneingeschränkten Zahlungsmittels"...
Aufgrund der Dateigrößeneinschränkung im Forum folgen ab hier noch 3 postings, sorry habs nicht anders hinbekommen.
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Seite 2
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Seite 3
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Seite 4
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Hmmm
Vielleicht muss man argumentieren, dass, da 4(?) Glaeubiger im Staatsvertrag erwaehnt sind (siehe anderer Thred hier),
man nicht weiss an wen man welches Geld zu ueberweisen ist und ob der BS wirklich der richtige ist.
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Prima, da hat das Amtsgericht Stuttgart mal kuzrer Hand das Bargeld abgeschafft. Wird ja in der Politik gerade noch für größere Scheinchen diskutiert. Das nenne ich vorauseilend.
Könnte man mal Norbert Häring zur Kenntnis geben, was er dazu sagt.
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Amtsgericht Frankfurt hat die Hinterlegung angenommen. Aber anscheinend haben die Amtsgerichte seither generell dicht gemacht. Von Berlin habe ich einen ablehnenden Bescheid gesehen, der die Argumentation des Rundfunks übernahm, Art. 14 BbkGesetz wolle nur regeln, dass ausländische Banknoten nicht angenommen werden müssen. Das heiße aber nicht, dass Euro-Banknoten angenommen werden müssen. Was das für einen Sinn haben sollte ist geheimnisvoll. Auch der Verweis auf Bareinzahlungsmöglichkeit gegen Gebühr bei Banken trägt nicht, weil zum Wesen des gesetzlichen Zahlungsmittels gehört, dass man ohne Abzug mit sofortiger Wirkung bezahlen kann. Das ist beides bei Barüberweisung über Banken nicht gegeben.
Gegen die Ablehnung ist Klage möglich.
Anm.Mod.seppl: Angefügtes Dokument wurde nachanonymisiert.
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Da sollte man den Stiel mal umdrehen. Wenn der GV erscheint und Bargeld sehen will sagt man Ihm man kann nur mit Giralgeld bezahlen.
Ob der GV über ein mobiles Giralgeld Bezahlsystem verfügt. Vielleicht müsste er das selbst beschaffen und von seinem Gehalt bezahlen.
Beim Discounter kann ich sowohl Bar als auch mit Giralgeld bezahlen. Sch***gesetze in diesem Affenstaat.
Aus den verschiedenen Infos von Betroffenen aus den Gerichten ist ersichtlich, dass die LRA bzw. der Beitragservice im Hintergrund die Strippen zieht.
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Da sollte man den Stiel mal umdrehen. Wenn der GV erscheint und Bargeld sehen will sagt man Ihm man kann nur mit Giralgeld bezahlen.
Ob der GV über ein mobiles Giralgeld Bezahlsystem verfügt. Vielleicht müsste er das selbst beschaffen und von seinem Gehalt bezahlen.
Wenn das so weitergeht, werden die GV's bald so einen Kasten mitschleppen, wo er dann gleich die EC-Karte durchziehen kann.
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Person A hat wie du nach erfolgloser Klage jenes Schreiben vom RBB erhalten (Festsetzungsbescheid... vollstreckbarer Titel... Zwangsvollstreckung). Der Unterschied: Person A hat die Berufung, die laut Urteil nicht zugelassen wurde, beantragt. Der RBB weiß auch davon. Trotzdem droht er jetzt.
Person A wird also erst mal Widerspruch einlegen, denn die Barzahlung hat sie noch nicht angeboten, insofern funktioniert der Weg der Hinterlegung beim Amtsgericht vielleicht gar nicht. Eigentlich möchte Person A auch nicht zahlen, aber Zwangsvollstreckung muss auch nicht sein.
Der Widerspruch ist nach Beratung mit dem fiktiven Anwalt real passiert und zwar mit der Begründung, dass die Berufungszulassungsklage laufe und man beim RBB davon ja auch Kenntnis habe. Jetzt kam die interessante Antwort:
"Ihr Widerspruch vom...gegen den Festsetzungsbescheid ist eingegangen. Die Bearbeitung Ihres Widerspruchs werden wir bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens aussetzen."
Da fragt man sich: Ist der Festsetzungsbescheid nun gültig? Veräppeln die mich jetzt? Oder bin ich zu dumm, dies zu verstehen?
Grüße,
Ana
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In ihren Augen ist der neue Festsetzungsbescheid bestimmt gültig. Vmtl. wollen sie abwarten, ob das Gericht die Berufung zulässt. Wenn nein, dann können sie ja direkt wieder auf ihren Bescheid zurückgreifen. Wenn ja, dann verschwindet er wohl im Papierkorb oder wartet, bis auch die Berufung negativ ausging.
Vor Gericht scheinen (!) sie jedoch nicht auf die Vollstreckung zu bestehen, wenn das Verfahren rechtshängig ist, auch wenn sie es wohl dürften.
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Frage zum Thema...
Im Schreiben vom Amtsgericht gibt es die Belehrung, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist.
1) Mit welchen Kosten muss Person A rechnen?
2) Ist hierzu eine Vertretung durch einen RA notwendig?
3) Was muss sonst beachtet werden hierbei?
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Neues zum Thema (inkl. Anfechtung aufgrund genereller Unwirksamkeit der HR-Rundfunkbeitragssatzung mangels ordnungsgemäßer Genehmigung bzw. Veröffentlichung):
09.03.2016 - Klageschrift Häring gegen Hessischer Rundfunk auf Barzahlung der Rundfunkgebühr
In meinem Verfahren beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Hessische Rundfunk nun ein zweites (rechtlich fehlerhaftes) Urteil zitiert, das auf §14 Bundesbankgesetz keinen Bezug nimmt. Um nach Möglichkeit zu verhindern, dass weitere Gerichtsentscheidungen ergehen, die § 14 Bundesbankgesetz nicht berücksichtigen, habe ich mit entschlossen, die Klageschrift aus meinem Verfahren nun hier zu veröffentlichen.
Nach dem Verwaltungsgericht Regensburg hat nun offenbar auch das Verwaltungsgericht Augsburg die Auffassung vertreten, den Rundfunkanstalten sei erlaubt, durch eigenes Satzungsrecht zwingendes förmliches Bundesrecht für unanwendbar zu erklären. Beide Entscheidungen, sowohl die aus Regensburg als auch die aus Augsburg, beziehen sich in ihren Gründen nicht auf § 14 Bundesbankgesetz, den sie offenbar nicht gesehen haben. Ursache hierfür dürfte sein, dass die Kläger der dortigen Verfahren die Gerichte nicht umfangreich genug auf die maßgebliche Gesetzeslage hingewiesen haben; Richter sind auch nur Menschen.
Hier daher der Link zur vollständigen Klageschrift aus meinem Verfahren als PDF. Sie sollte hinreichend deutlich machen, dass §14 Bundesbankgesetz in dieser Sache eine Vorschrift von zentraler Bedeutung ist, die es dem Rundfunk verbietet, aus Praktikabiltätsgründen einfach die Annahme des gesetzlichen Zahlungsmittels zu verweigern.
Klageschrift im Verfahren Häring gegen Hessischer Rundfunk (http://norberthaering.de/haering/news/Klageschrift%20Haering%20vs.%20HR.pdf)
Für den etwas eiligeren Leser hier noch eine auf die wesentlichen Argumente reduzierte Version. Passagenweise Übernahme für eigene Gerichtsverfahren oder für Schreiben an den Beitragsservice oder die zuständige Rundfunkanstalt ist ausdrücklich gestattet.
Klageschrift (gekürzt) [...]
http://norberthaering.de/de/27-german/news/574-klageschrift-haering-gegen-hessischer-rundfunk-auf-barzahlung-der-rundfunkgebuehr#weiterlesen
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daß sich die Stuttgarter Justiz in einem desolaten Zustand befindet, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben (siehe haarsträubende S21 Prozesse bis hin zu Nichtahndung von Naziverbrechen begangen durch deutsche SS-Schergen im kleinen toskanischen Bergdorf Sant'Anna di Stazzema, wo am 12. August 1944 560 Zivilisten ermordet wurden). Also sollte es nicht verwundern, daß das Stuttgarter Amtsgericht einem die rechtmäßige Hinterlegung der GEZ Gebühr verweigert und dies mit fadenscheinigen und rechtlich unhaltbaren Erklärungen versucht zu begründen.
Glücklicherweise ist man in der Wahl des Amtsgerichts zur Hinterlegung der GEZ Gebühr, wegen Annahmeverzug einer Landesrundfunkanstalt, frei.
Deshalb könnte eine fiktive Person A folgendes vorschlagen:
Die fiktive Person A rät zum Amtsgericht Ludwigsburg (http://www.amtsgericht-ludwigsburg.de/pb/,Lde/Startseite/WEGWEISER/Oeffnungszeiten). Dort könnte Person A mit entsprechenden Unterlagen die Rechtspflegerin davon überzeugen, daß sich der Südwestrundfunk in Annahmeverzug befindet. Nach entsprechender Antragstellung und dessen umittelbarer Bearbeitung und positiver Beschlußfassung (Annahmeanordnung), könnte Person A den Betrag auch gleich bei der dortigen Gerichtszahlstelle bar hinterlegen.
Person A faßt folgendes zusammen:
1) Landesrundfunkanstalt Barzahlung der Rundfunkbeiträge anbieten
http://norberthaering.de/de/27-german/news/355-rundfunkgebuehr-2#weiterlesen
2) Nachdem Ablehnung erhalten Hinterlegungsantrag
http://norberthaering.de/de/27-german/news/526-hinterlegung-rundfunkbeitrag#weiterlesen
beim Amtsgericht (Rechtsantragstelle) stellen (am besten persönlich). Amtsgericht legt diesen individuellen Antrag dem offiziellen (http://www.amtsgericht-ludwigsburg.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/Amtsgericht%20Ludwigsburg/HS1%20HL_Antrag_Geld.dotx) bei und trägt dort als Hinterlegungsgrund "Annahmeverzug, §§ 372 Abs.1, 293 ff BGB" ein und verweist auf den individuellen Antrag als Anlage. Im individuellen Antrag auf entsprechenden Festsetzungbescheid, Barzahlungsangebot und dessen Ablehnung verweisen und diese drei Schreiben ebenfallks als Kopie dem Antrag beilegen.
3) Bargeld bei Gerichtskasse hinterlegen.
4) Landesrundfunkanstalt Annahmeanordung und Hinterlegungsbescheinigung nebst "Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen" zusenden.
Person A rät *dringend* den Blog
"Bargeld-Widerstand"
http://norberthaering.de/de/bargeld-widerstand
von Norbert Häring *komplett* zu lesen, da dort allgemein wichtige Informationen gegeben werden, die zum einen die Wichtigkeit unseres Bargeldes bechreiben, wie auch konkrete Informationen zur Durchführung des Bargeldwiderstandes betreffen. Sämtliche Schreiben und Anträge wurden von den dort veröffentlichten entweder eins zu eins übernommen oder entsprechend der individuellen Situation geringfügig angepaßt.
Soviel zu den fiktiven Auslassungen der fiktiven Person A.
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Na also geht doch ??? Aber Vorsicht, vielleicht wird nach Veröffentlichung dieser Information morgen ein SWR-Mitarbeiter aus der Abteilung Beitragservice zum Amtsgericht nach Ludwigsburg fahren und der Rechtspflegerin erklären, dass Sie in Zukunft kein Bargeld mehr annehmen darf.
Das wird ja dann ein verzweifelnder Akt, der in der Verwaltungsvereinbarung Beitragservice nicht vorgesehen war, wenn die RF-Anstalten bundesweit die Amtsgerichte noch belehren und rechtlich steuern müssen, damit dort keine Hinterlegung mehr stattfinden. Bei 100 000 Personen die das vornehmen, würde das schon ein klein wenig zu Buche schlagen. Das gerechtfertigt sicher eine Beitragserhöhung.
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Zusätzlich zu § 14 BBankG gilt auch
Art. 123 AEUV:
... Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
In Bezug auf Münzen wird eine Abnahmepflicht klarer formuliert:
§ 3 MünzG:
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen...
Art. 11 VO 974/98 DES RATES vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro:
... Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.
In Summe gehen die Vorschriften - wie selbstverständlich - davon aus, dass eine generelle Abnahmepflicht für gesetzliche Zahlungsmittel besteht. Diese mag vertraglich ausgeschlossen werden. Der Staat kann aber wohl kaum sein eigenes Zahlungsmittel ablehnen. Falls überhaupt, dann nur per Bundesgesetz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 4 GG). :police:
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In Bezug auf Münzen wird eine Abnahmepflicht klarer formuliert:
§ 3 MünzG:
(1) Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen...
Will hier jemand den RF-Beitrag mit deutschen Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 200 Euro bezahlen? Ich würde bei einem Betrag über 500 Euro den 500er Euroschein bei Gericht hinterlegen oder steht dort wie an der Tankstelle es werden diese Scheine nicht angenommen?
Art. 11 VO 974/98 DES RATES vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro:
... Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.
Das ist doch nur eine VO = Verordnung zur Einführung des EURO. Zwischen Einführung und der Benutzung des Zahlungsmittel dürfte es sicher ein Unterschied sein. 100 Cent oder 1.000 Cent Einzelmünzen sind gesetzliches Zahlungsmittel, das hat mir noch keine Einkaufskasse verweigert anzunehmen.
In der Bank werden die Münzen gewogen. https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/FAQ_Listen/Aufgaben/bargeld_euro_muenzen.html?docId=18194 (https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/FAQ_Listen/Aufgaben/bargeld_euro_muenzen.html?docId=18194)
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Mittlerweile interessante Reaktion des Beitragsservice auf die Hinterlegung beim AG:
Norbert Haering - norberthaering.de, 10.05.2016
Die irreführenden Rechtsauskünfte der Rundfunkanstalten
Der Hessische Rundfunk und der Beitragsservice in Köln sind der Auffassung, sie seien solch
wichtige Institutionen, dass ihre Rechtsmeinung über der von einfachen Amtsgerichten steht.
Deshalb tun sie rechtswidrig so, als ob diejenigen, die ausstehenden Rundfunkbeiträge beim
Amtsgericht hinterlegt haben, weil der Rundfunk sie nicht in Form des gesetzlichen
Zahlungsmittels entgegen nehmen will, die Beiträge ein zweites Mal zahlen müssten.
[...] Der Beitragspflichtige hatte gegenüber dem Amtsgericht argumentiert, der Rundfunk sei in Annahmesverzug, weil er das gesetzliche Zahlungsmittel nicht annehme. Das Amtsgericht hat das nach Vorlage der geforderten Nachweise – wie zuvor bei mir das Amtsgericht Frankfurt - akzeptiert und das Geld genommen. Es steht dem Rundfunk nicht an, sich über den Beschluss des Amtsgerichts hinwegzusetzen. Wenn er eine andere Rechtsmeinung hat als der Rechtspfleger des Amtsgerichts, dann muss er halt auf Zurückweisung der Hinterlegung klagen. So ist das in einem Rechtsstaat. [...]
weiterlesen unter
http://norberthaering.de/de/27-german/news/612-hinterlegung#weiterlesen
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Aufgrund er vorgenannten Reaktion von BS/ RA lässt Norbert Häring in dem Verfahren zur Barzahlung nun ebenfalls gerichtlich klären, dass die Beitragshinterlegung beim Amtsgericht Tilgungswirkung entfaltet, s.u.
Gibt es hier im Forum Betroffene, bei denen die Beitragshinterlegung
1) vom Amtsgericht abgelehnt wurde?
2) von Rundfunkanstalten/ Beitragsservice befreiend
a) anerkannt oder
b) nicht anerkannt wurde?
Im Besten Fall ergibt sich daraus eine Übersicht, welche Amtsgerichte die Beitragshinterlegung anerkennen bzw. ablehnen und ob die verschiedenen Rundfunkanstalten diese Beitragshinterlegung alle gleich (ablehnend?) oder unterschiedlich behandeln.
Der hr schickt nämlich in schönster Behördenwillkür Festsetzungsbescheide, die ignorieren, dass ich den Beitrag für letztes Jahr bereits mit befreiender Wirkung und unwiderruflich beim Amtsgericht Frankfurt für den hr hinterlegt habe.
Der hr hat meinen Widerspruch dagegen abgelehnt, mit der Feststellung, die Rundfunkbeitragsforderung bestehe zu Recht, und dem in behördlicher Willkür sinnwidrig daraus abgeleiteten Schluss: „Hieran mag auch der Umstand, dass das Geld hinterlegt worden ist, nichts ändern.“
Deshalb hat mein Anwalt die Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erweitert, wo ich in der Hauptsache begehre, meinen Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel begleichen zu dürfen. Die Klageerweiterung lautet:
„Wir beabsichtigen nun, im Termin folgenden Antrag zu verlesen: Es wird festgestellt, dass die Beitragsschuld des Klägers gegenüber dem Beklagten in hÖhe von € 214,94 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 durch Hinterlegung dieses Betrages zu Gunsten des Beklagten bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main erloschen ist.“
Zur Begründung schreibt mein Anwalt:
„Der Beklagte verkennt, dass die Hinterlegung des Betrages Tilgungswirkung herbeiführt, was den Feststellungsantrag – namentlich hinsichtlich des klägerischen Inteesses zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von etwa darauf gestützten Vollstreckungsmaßnahmen – begründet.“
Bei weitem nicht nur der hr tut so, als ginge ihn die Entscheidung des Amtsgerichts nichts an, das Geld wegen Annahmeverzugs des Gläubigers entgegennehmen. Diese rundfunkanstaltliche Behördenwillkür ist weit verbreitet. Mir haben Leser geschrieben, die ihre Beitragsschuld beim Amtsgericht unrückholbar hinterlegt haben, dies dem Rundfunk mitgeteilt haben, und vom Rundfunk dennoch mit Vollstreckungsmaßnahmen über diesen Betrag überzogen werden. Mich schockiert das. Es ist ja nicht etwa eine einseitige Entscheidung des Beitragsschuldners, das Geld irgendwo beim Amtsgericht abzulegen. Er muss vielmehr dem Rechtspfleger begründen und mit Dokumenten nachweisen, dass der Gläubiger sich tatsächlich in Annahmeverzug befindet. Bei weitem nicht alle Amtsgerichte nehmen das Geld in solchen Fällen auch an. Aber wenn sie es annehmen, dann hat das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen. Rundfunkanstalten stehen aber anscheinen mit ihrer Rechtsmeinung über einfachen Amtsgerichten.
[...]
Betroffenen sollten erwägen, sich einen Anwalt zu nehmen und mit Vollstreckungsabwehrklage und Schadensersatzforderungen gegen den Rundfunk und die beteiligten Personen zu drohen, für den Fall, dass die Androhung der Vollstreckung der bereits erloschene Schuld nicht zurückgenommen wird . Eventuell lässt sich der betreffende Rundfunk ja dann auf Stornierung der Forderung bis zur Klärung meiner entsprechenden Klageerweiterung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein. Die mündliche Verhandlung ist für die zweite Jahreshälfte avisiert, aber noch nicht terminiert.
Aktenzeichen: 1 K 2903/15.F
http://norberthaering.de/de/27-german/news/629-klageerweiterung#weiterlesen
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Termin zum vorgenannten Verfahren von Norbert Häring:
8.9.2016: Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat einen Termin für die mündliche Verhandlung im Verfahren Häring gegen Hessischen Rundfunk festgesetzt. Es ist Montag der 31.10.2016 um 9:30 Uhr.
http://norberthaering.de/de/53-german/aktuelles-vom-bargeld-widerstand/442-aktuelles-vom-bargeld-widerstand
Kalendereintrag unter
VG Ffm: mündliche Verhandlung Verfahren Häring vs. HR - 1 K 2903/15.F (31. Oktober 2016)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20168.0.html
Diesbezüglich findet sich auch beim ähnlichen Thema bezüglich Finanzamt von Raimund Brichta folgender interessanter Fakt, wo doch LRA bzw. der Beitragsservice in seinen Standard-Erwiderungen der Bundesbank immer etwas ganz anders in den Mund legt?!? ;D 8)
Gerade erst hat Herr Gebauer von der Bundesbank eine aktuelle Stellungnahme eingeholt, die er in unserer Klageschrift zitiert. Demnach kann „niemand die Annahme von Euro-Banknoten und -Münzen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ablehnen, ohne rechtliche Nachteile zu erleiden.“ Welche Nachteile das sind, erklärt die Bundesbank auch: „Lehnt ein Gläubiger die ihm ordnungsgemäß zur Erfüllung angebotenen gesetzlichen Zahlungsmittel ab, gerät er in Annahme- oder Gläubigerverzug“.
http://www.diewahrheituebergeld.de/wp-content/uploads/Klageschrift.pdf
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http://www.diewahrheituebergeld.de/wp-content/uploads/Klageschrift.pdf
Danke für den Link, der Inhalt ist sehr interessant und auch gut zu lesen.
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Hinweis aus aktuellem Anlass ;)
Zur Verhandlung (Fall Norbert Häring) in der zweiten Instanz sowie weiteren Links siehe bitte u.a. unter
GERICHTSTERMIN Verhandlg. Hess. VGH, 13.2.18, Barzahlung d. Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26106.0.html