gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Berlin => Thema gestartet von: Berlinerin am 17. Januar 2016, 12:34

Titel: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Berlinerin am 17. Januar 2016, 12:34
Hallo ihr lieben,

Person X hat hier viel als Gast mitgelesen aber ist nun an einem Punkt angelangt, wo es der Person X zu hoch wird. Diese Person X hat gestern eine Zahlungsaufforderung vom FA Fhain/XBerg zugestellt bekommen (verfasst vor knapp 1 Woche) und fühlt sich nun überfordert und überlegt aufzugeben. Das möchte Person X aber eigentlich nicht wirklich, darum hofft Person X jemanden in Berlin zu finden, der sich mit dieser Person ein paar Stunden am Nachmittag/Abend hinsetzt und die Papiere zusammen durchgeht und mögliche realistische Optionen bespricht. Eine Aufwandsentschädigung wäre möglich. :)
Person X ist darüber im klaren, das dies keine offizielle Rechtsberatung darstellen würde, würde sich aber in ihrem Vorhaben gegen den GEZ/Beitragsservice Spuk anzugehen sicherer fühlen.

Person X ist gegen jeden BeitragsBESCHEID vorgegangen und hat 10+ Seitigen Widerspruch (+Aussetzung) per Einschreiben eingelegt.

Heute Abend wird Person X alle bis dato erhaltenen Unterlagen Sortieren und sich erneut einen Überblick verschaffen. In der Zahlungsaufforderung von FA handelt es sich um Bescheide vom August 2014 und Januar 2015. Des weiteren steht dort sofortige Zahlung um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Selbst wenn Person X zahlen wollen würde, hätte diese keine 400€+ zum ausgleichen, da dies etwas weniger als der halbe Netto lohn ist. Weswegen Person X auch darüber Informieren wird ab wann es möglich ist aufzustocken, da das Geld dann langsam knapp wird. Person X ist in keinsterweise an Tv, Radio oder Mainstream Propaganda Printmedien interessiert und lehnt dies strickt ab.
Falls ich den Hilfegesuch von Person X hier in einem Falschen unterforum eingestellt habe, tut es mir leid. Ich kann Person X leider nicht anders helfen.

Kopien möglicher Unterlagen kann Person X erst heute spät Abend hochladen.
Wie schnell muss diese Person X auf die Zahlungsaufforderung reagieren?

Vielen Dank fürs lesen.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: solidaritaet am 20. Januar 2016, 18:38
Es ist, wie der Name schon sagt, nur eine Zahlungsaufforderung und nicht die Androhung einer Vollstreckung. Aufgeben nur weil es vom FA ist, bitte nicht. "Die" Leben von der Abschreckung.
Ich kenne eine fiktive Person, die ebenfalls gerade eine Zahlungsaufforderung erhalten hat, daher wäre Hilfe evtl möglich.
Du hast ne PM
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Berlinerin am 21. Januar 2016, 16:40
Danke für eure Hilfe :) und die ganzen Nachrichten.
Falls ihr jemanden kennt, der wie Person X grad in der selben Situation steckt oder steckte, freut sich diese, weitere Informationen/Nachrichten weitergeleitet zu bekommen...!  :angel:

Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: donos am 22. Januar 2016, 15:23
Es ist, wie der Name schon sagt, nur eine Zahlungsaufforderung und nicht die Androhung einer Vollstreckung. Aufgeben nur weil es vom FA ist, bitte nicht. "Die" Leben von der Abschreckung.
Ich kenne eine fiktive Person, die ebenfalls gerade eine Zahlungsaufforderung erhalten hat, daher wäre Hilfe evtl möglich.
Du hast ne PM

Hallo und Guten Tag zusammen


Person E ist gerade etwas verwirrt. Person E erhielt ebenso eine Zahlungsaufforderung vom FA Berlin, gleichzeitig aber auch die Drohung einer Vollstreckungsmaßnahme, die bei Begleichung, der fiktiv angegebenen Summe, vermieden werden kann, Frist rund 3 Wochen.

Da Person E etwas verunsichert ist, wäre diese ebenso dankbar für Tipps. Leider Gottes bereitete sich Person E auf den GV vor, nicht auf das FA oder kann man dies gleich stellen? Person E bastelt gerade an einer Zurückweisung der Forderung vom FA.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: dondraper am 23. Januar 2016, 06:17
Einer mir bekannten geht es genau so ...
Hallo,


Person X hat vom Vollziehungsbeamten des Finanzamt Charlottenburg eine Zahlungsaufforderung und Ankündigung des Besuchs erhalten.

Den betreffenden Bescheiden hat Person X aber fristgemäß widersprochen und bis jetzt keinen Wiederspruchsbescheid erhalten - sondern immer wieder Infopost usw. Bescheiden hat er immer widersprochen - mit Aussetzung der Vollstreckung.

Die Erwiderungen hier im Forum treffen auf person X nicht zu, weil entweder bemängelt wird, daß keine Bescheide kamen (kamen bei Person X ja, wurden aber widersprochen) oder andere Sachen ...
Gibt es hier schon eine Erwiderung von Leuten, die fristgerecht widersprochen haben aber trotzdem eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt bekommen haben.
Danke.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: knubbel am 25. Januar 2016, 18:41
Person X geht es ebenso. Es wird seit Mitte 2014 auf ein Widerspruchsbescheid gewartet um den Klageweg bestreiten zu können, dieser kam bisher aber nicht. (Jedem Bescheid wurde immer fristgerecht widersprochen).

Mit dem letzten Bescheid vor 2 Wochen, auf den noch Widersprochen wird auch die Info das Vollstreckungsersuch rausgegangen ist. Jetzt aber die Post vom Finanzamt Fhain/xberg angekommen. Vollstreckungsankündigung, mit 10 Tage frist den offenen Betrag von rund 250€ zu überweisen.

Leider stimmt die Rechnung des RBB nicht, da für die betreffende Wohnung schon ein "Verfahren"(nicht Jurstisch, aber für den angegebenen  "Schulden" Zeitraum hat Person Y, die damals mit Person X zusammenwohnte schon letztes Jahr im Sommer nach nach Ankündigung der Vollstreckung des Finanzamts ebenso Widerspruch  auf die Vollstreckungsankündigung eingeleitet und wartet seit dem auf eine "ordentliche" Rechnung der GEZ und auf weiteres Vorgehen des Finanzamts und will im Notfall dann letztendlich zahlen, womit die Schuld von Person X aber beglichen wäre.

Daher wird Person X widersprechen/erstmal beim Finanzamt anrufen und  darauf hinweisen, das Person Y schon gezahlt haben müsste, eine neue Rechnung verlangen etc. Mal schauen was dann passiert.

Möglicherweise der selbe Fall wie bei dondraper, wenn auch etwas komplizierter da mehrere Personen und Wohnungen involviert.

Einer mir bekannten geht es genau so ...
Hallo,
Person X hat vom Vollziehungsbeamten des Finanzamt Charlottenburg eine Zahlungsaufforderung und Ankündigung des Besuchs erhalten.

Den betreffenden Bescheiden hat Person X aber fristgemäß widersprochen und bis jetzt keinen Wiederspruchsbescheid erhalten - sondern immer wieder Infopost usw. Bescheiden hat er immer widersprochen - mit Aussetzung der Vollstreckung.

Die Erwiderungen hier im Forum treffen auf person X nicht zu, weil entweder bemängelt wird, daß keine Bescheide kamen (kamen bei Person X ja, wurden aber widersprochen) oder andere Sachen ...
Gibt es hier schon eine Erwiderung von Leuten, die fristgerecht widersprochen haben aber trotzdem eine Zahlungsaufforderung vom Finanzamt bekommen haben.
Danke.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Onkelpuh am 27. Januar 2016, 16:24
Hallo,
Auch in meinem Bekanntenkreis gibt es ein Person XYZ die nunmehr langsam verzweifelt mit der Post der GEZ und ein wenig Hilfe benötigt denn langsam wird es in dessen Augen lächerlich was die GEZ da an Antworten ablässt, am besten zu sehen siehe Kopien

(http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/scan201601271uqhamy5b19.jpg)  (http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/scan201601271qi1er6vn8g.jpg)

Was sollte Person XYZ denn nun antworten, auf jeden Fall doch sicher auf den Widerspruchsbescheid bestehen und warten was passiert oder?
Klagen möchte meine Bekannte XYZ nicht unbedingt.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Berlinerin am 29. Januar 2016, 10:23
Person x hat beim FA angerufen und gehofft das der Vollziehungsbeamter/Beamtin Einsicht hat und den Fall zurück an den RBB gibt. Der Beamte beharrte darauf, das sie nur zur Ausführung aufgefordert wird und keinen Zweifel an dem Auftrag des RBB und der Ausführung hat.
Person x hat den Beamten  auf die Sorgfaltspflicht hingewiesen und gebeten das der Beamte die rechmäßigkeut des Zwangsvollstreckungsverfahren prüfen möge. Ich habe keine rechtsgültigen Bescheide erhalten, da ein grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag sein muss. Der Einkommenssteuerbescheid enthält auch nicht gleich einen Säumniszuschlag für die erstmals festgesetzten Beträge. Zudem hat Person x auf die geforderten Beträge Widerspruch eingelegt und keinen Widerspruchsbescheid erhalten.
Der Antrag auf Aussetzung wurde nicht bearbeitet, interessierte den Beamten auch nicht.
Person X hätte genau so gut mit einer Wand reden können.

Akteneinsicht stehe Person x nicht zu. Nach 10 min Telefonat bot sie Person x dann doch den Zettel mit dem Auftrag zu zeigen. Ersuchende Stelle ist der RBB.

Der Beamte teilte Person x eine Callcenternummer des RBB mit und sagte, das dies alles mit dem RBB besprochen werden muss und diese den Antrag zurück ziehen müssen.

Person x hat nun fast 2 Wochen zeit bekommen um sich wieder zu melden.
Der Beamte war von dem GEZ/BS Thema schon etwas genervt und hoffte laut eigener Aussage:" Ich dachte Sie rufen an um zu sagen das sie (Person x) überwiesen haben." Person x verneinte.
Wird dann wohl also auch nichts bringen, wenn Person X mit den Bescheiden/Widersprüchen zum FA fährt und das dem Beamten unter die Nase hält?!


Nach weiterem Gespräch sagt der Beamte, das es auch die Möglichkeit auf Befreiung gibt - siehe Webseite. Person x möchte grundsätzlich keine Dienstleistung vom BS und sieht sich gezwungen aufzustocken und würde somit dem Steuerzahler auf der Tasche liegen und somit auch dem Beamten.

Person X hat dem Beamten mitgeteilt, ein Schriftstück aufzusetzen mit dem Inhalt des Gesprächs für die Unterlagen und dies als Zurückweisung der Zahlungsaufforderung zu sehen.

Person X wird nächste Woche bei dem Callcenter anrufen, rechnet aber nicht damit, das sie die Zahlungsaufforderung zurück ziehen.

Ist jemand von euch in ähnlicher Position wie Person X? Wenn Interesse besteht, kann man sich ja am SA Abend treffen und über Person X und ähnliche Fälle reden?!

Wie sollte jetzt der weitere Verlauf der Person X aussehen?
Callcenter anrufen und dann Klagen?


Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 29. Januar 2016, 11:05
Ich weiß, es ist immer schwierig im Beamtendschungel, aber der Kontakt zum nächsten Vorgesetzten könnte hilfreich sein, wenn man so ignoriert wird, schließlich kann ein Finanzbeamter Kraft seines Berufes die Formalien nachvollziehen: Es existiert ein Bescheid, gegen den ordnungsgemäß und vor Ewigkeiten Widerspruch eingelegt wurde und auch die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung beantragt wurde, jedoch wurde weder das eine noch das andere ablehnend beschieden, es wäre also rechtsmißbräuchlich, eine Vollstreckung zu beauftragen statt einfach einen Widerspruchsbescheid auszufertigen, gegen den man dann klagen würde.

Denn im Kontakt mit den Finanzbeamten und Stadtkassierern hat man hier im Forum auch von Erfolgen gelesen, weil die entweder die formale Rechtswidrigkeit nachvollziehen können oder aber keine Lust haben da ewig Arbeitszeit zu investieren (je nach Arbeitsanfall für ihre "eigentliche" Arbeit), wichtig scheint zu sein, daß man den persönlichen Kontakt sucht (erst telefonisch, ggf. persönlich), Unterlagen dazu nachweisen kann oder schriftlich nachreicht, damit die Akte zugemacht werden kann (in diesem Fall mittels Zurückschicken des Vollstreckungsersuchens).
Ganz wichtig natürlich Höflichkeit: Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus...
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Shran am 29. Januar 2016, 11:06
Für mehr Leute in der gleichen Situation nutze doch den Stammtisch ;)
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: beat am 29. Januar 2016, 11:54
Person X geht es ebenso. Es wird seit Mitte 2014 auf ein Widerspruchsbescheid gewartet um den Klageweg bestreiten zu können, dieser kam bisher aber nicht. (Jedem Bescheid wurde immer fristgerecht widersprochen).

Mit dem letzten Bescheid vor 2 Wochen, auf den noch Widersprochen wird auch die Info das Vollstreckungsersuch rausgegangen ist. Jetzt aber die Post vom Finanzamt Fhain/xberg angekommen. Vollstreckungsankündigung, mit 10 Tage frist den offenen Betrag von rund 250€ zu überweisen.

Es wird offensichtlich vom RBB die Vollstreckung trotz Widerspruch und ohne Widerspruchsbescheide eingeleitet.

Für mich ist das ein Argument, nach entsprechender Wartezeit von mindestens drei Monaten, die Klage auf Aufhebung der Bescheide bei Gericht einzureichen. Ein Widerspruchsbescheid ist zur Klage auf Aufhebung / Erklärung der Nichtigkeit der Bescheide nicht nötig, wenn die Widersprüche auf die Bescheide hinreichend lang - es wird oft von mindestens drei Monaten gesprochen - nicht bearbeitet bzw. mit einem Widerspruchsbescheid beantwortet wurden.

Eine Person B hat nach Jahren und Monaten auf entsprechende Weise Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. So ist der RBB beschäftigt und bei laufender Klage haben die Schergen des Dummfunks bisher keine Zwangsvollstreckung über das Finanzamt auf den Weg gebracht.

Klagt man nicht, dann hat der RBB das Geld im Rahmen der Zwangsvollstreckung abgegriffen, es ziehen einige Jahre ins Land und die Sache ist irgendwie durch Verjährung unwiderrufbar geworden. Ausserdem wird der ganze Vorgang mehr und mehr zur Routine und die normierende Kraft des Faktischen führt dazu, dass alle Beteiligten der Meinung sind, es sei so rechtlich einwandfrei und endgültig.

In der aktuellen Situation, die Zwangsvollstreckung ist durch das FA schon angekündigt, stellt sich mir die Frage, ob es nicht am besten wäre, umgehend Klage gegen die Bescheide, denen widersprochen wurde, einzureichen, und das Finanzamt aufzufordern, die Vollstreckung an den RBB zurückzugeben, weil eine Klage gegen die zur Vollstreckung stehenden Beiträge läuft.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: PersonX am 29. Januar 2016, 12:22
Sollte in allen Widersprüchen der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurden sein und dieser wurde jeweils nicht bearbeitet. Also es wurde keine Entscheidung dazu einer Person A mitgeteilt, dann sind diese Vollstreckungen für diese Bescheide rechtswidrig.

Eine Person A muss das entsprechend anzeigen und nach den gesetzlichen Grundlagen der Vollstreckung verlangen.

Dagegen kann eine Person A jeweils Unterlassungsanspruch erheben. Das Recht sieht vor, dass zuerst dieser Antrag bearbeitet wird.

Wird das unterlassen, ist es gesetzlich nicht legitim.

Eine Klage muss erst eröffnet werden,
A) in Bundesländern, mit Widerspruchsverfahren
 wenn der Widerspruchsbescheid vorliegt.
B) in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren
innerhalb der Frist von einem Jahr, nach Bekanntgabe des Bescheids, wenn in diesem die Rechtsbelehrung falsch ist,
sonst richtet sich die Frist nach der Rechtsbelehrung.

Statt einer Klage kann also eine Person A den Unterlassungsanspruch gegen die Stellen geltend machen und erklären, dass die Voraussetzung: Die Bescheidung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung fehlt.

Siehe Thema:

bzw.
Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.0.html

Zusätzlich wird die Behörde aufgefordert die Handlungen nach dem Gesetz also dem Grundgesetz auszurichten und aufgefordert den Nachweis dazu zu erbringen.

Zusätzlich sollte der Verwaltungsakt der Zustimmung zur Vollstreckungshilfe mittels Akteneinsicht eingefordert werden.

Der Text im verlinkten Thema muss natürlich angepasst werden:

Ohne Bescheidung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung darf eine Vollstreckung also gar nicht beginnen.

Wer es nicht glaubt fragt einen Anwalt dazu:

Lesehinweis
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/aussetzung-der-vollziehung-bei-drohender-vollstreckung-321525

Die "Behörde" muss diesen Antrag also ablehnen, diese Entscheidung ist der Person A mitzuteilen.


oder hier, auch wenn es hier um Steuern geht, es ist das gleiche,
die Entscheidung über den Antrag muss bekanntgemacht werden
 
https://boehmanwaltskanzlei.de/kompetenzen/steuerrecht/steuerstreit/steuerbescheid/2257-aussetzung-der-vollziehung-adv
Zitat
Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Besser ist es, die Vollstreckung der Bescheide zu verhindern. Dies erfolgt dadurch, dass bei der Finanzbehörde mit dem Einspruch zugleich die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO) beantragt wird. Die Finanzbehörde setzt die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn

    ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen
    oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte

Hat dieser Antrag erfolg, braucht der Steuerpflichtige die Steuern bis zu einer Entscheidung über den Einspruch oder die Klage nicht zu bezahlen.

Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, so kann beim Finanzgericht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. Bei Erfolg dieses Antrages ist die Behörde an die Entscheidung des Gerichts gebunden und darf nicht vollstrecken, bis die Sache endgültig entschieden ist.

oder

http://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/aussetzung-der-vollziehung-im-rechtsbehelfsverfahren-312-antrag-an-das-finanzgericht_idesk_PI11525_HI7357312.html

http://www.jurablogs.com/2010/09/02/aussetzung-vollziehung-drohender-vollstreckung

Zitat
Aussetzung der Vollziehung bei drohender Vollstreckung

Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, so dass trotz des Rechtsmittels gezahlt werden muss. Allerdings kann die Behörde auf Antrag die Vollziehung des Gebührenbescheides bis zur Entscheidung über Widerspruch oder Klage aussetzen, § 80 Abs. 4 VwGO. Lehnt die Behörde diese Aussetzung ab oder droht bereits eine Vollstreckung, kann die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag auch vom Verwaltungsgericht angeordnet werden, § 80 Abs. 5, 6 VwGO.

Dieser Antrag ist jedoch nur zulässig, wenn entweder die Behörde die Aussetzung zuvor abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO) oder eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO (“drohende Vollstreckung”) regelt ebenso wie § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO (“vorherige Ablehnung durch die Behörde”) eine Zugangsvoraussetzung. Die erfolglose vorherige Stellung eines Aussetzungsantrages bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist daher nur dann gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, wenn eine Vollstreckung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht droht.

Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu denen die Anforderung von Rundfunkgebühren gehört, nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Diese Zugangsvoraussetzung ist nach Stellung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht nicht mehr nachholbar.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch nicht trotz des Fehlens eines zuvor beim Antragsgegner gestellten und durch diesen abgelehnten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausnahmsweise zulässig ...

Dieser Antrag meint hier, den Antrag an das Gericht.
Bedeutet, ebenso, die vermeintliche Behörde muss zuvor eine Entscheidung treffen und diese bekanntgeben.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: dondraper am 30. Januar 2016, 14:45
Meine Bekannte hat genau den Einwand des voherigen Beitrags beim Vollziehungsbeamten geltend gemacht - über die Aussetzung der Vollziehung wurde noch nicht entschieden.
Bei meiner Bekannten hat der Vollziehungsbeamte um die zusendung der Schreiben an den Beitragsservice gebeten (mit den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung), will sie anheften und an den RBB bzw. Beitragsservice zurücksenden.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Bürger am 31. Januar 2016, 18:13
Zwecks zielgerichteterer Diskussion ist es immer hilfreich und wichtig, einen möglichst aussagekräftigen Betreff des Threads zu wählen.
Ich habe diesen daher präzisiert, da es sich bei den hiesigen fiktiven Fällen offensichtlich um
"Vollstreckungen trotz Widerspruch"
"Vollstreckungen ohne WiderspruchsBESCHEID"
handelt, d.h. also um
"Vollstreckungen zugestellter und widersprochener Bescheide"


Dieses Thema ist im Forum schon mannigfaltigst behandelt.


Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Eine mögliche Option...:

C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"

[...]
Insbesondere, sofern erst eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von der örtlichen Vollzugsstelle vorliegt (ohne schon drohenden Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft)...
...und um eine Klage nicht unnötigerweise zu forcieren, könnte eine fiktive Person ggf. auch erst einmal einen "gütlichen" Versuch unternehmen und ARD-ZDF-GEZ ggf. doch noch zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung bewegen - z.B. mit einem formlosen (aber dennoch nachweislich versendeten - der Schnelle wegen wohl am besten per Fax) Schreiben ähnlich diesem... ;)
Zitat
[...]
[...]

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine derlei allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: donos am 10. Februar 2016, 19:26
Danke    Bürger


Person E bat mich trotzdem kurz von den jüngsten Ereignissen zu berichten.

Person E verfasste ein Schreiben an das FA und wies die Forderung vollumfänglich zurück, grundsätzlich aber Zahlungswillig, sofern es rechtens ist. Ebenso verdeutlichte Person E in jenem Schreiben, daß die Grundvoraussetzungen für eine Pfändung, Aufgrund nicht eingegangen Leistungsbescheid, nicht vorliegt.

Das FA erschien nicht beim angekündigten Termin in dem Zeitraum von 5 Stunden und erteilte auch keine Absage diesbezüglich. Person E vermutet folgendes. Ein Leistungsbescheid wird mit Einschreiben in den Post Einlauf gebracht. Damit wird das Spiel eröffnet.


Person E hat dazu folgende Frage. Person E lud Person K, als Beistand zum angekündigten Termin seitens des FA, ein. Person K hatte dadurch Fahrtkosten. Das FA erschien nicht zum angekündigten Termin, ohne vorherige Absage dessen. Kann Person K Fahrtkosten beim FA geltend machen?
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: donos am 10. März 2016, 19:05
Person E erhielt Nachricht.

Person E soll sich an den RBB wenden, wenn person E keine Leistungsbescheid erhalten hat, ist klar... .

Zitat
...mit Schreiben vom xxxxx bekunden Sie Ihren Zahlungswillen, beantragen jedoch die Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen (Person E wieß die Forderung vollumfänglich zurück, die Vollstreckungsmaßnahmen sind sofort einzustellen, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen. §3 Abs 2a VwVG ist nicht erfüllt. Bundesfinanzhof Az.: VII B 151/85,). Zur Begründung tragen Sie vor, Ihnen sei kein Verwaltungsakt bekannt gegeben worden. Die Vollstreckung sei deshalb nicht zulässig, da die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung (Wer ist Ich?. Schreiben 1 trägt einen anderen Namen, Schreiben 2, dieses hier, trägt 2 verschiedenen Mitarbeiter Namen). Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

1. Soweit Sie den Erhalt von Leistungsbescheiden bez. Mahnungen bestreiten, ist ein substantiierter Vortrag zum vorgeblichen Nichterhalt Ihrerseits erforderlich (genau, Person E muß nun nachweisen, daß er die Leistungsbescheide nicht vorliegen).. Nach dem Urteil des VG Verlin vom 01.10.2014 (VG 27 K 211.12) reicht das reine Bestreiten eines Zugangs von Bescheiden (bez. Mahnungen) regelmäßig nicht aus.

Sie können sich jederzeit zur weiteren Klärung Ihrer Angelegenheiten an die ersuchende Stelle - hier rbb (dachte Beitragsservice, was denn nun)- wenden. Einen Ansprechpartner des rbb können Sie den Ihnen bekannt gegebenenen Leitsuntgsbescheide/ Mahnungen entnehmen (was ich bestritten hatte, erhalten zu haben!) . Sie können sich auch an die Service-Telefonnummer 01806-999-5510 wenden. (natürlich)

2. Soweit Sie sich auf eine vermeintliche Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsersuchen berufen, hat der BGH am 11.06.2015 (BGH I ZB 64/14/ entschieden, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Wassersuppe Gesetzes besteht und nicht erst durch Festsetzung der (nicht freiwillig entrichteten) Rundfunkbeiträge üper Beschied entsteht und die (bei Nichtzahlung) folgende Vollstreckung der Rundfunkanstalt rechtmäßig erfolgt.

3. Sowei Sie sich auf einen fehlenden Vollstreckungstitel berufen, weise ich auf §10 Absatz 6 Rundfunkstaatvertrag hin, wonach (nicht entrichtete) Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken sind; eines gesodnerten Vollstreckungstitels bedarf es nicht. Das FA wird dabei gemäß §5a Buchstabe b) des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes als Vollstreckungsbehörde zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen für den rbb tätig. Die Vollstreckung richtet sich dabei gemäß §5 Absatz 1 VwVG nach den Vorschriften der Abgabenverordnung. Die Erklärung des rbb, der Anspruch sei vollstreckbar, ist Grundlage für die Durchführung der Vollstreckungsersuchen (klar doch) Die hier vom FA zu vollstreckenden Forderungen ergeben sich aus den Ihnen von der ersuchende Stelle bekannt gegebenenen Leistungsbescheiden und Mahnungen (eben nicht!) Eine Übersendung durch mich (Wer von den 3 Mitarbeitern) lhene ich deshalb auch ab; auch hierzu können Sie sich an den rbb wenden (klaro)

Da keine Zweifel an der rechtmäßigkeit der Maßnahme des FA begründet worden sind, setze ich das Vollstreckungsverfahren fort. Auch ein vorläufiger Rechtsschutz nach §361 Abs. 2 AO bez. §69 Abs. 2 und 3 FGO durch Aussetzung der Volzieheung wäre ausgeschlossen. Es käme lediglich (warum lediglich?) eine einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO in Betracht, einzureichen bei dem FA Berlin-Brandenburg. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen (z-B. Pfändung) bitte ich um Zahlung des rückständigen Betrages auf einen der genannten Konten - ggf. auch gegenüber dem Vollziehungsbeamten.

Ich weise darauf hin, dass ich weitere Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts ohne Beantwortung zu den Akten nehmen werde. (Ohne Worte)

FA Berlin

Person E. gibt sich damit nicht zufrieden. Nicht Person E muß nachweisen, daß Leistungsbescheide eingegangen sind, sondenr ,der Gläubige,r daß hat Person E ganz klar benannt und auch die Bescheide angefordert.

Person E wird nun gegen 3 Mitarbeiter des FA berlin (2 Schreiben, 3 versch. Namen) Fachaufsichts/ Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Person E wird Strafanträge be ider Staatsanwaltschaft Berlin gegen die 3 Mitarbeiter stellen.

Person E erbittet weitere Tipps.


Ach, die Telefonnummer ist nicht vergeben. Person E wollte mal anrufen, um zu schauen, ob der rbb oder bs dran geht.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: boykott2015 am 10. März 2016, 20:07
Nicht alle sind beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist nur der Beitragsschuldner (Inhaber). Somit muss ein Dokument existieren, in dem die Inhaberschaft rechtsverbindlich festgestellt wurde und Person E als Beitragsschuldner (Inhaber) namentlich erwähnt. Fehlt ein solches Dokument, ist Person E kein Beitragsschuldner. Wohnung muss  den geforderten Bedingungen entsprechen --> das hat auch niemand überprüft.

Außerdem ist der Person E der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkbeitragssatzung nicht bekannt. So wurde bis heute die vollständige Liste der Gesetzen, nach deren Vorrechte existieren, nicht veröffentlicht. Und so weiß Person E nicht, ob sie nach irgendeinem Gesetz Vorrechte hat und nicht zu zahlen braucht. Außerdem wurden bis heute keine Dokumente zur gemeinsamen Stelle veröffentlicht.

Person E kann ein Brief an Staatskanzlei Ihres Bundeslandes schreiben, mit der Bitte alle Dokumente zu schicken.
- vollständige rechtsverbindliche Liste der Gesetze mit Vorrechten
- alle Dokumente zur gemeinsamen Stelle.

An FA kann Person E schreiben:
1. die Vollstreckung an rbb zurückzugeben, da Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und Rundfunkbeitragssatzung in Teilen nicht bekannt und somit erst Mal Dokumente von Staatskanzlei beschafft werden müssen.
2. der Brief an Staatskanzlei wurde geschrieben. Kopie des Briefes mitschicken. Bis zum Eintreffen der Dokumente soll alles ruhen. Nach dem Eintreffen wird Person E selbst mit rbb in Verbindung setzen und alles klären.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Onkelpuh am 10. März 2016, 20:19
Selbige Antwort haben Person X ebenfalls vom FA Berlin bekommen, nur das Sie den Erhalt nicht bestritten hat sondern lediglich das Fehlen eines gültigen Festsetzungsbescheides und des Widerspruchsbescheides mitgeteilt haben und somit die Grundlage der Vollstreckung fehlt.

Mit zweiten Schreiben wurde mir die Vollstreckung mitgeteilt mit entsprechendem Termin wo jemand vorbei kommen will.
Dazu meine Fragen:
1. Muss Person X die FA-Angestellte/Beamtin wie auch immer in die Wohnung lassen ?
2. Was könnte passieren wenn man die Zahlung weiterhin verweigert ?
3. Was wenn man nicht zuhause ist weil Person X Berufstätig ist ?
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 11. März 2016, 09:25
Unglaublich, das ist Rechtsbeugung.
Außer gerichtlichen Schutz vor der Vollstreckung zu suchen scheint mit da nur zusätzlich der schnelle Kontakt zum örtlichen Mitglied des Abgeordnetenhauses (so ziemlich jeder hat auch ein Bürgerbüro) hilfreich, derjenige hat es mit seinem Abnicken ja verbrochen und mitzuverantworten - und weil ja bald Wahlen sind, hat er/sie vielleicht ein Interesse daran, einem potentiellen Wähler zu helfen...
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Zimbo am 11. März 2016, 10:15
Person "*" geht es genauso wie person x aus dem beginnnerpost :
Person X hat hier viel als Gast mitgelesen aber ist nun an einem Punkt angelangt, wo es der Person X zu hoch wird.

Vor allem versteht * nicht den sinn, soviel zu lesen und doch bnichts neues zu entdecken. es ist überall gleich, es wird gemahnt (Beitragsservice), dann vollstreckt, Finanzamt. ob da ein breif nicht pesrönlich unterschrieben ist oder   mal die falsche sendeanstalt als auftraggeber beim finazamt eingetragen ist, spoielt nur zeitlich eine rolle.
+ ist ärgerlich und versteht diese siete langsam als kontarproduktiv, da letztendlich mit veil aufwand jeder enzelne denselben weg ähnlich erzählt. wenn zu erwähnen vergessen wurde, das die zahlungsaufforderung eine zwangsvollstreckungsandrohung enthält, geben die folgenden 3-6 psots den hinweis, es sei ja nur eine zahlungsaufforderung, nichts weiter. liebe a -z's und alle freunde, es läuft immer gleich, daran ändern die vielen post nicht. das internet oder so ein forum ist ja keine waage, die sich ob vieler kommentare in eine richtung auch neigt, und dann auch rehctliche gewichtung erhält. sowas kann nur durch rechtswege erreicht werden. vielmehr wäre doch mal eine entwicklung oder aktueller stand des klagewegs http://online-boykott.de/de/klagen-statt-zahlen von großem interesse, der letzte eintrag ist von vor der bundesweiten zwangsvollstreckungswelle, die seit etwa mitte 2015 alle bundesländer scheinbar nacheinander erfasst hat.
wäre es nicht einfacher, a-z's und alle sonderzeichen schliessen sich zu gemeinsamen klagen und aktionen zusammen? leider in diesem forum wenig über solche wege zu finden, jeder schreibt für sich alleine... viel respekt für viele artikel hier, dennoch desen ungeachtet ist der aktuelle stand der massenhafte anstieg der  zwangsvollstreckung zu verzeichnen, wie auch kürzlich in der morgenpost zu lesen war. * hat seiner gerade widersprochen, da durch den mitbewohner bereits bezahlt worden sei, und wartet seit 3 wochen auf Antwort vom FinA Wedding. und er hat wegen viel leserei und wenig wirklich neuem bei -rundfunkbeitragsklage- die gemeinschaftsklage angestrebt. dort wird ähnlich gekämpft, aber es sind weit weniger leute bereit sich für eine gemeinschaftsklage zu registrieren als hier in einer woche das forum befeuern. kann ich gut verstehen, könnte hier doch auch angestrebt werden, man ist sich ja hier einig, die meisten posts geben sich doch eggenseitig recht, warum findet das nicht aus der virtuellen erregung. frust muss raus, aber nicht soviel, das man nicht mehr handeln möchte, besonders an den richtigen stellen.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: bukh1 am 11. März 2016, 11:03
an Zimbo und alle anderen
da geb ich Zimbo in voller Zustimmung recht: hier kann man lesen soviel man will, eine konkrete Anleitung/beratung wie zu verfahren ist gibt es nicht. Viel Tipps und Urteile sind längst Schnee von gestern und nicht mehr wirkungsvoll in der Abwehr der GEZ.  Der "normale" Fall idt doch der: Grundlagenbescheid ohne Säumniszuschlag gibt es nicht, nur Festsetzungsbescheide, denen natürlich fristgerecht mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung widersprochen wurde, und es keinen Widerspruchsbescheid gibt. Natürlich gibt es dann "Info"-Briefe usw. und dann gibt es Post vom GV oder FA. Und wie gehts jetzt weiter? Alle Tipps und rechtlichen Grundlagen und was so in den vorhergehenden Beiträgen genannt wurde, interessieren ja nicht. Wird nicht anerkannt nach dem Motto: GEZ darf das, also vollstrecken wir. Alles was vorher geschrieben wurde ist für die Katz.
Also noch mal die Frage: wer war in der gleichen Situation und ist aus der Nummer (und wie) wieder rausgekommen, und wenn`s nur Aussetzung ist o.ä.
bukh1
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 11. März 2016, 14:20
Moment mal - dieses Forum dient dem Erfahrungsaustausch und ist keine Rechtsberatung, die kann man aus formalen Gründen auch nicht erwarten.
Wenn sich der RBB nicht an die Regeln hält, dann bleibt einem nur noch alle anderen juristisch möglichen Register zu ziehen, auf die hier hingewiesen wird.
Und natürlich die politische Arbeit, dieses unsägliche Treiben endlich zu beenden, dafür muß sich jeder persönlich engagieren.
Sich von der Sache "freikaufen", indem man zähneknirschen die rechtswidrig erhobenen Beiträge doch bezahlt (und die Kohle dann weg ist) darf ja wohl nicht die einzige Option sein.

Außerdem hatte der eine oder andere ja Erfolg in der direkten Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Finanzbeamten, es hängt also offenbar auch mit der Arbeitsbelastung des einzelnen Sachbearbeiters zusammen.
Jeder Verwaltungsrechtler muß bei dem Sachverhalt, daß trotz Widerspruch und nicht abschließender Bescheidung vollstreckt wird, das Grausen kriegen und Finanzbeamte, die vom Verwaltungsrecht (ggf. etwas mehr als sonst erforderlich) Ahnung haben, können das nachvollziehen und geben den Vollstreckungsauftrag zurück ggf. mit dem Kommentar: Macht erstmal eure Hausaufgaben...

Ich sehe als Abwehrinstrumente, wenn sich der Finanzbeamte und seine Vorgesetzten nicht einsichtig zeigen nur den parallelen Rechtsweg für zielführend, nämlich einmal gerichtliche Abwehr der Vollstreckung und gleichzeitige Klage vor dem Verwaltungsgericht, auch wenn man noch keinen Widerspruchsbescheid in den Händen hat.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: donos am 18. März 2016, 12:12
Person E erhielt Just Antwort von der Senatskanzlei. Beantragt wurde:

Zitat
Person E kann ein Brief an Staatskanzlei Ihres Bundeslandes schreiben, mit der Bitte alle Dokumente zu schicken.
- vollständige rechtsverbindliche Liste der Gesetze mit Vorrechten
- alle Dokumente zur gemeinsamen Stelle.

Erhalten hat Person E:

Zitat
Wunschgemäß übersende ich Ihnen den derzeit gültigen Staatsvertrag für den Rundfunk und Telemedien vom 31.August 1991 i.d.F. des Achtzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (in Kraft seit dem 1.Januar 2016) sowie die Kopie einer Broschüre des rbb zur Rundfunkfinanzierung, die die gesetzlichen Grundlagen enthält... .

Person E erhielt auch bereits Antwort vom Finanzgericht Berlin/Brandenburg. Es muß noch etwas nachgereicht werden. Zumindest wurde die einstweilige Anordnung (§114FGO) nicht im Vorhinein abgelehnt/abgewiesen.

Person E sandte darüber hinaus eine Eingabe an den Präsidenten des Bundesfinanzhofs, ebenso eine Fachaufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für Finanzen, eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Geschäftsführer des Finanzamts.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: alexparty am 06. April 2016, 23:37
Ah, das ist gut, an die kann ich (man) auch noch schreiben. Hatte bisher nur eine fruchtlose Dienstaufsichtsbeschwerde und dann Strafantrag und Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Stelle mir grad die Frage, was wohl los ist, wenn sich jeder von der Zuständigen Verwaltung die geltenden Gesetze zusenden lässt. Muss ja voll der Nervfaktor sein.

Die andere Frage, wenn man 10 Eur Ratenzahlung vereinbart, geht das auf Dauer durch, weil sich der Berg ja nicht abbaut sondern anwächst.
Das frag ich mich auch bei der jetzt gescheiterten Erzwingungshaft von Frau Baumert. Noch ein Bescheid, nochmal Knast?
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Berlinerin am 08. April 2016, 00:29
Person X wollte Geld abheben - ging nicht...  :o
Dann kam diese Person X nachhause und fand einen Brief der Bank vor, in dem stand: Gläubiger FA F/X wollte mal Pfänden.
P Konto hatte diese Person X leider nicht eingerichtet. Hatte diese nicht so ganz auf dem Schirm, versucht es morgen aber noch umzuwandeln.
Nächste Woche gibt es einen Ausflug zum FA.

Keiner klopfte bei Person X vorher an die Tür.
Vielleicht sind die Eintreiber zu verängstigt nach den ganzen 'Vollzugs"beamten" verziehen sich wieder' Videos.

Wer weitere Erfahrungen hat, diese bitte gern teilen.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: gretel am 25. April 2016, 12:40
Hallo

Person H geht es ähnlich. (Person H hat im Forum als Gast mitgelesen)
Vor kurzem kam die Zahlungsaufforderung vom Vollziehungsbeamten, auf die Ankündigung der Vollstreckung vor geraumer Zeit wurde schriftlich leider nicht erneut eingegangen von Person H, lediglich das sog. Ersuchen im FA angeschaut, der MA sagte damals, er werde eine Erwiderung nicht wieder zurücksenden.( Es gab schon mal eine Vollstreckungsankündigung, der schriftlich widersprochen wurde)
Auf die neue Zahlungsaufforderung möchte Person H nun reagieren, aber weiss nicht so richtig wie.
Allen sog. Festsetzungsbescheiden wurde widersprochen mit Antrag auf Vollziehungsaussetzung, natürlich steht eine Antwort aus.
Person H ist nach dem Lesen ratlos und fühlt sich komplett überfordert, wie eine Erwiderung angesichts der inzwischen üblichen Praxis des BS aussehen könnte. Bzgl des möglichen Klagewegs bzw gerichtlichl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist Person H komplett unerfahren

Für Ratschläge oder weiterführenden Links wäre Person H sehr dankbar ....
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: donos am 15. August 2016, 14:42
Person E findet seinen Thread nicht mehr, deshalb kommt es hier mit rein, einfach als Zwischeninformation.


Bei Person E sollte im Februar 2016 Besuch vom Finanzamt bekommen. Durch Abwehrschreiben, Eingaben an verschiedenen Institutionen etc. pp. wurde dies abgewendet. Vollstreckungsauftrag ist vom Dezember 2015. Das FA wollte wiederum Just bei Person E die Vollstreckung durchführen. Durch Wiederum weitere Abwehrschreiben ist auch dies bisher nicht eingetreten.

Vollstreckungen wurden bereits 2 Mal mit Terminierung anberaumt, niemand erschien bis Dato vom FA

Da das Finanzamt, Senatsverwaltung für Finanzen, Finanzgericht, Bürgermeister etc. pp. bisher alles schön ignorieren bez. für den Beitragsservice Urteilen und Kraft der Wassersuppe erläutern, geht alles mit rechten Dingen zu, wurde die EU-Kommission eingeschaltet.


Besonderen Dank geht hier an den User Profät Di Abolo und die Super Schriftstücke.  :)


Zumindest ist viel Zeit gewonnen worden.
Titel: Re: FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
Beitrag von: Emge Phil am 15. August 2016, 15:39
Da das Finanzamt, Senatsverwaltung für Finanzen, Finanzgericht, Bürgermeister etc. pp. bisher alles schön ignorieren bez. für den Beitragsservice Urteilen und Kraft der Wassersuppe erläutern, geht alles mit rechten Dingen zu, wurde die EU-Kommission eingeschaltet.

Bitte beachten:

FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.0.html

Vollstreckung durch Fi-Amt > Eilrechtsschutz an Finanz- oder Verwaltungsgericht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19852.msg128449.html#msg128449