Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
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Diese Textpassage bezieht sich auf § 10 Absatz 1 RBStV. Dieser lautet:Zitat von: § 10 Absatz 1 RBStVDas Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Ferner lautet die amtliche Überschrift des § 10 RBStV: "Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung". Dies bedeutet, dass in § 10 Absatz 1 RBStV tatsächlich gewollt wurde, die Gläubigerschaft festzulegen, so dass eine andere Auslegung von § 10 Absatz 1 RBStV ausscheidet.
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§ 10 RBStV (2): Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
Im § 10 RBStV (2) heißt es weiter:Zitat§ 10 RBStV (2): Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
Das ändert jedoch nichts an der Tatsache der vier Gläubiger aus § 10 RBStV (1).
Bei mehreren Gläubigern und/oder Schuldnern müssen sämtliche Personen, für und gegen die vollstreckt werden soll, nach Maßgabe des Abs. 1 S. 1 namentlich aufgeführt werden. Wer das ist, ergibt sich aus dem materiell-rechtlichen Beteiligungsverhältnis lt. Titel. Bei Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) muß nur der den Vollstreckungsauftrag erteilende Gläubiger, bei Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) und insbes. im Fall einer Gesamthand müssen alle Gläubiger im Titel ausreichend bezeichnet sein. Entsprechendes gilt für Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB), wenn die Vollstreckung auf das Ganze gerichtet werden soll. Nachträgliche Abtretungs- oder Verzichtserklärungen eines Teilgläubigers oder Gesamthandsgläubigers zugunsten des anderen sind dabei unbeachtlich, und können dem betreibenden Gläubiger nicht den Umweg über die Titelumschreibung (§ 727) ersparen. Entsprechendes gilt bei Schuldnermehrheit: Falls lt. Titel eine Gesamthandsschuld (vgl. z.B. § 736) vorliegt, oder eine Teilschuld insgesamt eingetrieben werden solle, müssen sämtliche Schuldner namentlich bezeichnet sein. Bei Gesamtschuld (§ 421) genügt hingegen die Bezeichnung des Schuldners, gegen den vollstreckt werden soll, unbeschadet der Gläubigerbefugnis, sich zum Zwecke der gleichzeitigen Vollstreckung gegen mehrere Gesamtschuldner weitere Ausfertigungen erteilen zu lassen. Sind weitere Ausfertigungen erteilt oder bestehen gegen Gesamtschuldner (von vornherein) mehrere Titel, erfordert die Vollstreckung gegen einen Gesamtschuldner jedoch nicht die Vorlage der gegen die anderen Gesamtschuldner erteilten Ausfertigungen bzw. bestehenden Titel. Falls die Angabe des materiell-rechtlichen Beteiligungsverhältnisses im Titel fehlt, ist dieser wegen fehlender bzw. ungenauer Festlegung der Vollstreckungsparteien für die Zwangsvollstreckung ungeeignet.
Interessant!
Ohne die weitere Aufzählung wäre der Beitragsgläubiger nur die Landesrundfunkanstaltin deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet.
Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Die 4 Institutionen aus § 10 Abs.1 RBStV sind m.E. nicht alle Gläubiger, sondern nur die Landesrundfunkanstalt gem. § 10 Abs.2 RBStV ist der Gläubiger. Es liegt somit auch keine Gesamtgläubigerschaft vor.
Ähnliches Beispiel: Einkommensteuer. Die ESt steht nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zu. Gläubiger in einem Vollstreckungsverfahren ist jedoch das zuständige Finanzamt eines Bundeslandes.
Diese Textpassage bezieht sich auf § 10 Absatz 1 RBStV. Dieser lautet:...Zitat von: § 10 Absatz 1 RBStVDas Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist....
Ohne die weitere Aufzählung wäre der Beitragsgläubiger nur die Landesrundfunkanstalt in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet.
So gesehen - sind jedoch mehrere Beitragsgläubiger, die angeführt werden müssten.
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Ohne die weitere Aufzählung (die drei restlichen Gläubiger: ZDF, Deutschlandradio sowie die Landesmedienanstalt)) wäre der Beitragsgläubiger nur die Landesrundfunkanstalt in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet.
Nun, Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung, möchte ich Euch fragen, ob es in diesem Fall statthaft ist, wenn in Festsetzungsbescheiden oder Vollstreckungsersuchen lediglich eine einzelne Rundfunkanstalt als Gläubiger oder Vollstreckungsgläubiger aufgeführt ist (die Frage, ob in den Bescheiden überhaupt ein Behördenhandeln erkennbar ist, sei hier einmal außen vor gelassen) oder ob sämtliche Gläubiger aufgeführt sein müssen?
Vollstreckungsbehörden
§2 Abs.2 VwVG NRW
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen. Andernfalls bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden für einzelne Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für sonstige Stellen oder Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind, und den Kostenbeitrag, den diese Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben; soweit einzelne Regelungen Haushaltsinteressen des Landes berühren, ist das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich. Gesetzliche Vorschriften, welche die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden vorsehen, bleiben unberührt. Auch in diesen Fällen bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung den an diese zu zahlenden Kostenbeitrag. Sofern keine Vollstreckungsbehörde bestimmt ist, kann die Bezirksregierung dies für den Einzelfall entscheiden. Hinsichtlich des Kostenbeitrages gilt die in Satz 4 genannte Rechtsverordnung.
§2 Abs.3 VwVG NRW
(3) Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.
Hallo nochmal Viktor.
Der Nebensatz ", in deren Bereich sich die Wohnung ..." in § 10 (1) RBStV würde sich ja dann auch auf ZDF und DR beziehen, was etwas irritierend / verwunderlich ist.
Es gibt demnach vier Gläubiger, denen der Rundfunkbeitrag geschuldet wird
als Häufigste Fälle der Hinterlegung listet das Amtsgericht Stuttgart folgendes auf:
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812 (http://www.amtsgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/1199812)
- Bei Gläubigerunsicherheit, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen. Er wird damit von seiner Schuld frei, die anderen müssen untereinander klären, wem der Betrag zusteht.
[...]
...sehr hübsch ;)
Aufgrund der Schreiben von ARD-ZDF-GEZ könnte durchaus
erhebliche Unsicherheit über die Gläubigerschaft bestehen... ;) ;D
"ARD"?
"ZDF"?
"Deutschlandradio"?
"Beitragsservice"?
"ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice"?
"Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio"?
"[Landesrundfunkanstalt]"
"[Landesrundfunkanstalt - Anstalt des öffentlichen Rechts]"
...
Wer ist der Vollstreckungsgläubiger von Rundfunkbeiträgen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17149.0.html
Gläubiger der Grundgebühr sind nunmehr neben den Landesrundfunkanstalten auch das Deutschlandradio sowie die Landesmedienanstalten. Mit dem 4. RÄStV schied das ZDF als Gläubiger an dem Aufkommen aus der Grundgebühr aus. Denn mit der gleichzeitig erfolgten Änderung von § 9 Abs. 1 RFinStV wurde dem Deutschlandradio ein bestimmter Betrag aus der Grundgebühr zugewiesen und damit die Stellung eines unmittelbaren Gebührengläubigers eingeräumt. Bis dahin erhielt das Deutschlandradio die Gebühren über die Mitglieder der Körperschaft ARD und ZDF zugeleitet. Ab 1. 1. 2009 erhält das Deutschlandradio von dem Aufkommen aus der Grundgebühr 6,9781 Prozent (§ 9 Abs. 1 RFinStV).
Der Anteil des ZDF an der Fernsehgebühr wurde ab 1. 1. 2009 auf jetzt 39,4914 Prozent erhöht (§ 9 Abs. 2 RFinStV). Der Betrag vermindert sich jedoch um den Anteil, der den Landesmedienanstalten zur Finanzierung ihrer Aufsichts- und Zulassungsfunktion für den privaten Rundfunk sowie der in den Landesrundfunkgesetzen im Einzelnen weiter bestimmten Aufgaben zusteht. Die Landesmedienanstalten erhalten ab 1. 4. 2005 nicht mehr jeweils 2 Prozent, sondern 1,9275 Prozent des Aufkommens aus der Grundgebühr und 1,8818 Prozent des Aufkommens aus der Fernsehgebühr (§ 10 Abs. 1 RFinStV).