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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: spacekex am 16. Januar 2016, 22:27

Titel: Pflicht der ÖR für Einstellung der Sendungen ins Internet?
Beitrag von: spacekex am 16. Januar 2016, 22:27
Hallo ihr Fighter,
in der Bayerischen Landtagssitzung vom 17. Mai 2011 meldete sich laut Plenarprotokoll 16/76 - Seite 6761

https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Protokolle/16%20Wahlperiode%20Kopie/16%20WP%20Plenum%20Kopie/076%20PL%20170511%20ges%20endg%20Kopie.pdf

Herr Dr. Rabenstein zu Wort:
Zitat
"Insgesamt stimmen wir also diesem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vor allem aus folgenden Gründen zu: Im Medienbereich hat sich vieles geändert. Während wir jahrzehntelang nur das berühmte Rundfunkgerät und das Fernsehgerät hatten, weiß heute jeder, dass durch die vielen anderen Geräte und Medien die Möglichkeit besteht, öffentlich-rechtliche Sendungen zu empfangen. Deshalb musste es da auch eine Änderung geben."

Folgende Frage konnte mir noch niemand beantworten:

Nach welchem Gesetz sind ARD ZDF Deutschlandradio verpflichtet,
ihre Inhalte ins Netz zu stellen?
Titel: Re: Pflicht der ÖR für Einstellung der Sendungen ins Internet?
Beitrag von: ellifh am 16. Januar 2016, 23:13
Nach keinem.
Nur ein Grund, uns noch mehr Geld abzumelken. Wen interessieren deren Inhalte im www??
Mich jedenfalls nicht 8)
Am liebsten wäre denen, wir müssten noch Geld für das world wide Web abdrücken!
Titel: Re: Pflicht der ÖR für Einstellung der Sendungen ins Internet?
Beitrag von: pinguin am 17. Januar 2016, 12:37
Nach welchem Gesetz sind ARD ZDF Deutschlandradio verpflichtet, ihre Inhalte ins Netz zu stellen?
Das spielt keine Rolle; die Definition dessen, was "Rundfunk" ist, ist eine andere und mit dem Übertragungsmedium "Internet" nicht vereinbar.

Es ist klare Sicht der EU, daß alles, was auf herkömmlichem Wege zu empfangen ist, nicht als "neuartig" gelten darf, wenn es zusätzlich via Internet verbreitet wird.
Titel: Re: Pflicht der ÖR für Einstellung der Sendungen ins Internet?
Beitrag von: unGEZahlt am 17. Januar 2016, 13:23
Nach welchem Gesetz sind ARD ZDF Deutschlandradio verpflichtet,
ihre Inhalte ins Netz zu stellen?


ARDZDFDR und die "unabhängigen" Verwaltungsgerichte werden höchstwahrscheinlich behaupten,
das wäre wegen eines gewissen Hans-Jürgen Papiers rechtens.
Dazu steht mit Datum vom 16/01/2016 jetzt auch etwas auf http://www.wohnungsabgabe.de/aktuelles2016.html . Zitat wohnungsabgabe.de:
Zitat
Ein ... ehemaliger Verfassungsrichter und Ex-Präsident des Bundesverfassungsgericht, Hans-Jürgen Papier, hat ebenfalls für die Sender einmal ein Gutachten verfasst, in dem er Internetangebote zu Rundfunkangeboten und damit zum Aufgabengebiet der öffentlich-rechtlichen Sender deklariert hat.

Dieses Auftrags-"Gutachten"
Abgrenzung der Rundfunk- und Pressefreiheit zur Auslegung des Begriffs der „Presseähnlichkeit“  und Anwendung des Verbots nicht sendungsbezogener presseähnlicher Angebote gemäß § 11 d Abs. 2 Nr. 3 Hs. 3 RStV
von Hans-Jürgen Papier
ist u. a. hier:
http://blog.die-linke.de/digitalelinke/wp-content/uploads/Papier-Gutachten_presse%C3%A4hnlich.pdf

Es wäre möglich, dass sie die angebliche Rechtmäßigkeit des ARDZDFDR-Eingriffes ins Internet
dann damit "beweisen" wollen.

Markus
Titel: Re: Pflicht der ÖR für Einstellung der Sendungen ins Internet?
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 17. Januar 2016, 13:55
- suche das Recht der ÖR für Einstellung der Sendungen ins Internet

- suche die Pflicht der ÖR ihre flächendeckende Verblödung aufrechtzuerhalten

(beides vermutlich im RStV und / oder in den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zu finden)

-> kombiniere beides und erhalte die Pflicht der ÖR für Einstellung der Sendungen ins Internet

So EINFACH geht das im GEZ-SCHLARAFFENLAND !!!   :police:
Titel: Re: Pflicht der ÖR für Einstellung der Sendungen ins Internet?
Beitrag von: Shuzi am 17. Januar 2016, 18:09
Nach welchem Gesetz sind ARD ZDF Deutschlandradio verpflichtet,
ihre Inhalte ins Netz zu stellen?


Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen aufgrund von im Internet publizierten Inhalten ist genauso absurd wie die Anknüpfung von Rundfunkbeiträgen an das Innehaben einer Wohnung, da das Internet ein komplett anderes Medium darstellt, international und besitzlos ist. Daher kann hinsichtlich des Internets kein Landesrecht eines Deutschen Bundeslandes Anwendung finden. Spätestens dort enden die Hoheitsrechte einer LRA. Eine LRA ist dort ein Nutzer wie jeder andere auch, denn Inhalte publizieren kann dort jeder Nutzer.
Titel: Re: Pflicht der ÖR für Einstellung der Sendungen ins Internet?
Beitrag von: anne-mariechen am 17. Januar 2016, 18:49
Internet ein komplett anderes Medium darstellt, international und besitzlos ist.

Und wem gehören dann die zur Verfügung gestellten Leitungen und Knotenpunkte. Wer bezahlt diese Infrastruktur?
Die bezahlt doch der Staat und zapft gleichzeitig die Leitungen ab, um seine Kontrolle ausüben zu können.

Daher kann hinsichtlich des Internets kein Landesrecht eines Deutschen Bundeslandes Anwendung finden. Spätestens dort enden die Hoheitsrechte einer LRA. Eine LRA ist dort ein Nutzer wie jeder andere auch, denn Inhalte publizieren kann dort jeder Nutzer.

Das ist sicherlich richtig, denn entweder stellen die LRA einen eigenen Providerservice zur Verfügung oder man kauft sich diese Internetanbindung und den Speicherplatz, da mit jeder der Internet nutzt, zugreifen kann.

Nur welchen Nutzen und welchen Beitrag muss die Person bezahlen, die kein Internet nutzt, wenn den LRA erlaubt werden würde die Beitragsgebühren für Ihre Internetpräsentation nutzen zu dürfen?

Nicht jeder der eine Wohnung hat, hat gleichzeitig ein Internet. Das muss ich beantragen und monatlich kaufen. Heißt aber noch lange nicht, dass ich wie beim RF-Fernsehen, deshalb die Leistungen der LRA im Internet mitbezahlen müsste. Es kann niemals eine Pflicht sein, dass die LRA Ihre Präsents, Ihre Sendungen ins Internet stellen müssen. Bezüglich der Mediatheken mussten Sie ja schon höchst richterlich zurück stecken und es ist Ihnen nicht mehr erlaubt alles ungehindert und dauerhaft anzubieten z.B. die Kochrezepte usw.).

Dass jetzt in Zukunft die Interessen der LRA's für das Internet per RBStV. geregelt über das Hintertürchen zugelassen werden würde, muss ausgeschlossen bleiben.