gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Aktionen – Alternativen – Erlebnisse => Thema gestartet von: nguyen_m am 07. Januar 2016, 19:28

Titel: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
Beitrag von: nguyen_m am 07. Januar 2016, 19:28
Hallo,
ein Person A bekommt plötzlich eine Nachzahlungsanforderung für Zeitraum 09.2010 bis 09.2013 (598,45 Euro)
Was soll Person A am besten machen?
Danke
Titel: Re: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
Beitrag von: unGEZahlt am 07. Januar 2016, 19:56
Nachzahlungsanforderung für Zeitraum 09.2010 bis 09.2013 (598,45 Euro)

Nur eine Forderung? Da kann noch nichts passieren.

Nur bei einem Bescheid muss gehandelt werden.
( U. a. an der Rechtsbehelfserklärung zu erkennen. )
Dann muss ein Widerspruch binnen 1 Monat verfasst werden.

Wie die Bescheide aussehen steht bspw. bei -Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick- :
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.msg55273.html#msg55273

Solange es nur Forderungen, Informationen usw. sind - kann ruhig abgewartet werden.

Erst bei Eintreffen eines Bescheides
geht es dann los -> mit einem Widerspruch als Antwort.

Markus
Titel: Re: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
Beitrag von: nguyen_m am 07. Januar 2016, 22:02
Zitat
Nur bei einem Bescheid muss gehandelt werden

Ja. Es geht um einen Bescheid.

Zitat
geht es dann los -> mit einem Widerspruch als Antwort.

Welcher Grund soll Person A nehmen? Gib es ein Muster Vorlage?
Titel: Re: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
Beitrag von: ellifh am 07. Januar 2016, 22:07
Was ist denn der Hintergrund der Forderung für den Zeitraum vor dem 01.01.2013??

Einfach nie gezahlt?

Wer abgemeldet war wegen Nichtbesitzes eines Empfangsgerätes hat doch vor diesem Datum keine "gesetzliche Pflicht" gehabt, zu zahlen....
Titel: Re: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
Beitrag von: Roggi am 07. Januar 2016, 22:58
Wer vor 01.01.2013 ein Rundfunkgerät angemeldet hat, wurde Rundfunkteilnehmer und musste Gebühren bezahlen, bis zur Abmeldung des Empfangsgerätes. Wenn die Abmeldung vergessen wurde, bestand die Gebührenpflicht bis zum 31.12.2012, weiter kann der Zeitraum der Gebührenforderung nicht gehen. Danach wird es eine Beitragsforderung.
Warum also ausgerechnet bis 09/2013?
Wenn aber keine Geräte angemeldet waren, ist das dem BS mitzuteilen, denn nun kann BS nicht mehr behaupten, damals wären Geräte vorhanden gewesen. Um Gebühren zu fordern, braucht es eine Anmeldung von damals, 2010. Jetzt gibt keine gesetzliche Grundlage mehr, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt wurde. Dazu wurde hier im Forum schon oft geschrieben, bitte die Suchfunktion bemühen.
Titel: Re: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
Beitrag von: ellifh am 08. Januar 2016, 06:37
Die Abmeldung der Geräte vor 01.01.2013 bzw. eine Nachricht darüber macht nur Sinn, wenn es eine Abmeldung gegeben hat und die GEZ diese auch bestätigt hat.
Das war bei Person A der Fall. Sie haben von Person A eine Kopie ihrer Abmeldebestätigung aus 2002 bekommen. Dann war Ruhe.
Scheinbar fischt der BS alle möglichen Gewässer ab, um irgendwie an unser Geld zu kommen. |-
Titel: Re: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
Beitrag von: unGEZahlt am 08. Januar 2016, 07:15
Ja. Es geht um einen Bescheid.

Zitat
geht es dann los -> mit einem Widerspruch als Antwort.

Welcher Grund soll Person A nehmen? Gib es ein Mustervorlagen?

Ja, es gibt im Forum mittlerweile schon sehr viele gute Widersprüche/Klagebegründungen.
Stellvertretend für die vielen guten Vorlagen hier,
mal diese Drei, die mir gerade auf Anhieb einfallen:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13174.msg89290.html#msg89290
( eine Klage vorm VG Neustadt )

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg57329.html#msg57329 ( Klage
von Mitstreiter Thomas W. - herunterladbar)

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.msg89392.html#msg89392 ( Widerspruch
von Mitstreiter Knax herunterladbar )

Aber es gibt ja noch sehr viele andere mehr hier.

Die Vorlagen müssen natürlich so gut wie möglich auf Person A angepasst werden.
Z. Bsp., dass die Daten, persönliche Verhältnisse, usw. mit Person A übereinstimmen.

Wenn es Nachfragen gibt, ruhig hier nochmal Bescheid sagen.

Markus


Edit: Ach, hatte ja vergessen, dass im Bescheid noch drin stehen müsste,
dass der Widerspruch binnen 1 Monats bei der Rundfunkanstalt sein soll.
Titel: Re: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
Beitrag von: LeckGEZ am 08. Januar 2016, 16:05
Wenn man selbst nie angemeldet war, hat man nichts zu bezahlen.


Wenn man keine Rundfunkgeräte vor 31.12.2012 besaß, hat man nichts zu bezahlen.


Es gibt eine Verjährungsfrist 3 Jahre nach Ablauf. Bedeutet bis einschließlich 2012 sind selbst berechtigte Ansprüche verfallen.
Verjährungsfrist wird unterbrochen bei Bescheiden.

Bitte anonymisiert das Schreiben und den zeitlichen Ablauf (wann Bescheid für welchen Zeitraum) hochladen. Der Charakter des Schreibens ist unklar. Die Summe für 3 Jahre Nachzahlung ist nicht schlüssig. (36 * 17,98€ = 647,28€  != 598,45 Euro)

Titel: Re: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
Beitrag von: dimon am 08. Januar 2016, 19:46

Was soll Person A am besten machen?


habe mal gegoogelt

Zitat
Verjährung und Verwirkung von öffentlich-rechtlichen Forderungen
1. Verjährung
Für öffentlich-rechtliche Forderungen, d. h. auch für Kostenbeitragsforderungen, gilt
die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese
beträgt seit 01.01.2002 gem. § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt
gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Zitat Ende
Titel: Re: GEZ Rundfunkgebühr Nachforderung
Beitrag von: LeckGEZ am 09. Januar 2016, 04:56
Ja das ist korrekt. Hier einmal als Beispiel aufgelistet:

Jahr des Anspruches verjährt / verwirkt
2010 01.01.2014
2011 01.01.2015
2012 01.01.2016
2013 01.01.2017
2014 01.01.2018
2015 01.01.2019
2016 01.01.2020

Das gilt jedoch nur wenn in der Zwischenzeit keine Rechtsmittel eingelegt wurden (Bescheide). Diese führen zu einem erneuten Start der Verjährungszeit von 3 Jahren nach gleicher zählweise. Dafür habe ich jedoch nicht die Quelle in einem Gesetz gefunden.