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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: EvaA am 07. Januar 2016, 13:23

Titel: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: EvaA am 07. Januar 2016, 13:23
Ihr Fleißigen!

Erst mal vielen, vielen Dank für Eure wertvolle Arbeit, die Ihr leistet!

Ich habe hier noch nirgends gesehen, dass jemand, sobald der Gerichtsvollzieher auftritt, Strafantrag gegen diesen stellt.
Hier das konkrete Vorgehen, das bei ihm zum Ziel geführt hat:
https://www.youtube.com/watch?v=6lZtDuMCxu4

Person A hat am 26.01. eine Ladung zur Vermögensauskunft, und ist am Prüfen, ob sie dieses Vorgehen kopieren wird.

Vielleicht macht noch jemand mit?

Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: zwanglos am 08. Januar 2016, 01:18
Das funzt so nicht mehr. Das Tübinger Urteil wurde von dem BGH aufgehoben.

LG,
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: EvaA am 08. Januar 2016, 01:30
Wird das hier so betrachtet? Ich sehe das eher so, dass sich diese beiden Urteile gegenüber stehen, denn das BGH geht (angeblich) gar nicht auf die Inhalte von Tübingen ein.

Es gab am 09.09.2015 ja NOCH ein Urteil aus Tübingen, also NACH dem BGH-Urteil.

Das dt. Recht ist dehnbar wie ein Kaugummi! Und ich hab kein Bock darauf!

Person A geht es ja drum, Druck auf eine kleine Gerichtsvollzieherin zu machen. Sie will gar kein Urteil oder sowas. A will nur, dass die ein bisschen Angst bekommt, und die Vollziehung unterbricht, bzw. die Angelegenheit dem Beitragsservice zurück gibt.
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: zwanglos am 08. Januar 2016, 02:02
... kann Person A ja mal probieren  :). Vielleicht gewinnt sie etwas Zeit. Würde mich interessieren, ob es funktioniert.
Viel Glück!
Titel: Mein Schreiben an die Gerichtsvollzieherin
Beitrag von: EvaA am 12. Januar 2016, 00:51
Hallo zusammen,

hier ein fertiggestelltes und noch nicht abgegebenes Schreiben an die Gerichtsvollzieherin:


Zurückweisung der Vermögensauskunft


Sehr geehrte Frau ...,

ich habe Ihren Brief vom ... erhalten.

Seit längerem beschäftige ich mich mit den rechtlichen Gegebenheiten den Beitragsservice betreffend. Vermutlich haben Sie das Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks nicht im Einzelnen untersucht.

Auf die Schreiben des Beitragsservice, einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaftseinrichtung, habe ich wiederholt geantwortet, und deren Zahlungsaufforderungen widersprochen.
Wegen folgenden rechtlichen Fehlern widerspreche ich der Zwangsvollstreckung des Südwestrundfunks:

1. Der Betragsservice ist nicht rechtsfähig und damit nicht berechtigt Festsetzungsbescheide auszustellen. Somit habe kein rechtlich relevantes Schreiben erhalten. Es ist weder ein vollstreckbarer Titel noch ein Vollstreckungsbescheid noch ein Leistungsbescheid als Grundlage für einen Verwaltungsakt vorhanden!

2. Der Südwestrundfunk:
Hier stellt sich mir die Frage, ob die Rundfunkanstalten nach UStG §2 Firmen sind, da sie eine UstNr. tragen; oder ob sie Behörden sind. Ist es möglich, dass eine Institution gleichzeitig Firma und Behörde ist?
Vermutlich sind sie Firmen behördlichem Charakter bzw. Behörden mit Firmencharakter...

3. Das Vollstreckungsersuchen:
Es weißt den Gläubiger nicht eindeutig aus. Es nennt den Südwestrundfunk (mit Sitz in Stuttgart) und den Beitragsservice mit Sitz in Köln beide gleichzeitig als Gläubiger.
Der Gläubiger muss jedoch eindeutig feststellbar sein.
Zudem fehlen nach LvwVG §15a (4) 1 Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten.

4. ZPO § 754?Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
liegen mir nicht vor.


Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung müssen von Ihnen vorgelegt werden, bevor die Vollstreckung durchgeführt werden kann. Legen Sie dies bitte bis spätestens 26.01. um 11 Uhr vor.

Ich gehe davon aus, dass ich von Ihnen als gewissenhafte Vertreterin unseres funktionierenden Rechtsstaats erwarten kann, Sie das Vollstreckungsersuchen nach Prüfung der Rechtslage an den Südwestrundfunk zurückweisen werden.
An einem persönlichen Gespräch darüber wäre ich sehr interessiert!

Außerdem behalte ich mir vor, Strafanzeige gegen Sie persönlich wegen Beihilfe zum Betrug zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

...


Anlagen:
Urteil Tübingen
Urteil Tübingen
Urteil Rastatt
Urteil Mannheim
Urteil Hannover


---------------------------------

Ich hoffe, Euch damit eine Freude gemacht zu haben!

Liebe Grüße
Eva

Anm. Mod. seppl: Vorangegangene Beiträge wurden bis hierher anonymisiert. Bitte nur fiktive Fälle schildern! Es könnte sonst als unerlaubte Rechtsberatung ausgelegt werden!
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: seppl am 12. Januar 2016, 02:41
Person A könnte sofort Strafanzeige stellen, ohne es vorher anzukündigen. Dann bekommt die Gerichtsvollzieherin gleich Post von offizieller Stelle. Der Effekt wäre etwas wirkungsvoller, um ein Nachdenken anzuregen.
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: EvaA am 12. Januar 2016, 02:47
Hallo Seppl zu später Stunde...

ja, das wäre die Alternative, allerdngs könnte es zeitlich knapp werden, denn es wären ja nur noch 14 Tage bis zum Termin.
Person A wird darüber nachdenken, danke.
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: TVFranz am 12. Januar 2016, 14:37
ein Hallo an alle Widerstandskämpfer, ich bin neu hier und finde diese Forum Klasse.

Ein dickes DANKE an Dich EvaA, daß Du diesen neues Aspekt hier reingebracht hast!!! Ich wünsche Person A , viel Glück, und bin neugierig über den weiteren Verlauf.

Gruß TVFranz
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: EvaA am 02. Februar 2016, 14:20
Also Person A hat heute den Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft abgegeben!

Interessant war, dass auf der Internetpräsenz gar nicht vorgesehen war, Straf-ANTRAG abzugeben, sondern nur Straf-ANZEIGE.
Der Unterschied besteht darin, dass eine Strafanzeige nicht verfolgt werden muss, der Strafantrag jedoch schon.

Wir stifteten bereits dadurch Verunsicherung, dass wir eben Straf-ANTRAG stellen wollten.
Man wird auch nicht befragt, was denn passiert sei, man kann nur das Schreiben abgeben.

Die Pförtnerin meinte auch, dass es darauf ankomme, OB die Staatsanwaltschaft sich der Sache widmen würde.
Schon hier verlässt sie wieder geltendes Recht, weil die Staatsanwaltschaft sich kümmern MUSS!

Hochinteressant!!!
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: EvaA am 02. Februar 2016, 18:07
Sehr interessant auch, die Tel.Nr., die ich bekommen habe.
Wegen der Dringlichkeit der Haftandrohung hat meine Begleiterin karlsruhe nachgebohrt, woraufhin ich die Durchwahl des "Serviceteams" bekommen habe, welche für die betreffende Gerichtsvollzieherin zuständig ist.

Heißt das, dass die Gerichtsvollzieherin ein eigenes Team an Staatsanwälten hat, welches sich um Rechtsstreitigkeiten kümmert, die durch die Gerichtsvollzieherin verursacht werden???
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: P am 03. Februar 2016, 02:32
Also Person A hat heute den Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft abgegeben!

Interessant war, dass auf der Internetpräsenz gar nicht vorgesehen war, Straf-ANTRAG abzugeben, sondern nur Straf-ANZEIGE.
Der Unterschied besteht darin, dass eine Strafanzeige nicht verfolgt werden muss, der Strafantrag jedoch schon.
Leider hast du den Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag nicht verstanden. Zunächst ist es so, dass nicht nur jeder Strafanzeige nachgegangen werden muss sondern die Verfolgung von allen Straftaten, die Offizialdelikte darstellen, von denen die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis erlangen von Amts wegen erfolgen muss. Strafantrag ist nur bei sogenannten Antragsdelikten erforderlich. Ein solches Delikt wird nur verfolgt, wenn ein Antragsberechtigter (in der Regel ist nur der Verletzte antragsberechtigt) Strafantrag stellt. Beispiel hierfür ist § 247 Haus- und Familiendiebstahl. Wenn du zum Beispiel einen Sohn hast, mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebst und dieser dir aus deinem Geldbeutel Geld klaut, kann er nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn du Strafantrag stellst. Hintergrund ist, dass der Staat bei bestimmten Delikten nicht eingreifen will, wenn der Verletzte kein Strafbedürfnis hat.

Betrug ist dann Antragsdelikt, wenn es um geringwertige Sachen geht. Hierfür ist eine Grenze von etwa 50 Euro anzunehmen. Bei nicht geringwertigen Sachen oder wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält ist Betrug Offizialdelikt.
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: EvaA am 03. Februar 2016, 09:33
P,

danke, jetzt habe ich den Unterschied richtig verstanden: -anzeige bei öffentlichen Interesse, -antrag wenn kein öffentl Interesse.

Mein Stand war, dass bei Anzeige die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob öffentl. Interesse gegeben ist. Erwartungsgemäß wird das verneint.
Bewusst hat A Antrag gewählt, weil er hier mit mehr Nachdruck verlangen kann, dass etwas geschieht!
As Befürchtung war, dass die Anzeige nicht verfolgt wird.

PS:
A hat auch wegen Widerstandsbescheid beim SWR angerufen, und dem das auch mitgeteilt mit dem Strafantrag.
Der war völlig entspannt damit und meinte nur, das stehe A offen. Dabei lies er durchblicken, dass A sich abstrampeln kann wie er will, es nutzt doch nichts!
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: EvaA am 15. Februar 2016, 21:30
Mein Strafantrag wurde erwartungsgemäß abgelehnt.

Begründung:
Es liegt keine Straftat vor.

Erwartungsgemäß ohne Stempel, Siegel, Unterschrift oder Paraffe.

Aus dem Strafantrag wurde eine Strafanzeige gemacht... ::)
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: Vril am 14. November 2016, 09:44
Person V hängt sich mal eben nochmal an den Beitrag ran...Folgendes.

Person V hat nach den Androhnungen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt, welche auch der Meinung sind, sie habe folgende Entscheidung getroffen:
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlieen. DIese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Werde jetzte eine Beschwerde zum Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karsruhe zukommen lassen, so wie es angeboten wird!
Titel: Re: Strafantrag gegen BS und Gerichtsvollzieher!
Beitrag von: Patricius am 18. November 2016, 13:35
Hey,

nach 152 hatte Person P auch inital ein Antwortschreiben bekommen. Ich hatte die ursprüngliche Anzeige auch relativ kurz verfasst.
Nachdem ich somit ein Aktenzeichen und einen Ansprechpartner bekommen hätte, habe ich nochmals alles auffindbare zusammengefasst (Unternehmerische Tätigkeit des WDR & Beitragservice, Verantwortliche Personen beider Unternehmen, relevante Punkte des Tübinger Urteils vom 19.09 ect. pp) und der lokalen Staatsanwaltschaft zugeführt.
Diese hat den Vorgang nun an die zuständige SA in Köln weitergeleitet - vielleicht erst mal das kleine "freundliche" Messer nutzen.   
Titel: Re: Mein Schreiben an die Gerichtsvollzieherin
Beitrag von: alexparty am 12. Januar 2017, 21:52
3. Das Vollstreckungsersuchen:
Es weißt den Gläubiger nicht eindeutig aus. Es nennt den Südwestrundfunk (mit Sitz in Stuttgart) und den Beitragsservice mit Sitz in Köln beide gleichzeitig als Gläubiger.
Der Gläubiger muss jedoch eindeutig feststellbar sein.

Ich gehe davon aus, dass der Gläubiger stets nicht richtig genannt ist, denn nach § 252 AO https://dejure.org/gesetze/AO/252.html (https://dejure.org/gesetze/AO/252.html), die Handlungsgrundlage der Vollstreckungsbehörden ist:

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Dass die Vollstreckungsbehörden im § 249 namentlich genannt sind (Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden) und die TV Sender nicht dazu gehören sei nur am Rande erwähnt.

Gläubiger soll aber hier ausweislich und regelmäßig eine Anstalt sein, die zudem keiner Körperschaft angehört.